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Entscheid

SR.2021.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2021.00021

22. Dezember 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23317)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2021.00021

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Rekurrentin,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Gemeinde B,

beide vertreten

durch das Steueramt der Gemeinde B,

Rekursgegnerschaft,

betreffend

Steuersicherung

(Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2020, 2021),

zieht der Einzelrichter in Erwägung:

1.

1.1 Mit

Sicherstellungsverfügung vom 10. November 2021 forderte das Steueramt der Gemeinde B

A auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung des Verlustscheins für

die Staats- und Gemeindesteuern 2010 in der Höhe von Fr. …, der Staats-

und Gemeindesteuern 2020 in der Höhe von Fr. … zusätzlich Zinsen von Fr. …

bis 7. Oktober 2021 und künftige Zinsen ab 8. Oktober 2021 auf der

Grundforderung von Fr. … zu 4,5 % Verzugszins zuzüglich provisorische

Staats- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von Fr. …. sowie mutmasslich

geschuldete Staats- und Gemeindesteuern 2021 samt Zins von Fr. … (separate

Jahressteuer, gesondert besteuerte Kapitalleistung aus Vorsorge) und

mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. 1'841.50.

1.2 Mit Rekurs

vom 12. November 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei die

Sicherstellungsverfügung aufzuheben und es sei von der Erhebung von

Gerichtskosten abzusehen. Am 22. November 2021 reichte das Steueramt der Gemeinde B

eine Rekursantwort ein und beantragte die Abweisung des Rekurses, unter Koste-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A reichte am 26. November 2021

eine Vernehmlassung ein.

2.

2.1 Die

Rekurrentin bringt vor, sie verfüge über kein Vermögen. Nach ihrer

Pensionierung werde sie eine kleine AHV-Rente erhalten. Das Pensionsguthaben

betrage ca. Fr. …. Sie wolle sich dieses auszahlen lassen, um in ihrer

Heimat Land C leben zu können. In der Schweiz wäre sie auf Ergänzungsleistungen

angewiesen. Das angesparte Guthaben habe nicht den Zweck, Steuerschulden zu

bezahlen. In ihrer Vernehmlassung gibt die Rekurrentin neu an, dass sie die

Schweiz nicht definitiv verlassen werde. Sie werde ihr Heimatland ferienhalber

besuchen und in die Schweiz zurückkehren.

2.2 Hat die steuerpflichtige

Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr

geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das

kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die

Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181

Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die

Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie

einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer

Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine

Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und

vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der

Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 18. August

2017, SR.2017.00019, E. 2.3; VGr, 21. Juli

2015, SR.2015.00012, E. 2).

Die Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige

Steuer- oder Nachsteuerfestsetzung voraus, noch muss die Steuerschuldnerin vor

Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden.

Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch

nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder

Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und

dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6,

mit Hinweisen; VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.3 Die

Steuerforderung der Steuerperiode 2010 ist als Verlustscheinforderung verurkundet,

was von der Rekurrentin auch nicht in Abrede gestellt wird. Eine

zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlung der Verlustscheinforderungen wird von der

Rekurrentin weder glaubhaft gemacht noch behauptet. Ebenso wenig stellt sie

Höhe und Bestand der noch nicht rechtskräftig eingeschätzten (mutmasslichen)

Staats- und Gemeindesteuern infrage. Damit ist vom Bestand einer

Steuerforderung gegenüber der Rekurrentin auszugehen, für die von ihr

grundsätzlich Sicherstellung verlangt werden kann (vgl. auch BGr, 25. September

2003, 2A.59/2003, E. 3.2; VGr, 20. Juni 2018, SR.2018.00004, E. 3.2).

2.4 Das

Steueramt der Gemeinde B begründet die Steuergefährdung damit, dass die

Rekurrentin per 31. Dezember 2021 plane aus der Schweiz wegzuziehen. Zudem

liege für die Steuerperiode 2010 ein Verlustschein vor und habe sie eine

Abtretungsvereinbarung bezüglich der bevorstehenden Auszahlung des

Pensionskassengeldes der Pensionskasse D nicht unterzeichnet. Es liege

deshalb eine Steuergefährdung vor. Sodann treffe nicht zu, dass das Pensionskassenguthaben

nicht zur Deckung von Steuerschulden herangezogen werden könne, da Ansprüche

auf Pensionkassenleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)

gepfändet werden dürfe.

2.5 Der

Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund nach Art. 271

Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein

gehaltenen Gesetzestexts darüber hinaus. Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut

nach kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb

es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint.

Dennoch vermag die Tatsache, dass die Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen

nicht in der Lage ist, die infrage stehenden Steuern zu bezahlen, für sich

allein betrachtet keine Steuergefährdung im Sinn von § 181 StG zu

bewirken. Die Gefährdung muss insofern eine besondere sein, als die

Zwangsvollstreckung der Steuerschuld in Gefahr sein muss, was insbesondere dann

erfüllt ist, wenn das vorhandene Vermögen leicht verwertbar und verschiebbar

ist (vgl. RB 2001 Nr. 98 E. 2a, BGr, 8. September 2003,

2A.560/2002, E. 4.1; Richner et al., Art. 169 DBG N. 9; Richner

et al., § 181 StG N. 9, je mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Lehre und Rechtsprechung genügt es zum Nachweis einer

Steuergefährdung, wenn die Steuerbehörde Verlustscheine gegenüber der

Steuerpflichtigen besitzt. Die Gefährdung ergibt sich daraus, dass die Behörde

den Betreibungsweg bereits früher erfolglos beschritten hat und ihr deshalb der

arrestmässige Zugriff auf neue Vermögenswerte der Schuldnerin zu gestatten ist,

damit sie nicht Gefahr läuft, bei weiteren

Betreibungen wiederum lediglich einen Verlustschein zu erwirken (vgl. VGr, 23. August

2017, SR.2017.00018/SR.2017.00021, E. 4.2; VGr, 21. Juli 2015,

SR.2015.00012, E. 4.3.3; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias

Sachverhalt

F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181

N. 17; VGr LU, 12. November 2009, LGVE 2009 II Nr. 23, E. 2a/bb).

Wie sich aus den Akten ergibt, besitzt das

Gemeindesteueramt einen Verlustschein gegenüber der Rekurrentin, nachdem es die

Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf dem Betreibungsweg hat einfordern müssen

und die Steuerausstände dennoch nicht hat erhältlich machen können. Bei dieser

Sachlage liegt eine Steuergefährdung vor, weil die Rekurrentin entweder nicht

willens oder nicht in der Lage ist, ihre Steuerschulden freiwillig zu

begleichen, weshalb dem Gemeindesteueramt der arrestmässige Zugriff auf

vorhandene Vermögenswerte gestattet ist, um die Steuerforderungen einzutreiben.

Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar (§ 181 Abs. 1 Satz 2

StG) und die Steuerbehörde war daher berechtigt, unverzüglich nach Erlass der

Sicherstellungsverfügung einen Arrest zu erwirken. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass das Gemeindesteueramt das Betreibungsamt C mit

Arrestbefehl vom 10. November 2021 mit dem Vollzug des Arrests sämtlicher

Guthaben bei der Pensionskasse D, des Freizügigkeitskontos, welches auf

den Namen der Rekurrentin läuft oder auf die Nummer 01 oder Policenummer 02

lautet, namentlich alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung

samt Kosten, beauftragt hat. Das Betreibungsamt C hat den Arrest am 11. November

2021 vollzogen und Fr. … des Alterskapitals von Fr. … verarrestiert.

Soweit sich die Rekurrentin gegen die Rechtmässigkeit der Verarrestierung des Guthabens

richtet, hätte sie den Rechtsmittelweg gegen den Arrestbefehl beschreiten

müssen (Art. 278 SchKG) und ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht

zuständig. Da die Rekurrentin durch das Vorliegen eines Verlustscheins bereits

einen Gefährdungstatbestand erfüllt, ist nicht mehr erheblich, ob sie aus der Schweiz

wegzieht oder doch hierbleibt.

2.6 Zusammenfassend

liegt damit eine offene Steuerforderung vor, deren Bezahlung aufgrund des

Vorliegens eines Verlustscheines prima facie als gefährdet erscheint. Die

Sicherstellungsverfügung erweist sich deshalb als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

3.

3.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG). Dem

obsiegenden Gemeindesteueramt ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,

nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein

besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

und 181 Abs. 3 Satz 2 StG).

3.2 Die

Begehren der Rekurrentin erscheinen aufgrund des Ausgeführten offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb ihr sinngemäss

gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund

abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'260.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …