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Entscheid

SR.2022.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00007

6. Juli 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23829)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2022.00007

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und RA lC,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Direkte Bundessteuer 2008),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die D AG ist eine operative Gesellschaft und

Mehrheitsaktionärin der Tochtergesellschaft E AG. Das Aktienkapital der D AG

von Fr. … ist in 400 Namenaktien à Fr. …aufgeteilt. Mit

Statutenänderung vom 28. November 2006 und Tagebucheintrag im

Handelsregister vom 18. Dezember 2006 wurde die Übertragbarkeit der

Namenaktien neu eingeschränkt (Vinkulierung). Zugleich übernahm der bisherige

Verwaltungsratspräsident E das Vizepräsidium im Verwaltungsrat und übernahm

stattdessen sein Sohn F das Präsidium. Die D AG wurde in der strittigen

Steuerperiode durch E und dessen Familienangehörige kontrolliert.

Am 29. Dezember 2006 verkaufte die

Personalvorsorgestiftung der D AG 48 Aktien bzw. 12 % des

Aktienkapitals an deren Tochtergesellschaft E AG. Zwei Tage später, am 31. Dezember

2006, verkaufte E seinerseits 40 Aktien bzw. 10 % des gesamten

Aktienkapitals der D AG an dieselbe, womit diese ab diesem Zeitpunkt

direkt oder indirekt insgesamt 22 % eigene Aktien hielt. In der Folge fand

keine Kapitalherabsetzung statt und die eigenen Aktien verblieben auch nach

Ende 2008 weiterhin im Eigentum der D AG.

Das kantonale Steueramt ging aufgrund dieses Sachverhalts

von einer steuerbaren Teilliquidation aus, weshalb es mit Schreiben vom 7. Dezember

2018 ein Nachsteuerverfahren gegen die Alleinerbin und überlebende Ehefrau (A)

des am 14. August 2016 verstorbenen E eröffnete. Mit Verfügung vom 3. Januar

2022 setzte es die Nachsteuern (samt Zins) für die direkte Bundessteuer 2008

auf Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 auf Fr. …

fest.

Erwägungen

II.

Am 7. Februar 2022 liessen die "Erben" und A

hiergegen einerseits Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben, andererseits

beantragten sie in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2008 die Weiterleitung

ihrer Eingabe als (Sprung-)Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das

Einspracheverfahren betreffend die Nachsteuern bei der Staats- und

Gemeindesteuern 2008 sei hingegen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im

bundessteuerlichen Verfahren zu sistieren. Sodann beantragten sie in beiden

Verfahren die Aufhebung der Nachsteuerverfügung vom 3. Januar 2022 und die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt leitete am 21. März

2022.

die Beschwerde samt Beilagen und Akten zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht weiter. In seiner ebenfalls beigelegten Beschwerdeantwort

beantragte es die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2022 erwog das

Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde im

bundessteuerlichen Verfahren gegeben seien und sich ein Beizug der

vorinstanzlichen Akten und der Einholung einer Beschwerdeantwort aufgrund der

erfolgten Weiterleitung erübrigt hätten, jedoch der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (ESTV) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht bei beiden Parteien

telefonisch die Nachreichung einer Vertretungsvollmacht für den "Vertreter

der Erben (RA C)" angefordert hatte, reichte das kantonale Steueramt am 28. März

2022.

eine zu dessen Lebzeiten ausgestellte Vollmacht des verstorbenen E nach,

welches dessen Vertretung auch für den Fall seines Ablebens zur Vertretung in

Steuersachen ermächtigte. Auf Basis dieser Vollmacht stellte das kantonale

Steueramt eigenen Angaben zufolge auch die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens

der damaligen (und heutigen) Vertretung zu. Am 30. März 2022 reichte das

kantonale Steueramt weitere Unterlagen nach.

In der Folge reichte die bereits vom Erblasser E

eingesetzte Vertretung eine auf den 31. März 2022 datierende Vollmacht

nach, welche sie als aktuelle Rechtsvertretung der Alleinerbin und Ehefrau des

Erblassers (A) auswies.

Mit Replik vom 21. April 2022 nahm der

Rechtsvertreter von A Stellung zur Beschwerdeantwort und den nachgereichten

Unterlagen des kantonalen Steueramts.

Innert verlängerter Vernehmlassungsfrist nahm die ESTV am

10.

Mai 2022 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Rechtsvertreter von A hielt in seiner Stellungnahme

vom 25. Mai 2022 an den gestellten Anträgen fest.

Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss Aktenlage ist A Alleinerbin des Steuerpflichtigen E

(gestorben am 14. August 2018) und in der strittigen Steuerperiode 2008

als seine Ehefrau gemeinsam mit ihm veranlagt worden. Da A schon zu Lebzeiten

ihres Ehemannes für die strittigen Steuerforderungen mithaftete, und da es nach

Aktenlage keine weiteren Steuersukzessoren bzw. Erben gibt, ist das Rubrum

dieses Entscheids dahingehend richtigzustellen, als dass neu allein A

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) als einzige beschwerdeführende Partei zu

erfassen ist.

2.

2.1

Richtet

sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Nachsteuerverfügung, so

kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als

Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden (Art. 132 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie § 14 Abs. 2 der

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 4. November 1998 [VO DBG]; VGr, 25. August 2016,

SR.2016.00008, E. 1.1).

2.2

Die

Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde im dargelegten Sinn sind vorliegend

unbestrittenermassen und im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in der

Präsidialverfügung vom 24. März 2022 erfüllt, nachdem das kantonale

Steueramt seine Nachsteuerverfügung vom 3. Januar 2022 einlässlich

begründet und die Beschwerdeführerin mit Zustimmung des kantonalen Steueramts

direkt das Verwaltungsgericht angerufen bzw. um die Weiterleitung ihres

Rechtsmittels an dasselbe ersucht hat. Auf die Beschwerde betreffend die

Nachsteuern im bundessteuerrechtlichen Verfahren (direkte Bundessteuer 2008)

ist damit einzutreten.

2.3

Nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die Nachsteuern

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008, wo mangels analoger kantonaler

Regelung das Einspracheverfahren nicht übersprungen werden kann. Diesbezüglich

hatte die zuständige Einsprachebehörde über eine allfällige Verfahrenssistierung

bis zur Fällung des vorliegenden Entscheids im bundessteuerlichen

Parallelverfahren zu entscheiden. Nichtsdestotrotz hat der vorliegende

Entscheid aufgrund der analogen Sach- und Rechtslage auch eine präjudizierende

Wirkung auf das Einspracheverfahren betreffend die kantonalen Steuern.

3.

3.1

Gemäss Art. 152

Abs. 1 DBG erlischt das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens

zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist.

Erben haben zudem gemäss Art. 153a DBG unter bestimmten Voraussetzungen

Anspruch auf eine vereinfachte und auf die letzten drei Steuerperioden

verkürzte Nachbesteuerung.

3.2

Das

vorliegend zu beurteilende Nachsteuerverfahren wurde am 7. Dezember 2018

gegenüber der Alleinerbin A eröffnet, jedoch – gestützt auf eine noch zu

Lebzeiten des verstorbenen Es von diesem allein ausgestellten Vollmacht –

ausschliesslich an frühere Vertretung des Ehegatten zugestellt. Das kantonale

Steueramt begründete sein damaliges Vorgehen im vorliegenden

Beschwerdeverfahren damit, dass die Vollmacht des Verstorbenen mit Wirkung über

den Tod hinaus (trans mortem) ausgestellt worden sei (vgl. den Nachtrag des

kantonalen Steueramts zur Akteneinreichung vom 28. März 2022).

3.3

Art. 35

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sieht grundsätzlich die Möglichkeit

vor, einer Vollmacht auch Wirkung über den Tod hinaus zu erteilen. Sodann

besteht ein Auftragsverhältnis gemäss Art. 405 Abs. 2 OR nach dem Tod

des Auftragsgebers weiter, soweit der Vertreter aufgrund seines Mandats

weiterhin zur Interessenwahrung verpflichtet ist und die Erben (noch) nicht in

der Lage sind, selbst zu handeln. Darüber hinaus entfaltet ein der

Steuerbehörde kommuniziertes Vertretungsverhältnis jedoch grundsätzlich keine

Wirkung trans mortem und dauert in der Regel nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem

das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses den Steuerbehörden erkennbar wird

bzw. die Erben selbst zu handeln in der Lage sind. Weder der Vollmachtnehmer

noch die Steuerbehörden können deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass

eine Vollmacht im Steuerverfahren unbeschränkt Wirkung post bzw. trans mortem

entfaltet und Zustellungen trotz bekanntem Erbenkreis auch gültig an den vom

Erblasser mandatierten Vertreter erfolgen könnten (vgl. auch VGr, 1. Juli

2020, SB.2020.00016, E. 2).

Sodann sind mit der steuerpflichtigen Person in der

fraglichen Nachsteuerperiode verheiratete Personen zwingend in das

Nachsteuerverfahren miteinzubeziehen, zumal sie solidarisch für die

entsprechenden Nachsteuern haften (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 153 DGB N. 12; Felix Richner et

al. Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG

N. 13). Unabhängig davon, ob die vom Erblasser ausgestellte Vollmacht nun

Wirkung über den Tod hinaus entfaltet, muss sich die Beschwerdeführerin diese

Wirkung grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen, da der Erblasser schon zu

Lebzeiten lediglich seine eigene Vertretung im Steuerverfahren bestimmen

konnte, nicht aber diejenige seiner Ehefrau. Hieran ändert auch der Umstand

nichts, dass sich Ehegatten (zu Lebzeiten und in ungetrennter Ehe lebend) gegenüber

der Steuerbehörde vermutungsweise wechselseitig vertreten (vgl. Art. 113

DBG).

Es erscheint damit fraglich, ob die Eröffnung des

Nachsteuerverfahrens vorliegend gültig erfolgte. Sodann erscheint zweifelhaft,

ob die im Beschwerdeverfahren nachgereichte und auf den 31. März 2022

datierende Vollmacht von A rückwirkend den dargelegten Zustellungsmangel im

Eröffnungsverfahren zu korrigieren bzw. zu heilen vermag oder ob sich die

Beschwerdeführerin allenfalls einen nach aussen erweckten Anschein eines trans

mortem fortbestehenden Vertretungsverhältnisses entgegenhalten muss. Die

entsprechenden Fragen müssen aber nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde

im nachfolgenden Sinn ohnehin gutzuheissen ist, unabhängig davon, ob von einer

gültigen Eröffnung des Nachsteuerverfahrens und der Gültigkeit der

nachfolgenden Verfahrenshandlungen des kantonalen Steueramts ausgegangen wird.

Entsprechend muss dem Beschwerdegegner auch keine Gelegenheit gegeben werden,

sich zur Gehörswahrung zur bislang noch nicht aufgeworfenen Frage der

Gültigkeit der Nachsteuereröffnung zu äussern.

4.

4.1

Vorliegend

ist zwischen den Parteien primär strittig, inwieweit es in der Steuerperiode

2008.

zu einer bei der Beschwerdeführerin nachzubesteuernden Teilliquidation

gekommen ist, nachdem die D AG zwei Jahre zuvor eigene Aktien vom

inzwischen verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin erworben und diese nicht

innert einer Zweijahresfrist weiterveräussert oder durch eine

Kapitalherabsetzung vernichtet hatte.

4.2

4.2.1

Der Erwerb eigener Beteiligungsrechte stellt eine unmittelbare bzw. unbedingte

Teilliquidation dar, falls die Gesellschaft die Beteiligungsrechte zum Zweck

der (zivilrechtlichen) Kapitalherabsetzung zurückkauft oder die prozentual

zulässigen Limiten von Art. 659 Abs. 1 und 2 OR überschreitet, d. h. mehr als 10 % und

bei vinkulierten Namenaktien mehr als 20 % der Beteiligungsrechte erwirbt

(§ 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1

des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG]). Was diese

Werte übersteigt, löst unverzüglich, d. h. bereits im Zeitpunkt des Rückkaufs, die

Steuerfolgen einer Teilliquidation aus (vgl. BGE 136 II 33 E. 2.2.2, unter

Verweis auf Kreisschreiben Nr. 5: Unternehmenssteuerreform 1997 –

Neuregelung des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte der Eidgenössischen Steuerverwaltung

[ESTV] vom 19. August 1999 [KS ESTV Nr. 5], Ziff. 2.1).

4.2.2

Eine mittelbare bzw. suspensiv bedingte Teilliquidation liegt

vor, falls die zurückkaufende Gesellschaft oder Genossenschaft zwar die

Prozentlimiten von Art. 659 OR respektiert, die Beteiligungsrechte jedoch

nicht innerhalb der steuerlich oder handelsrechtlich zulässigen Haltefristen

wieder veräussert oder durch eine entsprechende Kapitalherabsetzung vernichtet.

Diese betragen gestützt auf die verrechnungssteuerrechtliche Regelung von Art. 4a

Abs. 1 VStG für die ersten 10 % der zurückgekauften

Beteiligungsrechte sechs Jahre und bei vinkulierten Aktien für den Anteil von

10.

% bis 20 % gestützt auf die handelsrechtlichen Vorgaben von Art. 659

Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) grundsätzlich zwei Jahre (vgl. BGE 136 II 33 E. 2.2.2 und E. 3; KS EStV Nr. 5 Ziff. 2.1).

Die Sonderregelung für vinkulierte Namenaktien von Art. 659

Abs. 2 OR dient allerdings allein der Abwehr unerwünschter Aktienerwerber

im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR (vgl. Christian Lenz/Andreas von

Planta in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kommentar,

Obligationenrecht II, Art. 530–964 OR inkl. Schlussbestimmungen, 5. A.,

Basel 2016, Art. 659 OR N. 2; Botschaft über die Revision des

Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983, 805 f.), weshalb

handelsrechtlich auch bei vinkulierten Namenaktien eine Überschreitung der

10%-Limite nur zulässig ist, wenn die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur

Übertragung von Namenaktien abgelehnt und als Folge davon die eigenen Aktien

auf eigene Rechnung erworben hat. Ist dies nicht der Fall, ist schon die

Überschreitung der 10%-Limite nicht handelsrechtskonform und es liegt

steuerrechtlich bereits zum Erwerbszeitpunkt eine unmittelbare bzw. unbedingte

Teilliquidation vor, da jeder Verstoss gegen die handelsrechtlichen Vorgaben

von Art. 659 OR die (unwiderlegbare) steuerrechtliche Fiktion der

(unmittelbaren) Teilliquidation auslöst (BGE 136 II 33 E. 3.2.2).

Dementsprechend ist bei der Überschreitung der 10%-Limite von

Art. 659 OR zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Grundsätzlich

löst jede nicht mehr handelsrechtskonforme Überschreitung der 10%-Limite beim

Erwerb eigener Aktien unmittelbar die Steuerfolgen einer Teilliquidation aus,

selbst wenn es sich dabei um den Erwerb vinkulierter Namenaktien handelt.

Lediglich wenn die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von

Namenaktien abgelehnt und als Folge davon die eigenen Aktien auf eigene

Rechnung erworben hat, ist der Erwerb handelsrechtskonform und treten die

Steuerfolgen der Teilliquidation nicht unmittelbar ein, sondern erst nach

Ablauf der Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR, sofern bis dahin

weder eine Weiterveräusserung oder Vernichtung mittels Kapitalherabsetzung

stattgefunden hat. Mit anderen Worten kommt es bei jedem nicht

handelsrechtskonformen Erwerb eigener Aktien steuerrechtlich unmittelbar zu

einer Teilliquidation, während bei einem handelsrechtskonformen Erwerb es erst

dann zu einer Teilliquidation kommt, wenn es innert der handelsrechtlich bzw.

(verrechnungs)steuer­rechtlich maximalen Haltedauer von zwei bzw. sechs Jahren

nicht zu einer Weiterveräusserung bzw. Kapitalherabsetzung gekommen ist.

4.2.3

Im dargelegten Liquidationsfall infolge Überschreitung der Prozent- oder

Haltelimiten ist jeweils die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem anteilig

einbezahlten Kapital (modifiziertes Kapitaleinlageprinzip) analog der

verrechnungssteuerlichen Regelung in Art. 4a Abs. 1 VStG als

Liquidationsüberschuss zu besteuern (Richner et al., Art. 20 DBG N. 132

Richner et al., § 20 StG N. 164; vgl. ausführlich BGE 136 II 33 E. 2.1 f.;

auch René Matteotti, Die Teilliquidationsfiktion wegen Verletzung von Art. 659

bzw. 783 OR bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im grenzüberschreitenden

Verhältnis: eine weitere Schlacht um Wertungskongruenz zwischen Handels- und

Steuerrecht, ASA 78 S. 619 ff. zu den Rechtsgrundlagen).

4.3

Die D AG

hielt per 31. Dezember 2006 indirekt (über ihre Tochtergesellschaft) 12 %

und direkt 10 % eigene (vinkulierte) Aktien, womit der Grenzwert von 20 %

beim Erwerb vinkulierter eigener Aktien bereits zu diesem Zeitpunkt um 2 %

überschritten wurde. Weitere 10 % hätten bei einem handelsrechtskonformen

Erwerb im Sinn von Art. 659 Abs. 2 OR grundsätzlich innert zweier

Jahre bzw. bis zum 31. Dezember 2008 durch Kapitalherabsetzung vernichtet

oder weiterveräussert werden müssen.

Die handelsrechtliche Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2

OR ist vorliegend jedoch gar nicht anwendbar, da diese nach dargelegter

Rechtslage lediglich Konstellationen erfasst, wo die Gesellschaft ein Gesuch um

Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und dem Veräusserer im

Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR gleichzeitig angeboten hat, die Aktien

auf eigene Rechnung zum wirklichen Wert zu übernehmen. Nach Darstellung der

Beschwerdeführerin war dies vorliegend nicht der Fall und erfolgte die

Veräusserung an die D AG bzw. der Erwerb eigener Aktien auf freiwilliger

Basis. Dem schloss sich implizit auch das kantonale Steueramt an, soweit dieses

mutmasste, dass die erst kurz vor dem Erwerb statuierten

Übertragungseinschränkungen lediglich der Erhöhung der Prozent­limiten gedient

hätten. Überdies bezeichnete das kantonale Steueramt die

Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom

7.

Februar 2002 als korrekt. Zudem deuten auch die

Beherrschungsverhältnisse und die übrige Aktenlage klar darauf hin, dass keine

Übernahme im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR, sondern ein freiwilliger

Verkauf an die D AG erfolgt ist. Jedenfalls wird Gegenteiliges von keiner

Partei substanziiert behauptet. Entsprechend war das Überschreiten der

10%-Limite bereits handelsrechtlich unzulässig und es ist bereits unmittelbar mit

den Aktienerwerben vom 29. und 31. Dezember 2006 zu einer

Teilliquidation in Höhe von 2 % bzw. 10 % gekommen.

4.4

Nach

dargelegter Sach- und Rechtslage ist es somit bereits Ende 2006 und nicht erst

Ende 2008 zu Teilliquidationen gekommen, weshalb Nachsteuerverfahren für die

Überschreitung des vorliegend allein relevanten Schwellenwerts von Art. 659

Abs. 1 OR (10%-Limite) aufgrund der zehnjährigen Verwirkungsfrist von Art. 152

Abs. 1 DBG spätestens bis Ende 2016 hätten eingeleitet werden müssen. Da

aber erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ein entsprechendes

Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde, ist das Nachbesteuerungsrecht verwirkt,

unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin als Erbin vorliegend auf eine

vereinfachte Nachbesteuerung berufen kann und das Nachsteuerverfahren ihr

gegenüber gültig eröffnet wurde.

4.5

Auch Treu

und Glauben gebieten vorliegend keine andere Sichtweise: Selbst wenn die

Vinkulierung der Aktien vorliegend allein der Überschreitung bzw. Umgehung der

handelsrechtlichen 10-Prozent-Hürde gedient haben mag, erscheint es keineswegs

treuwidrig, sich nun in Bezug auf die Verwirkung des Nachbesteuerungsanspruchs

auf die handelsrechtliche Unzulässigkeit dieses Vorgehens zu berufen. Vielmehr

hätte die Steuerbehörde frühzeitig erkennen können und müssen, dass die trotz

Vinkulierung nicht handelskonforme Überschreitung der 10%-Hürde unmittelbare

Steuerfolgen zeitigt. Auch in anderen Bereichen zeigen handelsrechtlich

unzulässige Transaktionen und Verbuchungen unmittelbare Steuerfolgen und geht es

nicht an, diese Steuerfolgen allein aus verjährungsrechtlichen Gründen

hinauszuschieben.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, unabhängig davon,

ob das Nachsteuerverfahren gültig eröffnet wurde. Eine Prüfung weiterer

Nachsteuervoraussetzungen und einer allfälligen vereinfachten Nachbesteuerung

im Sinn von Art. 153a DBG erübrigen sich damit.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG), und es steht diesem keine Parteientschädigung

zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 153 Abs. 3 DBG). Vielmehr ist das kantonale Steueramt zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss

eine Parteientschädigung zu bezahlen.

5.2

Die Höhe

der Parteientschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Richner et al., Art. 145

DBG N. 46). Die steuerrechtliche Praxis des Verwaltungsgerichts trägt einen

bestimmten oder bestimmbaren Streitwert bei einer anwaltlich vertretenen Partei

in der Regel durch Heranziehung der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September

2010.

(AnwGebV) Rechnung, wobei die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete

Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel

herabgesetzt wird (RB 2007 Nr. 5, E. 2.2.1). Die Kürzung auf einen

Drittel wird hierbei damit begründet, dass das Beschwerdeverfahren nicht die

erste Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall darstelle (vgl. für die

kantonalen Steuern Richner et al., § 153 StG N. 68). Diese Grundsätze

lassen sich nur bedingt auf eine Sprungbeschwerde im Nachsteuerverfahren

übertragen, wo weder ein Einspracheverfahren noch ein Verfahren vor

Steuerrekursgericht durchgeführt wurde und das Verwaltungsgericht erste

Rechtsmittelinstanz ist. Allerdings ist auch zu beachten, dass das

Einspracheverfahren in der Regel nicht entschädigungspflichtig ist (Richner et

al., Art. 135 DBG N. 18), weshalb sich im Ergebnis auch für das

vorliegende Verfahren ein Festhalten an der Entschädigungspraxis in anderen

steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren rechtfertigt. Entsprechend ist die

ordentliche Grundgebühr von vorliegend rund Fr. … auf einen Drittel zu

kürzen, womit sich inklusive Mehrwertsteuer ein Entschädigungsanspruch von rund

Fr. … ergibt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Nachsteuerverfügung vom 3. Januar 2022 wird betreffend die direkte

Bundessteuer 2008 aufgehoben und das entsprechende

Nachsteuerverfahren wird eingestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt

auferlegt.

4.

Das kantonale Steueramt wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. … (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).