SR.2022.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00013
13. Juli 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23839)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2022.00013
SR.2022.00014
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Dr. iur.
C,
Rekurrierende und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton
Zürich,
vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Rekurs- und
Beschwerdegegner,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2009 und
Direkte
Bundessteuer 2009),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gemäss der
unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung eröffnete das kantonale
Steueramt am 29. Juli 2019 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegenüber dem
Ehepaar A und B (nachfolgend: die Pflichtigen). Am 4. Oktober 2019 erging ein
weiteres Schreiben an dieselben, in welchem diese zur Rückzahlung von zu
Unrecht bezogenen Kapitalleistungen in Höhe von Fr. … aufgefordert wurden.
Hierauf teilten die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt mit, dass das Geld
einem Dritten übergeben worden sei, welcher mit diesem nach Belgien
"abgehauen" und zwischenzeitlich verstorben sei. Am 4. November
2019 wurde den Pflichtigen die Nachsteuerberechnung zur Stellungnahme
zugestellt und der Betrag von Fr. … in der Steuerperiode 2009 ordentlich
aufgerechnet, da die Pflichtigen das Geld nicht in den Vorsorgekreislauf
retournieren konnten. Da die Pflichtigen hierauf nicht reagierten, auferlegte
ihnen das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 Nachsteuern
(samt Zins) von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2009) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer 2009). Die Bussenverfahren wurden aufgrund der Umstände jeweils
eingestellt. Die Nachsteuerverfügung wurde von dem im selben Haushalt
wohnhaften Sohn der Pflichtigen am 23. Dezember 2019 entgegengenommen.
Auf die hiergegen am 16. Mai 2022 erhobene(n)
Einsprache(n) trat das kantonale Steueramt am 30. Mai 2022 wegen Verspätung
nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 8. Juli 2022 liessen die
rechtskundig vertretenen Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es seien in Gutheissung ihrer Rechtsmittel die vorinstanzlichen
Verfügungen aufzuheben, es sei den Pflichtigen die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht zog weder die vorinstanzlichen
Akten bei, noch lud es die übrigen Verfahrensbeteiligten zu einer Stellungnahme
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Rekurs SR.2022.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2009) und die Beschwerde SR.2022.00014 betreffend Nachsteuern
(direkte Bundessteuer 2009) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselbe
Steuerperiode und eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie wie vor
Vorinstanz zu vereinigen sind.
2.
2.1
Rechtsmittel
an das Verwaltungsgericht müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. In
der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet. Folglich müssen sich die Rechtsmittel zwingend mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. §
162.
Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] vgl.
auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2). Bei einem Nichteintretensentscheid der
Einsprachebehörde haben sich allfällige Rechtsmittel somit insbesondere mit der
Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Einsprachebehörde die Einsprache der
Pflichtigen hätte materiell behandeln müssen (Eintretensfrage). Genügt die
Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist einer rechtsunkundigen oder
nicht rechtskundig vertretenen Partei gemäss den genannten Bestimmungen
grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der
Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Hingegen muss vor der Fällung eines entsprechenden Nichteintretensentscheids
rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien keine Nachfrist zur
Verbesserung der Rechtsmitteleingabe angesetzt werden (vgl. VGr, 31.Oktober
2018, SB.2018.00110/111, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 30; Felix Richner et al., Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,
Art. 140 DBG N. 31; vgl. auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.,
§ 23 N. 32, mit Hinweisen). Diesfalls kann vielmehr direkt und in
einzelrichterlicher Kompetenz auf das dem Begründungserfordernis nicht
genügende Rechtsmittel nicht eingetreten werden, wobei auch auf das Einholen
von Stellungnahmen und Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 162
Abs. 3 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 StG; VGr, 28. Juni 2019,
SB.2019.00047, E. 1.3; VGr, 14. April 2020, SB.2020.0022/23, E. 1.2 [beide
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.2
Das
kantonale Steueramt ist auf die Einsprachen der Pflichtigen nicht eingetreten,
da die Nachsteuerverfügung unbestrittenermassen am 23. Dezember 2019 dem an
derselben Adresse wohnhaften (erwachsenen) Sohn der Einsprechenden zugestellt
wurde und die Zustellung von Verfügungen als vollzogen gilt, sobald der
Entscheid von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen
Familienmitglied entgegengenommen wurde (BGr, 10. April 1997 = Pra 87 (1998)
Nr. 7, E. 3.b.bb; Richner et. al., Art. 116 DBG N. 20; Richner et. al., § 126 StG N. 25; vgl. für die kantonalen Steuern auch die ausdrückliche Regelung in §
9.
Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]).
Dispositiv
Demnach erwuchs die Nachsteuerverfügung nach Ablauf der dreissigtägigen
Einsprachefrist von § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 StG bzw. Art.
153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG unangefochten in
Rechtskraft und erfolgte die erst am 16. Mai 2022 erhobene Einsprache
verspätet.
2.3 Die
Pflichtigen setzen sich nicht substanziiert mit der Eintretensfrage auseinander
und beschränken sich diesbezüglich auf die Bemerkung, wonach sie die 30-tägige
Einspachefrist nicht hätten einhalten können, weil ihnen die vom Sohn
entgegengenommene Einsprache zu spät ausgehändigt worden sei. Ihre
Rechtsmitteleingabe lässt damit weder eine substanziierte Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen, noch eine Befassung mit der
(vorinstanzlichen) Eintretensfrage erkennen. Ihre Rechtsmitteleingabe genügt
folglich nicht dem dargelegten Begründungserfordernis. Da die Pflichtigen durch
einen Juristen vertreten sind, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist und
ist auf ihre Rechtsmittel ohne Aktenbeizug und die Einholung einer Rekurs- bzw.
Beschwerdeantwort nicht einzutreten. Ein weitergehender materiell-rechtlicher
Entscheid ist dem Verwaltungsgericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3).
2.4. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage rechtsfehlerhaft sein
sollte, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre, wäre das
Verwaltungsgericht auf diese eingetreten.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.
Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Gerichtskosten den Pflichtigen
aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 4
sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
3.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist nach dargelegter Sach- und Rechtslage
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Verfahren SR.2022.00013 betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern
2009) und SB.2022.00014 betreffend Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2009)
werden vereinigt.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Auf den
Rekurs SR.2022.00013 betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2009)
wird nicht eingetreten.
4. Auf die
Beschwerde SB.2022.00014 betreffend Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2009) wird
nicht eingetreten.
5. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2022.00013 wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2022.00014 wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 470.-- Total der Kosten.
7. Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00013 werden den Rekurrierenden
Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
8. Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00014 werden den
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
9. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
10. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des
kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde D;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.