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Entscheid

SR.2022.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00013

13. Juli 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23839)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2022.00013

SR.2022.00014

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch Dr. iur.

C,

Rekurrierende und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton

Zürich,

vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Rekurs- und

Beschwerdegegner,

betreffend Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2009 und

Direkte

Bundessteuer 2009),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Gemäss der

unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung eröffnete das kantonale

Steueramt am 29. Juli 2019 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegenüber dem

Ehepaar A und B (nachfolgend: die Pflichtigen). Am 4. Oktober 2019 erging ein

weiteres Schreiben an dieselben, in welchem diese zur Rückzahlung von zu

Unrecht bezogenen Kapitalleistungen in Höhe von Fr. … aufgefordert wurden.

Hierauf teilten die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt mit, dass das Geld

einem Dritten übergeben worden sei, welcher mit diesem nach Belgien

"abgehauen" und zwischenzeitlich verstorben sei. Am 4. November

2019 wurde den Pflichtigen die Nachsteuerberechnung zur Stellungnahme

zugestellt und der Betrag von Fr. … in der Steuerperiode 2009 ordentlich

aufgerechnet, da die Pflichtigen das Geld nicht in den Vorsorgekreislauf

retournieren konnten. Da die Pflichtigen hierauf nicht reagierten, auferlegte

ihnen das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 Nachsteuern

(samt Zins) von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2009) bzw. Fr. … (direkte

Bundessteuer 2009). Die Bussenverfahren wurden aufgrund der Umstände jeweils

eingestellt. Die Nachsteuerverfügung wurde von dem im selben Haushalt

wohnhaften Sohn der Pflichtigen am 23. Dezember 2019 entgegengenommen.

Auf die hiergegen am 16. Mai 2022 erhobene(n)

Einsprache(n) trat das kantonale Steueramt am 30. Mai 2022 wegen Verspätung

nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 8. Juli 2022 liessen die

rechtskundig vertretenen Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss

beantragen, es seien in Gutheissung ihrer Rechtsmittel die vorinstanzlichen

Verfügungen aufzuheben, es sei den Pflichtigen die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht zog weder die vorinstanzlichen

Akten bei, noch lud es die übrigen Verfahrensbeteiligten zu einer Stellungnahme

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der Rekurs SR.2022.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2009) und die Beschwerde SR.2022.00014 betreffend Nachsteuern

(direkte Bundessteuer 2009) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselbe

Steuerperiode und eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie wie vor

Vorinstanz zu vereinigen sind.

2.

2.1

Rechtsmittel

an das Verwaltungsgericht müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. In

der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet. Folglich müssen sich die Rechtsmittel zwingend mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. §

162.

Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] vgl.

auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2). Bei einem Nichteintretensentscheid der

Einsprachebehörde haben sich allfällige Rechtsmittel somit insbesondere mit der

Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Einsprachebehörde die Einsprache der

Pflichtigen hätte materiell behandeln müssen (Eintretensfrage). Genügt die

Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist einer rechtsunkundigen oder

nicht rechtskundig vertretenen Partei gemäss den genannten Bestimmungen

grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der

Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Hingegen muss vor der Fällung eines entsprechenden Nichteintretensentscheids

rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien keine Nachfrist zur

Verbesserung der Rechtsmitteleingabe angesetzt werden (vgl. VGr, 31.Oktober

2018, SB.2018.00110/111, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 30; Felix Richner et al., Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,

Art. 140 DBG N. 31; vgl. auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.,

§ 23 N. 32, mit Hinweisen). Diesfalls kann vielmehr direkt und in

einzelrichterlicher Kompetenz auf das dem Begründungserfordernis nicht

genügende Rechtsmittel nicht eingetreten werden, wobei auch auf das Einholen

von Stellungnahmen und Aktenbeizug verzichtet werden kann (vgl. § 38b Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 162

Abs. 3 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 StG; VGr, 28. Juni 2019,

SB.2019.00047, E. 1.3; VGr, 14. April 2020, SB.2020.0022/23, E. 1.2 [beide

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.2

Das

kantonale Steueramt ist auf die Einsprachen der Pflichtigen nicht eingetreten,

da die Nachsteuerverfügung unbestrittenermassen am 23. Dezember 2019 dem an

derselben Adresse wohnhaften (erwachsenen) Sohn der Einsprechenden zugestellt

wurde und die Zustellung von Verfügungen als vollzogen gilt, sobald der

Entscheid von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen

Familienmitglied entgegengenommen wurde (BGr, 10. April 1997 = Pra 87 (1998)

Nr. 7, E. 3.b.bb; Richner et. al., Art. 116 DBG N. 20; Richner et. al., § 126 StG N. 25; vgl. für die kantonalen Steuern auch die ausdrückliche Regelung in §

9.

Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]).

Dispositiv

Demnach erwuchs die Nachsteuerverfügung nach Ablauf der dreissigtägigen

Einsprachefrist von § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 StG bzw. Art.

153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG unangefochten in

Rechtskraft und erfolgte die erst am 16. Mai 2022 erhobene Einsprache

verspätet.

2.3 Die

Pflichtigen setzen sich nicht substanziiert mit der Eintretensfrage auseinander

und beschränken sich diesbezüglich auf die Bemerkung, wonach sie die 30-tägige

Einspachefrist nicht hätten einhalten können, weil ihnen die vom Sohn

entgegengenommene Einsprache zu spät ausgehändigt worden sei. Ihre

Rechtsmitteleingabe lässt damit weder eine substanziierte Auseinandersetzung

mit den vorinstanzlichen Erwägungen, noch eine Befassung mit der

(vorinstanzlichen) Eintretensfrage erkennen. Ihre Rechtsmitteleingabe genügt

folglich nicht dem dargelegten Begründungserfordernis. Da die Pflichtigen durch

einen Juristen vertreten sind, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist und

ist auf ihre Rechtsmittel ohne Aktenbeizug und die Einholung einer Rekurs- bzw.

Beschwerdeantwort nicht einzutreten. Ein weitergehender materiell-rechtlicher

Entscheid ist dem Verwaltungsgericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3).

2.4. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern

die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage rechtsfehlerhaft sein

sollte, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre, wäre das

Verwaltungsgericht auf diese eingetreten.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.

Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Gerichtskosten den Pflichtigen

aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 4

sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

3.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung ist nach dargelegter Sach- und Rechtslage

zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die

Verfahren SR.2022.00013 betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern

2009) und SB.2022.00014 betreffend Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2009)

werden vereinigt.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Auf den

Rekurs SR.2022.00013 betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2009)

wird nicht eingetreten.

4. Auf die

Beschwerde SB.2022.00014 betreffend Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2009) wird

nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2022.00013 wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

6. Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2022.00014 wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 470.-- Total der Kosten.

7. Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00013 werden den Rekurrierenden

Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

8. Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2022.00014 werden den

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

9. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

10. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des

kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde D;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.