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Entscheid

SR.2022.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00021

19. Oktober 2022Deutsch18 min

(URT.2022.24040)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2022.00021

SR.2022.00022

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Spezialdienste,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009 sowie

direkte

Bundessteuer 2007–2009),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Eheleute A (nachfolgend: der Pflichtige) und

B (nachfolgend: die Pflichtige; zusammen die Pflichtigen) wurden für die

Steuerperioden 2006–2009 gemäss ihren eingereichten Steuererklärungen rechtskräftig

eingeschätzt bzw. veranlagt.

B. Im September 2005 war

die A Familienstiftung errichtet worden. Hierbei handelt es sich um eine durch

öffentliche Beurkundung errichtete Familienstiftung im Sinn von Art. 335 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) mit Sitz

in E, deren statutarischer Zweck es ist, den Pflichtigen und dessen Nachkommen

(Anteilsberechtigte) "an die Kosten der Ausstattung, durch Förderung ihrer

Erziehung oder Ausbildung irgendwelcher Art Beiträge zu leisten und bei Bedarf

ihr wirtschaftliches und wissenschaftliches Fortkommen zu ermöglichen und zu

erleichtern". Über die Vergabungen beschliesst ein durch die volljährigen

Anteilsberechtigten gewähltes Kuratorium (Stiftungsrat).

C. Anlässlich eines Verdachts, wonach die Pflichtigen

in den Steuerperioden 2006–2009 Vergabungen der A Familienstiftung nicht als

Einkünfte deklariert hätten, wurde gestützt auf die Überweisung vom 14. April

2016 eines Steuerkommissärs der Division Dienstleistungen des kantonalen

Steueramts mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 ein Nachsteuer- und

Bussenverfahren eröffnet. Hierauf erklärte der Pflichtige, dass er die

Besteuerung der Vergabung betreffend die Steuerperiode 2015 im offenen

Verfahren anfechten wolle. Nachdem das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 18. März

2021 betreffend die Steuerperiode 2015 die Steuerbarkeit der strittigen

Vergabungen festgestellt hatte, erging am 9. November 2021 die vorliegend

umstrittene Nachsteuerverfügung für die Steuerperioden 2007–2009. Da die

einkommensrelevanten steuerbaren Vergabungen in den Steuerperioden 2006 und

2007 trotz Auflagen nicht belegt wurden, mussten diese nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzt werden. Das Urteil des Steuerrekursgerichts vom 18. März

2021 betreffend die Steuerperiode 2015 wurde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen, welches den Entscheid des Steuerrekursgerichts mit Urteil vom 10. November

2021 bestätigte (SB.2021.00073/74).

Mit Verfügung

vom 9. November 2021

auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen betreffend Staats- und

Gemeindesteuern Nachsteuern samt Zins von Fr. … und betreffend die direkte Bundessteuer Nachsteuern samt Zins von Fr. … Die

Bussenverfahren wurden in beiden Fällen eingestellt.

D. Die hiergegen erhobene

Einsprache vom 3. Januar 2022 hiess das kantonale Steueramt am 28. Juni

2022 teilweise gut, da die Steuerperiode 2006 in der Zwischenzeit verjährt war

und auferlegte den Pflichtigen neu für die Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009

Nachsteuern samt Zins von Fr. …

und für die direkte Bundessteuer 2007–2009 Nachsteuern samt Zins von Fr. … Im Übrigen wurde die

Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 17. August 2022

(Datum Poststempel) liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen,

es seien der Rekurs und die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 15. Juli 2022 bezüglich der Jahre 2007–2009 aufzuheben und die

Vergabungen der A Familienstiftung für diese Jahre nicht dem Einkommen der

Pflichtigen aufzurechnen. Eventualiter seien Fr. … für das Jahr 2009 nicht

aufzurechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners.

Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 6. September

2022.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel unter

Kostenfolge zulasten der Pflichtigen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern (SR.2022.00021) und direkte Bundessteuer (SR.2022.00022)

betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb

sie mit Präsidialverfügung vom 18. August 2022 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt als erste

gerichtliche Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu und

im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das

Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven

und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni

1997.

[StG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

[DBG]; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] e contrario). Sofern es sich hingegen um ein Rekursverfahren

gegen eine Ermessenstaxation handelt, kommt dem Verwaltungsgericht bloss eine

eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu und sind nur jene im Zeitpunkt der

Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke, welche ordnungsgemäss in den

Prozess eingeflossen sind, zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist nachgereichte Aktenstücke sind diesfalls aus dem Recht zu

weisen und bei der Entscheidfällung nicht zu berücksichtigen (Richner et al., § 140 StG N. 79 und § 147 StG N. 35; Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 67).

1.3

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben

oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine

unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein

Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die

nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG).

1.3.1

Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre

nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben

oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das Recht auf

die Festsetzung einer Nachsteuer erlischt 15 Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG; Art. 152 Abs. 1

und 3 DBG). Bei der fünfzehnjährigen Frist handelt es sich um eine

Verwirkungsfrist, die durch keine Unterbrechungsgründe hinausgeschoben werden

kann und von Amtes wegen zu beachten ist (Richner et al., § 161 StG N. 4

und 6; Richner et al., Art. 152 DBG N. 4 und 7).

1.3.2

Die Pflichtigen wurden für die Steuerperioden 2006–2009 rechtskräftig

eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurden die Nachsteuerverfahren rechtzeitig

eingeleitet. Bezüglich der Steuerperiode 2006 stellte das kantonale Steueramt

mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 fest, dass das Recht zur

Festsetzung einer Nachsteuer am 31. Dezember 2021 erloschen und die

entsprechenden Steuerforderungen untergegangen seien, weswegen es die

Einsprache in diesem Punkt guthiess.

1.3.3

Vor Verwaltungsgericht sind somit lediglich noch die Steuerperioden

2007–2009 strittig. Der Betreff dieses Entscheids ist entsprechend auf die noch

strittigen Steuerperioden 2007–2009 zu beschränken und im Rubrum entsprechend

zu korrigieren.

2.

2.1

Die

Pflichtigen machen sinngemäss geltend, dass es sich bei den aufgerechneten

Vergabungen um Schenkungen handelt, weshalb sie nicht als Einkommen zu

betrachten seien. Die Destinatäre erhielten nur das, was sie für ihre

Ausbildung und Erziehung benötigten. Dadurch würden die Vergabungen dem Sinn

und Zweck von Art. 335 ZGB entsprechen. Zudem bestehe keine Gleichbehandlungspflicht

für alle Destinatäre, was den Schenkungswillen beweise. Entgegen der Prämisse

der Vorinstanz handle die Familienstiftung durchaus freiwillig, zumal es keine

Pflicht der Stiftung sowie kein Recht der Destinatäre gebe, Vergabungen

vorzunehmen bzw. zu erhalten. Es handle sich auch nicht um

Unterstützungsleistungen, welche die Eltern schon aufgrund ihrer

Unterstützungspflicht gemäss ZGB hätten vornehmen müssen oder für welche eine

Bedürftigkeit vorausgesetzt wäre.

2.2

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das kantonale

Steueramt zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Vergabungen nicht

um Schenkungen handelt.

2.2.1

Der

Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 StG

bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG "alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte" für steuerbar erklärt. Er hat damit den Grundsatz der

Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119). Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse

(Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen

steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung

ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung

von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3

DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG

abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein

Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person

dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit

Hinweisen).

2.2.2

Einkünfte aus Stiftungen wie

Familienstiftungen im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB fallen unter die

Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1

DBG und sind damit beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die

Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG

bzw. Art. 24 DBG steuerbefreit sind (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I.

Teil, Basel 2019, Rz. 16 zu Art. 16 DBG; vgl. auch Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, N 26 zu Art. 24

DBG). Für die rechtliche Qualifikation der an die Destinatäre ausgerichteten

Erträge der Familienstiftung ist zufolge der eigenen Rechtspersönlichkeit der

Stiftung allein auf das zwischen ihr und den Destinatären bestehende Verhältnis

abzustellen (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.4.3; vgl. auch

BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.2 und 4.1).

Mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung kann es sich

bei den Zuwendungen der Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen

im Sinn von § 24 lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG handeln

(BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.3 und 3.4.3; in Bezug auf

statutenkonforme Substanzausschüttungen differenzierend hingegen Opel, S. 186 f.).

Ebenso wenig handelt es sich bei den Zuwendungen der Stiftung um Leistungen in

Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im Sinn von § 24 lit. e StG und Art. 24 lit. e DBG, da die Familienstiftung ihre Leistungen

nicht aufgrund familienrechtlicher Pflichten gemäss Art. 328 ZGB

(Verwandtenunterstützung), sondern aufgrund des statutarischen Stiftungszwecks

erbringt und eine familienrechtlich relevante Verwandtschaft höchstens zum

Stifter oder den Mitgliedern des Stiftungsrats bestehen kann (offengelassen in

BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 2.4; vgl. auch BGr, 4. März

2001, 2A.257/2002, E. 4.5). Die statutenkonform entrichteten Leistungen

einer Familienstiftung mit gesetzlich zulässiger ideeller Zweckbestimmung sind

allenfalls nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d DBG

einkommenssteuerfrei, wenn es sich dabei um unentgeltliche Leistungen an

bedürftige Personen handelt, welche auf die entsprechenden Zuwendungen zur

Bestreitung ihres (minimalen) Lebensunterhalts angewiesen sind, während

Zuwendungen von Familienstiftung mit unzulässiger wirtschaftlicher

Zweckbestimmung empfängerseitig stets zu versteuern sind (vgl. BGr, 22. April

2004, 2A.668/2004, E. 2.4; BGr, 4. März 2002, 2A.457/2001, E. 4.5).

Eine Steuerbefreiung nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d

DBG entfällt jedoch, soweit der Grundbedarf der Destinatäre bereits durch

andere Unterstützungsleistungen gedeckt ist, namentlich durch entsprechende

Unterstützungsansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern.

2.3

Wie das

Verwaltungsgericht in den beiden zu diesem Fall praktisch identisch gelagerten

Fällen SB.2021.00073 und SB.2021.00074

betreffend dieselbe Stiftung bereits rechtskräftig entschieden hat – und auf welche, entgegen der Ansicht

der Pflichtigen, ohne Weiteres abgestellt werden kann –, weisen die Zuwendungen

bzw. Vergabungen der Familienstiftung an die Kinder gemäss dargelegter

Rechtslage keinen Schenkungscharakter im Sinn von § 24 lit. a StG und

Art. 24 lit. a DBG auf, da sie nach Massgabe des statutarischen

Stiftungszwecks und nicht in Schenkungsabsicht entrichtet werden. Aus diesem

Grund fehlt es an einem wesentlichen Merkmal einer Schenkung. Denn wie das

Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. April 2005, 2A.668/2004, festhält,

richtet die Stiftung die Erträge an die Destinatäre lediglich in Erfüllung

einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht aus, weshalb

nicht von einer freiwilligen Handlung durch die Stiftung gesprochen werden und

damit auch kein Schenkungswille vorliegen kann. Soweit die Pflichtigen vorbringen,

dass der hiervor zitierte Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht anwendbar

sei, weil weder ein absolut gleicher Anspruch der Destinatäre noch eine

Jahresquote, die zwingend ausbezahlt werden müsse, vorlägen, so ist dieser

Einwand nicht zu hören. Die Pflichtigen verkennen hierbei, dass im zitierten

Entscheid weder der Umstand eines absolut gleichen Anspruchs auf eine Quote der

Stiftungserträgnisse noch jener eines zwingenden Anspruchs der Destinatäre an

der Auszahlung einer Jahresquote ausschlaggebend für die Versagung einer

Steuerbefreiung ist. Vielmehr liegt der Grund einzig und allein im Umstand,

dass das vom Stifter auf die Stiftung übergegangene Eigentum am

Stiftungsvermögen es verbietet, steuerrechtlich eine Schenkung des Stifters an

die Destinatäre anzunehmen, auch wenn dieser zu Lebzeiten die noch zu

bestimmenden Anteile des ebenfalls unbekannten Ertrages den Destinatären

unentgeltlich zuzuwenden beabsichtigte. Gerade dadurch, dass die Stiftung

eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, ist für die rechtliche Qualifikation

der an die Destinatäre ausgerichteten Erträge der Familienstiftung nach der

Eigentumsübertragung allein auf das zwischen ihr und den Destinatären und

gerade nicht auf das zwischen dem Stifter und den Destinatären bestehende

Verhältnis abzustellen, zumal die Stiftung steuerlich auch nicht als ein

transparentes Gebilde behandelt werden kann. Zwar sieht die Stiftungsurkunde

vorliegend keine zwingende Auszahlung einer Jahresquote der Stiftung an die

Destinatäre vor. Dies ändert nichts am Umstand, dass die Stiftung bei der

Festlegung der Zuwendungen und der Destinatäre lediglich im Rahmen der ihr nach

Massgabe einer durch die Statuten auferlegten Rechtspflicht handeln kann. Damit

kann keinesfalls von einer freiwilligen Handlung der Stiftung die Rede sein.

Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Schenkung im Sinne von § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a

DBG verneinte, hat sie nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung begangen.

2.4

Inwiefern die aufgerechneten Stiftungsleistungen

Unterstützungen gemäss § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d

DBG darstellen könnten, kann sodann

offenbleiben, zumal es in Anbetracht der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern ohnehin an der Voraussetzung der Bedürftigkeit fehlt und die Pflichtigen

ausdrücklich geltend machen, die aufgerechneten Stiftungsleistungen stellten

keine Unterstützungsleistungen dar.

2.5

Entsprechend

fallen die empfangenen Zuwendungen der Familienstiftung nicht in den

Ausnahmekatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG. Vielmehr sind diese

gemäss der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1

DBG einkommenssteuerpflichtig, auch unabhängig davon, ob sie nun noch im Rahmen

einer statuten- und gesetzeskonformen ideellen Zwecksetzung der

Familienstiftung entrichtet wurden. Damit durften die Stiftungszuwendungen

zugunsten der Kinder gemäss § 7 Abs. 3 StG und Art. 9 Abs. 2 DBG ohne Weiteres ihren Eltern bzw.

den Pflichtigen aufgerechnet werden.

3.

3.1

Weiter

beanstanden die Pflichtigen, dass die Ermessenseinschätzung betreffend die

Steuerperiode 2007 rechtsmissbräuchlich erfolgt und willkürlich sei. So hätte

die Steuerbehörde diverse Dokumente verlangt, welche die Pflichtigen nur

teilweise beibringen konnten, weil sie diese aufgrund der abgelaufenen

zehnjährigen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet hätten. Hierzu führen sie

weiter aus, dass die Steuerbehörde letztmals ein Schreiben, wonach sie ein

Nachsteuerverfahren aufgrund des Verdachts der Nichtdeklaration von Einkünften

aus Familienstiftungen gegen die Pflichtigen eröffnet habe, am 6. Dezember

2016.

an diese verschickt habe. Hierauf hätten die Pflichtigen der Steuerbehörde

in ihrem Antwortschreiben vom 1. März 2017 erklärt, dass sie in der neuen

Steuerperiode ein Rechtsmittel dagegen erheben werden. Nach diesem Schreiben

seien von Seiten der Steuerbehörde über vier Jahre keine Schreiben erfolgt.

Aufgrund dessen seien die Pflichtigen nach bestem Gewissen davon ausgegangen,

dass aufgrund ihrer Stellungnahme auf das Schreiben von 2016 das Verfahren

nicht weitergeführt worden sei, weshalb den Pflichtigen nicht vorgeworfen

werden könne, sie hätten wider besseres Wissen gehandelt, indem sie alte Akten

vernichtet hätten. Indem die Steuerbehörde die Pflichtigen erst in Sicherheit

gewiegt habe, um dann, nachdem sie besten Gewissens die Akten vernichtet

hatten, dass Nachsteuerverfahren weiterzuführen, hätten sie

rechtsmissbräuchlich gehandelt, weshalb das ganze Verfahren rechtswidrig

erscheine und die Nachsteuern aufzuheben und nicht einzufordern seien.

3.2

Was die

Pflichtigen vorliegend einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es

zu, dass die Steuerbehörde mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 ein

Nachsteuerverfahren gegen die Pflichtigen eröffnet hat. Sodann trifft es auch

zu, dass sie nach dem Antwortschreiben der Pflichtigen vom 1. März 2017 über

vier Jahre keine weitere Korrespondenz mit den Pflichtigen geführt hatte und

auch eine entsprechende Sistierung des Verfahrens den Pflichtigen nicht

angezeigt wurde. Allerdings führten die Pflichtigen in diesen Jahren (2018 bis

Ende 2021) selbst ein Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerperiode 2015

bezüglich derselben Rechtsfrage, weshalb sie damit rechnen mussten, dass der

Ausgang jenes Verfahrens für die Nachsteuerverfahren entscheidend sein würde.

Ausserdem kann von einer rechtskundigen steuerpflichtigen Person bei einem

laufenden Verfahren ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sich trotz Ablauf

der Aufbewahrungspflicht vor der Entsorgung der betreffenden Akten bei der

zuständigen Steuerbehörde über den Stand des Verfahrens informiert und sich

zumindest die Erledigung des Verfahrens bestätigen lässt. Dies insbesondere bei

Fällen, in welchen sie keine Benachrichtigung im Rahmen einer

Verfahrenseinstellung bzw. Verfahrenserledigung erhalten hat, aber die Beweislast

trägt. Gerade in Hinblick

darauf, dass sie bereits zuvor ein Nachsteuerverfahren der Steuerperioden 2007

und 2008 durchlaufen und mit Verfügung vom 22. November 2013 abgeschlossen

hatten, weisen sie über genügend Kenntnisse betreffend den Verlauf eines

Nachsteuerverfahrens auf. Zwar obläge es der Steuerbehörde, die Pflichtigen

aufgrund ihres Antwortschreibens über die beabsichtigte Sistierung des

laufenden Verfahrens aufgrund Abwartens eines Gerichtsurteils zur identischen

Rechtsfrage zu informieren. Dennoch ist im Zuwarten hinsichtlich des

Gerichtsverfahrens kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Steuerbehörde zu

erblicken. Gemäss § 135 Abs. 1

in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG müssen Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen

auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft

erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden

über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG bzw. Art. 126

Abs. 2 DBG). Indem die Pflichtigen es trotz ihrer Beweislast

insbesondere betreffend steueraufhebende

oder -mindernde Tatsachen unterlassen haben, sich betreffend des eingeleiteten

aber weder förmlich sistierten noch abgeschlossenen Nachsteuerverfahrens bei

den Steuerbehörden vor der Entsorgung ihrer Akten zu erkundigen, haben sie es

in Kauf genommen, allenfalls relevante Unterlagen zu vernichten, und müssen

sich einen hieraus resultierenden Untersuchungsnotstand entgegenhalten lassen.

Nach dem Gesagten

kann daher nicht von einem rechtswidrig erfolgten Verfahren ausgegangen werden,

weshalb auch kein Grund zur Aufhebung der Nachsteuern besteht.

4.

4.1

Weiter

rügen die Pflichtigen, dass die Schätzung der Höhe der Vergabungen der Stiftung

betreffend die Steuerperiode 2009 betreffend C nicht nach pflichtgemässem

Ermessen erfolgt sei. So hätten die Pflichtigen für das Jahr 2009 nachgewiesen,

dass die Tochter C nicht mehr in die private Schule gehe, sondern das Gymnasium D

besucht habe, weshalb die Kosten für die private Schule von Fr. … entfielen

und deshalb entsprechend zu kürzen seien.

4.2

Wie die

Vorinstanz in ihrer Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 6. September 2022

zutreffend festhält, wurden die Vergabungen der Stiftung im Jahr 2009 nicht

nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, sondern der Jahresrechnung der

Stiftung entnommen, wonach diese im Jahr 2009 Fr. … betrugen. Die

Aufrechnung der Vergabungen erfolgte auf dem geschätzten steuerbaren Einkommen.

Während die Schätzungen der steuerbaren Einkommen betreffend die Steuerperioden

2007.

und 2008 im Nachsteuerverfahren erfolgt sind, wurden die steuerbaren

Faktoren der Steuerperiode 2009 im offenen Verfahren nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzt. Weder gegen die Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode

2009.

noch gegen die Nachsteuerverfügung vom 22. November 2013 betreffend

die Steuerperioden 2007 und 2008 wurde Einsprache erhoben, womit beide in

Rechtskraft erwachsen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bezweckt

das Nachsteuerverfahren einzig die Nachforderung zu wenig veranlagter Steuern

und hat keine vollumfängliche Neuüberprüfung der früheren Veranlagung zur

Folge. Die Neueinschätzung ist vielmehr auf jene Punkte beschränkt, in denen

sich aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel eine Änderung ergibt,

während die frühere tatsächliche und rechtliche Würdigung des Falles massgebend

bleibt (vgl. BGE 144 II 359 S. 365; BGE 98 Ia 22 S. 25). Da die

bereits rechtskräftigen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen

rechtskräftig sind und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr

infrage gestellt werden können, durfte die Aufrechnung der Vergabungen ohne

Weiteres auf der Basis der in Rechtskraft erwachsenen, geschätzten steuerbaren

Einkommen der Steuerperioden 2007–2009 erfolgen. Vom Streitgegenstand wären

damit lediglich die auf neuen Tatsachen beruhenden Ausrichtungen von

Vergabungen der Stiftung umfasst. Inwiefern die Pflichtigen vorliegend eine

nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens betreffend die Höhe der Vergabungen

der Stiftung der Steuerperiode 2009 erblicken, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Pflichtigen erweist sich

damit als unbegründet.

5.

Insgesamt vermochten die Pflichtigen mit

ihren Rügen nicht durchzudringen, weshalb die Rechtsmittel vollumfänglich

abzuweisen sind.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4 in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der Rekurs im Verfahren SR. 2022.00021 betreffend

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009) wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde im Verfahren SR. 2022.00022 betreffend

Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2007–2009) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00021 wird

festgesetzt auf

Fr. 4'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'787.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00022 wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 4'052.50 Total der Kosten.

5.

Die Kosten des Rekursverfahrens (SR.2022.00021)

werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2022.00022) werden

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

7.

Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht

zugesprochen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde E;

d) die

Eidgenössische Steuerverwaltung.