SR.2022.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00021
19. Oktober 2022Deutsch18 min
(URT.2022.24040)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2022.00021
SR.2022.00022
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009 sowie
direkte
Bundessteuer 2007–2009),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Eheleute A (nachfolgend: der Pflichtige) und
B (nachfolgend: die Pflichtige; zusammen die Pflichtigen) wurden für die
Steuerperioden 2006–2009 gemäss ihren eingereichten Steuererklärungen rechtskräftig
eingeschätzt bzw. veranlagt.
B. Im September 2005 war
die A Familienstiftung errichtet worden. Hierbei handelt es sich um eine durch
öffentliche Beurkundung errichtete Familienstiftung im Sinn von Art. 335 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) mit Sitz
in E, deren statutarischer Zweck es ist, den Pflichtigen und dessen Nachkommen
(Anteilsberechtigte) "an die Kosten der Ausstattung, durch Förderung ihrer
Erziehung oder Ausbildung irgendwelcher Art Beiträge zu leisten und bei Bedarf
ihr wirtschaftliches und wissenschaftliches Fortkommen zu ermöglichen und zu
erleichtern". Über die Vergabungen beschliesst ein durch die volljährigen
Anteilsberechtigten gewähltes Kuratorium (Stiftungsrat).
C. Anlässlich eines Verdachts, wonach die Pflichtigen
in den Steuerperioden 2006–2009 Vergabungen der A Familienstiftung nicht als
Einkünfte deklariert hätten, wurde gestützt auf die Überweisung vom 14. April
2016 eines Steuerkommissärs der Division Dienstleistungen des kantonalen
Steueramts mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 ein Nachsteuer- und
Bussenverfahren eröffnet. Hierauf erklärte der Pflichtige, dass er die
Besteuerung der Vergabung betreffend die Steuerperiode 2015 im offenen
Verfahren anfechten wolle. Nachdem das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 18. März
2021 betreffend die Steuerperiode 2015 die Steuerbarkeit der strittigen
Vergabungen festgestellt hatte, erging am 9. November 2021 die vorliegend
umstrittene Nachsteuerverfügung für die Steuerperioden 2007–2009. Da die
einkommensrelevanten steuerbaren Vergabungen in den Steuerperioden 2006 und
2007 trotz Auflagen nicht belegt wurden, mussten diese nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden. Das Urteil des Steuerrekursgerichts vom 18. März
2021 betreffend die Steuerperiode 2015 wurde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen, welches den Entscheid des Steuerrekursgerichts mit Urteil vom 10. November
2021 bestätigte (SB.2021.00073/74).
Mit Verfügung
vom 9. November 2021
auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen betreffend Staats- und
Gemeindesteuern Nachsteuern samt Zins von Fr. … und betreffend die direkte Bundessteuer Nachsteuern samt Zins von Fr. … Die
Bussenverfahren wurden in beiden Fällen eingestellt.
D. Die hiergegen erhobene
Einsprache vom 3. Januar 2022 hiess das kantonale Steueramt am 28. Juni
2022 teilweise gut, da die Steuerperiode 2006 in der Zwischenzeit verjährt war
und auferlegte den Pflichtigen neu für die Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009
Nachsteuern samt Zins von Fr. …
und für die direkte Bundessteuer 2007–2009 Nachsteuern samt Zins von Fr. … Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 17. August 2022
(Datum Poststempel) liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen,
es seien der Rekurs und die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 15. Juli 2022 bezüglich der Jahre 2007–2009 aufzuheben und die
Vergabungen der A Familienstiftung für diese Jahre nicht dem Einkommen der
Pflichtigen aufzurechnen. Eventualiter seien Fr. … für das Jahr 2009 nicht
aufzurechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 6. September
2022.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern (SR.2022.00021) und direkte Bundessteuer (SR.2022.00022)
betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb
sie mit Präsidialverfügung vom 18. August 2022 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt als erste
gerichtliche Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen
Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu und
im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das
Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven
und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997.
[StG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] e contrario). Sofern es sich hingegen um ein Rekursverfahren
gegen eine Ermessenstaxation handelt, kommt dem Verwaltungsgericht bloss eine
eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu und sind nur jene im Zeitpunkt der
Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke, welche ordnungsgemäss in den
Prozess eingeflossen sind, zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist nachgereichte Aktenstücke sind diesfalls aus dem Recht zu
weisen und bei der Entscheidfällung nicht zu berücksichtigen (Richner et al., § 140 StG N. 79 und § 147 StG N. 35; Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 67).
1.3
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine
unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein
Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die
nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG).
1.3.1
Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre
nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das Recht auf
die Festsetzung einer Nachsteuer erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG; Art. 152 Abs. 1
und 3 DBG). Bei der fünfzehnjährigen Frist handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist, die durch keine Unterbrechungsgründe hinausgeschoben werden
kann und von Amtes wegen zu beachten ist (Richner et al., § 161 StG N. 4
und 6; Richner et al., Art. 152 DBG N. 4 und 7).
1.3.2
Die Pflichtigen wurden für die Steuerperioden 2006–2009 rechtskräftig
eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurden die Nachsteuerverfahren rechtzeitig
eingeleitet. Bezüglich der Steuerperiode 2006 stellte das kantonale Steueramt
mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 fest, dass das Recht zur
Festsetzung einer Nachsteuer am 31. Dezember 2021 erloschen und die
entsprechenden Steuerforderungen untergegangen seien, weswegen es die
Einsprache in diesem Punkt guthiess.
1.3.3
Vor Verwaltungsgericht sind somit lediglich noch die Steuerperioden
2007–2009 strittig. Der Betreff dieses Entscheids ist entsprechend auf die noch
strittigen Steuerperioden 2007–2009 zu beschränken und im Rubrum entsprechend
zu korrigieren.
2.
2.1
Die
Pflichtigen machen sinngemäss geltend, dass es sich bei den aufgerechneten
Vergabungen um Schenkungen handelt, weshalb sie nicht als Einkommen zu
betrachten seien. Die Destinatäre erhielten nur das, was sie für ihre
Ausbildung und Erziehung benötigten. Dadurch würden die Vergabungen dem Sinn
und Zweck von Art. 335 ZGB entsprechen. Zudem bestehe keine Gleichbehandlungspflicht
für alle Destinatäre, was den Schenkungswillen beweise. Entgegen der Prämisse
der Vorinstanz handle die Familienstiftung durchaus freiwillig, zumal es keine
Pflicht der Stiftung sowie kein Recht der Destinatäre gebe, Vergabungen
vorzunehmen bzw. zu erhalten. Es handle sich auch nicht um
Unterstützungsleistungen, welche die Eltern schon aufgrund ihrer
Unterstützungspflicht gemäss ZGB hätten vornehmen müssen oder für welche eine
Bedürftigkeit vorausgesetzt wäre.
2.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das kantonale
Steueramt zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Vergabungen nicht
um Schenkungen handelt.
2.2.1
Der
Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 StG
bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG "alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte" für steuerbar erklärt. Er hat damit den Grundsatz der
Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119). Aufgrund dieser gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse
(Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen
steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung
ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne aus der Veräusserung
von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3
DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG
abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein
Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person
dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit
Hinweisen).
2.2.2
Einkünfte aus Stiftungen wie
Familienstiftungen im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB fallen unter die
Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1
DBG und sind damit beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die
Leistungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG
bzw. Art. 24 DBG steuerbefreit sind (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I.
Teil, Basel 2019, Rz. 16 zu Art. 16 DBG; vgl. auch Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, N 26 zu Art. 24
DBG). Für die rechtliche Qualifikation der an die Destinatäre ausgerichteten
Erträge der Familienstiftung ist zufolge der eigenen Rechtspersönlichkeit der
Stiftung allein auf das zwischen ihr und den Destinatären bestehende Verhältnis
abzustellen (BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.4.3; vgl. auch
BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.2 und 4.1).
Mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung kann es sich
bei den Zuwendungen der Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen
im Sinn von § 24 lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG handeln
(BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 3.3 und 3.4.3; in Bezug auf
statutenkonforme Substanzausschüttungen differenzierend hingegen Opel, S. 186 f.).
Ebenso wenig handelt es sich bei den Zuwendungen der Stiftung um Leistungen in
Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im Sinn von § 24 lit. e StG und Art. 24 lit. e DBG, da die Familienstiftung ihre Leistungen
nicht aufgrund familienrechtlicher Pflichten gemäss Art. 328 ZGB
(Verwandtenunterstützung), sondern aufgrund des statutarischen Stiftungszwecks
erbringt und eine familienrechtlich relevante Verwandtschaft höchstens zum
Stifter oder den Mitgliedern des Stiftungsrats bestehen kann (offengelassen in
BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 2.4; vgl. auch BGr, 4. März
2001, 2A.257/2002, E. 4.5). Die statutenkonform entrichteten Leistungen
einer Familienstiftung mit gesetzlich zulässiger ideeller Zweckbestimmung sind
allenfalls nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d DBG
einkommenssteuerfrei, wenn es sich dabei um unentgeltliche Leistungen an
bedürftige Personen handelt, welche auf die entsprechenden Zuwendungen zur
Bestreitung ihres (minimalen) Lebensunterhalts angewiesen sind, während
Zuwendungen von Familienstiftung mit unzulässiger wirtschaftlicher
Zweckbestimmung empfängerseitig stets zu versteuern sind (vgl. BGr, 22. April
2004, 2A.668/2004, E. 2.4; BGr, 4. März 2002, 2A.457/2001, E. 4.5).
Eine Steuerbefreiung nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d
DBG entfällt jedoch, soweit der Grundbedarf der Destinatäre bereits durch
andere Unterstützungsleistungen gedeckt ist, namentlich durch entsprechende
Unterstützungsansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern.
2.3
Wie das
Verwaltungsgericht in den beiden zu diesem Fall praktisch identisch gelagerten
Fällen SB.2021.00073 und SB.2021.00074
betreffend dieselbe Stiftung bereits rechtskräftig entschieden hat – und auf welche, entgegen der Ansicht
der Pflichtigen, ohne Weiteres abgestellt werden kann –, weisen die Zuwendungen
bzw. Vergabungen der Familienstiftung an die Kinder gemäss dargelegter
Rechtslage keinen Schenkungscharakter im Sinn von § 24 lit. a StG und
Art. 24 lit. a DBG auf, da sie nach Massgabe des statutarischen
Stiftungszwecks und nicht in Schenkungsabsicht entrichtet werden. Aus diesem
Grund fehlt es an einem wesentlichen Merkmal einer Schenkung. Denn wie das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. April 2005, 2A.668/2004, festhält,
richtet die Stiftung die Erträge an die Destinatäre lediglich in Erfüllung
einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht aus, weshalb
nicht von einer freiwilligen Handlung durch die Stiftung gesprochen werden und
damit auch kein Schenkungswille vorliegen kann. Soweit die Pflichtigen vorbringen,
dass der hiervor zitierte Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht anwendbar
sei, weil weder ein absolut gleicher Anspruch der Destinatäre noch eine
Jahresquote, die zwingend ausbezahlt werden müsse, vorlägen, so ist dieser
Einwand nicht zu hören. Die Pflichtigen verkennen hierbei, dass im zitierten
Entscheid weder der Umstand eines absolut gleichen Anspruchs auf eine Quote der
Stiftungserträgnisse noch jener eines zwingenden Anspruchs der Destinatäre an
der Auszahlung einer Jahresquote ausschlaggebend für die Versagung einer
Steuerbefreiung ist. Vielmehr liegt der Grund einzig und allein im Umstand,
dass das vom Stifter auf die Stiftung übergegangene Eigentum am
Stiftungsvermögen es verbietet, steuerrechtlich eine Schenkung des Stifters an
die Destinatäre anzunehmen, auch wenn dieser zu Lebzeiten die noch zu
bestimmenden Anteile des ebenfalls unbekannten Ertrages den Destinatären
unentgeltlich zuzuwenden beabsichtigte. Gerade dadurch, dass die Stiftung
eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, ist für die rechtliche Qualifikation
der an die Destinatäre ausgerichteten Erträge der Familienstiftung nach der
Eigentumsübertragung allein auf das zwischen ihr und den Destinatären und
gerade nicht auf das zwischen dem Stifter und den Destinatären bestehende
Verhältnis abzustellen, zumal die Stiftung steuerlich auch nicht als ein
transparentes Gebilde behandelt werden kann. Zwar sieht die Stiftungsurkunde
vorliegend keine zwingende Auszahlung einer Jahresquote der Stiftung an die
Destinatäre vor. Dies ändert nichts am Umstand, dass die Stiftung bei der
Festlegung der Zuwendungen und der Destinatäre lediglich im Rahmen der ihr nach
Massgabe einer durch die Statuten auferlegten Rechtspflicht handeln kann. Damit
kann keinesfalls von einer freiwilligen Handlung der Stiftung die Rede sein.
Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Schenkung im Sinne von § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a
DBG verneinte, hat sie nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung begangen.
2.4
Inwiefern die aufgerechneten Stiftungsleistungen
Unterstützungen gemäss § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d
DBG darstellen könnten, kann sodann
offenbleiben, zumal es in Anbetracht der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern ohnehin an der Voraussetzung der Bedürftigkeit fehlt und die Pflichtigen
ausdrücklich geltend machen, die aufgerechneten Stiftungsleistungen stellten
keine Unterstützungsleistungen dar.
2.5
Entsprechend
fallen die empfangenen Zuwendungen der Familienstiftung nicht in den
Ausnahmekatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG. Vielmehr sind diese
gemäss der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1
DBG einkommenssteuerpflichtig, auch unabhängig davon, ob sie nun noch im Rahmen
einer statuten- und gesetzeskonformen ideellen Zwecksetzung der
Familienstiftung entrichtet wurden. Damit durften die Stiftungszuwendungen
zugunsten der Kinder gemäss § 7 Abs. 3 StG und Art. 9 Abs. 2 DBG ohne Weiteres ihren Eltern bzw.
den Pflichtigen aufgerechnet werden.
3.
3.1
Weiter
beanstanden die Pflichtigen, dass die Ermessenseinschätzung betreffend die
Steuerperiode 2007 rechtsmissbräuchlich erfolgt und willkürlich sei. So hätte
die Steuerbehörde diverse Dokumente verlangt, welche die Pflichtigen nur
teilweise beibringen konnten, weil sie diese aufgrund der abgelaufenen
zehnjährigen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet hätten. Hierzu führen sie
weiter aus, dass die Steuerbehörde letztmals ein Schreiben, wonach sie ein
Nachsteuerverfahren aufgrund des Verdachts der Nichtdeklaration von Einkünften
aus Familienstiftungen gegen die Pflichtigen eröffnet habe, am 6. Dezember
2016.
an diese verschickt habe. Hierauf hätten die Pflichtigen der Steuerbehörde
in ihrem Antwortschreiben vom 1. März 2017 erklärt, dass sie in der neuen
Steuerperiode ein Rechtsmittel dagegen erheben werden. Nach diesem Schreiben
seien von Seiten der Steuerbehörde über vier Jahre keine Schreiben erfolgt.
Aufgrund dessen seien die Pflichtigen nach bestem Gewissen davon ausgegangen,
dass aufgrund ihrer Stellungnahme auf das Schreiben von 2016 das Verfahren
nicht weitergeführt worden sei, weshalb den Pflichtigen nicht vorgeworfen
werden könne, sie hätten wider besseres Wissen gehandelt, indem sie alte Akten
vernichtet hätten. Indem die Steuerbehörde die Pflichtigen erst in Sicherheit
gewiegt habe, um dann, nachdem sie besten Gewissens die Akten vernichtet
hatten, dass Nachsteuerverfahren weiterzuführen, hätten sie
rechtsmissbräuchlich gehandelt, weshalb das ganze Verfahren rechtswidrig
erscheine und die Nachsteuern aufzuheben und nicht einzufordern seien.
3.2
Was die
Pflichtigen vorliegend einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es
zu, dass die Steuerbehörde mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 ein
Nachsteuerverfahren gegen die Pflichtigen eröffnet hat. Sodann trifft es auch
zu, dass sie nach dem Antwortschreiben der Pflichtigen vom 1. März 2017 über
vier Jahre keine weitere Korrespondenz mit den Pflichtigen geführt hatte und
auch eine entsprechende Sistierung des Verfahrens den Pflichtigen nicht
angezeigt wurde. Allerdings führten die Pflichtigen in diesen Jahren (2018 bis
Ende 2021) selbst ein Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerperiode 2015
bezüglich derselben Rechtsfrage, weshalb sie damit rechnen mussten, dass der
Ausgang jenes Verfahrens für die Nachsteuerverfahren entscheidend sein würde.
Ausserdem kann von einer rechtskundigen steuerpflichtigen Person bei einem
laufenden Verfahren ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sich trotz Ablauf
der Aufbewahrungspflicht vor der Entsorgung der betreffenden Akten bei der
zuständigen Steuerbehörde über den Stand des Verfahrens informiert und sich
zumindest die Erledigung des Verfahrens bestätigen lässt. Dies insbesondere bei
Fällen, in welchen sie keine Benachrichtigung im Rahmen einer
Verfahrenseinstellung bzw. Verfahrenserledigung erhalten hat, aber die Beweislast
trägt. Gerade in Hinblick
darauf, dass sie bereits zuvor ein Nachsteuerverfahren der Steuerperioden 2007
und 2008 durchlaufen und mit Verfügung vom 22. November 2013 abgeschlossen
hatten, weisen sie über genügend Kenntnisse betreffend den Verlauf eines
Nachsteuerverfahrens auf. Zwar obläge es der Steuerbehörde, die Pflichtigen
aufgrund ihres Antwortschreibens über die beabsichtigte Sistierung des
laufenden Verfahrens aufgrund Abwartens eines Gerichtsurteils zur identischen
Rechtsfrage zu informieren. Dennoch ist im Zuwarten hinsichtlich des
Gerichtsverfahrens kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Steuerbehörde zu
erblicken. Gemäss § 135 Abs. 1
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG müssen Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren alles
tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen
auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft
erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden
über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG bzw. Art. 126
Abs. 2 DBG). Indem die Pflichtigen es trotz ihrer Beweislast
insbesondere betreffend steueraufhebende
oder -mindernde Tatsachen unterlassen haben, sich betreffend des eingeleiteten
aber weder förmlich sistierten noch abgeschlossenen Nachsteuerverfahrens bei
den Steuerbehörden vor der Entsorgung ihrer Akten zu erkundigen, haben sie es
in Kauf genommen, allenfalls relevante Unterlagen zu vernichten, und müssen
sich einen hieraus resultierenden Untersuchungsnotstand entgegenhalten lassen.
Nach dem Gesagten
kann daher nicht von einem rechtswidrig erfolgten Verfahren ausgegangen werden,
weshalb auch kein Grund zur Aufhebung der Nachsteuern besteht.
4.
4.1
Weiter
rügen die Pflichtigen, dass die Schätzung der Höhe der Vergabungen der Stiftung
betreffend die Steuerperiode 2009 betreffend C nicht nach pflichtgemässem
Ermessen erfolgt sei. So hätten die Pflichtigen für das Jahr 2009 nachgewiesen,
dass die Tochter C nicht mehr in die private Schule gehe, sondern das Gymnasium D
besucht habe, weshalb die Kosten für die private Schule von Fr. … entfielen
und deshalb entsprechend zu kürzen seien.
4.2
Wie die
Vorinstanz in ihrer Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 6. September 2022
zutreffend festhält, wurden die Vergabungen der Stiftung im Jahr 2009 nicht
nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, sondern der Jahresrechnung der
Stiftung entnommen, wonach diese im Jahr 2009 Fr. … betrugen. Die
Aufrechnung der Vergabungen erfolgte auf dem geschätzten steuerbaren Einkommen.
Während die Schätzungen der steuerbaren Einkommen betreffend die Steuerperioden
2007.
und 2008 im Nachsteuerverfahren erfolgt sind, wurden die steuerbaren
Faktoren der Steuerperiode 2009 im offenen Verfahren nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt. Weder gegen die Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode
2009.
noch gegen die Nachsteuerverfügung vom 22. November 2013 betreffend
die Steuerperioden 2007 und 2008 wurde Einsprache erhoben, womit beide in
Rechtskraft erwachsen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bezweckt
das Nachsteuerverfahren einzig die Nachforderung zu wenig veranlagter Steuern
und hat keine vollumfängliche Neuüberprüfung der früheren Veranlagung zur
Folge. Die Neueinschätzung ist vielmehr auf jene Punkte beschränkt, in denen
sich aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel eine Änderung ergibt,
während die frühere tatsächliche und rechtliche Würdigung des Falles massgebend
bleibt (vgl. BGE 144 II 359 S. 365; BGE 98 Ia 22 S. 25). Da die
bereits rechtskräftigen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen
rechtskräftig sind und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr
infrage gestellt werden können, durfte die Aufrechnung der Vergabungen ohne
Weiteres auf der Basis der in Rechtskraft erwachsenen, geschätzten steuerbaren
Einkommen der Steuerperioden 2007–2009 erfolgen. Vom Streitgegenstand wären
damit lediglich die auf neuen Tatsachen beruhenden Ausrichtungen von
Vergabungen der Stiftung umfasst. Inwiefern die Pflichtigen vorliegend eine
nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens betreffend die Höhe der Vergabungen
der Stiftung der Steuerperiode 2009 erblicken, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Pflichtigen erweist sich
damit als unbegründet.
5.
Insgesamt vermochten die Pflichtigen mit
ihren Rügen nicht durchzudringen, weshalb die Rechtsmittel vollumfänglich
abzuweisen sind.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der Rekurs im Verfahren SR. 2022.00021 betreffend
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2007–2009) wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde im Verfahren SR. 2022.00022 betreffend
Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2007–2009) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00021 wird
festgesetzt auf
Fr. 4'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 4'787.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00022 wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 4'052.50 Total der Kosten.
5.
Die Kosten des Rekursverfahrens (SR.2022.00021)
werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2022.00022) werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
7.
Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht
zugesprochen.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde E;
d) die
Eidgenössische Steuerverwaltung.