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Entscheid

SR.2022.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00027

3. Mai 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24525)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2.

Abteilung

SR.2022.00027

SR.2022.00028

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A, vertreten durch RA B,

2. B,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Spezialdienste,

Rekurs-

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie

direkte

Bundessteuer 2012),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die damaligen Ehegatten A und B reichten in der

Steuerperiode 2012 trotz mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung ein,

woraufhin sie am 23. April 2014 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt

wurden. Das steuerbare Einkommen wurde auf Fr. …, das steuerbare Vermögen

auf Fr. …, festgesetzt.

Am 27. August 2019 stellte die Division

Dienstleistungen des kantonalen Steueramts den Antrag auf Eröffnung eines

Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen A betreffend die Steuerperiode 2012. In

der Folge eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen

Steueramts (nachfolgend "Dienstabteilung Spezialdienste") am

5. September 2019 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen A. Mit Auflage

vom 30. März 2021 und Mahnung vom 7. Juni 2021 forderte sie weitere

Auskünfte ein, wobei sie für den Unterlassungsfall die Festsetzung der

Nachsteuerfaktoren mittels pflichtgemässem Ermessen androhte.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich meldete der

Dienstabteilung Spezialdienste am 29. März 2022 einen weiteren möglichen

Nachsteuertatbestand.

Mit (Mahn-)Schreiben vom 5. April 2022 setzte die

Dienstabteilung Spezialdienste A über die neuen Vorhalte in Kenntnis und

forderte die einverlangten Informationen und Auskünfte erneut von ihm ein.

Am 26. August 2022 erliess das kantonale Steueramt

eine Verfügung, in welcher Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012) und Fr. …

(direkte Bundessteuer 2012) festgesetzt wurden. Überdies auferlegte das

kantonale Steueramt A Bussen in Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und

Gemeindesteuern 2012) und von … (Verfahren direkte Bundessteuer 2012).

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt trat auf die hiergegen

erhobenen Einsprachen am 3. November 2022 nicht ein, bestätigte die festgesetzten Nachsteuern und sistierte die Bussenverfahren sowie

den Entscheid über die jeweiligen Verfahrenskosten.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 30. Dezember 2022 liess

der Pflichtige die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung

an die Vorinstanz zur Durchführung der materiellen Beurteilung sowie die

Zusprache einer Parteientschädigung beantragen.

B gab mit Eingabe vom 18. Januar 2023 bekannt, sich

von den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich distanzieren zu

wollen.

In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde sowie die

vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Der Pflichtige liess

hierzu am 30. Januar 2023 Stellung nehmen. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Rekursverfahren SR.2022.00027 (Nachsteuern

Staats- und Gemeindesteuern

2012) und das Beschwerdeverfahren SR.2022.00028 (Nachsteuern

direkte Bundessteuer 2012) betreffen

denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

1.3

Dem Verwaltungsgericht kommt als erste gerichtliche

Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide

grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu (§ 147 Abs. 3

in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 DBG). Richtet sich eine Beschwerde jedoch

gegen einen Nichteintretensentscheid, so darf das Verwaltungsgericht lediglich

prüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist

dem Gericht hingegen verwehrt (BGr, 26. Mail 2004, 2A.495/2003,

E. 1.3; BGr, 29. März 2005, 2A.39.2004, E.5.2;

VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00135/136, E. 1.4).

1.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

enthält als Teilgehalt die Begründungspflicht (BGE 143 III 65

E. 5.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.1; VGr,

5.

Mai 2021, SR.2020.00032 und SR.2020.00033, E. 4.2). Bei

Einspracheentscheiden muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf

welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die

Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die Begründung muss aber nur die für den

Verfahrensausgang wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidgründe

enthalten (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 142 N. 10 m. w. H.). Bei Einspracheentscheiden hat die

Begründung im Entscheid selbst enthalten zu sein (Richner et al., § 142

N. 11; vgl. auch VGr, 5. Mai 2021, SR.2020.00032 und SR.2020.00033,

E. 5.6).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht

nicht auf die Einsprachen des Pflichtigen eingetreten ist.

2.2

Ihr

Nichteintreten begründet die Vorinstanz damit, dass im Rahmen des

Nachsteuerverfahrens die ursprüngliche Ermessenseinschätzung um die bislang

nicht bekannten Vermögenserträge aus Beteiligungen zu ergänzen seien. Mangels

Vorliegen der Steuererklärungen betreffend die Steuerperioden 2012–2015 sei es

ihr nicht möglich, sich ein Bild über die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation

des Pflichtigen zu verschaffen, weshalb weiterhin ein Untersuchungsnotstand

bestünde. Die Steuerperiode 2012 sei daher im Sinn einer rektifizierten

Ermessensbeurteilung neu zu veranlagen. Gegen eine Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen könne einzig die offensichtliche Unrichtigkeit geltend

gemacht werden, welche umfassend zu belegen sei. Vorliegend scheitere dieser

Nachweis an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Pflichtigen, welcher

seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2012 nicht eingereicht habe.

2.3

Der

Pflichtige lässt hiergegen einwenden, das Nachsteuerverfahren beschränke sich

auf die Frage, ob ihm eine steuerbare geldwerte Leistung zugeflossen sei. Seine

Mitwirkungspflichten bestünden einzig betreffend das Nachsteuerverfahren

begründende neue Tatsachen, nicht hingegen hinsichtlich einer umfassenden

Überprüfung der rechtskräftigen Ermessensveranlagung. Er habe in seinen

Stellungnahmen erläutert, weshalb keine geldwerte Leistung – und damit keine

neue Tatsache – vorliege und seine Mitwirkungspflichten dadurch vollumfänglich

erfüllt. Im Übrigen liege gar kein Untersuchungsnotstand vor, welcher eine

Ermessensveranlagung rechtfertigen würde, da die fraglichen nachzubesteuernden

Einkünfte in Bestand und Höhe genau bezeichnet worden seien. Der Untersuchungsnotstand

beziehe sich daher einzig auf die bisherigen Steuerfaktoren. Das kantonale

Steueramt habe sich mit diesen Argumenten jedoch nicht einmal ansatzweise

auseinandergesetzt.

3.

3.1

Die

Rechtsmittelinstanzen haben die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung

im angefochtenen Entscheid auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu

prüfen (vgl. Felix Richner et al.,

§ 140 StG N. 65; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132

N. 55).

3.2

Die

Veranlagungsbehörde hat die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. § 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Das Gesetz scheint damit für die

Ermessensveranlagung zwei voneinander verschiedene Voraussetzungen festzulegen,

doch liegt im Grunde genommen nur eine einzige Voraussetzung vor. Anlass zu

einer solchen Veranlagung bietet nämlich jede nicht zu beseitigende

Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht,

die Steuerfaktoren oder Teile hiervon "einwandfrei" zu ermitteln, d. h. gestützt auf eine

beweismässige Abklärung des Sachverhalts. Die vom Gesetz gesondert als

Voraussetzung der Ermessensveranlagung erwähnte Nichterfüllung von

Verfahrenspflichten seitens der steuerpflichtigen Person erweist sich bloss als

Teil des umfassenderen Tatbestands der sachverhaltlichen Ungewissheit. Denn bei

Missachtung von Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person gerät die

Veranlagungsbehörde regelmässig in einen "Untersuchungsnotstand", der

den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss erscheinen lässt. Stellt

sich trotz Verfahrenspflichtverletzung jedoch kein behördlicher

Untersuchungsnotstand ein und können die tatsächlichen Verhältnisse geklärt

werden, verbietet sich hingegen die Vornahme einer Ermessensveranlagung. Zu

einer Schätzung wird immer nur dann Zuflucht genommen, wenn das Beweisverfahren

genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder

steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im

Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe

der Steuerfaktoren). Auch eine Nachsteuer kann ermessensweise festgesetzt

werden (vgl. Felix Richner et

al., § 139 StG N. 42 f.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

4.

A., Basel 2022, Art. 130 DBG N. 30 f. mit weiteren

Hinweisen).

3.3

3.3.1

Ausschlaggebend für die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens waren zwei

Meldungen: Gemäss der auf einen (aktenkundigen) Zeitungsartikel gestützten

Meldung der Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramts soll A als

geschäftsführendes Organ der D AG im Jahr 2012 … Aktien der E AG à je

Fr. 10.- in die D AG eingebracht haben. Da es sich bei den Aktien um

einen Nonvaleur gehandelt und A diese zuvor für einen symbolischen Preis von

bloss Fr. 1.- erhalten habe, sei ihm eine geldwerte Leistung von rund

Fr. … zugeflossen.

Die Staatsanwaltschaft III des

Kantons Zürich gab der Dienstabteilung Spezialdienste am 29. März 2022

ferner bekannt, A habe Ende 2012 als einziger Verwaltungsrat, einziger

Zeichnungsberechtigter und Alleinaktionär der F Ltd. in Liquidation von

der Gesellschaft 350'000 Namenaktien der D AG erworben. Die auf diesen

bestehenden stillen Reserven in Höhe von Fr. …, eventualiter von

Fr. … habe er nicht vergütet. Er habe dadurch bei zwei Gelegenheiten eine

verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen.

3.3.2

Die Vorinstanz begründet den von ihr im Zusammenhang mit den genannten

Nachsteuertatbeständen geltend gemachten Untersuchungsnotstand einzig mit einer

(angeblichen) Verfahrenspflichtverletzung des Pflichtigen. Auf die

substanziierte Argumentation des Pflichtigen, weshalb dem nicht so sei, geht

sie jedoch mit keinem Wort ein. Ferner führt sie in ihrem Entscheid auch nicht

näher aus, worin der behördliche Untersuchungsnotstand genau bestehe, obschon

dieser durch den Pflichtigen in Bezug auf die fraglichen Nachsteuertatbestände

zu Recht infrage gestellt wird. Der vorinstanzliche Entscheid genügt den

Begründungsanforderungen an einen Einspracheentscheid folglich nicht (vgl.

E. 1.4). Aufgrund der damit verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs

des Pflichtigen wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen sein. Dem Pflichtigen ist jedoch, wie nachfolgend dargelegt

wird, zuzustimmen, dass die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die beiden

Nachsteuertatbestände in der Tat hinreichend klar scheinen, um eine Nachsteuer

im ordentlichen Nachsteuerverfahren festsetzen zu können.

3.3.3

Dem Pflichtigen wurde in der Eröffnungsverfügung über das Nachsteuer- und

Bussenverfahren vom 5. September 2019 sowie in der Auflage vom

30.

März 2021 hinsichtlich des ersten Nachsteuertatbestands die exakte

Höhe der allfällig nachzubesteuernden Einkünfte bekanntgegeben, was bereits

gegen einen Untersuchungsnotstand spricht. Die betreffenden Angaben stützen

sich nebst dem erwähnten Zeitungsartikel auf einen Revisionsbericht des

kantonalen Steueramts vom 25. März 2021 und die dazugehörigen Beilagen.

Der Pflichtige bestritt in der Stellungnahme vom 31. Mai 2021 in erster

Linie die Qualifizierung des Zuflusses als geldwerte Leistung. Ferner wendete

er ein, dem fraglichen Zufluss stehe allenfalls eine Ersatzforderung von

Fr. … entgegen. Ein entsprechender Nachweis hierüber obliegt dem Pflichtigen

selbst. Die Höhe der allfällig nachzubesteuernden Einkünfte wurde durch ihn

jedoch nicht substanziiert bestritten, weshalb das Vorliegen eines

Untersuchungsnotstands zumindest fraglich ist und eine Nachsteuererhebung im

ordentlichen Nachsteuerverfahren möglich scheint. Das kantonale Steueramt führt

einen Untersuchungsnotstand weder näher aus, noch zielte die Auflage vom

30.

März 2021 darauf ab, konkrete Informationen hierüber zu erlangen.

In der Auflage vom

30.

März 2021 forderte das kantonale Steueramt ebenfalls keine

spezifischen Auskünfte zum fraglichen Nachsteuersachverhalt ein, sondern

verlangte vielmehr generell umfassende Informationen zur gesamten Einkommens-

und Vermögenssituation des Pflichtigen in der Steuerperiode 2012. Dem damaligen

Untersuchungsnotstand wurde allerdings bereits durch die inzwischen

rechtskräftige Ermessensveranlagung Rechnung getragen. Weshalb die damalige

Einschätzung nun erneut gänzlich infrage gestellt werden soll, wird im

vorinstanzlichen Entscheid nicht näher begründet, was die bereits erwähnte

Rückweisung zur Folge hat.

3.3.4

Den zweiten möglichen Nachsteuertatbestand gab die Dienstabteilung

Spezialdienste dem Pflichtigen im Rahmen einer zweiten Mahnung betreffend die

Erfüllung der Auflage vom 30. März 2021 bekannt. Dem Mahnschreiben

beigelegt war das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022, in

welchem die Höhe der stillen Reserven, welche der Pflichtige zu Unrecht nicht

vergütet haben soll, wiederum exakt aufgeführt wurde. Erneut bestritt der Pflichtige

mit Eingabe vom 2. Mai 2022 den Zufluss des steuerbaren Einkommens an sich

und machte diesbezüglich eine Rückgabepflicht geltend, welche einen allfälligen

Zufluss "neutralisiere". Er bestritt weder die Höhe des fraglichen

Zuflusses, noch machte er substanziiert einen anderen Betrag geltend, weshalb

ein Untersuchungsnotstand erneut fraglich ist und ein ordentliches

Nachsteuerverfahren angezeigt scheint.

Da die Vorinstanz das Vorliegen

eines Untersuchungsnotstands in ihrem Entscheid wiederum nicht näher darlegte

bzw. diesen einzig durch eine (angebliche) Verfahrenspflichtverletzung des

Pflichtigen begründete, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die

Voraussetzung eines Untersuchungsnotstands für die Vornahme einer

Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren erfüllt war oder nicht.

Die Beschwerde ist daher

teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubegründung und zur Vornahme

allfälliger weiterer Untersuchungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem Pflichtigen eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu (§ 162

Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG bzw. § 153 Abs. 4 und 152 StG sowie § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 153

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 144

Abs. 1 und Abs. 3 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

4.2

Da sich

das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzig auf die Frage des unberechtigten

Nichteintretens der Vorinstanz beschränken konnte, rechtfertigt sich

aufwandsgemäss die Herabsetzung der zu erhebenden Gerichtsgebühr gemäss

§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr).

4.3

Die

steuerrechtliche Praxis des Verwaltungsgerichts trägt einem bestimmten oder

bestimmbaren Streitwert bei einer anwaltlich vertretenen Partei in der Regel

durch Heranziehung der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010

(AnwGebV) Rechnung, wobei die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete

Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel

herabgesetzt wird (RB 2007 Nr. 5, E. 2.2.1). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht zwar

als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat, allerdings lediglich

das Nichteintreten der Vorinstanz zu beurteilen war. Es rechtfertigt sich für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren daher aufwandsgemäss jeweils eine stark

reduzierte Entschädigung.

5.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid hat die neue Durchführung des Einspracheverfahrens zur

Folge und stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar. Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr und

dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2022.00027 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2012) wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2022.00028 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2012) wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00027 wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--.; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'287.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00028 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2022.00027 werden dem Rekursgegner

auferlegt.

6.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2022.00028 werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der Rekursgegner wird verpflichtet, dem

Rekurrierenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde G;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).