SR.2022.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00027
3. Mai 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24525)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2022.00027
SR.2022.00028
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA B,
2. B,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste,
Rekurs-
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie
direkte
Bundessteuer 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die damaligen Ehegatten A und B reichten in der
Steuerperiode 2012 trotz mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung ein,
woraufhin sie am 23. April 2014 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt
wurden. Das steuerbare Einkommen wurde auf Fr. …, das steuerbare Vermögen
auf Fr. …, festgesetzt.
Am 27. August 2019 stellte die Division
Dienstleistungen des kantonalen Steueramts den Antrag auf Eröffnung eines
Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen A betreffend die Steuerperiode 2012. In
der Folge eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen
Steueramts (nachfolgend "Dienstabteilung Spezialdienste") am
5. September 2019 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen A. Mit Auflage
vom 30. März 2021 und Mahnung vom 7. Juni 2021 forderte sie weitere
Auskünfte ein, wobei sie für den Unterlassungsfall die Festsetzung der
Nachsteuerfaktoren mittels pflichtgemässem Ermessen androhte.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich meldete der
Dienstabteilung Spezialdienste am 29. März 2022 einen weiteren möglichen
Nachsteuertatbestand.
Mit (Mahn-)Schreiben vom 5. April 2022 setzte die
Dienstabteilung Spezialdienste A über die neuen Vorhalte in Kenntnis und
forderte die einverlangten Informationen und Auskünfte erneut von ihm ein.
Am 26. August 2022 erliess das kantonale Steueramt
eine Verfügung, in welcher Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012) und Fr. …
(direkte Bundessteuer 2012) festgesetzt wurden. Überdies auferlegte das
kantonale Steueramt A Bussen in Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und
Gemeindesteuern 2012) und von … (Verfahren direkte Bundessteuer 2012).
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt trat auf die hiergegen
erhobenen Einsprachen am 3. November 2022 nicht ein, bestätigte die festgesetzten Nachsteuern und sistierte die Bussenverfahren sowie
den Entscheid über die jeweiligen Verfahrenskosten.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 30. Dezember 2022 liess
der Pflichtige die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung
an die Vorinstanz zur Durchführung der materiellen Beurteilung sowie die
Zusprache einer Parteientschädigung beantragen.
B gab mit Eingabe vom 18. Januar 2023 bekannt, sich
von den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich distanzieren zu
wollen.
In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde sowie die
vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Der Pflichtige liess
hierzu am 30. Januar 2023 Stellung nehmen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Rekursverfahren SR.2022.00027 (Nachsteuern
Staats- und Gemeindesteuern
2012) und das Beschwerdeverfahren SR.2022.00028 (Nachsteuern
direkte Bundessteuer 2012) betreffen
denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer
samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).
1.3
Dem Verwaltungsgericht kommt als erste gerichtliche
Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide
grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu (§ 147 Abs. 3
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG;
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 DBG). Richtet sich eine Beschwerde jedoch
gegen einen Nichteintretensentscheid, so darf das Verwaltungsgericht lediglich
prüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht hingegen verwehrt (BGr, 26. Mail 2004, 2A.495/2003,
E. 1.3; BGr, 29. März 2005, 2A.39.2004, E.5.2;
VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00135/136, E. 1.4).
1.4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
enthält als Teilgehalt die Begründungspflicht (BGE 143 III 65
E. 5.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.1; VGr,
5.
Mai 2021, SR.2020.00032 und SR.2020.00033, E. 4.2). Bei
Einspracheentscheiden muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf
welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die
Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die Begründung muss aber nur die für den
Verfahrensausgang wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidgründe
enthalten (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 142 N. 10 m. w. H.). Bei Einspracheentscheiden hat die
Begründung im Entscheid selbst enthalten zu sein (Richner et al., § 142
N. 11; vgl. auch VGr, 5. Mai 2021, SR.2020.00032 und SR.2020.00033,
E. 5.6).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Einsprachen des Pflichtigen eingetreten ist.
2.2
Ihr
Nichteintreten begründet die Vorinstanz damit, dass im Rahmen des
Nachsteuerverfahrens die ursprüngliche Ermessenseinschätzung um die bislang
nicht bekannten Vermögenserträge aus Beteiligungen zu ergänzen seien. Mangels
Vorliegen der Steuererklärungen betreffend die Steuerperioden 2012–2015 sei es
ihr nicht möglich, sich ein Bild über die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation
des Pflichtigen zu verschaffen, weshalb weiterhin ein Untersuchungsnotstand
bestünde. Die Steuerperiode 2012 sei daher im Sinn einer rektifizierten
Ermessensbeurteilung neu zu veranlagen. Gegen eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen könne einzig die offensichtliche Unrichtigkeit geltend
gemacht werden, welche umfassend zu belegen sei. Vorliegend scheitere dieser
Nachweis an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Pflichtigen, welcher
seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2012 nicht eingereicht habe.
2.3
Der
Pflichtige lässt hiergegen einwenden, das Nachsteuerverfahren beschränke sich
auf die Frage, ob ihm eine steuerbare geldwerte Leistung zugeflossen sei. Seine
Mitwirkungspflichten bestünden einzig betreffend das Nachsteuerverfahren
begründende neue Tatsachen, nicht hingegen hinsichtlich einer umfassenden
Überprüfung der rechtskräftigen Ermessensveranlagung. Er habe in seinen
Stellungnahmen erläutert, weshalb keine geldwerte Leistung – und damit keine
neue Tatsache – vorliege und seine Mitwirkungspflichten dadurch vollumfänglich
erfüllt. Im Übrigen liege gar kein Untersuchungsnotstand vor, welcher eine
Ermessensveranlagung rechtfertigen würde, da die fraglichen nachzubesteuernden
Einkünfte in Bestand und Höhe genau bezeichnet worden seien. Der Untersuchungsnotstand
beziehe sich daher einzig auf die bisherigen Steuerfaktoren. Das kantonale
Steueramt habe sich mit diesen Argumenten jedoch nicht einmal ansatzweise
auseinandergesetzt.
3.
3.1
Die
Rechtsmittelinstanzen haben die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung
im angefochtenen Entscheid auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu
prüfen (vgl. Felix Richner et al.,
§ 140 StG N. 65; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132
N. 55).
3.2
Die
Veranlagungsbehörde hat die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. § 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Das Gesetz scheint damit für die
Ermessensveranlagung zwei voneinander verschiedene Voraussetzungen festzulegen,
doch liegt im Grunde genommen nur eine einzige Voraussetzung vor. Anlass zu
einer solchen Veranlagung bietet nämlich jede nicht zu beseitigende
Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht,
die Steuerfaktoren oder Teile hiervon "einwandfrei" zu ermitteln, d. h. gestützt auf eine
beweismässige Abklärung des Sachverhalts. Die vom Gesetz gesondert als
Voraussetzung der Ermessensveranlagung erwähnte Nichterfüllung von
Verfahrenspflichten seitens der steuerpflichtigen Person erweist sich bloss als
Teil des umfassenderen Tatbestands der sachverhaltlichen Ungewissheit. Denn bei
Missachtung von Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person gerät die
Veranlagungsbehörde regelmässig in einen "Untersuchungsnotstand", der
den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss erscheinen lässt. Stellt
sich trotz Verfahrenspflichtverletzung jedoch kein behördlicher
Untersuchungsnotstand ein und können die tatsächlichen Verhältnisse geklärt
werden, verbietet sich hingegen die Vornahme einer Ermessensveranlagung. Zu
einer Schätzung wird immer nur dann Zuflucht genommen, wenn das Beweisverfahren
genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder
steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im
Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe
der Steuerfaktoren). Auch eine Nachsteuer kann ermessensweise festgesetzt
werden (vgl. Felix Richner et
al., § 139 StG N. 42 f.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
4.
A., Basel 2022, Art. 130 DBG N. 30 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.3
3.3.1
Ausschlaggebend für die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens waren zwei
Meldungen: Gemäss der auf einen (aktenkundigen) Zeitungsartikel gestützten
Meldung der Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramts soll A als
geschäftsführendes Organ der D AG im Jahr 2012 … Aktien der E AG à je
Fr. 10.- in die D AG eingebracht haben. Da es sich bei den Aktien um
einen Nonvaleur gehandelt und A diese zuvor für einen symbolischen Preis von
bloss Fr. 1.- erhalten habe, sei ihm eine geldwerte Leistung von rund
Fr. … zugeflossen.
Die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich gab der Dienstabteilung Spezialdienste am 29. März 2022
ferner bekannt, A habe Ende 2012 als einziger Verwaltungsrat, einziger
Zeichnungsberechtigter und Alleinaktionär der F Ltd. in Liquidation von
der Gesellschaft 350'000 Namenaktien der D AG erworben. Die auf diesen
bestehenden stillen Reserven in Höhe von Fr. …, eventualiter von
Fr. … habe er nicht vergütet. Er habe dadurch bei zwei Gelegenheiten eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen.
3.3.2
Die Vorinstanz begründet den von ihr im Zusammenhang mit den genannten
Nachsteuertatbeständen geltend gemachten Untersuchungsnotstand einzig mit einer
(angeblichen) Verfahrenspflichtverletzung des Pflichtigen. Auf die
substanziierte Argumentation des Pflichtigen, weshalb dem nicht so sei, geht
sie jedoch mit keinem Wort ein. Ferner führt sie in ihrem Entscheid auch nicht
näher aus, worin der behördliche Untersuchungsnotstand genau bestehe, obschon
dieser durch den Pflichtigen in Bezug auf die fraglichen Nachsteuertatbestände
zu Recht infrage gestellt wird. Der vorinstanzliche Entscheid genügt den
Begründungsanforderungen an einen Einspracheentscheid folglich nicht (vgl.
E. 1.4). Aufgrund der damit verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Pflichtigen wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sein. Dem Pflichtigen ist jedoch, wie nachfolgend dargelegt
wird, zuzustimmen, dass die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die beiden
Nachsteuertatbestände in der Tat hinreichend klar scheinen, um eine Nachsteuer
im ordentlichen Nachsteuerverfahren festsetzen zu können.
3.3.3
Dem Pflichtigen wurde in der Eröffnungsverfügung über das Nachsteuer- und
Bussenverfahren vom 5. September 2019 sowie in der Auflage vom
30.
März 2021 hinsichtlich des ersten Nachsteuertatbestands die exakte
Höhe der allfällig nachzubesteuernden Einkünfte bekanntgegeben, was bereits
gegen einen Untersuchungsnotstand spricht. Die betreffenden Angaben stützen
sich nebst dem erwähnten Zeitungsartikel auf einen Revisionsbericht des
kantonalen Steueramts vom 25. März 2021 und die dazugehörigen Beilagen.
Der Pflichtige bestritt in der Stellungnahme vom 31. Mai 2021 in erster
Linie die Qualifizierung des Zuflusses als geldwerte Leistung. Ferner wendete
er ein, dem fraglichen Zufluss stehe allenfalls eine Ersatzforderung von
Fr. … entgegen. Ein entsprechender Nachweis hierüber obliegt dem Pflichtigen
selbst. Die Höhe der allfällig nachzubesteuernden Einkünfte wurde durch ihn
jedoch nicht substanziiert bestritten, weshalb das Vorliegen eines
Untersuchungsnotstands zumindest fraglich ist und eine Nachsteuererhebung im
ordentlichen Nachsteuerverfahren möglich scheint. Das kantonale Steueramt führt
einen Untersuchungsnotstand weder näher aus, noch zielte die Auflage vom
30.
März 2021 darauf ab, konkrete Informationen hierüber zu erlangen.
In der Auflage vom
30.
März 2021 forderte das kantonale Steueramt ebenfalls keine
spezifischen Auskünfte zum fraglichen Nachsteuersachverhalt ein, sondern
verlangte vielmehr generell umfassende Informationen zur gesamten Einkommens-
und Vermögenssituation des Pflichtigen in der Steuerperiode 2012. Dem damaligen
Untersuchungsnotstand wurde allerdings bereits durch die inzwischen
rechtskräftige Ermessensveranlagung Rechnung getragen. Weshalb die damalige
Einschätzung nun erneut gänzlich infrage gestellt werden soll, wird im
vorinstanzlichen Entscheid nicht näher begründet, was die bereits erwähnte
Rückweisung zur Folge hat.
3.3.4
Den zweiten möglichen Nachsteuertatbestand gab die Dienstabteilung
Spezialdienste dem Pflichtigen im Rahmen einer zweiten Mahnung betreffend die
Erfüllung der Auflage vom 30. März 2021 bekannt. Dem Mahnschreiben
beigelegt war das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022, in
welchem die Höhe der stillen Reserven, welche der Pflichtige zu Unrecht nicht
vergütet haben soll, wiederum exakt aufgeführt wurde. Erneut bestritt der Pflichtige
mit Eingabe vom 2. Mai 2022 den Zufluss des steuerbaren Einkommens an sich
und machte diesbezüglich eine Rückgabepflicht geltend, welche einen allfälligen
Zufluss "neutralisiere". Er bestritt weder die Höhe des fraglichen
Zuflusses, noch machte er substanziiert einen anderen Betrag geltend, weshalb
ein Untersuchungsnotstand erneut fraglich ist und ein ordentliches
Nachsteuerverfahren angezeigt scheint.
Da die Vorinstanz das Vorliegen
eines Untersuchungsnotstands in ihrem Entscheid wiederum nicht näher darlegte
bzw. diesen einzig durch eine (angebliche) Verfahrenspflichtverletzung des
Pflichtigen begründete, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die
Voraussetzung eines Untersuchungsnotstands für die Vornahme einer
Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren erfüllt war oder nicht.
Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubegründung und zur Vornahme
allfälliger weiterer Untersuchungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem Pflichtigen eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu (§ 162
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG bzw. § 153 Abs. 4 und 152 StG sowie § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 153
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 144
Abs. 1 und Abs. 3 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
4.2
Da sich
das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzig auf die Frage des unberechtigten
Nichteintretens der Vorinstanz beschränken konnte, rechtfertigt sich
aufwandsgemäss die Herabsetzung der zu erhebenden Gerichtsgebühr gemäss
§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr).
4.3
Die
steuerrechtliche Praxis des Verwaltungsgerichts trägt einem bestimmten oder
bestimmbaren Streitwert bei einer anwaltlich vertretenen Partei in der Regel
durch Heranziehung der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010
(AnwGebV) Rechnung, wobei die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete
Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel
herabgesetzt wird (RB 2007 Nr. 5, E. 2.2.1). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht zwar
als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat, allerdings lediglich
das Nichteintreten der Vorinstanz zu beurteilen war. Es rechtfertigt sich für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren daher aufwandsgemäss jeweils eine stark
reduzierte Entschädigung.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid hat die neue Durchführung des Einspracheverfahrens zur
Folge und stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar. Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr und
dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2022.00027 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2012) wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2022.00028 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2012) wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00027 wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--.; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'287.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2022.00028 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'052.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2022.00027 werden dem Rekursgegner
auferlegt.
6.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2022.00028 werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der Rekursgegner wird verpflichtet, dem
Rekurrierenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde G;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).