SR.2023.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00005
23. August 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24755)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00005
SR.2023.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Spezialdienste,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017 sowie
direkte
Bundessteuer 2012–2017),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog am 1. Juli 2011 eine Liegenschaft an der C-Strasse 01
in D. Mit interner Überweisungsverfügung vom 25. Juli 2022 beantragte der
zuständige Steuerkommissär die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens
gegen A aufgrund eines um 50 % zu tief deklarierten Eigenmietwerts der
selbstbewohnten Liegenschaft in D. In der Folge eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienste
des kantonalen Steueramts am 30. August 2022 ein Nachsteuer- und
Bussenverfahren gegen A.
Am 27. Januar 2023 erliess das kantonale Steueramt
eine Verfügung, in welcher Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017) und Fr. …
(direkte Bundessteuer 2012–2017) festgesetzt wurden. Überdies auferlegte das
kantonale Steueramt A Bussen in Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und
Gemeindesteuern 2012–2017) und von Fr. … (Verfahren direkte Bundessteuer
2012–2017).
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobenen
Einsprachen am 27. März 2023 ab, bestätigte die festgesetzten Nachsteuern
und sistierte die Bussenverfahren sowie den
Entscheid über die jeweiligen Verfahrenskosten.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 19. Mai 2023 liess der
Pflichtige die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, den Verzicht auf eine
Nachsteuer sowie die Zusprache einer Parteientschädigung beantragen.
In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 beantragte
das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde sowie die vollumfängliche
Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie
die Steuerämter der Gemeinden D und E liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Rekursverfahren SR.2023.00005 (Nachsteuern
Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017)
und das Beschwerdeverfahren SR.2023.00006 (Nachsteuern
direkte Bundessteuer 2012–2017) betreffen
denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt als erste gerichtliche
Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide
grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu (§ 147 Abs. 3
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40).
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde
nicht ekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1
DBG).
2.2
2.2.1
Für
die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der
Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich.
Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits
vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des
Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung
der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der
Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.;
BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2).
2.2.2
Im Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die
Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die
Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung
(BGr, 14. Februar 2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr,
22.
Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August 2012,
2C_123/2012, E. 5.1). Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung
einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern
er hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als
solche vollständig und zutreffend darlegen (BGr, 25. August 2021,
2C_868/2020, E. 2.2.1; BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, E. 2.2.1).
Demgegenüber hat die Veranlagungsbehörde die eingereichte Steuererklärung zu
prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG, Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf
verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und
vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet,
Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im
Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr,
2.
November 2017, 2C_651/2017, 2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August
2021, SR.2020.00034, E. 2.2). Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen
verpflichtet, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich
bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine
Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine
"neuen Tatsachen" vorliegen (BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2;
BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3;
BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).
Bloss erkennbare Mängel genügen
nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den
Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen
ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016,
2C_230/2015, 2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014, E. 2.2.2).
Stattdessen braucht es eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens
der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im
ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte
veranlassen müssen. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis
von Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen;
dann können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere
Kenntnis von diesem Umstand erhalten. Dagegen wird die behördliche
Untersuchungspflicht so lange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den
Angaben der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres
ersichtlich ist oder die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass
das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011,
2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. August 2016,
SR.2016.0008, E. 2.3).
3.
3.1
Der
Pflichtige wurde sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats-
und Gemeindesteuern in den Steuerperioden 2012–2017 rechtskräftig veranlagt. In
den jeweiligen Steuerperioden deklarierte er für seine selbstbewohnte
Liegenschaft einen Eigenmietwert von Fr. …, welcher seinem steuerbaren
Einkommen angerechnet wurde. Das Gemeindesteueramt bewertete den Eigenmietwert
der Liegenschaft hingegen mit Fr. … und daher doppelt so hoch, was ihm mit
Schreiben vom 9. Januar 2012 mitgeteilt wurde. Umstritten
ist diesbezüglich zunächst, ob neue Tatsachen vorhanden sind, die eine
Nachbesteuerung rechtfertigen, oder ob die Steuerbehörden zum Zeitpunkt der
jeweiligen Veranlagung der Steuerperioden 2012–2017 bereits zusätzliche
Abklärungen hätten vornehmen müssen.
3.2
In der Einspracheverfügung erwog das kantonale Steueramt, Eigenmietwertdeklarationen
würden in einem Massenverwaltungsverfahren in der Regel nicht hinterfragt, da
diese aufgrund der den Pflichtigen bekannten, von den Steuergemeinden
vorgenommenen Liegenschaftsbewertungsblätter in jedem Jahr mit dem gleichen
Wert deklariert würden, bis zum Jahr einer Neubewertung. Sei eine Deklaration
einmal geprüft und anerkannt worden, gäbe es keinen Grund mehr, diese erneut zu
hinterfragen. Ein vom Pflichtigen eigenmächtig um 50 % gekürzter
Eigenmietwert sei mit Sicherheit nicht in die Augen springend. Ferner sei eine
Kürzung im Sinn eines Unternutzungsabzugs weder glaubhaft gemacht noch
rechtsgenügend dargelegt worden.
3.3
Der
Pflichtige macht geltend, es fehle eine neue Tatsache, welche für die Erhebung
einer Nachsteuer unabdingbar sei. Der zuständige Steuerkommissär habe im
Zeitpunkt der Vornahme der Einschätzung bzw. Veranlagung für die Steuerperioden
2012–2017 über alle nötigen Informationen hinsichtlich des selbstbewohnten
Wohneigentums des Pflichtigen verfügt, um mittels einer näheren Untersuchung
zum korrekten Einschätzungsresultat zu gelangen. Dieselben Angaben in der
Steuererklärung 2018 hätten es ihm erlaubt, den abklärungsbedürftigen
Sachverhalt näher zu ergründen.
Im Übrigen handle es sich beim Eigenmietwert nach § 21 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG um ein
Naturaleinkommen, das zu bewerten bzw. zu schätzen sei. Das Gemeindesteueramt
habe eine Bewertung vorgenommen, welche aber keine verbindliche Festsetzung der
genannten Werte sei, diese erfolge gemäss dem Formular der Gemeinde "bei
der Prüfung der Steuererklärung". Die steuerpflichtige Person könne wie
das Gemeindesteueramt selbst eine aus ihrer Sicht richtige Bewertung des
Eigenmietwerts (und Vermögenssteuerwerts) vornehmen. Wenn diese Eigenbewertung
akzeptiert und rechtskräftig geworden sei, dürfe keine Nachsteuer erhoben
werden. Die Bewertung des Pflichtigen habe darauf beruht, dass seine drei Söhne
das Wohneigentum im Jahr 2012 verlassen hätten. Nur noch eines der beiden
Stockwerke, nämlich das Obergeschoss, sei in der Folge bewohnt worden, weshalb
es für den Pflichtigen nahegelegen habe, den steuerbaren Mietwert auf 50 %
des durch die Gemeinde gemeldeten Eigenmietwerts zu schätzen. Diese Bewertung
erweise sich aus seiner Sicht durchaus angemessen.
3.4
3.4.1
Ausgangspunkt der vorliegenden Problematik ist, dass der Pflichtige für die
Steuerperiode 2011, in welcher er während exakt eines halben Jahres in der
durch ihn erworbenen Liegenschaft wohnte, einen Eigenmietwert von Fr. …
deklarierte. Dieser entsprach der Hälfte der ihm durch das Gemeindesteueramt
bekanntgegebenen Bewertung, entsprechend der bloss halbjährigen Wohndauer in
der Liegenschaft. In der Folgeperiode 2012 deklarierte der Pflichtige hingegen
abweichend von der Bewertung des Gemeindesteueramts erneut denselben
Eigenmietwert, obschon er seine Liegenschaft nun ganzjährig bewohnte. Die
Steuerbehörde übernahm diesen mit der vorangehenden Steuerperiode
übereinstimmenden Eigenmietwert, ohne weitere Untersuchungen vorzunehmen. Zu
prüfen ist, ob dieses Vorgehen eine Verletzung der behördlichen
Untersuchungspflicht begründete.
3.4.2
Die Steuerbehörden dürfen nicht zuletzt im Interesse der (ehrlichen)
Steuerzahler grundsätzlich auf eine vollständige und wahrheitsgemässe
Deklaration vertrauen und müssen den Steuerpflichtigen nicht mit stetem
Misstrauen begegnen. Als Kehrseite dieses Vertrauensvorschusses sind die
Steuerpflichtigen in der Pflicht, mit ihrer Selbstdeklaration für eine korrekte
Besteuerung zu sorgen (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG; VGr, 21. April
2021, SR.2021.0001, E. 3.3; VGr,
6.
April 2018, SR.2017.00023, SR.2017.00024, E. 4.4; VGr, 14. Dezember
2016, SR.2016.00022, E. 5.3). Mit der Unterzeichnung der Steuererklärung
bestätigt die steuerpflichtige Person deren Vollständigkeit und Richtigkeit und
sie ist selbst nach der Einreichung gehalten, die Einschätzungsbehörde über
alle einschätzungsrelevanten Tatsachen zu informieren, welche ihre
ursprüngliche Selbstdeklaration infrage stellen könnten (VGr, 14. Dezember
2016, SR.2016.00022, E. 6).
Auf den vorliegenden Fall
übertragen oblag es somit in erster Linie dem Pflichtigen, allfällig veränderte
Umstände näher darzulegen, welche einen im Vergleich zum Vorjahr gemessen an
der Wohndauer deutlich tieferen Eigenmietwert begründen könnten. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass er eigenmächtig eine seines Erachtens
angemessene Neubewertung des Eigenmietwerts vornahm, aufgrund einer
(nachträglich) geltend gemachten Unternutzung seiner Liegenschaft. Der Pflichtige
machte in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2012, in welcher er
erstmals einen von der Bewertung des Gemeindesteueramts abweichenden
Eigenmietwert deklarierte, weder nähere Ausführungen zu den Umständen einer
Unternutzung der Liegenschaft noch wies er eine solche hinreichend
substanziiert nach. Mangels entsprechender Angaben war der Steuerbehörde eine
Überprüfung der Angemessenheit des Eigenmietwerts nicht möglich. Da der
Eigenmietwert in der Regel bis zu einer Neubewertung gleichbleibend für die auf
ein Steuerjahr folgende Steuerperiode übernommen werden kann, war die
Steuerbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auch nicht gehalten, die
Angaben des Pflichtigen mittels ergänzender Unterlagen zu überprüfen. Bei einem
Massengeschäft wie der Steuereinschätzung würden derartige Abgleiche die
Kapazitäten der Steuerverwaltung regelmässig überstrapazieren. Das
schweizerische Steuersystem basiert massgeblich auf der Selbstdeklaration der
Steuerpflichtigen und dem diesen damit entgegengebrachten Vertrauensvorschuss (VGr, 6. April 2018, SR.2017.00023,
SR.2017.00024, E. 4.4; VGr, 14. Dezember 2016,
SR.2016.00022, E. 5.3). Die Steuerbehörde durfte folglich auf eine
vollständige und wahrheitsgemässe Deklaration des Pflichtigen vertrauen.
Aufgrund des mit dem Vorjahr übereinstimmend deklarierten Eigenmietwerts lagen
weder eine in die Augen springende Falschdeklaration
noch anderweitige Ungereimtheiten vor. Eine Verletzung der
Untersuchungspflicht ist daher zu verneinen.
3.5
3.5.1
Weiter ist zu prüfen, ob § 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151 Abs. 2
DBG der Erhebung einer Nachsteuer vorliegend entgegensteht. Der Pflichtige
macht diesbezüglich geltend, beim durch ihn deklarierten Eigenmietwert habe es
sich um eine Eigenbewertung gehandelt, welche als solche akzeptiert und rechtskräftig
geworden sei. Es dürfe somit keine Nachsteuer erhoben werden.
3.5.2
Gemäss § 160 Abs. 2 StG kann keine Nachsteuer erhoben werden,
wenn der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in
seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben hat und die
Steuerbehörden die Bewertung anerkannt haben, selbst wenn die Bewertung
ungenügend war. Eine identische Bestimmung findet sich in Art. 151 Abs. 2
DBG.
3.5.3
Vorliegend ist fraglich, ob die Deklaration des Eigenmietwerts durch den
Pflichtigen als "vollständig und genau" im Sinn von § 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151 Abs. 2 DBG qualifiziert werden kann und ob die
blosse Angabe des Eigenmietwerts eine "Bewertung" im Sinn dieser
Gesetzesbestimmungen darstellt.
3.5.4
Der Pflichtige hat trotz unterschiedlicher Wohndauer für mehrere
Steuerperioden einen gleichbleibenden Eigenmietwert deklariert ohne dies näher
zu begründen. Die durch ihn nachträglich geltend gemachten veränderten Umstände
im Zusammenhang mit der behaupteten Unternutzung, hat er im Einschätzungs- bzw.
Veranlagungsverfahren nicht offengelegt. Einzig eine Deklaration eines Werts
ohne weiterführende Informationen und/oder eine diesbezügliche Berechnung
stellt keine Bewertung im Sinn von § 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151
Abs. 2 DBG dar, welche das Steueramt anerkennen kann. Folglich ist somit weder
von einer vollständigen und genauen Deklaration noch von einer Bewertung im
Sinn des Gesetzes auszugehen. Der Pflichtige kann sich daher nicht auf § 160 Abs. 2 StG und bzw. Art. 151 Abs. 2 DBG berufen (vgl. VGr, 15. Dezember
2021, SR.2021.00015, E. 4.4).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2023.00005 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2012–2017) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2023.00006 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2012–2017) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00005 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00006 wird festgesetzt auf
Fr. 1'900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'952.50 Total der Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde D;
d) das Steueramt der Gemeinde E;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).