SR.2023.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00008
25. Oktober 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24900)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00008
SR.2023.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
Erbinnen des A, verstorben
2011,
1.
B,
2.
C,
3.
D,
alle vertreten durch E AG,
F und G,
Rekurrentinnen
und
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie
direkte
Bundessteuer 2008),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (nachfolgend: der Alleinaktionär) war einziger Verwaltungsrat und
Alleinaktionär der H AG mit Sitz in I, ehemals Firma J SA. Bei der H AG handelt es sich um ein Unternehmen,
welches im An- und Verkauf von Edelmetallen bzw. deren Wiederverwertung tätig
ist, wobei sie in Europa von Geschäfts- und Privatkunden Gold und andere
Edelmetalle ankauft und an die Firma K SA mit Sitz in L (Kanton M),
verkauft. Nach dem Ableben des Alleinaktionärs erbten dessen drei
Töchter (nachfolgend: die Pflichtigen) als Alleinerbinnen das Unternehmen.
B. Mit Schreiben vom 27. September 2011 reichte die H AG bei der
Dienstabteilung des kantonalen Steueramts eine straflose Selbstanzeige
bezüglich unvollständiger Verbuchung und Deklarierung von Einnahmen, Ausgaben
und Vermögen ein. Weiter teilte sie mit, dass höchstwahrscheinlich geldwerte
Leistungen an den verstorbenen Alleinaktionär geflossen seien. In der Folge
wurde am 11. Oktober 2011 ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden
2001–2009 eröffnet.
Anfänglich vertrat die H AG
die Ansicht, dass sie ihr Geschäft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
betrieb (nachfolgend: Geschäftsmodell „Marge“). Zudem war die H AG
anfänglich der Auffassung, dass die Einnahmen, Ausgaben und Vermögen (u.a.
diverse Konten) der H AG nicht vollständig in der Buchhaltung verbucht und
entsprechend deklariert waren sowie verrechnungspflichtige geldwerte Leistungen
an den Alleinaktionär geflossen waren.
C. Von 2012–2014 fanden diverse Besprechungen zur Bestimmung der
massgeblichen Steuerfaktoren zwischen dem kantonalen Steueramt und der H AG
statt. Da die Nachsteuergrundlagen strittig blieben, nahm das kantonale
Steueramt am 20. Januar 2014 eine steuerliche Buchprüfung bei der H AG
vor, welche den mit der Selbstanzeige dargelegten Sachverhalt der nicht
ordnungsgemäss geführten und nicht vollständigen Buchhaltung bestätigte.
D. Am 9. Dezember 2015 sowie am 18. Mai 2016 forderte das
kantonale Steueramt die H AG zur Einreichung einer ordnungsgemäss
geführten und vollständigen Buchhaltung für die Geschäftsjahre 2001–2009 auf,
unter Androhung einer Ermessenstaxation im Säumnisfall. Mit Schreiben vom 9. November
2016 teilte die H AG dem kantonalen Steueramt mit, dass der Sachverhalt
anders sei als bei der Selbstanzeige angenommen. Sie weise, gestützt auf ihre
Rechercheergebnisse, das Geschäftsmodell der Kommission (nachfolgend:
Geschäftsmodell „Kommission“) auf, da sie ihr Geschäft nicht in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung, sondern in eigenem Namen und auf fremde Rechnung
betrieben habe. Die H AG sei in der hier relevanten Steuerperiode 2008 als
Kommissionärin der Firma N in O (an welcher der Alleinaktionär mit 40 %
Teilinhaber gewesen sei) tätig gewesen, indem sie auf deren Rechnung Altgold
und andere Edelmetalle eingekauft und diese bei der Firma K SA eingeschmolzen
und verkauft habe. Darüber hinaus habe die H AG bei den Kommissionsgeschäften
kein Risiko getragen, da die Edelmetalle bis zu ihrem Verkauf bei der Firma K SA
im Eigentum der Firma N geblieben seien. Zwar hätten die Bank-Q-Schwarzkonten
auf ihren Namen gelautet, doch seien sie (in der hier relevanten Steuerperiode
2008) der Kommittentin, also der Firma N zuzurechnen. Wirtschaftlich
Berechtigter der Konten der Bank Q sei aber zu Recht der Alleinaktionär
geblieben.
Ausserdem vertrat sie die
Auffassung, dass ihre Buchhaltung immer schon ordnungsgemäss geführt und
vollständig gewesen sei, weshalb gar keine Unterbesteuerung vorliege. Hierauf
forderte das kantonale Steueramt die H AG mit Mahnung vom 22. November
2016 erneut zur Einreichung der vollständigen und ordnungsgemässen Buchhaltung
auf, ansonsten es die Nachsteuern nach pflichtgemässem Ermessen festsetze.
E. Am 21. Dezember 2016 überbrachte der Liquidator der H AG dem kantonalen
Steueramt die Buchhaltungen und Belegsammlungen für die Geschäftsjahre 2001–2009.
In der Folge nahm der Revisor des kantonalen Steueramts am 30. März 2017
eine erneute Buchprüfung vor. Dabei stellte er fest, dass es der H AG
nicht gelungen sei, eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte
Buchhaltung (mit chronologischer Belegsammlung) einzureichen. Die in der
Buchhaltung nicht deklarierten Konten (Bank P, Bank Q) seien in keiner
Weise vollständig und wahrheitsgetreu abgebildet und dokumentiert. Selbst unter
Berücksichtigung einer Kommissionärsstruktur läge keine formell und materiell
korrekte Buchhaltung vor. Die Erkenntnisse aus der steueramtlichen Buchprüfung
vom 21. Februar 2014 seien nach wie vor gültig.
Gestützt auf die Ergebnisse der
steueramtlichen Buchprüfungen erfolgte auf Stufe Gesellschaft eine
Teilermessensveranlagung (Nachsteuerverfügung vom 7. Dezember 2017). Die
von der H AG gegen die Nachsteuerverfügung erhobenen Rechtsmittel wurden
abgewiesen (Urteil Verwaltungsgericht SR2020.00022 und SR.2020.00023 vom 16. Juni
2021; Urteil Bundesgericht 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022).
F. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige der H AG vom 27. September
2011 beantragten die Pflichtigen am 27. September 2011 zeitgleich die
vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser allenfalls hinterzogenen Werte
(möglicherweise geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär). Am 27. September
2014 wurde in Sachen Erbinnen des A sel. ein Nachsteuerverfahren für die
Steuerperiode 2008 (Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben nach § 162 StG
und Art. 153a DBG) eröffnet.
G. Am 16. Oktober 2020 beantragten die Pflichtigen, das vorliegende
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens in Sachen H AG
zu sistieren, da es um dieselbe Sach- und Rechtsfrage gehe. Dem Antrag wurde
stattgegeben.
H. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2022
(20_688/2021) die Beschwerde der H AG abgewiesen hatte, wurde das
Nachsteuerverfahren in Sachen Erbinnen des A sel. am 18. März 2022
fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 18. März
2022 wurde den Pflichtigen die Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen und
die Nachsteuerberechnungen für die Steuerperiode 2008 zur Stellungnahme
zugestellt.
Daraufhin ersuchte die Vertreterin
der Pflichtigen mehrmals um Erstreckung der Frist und um Akteneinsicht.
Sämtliche Gesuche wurden gutgeheissen und die Akten wurden der Vertreterin
wunschgemäss zugestellt (121 A-4-Seiten). Den Pflichtigen wurde sodann erneut
eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. August 2022 gewährt.
Mit Verfügung (Nr. 22.20.2213)
vom 15. September 2022 wurde den Pflichtigen betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … auferlegt.
Betreffend die direkte Bundessteuer wurde ihnen mit derselben Verfügung eine
Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … auferlegt.
Die
hiergegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober
2022 wies das kantonale Steueramt
mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 vollumfänglich ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2023
liessen die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht Rekurs und Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid erheben und verlangten, dass dieser aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei
von der Aufrechnung der geldwerten Leistung aus Beteiligung an der H AG
(in Liquidation) in Höhe von Fr. … abzusehen. Weiter wurde die
Durchführung einer Einvernahme von R und S als Auskunftsperson bzw. als Zeuge
beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2023.00008 betreffend
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008) und SR.2023.00009 betreffend
Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2008). Zugleich auferlegte es den Pflichtigen
eine Kaution und zog die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des
Nachsteuerverfahrens betreffend die H AG bei.
Mit Rekurs- bzw.
Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 stellte das kantonale Steueramt den Antrag auf Abweisung der Rechtsmittel,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 13. Juni 2023 setzte das
Verwaltungsgericht den Pflichtigen eine Frist von 10 Tagen für eine
freigestellte Vernehmlassung zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen
Steueramts vom 9. Juni 2023 an. Zeitgleich stellte es der Vertreterin der
Pflichtigen die das Nachsteuerverfahren der H AG betreffenden Akten sowie
die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten zur Einsicht zu.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023
wurde dem Gesuch der Pflichtigen um Zusendung der Rekurs- und Beschwerdeantwort
des kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023 entsprochen und die Frist zur
Vernehmlassung um 20 Tage verlängert.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nahmen die
Pflichtigen Stellung zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen
Steueramts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die
Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 (SR.2023.00008)
und direkte Bundessteuer 2008 (SR.2023.00009) betreffen dieselben Pflichtigen
und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.
2.
2.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine
Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige
Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige
Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]). Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn
Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das
Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer
erlischt 15 Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG; Art. 152
Abs. 1 und 3 DBG).
Die Pflichtigen (bzw. der Erblasser) wurden für die
Steuerperiode 2008 rechtskräftig eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurde das
(vereinfachte) Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet und ist das Recht
zur Festsetzung einer Nachsteuer
noch nicht verwirkt.
2.2
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet die (vereinfachte) Nachbesteuerung der Pflichtigen
für die Staats- und
Gemeindesteuern 2008 sowie für die direkte Bundessteuer 2008. Im Zusammenhang
mit dem inzwischen vom Bundesgericht am 27. Januar 2022 (2C_688/2021)
rechtskräftig entschiedenen Verfahren betreffend die Selbstanzeige der H AG
vom 27. September 2011 beantragten die Pflichtigen ebenfalls am 27. September
2011.
und damit zeitgleich die vereinfachte Nachbesteuerung der allenfalls vom
Erblasser hinterzogenen geldwerten Leistungen an sich selbst. Entgegen den
Ausführungen der Pflichtigen liegt dem vorliegenden Verfahren somit derselbe
Sachverhaltskomplex zugrunde, womit in casu einzig die Frage zu klären ist, ob
die auf Ebene der H AG 2008 rechtskräftig als nicht geschäftsmässig
begründeten Beträge durch Bargeldbezüge und Überweisungen von in der
Gesellschaft buchhalterisch nicht erfassten Bankkonten auch auf der Ebene des
verstorbenen Alleinaktionärs und Erblassers als geldwerte Leistung anzurechnen
sind. Durch das vorangegangene und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren der H AG ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist auf
diesen abzustellen. Wie bereits das kantonale Steueramt in seinen Erwägungen
zutreffend festhielt, liegt vorliegend ein zweidimensionaler Sachverhalt vor,
welcher sich aus der Kapitalgesellschaft H AG und dem Alleinaktionär
zusammensetzt. Insoweit hängt die vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen
derart eng mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Nachsteuerverfahren der H AG
zusammen, dass beide Ebenen einzubeziehen sind. Dies umso mehr, als das vorliegende
Verfahren auf Antrag der Pflichtigen gerade im Hinblick auf den
Verfahrensausgang der H AG aufgrund der Beurteilung derselben Sach- und
Rechtslage sistiert wurde. Soweit die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren
nochmals die Frage aufwerfen, nach welchem Geschäftsmodell die H AG
betrieben wurde, wird diese nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst. Ohnehin
bringen sie vorliegend auch nichts Substanziiertes vor, was den Sachverhalt in
einem anderen Licht darstellen würde. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist
daher nicht weiter einzugehen.
Nachfolgend wird damit lediglich
auf die Frage eingegangen, ob das kantonale Steueramt die Aufrechnung der
geldwerten Leistungen aus Beteiligung an der H AG in Höhe von Fr. …
bei den Pflichtigen zu Recht vornehmen durfte.
3.
3.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c
DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG sind als Ertrag aus beweglichem
Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile
aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine
gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil
erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem
Dritten unter gleichen Bedingungen (Drittvergleich) nicht zugestanden hätte und
4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1;
140.
II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2). Stets vorauszusetzen ist dabei,
dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte (BGr,
18.5.2020, 2C_1028/2019, E. 2.2; 26.2.2019, 2C_449/2017, E. 2.3 = StE
2019.
B 24.4 Nr. 90).
3.2
Der steuerbare Reingewinn der juristischen
Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1
DBG unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a)
sowie ''allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig
begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an
Dritte'' (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1
lit. b 5. Lemma DBG).
3.3
Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu
schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren
Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile
zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (VGr, 16. Dezember
2015, SB.2015.00005, E. 3.2; RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B
72.13.22
Nr. 4, mit Hinweisen). Darunter fallen auch geldwerte Leistungen
in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm
nahestehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der
geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende
Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt
dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese
nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem
unbeteiligten Dritten fordern würde (BGr, 22. September 2011, 2C_180/2011
und 2C_181/2011, E. 3.2). Leistung und
Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw.
Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder
einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies
somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen
Dritten tun würde (BGr, 3. Mai 2021, 2C_548/2020 und 2C_551/2020, E. 2.2;
Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast,
Drittvergleich, ''dealing at arm's length'', Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58
DBG, ASA 77, S. 657 ff., S. 673 mit Hinweisen).
3.4
Haben die Steuerbehörden im Rahmen der
(gewinnsteuerlichen) Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die
Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Beteiligungsinhaberin
oder einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, dürfen sie nach der
Rechtsprechung im Rahmen der (einkommenssteuerlichen) Veranlagung der
Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers vermuten, dass dieser
geldwerte Vorteil der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber
zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht (vgl. Art. 7
Abs. 1 StHG) (vgl. BGr, 19. Februar 2021, 2C_1071/2020 und
2C_1072/2020 E. 3.2.2; 7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 3.2; 6. August
2015, 2C_16/2015, E. 2.5.6 ff.).
3.5
Was die Beweislastverteilung betrifft, so
gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für
steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 140 II 248 E. 3.5;
BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es
grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer
Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung
gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit
(vgl. [anstelle vieler] BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.4;
BGr, 23. Juli 2009, 2C_76/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Aufgrund der
vorgenannten zulässigen Vermutung bei verdeckten Gewinnausschüttungen einer
Gesellschaft hat jedoch die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ
und/oder beherrschende Beteiligungsinhaberin dieser Gesellschaft ist, Bestand
und Höhe eines von der Steuerbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene
aufgerechneten geldwerten Vorteils detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie
dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Steuerbehörde
grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte
(gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Beteiligungsinhaberin oder dem
Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. BGr, 19. Februar
2021, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020, E. 3.2.3; 23. November 2020,
2C_886/2020, E. 3.2.1; 17. Juli 2020, 2C_461/2020, E. 2.2). Bei
der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gilt darüber hinaus ohnehin die
vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben, zur
vollständigen Feststellung der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers (Art. 153a
Abs. 1 lit. b DBG).
3.6
3.6.1
Die Pflichtigen beantragen, dass auf die Aufrechnung
der geldwerten Leistung aus Beteiligung an der H AG (in Liquidation) in Höhe
von Fr. … zu verzichten sei. Hierbei machen sie hauptsächlich Ausführungen
zum Geschäftsmodell der H AG, wonach diese nicht das Geschäftsmodell
"Marge", sondern vielmehr jenes der "Kommission" betrieben
habe. Insoweit seien auch keine geldwerten Leistungen an den Alleinaktionär
geflossen. Folglich beschränken sich die Pflichtigen vorliegend hauptsächlich
auf Ausführungen, welche sie bereits mehrheitlich im Verfahren betreffend die
Gesellschaft hervorgebracht haben und bringen vor, dass der Sachverhalt im
Verfahren H AG weder vollständig festgestellt, noch umfassend gewürdigt
worden sei.
3.6.2
Den Ausführungen der Pflichtigen ist nicht zu folgen:
Der Erblasser war in der hier besagten Steuerperiode 2008 Verwaltungsrat und
gleichzeitiger Alleinaktionär der Gesellschaft H AG. Nach zwei
steueramtlichen Buchprüfungen, welche schwere formelle und materielle Fehler
bei der Buchhaltung der H AG festgestellt haben, kam es auf der Ebene der
Gesellschaft zu einer Gewinnaufrechnung. Die H AG vermochte es nicht, den
Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Überweisungen, bei welchen der
Alleinaktionär unter anderem von zwei in der H AG buchhalterisch nicht
erfassten Konten der Bank Q einen Betrag von insgesamt Fr. … auf seine
zwei Bank-Q-Privatkonten überwiesen sowie hohe Bargeldbezüge getätigt hatte, zu
erbringen. So lagen weder buchhalterische Erfassungen der Transaktionen noch
eine Kassenführung vor, weshalb die H AG die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hatte. Vielmehr gab sie an, dass die zwei in der Buchhaltung der
Gesellschaft nicht erfassten Konten der angeblichen Kommittentin, der Firma N
mit Sitz in O, gehören würden. Geeignete Belege, welche die hervorgebrachten
Behauptungen untermauern könnten, konnte weder die H AG noch die
Pflichtigen erbringen. Auch das Argument, wonach der Erblasser die besagten
Beträge als Lohnaufwand erhalten haben soll, verfangen nicht, zumal weder ein
Arbeitsvertrag noch entsprechende Lohnabrechnungen noch
Sozialversicherungsabzüge nachgewiesen worden sind. Damit ist erstellt, dass
die H AG entreichert wurde. Trotz der schweren formellen und materiellen
Mängel der Buchhaltung, nahm das kantonale Steueramt eine
Teilermessensschätzung vor, bei welcher sie gestützt auf die Erkenntnisse aus
der Buchprüfung nachvollziehbar einen Nettogewinnzuschlag von Fr. 1'729'728.-
pflichtgemäss geschätzt und der H AG aufgerechnet hat. Basierend auf
dieser Aufrechnung nahm das kantonale Steueramt nach Rechtskraft der
Nachsteuerverfügung der H AG (vgl. BGr, 27. Januar 2022, 2C_688/2021)
auf Ebene der Pflichtigen im Grunde dieselbe Aufrechnung vor.
3.6.3
Das Verwaltungsgericht ist nach wie vor der
Auffassung, dass die H AG das Geschäftsmodell ''Marge'' betrieben hat.
Zwar führte das Bundesgericht in seinem Entscheid aus, dass die Pflichtigen mit
ihrem Vorbringen, wonach die H AG lediglich als Kommissionärin für ihren
früheren Aktionär und eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich aufgetreten sei,
nicht unplausibel erscheine. Dennoch vermochten es die Pflichtigen nicht, die
Feststellung des Vorliegens des Geschäftsmodells "Marge" als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (BGr, 27. Januar 2022,
2C_688/2021, E. 4.3). Selbst im vorliegenden Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahren vermögen die Pflichtigen nichts vorzubringen, was
vorliegend einen anderen Schluss nach sich ziehen lassen würde. Dies
insbesondere im Hinblick auf die
vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen, welche die vorbehaltlose
Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben zur vollständigen Feststellung
der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers vorsieht (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
3.
A., Zürich 2016, Art. 153a DBG N. 7).
3.6.4
Zudem ist nicht rechtsgenügend substanziiert,
inwiefern es an einer vollständigen und umfassenden Würdigung fehlen würde.
Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die Pflichtigen bis zum Rekurs-
bzw. Beschwerdeverfahren die geldwerte Leistung im Bestand und der Höhe
lediglich pauschal und nicht genügend detailliert bestritten haben. Angesichts
dessen und des Umstands, dass gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der
Alleinaktionär die H AG in der hier relevanten Steuerperiode 2008
entreichert hat, ist insoweit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
daraufhin die Vermutung begründete, dass
dieser geldwerte Vorteil dem Alleinaktionär zugeflossen ist, zumal die
Privatentnahme rechtsgrundlos erfolgte sowie den Tatbestand der geldwerten
Leistung erfüllt. Denn der Alleinaktionär als Organ der Gesellschaft und Einzelzeichnungsberechtigter
tätigte die Bargeldbezüge und nahm die Überweisung vor, wobei er um die
ausserbuchlichen Vorgänge Bescheid wusste. Folglich durfte das kantonale
Steueramt ohne Weiteres die Aufrechnung des rechtskräftig festgelegten Betrags
vornehmen. Weiter hielt das kantonale Steueramt zutreffend fest und ist ihm zu
folgen, wonach der Alleinaktionär für die Steuerperiode 2008 seine
Steuererklärung eingereicht hatte und damit keinerlei Grund für eine
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 130 Abs. 2 DBG
in Verbindung mit Art. 153a DBG für die Steuerperiode 2008 bestand.
Vielmehr beschränkt sich die Korrektur einzig auf die geldwerte Leistung,
welche der Alleinaktionär in seiner Steuererklärung 2008 nicht deklariert hatte
und die damit eine neue Tatsache im Sinn von § 160 Abs. 1 StG
bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG darstellt.
3.7
Was den Betrag der Aufrechnung anbelangt, so monieren die Pflichtigen vor
Verwaltungsgericht, dass die Nachsteuerrückstellung von Fr. … (Fr. …
[geldwerte Leistung] abzüglich Fr. … [Aufrechnung im Verfahren H AG])
von der geldwerten Leistung hätte in Abzug gebracht werden müssen. So sei der
Steueraufwand bei den Pflichtigen wieder hinzugerechnet worden, während dieser
bei der Gesellschaft H AG als Nachsteuerrückstellung akzeptiert worden sei
und die Aufrechnung entsprechend verringert habe. Hierzu ist Folgendes
festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass bei der H AG, bei welcher es sich um
eine juristische Person handelt, die Nachsteuerrückstellung akzeptiert wurde
und sich der aufgerechnete Betrag damit lediglich noch auf Fr. … belief.
Dies ist jedoch einzig und allein darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Fr. …
um die Nachsteuer handelt, die bei der H AG aufgrund der Aufrechnung in
der Steuerperiode 2008 angefallen ist. Wie das kantonale Steueramt in seiner
Rekurs- und Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat, sieht die kantonale
Praxis vor, dass juristische Personen auf Antrag hin ihre Nachsteuern in der
von den Nachsteuerperioden folgenden offenen Steuerperioden gewinnmindernd
geltend machen können. Soweit die Pflichtigen nun sinngemäss vorbringen, dass
ihnen aus der Aufrechnung der Nachsteuer eine Überbesteuerung resultieren
würde, ist ihnen nicht zu folgen. Bei den Fr. … handelt es sich sehr wohl
um aufzurechnendes Steuersubstrat, welches auch bei der H AG aufzurechnen
gewesen wäre. Einzig der Umstand, dass es sich bei der H AG um eine
juristische Person handelt, welcher es gemäss herrschender kantonaler Praxis
offensteht, einen entsprechenden Antrag auf Nachsteuerrückstellungen zu
stellen, ermöglichte ihr den Abzug der Nachsteuer. Insoweit wäre es bei der H AG
bei einer fehlenden Gewährung der Nachsteuerrückstellung damit ebenfalls zu
einer Aufrechnung einer geldwerten Leistung im Umfang von Fr. … gekommen,
weshalb die entsprechend bei den Pflichtigen erfolgte Aufrechnung nicht zu
beanstanden ist.
3.8
Sodann erübrigt sich die Durchführung von
allfälligen Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen: Prozessgegenstand ist einzig die
Frage, ob das kantonale Steueramt die Aufrechnung der geldwerten Leistungen aus
Beteiligung an der H AG in Höhe von Fr. … zu Recht vornehmen durfte.
Hierzu hatten die Pflichtigen bereits mehrfach die Möglichkeit, sich im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu äussern und im Rahmen der vereinfachten Nachbesteuerung der Pflichtigen gemäss Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG sogar die Pflicht,
die Steuerbehörde bei der vollständigen Feststellung der Vermögens- und
Einkommenswerte des Erblassers vorbehaltlos zu unterstützen. Der
Sachverhalt ist bereits rechtsgenügend erstellt und es ist nicht ersichtlich,
welche neuen Erkenntnisse weitere Befragungen dieser Personen bringen könnten.
Darüber hinaus steht die Auskunftsperson in einem besonderen Näheverhältnis zur
H AG und damit den Pflichtigen, weshalb nicht zu erwarten ist, dass sie
etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und daher bereits die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen durfte.
3.9
Im Übrigen ist zum Einwand der
Pflichtigen, wonach sich das kantonale Steueramt nicht zu jeglichen Aspekten
geäussert hat, festzuhalten, dass im Rahmen des in § 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) garantierten rechtlichen Gehörs Entscheide so weit zu
begründen sind, dass eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht wird. Die
Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde aus
sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet und ist es nicht
erforderlich, dass sich eine beurteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2; 24. Oktober
2018, SB.2018.00055, E. 3.4). Eine Entscheidbegründung erscheint somit
nicht schon unbegründet, wenn die Begründung von der Rechtsauffassung der
hiergegen beschwerdeführenden Partei abweicht. Ebenso wenig liegt eine
Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn auf einzelne Rügen nur kursorisch
eingegangen wird, weil sie zu wenig substanziiert, nicht entscheiderheblich
oder offenkundig unbegründet erscheinen. Folglich ist die Begründung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
3.10
Ferner
sind auch keine Gründe für eine
Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz ersichtlich, zumal die Sache spruchreif erscheint. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass neue Tatsachen im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1
DBG vorliegen, indem in der vorliegenden Steuerperiode 2008 der nicht
geschäftsmässig begründete Betrag von Fr. … als nicht deklarierte
geldwerte Leistung an den Alleinaktionär zu qualifizieren ist, zumal die
Pflichtigen den Gegenbeweis betreffend den Bestand und die Höhe nicht
rechtsgenügend detailliert zu erbringen vermochten. Damit ist sowohl der Rekurs
als auch die Beschwerde der Pflichtigen vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der Rekurs im
Verfahren SR.2023.00008 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern
2008) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2023.00009 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2008) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00008 wird festgesetzt auf
Fr. 10'912.50; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr.11'000.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 11'697.50; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 11'750.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2023.00008 werden den Rekurrentinnen
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2023.00009 werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
9.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde I;
d) die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).