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Entscheid

SR.2023.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00008

25. Oktober 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24900)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00008

SR.2023.00009

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

Erbinnen des A, verstorben

2011,

1.

B,

2.

C,

3.

D,

alle vertreten durch E AG,

F und G,

Rekurrentinnen

und

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Spezialdienste,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie

direkte

Bundessteuer 2008),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (nachfolgend: der Alleinaktionär) war einziger Verwaltungsrat und

Alleinaktionär der H AG mit Sitz in I, ehemals Firma J SA. Bei der H AG handelt es sich um ein Unternehmen,

welches im An- und Verkauf von Edelmetallen bzw. deren Wiederverwertung tätig

ist, wobei sie in Europa von Geschäfts- und Privatkunden Gold und andere

Edelmetalle ankauft und an die Firma K SA mit Sitz in L (Kanton M),

verkauft. Nach dem Ableben des Alleinaktionärs erbten dessen drei

Töchter (nachfolgend: die Pflichtigen) als Alleinerbinnen das Unternehmen.

B. Mit Schreiben vom 27. September 2011 reichte die H AG bei der

Dienstabteilung des kantonalen Steueramts eine straflose Selbstanzeige

bezüglich unvollständiger Verbuchung und Deklarierung von Einnahmen, Ausgaben

und Vermögen ein. Weiter teilte sie mit, dass höchstwahrscheinlich geldwerte

Leistungen an den verstorbenen Alleinaktionär geflossen seien. In der Folge

wurde am 11. Oktober 2011 ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden

2001–2009 eröffnet.

Anfänglich vertrat die H AG

die Ansicht, dass sie ihr Geschäft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

betrieb (nachfolgend: Geschäftsmodell „Marge“). Zudem war die H AG

anfänglich der Auffassung, dass die Einnahmen, Ausgaben und Vermögen (u.a.

diverse Konten) der H AG nicht vollständig in der Buchhaltung verbucht und

entsprechend deklariert waren sowie verrechnungspflichtige geldwerte Leistungen

an den Alleinaktionär geflossen waren.

C. Von 2012–2014 fanden diverse Besprechungen zur Bestimmung der

massgeblichen Steuerfaktoren zwischen dem kantonalen Steueramt und der H AG

statt. Da die Nachsteuergrundlagen strittig blieben, nahm das kantonale

Steueramt am 20. Januar 2014 eine steuerliche Buchprüfung bei der H AG

vor, welche den mit der Selbstanzeige dargelegten Sachverhalt der nicht

ordnungsgemäss geführten und nicht vollständigen Buchhaltung bestätigte.

D. Am 9. Dezember 2015 sowie am 18. Mai 2016 forderte das

kantonale Steueramt die H AG zur Einreichung einer ordnungsgemäss

geführten und vollständigen Buchhaltung für die Geschäftsjahre 2001–2009 auf,

unter Androhung einer Ermessenstaxation im Säumnisfall. Mit Schreiben vom 9. November

2016 teilte die H AG dem kantonalen Steueramt mit, dass der Sachverhalt

anders sei als bei der Selbstanzeige angenommen. Sie weise, gestützt auf ihre

Rechercheergebnisse, das Geschäftsmodell der Kommission (nachfolgend:

Geschäftsmodell „Kommission“) auf, da sie ihr Geschäft nicht in eigenem Namen

und auf eigene Rechnung, sondern in eigenem Namen und auf fremde Rechnung

betrieben habe. Die H AG sei in der hier relevanten Steuerperiode 2008 als

Kommissionärin der Firma N in O (an welcher der Alleinaktionär mit 40 %

Teilinhaber gewesen sei) tätig gewesen, indem sie auf deren Rechnung Altgold

und andere Edelmetalle eingekauft und diese bei der Firma K SA eingeschmolzen

und verkauft habe. Darüber hinaus habe die H AG bei den Kommissionsgeschäften

kein Risiko getragen, da die Edelmetalle bis zu ihrem Verkauf bei der Firma K SA

im Eigentum der Firma N geblieben seien. Zwar hätten die Bank-Q-Schwarzkonten

auf ihren Namen gelautet, doch seien sie (in der hier relevanten Steuerperiode

2008) der Kommittentin, also der Firma N zuzurechnen. Wirtschaftlich

Berechtigter der Konten der Bank Q sei aber zu Recht der Alleinaktionär

geblieben.

Ausserdem vertrat sie die

Auffassung, dass ihre Buchhaltung immer schon ordnungsgemäss geführt und

vollständig gewesen sei, weshalb gar keine Unterbesteuerung vorliege. Hierauf

forderte das kantonale Steueramt die H AG mit Mahnung vom 22. November

2016 erneut zur Einreichung der vollständigen und ordnungsgemässen Buchhaltung

auf, ansonsten es die Nachsteuern nach pflichtgemässem Ermessen festsetze.

E. Am 21. Dezember 2016 überbrachte der Liquidator der H AG dem kantonalen

Steueramt die Buchhaltungen und Belegsammlungen für die Geschäftsjahre 2001–2009.

In der Folge nahm der Revisor des kantonalen Steueramts am 30. März 2017

eine erneute Buchprüfung vor. Dabei stellte er fest, dass es der H AG

nicht gelungen sei, eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte

Buchhaltung (mit chronologischer Belegsammlung) einzureichen. Die in der

Buchhaltung nicht deklarierten Konten (Bank P, Bank Q) seien in keiner

Weise vollständig und wahrheitsgetreu abgebildet und dokumentiert. Selbst unter

Berücksichtigung einer Kommissionärsstruktur läge keine formell und materiell

korrekte Buchhaltung vor. Die Erkenntnisse aus der steueramtlichen Buchprüfung

vom 21. Februar 2014 seien nach wie vor gültig.

Gestützt auf die Ergebnisse der

steueramtlichen Buchprüfungen erfolgte auf Stufe Gesellschaft eine

Teilermessensveranlagung (Nachsteuerverfügung vom 7. Dezember 2017). Die

von der H AG gegen die Nachsteuerverfügung erhobenen Rechtsmittel wurden

abgewiesen (Urteil Verwaltungsgericht SR2020.00022 und SR.2020.00023 vom 16. Juni

2021; Urteil Bundesgericht 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022).

F. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige der H AG vom 27. September

2011 beantragten die Pflichtigen am 27. September 2011 zeitgleich die

vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser allenfalls hinterzogenen Werte

(möglicherweise geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär). Am 27. September

2014 wurde in Sachen Erbinnen des A sel. ein Nachsteuerverfahren für die

Steuerperiode 2008 (Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben nach § 162 StG

und Art. 153a DBG) eröffnet.

G. Am 16. Oktober 2020 beantragten die Pflichtigen, das vorliegende

Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens in Sachen H AG

zu sistieren, da es um dieselbe Sach- und Rechtsfrage gehe. Dem Antrag wurde

stattgegeben.

H. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2022

(20_688/2021) die Beschwerde der H AG abgewiesen hatte, wurde das

Nachsteuerverfahren in Sachen Erbinnen des A sel. am 18. März 2022

fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 18. März

2022 wurde den Pflichtigen die Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen und

die Nachsteuerberechnungen für die Steuerperiode 2008 zur Stellungnahme

zugestellt.

Daraufhin ersuchte die Vertreterin

der Pflichtigen mehrmals um Erstreckung der Frist und um Akteneinsicht.

Sämtliche Gesuche wurden gutgeheissen und die Akten wurden der Vertreterin

wunschgemäss zugestellt (121 A-4-Seiten). Den Pflichtigen wurde sodann erneut

eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. August 2022 gewährt.

Mit Verfügung (Nr. 22.20.2213)

vom 15. September 2022 wurde den Pflichtigen betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … auferlegt.

Betreffend die direkte Bundessteuer wurde ihnen mit derselben Verfügung eine

Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … auferlegt.

Die

hiergegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober

2022 wies das kantonale Steueramt

mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2023

liessen die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht Rekurs und Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid erheben und verlangten, dass dieser aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei

von der Aufrechnung der geldwerten Leistung aus Beteiligung an der H AG

(in Liquidation) in Höhe von Fr. … abzusehen. Weiter wurde die

Durchführung einer Einvernahme von R und S als Auskunftsperson bzw. als Zeuge

beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2023.00008 betreffend

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008) und SR.2023.00009 betreffend

Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2008). Zugleich auferlegte es den Pflichtigen

eine Kaution und zog die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des

Nachsteuerverfahrens betreffend die H AG bei.

Mit Rekurs- bzw.

Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 stellte das kantonale Steueramt den Antrag auf Abweisung der Rechtsmittel,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 13. Juni 2023 setzte das

Verwaltungsgericht den Pflichtigen eine Frist von 10 Tagen für eine

freigestellte Vernehmlassung zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen

Steueramts vom 9. Juni 2023 an. Zeitgleich stellte es der Vertreterin der

Pflichtigen die das Nachsteuerverfahren der H AG betreffenden Akten sowie

die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten zur Einsicht zu.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023

wurde dem Gesuch der Pflichtigen um Zusendung der Rekurs- und Beschwerdeantwort

des kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023 entsprochen und die Frist zur

Vernehmlassung um 20 Tage verlängert.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nahmen die

Pflichtigen Stellung zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen

Steueramts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die

Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 (SR.2023.00008)

und direkte Bundessteuer 2008 (SR.2023.00009) betreffen dieselben Pflichtigen

und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige

Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige

Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

[DBG]). Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn

Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das

Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer

erlischt 15 Jahre nach

Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG; Art. 152

Abs. 1 und 3 DBG).

Die Pflichtigen (bzw. der Erblasser) wurden für die

Steuerperiode 2008 rechtskräftig eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurde das

(vereinfachte) Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet und ist das Recht

zur Festsetzung einer Nachsteuer

noch nicht verwirkt.

2.2

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet die (vereinfachte) Nachbesteuerung der Pflichtigen

für die Staats- und

Gemeindesteuern 2008 sowie für die direkte Bundessteuer 2008. Im Zusammenhang

mit dem inzwischen vom Bundesgericht am 27. Januar 2022 (2C_688/2021)

rechtskräftig entschiedenen Verfahren betreffend die Selbstanzeige der H AG

vom 27. September 2011 beantragten die Pflichtigen ebenfalls am 27. September

2011.

und damit zeitgleich die vereinfachte Nachbesteuerung der allenfalls vom

Erblasser hinterzogenen geldwerten Leistungen an sich selbst. Entgegen den

Ausführungen der Pflichtigen liegt dem vorliegenden Verfahren somit derselbe

Sachverhaltskomplex zugrunde, womit in casu einzig die Frage zu klären ist, ob

die auf Ebene der H AG 2008 rechtskräftig als nicht geschäftsmässig

begründeten Beträge durch Bargeldbezüge und Überweisungen von in der

Gesellschaft buchhalterisch nicht erfassten Bankkonten auch auf der Ebene des

verstorbenen Alleinaktionärs und Erblassers als geldwerte Leistung anzurechnen

sind. Durch das vorangegangene und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene

Verfahren der H AG ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist auf

diesen abzustellen. Wie bereits das kantonale Steueramt in seinen Erwägungen

zutreffend festhielt, liegt vorliegend ein zweidimensionaler Sachverhalt vor,

welcher sich aus der Kapitalgesellschaft H AG und dem Alleinaktionär

zusammensetzt. Insoweit hängt die vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen

derart eng mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Nachsteuerverfahren der H AG

zusammen, dass beide Ebenen einzubeziehen sind. Dies umso mehr, als das vorliegende

Verfahren auf Antrag der Pflichtigen gerade im Hinblick auf den

Verfahrensausgang der H AG aufgrund der Beurteilung derselben Sach- und

Rechtslage sistiert wurde. Soweit die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren

nochmals die Frage aufwerfen, nach welchem Geschäftsmodell die H AG

betrieben wurde, wird diese nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst. Ohnehin

bringen sie vorliegend auch nichts Substanziiertes vor, was den Sachverhalt in

einem anderen Licht darstellen würde. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist

daher nicht weiter einzugehen.

Nachfolgend wird damit lediglich

auf die Frage eingegangen, ob das kantonale Steueramt die Aufrechnung der

geldwerten Leistungen aus Beteiligung an der H AG in Höhe von Fr. …

bei den Pflichtigen zu Recht vornehmen durfte.

3.

3.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c

DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG sind als Ertrag aus beweglichem

Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte

Vorteile

aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine

gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil

erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem

Dritten unter gleichen Bedingungen (Drittvergleich) nicht zugestanden hätte und

4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1;

140.

II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2). Stets vorauszusetzen ist dabei,

dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte (BGr,

18.5.2020, 2C_1028/2019, E. 2.2; 26.2.2019, 2C_449/2017, E. 2.3 = StE

2019.

B 24.4 Nr. 90).

3.2

Der steuerbare Reingewinn der juristischen

Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1

DBG unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter

Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a)

sowie ''allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen

Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig

begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an

Dritte'' (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1

lit. b 5. Lemma DBG).

3.3

Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu

schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren

Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile

zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (VGr, 16. Dezember

2015, SB.2015.00005, E. 3.2; RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B

72.13.22

Nr. 4, mit Hinweisen). Darunter fallen auch geldwerte Leistungen

in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm

nahestehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der

geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende

Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt

dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese

nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem

unbeteiligten Dritten fordern würde (BGr, 22. September 2011, 2C_180/2011

und 2C_181/2011, E. 3.2). Leistung und

Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw.

Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder

einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies

somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen

Dritten tun würde (BGr, 3. Mai 2021, 2C_548/2020 und 2C_551/2020, E. 2.2;

Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast,

Drittvergleich, ''dealing at arm's length'', Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58

DBG, ASA 77, S. 657 ff., S. 673 mit Hinweisen).

3.4

Haben die Steuerbehörden im Rahmen der

(gewinnsteuerlichen) Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die

Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Beteiligungsinhaberin

oder einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, dürfen sie nach der

Rechtsprechung im Rahmen der (einkommenssteuerlichen) Veranlagung der

Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers vermuten, dass dieser

geldwerte Vorteil der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber

zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht (vgl. Art. 7

Abs. 1 StHG) (vgl. BGr, 19. Februar 2021, 2C_1071/2020 und

2C_1072/2020 E. 3.2.2; 7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 3.2; 6. August

2015, 2C_16/2015, E. 2.5.6 ff.).

3.5

Was die Beweislastverteilung betrifft, so

gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für

steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für

steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 140 II 248 E. 3.5;

BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es

grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer

Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung

gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit

(vgl. [anstelle vieler] BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.4;

BGr, 23. Juli 2009, 2C_76/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Aufgrund der

vorgenannten zulässigen Vermutung bei verdeckten Gewinnausschüttungen einer

Gesellschaft hat jedoch die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ

und/oder beherrschende Beteiligungsinhaberin dieser Gesellschaft ist, Bestand

und Höhe eines von der Steuerbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene

aufgerechneten geldwerten Vorteils detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie

dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Steuerbehörde

grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte

(gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Beteiligungsinhaberin oder dem

Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. BGr, 19. Februar

2021, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020, E. 3.2.3; 23. November 2020,

2C_886/2020, E. 3.2.1; 17. Juli 2020, 2C_461/2020, E. 2.2). Bei

der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gilt darüber hinaus ohnehin die

vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben, zur

vollständigen Feststellung der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers (Art. 153a

Abs. 1 lit. b DBG).

3.6

3.6.1

Die Pflichtigen beantragen, dass auf die Aufrechnung

der geldwerten Leistung aus Beteiligung an der H AG (in Liquidation) in Höhe

von Fr. … zu verzichten sei. Hierbei machen sie hauptsächlich Ausführungen

zum Geschäftsmodell der H AG, wonach diese nicht das Geschäftsmodell

"Marge", sondern vielmehr jenes der "Kommission" betrieben

habe. Insoweit seien auch keine geldwerten Leistungen an den Alleinaktionär

geflossen. Folglich beschränken sich die Pflichtigen vorliegend hauptsächlich

auf Ausführungen, welche sie bereits mehrheitlich im Verfahren betreffend die

Gesellschaft hervorgebracht haben und bringen vor, dass der Sachverhalt im

Verfahren H AG weder vollständig festgestellt, noch umfassend gewürdigt

worden sei.

3.6.2

Den Ausführungen der Pflichtigen ist nicht zu folgen:

Der Erblasser war in der hier besagten Steuerperiode 2008 Verwaltungsrat und

gleichzeitiger Alleinaktionär der Gesellschaft H AG. Nach zwei

steueramtlichen Buchprüfungen, welche schwere formelle und materielle Fehler

bei der Buchhaltung der H AG festgestellt haben, kam es auf der Ebene der

Gesellschaft zu einer Gewinnaufrechnung. Die H AG vermochte es nicht, den

Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Überweisungen, bei welchen der

Alleinaktionär unter anderem von zwei in der H AG buchhalterisch nicht

erfassten Konten der Bank Q einen Betrag von insgesamt Fr. … auf seine

zwei Bank-Q-Privatkonten überwiesen sowie hohe Bargeldbezüge getätigt hatte, zu

erbringen. So lagen weder buchhalterische Erfassungen der Transaktionen noch

eine Kassenführung vor, weshalb die H AG die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen hatte. Vielmehr gab sie an, dass die zwei in der Buchhaltung der

Gesellschaft nicht erfassten Konten der angeblichen Kommittentin, der Firma N

mit Sitz in O, gehören würden. Geeignete Belege, welche die hervorgebrachten

Behauptungen untermauern könnten, konnte weder die H AG noch die

Pflichtigen erbringen. Auch das Argument, wonach der Erblasser die besagten

Beträge als Lohnaufwand erhalten haben soll, verfangen nicht, zumal weder ein

Arbeitsvertrag noch entsprechende Lohnabrechnungen noch

Sozialversicherungsabzüge nachgewiesen worden sind. Damit ist erstellt, dass

die H AG entreichert wurde. Trotz der schweren formellen und materiellen

Mängel der Buchhaltung, nahm das kantonale Steueramt eine

Teilermessensschätzung vor, bei welcher sie gestützt auf die Erkenntnisse aus

der Buchprüfung nachvollziehbar einen Nettogewinnzuschlag von Fr. 1'729'728.-

pflichtgemäss geschätzt und der H AG aufgerechnet hat. Basierend auf

dieser Aufrechnung nahm das kantonale Steueramt nach Rechtskraft der

Nachsteuerverfügung der H AG (vgl. BGr, 27. Januar 2022, 2C_688/2021)

auf Ebene der Pflichtigen im Grunde dieselbe Aufrechnung vor.

3.6.3

Das Verwaltungsgericht ist nach wie vor der

Auffassung, dass die H AG das Geschäftsmodell ''Marge'' betrieben hat.

Zwar führte das Bundesgericht in seinem Entscheid aus, dass die Pflichtigen mit

ihrem Vorbringen, wonach die H AG lediglich als Kommissionärin für ihren

früheren Aktionär und eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich aufgetreten sei,

nicht unplausibel erscheine. Dennoch vermochten es die Pflichtigen nicht, die

Feststellung des Vorliegens des Geschäftsmodells "Marge" als

offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (BGr, 27. Januar 2022,

2C_688/2021, E. 4.3). Selbst im vorliegenden Rekurs- bzw.

Beschwerdeverfahren vermögen die Pflichtigen nichts vorzubringen, was

vorliegend einen anderen Schluss nach sich ziehen lassen würde. Dies

insbesondere im Hinblick auf die

vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen, welche die vorbehaltlose

Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben zur vollständigen Feststellung

der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers vorsieht (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 153a DBG N. 7).

3.6.4

Zudem ist nicht rechtsgenügend substanziiert,

inwiefern es an einer vollständigen und umfassenden Würdigung fehlen würde.

Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die Pflichtigen bis zum Rekurs-

bzw. Beschwerdeverfahren die geldwerte Leistung im Bestand und der Höhe

lediglich pauschal und nicht genügend detailliert bestritten haben. Angesichts

dessen und des Umstands, dass gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der

Alleinaktionär die H AG in der hier relevanten Steuerperiode 2008

entreichert hat, ist insoweit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

daraufhin die Vermutung begründete, dass

dieser geldwerte Vorteil dem Alleinaktionär zugeflossen ist, zumal die

Privatentnahme rechtsgrundlos erfolgte sowie den Tatbestand der geldwerten

Leistung erfüllt. Denn der Alleinaktionär als Organ der Gesellschaft und Einzelzeichnungsberechtigter

tätigte die Bargeldbezüge und nahm die Überweisung vor, wobei er um die

ausserbuchlichen Vorgänge Bescheid wusste. Folglich durfte das kantonale

Steueramt ohne Weiteres die Aufrechnung des rechtskräftig festgelegten Betrags

vornehmen. Weiter hielt das kantonale Steueramt zutreffend fest und ist ihm zu

folgen, wonach der Alleinaktionär für die Steuerperiode 2008 seine

Steuererklärung eingereicht hatte und damit keinerlei Grund für eine

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 130 Abs. 2 DBG

in Verbindung mit Art. 153a DBG für die Steuerperiode 2008 bestand.

Vielmehr beschränkt sich die Korrektur einzig auf die geldwerte Leistung,

welche der Alleinaktionär in seiner Steuererklärung 2008 nicht deklariert hatte

und die damit eine neue Tatsache im Sinn von § 160 Abs. 1 StG

bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG darstellt.

3.7

Was den Betrag der Aufrechnung anbelangt, so monieren die Pflichtigen vor

Verwaltungsgericht, dass die Nachsteuerrückstellung von Fr. … (Fr. …

[geldwerte Leistung] abzüglich Fr. … [Aufrechnung im Verfahren H AG])

von der geldwerten Leistung hätte in Abzug gebracht werden müssen. So sei der

Steueraufwand bei den Pflichtigen wieder hinzugerechnet worden, während dieser

bei der Gesellschaft H AG als Nachsteuerrückstellung akzeptiert worden sei

und die Aufrechnung entsprechend verringert habe. Hierzu ist Folgendes

festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass bei der H AG, bei welcher es sich um

eine juristische Person handelt, die Nachsteuerrückstellung akzeptiert wurde

und sich der aufgerechnete Betrag damit lediglich noch auf Fr. … belief.

Dies ist jedoch einzig und allein darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Fr. …

um die Nachsteuer handelt, die bei der H AG aufgrund der Aufrechnung in

der Steuerperiode 2008 angefallen ist. Wie das kantonale Steueramt in seiner

Rekurs- und Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat, sieht die kantonale

Praxis vor, dass juristische Personen auf Antrag hin ihre Nachsteuern in der

von den Nachsteuerperioden folgenden offenen Steuerperioden gewinnmindernd

geltend machen können. Soweit die Pflichtigen nun sinngemäss vorbringen, dass

ihnen aus der Aufrechnung der Nachsteuer eine Überbesteuerung resultieren

würde, ist ihnen nicht zu folgen. Bei den Fr. … handelt es sich sehr wohl

um aufzurechnendes Steuersubstrat, welches auch bei der H AG aufzurechnen

gewesen wäre. Einzig der Umstand, dass es sich bei der H AG um eine

juristische Person handelt, welcher es gemäss herrschender kantonaler Praxis

offensteht, einen entsprechenden Antrag auf Nachsteuerrückstellungen zu

stellen, ermöglichte ihr den Abzug der Nachsteuer. Insoweit wäre es bei der H AG

bei einer fehlenden Gewährung der Nachsteuerrückstellung damit ebenfalls zu

einer Aufrechnung einer geldwerten Leistung im Umfang von Fr. … gekommen,

weshalb die entsprechend bei den Pflichtigen erfolgte Aufrechnung nicht zu

beanstanden ist.

3.8

Sodann erübrigt sich die Durchführung von

allfälligen Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen: Prozessgegenstand ist einzig die

Frage, ob das kantonale Steueramt die Aufrechnung der geldwerten Leistungen aus

Beteiligung an der H AG in Höhe von Fr. … zu Recht vornehmen durfte.

Hierzu hatten die Pflichtigen bereits mehrfach die Möglichkeit, sich im Rahmen

der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu äussern und im Rahmen der vereinfachten Nachbesteuerung der Pflichtigen gemäss Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG sogar die Pflicht,

die Steuerbehörde bei der vollständigen Feststellung der Vermögens- und

Einkommenswerte des Erblassers vorbehaltlos zu unterstützen. Der

Sachverhalt ist bereits rechtsgenügend erstellt und es ist nicht ersichtlich,

welche neuen Erkenntnisse weitere Befragungen dieser Personen bringen könnten.

Darüber hinaus steht die Auskunftsperson in einem besonderen Näheverhältnis zur

H AG und damit den Pflichtigen, weshalb nicht zu erwarten ist, dass sie

etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und daher bereits die

Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen durfte.

3.9

Im Übrigen ist zum Einwand der

Pflichtigen, wonach sich das kantonale Steueramt nicht zu jeglichen Aspekten

geäussert hat, festzuhalten, dass im Rahmen des in § 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) garantierten rechtlichen Gehörs Entscheide so weit zu

begründen sind, dass eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht wird. Die

Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde aus

sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet und ist es nicht

erforderlich, dass sich eine beurteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2; 24. Oktober

2018, SB.2018.00055, E. 3.4). Eine Entscheidbegründung erscheint somit

nicht schon unbegründet, wenn die Begründung von der Rechtsauffassung der

hiergegen beschwerdeführenden Partei abweicht. Ebenso wenig liegt eine

Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn auf einzelne Rügen nur kursorisch

eingegangen wird, weil sie zu wenig substanziiert, nicht entscheiderheblich

oder offenkundig unbegründet erscheinen. Folglich ist die Begründung der

Vorinstanz nicht zu beanstanden.

3.10

Ferner

sind auch keine Gründe für eine

Rückweisung des Verfahrens an die

Vorinstanz ersichtlich, zumal die Sache spruchreif erscheint. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass neue Tatsachen im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1

DBG vorliegen, indem in der vorliegenden Steuerperiode 2008 der nicht

geschäftsmässig begründete Betrag von Fr. … als nicht deklarierte

geldwerte Leistung an den Alleinaktionär zu qualifizieren ist, zumal die

Pflichtigen den Gegenbeweis betreffend den Bestand und die Höhe nicht

rechtsgenügend detailliert zu erbringen vermochten. Damit ist sowohl der Rekurs

als auch die Beschwerde der Pflichtigen vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der Rekurs im

Verfahren SR.2023.00008 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern

2008) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2023.00009 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2008) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00008 wird festgesetzt auf

Fr. 10'912.50; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr.11'000.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 11'697.50; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 11'750.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2023.00008 werden den Rekurrentinnen

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2023.00009 werden den Beschwerdeführerinnen

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

9.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde I;

d) die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).