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Entscheid

SR.2023.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00012

8. Mai 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25326)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00012

SR.2023.00013

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA

Dr. C,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015 und 2018 sowie

direkte

Bundessteuer 2009–2015 und 2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 eröffnete das

kantonale Steueramt gestützt auf eine straflose Selbstanzeige vom 20. Februar

2018 ein Nachsteuerverfahren gegen A und B (nachfolgend: die Pflichtigen). Am 4. Februar

2021 forderte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen weitere Unterlagen

ein, um die bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte zu

ermitteln. Die Pflichtigen reichten am 24. März 2021 Unterlagen ein, aus

denen in den Augen des kantonalen Steueramts hervorging, dass auch für die Steuerperiode

2018 bisher nicht deklarierte Einkünfte vorlagen. Konkret ging es um

Auszahlungen von Kapital und Zinsen aus ''Buoni fruttiferi postali''

(italienische Postsparbriefe; nachfolgend auch Postsparbriefe) in Höhe von

insgesamt EUR 321'587.54, welche die Pflichtigen in diesem Jahr erhalten

hatten. Da die Steuerperiode 2018 bereits definitiv eingeschätzt war,

erstreckte das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren mit Schreiben vom 12. August

2021 auch auf diese Steuerperiode.

Mit Verfügung vom 30. August 2022 (Versand am 16. September

2022) auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. … und für die direkte

Bundessteuer eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. ... Das

Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2008 wurde für die direkte

Bundessteuer eingestellt. Die Pflichtigen erhoben hiergegen mit Schreiben vom 6. Oktober

2022 Einsprache. Sie beantragten, dass die ''Buoni fruttiferi postali'' wie

gewöhnliche Obligationen und nicht wie global verzinsliche Obligationen zu

besteuern seien. Eventualiter seien die Zinserträge auf die verschiedenen

Steuerperioden aufzuteilen. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023

(Versanddatum: 2. Juni 2023) wies das kantonale Steueramt die Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschwerde (recte: Rekurs und Beschwerde) vom 3. Juli 2023 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die nachzubesteuernden

Zinseinnahmen aus den ''Buoni fruttiferi'' seien wie folgt festzusetzen und

unter Berücksichtigung der bereits in Abzug gebrachten italienischen

Sockelsteuer entsprechend die Steuerberechnungen zu korrigieren:

Jahr

Fr.

2008.

2009.

2010.

2011.

2012.

2013.

2014.

2015.

2018.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom

4.

und 6. Juli 2023 reichten die Pflichtigen eine ergänzte Excel-Tabelle

nach.

Mit Rekursantwort und Beschwerdeantwort vom 4. August

2023.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Begehren der

Pflichtigen und die Bestätigung der im Einspracheentscheid festgesetzten

Nachsteuer.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 lud das Verwaltungsgericht die

Parteien ein, Stellung zu nehmen zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die

Beschwerdeführenden respektive ihre Rechtsvorgänger die Auszahlung der

streitbetroffenen Zinsen hätten verlangen können. Die Pflichtigen nahmen mit Schreiben

vom 5. Januar 2024 Stellung, das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 10. Januar

2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Rekursverfahren SR.2023.00012 (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015 und

2018) und das Beschwerdeverfahren SR.2023.00013 (direkte Bundessteuer 2008–2015

und 2018) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage,

weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 vereinigt worden sind.

2.

Dem Verwaltungsgericht überprüft als erste gerichtliche Instanz im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren die steueramtlichen Nachsteuerentscheide umfassend. Dabei

gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und

das Rekursverfahren sinngemäss, weshalb auch Noven und neue Beweismittel

zulässig sind (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in

Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] e contrario).

3.

Die Pflichtigen machen geltend, dass der Rekursgegner die Postsparbriefe zu

Unrecht als globalverzinsliche Obligationen behandelt habe. Die Zinseinkünfte

daraus seien nicht erst bei der Auszahlung zu besteuern, denn der Anleger könne

(nach Ablauf einer bestimmten Periode) jederzeit die Auszahlung verlangen. Dass

damit die Kündigung der Stammforderung verbunden sei, ändere nichts daran, dass

die Zinsen jährlich fällig geworden seien.

4.

4.1

Nach § 20 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG sind

als Ertrag aus beweglichem Vermögen unter anderem Zinsen aus Guthaben

steuerbar. Der Zins aus Guthaben ist das Entgelt für das rückzahlbare Kapital,

das der Gläubiger dem Schuldner im Voraus für eine bestimmte oder unbestimmte

Dauer zur Verfügung stellt (BGr, 31. März 2016, 2C_415/2015, E. 3.2).

Darunter fallen im Sinne des subjektiven Herkunftsprinzips sämtliche geldwerten

Leistungen des Schuldners, die keine Tilgung des Guthabens – d.h. keine

Rückzahlung des hingegebenen Kapitals – bewirken (BGr, 16. Januar 2019,

2C_77/2017, E. 4.5).

4.2

Bei

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung sind nach § 20 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG – neben schon

unter lit. a dieser Bestimmungen fallenden periodischen Zinsen – auch

Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung steuerbar, die dem Inhaber

anfallen. Bei solchen Schuldinstrumenten gelten also auch die Leistungen

Dritter, die über die investierte Kapitalsumme hinausgehen, als steuerbarer

Vermögensertrag und nicht als steuerfreier Kapitalgewinn (''objektives

Herkunftsprinzip''; BGr, 20. April 2020, 2C_743/2019, E. 4.3.2;

BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017, E. 4.3.2). Auf diese Weise wird bei

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung insbesondere der Marchzins

steuerlich erfasst, den der Inhaber durch Veräusserung der Obligation

realisiert (BGr, 20. April 2020, 2C_743/2019, E. 4.3.2; BGr, 16. Januar

2019, 2C_77/2017, E. 4.3.2).

4.3

4.3.1

Postsparbriefe werden in Italien von der mehrheitlich vom italienischen

Staat gehaltenen Cassa Depositi e Prestiti S.p.A. ausgegeben, vom italienischen

Staat garantiert und von der italienischen Post in ihren Geschäftsstellen

vertrieben (vgl. das Informationsblatt zu einer aktuellen Emission auf der

Website der italienischen Post: https://www.poste.it/files/1476603559683/fi-TF120A231228.pdf,

besucht am 8. Mai 2024). Bei den streitbetroffenen Postsparbriefen

handelte sich um schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen,

die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der

Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren

ausgegeben wurden, aus Sicht des Schweizer Steuerrechts mithin um Obligationen

(vgl. Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über

die Stempelabgaben [SR 641.10]; Art. 15 Abs. 1 der Verordnung

vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV; SR 642.211];

ESTV, Kreisschreiben Nr. 15 vom 3. Oktober 2017, Obligationen und

derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der

Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben [ESTV-KS Nr. 15], Ziff. 2.1.1).

Die streitbetroffenen Postsparbriefe unterlagen den folgenden Konditionen:

4.3.2

Die Postsparbriefe hatten eine maximale Laufzeit von 30 Jahren, während der

sie zinstragend waren. Der Zinssatz war nicht fixiert, sondern stieg über die

ersten 20 Jahre der Laufzeit an. Beispielsweise betrug der Zinssatz der

Postsparbriefe der Serie Q, die zwischen 1986 und 1995 ausgegeben wurden und

von denen die Pflichtigen bzw. ihre Rechtsvorgänger mehrere Exemplare hielten, zunächst

8.

% (nach Jahr 1 bis Jahr 5), dann 9 % (ab Jahr 6 bis

Jahr 10), dann 10,5 % (ab Jahr 11 bis Jahr 15) und schliesslich

12.

% (ab Jahr 16 bis Jahr 20 sowie ab Jahr 21 bis Jahr 30).

4.3.3

Für die ersten 20 Jahre der Laufzeit der streitbetroffenen Postsparbriefe

erfolgte die Verzinsung nach der Zinseszins-Formel, d.h. Basis der Verzinsung

war der Nennwert des Postsparbriefs zuzüglich der bereits aufgelaufenen Zinsen.

Für die letzten 10 Jahre fand dagegen nur noch eine einfache Verzinsung statt.

Per Ende der maximalen Laufzeit – d.h. mit Eintritt der Fälligkeit – wurden

bzw. werden die Postsparbriefe unverzinslich, bevor sie bzw. die Forderungen

daraus schliesslich weitere zehn Jahre später verjährten bzw. verjähren (vgl.

4.3.4

Weder am Ende der maximalen Laufzeit (von 30 Jahren) noch zu einem

sonstigen Zeitpunkt erhielten oder erhalten die Anleger aus den Postsparbriefen

automatische Auszahlungen von Kapital oder Zinsen. Vielmehr mussten und müssen

sie den Postsparbrief ''einlösen'' bzw. kündigen. Dies können sie bis zum

Eintritt der Verjährung jederzeit tun, wobei erst ab einem Jahr nach Ausgabe

ein Zinsanspruch besteht.

4.4

Streitig

ist zwischen den Parteien, ob die Zinsen aus den Postsparbriefen erst

anlässlich der Auszahlung im Jahr 2018 oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt

bei den Pflichtigen bzw. ihren Rechtsvorgängern als Einkommen steuerbar waren,

die Zinsen aus den Postsparbriefen mithin periodisch oder einmalig anfielen.

Von der Antwort auf diese Frage hängt sodann ab, ob die Postsparbriefe

steuerlich als gewöhnliche oder als Obligationen mit überwiegender

Einmalverzinsung zu behandeln sind (vgl. ESTV-KS Nr. 15, Ziff. 2.1.4).

Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergibt sich aus dieser Unterscheidung hier

allerdings nicht. Ausserdem steht nicht zur Diskussion, dass die Pflichtigen im

Zusammenhang mit den Postsparbriefen Leistungen erhalten hätten, die nur unter § 20 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. lit. b DBG, nicht

aber unter lit. a dieser Bestimmungen besteuert werden könnten.

Insbesondere macht der Rekurs- und Beschwerdegegner nicht geltend, dass die

Postsparbriefe zu einem Preis unter der Kapitalsumme ausgegeben worden wären

oder die Pflichtigen Leistungen von Dritten erhalten hätten.

5.

5.1

Das

Bundesgericht hat kürzlich in einem Leiturteil (publiziert in BGE 149 II 400)

seine Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts der Einkommensrealisation wie

folgt zusammengefasst und präzisiert.

5.1.1

Einkommenssteuerrecht folgt der Reinvermögenszugangstheorie, die in § 16 StG und Art. 16 DBG Niederschlag gefunden hat (BGE 149 II 400 E. 4.1;

139.

II 363 E. 2.2). Der Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse.

Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den

Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 149 II 400 E. 4.1; BGE 149 II 19 E. 5.1; BGE 143 II 402 E. 5.1 und 5.2). Im Konzept der

Reinvermögenszugangstheorie gilt als (Netto-) Vermögen die Gesamtheit der

Sachen und Rechte, die der steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind und deren

Wert in Geld ausgedrückt werden kann ("Vermögenswerte"), abzüglich

der (geldwerten) Schulden der steuerpflichtigen Person (BGE 149 II 400 E. 4.1).

5.1.2

§ 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG unterwerfen

grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der

Einkommenssteuer. Diese Einkommensgeneralklausel nennt die Gesichtspunkte

nicht, nach denen zu entscheiden ist, in welchem Zeitpunkt ein Vermögenszugang

eintritt, mithin ob eine bestimmte Einkunft der steuerpflichtigen Person in den

Berechnungszeitraum einer Steuerperiode fällt oder nicht. Nach ständiger Praxis

des Bundesgerichts gelten Einkünfte als zugeflossen und sind sie zu besteuern,

sobald und soweit die steuerpflichtige Person darüber tatsächlich verfügen kann

und sie die Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steigern;

vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Gesetzesbestimmungen zu den

einzelnen Einkommensarten (§ 17 ff. StG; Art. 17 ff. DBG;

BGE 149 II 400 E. 4.2).

5.1.3

Wie jedes andere Recht ist auch eine Forderung grundsätzlich geeignet, die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person zu steigern.

Einen Vermögenszugang im Sinne der Reinvermögenszugangstheorie vermag der

Erwerb einer Forderung dann zu bewirken, wenn ihr Wert in Geld ausgedrückt

werden kann. Davon ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich

auszugehen, wenn der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er

tatsächlich verfügen kann (BGE 149 II 400 E. 4.3; 144 II 427 E. 7.2).

Fest ist der Anspruch, wenn die Forderung durchsetzbar ist und sowohl

hinsichtlich ihres Bestands als auch hinsichtlich ihres Umfangs Gewissheit

besteht, wobei es genügt, wenn ihre Höhe nach objektiven Kriterien bestimmbar

ist (BGE 149 II 400 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine nicht fällige Forderung

ist nicht durchsetzbar, denn vor der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung

nicht fordern und muss der Schuldner nicht erfüllen (BGE 149 II 400 E. 4.3

mit Hinweisen auf die zivilrechtliche Rechtsprechung). Im Regelfall kann eine

Forderung im privaten Bereich deshalb frühestens bei Eintritt der Fälligkeit

als Einkunft besteuert werden (BGE 149 II 400 E. 4.3 mit Hinweisen). Ist

die Forderung mit einer aufschiebenden Bedingung oder einer Einrede des

Schuldners belastet, steht dies der Besteuerung ebenfalls entgegen.

Ausnahmsweise kommt aber eine Besteuerung vor der Fälligkeit infrage,

namentlich wenn die Festlegung der Fälligkeit im Ermessen der steuerpflichtigen

Person steht und sie durch das Hinausschieben der Fälligkeit den

Besteuerungszeitpunkt bestimmen könnte oder wenn die Parteien die Fälligkeit

aus steuerlichen Motiven aufgeschoben haben (BGE 149 II 400 E. 4.3).

5.1.4

Von der Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs eines festen Anspruchs (''Soll-Methode'')

wird abgewichen, wenn die Erfüllung des Anspruchs als unsicher erscheint,

namentlich weil der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. In

diesem Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung der Forderung zugewartet

(''Ist-Methode''; BGE 149 II 400 E. 4.4).

5.2

Wie

erwähnt, konnte der Inhaber eines streitbetroffenen Postsparbriefs diesen

jederzeit einlösen (vgl. E. 4.3.3). Die Parteien sind sich denn auch

einig, dass die Pflichtigen respektive ihre Rechtsvorgänger die Auszahlung des

Kapitals und der Zinserträge stets hätten verlangen können. Es besteht kein

Grund zur Annahme, dass die Schuldnerin einem solchen Gesuch nicht entsprochen

hätte oder der Garant notfalls nicht eingesprungen wäre. Die Erfüllung der

Zinsforderungen war also zu keinem Zeitpunkt gefährdet respektive unsicher.

Selbst wenn die Zinserträge aus den Postsparbriefen nach (italienischem)

Zivilrecht nicht laufend fällig wurden, hätte es zumindest allein im Belieben

der Anleger gelegen, sie durch die Einlösung des Postsparbriefs fällig zu

stellen. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann diese

Situation grundsätzlich der Fälligkeit gleichgestellt werden. Die Pflichtigen

bzw. ihre Rechtsvorgänger verfügten also über eine geldwerte Forderung auf die

Auszahlung des Zinsertrags. In diesem Punkt weichen die Postsparbriefe

erheblich von den periodisch oder (überwiegend) einmal verzinslichen Obligationen

ab, die hierzulande üblich sind. Der einzelne Inhaber einer hierzulande

üblichen Obligation kann vom Schuldner vor dem Zins- oder Rückzahlungstermin

nämlich typischerweise keine Auszahlung verlangen, weswegen sich bei ihm die

Besteuerung des Zinsertrags erst an den Zinsterminen oder – im Falle der

überwiegend einmalverzinslichen Obligationen – bei der Veräusserung oder

Rückzahlung rechtfertigt.

5.3

Wenn der

Anleger die Auszahlung des Zinsertrags nur zusammen mit der Auszahlung des

Kapitals verlangen konnte, war dies in Kombination mit der (steigenden)

Verzinsung nach der Zinseszins-Formel zweifellos ein starker Anreiz, das

Guthaben stehen zu lassen und die Postsparbriefe nicht frühzeitig einzulösen.

Die Verfügungsmacht der Pflichtigen wurde dadurch aber nicht in einem Masse

beschränkt, das die Besteuerung nach der Ist-Methode rechtfertigen würde. Die

Postsparbriefe ähneln in diesem Punkt bis zu einem gewissen Grad einer

(verbrieften) Spareinlage. Die Inhaber von Sparkonten unterliegen schliesslich

regelmässig ebenfalls gewissen Verfügungsbeschränkungen und können Kapital und

Erträge zuweilen nur nach einer Kündigungsfrist zurückziehen. Gleichwohl steht

bei Spareinlagen ausser Frage, dass die Zinsen bei Gutschrift und nicht erst

bei Auszahlung einen steuerbaren Vermögenszugang bedeuten. Zu Recht hatten die

Pflichtigen zudem bereits in ihrer Einsprache vom 6. Oktober 2022 darauf

hingewiesen, dass auch eine gewisse Ähnlichkeit zur Situation der Anleger in

thesaurierenden Anlagefonds besteht. Diesen werden die Erträge des

Fondsvermögens steuerlich umgehend zugerechnet (§ 20 Abs. 1 lit. e StG; Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG), obschon sie typischerweise zwar

jederzeit die Rücknahme des Fondsanteils (Kapital, Kapitalgewinne und Erträge),

nicht aber die separate Auszahlung der Zins- und sonstigen Vermögenserträge

verlangen können (vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006

[KAG]).

6.

6.1

Nach dem

Gesagten hat der Rekurs- und Beschwerdegegner die 2018 anlässlich der Einlösung

der Postsparbriefe ausbezahlten Zinserträge zu Unrecht nur in diesem Jahr der

Besteuerung unterworfen. Richtigerweise müssen die Zinserträge auf die

einzelnen Jahre verteilt werden, in denen die Postsparbriefe Zins trugen. Der

Rekurs und die Beschwerde der Pflichtigen erweisen sich in diesem Sinne als

begründet.

6.2

Die

Pflichtigen haben vor Verwaltungsgericht Tabellen eingereicht, in denen sie die

Zinserträge auf die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt haben. Die Berechnungen der

Pflichtigen scheinen jedoch zu vernachlässigen, dass die Postsparbriefe in den

ersten 20 Jahren ihrer Laufzeit nach der Zinseszinsformel verzinst wurden.

Zudem weisen diese Tabellen nur für die ersten 20 Jahre der Laufzeit der

Postsparbriefe Zinsen aus, obschon die Postsparbriefe gemäss den öffentlich

verfügbaren Informationen auf der Website der italienischen Post für die volle

maximale Laufzeit verzinslich waren (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2). Es

kann folglich nicht auf diese Tabellen abgestellt werden, um die Zinserträge

korrekt auf die einzelnen Steuerperioden aufzuteilen. Das Verfahren ist zur

Vornahme der Berechnungen an den Rekurs- und Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Dieser wird zudem ein Nachsteuerverfahren für die Steuerjahre 2016 und 2017 zu

eröffnen bzw. das vorliegende Verfahren auf diese Jahre zu erstrecken haben, um

die auf diese Jahre entfallenden Zinsen steuerlich zu erfassen.

6.3

Bei den

Staats- und Gemeindesteuern ist für die Steuerperiode 2008 inzwischen die

Festsetzungsverjährung eingetreten (§ 161 Abs. 2 StG). Dies ist

praxisgemäss im Dispositiv festzustellen (VGr, 5. Mai 2021, SR.2020.00032

und SR.2020.00033, E. 3). Demgegenüber wurde das Nachsteuerverfahren für

die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2008 bereits eingestellt.

7.

7.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Rekurs- und Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1

DBG). Dieser hat den Pflichtigen eine Parteientschädigung auszurichten (§ 162

Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

[VwVG]).

7.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.

RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist

die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit

des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder

geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder bestimmbaren

Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger

Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die

nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr

wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt

(VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.; VGr, 11. November

2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103

und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei

die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens

die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Diese Aufteilung basiert jedoch darauf, dass die Vertretung

bei einem Instanzenzug, in welcher das Verwaltungsgericht als zweite

gerichtliche Instanz tätig ist, in der Regel deutlich weniger aufwendig ist als

im ersten gerichtlichen Verfahren. Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch

die erste gerichtliche Instanz ist, erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren auf zwei

Drittel herabzusetzen.

7.3

In

Anwendung der vorgenannten Grundsätze erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'100.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern bzw. von Fr. 2'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das

Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer für die verwaltungsgerichtlichen

Verfahren angemessen.

Das in seinem üblichen amtlichen Wirkungskreis tätig

gewordene und überwiegend unterliegende kantonale Steueramt ist hingegen nicht

zu entschädigen, zumal es auch keine Entschädigung beantragt hat.

8.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz

einen Entscheidungsspielraum belassen, sind grundsätzlich als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr

und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II

124.

E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2023.00012 wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass

das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2008 erloschen

ist. Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2023.00013 wird gutgeheissen. Die Sache wird zur

weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt

zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00012 wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 5'087.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00013 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurs- und Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden für das Rekursverfahren

SR.2023.00012 eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren SR.2023.00013 eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV)