SR.2023.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00012
8. Mai 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25326)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00012
SR.2023.00013
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA
Dr. C,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015 und 2018 sowie
direkte
Bundessteuer 2009–2015 und 2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 26. April 2018 eröffnete das
kantonale Steueramt gestützt auf eine straflose Selbstanzeige vom 20. Februar
2018 ein Nachsteuerverfahren gegen A und B (nachfolgend: die Pflichtigen). Am 4. Februar
2021 forderte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen weitere Unterlagen
ein, um die bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte zu
ermitteln. Die Pflichtigen reichten am 24. März 2021 Unterlagen ein, aus
denen in den Augen des kantonalen Steueramts hervorging, dass auch für die Steuerperiode
2018 bisher nicht deklarierte Einkünfte vorlagen. Konkret ging es um
Auszahlungen von Kapital und Zinsen aus ''Buoni fruttiferi postali''
(italienische Postsparbriefe; nachfolgend auch Postsparbriefe) in Höhe von
insgesamt EUR 321'587.54, welche die Pflichtigen in diesem Jahr erhalten
hatten. Da die Steuerperiode 2018 bereits definitiv eingeschätzt war,
erstreckte das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren mit Schreiben vom 12. August
2021 auch auf diese Steuerperiode.
Mit Verfügung vom 30. August 2022 (Versand am 16. September
2022) auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. … und für die direkte
Bundessteuer eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. ... Das
Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2008 wurde für die direkte
Bundessteuer eingestellt. Die Pflichtigen erhoben hiergegen mit Schreiben vom 6. Oktober
2022 Einsprache. Sie beantragten, dass die ''Buoni fruttiferi postali'' wie
gewöhnliche Obligationen und nicht wie global verzinsliche Obligationen zu
besteuern seien. Eventualiter seien die Zinserträge auf die verschiedenen
Steuerperioden aufzuteilen. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023
(Versanddatum: 2. Juni 2023) wies das kantonale Steueramt die Einsprache
ab.
Erwägungen
II.
A. Mit
Beschwerde (recte: Rekurs und Beschwerde) vom 3. Juli 2023 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die nachzubesteuernden
Zinseinnahmen aus den ''Buoni fruttiferi'' seien wie folgt festzusetzen und
unter Berücksichtigung der bereits in Abzug gebrachten italienischen
Sockelsteuer entsprechend die Steuerberechnungen zu korrigieren:
Jahr
Fr.
2008.
…
2009.
…
2010.
…
2011.
…
2012.
…
2013.
…
2014.
…
2015.
…
2018.
…
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom
4.
und 6. Juli 2023 reichten die Pflichtigen eine ergänzte Excel-Tabelle
nach.
Mit Rekursantwort und Beschwerdeantwort vom 4. August
2023.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Begehren der
Pflichtigen und die Bestätigung der im Einspracheentscheid festgesetzten
Nachsteuer.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 lud das Verwaltungsgericht die
Parteien ein, Stellung zu nehmen zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführenden respektive ihre Rechtsvorgänger die Auszahlung der
streitbetroffenen Zinsen hätten verlangen können. Die Pflichtigen nahmen mit Schreiben
vom 5. Januar 2024 Stellung, das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 10. Januar
2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Rekursverfahren SR.2023.00012 (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015 und
2018) und das Beschwerdeverfahren SR.2023.00013 (direkte Bundessteuer 2008–2015
und 2018) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage,
weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 vereinigt worden sind.
2.
Dem Verwaltungsgericht überprüft als erste gerichtliche Instanz im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren die steueramtlichen Nachsteuerentscheide umfassend. Dabei
gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und
das Rekursverfahren sinngemäss, weshalb auch Noven und neue Beweismittel
zulässig sind (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in
Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] e contrario).
3.
Die Pflichtigen machen geltend, dass der Rekursgegner die Postsparbriefe zu
Unrecht als globalverzinsliche Obligationen behandelt habe. Die Zinseinkünfte
daraus seien nicht erst bei der Auszahlung zu besteuern, denn der Anleger könne
(nach Ablauf einer bestimmten Periode) jederzeit die Auszahlung verlangen. Dass
damit die Kündigung der Stammforderung verbunden sei, ändere nichts daran, dass
die Zinsen jährlich fällig geworden seien.
4.
4.1
Nach § 20 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG sind
als Ertrag aus beweglichem Vermögen unter anderem Zinsen aus Guthaben
steuerbar. Der Zins aus Guthaben ist das Entgelt für das rückzahlbare Kapital,
das der Gläubiger dem Schuldner im Voraus für eine bestimmte oder unbestimmte
Dauer zur Verfügung stellt (BGr, 31. März 2016, 2C_415/2015, E. 3.2).
Darunter fallen im Sinne des subjektiven Herkunftsprinzips sämtliche geldwerten
Leistungen des Schuldners, die keine Tilgung des Guthabens – d.h. keine
Rückzahlung des hingegebenen Kapitals – bewirken (BGr, 16. Januar 2019,
2C_77/2017, E. 4.5).
4.2
Bei
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung sind nach § 20 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG – neben schon
unter lit. a dieser Bestimmungen fallenden periodischen Zinsen – auch
Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung steuerbar, die dem Inhaber
anfallen. Bei solchen Schuldinstrumenten gelten also auch die Leistungen
Dritter, die über die investierte Kapitalsumme hinausgehen, als steuerbarer
Vermögensertrag und nicht als steuerfreier Kapitalgewinn (''objektives
Herkunftsprinzip''; BGr, 20. April 2020, 2C_743/2019, E. 4.3.2;
BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017, E. 4.3.2). Auf diese Weise wird bei
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung insbesondere der Marchzins
steuerlich erfasst, den der Inhaber durch Veräusserung der Obligation
realisiert (BGr, 20. April 2020, 2C_743/2019, E. 4.3.2; BGr, 16. Januar
2019, 2C_77/2017, E. 4.3.2).
4.3
4.3.1
Postsparbriefe werden in Italien von der mehrheitlich vom italienischen
Staat gehaltenen Cassa Depositi e Prestiti S.p.A. ausgegeben, vom italienischen
Staat garantiert und von der italienischen Post in ihren Geschäftsstellen
vertrieben (vgl. das Informationsblatt zu einer aktuellen Emission auf der
Website der italienischen Post: https://www.poste.it/files/1476603559683/fi-TF120A231228.pdf,
besucht am 8. Mai 2024). Bei den streitbetroffenen Postsparbriefen
handelte sich um schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen,
die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der
Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren
ausgegeben wurden, aus Sicht des Schweizer Steuerrechts mithin um Obligationen
(vgl. Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über
die Stempelabgaben [SR 641.10]; Art. 15 Abs. 1 der Verordnung
vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV; SR 642.211];
ESTV, Kreisschreiben Nr. 15 vom 3. Oktober 2017, Obligationen und
derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der
Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben [ESTV-KS Nr. 15], Ziff. 2.1.1).
Die streitbetroffenen Postsparbriefe unterlagen den folgenden Konditionen:
4.3.2
Die Postsparbriefe hatten eine maximale Laufzeit von 30 Jahren, während der
sie zinstragend waren. Der Zinssatz war nicht fixiert, sondern stieg über die
ersten 20 Jahre der Laufzeit an. Beispielsweise betrug der Zinssatz der
Postsparbriefe der Serie Q, die zwischen 1986 und 1995 ausgegeben wurden und
von denen die Pflichtigen bzw. ihre Rechtsvorgänger mehrere Exemplare hielten, zunächst
8.
% (nach Jahr 1 bis Jahr 5), dann 9 % (ab Jahr 6 bis
Jahr 10), dann 10,5 % (ab Jahr 11 bis Jahr 15) und schliesslich
12.
% (ab Jahr 16 bis Jahr 20 sowie ab Jahr 21 bis Jahr 30).
4.3.3
Für die ersten 20 Jahre der Laufzeit der streitbetroffenen Postsparbriefe
erfolgte die Verzinsung nach der Zinseszins-Formel, d.h. Basis der Verzinsung
war der Nennwert des Postsparbriefs zuzüglich der bereits aufgelaufenen Zinsen.
Für die letzten 10 Jahre fand dagegen nur noch eine einfache Verzinsung statt.
Per Ende der maximalen Laufzeit – d.h. mit Eintritt der Fälligkeit – wurden
bzw. werden die Postsparbriefe unverzinslich, bevor sie bzw. die Forderungen
daraus schliesslich weitere zehn Jahre später verjährten bzw. verjähren (vgl.
4.3.4
Weder am Ende der maximalen Laufzeit (von 30 Jahren) noch zu einem
sonstigen Zeitpunkt erhielten oder erhalten die Anleger aus den Postsparbriefen
automatische Auszahlungen von Kapital oder Zinsen. Vielmehr mussten und müssen
sie den Postsparbrief ''einlösen'' bzw. kündigen. Dies können sie bis zum
Eintritt der Verjährung jederzeit tun, wobei erst ab einem Jahr nach Ausgabe
ein Zinsanspruch besteht.
4.4
Streitig
ist zwischen den Parteien, ob die Zinsen aus den Postsparbriefen erst
anlässlich der Auszahlung im Jahr 2018 oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt
bei den Pflichtigen bzw. ihren Rechtsvorgängern als Einkommen steuerbar waren,
die Zinsen aus den Postsparbriefen mithin periodisch oder einmalig anfielen.
Von der Antwort auf diese Frage hängt sodann ab, ob die Postsparbriefe
steuerlich als gewöhnliche oder als Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung zu behandeln sind (vgl. ESTV-KS Nr. 15, Ziff. 2.1.4).
Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergibt sich aus dieser Unterscheidung hier
allerdings nicht. Ausserdem steht nicht zur Diskussion, dass die Pflichtigen im
Zusammenhang mit den Postsparbriefen Leistungen erhalten hätten, die nur unter § 20 Abs. 1 lit. b StG und Art. 20 Abs. lit. b DBG, nicht
aber unter lit. a dieser Bestimmungen besteuert werden könnten.
Insbesondere macht der Rekurs- und Beschwerdegegner nicht geltend, dass die
Postsparbriefe zu einem Preis unter der Kapitalsumme ausgegeben worden wären
oder die Pflichtigen Leistungen von Dritten erhalten hätten.
5.
5.1
Das
Bundesgericht hat kürzlich in einem Leiturteil (publiziert in BGE 149 II 400)
seine Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts der Einkommensrealisation wie
folgt zusammengefasst und präzisiert.
5.1.1
Einkommenssteuerrecht folgt der Reinvermögenszugangstheorie, die in § 16 StG und Art. 16 DBG Niederschlag gefunden hat (BGE 149 II 400 E. 4.1;
139.
II 363 E. 2.2). Der Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse.
Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den
Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 149 II 400 E. 4.1; BGE 149 II 19 E. 5.1; BGE 143 II 402 E. 5.1 und 5.2). Im Konzept der
Reinvermögenszugangstheorie gilt als (Netto-) Vermögen die Gesamtheit der
Sachen und Rechte, die der steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind und deren
Wert in Geld ausgedrückt werden kann ("Vermögenswerte"), abzüglich
der (geldwerten) Schulden der steuerpflichtigen Person (BGE 149 II 400 E. 4.1).
5.1.2
§ 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG unterwerfen
grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der
Einkommenssteuer. Diese Einkommensgeneralklausel nennt die Gesichtspunkte
nicht, nach denen zu entscheiden ist, in welchem Zeitpunkt ein Vermögenszugang
eintritt, mithin ob eine bestimmte Einkunft der steuerpflichtigen Person in den
Berechnungszeitraum einer Steuerperiode fällt oder nicht. Nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts gelten Einkünfte als zugeflossen und sind sie zu besteuern,
sobald und soweit die steuerpflichtige Person darüber tatsächlich verfügen kann
und sie die Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steigern;
vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Gesetzesbestimmungen zu den
einzelnen Einkommensarten (§ 17 ff. StG; Art. 17 ff. DBG;
BGE 149 II 400 E. 4.2).
5.1.3
Wie jedes andere Recht ist auch eine Forderung grundsätzlich geeignet, die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person zu steigern.
Einen Vermögenszugang im Sinne der Reinvermögenszugangstheorie vermag der
Erwerb einer Forderung dann zu bewirken, wenn ihr Wert in Geld ausgedrückt
werden kann. Davon ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich
auszugehen, wenn der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er
tatsächlich verfügen kann (BGE 149 II 400 E. 4.3; 144 II 427 E. 7.2).
Fest ist der Anspruch, wenn die Forderung durchsetzbar ist und sowohl
hinsichtlich ihres Bestands als auch hinsichtlich ihres Umfangs Gewissheit
besteht, wobei es genügt, wenn ihre Höhe nach objektiven Kriterien bestimmbar
ist (BGE 149 II 400 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine nicht fällige Forderung
ist nicht durchsetzbar, denn vor der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung
nicht fordern und muss der Schuldner nicht erfüllen (BGE 149 II 400 E. 4.3
mit Hinweisen auf die zivilrechtliche Rechtsprechung). Im Regelfall kann eine
Forderung im privaten Bereich deshalb frühestens bei Eintritt der Fälligkeit
als Einkunft besteuert werden (BGE 149 II 400 E. 4.3 mit Hinweisen). Ist
die Forderung mit einer aufschiebenden Bedingung oder einer Einrede des
Schuldners belastet, steht dies der Besteuerung ebenfalls entgegen.
Ausnahmsweise kommt aber eine Besteuerung vor der Fälligkeit infrage,
namentlich wenn die Festlegung der Fälligkeit im Ermessen der steuerpflichtigen
Person steht und sie durch das Hinausschieben der Fälligkeit den
Besteuerungszeitpunkt bestimmen könnte oder wenn die Parteien die Fälligkeit
aus steuerlichen Motiven aufgeschoben haben (BGE 149 II 400 E. 4.3).
5.1.4
Von der Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs eines festen Anspruchs (''Soll-Methode'')
wird abgewichen, wenn die Erfüllung des Anspruchs als unsicher erscheint,
namentlich weil der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. In
diesem Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung der Forderung zugewartet
(''Ist-Methode''; BGE 149 II 400 E. 4.4).
5.2
Wie
erwähnt, konnte der Inhaber eines streitbetroffenen Postsparbriefs diesen
jederzeit einlösen (vgl. E. 4.3.3). Die Parteien sind sich denn auch
einig, dass die Pflichtigen respektive ihre Rechtsvorgänger die Auszahlung des
Kapitals und der Zinserträge stets hätten verlangen können. Es besteht kein
Grund zur Annahme, dass die Schuldnerin einem solchen Gesuch nicht entsprochen
hätte oder der Garant notfalls nicht eingesprungen wäre. Die Erfüllung der
Zinsforderungen war also zu keinem Zeitpunkt gefährdet respektive unsicher.
Selbst wenn die Zinserträge aus den Postsparbriefen nach (italienischem)
Zivilrecht nicht laufend fällig wurden, hätte es zumindest allein im Belieben
der Anleger gelegen, sie durch die Einlösung des Postsparbriefs fällig zu
stellen. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann diese
Situation grundsätzlich der Fälligkeit gleichgestellt werden. Die Pflichtigen
bzw. ihre Rechtsvorgänger verfügten also über eine geldwerte Forderung auf die
Auszahlung des Zinsertrags. In diesem Punkt weichen die Postsparbriefe
erheblich von den periodisch oder (überwiegend) einmal verzinslichen Obligationen
ab, die hierzulande üblich sind. Der einzelne Inhaber einer hierzulande
üblichen Obligation kann vom Schuldner vor dem Zins- oder Rückzahlungstermin
nämlich typischerweise keine Auszahlung verlangen, weswegen sich bei ihm die
Besteuerung des Zinsertrags erst an den Zinsterminen oder – im Falle der
überwiegend einmalverzinslichen Obligationen – bei der Veräusserung oder
Rückzahlung rechtfertigt.
5.3
Wenn der
Anleger die Auszahlung des Zinsertrags nur zusammen mit der Auszahlung des
Kapitals verlangen konnte, war dies in Kombination mit der (steigenden)
Verzinsung nach der Zinseszins-Formel zweifellos ein starker Anreiz, das
Guthaben stehen zu lassen und die Postsparbriefe nicht frühzeitig einzulösen.
Die Verfügungsmacht der Pflichtigen wurde dadurch aber nicht in einem Masse
beschränkt, das die Besteuerung nach der Ist-Methode rechtfertigen würde. Die
Postsparbriefe ähneln in diesem Punkt bis zu einem gewissen Grad einer
(verbrieften) Spareinlage. Die Inhaber von Sparkonten unterliegen schliesslich
regelmässig ebenfalls gewissen Verfügungsbeschränkungen und können Kapital und
Erträge zuweilen nur nach einer Kündigungsfrist zurückziehen. Gleichwohl steht
bei Spareinlagen ausser Frage, dass die Zinsen bei Gutschrift und nicht erst
bei Auszahlung einen steuerbaren Vermögenszugang bedeuten. Zu Recht hatten die
Pflichtigen zudem bereits in ihrer Einsprache vom 6. Oktober 2022 darauf
hingewiesen, dass auch eine gewisse Ähnlichkeit zur Situation der Anleger in
thesaurierenden Anlagefonds besteht. Diesen werden die Erträge des
Fondsvermögens steuerlich umgehend zugerechnet (§ 20 Abs. 1 lit. e StG; Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG), obschon sie typischerweise zwar
jederzeit die Rücknahme des Fondsanteils (Kapital, Kapitalgewinne und Erträge),
nicht aber die separate Auszahlung der Zins- und sonstigen Vermögenserträge
verlangen können (vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006
[KAG]).
6.
6.1
Nach dem
Gesagten hat der Rekurs- und Beschwerdegegner die 2018 anlässlich der Einlösung
der Postsparbriefe ausbezahlten Zinserträge zu Unrecht nur in diesem Jahr der
Besteuerung unterworfen. Richtigerweise müssen die Zinserträge auf die
einzelnen Jahre verteilt werden, in denen die Postsparbriefe Zins trugen. Der
Rekurs und die Beschwerde der Pflichtigen erweisen sich in diesem Sinne als
begründet.
6.2
Die
Pflichtigen haben vor Verwaltungsgericht Tabellen eingereicht, in denen sie die
Zinserträge auf die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt haben. Die Berechnungen der
Pflichtigen scheinen jedoch zu vernachlässigen, dass die Postsparbriefe in den
ersten 20 Jahren ihrer Laufzeit nach der Zinseszinsformel verzinst wurden.
Zudem weisen diese Tabellen nur für die ersten 20 Jahre der Laufzeit der
Postsparbriefe Zinsen aus, obschon die Postsparbriefe gemäss den öffentlich
verfügbaren Informationen auf der Website der italienischen Post für die volle
maximale Laufzeit verzinslich waren (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2). Es
kann folglich nicht auf diese Tabellen abgestellt werden, um die Zinserträge
korrekt auf die einzelnen Steuerperioden aufzuteilen. Das Verfahren ist zur
Vornahme der Berechnungen an den Rekurs- und Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Dieser wird zudem ein Nachsteuerverfahren für die Steuerjahre 2016 und 2017 zu
eröffnen bzw. das vorliegende Verfahren auf diese Jahre zu erstrecken haben, um
die auf diese Jahre entfallenden Zinsen steuerlich zu erfassen.
6.3
Bei den
Staats- und Gemeindesteuern ist für die Steuerperiode 2008 inzwischen die
Festsetzungsverjährung eingetreten (§ 161 Abs. 2 StG). Dies ist
praxisgemäss im Dispositiv festzustellen (VGr, 5. Mai 2021, SR.2020.00032
und SR.2020.00033, E. 3). Demgegenüber wurde das Nachsteuerverfahren für
die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2008 bereits eingestellt.
7.
7.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Rekurs- und Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
DBG). Dieser hat den Pflichtigen eine Parteientschädigung auszurichten (§ 162
Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG]).
7.2
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.
RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist
die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit
des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder
geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder bestimmbaren
Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger
Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die
nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr
wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt
(VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.; VGr, 11. November
2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103
und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei
die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens
die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Diese Aufteilung basiert jedoch darauf, dass die Vertretung
bei einem Instanzenzug, in welcher das Verwaltungsgericht als zweite
gerichtliche Instanz tätig ist, in der Regel deutlich weniger aufwendig ist als
im ersten gerichtlichen Verfahren. Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch
die erste gerichtliche Instanz ist, erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren auf zwei
Drittel herabzusetzen.
7.3
In
Anwendung der vorgenannten Grundsätze erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'100.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern bzw. von Fr. 2'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das
Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer für die verwaltungsgerichtlichen
Verfahren angemessen.
Das in seinem üblichen amtlichen Wirkungskreis tätig
gewordene und überwiegend unterliegende kantonale Steueramt ist hingegen nicht
zu entschädigen, zumal es auch keine Entschädigung beantragt hat.
8.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, sind grundsätzlich als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr
und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 144 V 280 E. 1.2; 134 II
124.
E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2023.00012 wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass
das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2008 erloschen
ist. Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2023.00013 wird gutgeheissen. Die Sache wird zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt
zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00012 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00013 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'052.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurs- und Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden für das Rekursverfahren
SR.2023.00012 eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren SR.2023.00013 eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV)