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Entscheid

SR.2023.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00014

29. Mai 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25374)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00014

SR.2023.00015

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018 sowie

direkte

Bundessteuer 2016–2018),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Gestützt auf eine Meldung des kantonalen

Steueramts Kanton D vom 5. Januar 2021 eröffnete das kantonale

Steueramt Zürich mit Schreiben vom 1. April 2021 ein Nachsteuer- und

Bussenverfahren gegen A und B (nachfolgend die Pflichtigen) aufgrund

mutmasslich nicht deklarierter Einkünfte aus (un)selbständiger

Erwerbstätigkeit.

Mit Schreiben vom 19. April 2021 zeigte der

Rechtsvertreter der Pflichtigen dem kantonalen Steueramt seine Mandatierung an

und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten sowie um Fristerstreckung zur

Stellungnahme. Nach vorgängiger Ankündigung in einer unverschlüsselten E-Mail

stellte das kantonale Steueramt ihm die Verfahrensakten am 23. April 2021

mittels verschlüsselter E-Mail zu. Nach mehrfach erstreckter Frist liessen die

Pflichtigen am 30. Juni 2021 zur Sache Stellung nehmen.

B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021

setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2016–2018) gegenüber den Pflichtigen fest. Überdies

auferlegte es dem Pflichtigen Bussen in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018) bzw. von Fr. … (direkte

Bundessteuer 2016–2018).

Das

kantonale Steueramt verschickte die Verfügung eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober

2021 uneingeschrieben an den Rechtsvertreter der Pflichtigen. Dieser zeigte dem

kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 3. Januar 2022 an, sein Klient habe

Mahnungen erhalten, ohne dass ein Entscheid in der Sache ergangen sei.

Daraufhin versandte das kantonale Steueramt die Schlussverfügung am 7. Januar

2022 (erneut) mit

verschlüsselter E-Mail an den Rechtsvertreter, welcher mit Einschreiben vom 9. Februar

2022 wiederum die Zustellung von Mahnungen an seinen Klienten ohne vorgängigen

Entscheid monierte. Das kantonale Steueramt antwortete ihm am 17. Februar

2022 per Einschreiben, mit E-Mail vom 7. Januar 2022 sei ihm angezeigt

worden, dass die Schlussverfügung am 29. Oktober 2021 an ihn versandt

worden sei.

Nach

gegenseitig erfolglosen Anrufversuchen gab das kantonale Steueramt dem

Rechtsvertreter der Pflichtigen am 4. März 2022 mittels verschlüsselter

E-Mail bekannt, die Rechtsmittelfrist sei abgelaufen. Der Rechtsvertreter

antwortete am 7. März 2022 per verschlüsselter E-Mail und hielt fest,

weder er noch sein Klient hätten bis anhin eine Schlussverfügung erhalten,

weshalb er die postalische Zustellung verlange. Mit Einschreiben vom 9. März

2022 wiederholte er seinen Standpunkt. In der Folge stellte ihm das kantonale

Steueramt die Schlussverfügung mit Einschreiben vom 10. März 2022 zu.

Die Pflichtigen

liessen am 20. April 2022 Einsprache gegen die Schlussverfügung vom

13. Oktober 2021 erheben, welche sie gemäss eigenen Angaben am 22. März

2022 erhalten hätten. Ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den

Sachverantwortlichen des kantonalen Steueramts wurde rechtskräftig abgewiesen.

C. Auf die Einsprachen trat das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 nicht ein und

bestätigte die festgesetzten Nachsteuern.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 19. Juli 2023

liessen die Ehegatten A/B die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

bzw. die Einstellung der Nachsteuerverfahren beantragen. Eventualiter seien

ihnen folgende Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bei der Firma E, F,

aufzurechnen: Fr. … (Steuerjahr 2016), Fr. … (Steuerjahr 2017) und Fr. …

(Steuerjahr 2018). A sei eine Busse von einem Drittel aufzuerlegen. Ferner sei

das Verfahren zur Vervollständigung der Untersuchung an die Vorinstanz

zurückzuweisen und ihnen sei eine Parteientschädigung auszurichten.

Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2023

wurden die Verfahren SR.2023.00014 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2016-2018) und

SR.2023.00015 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2016-2018) vereinigt.

In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 30. August

2023.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der erhobenen

Rechtsmittel, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die vollumfängliche

Bestätigung des Einspracheentscheids. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und

das Steueramt der Stadt G liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SR.2023.00014 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern

2016-2018) und SR.2023.00015

betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2016-2018) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselben

Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht

vereinigt worden sind.

1.2

Für den

Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.-

(Zuständigkeit des Einzelrichters i. S. v.

§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), die andere Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.-

(Zuständigkeit der Kammer) aufweist, werden grundsätzlich beide Beschwerden von

der Kammer entschieden (vgl. VGr, 13. Mai 2015, SB.2014.00136/00137, E. 1.1).

Da die Beschwerde betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018;

SR.2023.00014) den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind nach dem

Gesagten beide Verfahren (SR.2023.00014 und SR.2023.00015) von der Kammer und

nicht vom Einzelrichter zu beurteilen.

1.3

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; vgl. auch VGr, 22. Juni

2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, darf das Verwaltungsgericht

lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt ([neuere

Entscheide;] BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Auf die

materiellen Vorbringen der Pflichtigen in der vereinigten Beschwerde ist

folglich nicht einzutreten.

1.4

1.4.1

In prozessualer Hinsicht beantragen die Pflichtigen die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Das

Verwaltungsgericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine

mündliche Verhandlung anordnen

(§ 148 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 StG; § 59 Abs. 1 VRG). Daraus folgt, dass das Verfahren

im Regelfall schriftlich ist. Weder aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1

der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt sich im vorliegenden steuer- bzw.

verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren, in welchem weder zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen noch eine strafrechtliche Anklage zu beurteilen

sind, ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (Felix Richner et al., Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 148 StG

N. 9; Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 142 DBG N. 10;

VGr, 16. Juni 2021, SR.2020.00022, SR.2020.00023, E.1.2). Im

vorliegenden Fall ist einzig das Nichteintreten der Vorinstanz auf die

Einsprache der Pflichtigen aus rein formellen Gründen zu beurteilen. Die

hierfür massgebenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten, weshalb die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig ist. Der Antrag der

Pflichtigen ist somit abzuweisen.

1.4.2

Fraglich ist, aber letztlich offenbleiben kann, ob die Vorinstanz durch die

Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör

der Pflichtigen verletzte. Das Zürcher Recht kennt im Einschätzungs- und

Einspracheverfahren ein über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehendes

Recht auf eine mündliche Anhörung. So ist die steuerpflichtige Person berechtigt,

ihre Steuererklärung bzw. ihre Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich

zu vertreten (§ 138 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 StG). Zum einen

muss die Anhörung unabhängig davon durchgeführt werden, ob das Verfahren Anlass

zur Anhörung gegeben hat; zum anderen besteht ein Anspruch auf mündliche und

nicht bloss schriftliche Anhörung (VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00128, E. 2.2;

BGE 122 II 464 E. 4c). Damit derlei geschieht, bedarf es freilich eines

ausdrücklichen entsprechenden Antrags (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 138 N. 6,

10.

und § 141 N. 12; VGr, 20. Dezember 2017,

SB.2017.00035/00036, E. 3.2.4). In ihrer Einsprache vom 20. April

2022.

liessen die Pflichtigen ausdrücklich beantragen, es sei eine mündliche

Verhandlung i. S. v. § 141 Abs. 2 StG anzuordnen. Damit einem solchen Antrag jedoch stattgegeben werden muss,

muss auf die Einsprache eingetreten werden dürfen, was u. a. voraussetzt, dass die

Einsprache rechtzeitig erhoben wurde. Folglich hängt es vom Ausgang des

vorliegenden Verfahrens ab, ob die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung

i. S. v. § 141 Abs. 2 StG das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzte.

1.5

Da

vorliegend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die

Einsprache der Pflichtigen eingetreten ist, eine weitergehende

materiell-rechtliche Prüfung hingegen nicht vorzunehmen ist, ist der Antrag der

Pflichtigen in Bezug auf die Edition der Buchhaltungsunterlagen der Firma H

ebenfalls abzulehnen. Es ist weder ersichtlich noch wird durch die Pflichtigen

näher dargetan, inwiefern die Unterlagen in Bezug auf die Eintretensfrage

entscheidrelevant wären.

2.

2.1

Streitig

ist zwischen den Parteien, wann die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021

den Pflichtigen bzw. ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden ist.

2.2

In Hinblick auf die Beweispflicht ist der

allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) massgeblich, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit

einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese

Handlung vorzunehmen hat (vgl. VGr, 17. August 2022, SB.2022.00001,

SB.2022.00002, E. 2.1.3; VGr, 16. Juli 2020, SB.2020.00047, E. 3.2.1).

Vorliegend obliegt dem kantonalen Steueramt der Nachweis der Zustellung der

Schlussverfügung, welche den Beginn der Rechtsmittelfrist allfällig ausgelöst

hat.

2.3

Mangels

Zustellung via Einschreiben lässt sich der durch das kantonale Steueramt

geltend gemachte Versand der Schlussverfügung am 29. Oktober 2021 unbestritten nicht nachweisen. Fraglich ist hingegen, ob dem

kantonalen Steueramt der Nachweis über eine rechtsgenügliche Zustellung mittels

verschlüsselter E-Mail am 7. Januar

2022.

gelingt.

2.4

2.4.1

Hierzu beruft sich das kantonale Steueramt im Wesentlichen auf eine

Übermittlungsbestätigung der Swiss Post IncaMail als Nachweis über die

Zustellung an den Rechtsvertreter der Pflichtigen. Gemäss dieser Bestätigung

sei die E-Mail erfolgreich gesendet und von der empfangenden

E-Mail-Infrastruktur angenommen worden. Dadurch sei sie in den Machtbereich des

Empfängers gelangt. Die Einsprachefrist habe somit am 7. Februar 2022

geendet. Da das als Einsprache bezeichnete Schreiben des Vertreters erst auf

den 20. April 2022 datiert sei, sei die Einsprache verspätet erfolgt.

Die seitens der Pflichtigen angerufene Verordnung über die

elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen vom 7. September

2012.

(nachfolgend VO e-Verf) sei im Nachsteuerverfahren nur sinngemäss

anwendbar. Zudem unterliege der

Rechtsvertreter umfassenden Sorgfaltspflichten, insbesondere was den Versand

und den Erhalt elektronischer Korrespondenz betreffe. Im vorliegenden Verfahren

seien bereits vorgängig Nachrichten sowohl physisch per Post wie auch elektronisch

per E-Mail ausgetauscht worden. So hätten dem Rechtsvertreter der Pflichtigen

die Verfahrensakten mittels verschlüsselter E-Mail zugestellt werden können und

er habe hiergegen keinen Widerspruch erhoben. Stattdessen habe er vorbehaltlos

reagiert. Es habe folglich ohne Weiteres davon ausgegangen werden dürfen, dass

er mit der Kommunikation per verschlüsselter E-Mail einverstanden sei. Hierfür

spreche auch, dass auf dem Briefkopf der durch den Rechtsvertreter versandten

Schreiben eine E-Mail-Adresse als möglicher Kommunikationskanal abgedruckt sei.

Folglich habe er sich sowohl konkludent wie auch ausdrücklich mit der

Kommunikation per E-Mail einverstanden erklärt.

2.4.2

Demgegenüber machen die Pflichtigen geltend, ihnen sei die Schlussverfügung

vom 13. Oktober 2021 am 7. Januar 2022 nicht zugestellt worden. Die

Sendung sei nicht in ihren Machtbereich gelangt, da anders als beim Einwurf in

den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten durch einen Postbeamten

eine menschliche Handlung oder ein persönliches und damit überprüfbares

Vorgehen fehle. Eine Bestätigung der Swiss Post IncaMail bezeuge keinen Eingang

der betreffenden Sendung in ihren Machtbereich. Mangels der Versandart

"Einschreiben" folge, dass der Entscheid nicht korrekt zugestellt

worden sei, zumal kein Einverständnis im Sinn von § 3 VO e-Verf für eine elektronische

Zustellung vorgelegen habe. Die gegenteilige Behauptung sei aktenwidrig. Der

Fristenlauf habe nicht am 7. Januar 2022 zu laufen begonnen, weil die

Zustellung erst erfolgt sei, wenn der Adressat die "E-Informationen"

hinunterlade.

2.5

2.5.1

Auf kantonaler Ebene bedürfen Verfügungen und Entscheide gemäss § 8

der Verordnung vom 1. April

1998.

zum Steuergesetz [StV] keiner

Unterschrift. Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden. Die

Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid in den

Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden oder auf andere

Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 lit. c StV).

2.5.2

Die Finanzdirektion kann auch Vorschriften über den elektronischen

Datenaustausch zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden,

einschliesslich der elektronischen Einreichung der Steuererklärung, erlassen (§ 109

c Abs. 3 StG).

Die Verordnung über die elektronische Zustellung von

Verfügungen und Rechnungen regelt die elektronische Zustellung von Verfügungen

(insbesondere Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen) sowie von

Mitteilungen (insbesondere Einschätzungsvorschlägen und

Veranlagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes sowie der

Gemeindesteuerämter (§ 1 Abs. 1 lit. a VO e-Verf). Die

Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der

direkten Bundessteuer (§ 1 Abs. 2 VO e-Verf). Die steuerpflichtige

Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine

Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von

Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten

E-Dienstleister einverstanden ist (§ 3 Abs. 1 VO e-Verf). Die

unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt

einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das

zuständige Gemeindesteueramt widerrufen werden (§ 4 VO e-Verf).

2.5.3

Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die

Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die

Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht

sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie

sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren

Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a

Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur

letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die

elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die

Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden.

Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden,

amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die

rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der

steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im

Steuerbereich, BBI 2020

4705, S. 4720).

2.5.4

Gestützt auf die vorgenannten

Rechtsgrundlagen erweist sich die elektronische Zustellung der Schlussverfügung

an die Pflichtigen bzw. an ihren Rechtsvertreter somit grunds.zlich als

zulässig. Fraglich ist hingegen, ob hierfür eine Einverständniserklärung

vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt

sich die Frage, ob die Einverständniserklärung allenfalls implizit erteilt

worden ist.

2.5.5

Dies ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen zu verneinen: Anders als

seitens der kantonalen Steuerbehörde geltend gemacht, fand vor dem 7. März

2022.

kein elektronischer Nachrichtenaustausch zwischen den Parteien statt. Zwar

stellte das kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter der Pflichtigen vorgängig

die Verfahrensakten (mutmasslich erfolgreich) mittels verschlüsselter E-Mail

zu, doch kommunizierte er selbst bis am 7. März 2022 ausschliesslich per

Schriftverkehr mit der Steuerbehörde. Die erste verschlüsselte E-Mail des

Rechtsvertreters vom 7. März 2022 erfolgte erst, nachdem ihm vorgängig in

einem Einschreiben der Steuerbehörde vom 17. Februar 2022 mitgeteilt worden

war, dass ihm die Schlussverfügung in der Sache am 29. Oktober 2021

zugestellt worden sei. Ein gegenseitiger elektronischer Informationsaustausch

vor dem 7. März 2022 fand hingegen nicht statt, weshalb gestützt auf einen

solchen nicht von einer konkludenten Zustimmung bzw. Einverständniserklärung zur Zustellung von Verfügungen

auf elektronischem Weg ausgegangen werden kann.

2.5.6

Auf eine Zustimmung in diesem Sinn kann auch nicht aus der E-Mail-Adresse,

welche auf dem durch den Rechtsvertreter verwendeten Briefpapier abgebildet

ist, geschlossen werden. Das betreffende Briefpapier dürfte durch den

Rechtsvertreter für sämtlichen Schriftverkehr verwendet werden, ohne dass

unterschieden würde, ob mit einer kantonalen Behörde oder mit Privaten

korrespondiert wird. Das Gesetz sieht hingegen für die Zustellung von

Verfügungen auf elektronischem Weg durch die kantonale Steuerbehörde besondere

Regeln vor, indem hierfür eine Einverständniserklärung des Adressaten

vorausgesetzt wird. Die Einwände des kantonalen Steueramts, dass die

betreffenden Regelungen einzig auf die Korrespondenzführung mit

(schutzbedürftigen) Pflichtigen, nicht hingegen mit deren Rechtsvertreter

anwendbar seien, greift zu kurz, ist eine solche Unterscheidung doch im Gesetz

nicht vorgesehen.

2.5.7

Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Zustellung der Verfahrensakten

auf elektronischem Weg nicht beanstandet hat, kann ihm nicht vorgeworfen

werden. Ebenso wenig kann aus der (mutmasslichen) Annahme der Verfahrensakten

auf eine Einverständniserklärung im vorgenannten Sinn geschlossen werden.

Mangels entsprechender Zustimmung musste der Rechtsvertreter nicht damit

rechnen, dass ihm künftig sämtliche Korrespondenz elektronisch zugestellt

würde. Dies war vorliegend auch nicht der Fall, antwortete das kantonale

Steueramt ihm doch am 17. Februar 2022 mittels eingeschriebenen Briefes,

nachdem der Rechtsvertreter erneut beanstandet hatte, keine Schlussverfügung

erhalten zu haben. Auch eine frühere Fristerstreckung am 2. Juni 2021

erfolgte mittels brieflichen Schreibens.

2.5.8

Allein aufgrund des Umstands, dass der Rechtsvertreter der Pflichtigen am 7. März

2022.

selbst per E-Mail mit dem Steueramt kommunizierte, kann ihm kein

widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten unterstellt werden. Einerseits

bekräftigte er den Inhalt der E-Mail zwei Tage später in einem Einschreiben,

andererseits zeigte er der Steuerbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits das dritte

Mal an, keine Schlussverfügung erhalten zu haben. Aufgrund der seitens des

Rechtsvertreters erst zu diesem Zeitpunkt erstmals verfassten E-Mail an die

Behörde, könnte von einem konkludenten Einverständnis zur elektronischen

Kommunikation frühestens ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden, doch stellte

das kantonale Steueramt ihm die Schlussverfügung am 10. März 2022 ohnehin

mittels eingeschriebenen Briefes zu.

2.5.9

Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass es vorliegend bereits an

einer Einverständniserklärung für die Zustellung der Schlussverfügung vom 13. Oktober

2021.

auf elektronischem Weg fehlt, weswegen nicht von einer rechtsgenüglichen

Zustellung ausgegangen werden kann.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur

Durchführung einer mündlichen Anhörung i. S. v.

§ 141 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG und zur

erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden

Gerichtskosten dem Rekurs- und Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 153 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Dieser hat den Pflichtigen eine

Parteientschädigung auszurichten (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).

3.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.

RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 GebV VGr. Gestützt

darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder

bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in

langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der

Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.;

VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai

2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in

ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen

besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden

kann. Diese Aufteilung basiert

darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in welchem das

Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in der Regel

deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren. Da das

Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist,

erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV

berechnete Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren auf zwei Drittel

herabzusetzen. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder

die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu

einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV).

3.3

In

Anwendung der vorgenannten Grundsätze sowie unter Berücksichtigung, dass

vorliegend einzig formelle Aspekte zu beurteilen waren und die Gerichtsgebühr

sowie die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren sind, erscheint eine

Entschädigung von Fr. 1'050.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das

Verfahren betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2016–2018) bzw.

von 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend Nachsteuern

(direkte Bundessteuer 2016–2018) angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2023.00014 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2016–2018) wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Anhörung i. S. v. § 141 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG und zur erneuten

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2023.00015 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2016–2018) wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00014 wird festgesetzt auf

Fr. 950.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'037.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00015 wird festgesetzt auf

Fr. 350.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 402.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurs- und Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden für das Rekursverfahren

SR.2023.00014 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren SR.2023.00015 eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt G;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).