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Entscheid

SR.2023.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00016

20. Dezember 2023Deutsch20 min

(URT.2023.25026)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00016

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Spezialdienste,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(direkte Bundessteuer 2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

Inhaber der Einzelunternehmung D. Per 27. Juni 2018 wandelte er sein

Einzelunternehmen in die D AG um, welche am 29. Juni 2018 ins

Handelsregister eingetragen wurde. Primärer

Zweck der Gesellschaft war die Herstellung und der Vertrieb von …

Mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018 schloss die D AG

mit der E AG einen Kaufvertrag zwecks Übernahme "gewisser Aktiven und

Verträge der Verkäuferin" für Fr. … ab. Hiervon vereinbarten die

Parteien Fr. … als Basiskaufpreis. Die Zahlung von Fr. … stellten sie

unter den Vorbehalt des Weiterbestandes des per 22. Oktober 2018

abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses von A bei der E AG.

Für die Steuerperiode 2018 reichten die Ehegatten A und B

trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, woraufhin sie am 2. Juni 2020

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt und veranlagt wurden. Das kantonale

Steueramt setzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten A/B für die direkte

Bundessteuer in der Steuerperiode 2018 auf Fr. … fest. Mit Einsprache vom

11. Juni 2020 beantragten A und B mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

veranlagt zu werden. Daraufhin veranlagte das kantonale Steueramt sie entsprechend.

B. Am 7. Februar 2023 eröffnete das kantonale

Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperiode 2018

gegen A. Als Begründung führte das kantonale Steueramt aus, aufgrund des

Verkaufs des Geschäftsbetriebs nur wenige Monate nach der Umwandlung der

Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft bestehe keine Steuerneutralität der

Übertragung der Aktiven mehr. Die stillen Reserven im Umfang der Differenz

zwischen dem Verkaufspreis von Fr. … und den übertragenen Buchwerten von Fr. …

gelangten somit zur Besteuerung. Die Korrektur der Unterbesteuerung habe im

Nachsteuerverfahren zu erfolgen.

Nach vorgängiger Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Pflichtigen, setzte das kantonale Steueramt mit

Verfügung vom 12. Mai 2018 Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2018) und Fr. …

(direkte Bundessteuer 2018) gegenüber A fest und verfügte ihm gegenüber Bussen

in Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und Gemeindesteuern 2018) und von Fr. …

(Verfahren direkte Bundessteuer 2018).

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen die Pflichtigen am 26. Juni 2023

Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben. Gleichzeitig liessen sie in Bezug

auf die direkte Bundessteuer 2018 die Weiterleitung der Eingabe als

(Sprung-)Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragen, sofern das

Nachsteuer- und Bussenverfahren auf die Einsprache hin nicht eingestellt würde.

Das Einspracheverfahren betreffend die Nachsteuern bei den Staats- und

Gemeindesteuern 2018 sei hingegen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im

bundessteuerlichen Verfahren zu sistieren. Sodann sei das Nachsteuerverfahren

in beiden Verfahren einzustellen und ihnen eine Parteientschädigung

auszurichten.

Das kantonale Steueramt leitete die Beschwerde

betreffend die direkte Bundessteuer 2018 samt Beilagen und Akten am 20. Juli

2023.

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit

Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 erwog das Verwaltungsgericht, die

Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde im bundessteuerlichen

Verfahren seien erfüllt, und setzte den Pflichtigen gleichzeitig eine Frist von

zehn Tagen zur Bekanntgabe der Rechtsbegehren für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid

sei hinsichtlich der direkten Bundessteuer aufzuheben und auf die Erhebung

einer Nachsteuer sei zu verzichten. Ferner ersuchten sie um Zusprache einer

Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 1. September 2023 innert erstreckter Frist die Abweisung der

Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuer.

Der Rechtsvertreter der Pflichtigen nahm hierzu am 20. Oktober 2023

Stellung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Richtet sich die Einsprache gegen

eine einlässlich begründete Nachsteuerverfügung, so kann sie mit Zustimmung des

Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergeleitet werden (Art. 132 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie § 14 Abs. 2 der

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 4. November 1998 [VO DBG]; VGr, 25. August

2016, SR.2016.00008, E. 1.1).

1.2

Die Voraussetzungen für

eine Sprungbeschwerde im dargelegten Sinn sind vorliegend

unbestrittenermassen und im Sinn der Erwägungen in der Präsidialverfügung vom

25.

Juli 2023 erfüllt, nachdem das kantonale Steueramt seine

Nachsteuerverfügung vom 12. Mai 2023 einlässlich begründet und die

Pflichtigen mit Zustimmung des kantonalen Steueramts direkt das

Verwaltungsgericht angerufen bzw. um die Weiterleitung ihres Rechtsmittels an

dasselbe ersucht haben. Auf die Beschwerde betreffend die Nachsteuern im bundessteuerrechtlichen

Verfahren (direkte Bundessteuer 2018) ist damit einzutreten.

1.3

Nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden hingegen die Nachsteuern betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2018, wo mangels analoger kantonaler Regelung das

Einspracheverfahren nicht übersprungen werden kann. Diesbezüglich hatte die

zuständige Einsprachebehörde über eine allfällige Verfahrenssistierung bis zur

Fällung des vorliegenden Entscheids im bundessteuerlichen Parallelverfahren zu

entscheiden. Aufgrund der analogen Sach- und Rechtslage hat der vorliegende

Entscheid jedoch eine präjudizierende Wirkung auf das Einspracheverfahren

betreffend die kantonalen Steuern.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde

nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als

Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2

2.2.1

Umstritten ist zunächst, ob das vorliegende

Nachsteuerverfahren auf einer neuen Tatsache im Sinn von Art. 151 Abs. 1

DBG basiert oder nicht.

2.2.2

Für die Frage, ob neue Tatsachen oder

Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in

diesem Zeitpunkt massgeblich. Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im

Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht nachträglich

eingetreten sein. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich,

vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des

Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (BGr, 25. August

2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.; BGr, 11. Februar 2019,

2C_263/2018, E. 3.2).

2.2.3

Im Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine

vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1

DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss

und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Der

Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und

Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 14. Februar 2017,

2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013,

E. 3.3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012, E. 5.1). Ist er

sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er

diese nicht einfach verschweigen, sondern er hat auf die Unsicherheit

hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und

zutreffend darlegen (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.1;

BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, E. 2.2.1). Demgegenüber hat die

Veranlagungsbehörde die eingereichte Steuererklärung zu prüfen und nimmt die

erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei darf

sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige die

Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne

besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer

Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des Betroffenen nach

ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017,

2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00034, E. 2.2).

Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die

Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.

Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen

Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine "neuen Tatsachen"

vorliegen (BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober

2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).

Bloss erkennbare Mängel genügen

nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den

Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen

ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016,

2C_230/2015, 2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014, E. 2.2.2).

Stattdessen braucht es eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens

der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im

ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte

veranlassen müssen. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller

Kenntnis von Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu

treffen; dann können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich

bessere Kenntnis von diesem Umstand erhalten. Dagegen wird die behördliche

Untersuchungspflicht so lange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den

Angaben der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres

ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne

dass das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011,

2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. August 2016,

SR.2016.0008, E. 2.3).

2.2.4

Die Pflichtigen machen geltend, es mangle vorliegend an einer neuen

Tatsache für eine Nachbesteuerung. Der Pflichtige habe in der Steuererklärung

für die Steuerperiode 2018 darauf hingewiesen, seine Einzelfirma per 1. Januar

2018.

in eine Aktiengesellschaft umgewandelt zu haben. Diese Angaben seien auch

zutreffend, da die Umwandlung sechs Monate rückwirkend per 1. Januar 2018

erfolgt sei. Damit habe die Problematik dem zuständigen Steuerkommissär bekannt

sein müssen und dieser hätte im Rahmen der Einschätzung nähere Abklärungen zur

Steuerneutralität der Umwandlung treffen müssen.

2.2.5

Demgegenüber ist das kantonale Steueramt der Auffassung, die zuständige

Steuerkommissärin habe auf die Vollständigkeit und die Korrektheit der durch

ein Treuhandbüro ausgefüllten Steuererklärung der Pflichtigen vertrauen dürfen.

Der Vertrag, aus welchem ersichtlich gewesen sei, dass der Geschäftsbetrieb des

Pflichtigen nicht weitergeführt werde, habe erst im November/Dezember 2021

vorgelegen. Folglich liege zweifellos eine neue Tatsache vor.

2.2.6

Allgemein gilt, dass die Steuerbehörden nicht zuletzt im Interesse der

(ehrlichen) Steuerzahler grundsätzlich auf eine vollständige und

wahrheitsgemässe Deklaration vertrauen dürfen und den Steuerpflichtigen nicht

mit stetem Misstrauen begegnen müssen. Als Kehrseite dieses

Vertrauensvorschusses sind die Steuerpflichtigen in der Pflicht, mit ihrer

Selbstdeklaration für eine korrekte Besteuerung zu sorgen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG; VGr,

21.

April 2021, SR.2021.0001, E. 3.3; VGr, 6. April 2018, SR.2017.00023, SR.2017.00024, E. 4.4;

VGr, 14. Dezember 2016, SR.2016.00022, E. 5.3). Mit der

Unterzeichnung der Steuererklärung bestätigt die steuerpflichtige Person deren

Vollständigkeit und Richtigkeit und sie ist selbst nach der Einreichung

gehalten, die Einschätzungsbehörde über alle einschätzungsrelevanten Tatsachen

zu informieren, welche ihre ursprüngliche Selbstdeklaration infrage stellen

könnten (VGr, 23. August 2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 3.4.2;

VGr, 14. Dezember 2016, SR.2016.00022, E. 6). Der Steuerpflichtige

hat eine umfassende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des relevanten

Sachverhalts, im Rahmen derer er alles tun muss, um eine vollständige und

richtige Einschätzung zu ermöglichen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG).

2.2.7

Auf den vorliegenden Fall übertragen, oblag es somit in erster Linie dem

Pflichtigen, die genauen Umstände über die erfolgte Umstrukturierung seiner

Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft sowie die Hintergründe des

anschliessend abgeschlossenen Kaufvertrags mit der E AG vollständig und

korrekt darzulegen. Die Pflichtigen reichten im ordentlichen

Veranlagungsverfahren allerdings selbst innert mittels Mahnung erstreckter

Frist keine Steuererklärung ein. Erst im Rahmen ihrer Einsprache gegen die

Ermessensveranlagung reichten sie nachträglich eine Steuererklärung für die

Steuerperiode 2018 ein. In dieser bemerkten sie einzig auf Seite 4 unter

der Rubrik "Kapitalleistungen im Jahr 2018" mit einem Satz, das

Einzelunternehmen D sei per 1. Januar 2018 in die D AG umgewandelt worden.

Sie unterliessen es jedoch, ihrer Steuererklärung die Verträge zur Umwandlung

der Einzelunternehmung des Pflichtigen sowie den Kaufvertrag vom 18. Oktober

2018.

zwischen der D AG und der E AG beizulegen. Sie hätten die im

Vergleich zum Vorjahr veränderten Umstände gegenüber der Steuerbehörde jedoch

lückenlos offenlegen müssen. Ohne die Einreichung der besagten Verträge war den

Steuerbehörden eine umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht

möglich. Sie konnten insbesondere eine allfällige (faktische) Liquidation der D AG

durch den Verkauf der veräusserten Aktiven, einen Verkauf des Unternehmens an

die E AG sowie die hieraus resultierenden Steuerfolgen nicht prüfen.

Ferner waren die Angaben, wonach die Aktiengesellschaft des Pflichtigen auf den

1.

Januar 2018 gegründet wurde zumindest missverständlich, da der

Pflichtige in der ersten Jahreshälfte noch mit seiner Einzelunternehmung

selbständig erwerbstätig war und die Aktiengesellschaft erst am 29. Juni

2018.

in das Handelsregister eintragen liess. Eine Verletzung der

Untersuchungspflicht durch die Steuerbehörde ist bei dieser Ausgangslage zu

verneinen. Stattdessen eröffnete das kantonale Steueramt gestützt auf die ihr

später bekannt gewordenen Verträge zu Recht ein Nachsteuerverfahren gegen den

Pflichtigen.

3.

3.1

Strittig

ist zwischen den Parteien weiter, ob das Einzelunternehmen des Pflichtigen bzw.

die durch ihn gegründete D AG an die E AG verkauft und hierdurch

liquidiert worden ist oder nicht, und welche Steuerfolgen sich für den

Pflichtigen in der Folge ergeben.

3.2

Das

kantonale Steueramt ist diesbezüglich der Ansicht, der Pflichtige habe den Betrieb

seines Einzelunternehmens D per Mitte Oktober 2018 an die E AG verkauft.

Der Transfer habe via die neu gegründete D AG stattgefunden. Der Verkauf

sei zu einem Verkaufspreis erfolgt, welcher den Buchwert der Einzelunternehmung

deutlich überstiegen habe. Es könne keine Rede davon sein, dass der

Geschäftsbetrieb aufrechterhalten worden sei oder die stillen Reserven ihre Funktion

im Betrieb des Pflichtigen im Wesentlichen beibehalten hätten. Vielmehr sei der

Betrieb liquidiert worden. Folglich sei die Differenz zwischen Buch- und

Verkehrswert als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

Weiter führte die Vorinstanz aus, selbst wenn von einem

Weiterbetrieb des Einzelunternehmens durch die vom Pflichtigen gehaltene D AG

ausgegangen würde, dieser Betrieb bereits wenige Monate später an die E AG

veräussert worden sei. Sämtliche für die Weiterführung des Geschäftsbetriebs

erforderlichen Aktiven seien verkauft worden. Die D AG sei in Bezug auf

das Geschäft somit ohne Betriebsvermögen zurückgeblieben. Wirtschaftlich komme

dieser Verkauf einer Übertragung der Beteiligungsrechte gleich, weshalb auch

die Sperrfrist von fünf Jahren verletzt worden sei.

3.3

Demgegenüber

sind die Pflichtigen der Ansicht, eine Liquidation des Geschäftsbetriebs des

Pflichtigen sei nicht erfolgt. Vielmehr sei die D AG zwecks

Nachfolgeplanung sowie zur Reduktion des Haftungsrisikos des Pflichtigen

gegründet und seine Einzelunternehmung entsprechend umgewandelt worden. Bei den

an die E AG übertragenen Aktiven habe es sich lediglich um die durch den

Pflichtigen selbst konstruierten Herstellungsmaschinen gehandelt. Ursprünglich

sei mit der E AG ohnehin eine andere Art der Zusammenarbeit vorgesehen

gewesen, doch während der Vertragsverhandlungen habe sie ihre Strategie

geändert und den Vertragsabschluss von einer Anstellung von A bei ihr abhängig

gemacht. Da die E AG faktisch eine Monopolstellung ihm gegenüber besessen

habe, habe für den Pflichtigen ein gewisser Zwang zur Annahme der Offerte bestanden.

Er habe jedoch nie geplant, langfristig bei der E AG zu bleiben, sondern

diese nach zwei bis drei Jahren wieder zu verlassen. Durch die Covid-Pandemie

habe sich dieser Plan jedoch verzögert und der Pflichtige habe die E AG

erst nach vierjähriger Anstellungsdauer wieder verlassen. In der Folge habe er

nach einem Unterbruch bis Ende 2022 seine Tätigkeit bei der D AG wieder

weitergeführt und es in der Zwischenzeit geschafft, dass seine Produkte die EU-…schutznormen

einhielten. Somit stehe ihm im Gegensatz zur E AG der gesamte EU-Markt

offen.

Die Pflichtigen machen ferner geltend, die latente

Steuerlast auf den stillen Reserven der Einzelunternehmung des Pflichtigen habe

im Zeitpunkt der Umwandlung weiterbestanden. Denn die an die E AG

übertragenen Aktiven seien grundsätzlich zum Buchwert übertragen worden, ohne

stille Reserven. Der hohe Kaufpreis sei nur auf das Wissen des Pflichtigen

zurückzuführen, welches er der E AG gegen ein Entgelt von rund Fr. …

zur Verfügung gestellt habe. Es sei daher keine Liquidation der D AG

erfolgt. Vielmehr setze die Gesellschaft ihre ursprüngliche Aktivität fort.

3.4

3.4.1

Aufgrund der dargelegten Parteistandpunkte ist zunächst näher auf die

Umwandlung der Einzelunternehmung des Pflichtigen in die D AG einzugehen.

Im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 lässt das kantonale Steueramt die

Ende Juni 2018 gegründete Aktiengesellschaft bei der Besteuerung des Einkommens

des Pflichtigen in der Steuerperiode 2018 ausser Acht. Die Vorinstanz begründet

dies damit, dass die Gesellschaft einzig der Überführung des Einzelunternehmens

des Pflichtigen an die E AG Mitte Oktober 2018 gedient habe. Diese

Auffassung greift jedoch zu kurz. Der Pflichtige hat die Aktiengesellschaft

unbestritten Ende Juni 2018 gegründet und per 29. Juni 2018 ins

Handelsregister eintragen lassen. Gemäss Angaben des Handelsregisters verfolgte

die D AG nach ihrer Gründung denselben Zweck wie das vormalige

Einzelunternehmen des Pflichtigen, nämlich den Vertrieb von …-Material aller Art. Ob

die Gesellschaft diese oder eine andere Geschäftstätigkeit in der Zeit nach

ihrer Gründung Ende Juni 2018 bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit der E AG

am 18. Oktober 2018 sowie in der Zeit danach jedoch effektiv ausgeübt hat,

kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Es findet sich kein

Jahresabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr in den

Akten. Diesbezüglich drängen sich folglich nähere Abklärungen auf. Ungeachtet

dessen können jedoch die Existenz der Gesellschaft infolge der Umwandlung der

Einzelunternehmung des Pflichtigen sowie die sich hieraus ergebenden

Steuerfolgen nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Anders wäre einzig zu

entscheiden, wenn der Pflichtige die Aktiengesellschaft nachweislich zum Zweck

einer Steuerumgehung errichtet hätte. Eine solche wird von der Vorinstanz

jedoch weder konkret behauptet noch einlässlich begründet, weshalb sich weitere

Ausführungen hierzu erübrigen.

3.4.2

Die Gründung der D AG durch den Pflichtigen bzw. die betreffende

Umwandlung seiner vormaligen Einzelunternehmung in die Aktiengesellschaft hat

namentlich zur Folge, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in

der Steuerperiode 2018 aufgegeben wurde. Sowohl seine Tätigkeit für die

Aktiengesellschaft wie auch seine nachfolgende Anstellung bei der E AG

sind als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren. Dies führt

entsprechend zu einer anderen Besteuerung des Einkommens des Pflichtigen.

Hinsichtlich allfälliger weiterer Einkünfte des Pflichtigen als Aktionär der

durch ihn beherrschten D AG sind zwingend weitere Abklärungen vorzunehmen.

Diesbezüglich sind auch eine allfällige Teilbesteuerung der betreffenden

Einkünfte gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG sowie das Anfallen

der Verrechnungssteuer näher zu prüfen. Auf der Stufe des Vermögens dürfte der

Steuerwert der durch den Pflichtigen deklarierten Beteiligung an der D AG

zu korrigieren sein. Hierfür ist jedoch vorgängig abzuklären, was mit dem durch

die E AG an die D AG gezahlten Kaufpreis geschehen ist bzw. ob

gestützt auf dieses Geschäft eine Gewinnausschüttung durch die

Aktiengesellschaft erfolgt ist.

3.4.3

Eine korrekte Besteuerung des Pflichtigen in der Steuerperiode 2018 setzt

eine korrekte Besteuerung der im Steuerjahr 2018 gegründeten D AG voraus.

Hierfür ist zunächst eine Jahresrechnung der Gesellschaft für die betreffende

Steuerperiode einzufordern. Allenfalls ist eine Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen erforderlich. Ferner wird zu prüfen sein, ob die

Gesellschaft durch den Abschluss des Kaufvertrages mit der E AG in der

Steuerperiode 2018 faktisch liquidiert worden ist, da gemäss Kaufvertrag vom 18. Oktober

2018.

"sämtliche für die Weiterführung des Geschäftsbereichs erforderlichen

Aktiven", einschliesslich der Verträge des operativen Geschäfts sowie ein

Teil der Arbeitnehmenden der D AG an die E AG übertragen worden sind.

Schliesslich ging auch das Arbeitsverhältnis des Pflichtigen selbst für Jahre

auf die E AG über. Sofern die Vorinstanz im Rahmen einer erneuten Prüfung

der Sach- und Rechtslage zum Schluss gelangen sollte, dass die D AG in der

Steuerperiode 2018 faktisch liquidiert wurde, sind die entsprechenden

Steuerfolgen für den Pflichtigen zu klären und er ist im dargelegten Sinn zu

besteuern.

3.4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die

Sache ist zur weiteren

Sachverhaltsabklärung im Sinn der dargelegten Erwägungen sowie zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1

Nach Art. 144

Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die

Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser

Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

4.2

In Bezug auf die Frage, ob die

Voraussetzungen für eine Nachbesteuerung gegeben sind, sind die Pflichtigen

unterliegend. Hinsichtlich der Rückweisung zur weiteren Untersuchung des

Sachverhalts und zum Neuentscheid über die Steuerfaktoren ist hingegen das

kantonale Steueramt als unterliegend zu betrachten. Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens je zur Hälfte den Pflichtigen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4.3

4.3.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht den Pflichtigen eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren zu (Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 sowie Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 DBG sowie Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

4.3.2

Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).

Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache,

der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder

bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in

langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der

Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.;

VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai

2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in

ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen

besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden

kann. Diese Aufteilung basiert

jedoch darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in welcher das

Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in der Regel

deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren. Da das

Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist,

erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV

berechnete Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren auf zwei Drittel

herabzusetzen.

4.3.3

In Anbetracht des nur hälftigen Obsiegens der Pflichtigen erscheint eine

Entschädigung von Fr. 3'300.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) in Anwendung

der vorgenannten Grundsätze für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren

angemessen.

Das in seinem üblichen amtlichen Wirkungskreis tätig

gewordene und überwiegend unterliegende kantonale Steueramt ist hingegen nicht

zu entschädigen, zumal es auch keine Entschädigung beantragt hat.

5.

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2023.00016 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2018) wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur weiteren

Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an

das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 8'520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2023.00016) werden den Beschwerdeführenden

zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und zur Hälfte

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von je Fr. 1'650.-, insgesamt Fr. 3'300.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).