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Entscheid

SR.2023.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00017

20. Dezember 2023Deutsch14 min

(URT.2024.25057)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00017

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch

das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuersicherung

(direkte Bundessteuer 2017, 2019–2022),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 18. Juli 2023 verfügte das kantonale Steueramt,

Gruppe Bezugsdienste, die Sicherstellung von Fr. … (inklusive 4 %

Zins auf Fr. … ab 19. April 2023 und mutmasslicher Kosten von

Fr. … zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens- und

Zwangsvollstreckungskosten) zur Deckung der direkten Bundessteuer und

Verzugszinsen für die Steuerjahre 2017 und 2019 bis 2022. Diese Massnahme wurde

mit einer Gefährdung der Steuerforderung begründet, da die A GmbH

(nachfolgend: die Pflichtige) nicht nur ihre Verfahrens- und

Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren über Jahre hinweg verletzt,

sondern auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert habe.

Zudem bestehe aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit die nicht

unerhebliche Gefahr, dass die Steuerpflichtige das Arrestsubstrat (…) vor der

ordentlichen Zwangsvollstreckung wegschaffen oder gar liquidieren könne.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. August 2023 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen

Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli 2023. Eventualiter sei die

sicherzustellende Steuer auf Fr. … herabzusetzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 15. September 2023

reduzierte das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, den Betrag in der

Sicherstellungsverfügung auf Fr. … (zzgl. Zinsen) und schloss im Übrigen

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am

18.

Oktober 2023 ging eine Replik auf die Beschwerdeantwort ein und am

1.

November 2023 eine Duplik auf die Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung

für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des

Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung

gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im

Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares

Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Sicherstellung

setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand

voraus.

1.2

Die

Sicherstellungsverfügung bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 169

DBG). Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer,

marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden (Art. 169

Abs. 2 DBG).

1.3

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das

Verwaltungs-gericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen

Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl

auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines

Gefährdungstatbestands (RB 2001 Nr. 98 E. 2b; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.2).

1.4

Eine

besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das

sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte,

verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die Bezahlung der

Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten Umstände gefährdet erscheint.

Das ist etwa der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit in einer Weise

ausgestaltet ist, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch

Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung

zu entziehen, oder wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber

systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (BGr, 9. Januar

2007, 2A.237/2006, E. 2.2; BGr,

8.

September 2003, 2A.560/2002, E. 4.1). In Lehre und Praxis

können sowohl ein bedrohliches Verhältnis zwischen den Steuerausständen und den

vorhandenen Mitteln der steuerpflichtigen Person als auch die wiederholte

Nichteinreichung einer Steuererklärung oder die Nichtbezahlung fälliger Steuern

bzw. die Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen eine Sicherstellung

rechtfertigen (vgl. VGr, 25. August 2021, SR.2020.00017, E. 5.2.2;

VGr. 23. März 2004, SR.2004.0002 = ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar

2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 20 und 23; Hans Frey,

Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte

Bundessteuer, Zürich etc. 2009, S. 123 f.).

1.5

Die

gebotene Raschheit des Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das

Beweismass. Die rechtserheblichen Sachumstände müssen bloss glaubhaft gemacht

werden (BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 2.2). Glaubhaft ist

eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,

selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2).

Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen

Glaubhaftmachung geprüft werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde

ebenso zulässigerweise einer reinen Prima-facie-Würdigung unterziehen (BGr,

4.

November 2020, 2C_523/2020, E. 2.2). Diese provisorische und

vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der

Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 2. Dezember

2020, SR.2020.00019, E. 1; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016,

2C_669/2016, E. 2.3 = StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Dabei darf die

Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der

Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet

dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung,

für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob

der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich

übersetzt erweist (VGr, 10. Mai 2017, SR.2017.00006, E. 2.3; vgl.

auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere

Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der

Steuer bleiben hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem

gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001

Nr. 98).

2.

2.1

Die

Pflichtige macht geltend, der Beschwerdegegner nenne zwar den Gesamtbetrag der

sicherzustellenden Steuer sowie die Steuerperioden, auf welche sie entfallen.

Wie sich der Gesamtbetrag von Fr. … zusammensetze, ergebe sich jedoch aus

der angefochtenen Verfügung nicht. Sie habe die Steuern der Steuerperioden 2017

und 2019 bezahlt. Für die Steuerperiode 2020 liege eine noch nicht

rechtskräftige Ermessensveranlagung vor, welche einen Steuerbetrag von

Fr. … ausweise. In der Steuererklärung 2021 habe sie einen Verlust von

Fr. … ausgewiesen. Selbst wenn die Veranlagungsverfügung für die direkte

Bundessteuer 2020 in Rechtskraft erwachsen würde, seien lediglich direkte

Bundessteuern von Fr. … geschuldet. Da bei juristischen Personen die

Steuern abzugsfähig seien, werde sich diese Steuerschuld auf das Ergebnis der

Folgejahre auswirken, also den in der Steuerperiode 2021 ausgewiesenen Verlust

erhöhen. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass die Pflichtige für die

Steuerperioden 2021 und 2022 direkte Bundessteuer schulde. Darüber hinaus

treffe es nicht zu, dass sie in den Steuerperioden 2020–2022 ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse systematisch verschleiert hätte. In den

Steuerperioden 2020 und 2021 habe sie Steuererklärungen und Jahresrechnungen

eingereicht, aus welchen die Aktiven und Passiven der Pflichtigen ersichtlich

seien. Aus diesen Überlegungen seien weder die geschuldeten Steuern, geschweige

denn die Gefährdung der Steuerforderung glaubhaft gemacht. Selbst wenn eine

Steuergefährdung vorliegen würde, würde die sicherzustellende Steuer höchstens

Fr. … betragen.

2.2

Der

Beschwerdegegner hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, dass die Pflichtige

sowohl bei der (See-)Polizei als auch bei der Gemeindebehörde C notorisch

bekannt dafür sei, dass sie ihren Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren nicht

nachkomme, indem sie keine Steuererklärungen einreiche oder die Steuern nicht

bzw. erst nach erfolgter Betreibung bezahle. Sodann befinde sich der Eigentümer

der Stammanteile der Pflichtigen immer wieder auf längeren Segeltouren im

Dispositiv

Ausland und sei für die Behörden nicht erreichbar. Es bestehe demnach keinerlei

Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden. Die einzigen Aktiven würden aus

Schiffen und Anhängern bestehen. Davon weise jedoch lediglich das durch den

Beschwerdegegner verarrestierte Schiff mit der Nummer 01 einen Wert von

ungefähr Fr. … auf. Die vielen anderen der Pflichtigen gehörenden Schiffe

und Anhänger hätten mangels Werthaltigkeit nicht verarrestiert werden können.

Die Pflichtige verschiebe ihre Schiffe und Anhänger immer wieder an andere

Orte, um sie so den Behörden zu entziehen. Erst auf Hinweis der Kantonspolizei

Zürich (Seepolizei) habe der genaue Aufenthaltsort der Schiffe in Erfahrung

gebracht werden können. Die Steuergefährdung sei aufgrund der dargestellten

Umstände im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG ausgewiesen und es sei die

Sicherstellung der mutmasslich geschuldeten direkten Bundessteuern 2017 und

2019 bis 2022 angezeigt und erforderlich. Betreffend die Steuerperiode 2020 sei

in Korrektur der Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli 2023 festzuhalten,

dass hierfür keine Ermessenstaxation erlassen worden sei. Für die Steuerperiode

2021 sei noch kein Veranlagungsentscheid erlassen worden bzw. werde zu prüfen

sein, ob ordentlich veranlagt oder eine Ermessenstaxation ergehen werde. Daran

ändere aber nichts, dass betreffend die Steuerperiode 2016 bis 2019 jeweils

Ermessenstaxationen erlassen worden seien und die Pflichtige damit ihre

finanziellen Verhältnisse vor den Steuerbehörden verschleiert habe. Was die

offenen Steuerforderungen anbelange, seien zum Zeitpunkt des Erlasses der

Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli 2023 direkte Bundessteuern von total

Fr. … (zzgl. Zins von 4 % auf Fr. … ab 19. April 2023)

offen gewesen. Per Stand heute seien noch direkte Bundessteuern und Kosten von

total Fr. … offen. Die Reduzierung sei auf eine Bezahlung der offenen

direkten Bundessteuer 2019 sowie der Ordnungsbusse 2019 und eine im

Einspracheverfahren vorgenommenen Anpassung der direkten Bundessteuer 2020 von Fr. …

auf Fr. … zurückzuführen. Sodann gehe der Steuerkommissär für die

Steuerperioden 2021 und 2022 von einem mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. …

aus, weshalb auch der Betrag für die Steuerperiode 2021 von Fr. … auf

Fr. … reduziert worden sei. Die Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli

2023 werde entsprechend auf einen Gesamtbetrag (zzgl. Zinsen) von Fr. …

angepasst.

2.3 In ihrer

Replik bringt die Pflichtige vor, dass sie gegen den Einspracheentscheid

betreffend direkte Bundessteuer 2020 beim Steuerrekursgericht Beschwerde

erhoben und die Festsetzung des steuerbaren Gewinns auf Fr. … beantragt

habe. Mit dieser Beschwerde habe sie eine Jahresrechnung 2020 eingereicht,

welche einen Verlust von Fr. ...- ausweise. Im Veranlagungsverfahren für

die Steuerperiode 2021 habe sie auf entsprechende Aufforderung eine

handelsrechtskonforme Jahresrechnung 2021 eingereicht, welche ein

Jahresergebnis von Fr. … ausweise. Sollte das Steuerrekursgericht die

Beschwerde vollumfänglich gutheissen, könne die Pflichtige den Verlust der

Steuerperiode 2020 auf die Folgejahre vortragen, sodass sowohl in den Steuerperioden

2021 und 2022 kein steuerbarer Gewinn resultieren werde. In diesem Fall sei

einzig die direkte Bundessteuer 2017 von Fr. … offen und die

Aufrechterhaltung der Sicherstellungsverfügung unverhältnismässig. Sollte das

Steuerrekursgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid im

Veranlagungsverfahren 2020 abweisen bzw. nur teilweise gutheissen, würde für

2020 eine direkte Bundessteuer von höchstens Fr. … resultieren. Da für die

Folgejahre geringfügige Steuerbeträge hinzukommen würden, sei der

sicherzustellende Betrag – selbst bei Aufrechterhaltung der

Sicherstellungsverfügung – auf Fr. … herabzusetzen, also auf rund 33 %

der in der Sicherstellungsverfügung geltend gemachten Steuerforderung.

2.4 Der

Beschwerdegegner bringt in seiner Duplik vom 1. November 2023 dagegen vor,

die Pflichtige suggeriere damit, dass infolge des Rekursverfahrens keine

direkte Bundessteuer 2020 anfallen würde. Das seien jedoch reine

Mutmassungen. Die Steuerbehörden dürften grundsätzlich Sicherstellung für den

Maximalbetrag verlangen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der

Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten sei.

Die Sicherstellung sei nur eine provisorische Massnahme, die dahinfalle, wenn

und soweit im Veranlagungsverfahren festgestellt werde, dass die Forderung

nicht oder nicht im angenommenen Umfang bestehe. Vor diesem Hintergrund sei

nicht zu beanstanden, dass für die direkte Bundessteuer 2020 ein Betrag von

Fr. … bzw. Fr. … (inkl. Kosten und Zinsen) gemäss Einspracheentscheid

vom 1. September 2023 berücksichtigt worden sei, da dieser Betrag dem

Maximalbetrag entspreche, der nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zu

erwarten sei. Die von der Pflichtigen verlangte Sicherstellung von Fr. …

für die direkte Bundessteuer 2020 komme insofern nicht infrage. Betreffend die

direkten Bundessteuern 2021 und 2022 sei Stand heute und gemäss zuständigem

Steuerkommissär von einem provisorischen Steuerbetrag von je Fr. …

auszugehen, weshalb diese Beträge sicherzustellen seien. Dass in den

Steuerperioden 2021 und 2022 kein steuerbarer Gewinn anfallen solle, wie die

Pflichtige behaupte, stelle reine Mutmassung und Spekulation dar.

3.

Es ist zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine

Sicherstellung gemäss Art. 169 DBG gegeben sind. Die Sicherstellung setzt kumulativ

den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Vorliegend

ist (im Resultat) einzig der Bestand bzw. die Höhe der Steuerforderungen der

Steuerperioden 2020 bis 2022 umstritten.

3.1 Die

sicherzustellende Steuerforderung basiert auf folgenden Steuerforderungen:

Steuerperiode:

2017

ordentlich Fr. …

2020

ordentlich Fr. …

(definitiv,

nicht rechtskräftig)

2021 ordentlich Fr. …

(provisorisch)

2022 ordentlich Fr. …

(provisorisch)

____________________________________________________

Zwischentotal: Fr. …

Mutmassliche Kosten des Arrestverfahrens Fr. …

Total: Fr. …

(zzgl. Zinsen von 4 % ab 19. April 2023)

Das Verwaltungsgericht überprüft den sicherzustellenden

Betrag nur provisorisch und vorfrageweise. Im Rahmen der hier vorzunehmenden

"Primafacie-Prüfung" der tatsächlichen Verhältnisse ist die von der

Veranlagungsbehörde vorgenommene Berechnung der mutmasslichen Steuerschuld

hinreichend glaubhaft gemacht. Was die Pflichtige dagegen vorbringt, ist nicht

geeignet, diese Berechnung als offensichtlich unzutreffend bzw. übertrieben

erscheinen zu lassen: Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 169 DBG

hervorgeht, können mit der Sicherstellungsverfügung

nicht nur rechtskräftig festgesetzte Steuern, sondern bereits mutmasslich

geschuldete Steuern sichergestellt werden. Einzig zukünftige

Steuerforderungen können nicht gestützt auf Art. 169 DBG sichergestellt

werden. Die Sicherstellung kann sowohl für rechtskräftig veranlagte als auch

für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern verlangt werden. Für die noch

nicht rechtskräftig festgestellten Steuern setzt die kantonale Verwaltung für

die direkte Bundessteuer den mutmasslich sicherzustellenden betrag fest (vgl.

Hans Frey, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A.,

Basel 2022, Art. 169 DBG N. 5 ff.). Somit

durfte das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2021 bis 2022 noch vor

Erlass der Veranlagungsvorschläge eine Sicherstellungsverfügung

erlassen. Was das beim Steuerrekursgericht hängige Veranlagungsverfahren

der Steuerperiode 2020 betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Nähere Abklärungen

und die Festsetzung der Steuern sind dem Veranlagungsverfahren selbst und dem

gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (vgl. BGr,

23. Januar 2007, 2A.234/2006, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbehörde darf den Maximalbetrag verlangen, der

nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Für

eine blosse Glaubhaftmachung der Höhe des sicherzustellenden Betrags vermögen

die Unterlagen und Angaben der Vorinstanz – im Sinne einer blossen Prima-facie-Prüfung

– ohne Weiteres zu genügen. Insgesamt sind damit

Bestand und reduzierte Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend

glaubhaft gemacht worden.

3.2 Die infrage stehende Sicherstellungsverfügung

ist unter Würdigung aller Umstände zurecht erlassen worden und folglich zu

bestätigen, wobei die sicherzustellende Steuerforderung zufolge Anpassungen

seitens des Beschwerdegegners auf Fr. … herabzusetzen ist.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin obsiegt lediglich in Form der Herabsetzung des

sicherzustellenden Betrags. Hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage

obsiegt der Beschwerdegegner hingegen vollständig, weshalb die Gerichtskosten

vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG) und ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Grundsätzlich

bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die

Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen (vgl. VGr, 2. Dezember

2020, SR.2020.00019, E. 3.2; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013

und SR.2018.00018, E. 4.1). Überdies ist in Steuersicherungsverfahren

durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Primafacie-Prüfung vorzunehmen,

weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt

als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich

deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht

allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen

auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen. Im Licht dieser

Erwägungen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- angemessen.

4.2 Dem

Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihm

notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes

wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der sicherzustellende Betrag zur

Deckung der geschuldeten direkten Bundessteuern 2017 und 2020 bis 2022 wird auf

Fr. … herabgesetzt nebst 4 % Zins auf Fr. … seit 19. April

2023. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 1'070.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.