SR.2023.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00017
20. Dezember 2023Deutsch14 min
(URT.2024.25057)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuersicherung
(direkte Bundessteuer 2017, 2019–2022),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 18. Juli 2023 verfügte das kantonale Steueramt,
Gruppe Bezugsdienste, die Sicherstellung von Fr. … (inklusive 4 %
Zins auf Fr. … ab 19. April 2023 und mutmasslicher Kosten von
Fr. … zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens- und
Zwangsvollstreckungskosten) zur Deckung der direkten Bundessteuer und
Verzugszinsen für die Steuerjahre 2017 und 2019 bis 2022. Diese Massnahme wurde
mit einer Gefährdung der Steuerforderung begründet, da die A GmbH
(nachfolgend: die Pflichtige) nicht nur ihre Verfahrens- und
Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren über Jahre hinweg verletzt,
sondern auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert habe.
Zudem bestehe aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit die nicht
unerhebliche Gefahr, dass die Steuerpflichtige das Arrestsubstrat (…) vor der
ordentlichen Zwangsvollstreckung wegschaffen oder gar liquidieren könne.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. August 2023 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli 2023. Eventualiter sei die
sicherzustellende Steuer auf Fr. … herabzusetzen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 15. September 2023
reduzierte das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, den Betrag in der
Sicherstellungsverfügung auf Fr. … (zzgl. Zinsen) und schloss im Übrigen
auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am
18.
Oktober 2023 ging eine Replik auf die Beschwerdeantwort ein und am
1.
November 2023 eine Duplik auf die Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung
für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des
Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung
gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im
Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares
Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Sicherstellung
setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand
voraus.
1.2
Die
Sicherstellungsverfügung bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 169
DBG). Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer,
marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden (Art. 169
Abs. 2 DBG).
1.3
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das
Verwaltungs-gericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl
auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines
Gefährdungstatbestands (RB 2001 Nr. 98 E. 2b; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.2).
1.4
Eine
besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das
sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte,
verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die Bezahlung der
Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten Umstände gefährdet erscheint.
Das ist etwa der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit in einer Weise
ausgestaltet ist, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch
Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung
zu entziehen, oder wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber
systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (BGr, 9. Januar
2007, 2A.237/2006, E. 2.2; BGr,
8.
September 2003, 2A.560/2002, E. 4.1). In Lehre und Praxis
können sowohl ein bedrohliches Verhältnis zwischen den Steuerausständen und den
vorhandenen Mitteln der steuerpflichtigen Person als auch die wiederholte
Nichteinreichung einer Steuererklärung oder die Nichtbezahlung fälliger Steuern
bzw. die Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen eine Sicherstellung
rechtfertigen (vgl. VGr, 25. August 2021, SR.2020.00017, E. 5.2.2;
VGr. 23. März 2004, SR.2004.0002 = ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar
2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 20 und 23; Hans Frey,
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Zürich etc. 2009, S. 123 f.).
1.5
Die
gebotene Raschheit des Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das
Beweismass. Die rechtserheblichen Sachumstände müssen bloss glaubhaft gemacht
werden (BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 2.2). Glaubhaft ist
eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2).
Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen
Glaubhaftmachung geprüft werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde
ebenso zulässigerweise einer reinen Prima-facie-Würdigung unterziehen (BGr,
4.
November 2020, 2C_523/2020, E. 2.2). Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 2. Dezember
2020, SR.2020.00019, E. 1; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016,
2C_669/2016, E. 2.3 = StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Dabei darf die
Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der
Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet
dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung,
für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob
der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich
übersetzt erweist (VGr, 10. Mai 2017, SR.2017.00006, E. 2.3; vgl.
auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere
Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der
Steuer bleiben hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem
gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001
Nr. 98).
2.
2.1
Die
Pflichtige macht geltend, der Beschwerdegegner nenne zwar den Gesamtbetrag der
sicherzustellenden Steuer sowie die Steuerperioden, auf welche sie entfallen.
Wie sich der Gesamtbetrag von Fr. … zusammensetze, ergebe sich jedoch aus
der angefochtenen Verfügung nicht. Sie habe die Steuern der Steuerperioden 2017
und 2019 bezahlt. Für die Steuerperiode 2020 liege eine noch nicht
rechtskräftige Ermessensveranlagung vor, welche einen Steuerbetrag von
Fr. … ausweise. In der Steuererklärung 2021 habe sie einen Verlust von
Fr. … ausgewiesen. Selbst wenn die Veranlagungsverfügung für die direkte
Bundessteuer 2020 in Rechtskraft erwachsen würde, seien lediglich direkte
Bundessteuern von Fr. … geschuldet. Da bei juristischen Personen die
Steuern abzugsfähig seien, werde sich diese Steuerschuld auf das Ergebnis der
Folgejahre auswirken, also den in der Steuerperiode 2021 ausgewiesenen Verlust
erhöhen. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass die Pflichtige für die
Steuerperioden 2021 und 2022 direkte Bundessteuer schulde. Darüber hinaus
treffe es nicht zu, dass sie in den Steuerperioden 2020–2022 ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse systematisch verschleiert hätte. In den
Steuerperioden 2020 und 2021 habe sie Steuererklärungen und Jahresrechnungen
eingereicht, aus welchen die Aktiven und Passiven der Pflichtigen ersichtlich
seien. Aus diesen Überlegungen seien weder die geschuldeten Steuern, geschweige
denn die Gefährdung der Steuerforderung glaubhaft gemacht. Selbst wenn eine
Steuergefährdung vorliegen würde, würde die sicherzustellende Steuer höchstens
Fr. … betragen.
2.2
Der
Beschwerdegegner hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, dass die Pflichtige
sowohl bei der (See-)Polizei als auch bei der Gemeindebehörde C notorisch
bekannt dafür sei, dass sie ihren Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren nicht
nachkomme, indem sie keine Steuererklärungen einreiche oder die Steuern nicht
bzw. erst nach erfolgter Betreibung bezahle. Sodann befinde sich der Eigentümer
der Stammanteile der Pflichtigen immer wieder auf längeren Segeltouren im
Dispositiv
Ausland und sei für die Behörden nicht erreichbar. Es bestehe demnach keinerlei
Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden. Die einzigen Aktiven würden aus
Schiffen und Anhängern bestehen. Davon weise jedoch lediglich das durch den
Beschwerdegegner verarrestierte Schiff mit der Nummer 01 einen Wert von
ungefähr Fr. … auf. Die vielen anderen der Pflichtigen gehörenden Schiffe
und Anhänger hätten mangels Werthaltigkeit nicht verarrestiert werden können.
Die Pflichtige verschiebe ihre Schiffe und Anhänger immer wieder an andere
Orte, um sie so den Behörden zu entziehen. Erst auf Hinweis der Kantonspolizei
Zürich (Seepolizei) habe der genaue Aufenthaltsort der Schiffe in Erfahrung
gebracht werden können. Die Steuergefährdung sei aufgrund der dargestellten
Umstände im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG ausgewiesen und es sei die
Sicherstellung der mutmasslich geschuldeten direkten Bundessteuern 2017 und
2019 bis 2022 angezeigt und erforderlich. Betreffend die Steuerperiode 2020 sei
in Korrektur der Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli 2023 festzuhalten,
dass hierfür keine Ermessenstaxation erlassen worden sei. Für die Steuerperiode
2021 sei noch kein Veranlagungsentscheid erlassen worden bzw. werde zu prüfen
sein, ob ordentlich veranlagt oder eine Ermessenstaxation ergehen werde. Daran
ändere aber nichts, dass betreffend die Steuerperiode 2016 bis 2019 jeweils
Ermessenstaxationen erlassen worden seien und die Pflichtige damit ihre
finanziellen Verhältnisse vor den Steuerbehörden verschleiert habe. Was die
offenen Steuerforderungen anbelange, seien zum Zeitpunkt des Erlasses der
Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli 2023 direkte Bundessteuern von total
Fr. … (zzgl. Zins von 4 % auf Fr. … ab 19. April 2023)
offen gewesen. Per Stand heute seien noch direkte Bundessteuern und Kosten von
total Fr. … offen. Die Reduzierung sei auf eine Bezahlung der offenen
direkten Bundessteuer 2019 sowie der Ordnungsbusse 2019 und eine im
Einspracheverfahren vorgenommenen Anpassung der direkten Bundessteuer 2020 von Fr. …
auf Fr. … zurückzuführen. Sodann gehe der Steuerkommissär für die
Steuerperioden 2021 und 2022 von einem mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. …
aus, weshalb auch der Betrag für die Steuerperiode 2021 von Fr. … auf
Fr. … reduziert worden sei. Die Sicherstellungsverfügung vom 18. Juli
2023 werde entsprechend auf einen Gesamtbetrag (zzgl. Zinsen) von Fr. …
angepasst.
2.3 In ihrer
Replik bringt die Pflichtige vor, dass sie gegen den Einspracheentscheid
betreffend direkte Bundessteuer 2020 beim Steuerrekursgericht Beschwerde
erhoben und die Festsetzung des steuerbaren Gewinns auf Fr. … beantragt
habe. Mit dieser Beschwerde habe sie eine Jahresrechnung 2020 eingereicht,
welche einen Verlust von Fr. ...- ausweise. Im Veranlagungsverfahren für
die Steuerperiode 2021 habe sie auf entsprechende Aufforderung eine
handelsrechtskonforme Jahresrechnung 2021 eingereicht, welche ein
Jahresergebnis von Fr. … ausweise. Sollte das Steuerrekursgericht die
Beschwerde vollumfänglich gutheissen, könne die Pflichtige den Verlust der
Steuerperiode 2020 auf die Folgejahre vortragen, sodass sowohl in den Steuerperioden
2021 und 2022 kein steuerbarer Gewinn resultieren werde. In diesem Fall sei
einzig die direkte Bundessteuer 2017 von Fr. … offen und die
Aufrechterhaltung der Sicherstellungsverfügung unverhältnismässig. Sollte das
Steuerrekursgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid im
Veranlagungsverfahren 2020 abweisen bzw. nur teilweise gutheissen, würde für
2020 eine direkte Bundessteuer von höchstens Fr. … resultieren. Da für die
Folgejahre geringfügige Steuerbeträge hinzukommen würden, sei der
sicherzustellende Betrag – selbst bei Aufrechterhaltung der
Sicherstellungsverfügung – auf Fr. … herabzusetzen, also auf rund 33 %
der in der Sicherstellungsverfügung geltend gemachten Steuerforderung.
2.4 Der
Beschwerdegegner bringt in seiner Duplik vom 1. November 2023 dagegen vor,
die Pflichtige suggeriere damit, dass infolge des Rekursverfahrens keine
direkte Bundessteuer 2020 anfallen würde. Das seien jedoch reine
Mutmassungen. Die Steuerbehörden dürften grundsätzlich Sicherstellung für den
Maximalbetrag verlangen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der
Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten sei.
Die Sicherstellung sei nur eine provisorische Massnahme, die dahinfalle, wenn
und soweit im Veranlagungsverfahren festgestellt werde, dass die Forderung
nicht oder nicht im angenommenen Umfang bestehe. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu beanstanden, dass für die direkte Bundessteuer 2020 ein Betrag von
Fr. … bzw. Fr. … (inkl. Kosten und Zinsen) gemäss Einspracheentscheid
vom 1. September 2023 berücksichtigt worden sei, da dieser Betrag dem
Maximalbetrag entspreche, der nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zu
erwarten sei. Die von der Pflichtigen verlangte Sicherstellung von Fr. …
für die direkte Bundessteuer 2020 komme insofern nicht infrage. Betreffend die
direkten Bundessteuern 2021 und 2022 sei Stand heute und gemäss zuständigem
Steuerkommissär von einem provisorischen Steuerbetrag von je Fr. …
auszugehen, weshalb diese Beträge sicherzustellen seien. Dass in den
Steuerperioden 2021 und 2022 kein steuerbarer Gewinn anfallen solle, wie die
Pflichtige behaupte, stelle reine Mutmassung und Spekulation dar.
3.
Es ist zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine
Sicherstellung gemäss Art. 169 DBG gegeben sind. Die Sicherstellung setzt kumulativ
den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Vorliegend
ist (im Resultat) einzig der Bestand bzw. die Höhe der Steuerforderungen der
Steuerperioden 2020 bis 2022 umstritten.
3.1 Die
sicherzustellende Steuerforderung basiert auf folgenden Steuerforderungen:
Steuerperiode:
2017
ordentlich Fr. …
2020
ordentlich Fr. …
(definitiv,
nicht rechtskräftig)
2021 ordentlich Fr. …
(provisorisch)
2022 ordentlich Fr. …
(provisorisch)
____________________________________________________
Zwischentotal: Fr. …
Mutmassliche Kosten des Arrestverfahrens Fr. …
Total: Fr. …
(zzgl. Zinsen von 4 % ab 19. April 2023)
Das Verwaltungsgericht überprüft den sicherzustellenden
Betrag nur provisorisch und vorfrageweise. Im Rahmen der hier vorzunehmenden
"Primafacie-Prüfung" der tatsächlichen Verhältnisse ist die von der
Veranlagungsbehörde vorgenommene Berechnung der mutmasslichen Steuerschuld
hinreichend glaubhaft gemacht. Was die Pflichtige dagegen vorbringt, ist nicht
geeignet, diese Berechnung als offensichtlich unzutreffend bzw. übertrieben
erscheinen zu lassen: Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 169 DBG
hervorgeht, können mit der Sicherstellungsverfügung
nicht nur rechtskräftig festgesetzte Steuern, sondern bereits mutmasslich
geschuldete Steuern sichergestellt werden. Einzig zukünftige
Steuerforderungen können nicht gestützt auf Art. 169 DBG sichergestellt
werden. Die Sicherstellung kann sowohl für rechtskräftig veranlagte als auch
für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern verlangt werden. Für die noch
nicht rechtskräftig festgestellten Steuern setzt die kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer den mutmasslich sicherzustellenden betrag fest (vgl.
Hans Frey, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A.,
Basel 2022, Art. 169 DBG N. 5 ff.). Somit
durfte das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2021 bis 2022 noch vor
Erlass der Veranlagungsvorschläge eine Sicherstellungsverfügung
erlassen. Was das beim Steuerrekursgericht hängige Veranlagungsverfahren
der Steuerperiode 2020 betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Nähere Abklärungen
und die Festsetzung der Steuern sind dem Veranlagungsverfahren selbst und dem
gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (vgl. BGr,
23. Januar 2007, 2A.234/2006, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbehörde darf den Maximalbetrag verlangen, der
nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Für
eine blosse Glaubhaftmachung der Höhe des sicherzustellenden Betrags vermögen
die Unterlagen und Angaben der Vorinstanz – im Sinne einer blossen Prima-facie-Prüfung
– ohne Weiteres zu genügen. Insgesamt sind damit
Bestand und reduzierte Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend
glaubhaft gemacht worden.
3.2 Die infrage stehende Sicherstellungsverfügung
ist unter Würdigung aller Umstände zurecht erlassen worden und folglich zu
bestätigen, wobei die sicherzustellende Steuerforderung zufolge Anpassungen
seitens des Beschwerdegegners auf Fr. … herabzusetzen ist.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin obsiegt lediglich in Form der Herabsetzung des
sicherzustellenden Betrags. Hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage
obsiegt der Beschwerdegegner hingegen vollständig, weshalb die Gerichtskosten
vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG) und ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Grundsätzlich
bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die
Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen (vgl. VGr, 2. Dezember
2020, SR.2020.00019, E. 3.2; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013
und SR.2018.00018, E. 4.1). Überdies ist in Steuersicherungsverfahren
durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Primafacie-Prüfung vorzunehmen,
weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt
als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich
deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht
allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen
auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen. Im Licht dieser
Erwägungen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- angemessen.
4.2 Dem
Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihm
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes
wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der sicherzustellende Betrag zur
Deckung der geschuldeten direkten Bundessteuern 2017 und 2020 bis 2022 wird auf
Fr. … herabgesetzt nebst 4 % Zins auf Fr. … seit 19. April
2023. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 1'070.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.