SR.2023.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00018
27. März 2024Deutsch29 min
(URT.2024.25235)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00018
SR.2023.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016 sowie
direkte
Bundessteuer 2008–2016),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Eheleute A und B (nachfolgend: die
Pflichtigen), wohnhaft in K, reichten am 2. Oktober 2018 beim kantonalen
Steueramt eine Selbstanzeige ein und führten folgende in der Türkei erworbene,
hier nicht deklarierte Vermögenswerte auf:
-
Eine Wohnung des Pflichtigen in C
im Mai 2010 zum Erwerbspreis von damals Fr. … (Umrechnung 34'000 Türkische
Lira [TRY] in Schweizer Franken [jeweils gemäss Angaben der Pflichtigen]);
-
eine Ladenlokalität des
Pflichtigen in D im März 2015 zum Erwerbspreis von damals Fr. … (…TRY),
mit Hilfe einer Hypothek bei der Bank E, Istanbul, in Höhe von umgerechnet Fr. …
(… TRY) à 20,34 %, entsprechend einem damaligen Jahreszins von Fr. …
(…TRY);
-
Drei Ladenlokalitäten des
Pflichtigen in D im August 2016, wovon eine zum Erwerbspreis von damals Fr. …
(… TRY) mit Hilfe einer Hypothek von umgerechnet Fr. … (… TRY) à 8,34 %,
entsprechend einem Jahreszins von Fr. … (… TRY), eine weitere Lokalität
(anteilsmässig) für Fr. … (ein Drittel von … TRY) sowie eine Lokalität (…
TRY) im Rahmen einer Schenkung durch den Schwiegervater F bzw. gegen Übernahme
einer Hypothek (…. TRY), wobei der Schenkungspreis dann Fr. … betragen
habe;
-
Land der Pflichtigen in G im März
2006 für damals Fr. … (… YTL);
-
Eine Wohnung der Pflichtigen in H
im Oktober 2011 für damals Fr. … (…TRY). Für diese Wohnung hätten sie bei
der Bank E, Istanbul, eine Hypothek von umgerechnet Fr. … (…TRY)
aufgenommen und würden Zinse von 20,34 % von umgerechnet Fr. … (TRY …)
bezahlen. Für die Wohnung hätten sie monatlich im Jahr 2011 ca. Fr. … (TRY
…) und im Jahr 2016 ca. Fr. … bekommen
Weiter wiesen die
Pflichtigen auf den Anstieg des Devisenkurses hin, weshalb sie bei einem
Verkauf starke Einbussen hinnehmen müssten. Im Jahr 2007 hätten sie in Istanbul
ausserdem bei F und I zwei Privatdarlehen in Höhe von 60'000.- US$ bzw.
120'000.- US$ zu einem jährlichen Zinssatz von 1 % aufgenommen. Alle
Schuldzinsen würden durch sie und die erwerbstätige Tochter getragen
B. Am 2. November
2018 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren (straflose
Selbstanzeige), Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer, 2008–2016.
C. Mit
Schreiben vom 2. April 2020 erfolgte eine Auflage, wonach die Pflichtigen
zur Einreichung sämtlicher (übersetzter) Kaufverträge der Liegenschaften, der
Mietverträge, Bankunterlagen betreffend Hypotheken, des (übersetzten)
Schenkungsvertrags aus dem Jahr 2016, der (übersetzten) Darlehensverträge aus
dem Jahr 2007 und der Angabe allfälliger ausländischer Konti aufgefordert
wurden.
Die Pflichtigen reichten dem kantonalen Steueramt am 27. Oktober
2020 diverse Unterlagen ein und hielten fest, über keinen schriftlichen
Schenkungsvertrag zu verfügen.
D. Am 24. März 2021 erfolgte eine
präzisierte Auflage des kantonalen Steueramts, womit die Pflichtigen zu
folgenden Editionen bzw. Angaben aufgefordert wurden:
-
Detaillierte Aufstellung über die
Höhe der bisher nicht deklarierten Einkünfte, Vermögenswerte, Schulden und
Schuldzinsen für jede einzelne Steuerperiode (vgl. Muster im beiliegenden
Merkblatt). Dabei sind sämtliche Liegenschaften einzeln aufzulisten mit Angabe
von Adresse und Stockwerk/Wohnungsnummer. Die Mieterträge und die Hypotheken
sind den entsprechenden Liegenschaften zuzuweisen.
-
Schriftliche Bestätigung der
Darlehensgeber über die gewährten Darlehen und Aufstellungen über Rückzahlungen
in den Steuerperioden 2008–2016.
-
Belastungsanzeigen der Bank
2008–2016 über die bezahlten jährlichen Darlehenszinsen und Rückzahlungen an
Herrn I und Herrn F.
-
Belastungsanzeigen der bezahlten
Hypothekarzinsen 2011 – 2016.
-
Schriftliche Bestätigung von Herr F
über die Schenkung im 2016.
Ausserdem wurden die Pflichtigen darauf hingewiesen, dass
– nach erfolgloser Wiederholung der Auflage als Mahnung – die
Nachsteuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden können und
eine solche Einschätzung auch im Nachsteuerverfahren nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit anfechtbar wäre.
E. Mit
Schreiben vom 20. September 2021 hielten die Pflichtigen fest, bereits im
Oktober 2020 die Grundbucheinträge mit den jeweils einzelnen Wohnungen,
Land und Ladenlokalität eingereicht zu haben. Weiter gaben sie an, über keine
schriftlichen Darlehensverträge mit F und I zu verfügen. Es sei mündlich
vereinbart worden. Die Zinszahlungen seien von den Mietern als Barzahlung
getätigt worden. Die Belastungsanzeigen der bezahlten Hypothekarzinsen
2011–2016 seien bereits eingereicht worden. Auch gebe es keinen schriftlichen Schenkungsvertrag
zwischen Herrn F und dem Pflichtigen, es sei mündlich vereinbart worden.
Ausserdem legten sie eine Aufstellung der zwischen 2010 bis 2016 nicht
deklarierten Vermögenswerte bzw. des nicht deklarierten Einkommens bei. Per
2010 gingen sie von Fr. … nicht deklariertem Einkommen und Fr. …
nicht deklariertem Vermögen aus, per 2011 von Fr. … nicht deklariertem
Einkommen und Fr. … nicht deklariertem Vermögen und per 2012 von Fr. …
nicht deklariertem Einkommen und Fr. … nicht deklariertem Vermögen. Per
2014 gaben sie Fr. … bisher nicht deklariertes Einkommen und Fr. …
bisher nicht deklariertes Vermögen an. Per 2015 und 2016 nannten sie bezüglich
des Einkommens Minusbeträge und nicht deklarierte Vermögenswerte von Fr. …
bzw. Fr. …
F. Am 1. Oktober 2021 mahnte
das kantonale Steueramt die Pflichtigen und hielt gleichzeitig fest, die
verlangten Unterlagen und Angaben noch nicht vollständig erhalten zu haben. Es
wiederholte die Auflagen vom 24. März 2021, unter Hervorhebung gewisser
Passagen. Bezüglich der Belastungsanzeigen der bezahlten Hypothekarzinsen
2011–2015 hielt das kantonale Steueramt fest, bisher seien lediglich
Bescheinigungen über Hypothekarzinsen 2015 und 2016 eingereicht worden. Es sei
zudem nicht klar, welche Hypothek zu welcher Liegenschaft gehöre. Sodann wurde
die Edition der vollständigen Kontoauszüge 2008–2016 der Konti in der Türkei
verlangt, auf die auch die Mieterträge fliessen. Falls die Mieten auf Schweizer
Konti fliessen, seien die Kontoauszüge dieses Kontos zu senden.
G. Am 8. November
2021 teilte die damalige Vertreterin der Pflichtigen dem Steueramt telefonisch
mit, es seien keine weiteren Unterlagen vorhanden. Der Vater der Pflichtigen (F)
sei zwischenzeitlich verstorben, sodass die Schenkung nicht belegt werden
könne.
H. Mit
Auflage vom 25. November 2021 wies das kantonale Steueramt die Pflichtigen
darauf hin, dass die Vermögensentwicklung in diversen Jahren mit den von ihnen
deklarierten Einkünften nicht erklärbar sei, weshalb sie um entsprechende
Stellungnahme und Einreichung beweiskräftiger Unterlagen gebeten würden.
Könnten die Vermögensvermehrungen nicht nachgewiesen würden, werde entsprechend
Einkommen geschätzt und aufgerechnet. Am 12. Januar 2022 wiederholte das
Steueramt die genannte Auflage als Mahnung.
Am 4. Februar 2022 stellten die Pflichtigen dem
Steueramt einen Schenkungsvertrag (Fr. … vom 20. Januar 2016 von F
und zwei Darlehnsverträge (Fr. … à 1 % vom 5. Januar 2007 mit F;
Fr. … à 1 % vom 31. März 2013 mit I) zu, die der Buchhalter in
der Türkei in seinem Dossier gehabt habe. Auch die Quittungen für die
Rückzahlungen der Darlehen seien beigelegt.
I. Mit
Verfügung vom 24. März 2022 auferlegte das kantonale Steueramt den
Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) für die Staats- und Gemeindesteuern von
Fr. … Betreffend die Steuerperioden 2008, 2009 und 2013 wurde das
Nachsteuerverfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt. Von einer
Strafverfolgung wurde abgesehen (straflose Selbstanzeige). Für die direkte
Bundessteuer wurde den Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …
auferlegt. Das Nachsteuerverfahren betreffend 2008, 2009 und 2013 wurde
ebenfalls eingestellt und es wurde von einer Strafverfolgung (straflose
Selbstanzeige) abgesehen.
J. Dagegen
erhoben die Pflichtigen am 13. Mai 2022 Einsprache und beantragten
sinngemäss die Festsetzung der Nachsteuern in Berücksichtigung ihrer Zahlen
bzw. Unterlagen.
K. Mit
Schreiben vom 7. November 2022 gab das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste, den Pflichtigen Gelegenheit, die angenommenen
Vermögensvermehrungen unter Beilage beweiskräftiger Unterlagen zu bestreiten,
nämlich Fr. … im Jahr 2010, Fr. … im Jahr 2011, Fr. … im Jahr
2012, Fr. … im Jahr 2015 und Fr. … im Jahr 2016 (die Schenkung der
Liegenschaft sei dabei bereits berücksichtigt). Trotz Berücksichtigung der
eingereichten Unterlagen und Ausführungen hätten die Vermögensvermehrungen
nicht erklärt werden können, weshalb Einkommen geschätzt worden sei.
L. Die
Pflichtigen nahmen dazu am 21. Dezember 2022 Stellung, wobei sie bezüglich
der Jahre 2010 bis 2015 geltend machten, sie könnten nicht sagen, welche Konti
der Treuhänder in den Steuererklärungen angegeben habe. Sie könnten es leider
nicht mehr nachvollziehen. Da der steuerfreie Vermögensbetrag Fr. …
entspreche, sei es möglich, dass er die Konti nicht berücksichtigt habe.
Betreffend das Jahr 2016 hätten sie mittels Darlehen des Bruders des
Pflichtigen (J) Gelegenheit zum Erwerb der drei Immobilien gehabt. Der
Darlehensvertrag sei am 1. August 2016 aufgesetzt worden, wobei die
Rückzahlung erst am 1. August 2026 beginne, weshalb sie vergessen hätten,
diesen Darlehensvertrag weiterzuleiten. Das Darlehen hätten sie in Türkische
Lira erhalten, die Rückzahlung erfolge aber in Schweizer Franken. In diesem
Zusammenhang legten sie einen Darlehensvertrag sowie einen
"Schuldschein" bei.
M. Am 23. März
2023 mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen in Wiederholung der Auflage
vom 7. November 2022. Betreffend die Vermögensvermehrungen 2010–2015 wurde
festgehalten, es seien keine beweiskräftigen Unterlagen eingereicht worden. Zur
Vermögensvermehrung per 2016 hätten die Pflichtigen einen neuen Darlehens- bzw.
Schuldvertrag sowie ein weiteres Dokument in türkischer Sprache eingereicht.
Die beiden Beweismittel würden sich aber widersprechen. Im Schuldvertrag sei
die Rede von einer Schuld in Höhe von 1'000'000 Türkischer Lira, die nach
Ablauf der vereinbarten Frist zu 358'446.31 Schweizer Franken zurückzuzahlen
sei. Auf dem anderen Dokument betrage die Rückzahlung allerdings 358'466.31
Türkische Lira. Aus diesen widersprüchlichen Belegen lasse sich somit nach wie
vor kein rechtsgenügender Nachweis erkennen, der die Vermögensvermehrung
erklären würde.
Am 28. April 2023 reichten die Pflichtigen in
Zusammenhang mit der Vermögensvermehrung im Jahr 2016 einen nochmals vom Notar
berichtigten Vertrag ein, wonach der Schuldbetrag von Fr. … in Schweizer
Franken ausgewiesen sei. Betreffend die Vermögensvermehrung zwischen 2010 bis
2015 hätten sie bei Steuerbehörden und Banken Unterlagen verlangt, die sie
leider noch nicht erhalten hätten.
N. Die
Einsprache wurde sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuer als auch die
direkte Bundessteuer am 6. Juli 2023 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 2. September 2023
beantragten die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht die "Überprüfung"
des Einspracheentscheids bzw. sinngemäss die Festsetzung der Nachsteuern in
Berücksichtigung ihrer Zahlen bzw. Unterlagen (vgl. Sachverhalt I E/J).
Insbesondere sei der Darlehensvertrag vom 1. August 2016 betreffend das
Steuerjahr 2016 zu berücksichtigen (Sachverhalt I L/M). Mit Präsidialverfügung
vom 6. September 2023 wurden die Verfahren SR.2023.0018 (Nachsteuern
Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016) und SR.2023.00019 (Nachsteuern direkte
Bundessteuer 2008–2016) vereinigt und es wurden entsprechende Fristen für die
Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt.
Die Rekurs- und Beschwerdeantwort des Kantons Zürich ging am 25. Oktober
2023.
beim Gericht ein. Dabei beantragte der Kanton Zürich die Abweisung der
Begehren der Pflichtigen, unter Kostenfolgen zu deren Lasten. Mit
Vernehmlassung vom 14. November 2023 wiederholten die Pflichtigen ihre
Begehren vom 2. September 2023 und beantragten erneut die Berücksichtigung
des Darlehensvertrags. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Datum des
Poststempels) wiederholte der Kanton Zürich ebenfalls seine Standpunkte bzw.
hielt fest, der Darlehensvertrag werde nicht als Beweis anerkannt. Die
Pflichtigen nahmen dazu am 2. Dezember 2023 (Datum des Poststempels)
Stellung. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Rekursverfahren SR.2023.0018 (Nachsteuern Staats- und
Gemeindesteuern 2008–2016) und SR.2023.00019 (Nachsteuern direkte Bundessteuer
2008–2016) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage,
weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 zu Recht
vereinigt wurden.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer
samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).
2.2
Dem Verwaltungsgericht kommt als erster
gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen
Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im
Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das
Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven
und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 Satz 2 StG; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153
Abs. 3 DBG; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] e contrario). Sofern es sich hingegen um ein Rekurs-
bzw. ein Beschwerdeverfahren gegen eine Ermessenstaxation handelt, kommt dem
Verwaltungsgericht bloss eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu und sind
nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke, welche
ordnungsgemäss in den Prozess eingeflossen sind, zu berücksichtigen. Erst nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereichte Aktenstücke sind diesfalls aus dem
Recht zu weisen und bei der Entscheidfällung nicht zu berücksichtigen (Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 140 StG N. 79 und § 147 StG N. 35; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 67).
2.3
Im Steuerrecht gilt, dass die
Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden
Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;
BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
Steuerpflichtige müssen auch im
Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung
zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
DBG). Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die
Auflageerfüllung unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139
Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Hat der Steuerpflichtige
trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw. Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und die Vermögensentwicklung
des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130
Abs. 2 DBG).
2.4
Eine
Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vorn E. 2.2). Der
Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird dem
Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der
Beweislast" gleichzusetzen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 140 StG N. 73; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StHG, 4. A.,
Basel 2022, Art. 48 StHG N. 44). Der Unrichtigkeitsnachweis
hat dabei unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG bzw. Art 132 Abs. 3
DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert
mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig
hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft
werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten
als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 30. März
2022, SB.2022.00003, E. 2.1; VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1,
mit Hinweisen).
2.5
An dieser
Stelle ist festzuhalten, dass bei den Rechtsmitteln gegen eine Ermessensveranlagung,
welche ja nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann,
besondere Grundsätze gelten. Die Sondervorschriften von Art. 48 Abs. 2
StHG und Art. 132 Abs. 3 DBG, wonach die Einsprache gegen eine
Ermessensveranlagung zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss,
wirken sich im gleichen Sinn auch auf das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren aus.
Daher stellt diesfalls das Erfordernis der Begründung (Auseinandersetzung mit
den einzelnen Elementen der Veranlagung und allfällige Darlegung, inwiefern
eine Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen beruhen soll) eine
Prozessvoraussetzung dar (Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 24 Rz. 35, mit Hinweisen u.a. auf BGE 131 II 548 E. 2.3; siehe auch
Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A. Zürich 2023, Art. 132 N
62; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, § 140 N 72).
3.
3.1
Vorliegend wurden mit Verfügung vom 24. März
2022.
gestützt auf die vorhandenen, jedoch unvollständigen Belege zu Recht
Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (Sachverhalt I I).
Die Pflichtigen anerkennen auch jetzt, für die Jahre 2010 bis 2015 nicht auf
einzelne Konti mit den Schlusssaldi zugreifen zu können, was allein schon
aufzeigt, dass die Veranlagungen bzw. Einschätzungen nach pflichtgemässem
Ermessen gerechtfertigt waren (siehe E. 2.3). Nichts anderes ergab sich am
24.
März 2022 für das Jahr 2016. Die Pflichtigen verwiesen erst im Lauf
des späteren Einspracheverfahrens auf den Darlehensvertrag vom 1. August
2016.
mit dem Bruder des Pflichtigen, weshalb ihrer Meinung nach von einer
geringeren Vermögensvermehrung auszugehen sei (Sachverhalt I L). Jedenfalls
konnte der Darlehensvertrag nicht schon Thema der Verfügung vom 24. März
2022.
sein.
3.2
Im
darauffolgenden Einspracheverfahren wurde auf das Rechtsmittel der Pflichtigen
eingetreten und es wurde ihnen mehrfach Gelegenheit gegeben, zu den vom
Steueramt angenommenen Vermögensvermehrungen unter Beilage beweiskräftiger
Unterlagen Stellung zu nehmen (Sachverhalt I K/M). Wie ausgeführt, vermochten
die Pflichtigen aber für die Jahre 2010 bis 2015 nicht auf die einzelnen Konti
mit den Schlusssaldi zugreifen bzw. reichten keine weiteren sachdienlichen
Unterlagen ein, sodass im Einspracheverfahren die für diesen Zeitraum noch zur
Diskussion stehenden Ermessenseinschätzungen zu Recht nur hinsichtlich ihrer
Höhe auf Willkür geprüft wurden.
Wie dargelegt, reichten die Pflichtigen erst im Lauf des
Einspracheverfahrens Belege in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 1. August
2016.
mit dem Bruder J als Beweismittel ein, ohne aber auf die übrigen Faktoren
näher einzugehen. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wurden die
Belege aber als zum Beweis ungeeignet taxiert und nicht berücksichtigt. Daher
blieb es auch für das Jahr 2016 bei der Ermessenseinschätzung, weshalb sie nur
noch in betraglicher Hinsicht auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft
wurde.
3.3
Im
vorliegenden Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren setzen sich die Pflichtigen nur
sehr rudimentär mit den Erwägungen des Einspracheentscheids vom 6. Juli
2023.
auseinander und erfüllen die Eintretensvoraussetzungen nur knapp (vgl. E. 2.5).
Sie machen eine "offensichtliche Unrichtigkeit, Begründung" im
Allgemeinen geltend und bemängeln konkret die von der Vorinstanz getroffene Beweiswürdigung
in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 1. August 2016, wobei sie
entsprechende Belege dazu einreichen.
Es ist daher wie folgt zu
differenzieren: Bezüglich der noch zu prüfenden Steuerjahre 2010, 2011, 2012
und 2015 kann angesichts der konkreten Umstände gerade noch auf den Rekurs bzw.
die Beschwerde eingetreten werden, wobei nach dem Gesagten nur noch die
Willkürprüfung zur Diskussion steht.
Auch die Nachsteuern per 2014
sind kurz zu prüfen. Für dieses Jahr wurde vom Steueramt zwar kein
"übriges Einkommen" geschätzt. Es erfolgten aber Aufrechnungen gemäss
den Angaben in der Selbstanzeige bzw. Unterlagen, sodass für die Staats- und Gemeindesteuern
Nachsteuern resultierten (zum Ganzen E. 4.5).
Betreffend das Jahr 2016 ist
vorab festzuhalten, dass die infrage stehenden Darlehenspapiere bereits von der
Vorinstanz entgegengenommen wurden, weshalb es sich bei den jetzt
eingereichten Papieren nicht um Noven handelt (vgl. E. 2.2). Im Folgenden
ist daher die entsprechende vorinstanzliche Beweiswürdigung in Zusammenhang mit
dem Darlehen zu überprüfen. Sollte sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
korrekt herausstellen bzw. sollte den Pflichtigen der Unrichtigkeitsnachweis
misslingen, wäre auch die Ermessenstaxation 2016 nur noch hinsichtlich ihrer
Höhe auf Willkür zu prüfen, so wie dies die Vorinstanz getan hat.
4.
Im Folgenden sind die vom kantonalen Steueramt als Basis für
die Nachsteuerberechnungen angenommenen Vermögensveränderungen und die damit
einhergehenden Einkommensschätzungen im dargelegten Sinn zu prüfen:
4.1
Steuerperiode
2010.
(übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …
Das kantonale Steueramt nahm aufgrund der Selbstanzeige
eine Vermögensvermehrung von rund Fr. … im Vergleich zum Vorjahr an (vgl.
Auszug Nachsteuergrundlagen). Insbesondere wurde der Erwerb der Wohnung des
Pflichtigen in C im Jahr 2010 für Fr. … berücksichtigt (Selbstanzeige).
Weiter wurden von den Einkünften von Fr. …
gemäss der Steuererklärung 2010 Schuldzinse und Beiträge an die Säule 3a von
rund Fr. … sowie geschätzte Lebenshaltungskosten von Fr. … abgezogen,
sodass ein möglicher Sparbeitrag von Fr. … verblieben sei (Fr. … ./. Fr. …
./. Fr. … = Fr. … Angesichts der tatsächlichen Vermögensvermehrung
von Fr. … sei somit ein noch aufrechenbares Einkommen von Fr. … per
2010.
anzunehmen (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …
Die Schätzung erweist sich
aufgrund der Akten als nachvollziehbar und korrekt. Die Pflichtigen vermögen
weder den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen noch begründen sie näher, was an
den getroffenen Annahmen geradezu unmöglich und sachlich nicht begründbar sein
soll. Dasselbe gilt für die aufgrund des aufrechenbaren Einkommens ermittelten
Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer per 2010, worauf die Pflichtigen denn auch nicht weiter eingehen.
4.2
Steuerperiode
2011.
(übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …)
Angesichts der nachdeklarierten Vermögenswerte von rund Fr. …
(Auszug Nachsteuergrundlagen; vgl. auch Eingabe der Pflichtigen vom 20. September 2021)
errechnete das Steueramt ein nicht deklariertes Mehreinkommen von Fr. …
wie folgt: Gestützt auf die Selbstanzeige nahm es nachdeklarierte Mieteinnahmen
von netto Fr. … an (vgl. Selbstanzeige). Dabei wurden geschätzte
Hypothekarzinse von Fr. … berücksichtigt, nämlich 10 % der
aufgenommenen Fr. … und nicht 20,34 %, wie von den Pflichtigen
angegeben und nicht belegt (Hypozins Bank Bank E, Istanbul), ebenso weitere
belegte Fr. … Darlehenszinse (Darlehenszins 1 % von Fr. …).
Gerundet ergibt dies Fr. … (Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. …
= Fr. …). Ausgehend von damals deklarierten Einkünften von Fr. …
(Steuererklärung 2011), den neu bekannten Mieteinnahmen von Fr. … und
abzüglich geschätzter Lebenshaltungskosten von Fr. … sowie Schuldzinsen
von Fr. … habe sich eine mögliche Sparquote von rund Fr. … ergeben (Fr. …
+ Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Die Differenz
zur Vermögensvermehrung in Höhe von Fr. … betrage (abgerundet) Fr. …,
was als Einkommen geschätzt anzurechnen sei (Fr. … ./. Fr. …).
Wie ausgeführt, vermögen die Pflichtigen die Annahmen des
Steueramts nicht zu entkräften. So haben sie keine weiteren Belege, welche die
von ihnen angegebene Hypothekarbelastung untermauern könnten, eingereicht. Die
Schätzung und Nachsteuerberechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie
die direkte Bundessteuer per 2011 sind aufgrund der vorhandenen Akten
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
4.3
Steuerperiode
2012.
(übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …)
In der Steuererklärung 2012 hatten die Pflichtigen ein
Einkommen von rund Fr. … deklariert. Das Steueramt rechnete die neu
deklarierten Mieteinnahmen von Fr. … hinzu (Fr. … ./. Fr. …
Hypothekarzins [10 % von noch Fr. … = Fr. …] = gerundet Fr. …;
siehe E. 3.2). Abzüglich Lebenshaltungskosten von rund Fr. … und
Schuldzinsen und Beiträge an die 3. Säule von Fr. … (gemäss
Steuererklärung) ergebe sich eine Sparquote von rund Fr. … (Fr. … + Fr. …
./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Angesichts der Vermögensvermehrung
von Fr. … im Vergleich zum Vorjahr (siehe nachfolgend) sei ein nicht
deklariertes Einkommen von Fr. … verblieben (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …).
Die Vermögensvermehrung errechnete sich gestützt auf die
Angaben gemäss der Selbstanzeige vom 2. Oktober 2018 und dem Schreiben der
Pflichtigen vom 20. September 2021 (Auszug Nachsteuergrundlagen). Der
Vergleich des Vermögensstands per Ende 2012 von gerundet Fr. … mit jenem
per Ende 2011 von gerundet Fr. … ergibt eine Differenz von Fr. … bzw.
in Berücksichtigung einer Bewertungskorrektur von Fr. … die Fr. … (Fr. …
./. Fr. … + Fr. … = Fr. …).
Die Schätzung und die damit einhergehenden Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
sowie die direkte Bundessteuer per 2012 erweisen sich somit als
nachvollziehbar und schlüssig und werden von den Pflichtigen nicht
rechtsgenügend entkräftet. Von einer willkürlichen Schätzung kann keine Rede
sein. Die Pflichtigen setzten sich denn auch nie näher mit den
Nachsteuergrundlagen, der Steuerausscheidung, der Nachsteuerberechnung oder der
Zinsberechnung, die zur Verfügung vom 24. März 2022 gehörten, auseinander.
4.4
Steuerperiode
2013.
Betreffend die
Steuerperiode 2013 wurde das Verfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt
(Sachverhalt I I).
4.5
Steuerperiode
2014.
Per 2014 wurde kein übriges
Einkommen geschätzt. Es wurden aber Fr. … aufgerechnet. Dabei wurde der
nachdeklarierte Mietertrag von Fr. 30'000.- berücksichtigt
(Selbstanzeige). Zuzüglich Eigenmietwerte von Fr. … und abzüglich
Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. …, Hypothekarzinse von Fr. …
und Darlehenszinse von Fr. … bzw. Fr. … verblieben Fr. … (Fr. …
+ Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … =
Fr. …; Auszug Nachsteuergrundlagen; Nachsteuerberechnung).
Beim Vermögen wurden
gestützt auf die Angaben der Pflichtigen wegen der Liegenschaften im Ausland
und in Berücksichtigung von Hypotheken sowie Darlehen anstatt der gemäss
Einschätzungsentscheid vom 14. April 2016 eingesetzten Fr. neu Fr.
berücksichtigt ([Nachsteuerpassivierung Fr. …], Nachsteuerberechnung).
Nach dem Gesagten erweist
sich die Nachsteuerberechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 als
korrekt und wird von den Pflichtigen nicht näher beanstandet. Für die direkte
Bundessteuer 2014 wurde keine Nachsteuer in Rechnung gestellt.
4.6
Steuerperiode
2015.
(übriges geschätztes Einkommen Fr. …; Vermögensveränderung Fr. …)
Hier wurde von nachdeklarierten Vermögenswerten von Fr. …
ausgegangen, wiederum gestützt auf die Angaben gemäss der Selbstanzeige vom 2. Oktober
2018.
und dem Schreiben der Pflichtigen vom 20. September 2021 (Auszug
Nachsteuergrundlagen). Dabei fiel insbesondere die im März 2015 in D erworbene
Ladenlokalität des Pflichtigen ins Gewicht. Im Vergleich des Vermögensstands
per Ende 2015 von Fr. … mit jenem des Vorjahrs von Fr. … zuzüglich
Bewertungskorrektur von Fr. … ergebe sich eine Differenz von Fr. … (Fr. …
./. Fr. … + Fr. … = Fr. …).
Als Einkommen waren für das Jahr gerundet Fr. …
deklariert worden (Steuererklärung 2015). Das Steueramt rechnete
nachdeklarierte Mieteinnahmen von gerundet Fr. … hinzu (Fr. …
[Mietzins] ./. Fr. … [Hypothekarzins gemäss eingereichten Belegen] ./. Fr. …
[Darlehenszins 1 % von Fr. …] ./. Fr. … [Darlehenszins 1 %
von Fr. …] = Fr. …). Abzüglich Lebenshaltungskosten von geschätzt Fr. …
und Schuldzinsen und Beiträgen an die 3. Säule von Fr. … ergebe sich
eine Sparquote von rund Fr. … (Fr. … + Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. …
= Fr. …). Entsprechend sei von nicht deklarierten Mehreinnahmen von rund Fr. 40'000.-
auszugehen (Fr. … ./. Fr. … = gerundet Fr. …).
Auch hier erweist sich die Schätzung als nachvollziehbar
und schlüssig und wird von den Pflichtigen in keiner Weise entkräftet. Es kann
auf das bereits Gesagte verwiesen werden, auch hinsichtlich der
Nachsteuerberechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer 2015.
4.7
Steuerperiode
2016.
(übriges geschätztes Einkommen Fr. …; Vermögensveränderung Fr. …)
4.7.1
Zum
besseren Verständnis ist die sich präsentierende Ausgangslage wiederzugeben:
Das Steueramt nahm eine
Vermögensvermehrung von Fr. … für dieses Jahr an. Dabei wurden zuerst der
Vermögensstand von Fr. … per Ende 2016 mit jenem des Vorjahrs von Fr. …
verglichen, was eine Differenz von Fr. … ergibt (Fr. … ./. Fr. …
= Fr. …). Bezüglich der Vermögensvermehrung im Jahr 2016 fielen
insbesondere die drei beim Pflichtigen in D neu hinzugekommenen
Ladenlokalitäten (bzw. Anteile daran) ins Gewicht (Fr. …; Fr. …; Fr. …
(… TRY umgerechnet); vgl. Auszug Nachsteuergrundlagen), wobei die Zahlen auf der
Selbstanzeige vom 2. Oktober 2018 gründen. In Zusammenhang mit der
letztgenannten Lokalität (Fr. …) wurde aber eine von F geleistete
Schenkung von netto Fr. … zugunsten der Pflichtigen berücksichtigt, indem
dieser Betrag für die Schätzung des aufzurechnenden Einkommens abgezogen wurde
(Fr. … ./. Fr. … = Fr. …; (vgl. Sachverhalt I A/D/E/G). Sodann
wurden Bewertungskorrekturen von Fr. … hinzugerechnet, was die Fr. …
ergibt (Fr. … + Fr. … = Fr. ...
Weiter wurden deklarierte Einkünfte von Fr. … und
Schuldzinse bzw. Beiträge an die Säule 3a von insgesamt Fr. … im Jahr 2016
berücksichtigt. Zuzüglich verbleibender Mieterträge von Fr. … (Mietertrag
Wohnung H Fr. … ./. Hypotheken Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …)
und abzüglich Lebenshaltungskosten von Fr. … ergebe sich eine mögliche
Sparquote von gerundet Fr. … (Fr. … ./. Fr. … + Fr. … ./. Fr. …
= Fr. …). Somit sei von einem damals nicht deklarierten Einkommen von Fr. …
auszugehen (Vermögensvermehrung Fr. … ./. Sparquote Fr. … = Fr. …;
zugunsten der Pflichtigen abgerundet auf Fr. …).
4.7.2
Die Pflichtigen stören sich daran, dass im Einspracheentscheid das Darlehen
des Bruders J vom 1. August 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Der
Rückzahlungsbetrag belaufe sich auf Fr. …, was aus dem Schuldvertrag klar
Dispositiv
hervorgehe. Die Pflichtigen bestreiten demnach, im Jahr 2016 überhaupt eine
Vermögensvermehrung erzielt zu haben.
Das kantonale Steueramt führt
dazu aus, dass nicht der Schuldvertrag bemängelt werde, sondern die Tatsache,
dass dessen Angaben den handschriftlichen Angaben auf dem anderen eingereichten
Dokument in türkischer Sprache, das notabene nicht übersetzt sei, widersprächen.
Dazu halten die Pflichtigen in
ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023 nun fest, das
handschriftliche Dokument sei ein vorgedruckter Check. Auf dem Check seien
Datum, Währung, Rappen und Nummer vorgedruckt. Diese Angaben dürften die
Parteien nicht abändern. Aber auf dem ausgeschriebenen Betrag in Handschrift
stehe nach "ücyüzellisekizbindörtyüzkirkalti" die Währungsabkürzung
"CHF".
4.7.3
Im Folgenden ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung näher zu prüfen:
Im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung hat die Veranlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die
feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie
sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen. Die
Behörde darf und muss aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung
an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht
oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter
Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und Beweiserhebung zutage
getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Grundlage der Würdigung ist
neben den Beweismitteln und dem eigenen Wissen der Veranlagungsbehörde um
Tatsachen und Erfahrungssätze auch das Verhalten des Steuerpflichtigen im
gegenwärtigen, allenfalls auch im früheren Verfahren, so zum Beispiel der
Umstand, dass der Steuerpflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchliche
Sachdarstelllungen gemacht hat. Die Überzeugung der Behörde braucht
nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit
ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen
und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung besteht für die öffentlichen Urkunden und Register.
Diese erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange
nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist
allerdings an keine Form gebunden (Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz 6).
4.7.4
Wie ausgeführt, stellt das kantonale Steueramt weder den Schuldvertrag vom
1. August 2016 noch das mit Handschrift ausgefüllte Papier, das die
Pflichtigen jetzt als "Check" bezeichnen, infrage. Das kantonale
Steueramt sieht aber beim Vergleich der beiden Papiere Widersprüche,
ebenso im Verhalten der Pflichtigen, was zum Misslingen des Beweises führe.
Es fällt auf, dass die
Pflichtigen erst im Lauf des Einspracheverfahrens, am 21. Dezember 2022,
den betreffenden Schuldvertrag und das handschriftlich ausgefüllte Papier
nachgereicht haben. Die späte Nachreichung begründeten sie damit, dass die
Rückzahlung erst am 1. August 2026 beginne, weshalb sie vergessen hätten,
den Darlehensvertrag weiterzuleiten (Sachverhalt I L). Die Erklärung der
Pflichtigen überzeugt jedoch nicht, zumal der Schuldvertrag erst am 1. August 2016
abgeschlossen wurde und zeitlich nicht weit zurücklag. Ausserdem handelt es
sich beim Darlehensgeber um den Bruder des Pflichtigen, sodass ein Vergessen
des Darlehens umso weniger erklärbar ist. Ohnehin fällt ein schleppendes und
teils widersprüchliches Verhalten der Pflichtigen bei der sie treffenden
Mitwirkungspflicht auf. So mussten sie mehrmals gemahnt werden und reichten
auch bezüglich anderer Darlehensverträge und Schenkungen erst im
Einspracheverfahren Belege ein, obgleich sie im früheren Verfahrensstadium noch
behauptet hatten, es gebe keine Belege (vgl. Sachverhalt I E / H).
Im zuerst eingereichten Schuldvertrag zwischen dem
Pflichtigen und dessen Bruder ist sodann die Rede von 1 Mio. geliehener
Türkischer Lira, die als 325.860.28 Schweizer Franken zurückgezahlt würden (Ziff. 1).
Die Schuldentilgungsfrist beginne am 1/08/2026 und die Zahlung erfolge bis zum
01/08/2031 (Ziff. 2). Auf den Schuldenbetrag würden 10 % Zinsen
erhoben und der Rückzahlungsbetrag betrage 358'446.31 (Ziff. 3 [ohne
Währungsangabe]). Im mit Handschrift ausgefüllten Papier ist unter der
gedruckten Rubrik "Türk Lirasi" der Betrag 358.446,31 eingesetzt. Mit
Mahnung vom 23. März 2023 wies die Vorinstanz die Pflichtigen auf den
Widerspruch hin (Sachverhalt I M). Am 28. April 2023 reichten die
Pflichtigen eine Version des Schuldvertrags ein, der unter Ziff. 3 den
Betrag 358'446.31 in Schweizerfranken ausweist, was notariell berichtigt worden
sei. Eine Übersetzung des anderen handschriftlich ausgefüllten Papiers blieb
jedoch aus.
Im vorliegenden Verfahren reichten die Pflichtigen
wiederum die beiden Versionen des Schuldvertrags ein, einmal mit und einmal
ohne Währungsangabe unter Ziff. 3. Eine Übersetzung des handschriftlich
ausgefüllten Papiers, das die Pflichtigen als Check bezeichnen, fehlt nach
wie vor. Die Pflichtigen offerieren lediglich die nochmalige Übersetzung des Schuldvertrags
durch einen anerkannten Dolmetscher in der Schweiz. Letzteres ist jedoch
nicht erforderlich, da diese (notariell beglaubigte) Urkunde als solche von der
Vorinstanz, trotz der beiden Versionen hinsichtlich Ziff. 3 (einmal mit
und einmal ohne Währungsangabe), nicht bemängelt wird. Hingegen ist wesentlich,
dass der Vergleich des Schuldvertrags mit dem nicht übersetzten
handschriftlich ausgefüllten Dokument (Check) Widersprüche aufzeigt, die die
Pflichtigen nach wie vor nicht rechtsgenügend auszuräumen vermögen. So ist im
handschriftlich ausgefüllten Papier unter der gedruckten Rubrik "Türk
Lirasi" der Betrag 358.446,31 eingetragen. Wenn die Pflichtigen nun
geltend machen, die vorgedruckte Rubrik dürfe nicht abgeändert werden, so
spricht allein schon diese Formstrenge dafür, dass es sich beim genannten
Betrag um Türkische Lira handelt. Der Hinweis der Pflichtigen, dass unter der
handschriftlichen Ausformulierung "ücyüzellisekizbindörtyüzkirkalti"
die Währungsabkürzung "CHF" stehe, hilft, angesichts der geltend
gemachten Formstrenge des Papiers, nicht weiter. Zum einen lässt sich die
Abkürzung "CHF" nicht eindeutig herauslesen, zum anderen würde es
sich sowieso um einen Widerspruch innerhalb des genannten Papiers handeln, was
gegen dessen Beweistauglichkeit spräche.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher in
Bezug auf die Papiere in Zusammenhang mit dem Darlehen des Bruders des
Pflichtigen vom 1. August 2016 als korrekt. Die Pflichtigen haben
ihre Erklärungen auch in Bezug auf das handschriftlich ausgefüllte Papier nur
schleppend abgegeben und die genannten Widersprüche nicht beseitigen können,
womit ihnen der Unrichtigkeitsnachweis misslungen ist.
4.7.5
Somit ist die Ermessenstaxation betreffend das Steuerjahr 2016 auf Willkür
zu prüfen. Die Grundlagen wurden vorn in Erwägung 4.7.1 wiedergegeben, worauf
zu verweisen ist. Die Betreffnisse sind nachvollziehbar und korrekt, ebenso die
Nachsteuerberechnungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die
direkte Bundesssteuer für das Jahr 2016. Die Pflichtigen bringen denn auch, mit
Ausnahme des nicht berücksichtigten Darlehens vom 1. August 2016, nichts
weiter dagegen vor.
4.8 Der Rekurs
und die Beschwerde sind somit vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
DBG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs im Verfahren SR.2023.00018 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2008–2016) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde im Verfahren SR.2023.00019 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2008–2016) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00018 wird festgesetzt auf
Fr. 5'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'287.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00019 wird festgesetzt auf
Fr. 3'900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'952.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Pflichtigen auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde K und L;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.