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Entscheid

SR.2023.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00018

27. März 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25235)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00018

SR.2023.00019

Urteil

der 2. Kammer

vom 27. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016 sowie

direkte

Bundessteuer 2008–2016),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Eheleute A und B (nachfolgend: die

Pflichtigen), wohnhaft in K, reichten am 2. Oktober 2018 beim kantonalen

Steueramt eine Selbstanzeige ein und führten folgende in der Türkei erworbene,

hier nicht deklarierte Vermögenswerte auf:

-

Eine Wohnung des Pflichtigen in C

im Mai 2010 zum Erwerbspreis von damals Fr. … (Umrechnung 34'000 Türkische

Lira [TRY] in Schweizer Franken [jeweils gemäss Angaben der Pflichtigen]);

-

eine Ladenlokalität des

Pflichtigen in D im März 2015 zum Erwerbspreis von damals Fr. … (…TRY),

mit Hilfe einer Hypothek bei der Bank E, Istanbul, in Höhe von umgerechnet Fr. …

(… TRY) à 20,34 %, entsprechend einem damaligen Jahreszins von Fr. …

(…TRY);

-

Drei Ladenlokalitäten des

Pflichtigen in D im August 2016, wovon eine zum Erwerbspreis von damals Fr. …

(… TRY) mit Hilfe einer Hypothek von umgerechnet Fr. … (… TRY) à 8,34 %,

entsprechend einem Jahreszins von Fr. … (… TRY), eine weitere Lokalität

(anteilsmässig) für Fr. … (ein Drittel von … TRY) sowie eine Lokalität (…

TRY) im Rahmen einer Schenkung durch den Schwiegervater F bzw. gegen Übernahme

einer Hypothek (…. TRY), wobei der Schenkungspreis dann Fr. … betragen

habe;

-

Land der Pflichtigen in G im März

2006 für damals Fr. … (… YTL);

-

Eine Wohnung der Pflichtigen in H

im Oktober 2011 für damals Fr. … (…TRY). Für diese Wohnung hätten sie bei

der Bank E, Istanbul, eine Hypothek von umgerechnet Fr. … (…TRY)

aufgenommen und würden Zinse von 20,34 % von umgerechnet Fr. … (TRY …)

bezahlen. Für die Wohnung hätten sie monatlich im Jahr 2011 ca. Fr. … (TRY

…) und im Jahr 2016 ca. Fr. … bekommen

Weiter wiesen die

Pflichtigen auf den Anstieg des Devisenkurses hin, weshalb sie bei einem

Verkauf starke Einbussen hinnehmen müssten. Im Jahr 2007 hätten sie in Istanbul

ausserdem bei F und I zwei Privatdarlehen in Höhe von 60'000.- US$ bzw.

120'000.- US$ zu einem jährlichen Zinssatz von 1 % aufgenommen. Alle

Schuldzinsen würden durch sie und die erwerbstätige Tochter getragen

B. Am 2. November

2018 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren (straflose

Selbstanzeige), Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer, 2008–2016.

C. Mit

Schreiben vom 2. April 2020 erfolgte eine Auflage, wonach die Pflichtigen

zur Einreichung sämtlicher (übersetzter) Kaufverträge der Liegenschaften, der

Mietverträge, Bankunterlagen betreffend Hypotheken, des (übersetzten)

Schenkungsvertrags aus dem Jahr 2016, der (übersetzten) Darlehensverträge aus

dem Jahr 2007 und der Angabe allfälliger ausländischer Konti aufgefordert

wurden.

Die Pflichtigen reichten dem kantonalen Steueramt am 27. Oktober

2020 diverse Unterlagen ein und hielten fest, über keinen schriftlichen

Schenkungsvertrag zu verfügen.

D. Am 24. März 2021 erfolgte eine

präzisierte Auflage des kantonalen Steueramts, womit die Pflichtigen zu

folgenden Editionen bzw. Angaben aufgefordert wurden:

-

Detaillierte Aufstellung über die

Höhe der bisher nicht deklarierten Einkünfte, Vermögenswerte, Schulden und

Schuldzinsen für jede einzelne Steuerperiode (vgl. Muster im beiliegenden

Merkblatt). Dabei sind sämtliche Liegenschaften einzeln aufzulisten mit Angabe

von Adresse und Stockwerk/Wohnungsnummer. Die Miet­erträge und die Hypotheken

sind den entsprechenden Liegenschaften zuzuweisen.

-

Schriftliche Bestätigung der

Darlehensgeber über die gewährten Darlehen und Aufstellungen über Rückzahlungen

in den Steuerperioden 2008–2016.

-

Belastungsanzeigen der Bank

2008–2016 über die bezahlten jährlichen Darlehenszinsen und Rückzahlungen an

Herrn I und Herrn F.

-

Belastungsanzeigen der bezahlten

Hypothekarzinsen 2011 – 2016.

-

Schriftliche Bestätigung von Herr F

über die Schenkung im 2016.

Ausserdem wurden die Pflichtigen darauf hingewiesen, dass

– nach erfolgloser Wiederholung der Auflage als Mahnung – die

Nachsteuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden können und

eine solche Einschätzung auch im Nachsteuerverfahren nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit anfechtbar wäre.

E. Mit

Schreiben vom 20. September 2021 hielten die Pflichtigen fest, bereits im

Oktober 2020 die Grundbucheinträge mit den jeweils einzelnen Wohnungen,

Land und Ladenlokalität eingereicht zu haben. Weiter gaben sie an, über keine

schriftlichen Darlehensverträge mit F und I zu verfügen. Es sei mündlich

vereinbart worden. Die Zinszahlungen seien von den Mietern als Barzahlung

getätigt worden. Die Belastungsanzeigen der bezahlten Hypothekarzinsen

2011–2016 seien bereits eingereicht worden. Auch gebe es keinen schriftlichen Schenkungsvertrag

zwischen Herrn F und dem Pflichtigen, es sei mündlich vereinbart worden.

Ausserdem legten sie eine Aufstellung der zwischen 2010 bis 2016 nicht

deklarierten Vermögenswerte bzw. des nicht deklarierten Einkommens bei. Per

2010 gingen sie von Fr. … nicht deklariertem Einkommen und Fr. …

nicht deklariertem Vermögen aus, per 2011 von Fr. … nicht deklariertem

Einkommen und Fr. … nicht deklariertem Vermögen und per 2012 von Fr. …

nicht deklariertem Einkommen und Fr. … nicht deklariertem Vermögen. Per

2014 gaben sie Fr. … bisher nicht deklariertes Einkommen und Fr. …

bisher nicht deklariertes Vermögen an. Per 2015 und 2016 nannten sie bezüglich

des Einkommens Minusbeträge und nicht deklarierte Vermögenswerte von Fr. …

bzw. Fr. …

F. Am 1. Oktober 2021 mahnte

das kantonale Steueramt die Pflichtigen und hielt gleichzeitig fest, die

verlangten Unterlagen und Angaben noch nicht vollständig erhalten zu haben. Es

wiederholte die Auflagen vom 24. März 2021, unter Hervorhebung gewisser

Passagen. Bezüglich der Belastungsanzeigen der bezahlten Hypothekarzinsen

2011–2015 hielt das kantonale Steueramt fest, bisher seien lediglich

Bescheinigungen über Hypothekarzinsen 2015 und 2016 eingereicht worden. Es sei

zudem nicht klar, welche Hypothek zu welcher Liegenschaft gehöre. Sodann wurde

die Edition der vollständigen Kontoauszüge 2008–2016 der Konti in der Türkei

verlangt, auf die auch die Mieterträge fliessen. Falls die Mieten auf Schweizer

Konti fliessen, seien die Kontoauszüge dieses Kontos zu senden.

G. Am 8. November

2021 teilte die damalige Vertreterin der Pflichtigen dem Steueramt telefonisch

mit, es seien keine weiteren Unterlagen vorhanden. Der Vater der Pflichtigen (F)

sei zwischenzeitlich verstorben, sodass die Schenkung nicht belegt werden

könne.

H. Mit

Auflage vom 25. November 2021 wies das kantonale Steueramt die Pflichtigen

darauf hin, dass die Vermögensentwicklung in diversen Jahren mit den von ihnen

deklarierten Einkünften nicht erklärbar sei, weshalb sie um entsprechende

Stellungnahme und Einreichung beweiskräftiger Unterlagen gebeten würden.

Könnten die Vermögensvermehrungen nicht nachgewiesen würden, werde entsprechend

Einkommen geschätzt und aufgerechnet. Am 12. Januar 2022 wiederholte das

Steueramt die genannte Auflage als Mahnung.

Am 4. Februar 2022 stellten die Pflichtigen dem

Steueramt einen Schenkungsvertrag (Fr. … vom 20. Januar 2016 von F

und zwei Darlehnsverträge (Fr. … à 1 % vom 5. Januar 2007 mit F;

Fr. … à 1 % vom 31. März 2013 mit I) zu, die der Buchhalter in

der Türkei in seinem Dossier gehabt habe. Auch die Quittungen für die

Rückzahlungen der Darlehen seien beigelegt.

I. Mit

Verfügung vom 24. März 2022 auferlegte das kantonale Steueramt den

Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) für die Staats- und Gemeindesteuern von

Fr. … Betreffend die Steuerperioden 2008, 2009 und 2013 wurde das

Nachsteuerverfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt. Von einer

Strafverfolgung wurde abgesehen (straflose Selbstanzeige). Für die direkte

Bundessteuer wurde den Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …

auferlegt. Das Nachsteuerverfahren betreffend 2008, 2009 und 2013 wurde

ebenfalls eingestellt und es wurde von einer Strafverfolgung (straflose

Selbstanzeige) abgesehen.

J. Dagegen

erhoben die Pflichtigen am 13. Mai 2022 Einsprache und beantragten

sinngemäss die Festsetzung der Nachsteuern in Berücksichtigung ihrer Zahlen

bzw. Unterlagen.

K. Mit

Schreiben vom 7. November 2022 gab das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Spezialdienste, den Pflichtigen Gelegenheit, die angenommenen

Vermögensvermehrungen unter Beilage beweiskräftiger Unterlagen zu bestreiten,

nämlich Fr. … im Jahr 2010, Fr. … im Jahr 2011, Fr. … im Jahr

2012, Fr. … im Jahr 2015 und Fr. … im Jahr 2016 (die Schenkung der

Liegenschaft sei dabei bereits berücksichtigt). Trotz Berücksichtigung der

eingereichten Unterlagen und Ausführungen hätten die Vermögensvermehrungen

nicht erklärt werden können, weshalb Einkommen geschätzt worden sei.

L. Die

Pflichtigen nahmen dazu am 21. Dezember 2022 Stellung, wobei sie bezüglich

der Jahre 2010 bis 2015 geltend machten, sie könnten nicht sagen, welche Konti

der Treuhänder in den Steuererklärungen angegeben habe. Sie könnten es leider

nicht mehr nachvollziehen. Da der steuerfreie Vermögensbetrag Fr. …

entspreche, sei es möglich, dass er die Konti nicht berücksichtigt habe.

Betreffend das Jahr 2016 hätten sie mittels Darlehen des Bruders des

Pflichtigen (J) Gelegenheit zum Erwerb der drei Immobilien gehabt. Der

Darlehensvertrag sei am 1. August 2016 aufgesetzt worden, wobei die

Rückzahlung erst am 1. August 2026 beginne, weshalb sie vergessen hätten,

diesen Darlehensvertrag weiterzuleiten. Das Darlehen hätten sie in Türkische

Lira erhalten, die Rückzahlung erfolge aber in Schweizer Franken. In diesem

Zusammenhang legten sie einen Darlehensvertrag sowie einen

"Schuldschein" bei.

M. Am 23. März

2023 mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen in Wiederholung der Auflage

vom 7. November 2022. Betreffend die Vermögensvermehrungen 2010–2015 wurde

festgehalten, es seien keine beweiskräftigen Unterlagen eingereicht worden. Zur

Vermögensvermehrung per 2016 hätten die Pflichtigen einen neuen Darlehens- bzw.

Schuldvertrag sowie ein weiteres Dokument in türkischer Sprache eingereicht.

Die beiden Beweismittel würden sich aber widersprechen. Im Schuldvertrag sei

die Rede von einer Schuld in Höhe von 1'000'000 Türkischer Lira, die nach

Ablauf der vereinbarten Frist zu 358'446.31 Schweizer Franken zurückzuzahlen

sei. Auf dem anderen Dokument betrage die Rückzahlung allerdings 358'466.31

Türkische Lira. Aus diesen widersprüchlichen Belegen lasse sich somit nach wie

vor kein rechtsgenügender Nachweis erkennen, der die Vermögensvermehrung

erklären würde.

Am 28. April 2023 reichten die Pflichtigen in

Zusammenhang mit der Vermögensvermehrung im Jahr 2016 einen nochmals vom Notar

berichtigten Vertrag ein, wonach der Schuldbetrag von Fr. … in Schweizer

Franken ausgewiesen sei. Betreffend die Vermögensvermehrung zwischen 2010 bis

2015 hätten sie bei Steuerbehörden und Banken Unterlagen verlangt, die sie

leider noch nicht erhalten hätten.

N. Die

Einsprache wurde sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuer als auch die

direkte Bundessteuer am 6. Juli 2023 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 2. September 2023

beantragten die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht die "Überprüfung"

des Einspracheentscheids bzw. sinngemäss die Festsetzung der Nachsteuern in

Berücksichtigung ihrer Zahlen bzw. Unterlagen (vgl. Sachverhalt I E/J).

Insbesondere sei der Darlehensvertrag vom 1. August 2016 betreffend das

Steuerjahr 2016 zu berücksichtigen (Sachverhalt I L/M). Mit Präsidialverfügung

vom 6. September 2023 wurden die Verfahren SR.2023.0018 (Nachsteuern

Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016) und SR.2023.00019 (Nachsteuern direkte

Bundessteuer 2008–2016) vereinigt und es wurden entsprechende Fristen für die

Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt.

Die Rekurs- und Beschwerdeantwort des Kantons Zürich ging am 25. Oktober

2023.

beim Gericht ein. Dabei beantragte der Kanton Zürich die Abweisung der

Begehren der Pflichtigen, unter Kostenfolgen zu deren Lasten. Mit

Vernehmlassung vom 14. November 2023 wiederholten die Pflichtigen ihre

Begehren vom 2. September 2023 und beantragten erneut die Berücksichtigung

des Darlehensvertrags. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Datum des

Poststempels) wiederholte der Kanton Zürich ebenfalls seine Standpunkte bzw.

hielt fest, der Darlehensvertrag werde nicht als Beweis anerkannt. Die

Pflichtigen nahmen dazu am 2. Dezember 2023 (Datum des Poststempels)

Stellung. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Rekursverfahren SR.2023.0018 (Nachsteuern Staats- und

Gemeindesteuern 2008–2016) und SR.2023.00019 (Nachsteuern direkte Bundessteuer

2008–2016) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage,

weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 zu Recht

vereinigt wurden.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

2.2

Dem Verwaltungsgericht kommt als erster

gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im

Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das

Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven

und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 Satz 2 StG; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153

Abs. 3 DBG; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] e contrario). Sofern es sich hingegen um ein Rekurs-

bzw. ein Beschwerdeverfahren gegen eine Ermessenstaxation handelt, kommt dem

Verwaltungsgericht bloss eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu und sind

nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke, welche

ordnungsgemäss in den Prozess eingeflossen sind, zu berücksichtigen. Erst nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereichte Aktenstücke sind diesfalls aus dem

Recht zu weisen und bei der Entscheidfällung nicht zu berücksichtigen (Felix Richner

et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 140 StG N. 79 und § 147 StG N. 35; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 67).

2.3

Im Steuerrecht gilt, dass die

Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden

Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden

und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;

BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

Steuerpflichtige müssen auch im

Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung

zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

DBG). Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die

Auflageerfüllung unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139

Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Hat der Steuerpflichtige

trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw. Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und die Vermögensentwicklung

des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130

Abs. 2 DBG).

2.4

Eine

Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vorn E. 2.2). Der

Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird dem

Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der

Beweislast" gleichzusetzen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 140 StG N. 73; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StHG, 4. A.,

Basel 2022, Art. 48 StHG N. 44). Der Unrichtigkeitsnachweis

hat dabei unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG bzw. Art 132 Abs. 3

DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert

mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig

hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft

werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten

als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 30. März

2022, SB.2022.00003, E. 2.1; VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1,

mit Hinweisen).

2.5

An dieser

Stelle ist festzuhalten, dass bei den Rechtsmitteln gegen eine Ermessensveranlagung,

welche ja nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann,

besondere Grundsätze gelten. Die Sondervorschriften von Art. 48 Abs. 2

StHG und Art. 132 Abs. 3 DBG, wonach die Einsprache gegen eine

Ermessensveranlagung zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss,

wirken sich im gleichen Sinn auch auf das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren aus.

Daher stellt diesfalls das Erfordernis der Begründung (Auseinandersetzung mit

den einzelnen Elementen der Veranlagung und allfällige Darlegung, inwiefern

eine Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen beruhen soll) eine

Prozessvoraussetzung dar (Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 24 Rz. 35, mit Hinweisen u.a. auf BGE 131 II 548 E. 2.3; siehe auch

Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A. Zürich 2023, Art. 132 N

62; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, § 140 N 72).

3.

3.1

Vorliegend wurden mit Verfügung vom 24. März

2022.

gestützt auf die vorhandenen, jedoch unvollständigen Belege zu Recht

Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (Sachverhalt I I).

Die Pflichtigen anerkennen auch jetzt, für die Jahre 2010 bis 2015 nicht auf

einzelne Konti mit den Schlusssaldi zugreifen zu können, was allein schon

aufzeigt, dass die Veranlagungen bzw. Einschätzungen nach pflichtgemässem

Ermessen gerechtfertigt waren (siehe E. 2.3). Nichts anderes ergab sich am

24.

März 2022 für das Jahr 2016. Die Pflichtigen verwiesen erst im Lauf

des späteren Einspracheverfahrens auf den Darlehensvertrag vom 1. August

2016.

mit dem Bruder des Pflichtigen, weshalb ihrer Meinung nach von einer

geringeren Vermögensvermehrung auszugehen sei (Sachverhalt I L). Jedenfalls

konnte der Darlehensvertrag nicht schon Thema der Verfügung vom 24. März

2022.

sein.

3.2

Im

darauffolgenden Einspracheverfahren wurde auf das Rechtsmittel der Pflichtigen

eingetreten und es wurde ihnen mehrfach Gelegenheit gegeben, zu den vom

Steueramt angenommenen Vermögensvermehrungen unter Beilage beweiskräftiger

Unterlagen Stellung zu nehmen (Sachverhalt I K/M). Wie ausgeführt, vermochten

die Pflichtigen aber für die Jahre 2010 bis 2015 nicht auf die einzelnen Konti

mit den Schlusssaldi zugreifen bzw. reichten keine weiteren sachdienlichen

Unterlagen ein, sodass im Einspracheverfahren die für diesen Zeitraum noch zur

Diskussion stehenden Ermessenseinschätzungen zu Recht nur hinsichtlich ihrer

Höhe auf Willkür geprüft wurden.

Wie dargelegt, reichten die Pflichtigen erst im Lauf des

Einspracheverfahrens Belege in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 1. August

2016.

mit dem Bruder J als Beweismittel ein, ohne aber auf die übrigen Faktoren

näher einzugehen. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wurden die

Belege aber als zum Beweis ungeeignet taxiert und nicht berücksichtigt. Daher

blieb es auch für das Jahr 2016 bei der Ermessenseinschätzung, weshalb sie nur

noch in betraglicher Hinsicht auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft

wurde.

3.3

Im

vorliegenden Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren setzen sich die Pflichtigen nur

sehr rudimentär mit den Erwägungen des Einspracheentscheids vom 6. Juli

2023.

auseinander und erfüllen die Eintretensvoraussetzungen nur knapp (vgl. E. 2.5).

Sie machen eine "offensichtliche Unrichtigkeit, Begründung" im

Allgemeinen geltend und bemängeln konkret die von der Vorinstanz getroffene Beweiswürdigung

in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 1. August 2016, wobei sie

entsprechende Belege dazu einreichen.

Es ist daher wie folgt zu

differenzieren: Bezüglich der noch zu prüfenden Steuerjahre 2010, 2011, 2012

und 2015 kann angesichts der konkreten Umstände gerade noch auf den Rekurs bzw.

die Beschwerde eingetreten werden, wobei nach dem Gesagten nur noch die

Willkürprüfung zur Diskussion steht.

Auch die Nachsteuern per 2014

sind kurz zu prüfen. Für dieses Jahr wurde vom Steueramt zwar kein

"übriges Einkommen" geschätzt. Es erfolgten aber Aufrechnungen gemäss

den Angaben in der Selbstanzeige bzw. Unterlagen, sodass für die Staats- und Gemeindesteuern

Nachsteuern resultierten (zum Ganzen E. 4.5).

Betreffend das Jahr 2016 ist

vorab festzuhalten, dass die infrage stehenden Darlehenspapiere bereits von der

Vor­instanz entgegengenommen wurden, weshalb es sich bei den jetzt

eingereichten Papieren nicht um Noven handelt (vgl. E. 2.2). Im Folgenden

ist daher die entsprechende vorinstanzliche Beweiswürdigung in Zusammenhang mit

dem Darlehen zu überprüfen. Sollte sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als

korrekt herausstellen bzw. sollte den Pflichtigen der Unrichtigkeitsnachweis

misslingen, wäre auch die Ermessenstaxation 2016 nur noch hinsichtlich ihrer

Höhe auf Willkür zu prüfen, so wie dies die Vor­instanz getan hat.

4.

Im Folgenden sind die vom kantonalen Steueramt als Basis für

die Nachsteuerberechnungen angenommenen Vermögensveränderungen und die damit

einhergehenden Einkommensschätzungen im dargelegten Sinn zu prüfen:

4.1

Steuerperiode

2010.

(übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …

Das kantonale Steueramt nahm aufgrund der Selbstanzeige

eine Vermögensvermehrung von rund Fr. … im Vergleich zum Vorjahr an (vgl.

Auszug Nachsteuergrundlagen). Insbesondere wurde der Erwerb der Wohnung des

Pflichtigen in C im Jahr 2010 für Fr. … berücksichtigt (Selbstanzeige).

Weiter wurden von den Einkünften von Fr. …

gemäss der Steuererklärung 2010 Schuldzinse und Beiträge an die Säule 3a von

rund Fr. … sowie geschätzte Lebenshaltungskosten von Fr. … abgezogen,

sodass ein möglicher Sparbeitrag von Fr. … verblieben sei (Fr. … ./. Fr. …

./. Fr. … = Fr. … Angesichts der tatsächlichen Vermögensvermehrung

von Fr. … sei somit ein noch aufrechenbares Einkommen von Fr. … per

2010.

anzunehmen (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …

Die Schätzung erweist sich

aufgrund der Akten als nachvollziehbar und korrekt. Die Pflichtigen vermögen

weder den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen noch begründen sie näher, was an

den getroffenen Annahmen geradezu unmöglich und sachlich nicht begründbar sein

soll. Dasselbe gilt für die aufgrund des aufrechenbaren Einkommens ermittelten

Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte

Bundessteuer per 2010, worauf die Pflichtigen denn auch nicht weiter eingehen.

4.2

Steuerperiode

2011.

(übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …)

Angesichts der nachdeklarierten Vermögenswerte von rund Fr. …

(Auszug Nachsteuergrundlagen; vgl. auch Eingabe der Pflichtigen vom 20. September 2021)

errechnete das Steueramt ein nicht deklariertes Mehreinkommen von Fr. …

wie folgt: Gestützt auf die Selbstanzeige nahm es nachdeklarierte Mieteinnahmen

von netto Fr. … an (vgl. Selbstanzeige). Dabei wurden geschätzte

Hypothekarzinse von Fr. … berücksichtigt, nämlich 10 % der

aufgenommenen Fr. … und nicht 20,34 %, wie von den Pflichtigen

angegeben und nicht belegt (Hypozins Bank Bank E, Istanbul), ebenso weitere

belegte Fr. … Darlehenszinse (Darlehenszins 1 % von Fr. …).

Gerundet ergibt dies Fr. … (Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. …

= Fr. …). Ausgehend von damals deklarierten Einkünften von Fr. …

(Steuererklärung 2011), den neu bekannten Mieteinnahmen von Fr. … und

abzüglich geschätzter Lebenshaltungskosten von Fr. … sowie Schuldzinsen

von Fr. … habe sich eine mögliche Sparquote von rund Fr. … ergeben (Fr. …

+ Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Die Differenz

zur Vermögensvermehrung in Höhe von Fr. … betrage (abgerundet) Fr. …,

was als Einkommen geschätzt anzurechnen sei (Fr. … ./. Fr. …).

Wie ausgeführt, vermögen die Pflichtigen die Annahmen des

Steueramts nicht zu entkräften. So haben sie keine weiteren Belege, welche die

von ihnen angegebene Hypothekarbelastung untermauern könnten, eingereicht. Die

Schätzung und Nachsteuerberechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie

die direkte Bundessteuer per 2011 sind aufgrund der vorhandenen Akten

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4.3

Steuerperiode

2012.

(übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …)

In der Steuererklärung 2012 hatten die Pflichtigen ein

Einkommen von rund Fr. … deklariert. Das Steueramt rechnete die neu

deklarierten Mieteinnahmen von Fr. … hinzu (Fr. … ./. Fr. …

Hypothekarzins [10 % von noch Fr. … = Fr. …] = gerundet Fr. …;

siehe E. 3.2). Abzüglich Lebenshaltungskosten von rund Fr. … und

Schuldzinsen und Beiträge an die 3. Säule von Fr. … (gemäss

Steuererklärung) ergebe sich eine Sparquote von rund Fr. … (Fr. … + Fr. …

./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Angesichts der Vermögensvermehrung

von Fr. … im Vergleich zum Vorjahr (siehe nachfolgend) sei ein nicht

deklariertes Einkommen von Fr. … verblieben (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …).

Die Vermögensvermehrung errechnete sich gestützt auf die

Angaben gemäss der Selbstanzeige vom 2. Oktober 2018 und dem Schreiben der

Pflichtigen vom 20. September 2021 (Auszug Nachsteuergrundlagen). Der

Vergleich des Vermögensstands per Ende 2012 von gerundet Fr. … mit jenem

per Ende 2011 von gerundet Fr. … ergibt eine Differenz von Fr. … bzw.

in Berücksichtigung einer Bewertungskorrektur von Fr. … die Fr. … (Fr. …

./. Fr. … + Fr. … = Fr. …).

Die Schätzung und die damit einhergehenden Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

sowie die direkte Bundessteuer per 2012 erweisen sich somit als

nachvollziehbar und schlüssig und werden von den Pflichtigen nicht

rechtsgenügend entkräftet. Von einer willkürlichen Schätzung kann keine Rede

sein. Die Pflichtigen setzten sich denn auch nie näher mit den

Nachsteuergrundlagen, der Steuerausscheidung, der Nachsteuerberechnung oder der

Zinsberechnung, die zur Verfügung vom 24. März 2022 gehörten, auseinander.

4.4

Steuerperiode

2013.

Betreffend die

Steuerperiode 2013 wurde das Verfahren mangels Unterbesteuerung ein­gestellt

(Sachverhalt I I).

4.5

Steuerperiode

2014.

Per 2014 wurde kein übriges

Einkommen geschätzt. Es wurden aber Fr. … aufgerechnet. Dabei wurde der

nachdeklarierte Mietertrag von Fr. 30'000.- berücksichtigt

(Selbstanzeige). Zuzüglich Eigenmietwerte von Fr. … und abzüglich

Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. …, Hypothekarzinse von Fr. …

und Darlehenszinse von Fr. … bzw. Fr. … verblieben Fr. … (Fr. …

+ Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … =

Fr. …; Auszug Nachsteuergrundlagen; Nachsteuerberechnung).

Beim Vermögen wurden

gestützt auf die Angaben der Pflichtigen wegen der Liegenschaften im Ausland

und in Berücksichtigung von Hypotheken sowie Darlehen anstatt der gemäss

Einschätzungsentscheid vom 14. April 2016 eingesetzten Fr. neu Fr.

berücksichtigt ([Nachsteuerpassivierung Fr. …], Nachsteuerberechnung).

Nach dem Gesagten erweist

sich die Nachsteuerberechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 als

korrekt und wird von den Pflichtigen nicht näher beanstandet. Für die direkte

Bundessteuer 2014 wurde keine Nachsteuer in Rechnung gestellt.

4.6

Steuerperiode

2015.

(übriges geschätztes Einkommen Fr. …; Vermögensveränderung Fr. …)

Hier wurde von nachdeklarierten Vermögenswerten von Fr. …

ausgegangen, wiederum gestützt auf die Angaben gemäss der Selbstanzeige vom 2. Oktober

2018.

und dem Schreiben der Pflichtigen vom 20. September 2021 (Auszug

Nachsteuergrundlagen). Dabei fiel insbesondere die im März 2015 in D erworbene

Ladenlokalität des Pflichtigen ins Gewicht. Im Vergleich des Vermögensstands

per Ende 2015 von Fr. … mit jenem des Vorjahrs von Fr. … zuzüglich

Bewertungskorrektur von Fr. … ergebe sich eine Differenz von Fr. … (Fr. …

./. Fr. … + Fr. … = Fr. …).

Als Einkommen waren für das Jahr gerundet Fr. …

deklariert worden (Steuererklärung 2015). Das Steueramt rechnete

nachdeklarierte Mieteinnahmen von gerundet Fr. … hinzu (Fr. …

[Mietzins] ./. Fr. … [Hypothekarzins gemäss eingereichten Belegen] ./. Fr. …

[Darlehenszins 1 % von Fr. …] ./. Fr. … [Darlehenszins 1 %

von Fr. …] = Fr. …). Abzüglich Lebenshaltungskosten von geschätzt Fr. …

und Schuldzinsen und Beiträgen an die 3. Säule von Fr. … ergebe sich

eine Sparquote von rund Fr. … (Fr. … + Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. …

= Fr. …). Entsprechend sei von nicht deklarierten Mehreinnahmen von rund Fr. 40'000.-

auszugehen (Fr. … ./. Fr. … = gerundet Fr. …).

Auch hier erweist sich die Schätzung als nachvollziehbar

und schlüssig und wird von den Pflichtigen in keiner Weise entkräftet. Es kann

auf das bereits Gesagte verwiesen werden, auch hinsichtlich der

Nachsteuerberechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte

Bundessteuer 2015.

4.7

Steuerperiode

2016.

(übriges geschätztes Einkommen Fr. …; Vermögensveränderung Fr. …)

4.7.1

Zum

besseren Verständnis ist die sich präsentierende Ausgangslage wiederzugeben:

Das Steueramt nahm eine

Vermögensvermehrung von Fr. … für dieses Jahr an. Dabei wurden zuerst der

Vermögensstand von Fr. … per Ende 2016 mit jenem des Vorjahrs von Fr. …

verglichen, was eine Differenz von Fr. … ergibt (Fr. … ./. Fr. …

= Fr. …). Bezüglich der Vermögensvermehrung im Jahr 2016 fielen

insbesondere die drei beim Pflichtigen in D neu hinzugekommenen

Ladenlokalitäten (bzw. Anteile daran) ins Gewicht (Fr. …; Fr. …; Fr. …

(… TRY umgerechnet); vgl. Auszug Nachsteuergrundlagen), wobei die Zahlen auf der

Selbstanzeige vom 2. Oktober 2018 gründen. In Zusammenhang mit der

letztgenannten Lokalität (Fr. …) wurde aber eine von F geleistete

Schenkung von netto Fr. … zugunsten der Pflichtigen berücksichtigt, indem

dieser Betrag für die Schätzung des aufzurechnenden Einkommens abgezogen wurde

(Fr. … ./. Fr. … = Fr. …; (vgl. Sachverhalt I A/D/E/G). Sodann

wurden Bewertungskorrekturen von Fr. … hinzugerechnet, was die Fr. …

ergibt (Fr. … + Fr. … = Fr. ...

Weiter wurden deklarierte Einkünfte von Fr. … und

Schuldzinse bzw. Beiträge an die Säule 3a von insgesamt Fr. … im Jahr 2016

berücksichtigt. Zuzüglich verbleibender Mieterträge von Fr. … (Mietertrag

Wohnung H Fr. … ./. Hypotheken Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …)

und abzüglich Lebenshaltungskosten von Fr. … ergebe sich eine mögliche

Sparquote von gerundet Fr. … (Fr. … ./. Fr. … + Fr. … ./. Fr. …

= Fr. …). Somit sei von einem damals nicht deklarierten Einkommen von Fr. …

auszugehen (Vermögensvermehrung Fr. … ./. Sparquote Fr. … = Fr. …;

zugunsten der Pflichtigen abgerundet auf Fr. …).

4.7.2

Die Pflichtigen stören sich daran, dass im Einspracheentscheid das Darlehen

des Bruders J vom 1. August 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Der

Rückzahlungsbetrag belaufe sich auf Fr. …, was aus dem Schuldvertrag klar

Dispositiv

hervorgehe. Die Pflichtigen bestreiten demnach, im Jahr 2016 überhaupt eine

Vermögensvermehrung erzielt zu haben.

Das kantonale Steueramt führt

dazu aus, dass nicht der Schuldvertrag bemängelt werde, sondern die Tatsache,

dass dessen Angaben den handschriftlichen Angaben auf dem anderen eingereichten

Dokument in türkischer Sprache, das notabene nicht übersetzt sei, widersprächen.

Dazu halten die Pflichtigen in

ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023 nun fest, das

handschriftliche Dokument sei ein vorgedruckter Check. Auf dem Check seien

Datum, Währung, Rappen und Nummer vorgedruckt. Diese Angaben dürften die

Parteien nicht abändern. Aber auf dem ausgeschriebenen Betrag in Handschrift

stehe nach "ücyüzellisekizbindörtyüzkirkalti" die Währungsabkürzung

"CHF".

4.7.3

Im Folgenden ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung näher zu prüfen:

Im Rahmen der

Sachverhaltsfeststellung hat die Veranlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die

feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie

sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen. Die

Behörde darf und muss aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung

an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht

oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter

Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und Beweiserhebung zutage

getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Grundlage der Würdigung ist

neben den Beweismitteln und dem eigenen Wissen der Veranlagungsbehörde um

Tatsachen und Erfahrungssätze auch das Verhalten des Steuerpflichtigen im

gegenwärtigen, allenfalls auch im früheren Verfahren, so zum Beispiel der

Umstand, dass der Steuerpflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchliche

Sachdarstelllungen gemacht hat. Die Überzeugung der Behörde braucht

nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit

ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen

und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz der freien

Beweiswürdigung besteht für die öffentlichen Urkunden und Register.

Diese erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange

nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist

allerdings an keine Form gebunden (Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz 6).

4.7.4

Wie ausgeführt, stellt das kantonale Steueramt weder den Schuldvertrag vom

1. August 2016 noch das mit Handschrift ausgefüllte Papier, das die

Pflichtigen jetzt als "Check" bezeichnen, infrage. Das kantonale

Steueramt sieht aber beim Vergleich der beiden Papiere Widersprüche,

ebenso im Verhalten der Pflichtigen, was zum Misslingen des Beweises führe.

Es fällt auf, dass die

Pflichtigen erst im Lauf des Einspracheverfahrens, am 21. Dezember 2022,

den betreffenden Schuldvertrag und das handschriftlich ausgefüllte Papier

nachgereicht haben. Die späte Nachreichung begründeten sie damit, dass die

Rückzahlung erst am 1. August 2026 beginne, weshalb sie vergessen hätten,

den Darlehensvertrag weiterzuleiten (Sachverhalt I L). Die Erklärung der

Pflichtigen überzeugt jedoch nicht, zumal der Schuldvertrag erst am 1. August 2016

abgeschlossen wurde und zeitlich nicht weit zurücklag. Ausserdem handelt es

sich beim Darlehensgeber um den Bruder des Pflichtigen, sodass ein Vergessen

des Darlehens umso weniger erklärbar ist. Ohnehin fällt ein schleppendes und

teils widersprüchliches Verhalten der Pflichtigen bei der sie treffenden

Mitwirkungspflicht auf. So mussten sie mehrmals gemahnt werden und reichten

auch bezüglich anderer Darlehensverträge und Schenkungen erst im

Einspracheverfahren Belege ein, obgleich sie im früheren Verfahrensstadium noch

behauptet hatten, es gebe keine Belege (vgl. Sachverhalt I E / H).

Im zuerst eingereichten Schuldvertrag zwischen dem

Pflichtigen und dessen Bruder ist sodann die Rede von 1 Mio. geliehener

Türkischer Lira, die als 325.860.28 Schweizer Franken zurückgezahlt würden (Ziff. 1).

Die Schuldentilgungsfrist beginne am 1/08/2026 und die Zahlung erfolge bis zum

01/08/2031 (Ziff. 2). Auf den Schuldenbetrag würden 10 % Zinsen

erhoben und der Rückzahlungsbetrag betrage 358'446.31 (Ziff. 3 [ohne

Währungsangabe]). Im mit Handschrift ausgefüllten Papier ist unter der

gedruckten Rubrik "Türk Lirasi" der Betrag 358.446,31 eingesetzt. Mit

Mahnung vom 23. März 2023 wies die Vorinstanz die Pflichtigen auf den

Widerspruch hin (Sachverhalt I M). Am 28. April 2023 reichten die

Pflichtigen eine Version des Schuldvertrags ein, der unter Ziff. 3 den

Betrag 358'446.31 in Schweizerfranken ausweist, was notariell berichtigt worden

sei. Eine Übersetzung des anderen handschriftlich ausgefüllten Papiers blieb

jedoch aus.

Im vorliegenden Verfahren reichten die Pflichtigen

wiederum die beiden Versionen des Schuldvertrags ein, einmal mit und einmal

ohne Währungsangabe unter Ziff. 3. Eine Übersetzung des handschriftlich

ausgefüllten Papiers, das die Pflichtigen als Check bezeichnen, fehlt nach

wie vor. Die Pflichtigen offerieren lediglich die nochmalige Übersetzung des Schuldvertrags

durch einen anerkannten Dolmetscher in der Schweiz. Letzteres ist jedoch

nicht erforderlich, da diese (notariell beglaubigte) Urkunde als solche von der

Vorinstanz, trotz der beiden Versionen hinsichtlich Ziff. 3 (einmal mit

und einmal ohne Währungsangabe), nicht bemängelt wird. Hingegen ist wesentlich,

dass der Vergleich des Schuldvertrags mit dem nicht übersetzten

handschriftlich ausgefüllten Dokument (Check) Widersprüche aufzeigt, die die

Pflichtigen nach wie vor nicht rechtsgenügend auszuräumen vermögen. So ist im

handschriftlich ausgefüllten Papier unter der gedruckten Rubrik "Türk

Lirasi" der Betrag 358.446,31 eingetragen. Wenn die Pflichtigen nun

geltend machen, die vorgedruckte Rubrik dürfe nicht abgeändert werden, so

spricht allein schon diese Formstrenge dafür, dass es sich beim genannten

Betrag um Türkische Lira handelt. Der Hinweis der Pflichtigen, dass unter der

handschriftlichen Ausformulierung "ücyüzellisekizbindörtyüzkirkalti"

die Währungsabkürzung "CHF" stehe, hilft, angesichts der geltend

gemachten Formstrenge des Papiers, nicht weiter. Zum einen lässt sich die

Abkürzung "CHF" nicht eindeutig herauslesen, zum anderen würde es

sich sowieso um einen Widerspruch innerhalb des genannten Papiers handeln, was

gegen dessen Beweistauglichkeit spräche.

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher in

Bezug auf die Papiere in Zusammenhang mit dem Darlehen des Bruders des

Pflichtigen vom 1. August 2016 als korrekt. Die Pflichtigen haben

ihre Erklärungen auch in Bezug auf das handschriftlich ausgefüllte Papier nur

schleppend abgegeben und die genannten Widersprüche nicht beseitigen können,

womit ihnen der Unrichtigkeitsnachweis misslungen ist.

4.7.5

Somit ist die Ermessenstaxation betreffend das Steuerjahr 2016 auf Willkür

zu prüfen. Die Grundlagen wurden vorn in Erwägung 4.7.1 wiedergegeben, worauf

zu verweisen ist. Die Betreffnisse sind nachvollziehbar und korrekt, ebenso die

Nachsteuerberechnungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die

direkte Bundesssteuer für das Jahr 2016. Die Pflichtigen bringen denn auch, mit

Ausnahme des nicht berücksichtigten Darlehens vom 1. August 2016, nichts

weiter dagegen vor.

4.8 Der Rekurs

und die Beschwerde sind somit vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1

DBG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Rekurs im Verfahren SR.2023.00018 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2008–2016) wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde im Verfahren SR.2023.00019 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2008–2016) wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00018 wird festgesetzt auf

Fr. 5'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 5'287.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00019 wird festgesetzt auf

Fr. 3'900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'952.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Pflichtigen auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde K und L;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.