SR.2023.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00025
7. Februar 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25123)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00025
SR.2023.00026
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie
direkte
Bundessteuer 2018),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
C gewährte A (nachfolgend der Pflichtige; zusammen mit
seiner Ehefrau B die Pflichtigen) mit Vertrag vom 12. Mai 2003 ein
Darlehen von Fr. 300'000.- zu einem jährlichen Zins von 4 %. Dieses
Darlehen wurde später, jedenfalls vor dem 3. Januar 2005, mittels
mündlicher Übereinkunft auf Fr. 600'000.- aufgestockt. In einer auf den 16. Februar
2016 datierten Vereinbarung hielten die Vertragsparteien fest:
"Mit der
Bezahlung von CHF 400'000 durch A, Schuldner, erklärt sich C, Gläubiger, für
sämtliche ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners inklusive
Zinsen, insbesondere betreffend des obigen Darlehens über CHF 600'000 vom
3. Januar 2005, als per Saldo aller Ansprüche befriedigt. Diese
Vereinbarung tritt mit der Überweisung der hier festgesetzten CHF 400'000 an
Herrn C in Kraft."
Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den
Parteien lässt darauf schliessen, dass diese Vereinbarung erst am 16. Februar
2018 unterzeichnet worden ist. An diesem Tag überwies A den Betrag von Fr. 400'000.-
an C.
B.
In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2018
deklarierten die Pflichtigen bei Einkünften von Fr. … und Abzügen von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) ein
steuerbares Einkommen von Fr. 0.-. Laut Schuldenverzeichnis beliefen sich
die Schulden auf Fr. 1'048'797.-, wofür Fr. 34'950.- Zinsen bezahlt
wurden.
Am 10. Januar 2022 veranlagte das
kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Steuerperiode 2018 bei der
direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
schätzte sie bei den Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-
ein.
C.
Zuvor hatte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen
mit Verfügung vom 14. Januar 2021 eine Schenkungssteuer von Fr. …
auferlegt, dies mit der Begründung, dass der am 16. Februar 2018
vereinbarte Schuldenerlass von Fr. 200'000.- als Schenkung zu würdigen
sei. Nachdem eine hiergegen erhobene Einsprache des Adressaten am
1. September 2022 erfolglos geblieben war, erhob dieser am 28. September
2022 Rekurs beim Steuerrekursgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel am 8. März
2023 gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 14. Januar
2021 auf. Das Gericht kam zum Schluss, dass C keine Schenkung habe vornehmen
wollen, sondern vom Schuldner unter Hinweis auf seine katastrophale finanzielle
Lage unter Druck gesetzt worden sei und mit dem Teilerlass einen grösseren
Schaden habe vermeiden wollen. Somit unterliege der Forderungsverzicht der
Einkommenssteuer, was das kantonale Steueramt im Nachsteuerverfahren zu
beurteilen habe.
D.
Mit Schreiben vom 25. April 2023 an die
Pflichtigen eröffnete das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die
Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 und
gewährte ihnen das rechtliche Gehör bezüglich des beigelegten Entwurfs einer
Verfügung. Mit Eingaben vom 10. und 25. Mai 2023 äusserte sich der
Pflichtige ausführlich zur Sache. Daraufhin auferlegte das kantonale Steueramt
den Pflichtigen am 23. Juni 2023 Nachsteuern für die Steuerperiode 2018
(samt Zins) von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie von Fr. …
(direkte Bundessteuer).
Erwägungen
II.
Die von den Pflichtigen gegen die Verfügung
vom 23. Juni 2023 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. August
2023.
ab.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 22. September
2023.
beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung
– die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventuell sei die Sache zur
weiteren Prüfung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
In der Rekurs- und
Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 beantragte das kantonale
Steueramt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde sowie die vollumfängliche
Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die Pflichtigen nahmen hierzu am
19.
Oktober 2023 Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde D liessen sich
nicht vernehmen.
Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Rekursverfahren SR.2023.00025 (Staats- und Gemeindesteuern 2018) und das
Beschwerdeverfahren SR.2023.00026 (direkte Bundessteuer 2018) betreffen
dieselben Pflichtigen sowie die gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 25. September 2023 vereinigt worden sind.
2.
2.1
Dem Verwaltungsgericht kommt als erster
gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen
Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im
Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das
Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven
und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997.
[StG]; Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 52 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]
e contrario).
2.2
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine
Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung
unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung
bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG,
Art. 151 Abs. 1 DBG).
2.3
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob der Verzicht von C auf die Rückzahlung des Darlehens im
Teilumfang von Fr. 200'000.- bei den Pflichtigen als steuerpflichtiges
Einkommen zu würdigen ist. Verfahrensrechtlich gilt es zu prüfen, ob der
massgebende Sachverhalt dem kantonalen Steueramt im Zeitpunkt von Einschätzung
und Veranlagung für die Steuerperiode 2018 am 10. Januar 2022 schon
bekannt war oder ob eine neue Tatsache vorliegt.
3.
3.1
Für die
Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung
vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Grundsätzlich
müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen
nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist
nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen
Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an
(BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.; BGr,
11.
Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2; VGr, 23. August 2023,
SR.2023.00005 + 00006, E. 2.2.1).
3.2
In der
Verfügung vom 23. Juni 2023 hielt das kantonale Steueramt fest, dass die
Erben von C auf die Restforderung von Fr. 200'000.- nicht aufgrund von
deren Wertlosigkeit verzichtet hätten, sondern um einen Rechtsstreit mit dem
Pflichtigen zu vermeiden. Der Forderungsverzicht sei daher im Sinn der
Generalklausel von § 16 StG bzw. Art. 16 DBG als Einkommen zu
würdigen. Im Einspracheentscheid erwog das Amt ergänzend, aus der
Steuererklärung 2018 seien keine Tatsachen ersichtlich, die ein Aufschieben der
Veranlagung hätten rechtfertigen können. Wenn die Pflichtigen innert Frist das
hängige Verfahren vor Steuerrekursgericht offengelegt hätten, wäre die
ordentliche Veranlagung sistiert oder mittels Reversunterzeichnung später
allenfalls berichtigt worden. Vom Rechtsmittelverfahren habe die zuständige
Steuerkommissärin keine Kenntnis gehabt, sondern neben den Pflichtigen selbst
nur die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer (DAIE). Die Akten
des Rechtsmittelverfahrens seien am 11. Oktober 2022 in das PER-Dossier
des elektronischen Archivs (ARTS) und somit erst nach der rechtskräftigen
Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2018 vom 10. Januar 2022
eingescannt worden. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei am 14. April
2023.
im ARTS vermerkt worden und wäre daher erst dann für die Steuerkommissärin
ersichtlich gewesen. Das Wissen aus dem Verfahrensstand der DAIE könne auch
nicht hypothetisch der für die Veranlagung zuständigen Division Süd (recte:
Nord) angerechnet werden. Denn eine neue Tatsache liege nur dann nicht vor,
wenn sich die massgebenden Sachverhaltselemente aus der betreffenden
Steuererklärung selbst herauslesen liessen. Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten hätten die Pflichtigen die Steuerkommissärin auf das
hängige Verfahren vor Steuerrekursgericht hinweisen müssen. Mit der Anfechtung
der Schenkungssteuerveranlagung einerseits und der unterlassenen Information
der Steuerkommissärin andererseits hätten sich die Pflichtigen treuwidrig und
widersprüchlich verhalten.
3.3
Zur
Begründung von Rekurs und Beschwerde erneuern die Pflichtigen ihren Standpunkt,
dass keine neue Tatsache vorliege. Dem kantonalen Steueramt sei der partielle
Forderungsverzicht bekannt gewesen, weshalb es am 14. Januar 2021 diesen
einer Schenkungssteuer unterworfen habe. Rund ein Jahr später habe das Amt am
10.
Januar 2022 die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid
für die Steuerperiode 2018 erlassen, also für jene Steuerperiode, in der
es zum Forderungsverzicht gekommen sei. Damals sei die "finale rechtliche
Qualifikation" des partiellen Forderungsverzichts noch offen gewesen und sie
habe erst mit Rechtskraft des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 8. März
2023.
festgestanden. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts hätten
der Steuererklärung 2018 sehr wohl Tatsachen entnommen werden können, die einen
Aufschub der Veranlagung gerechtfertigt hätten. So habe sich aus dieser
gegenüber der Vorperiode 2017 ein Vermögenszuwachs von (Fr. … – Fr. … + Fr. … =) Fr. … ergeben, der nicht mit
den ordentlichen Einkünften der Pflichtigen habe erklärt werden können. Daran
ändere nichts, dass der Pflichtige im Jahr 2018 zwei Kapitalleistungen von
insgesamt Fr. … erhalten habe. Wenn er mit diesen Leistungen den
Gesamtbetrag der Differenz der Schulden per Ende 2017 und 2018 von Fr. …
beglichen hätte, wäre der Bargeldzuwachs von Fr. … nicht zu erklären
gewesen. Der für die Veranlagung der Steuerperiode 2018 zuständigen
Steuerkommissärin hätte diese unstimmige Vermögensentwicklung ins Auge springen
und sie zu einem Aktenauflageverfahren veranlassen müssen. Hätte sie vom
Gesamtbetrag der Kapitalleistungen den neu ausgewiesenen Bargeldbetrag
abgezogen, hätte sich ein Rest von Fr. … ergeben, also rund Fr. … zu
wenig, um die Verminderung der Schuld zu erklären. Vermutlich sei ihr diese
unstimmige Vermögensentwicklung tatsächlich aufgefallen und habe sie daher die
Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer eingeschaltet.
Dementsprechend äussere sich die Nachsteuerveranlagung nicht dazu, inwiefern
eine das Nachsteuerverfahren legitimierende neue Tatsache vorliege. Bei der
Verminderung der Schuld handle es sich um eine erhebliche Tatsache, die dem
kantonalen Steueramt im Zeitpunkt der Veranlagung vom 10. Januar 2022
bekannt gewesen sei. Ein widersprüchliches Verhalten oder die Verletzung einer
Mitwirkungspflicht könne den Pflichtigen nicht vorgeworfen werden. Weil sich
ihre Auffassung, dass keine Schenkung vorliege, als zutreffend erwiesen habe,
seien sie nicht gehalten gewesen, dem kantonalen Steueramt etwas mitzuteilen.
Wenn für einen Pflichtigen keine Unklarheit bestehe oder wenn er um die
steuerliche Erheblichkeit einer allfälligen Unklarheit gar nicht habe wissen
können, bestehe für ihn keine Anzeigepflicht. Vorliegend seien die Pflichtigen
davon ausgegangen, dass der Erlass aufgrund ihrer fortbestehenden Überschuldung
keinen Steuertatbestand gebildet habe. Die Überschuldung lasse sich auch der
Steuererklärung mit einem deklarierten Vermögen von minus Fr. 240'000.-
entnehmen. Schliesslich sei fraglich, weshalb das kantonale Steueramt bezüglich
des Erlasses überhaupt ein Schenkungssteuerverfahren eröffnet habe. Die
Umstände sprächen hier dafür, dass das kantonale Steueramt schon im Zeitpunkt
der Veranlagung/Einschätzung am 10. Januar 2022 vom Erlass gewusst, diesen
Umstand jedoch rechtlich falsch gewürdigt habe. Eventuell sei die Frage, aufgrund
welchen Wissens das kantonale Steueramt ein Schenkungssteuerverfahren eröffnet
habe, näher abzuklären. Schliesslich bestreiten die Pflichtigen, dass aus der
Steuererklärung 2018 "keine Angaben ersichtlich gewesen seien, die auf
diese Vorgänge hingewiesen hätten".
4.
4.1
4.1.1
Der mit der Vereinbarung vom 16. Februar 2018 begründete Forderungsverzicht
von C gegenüber dem Pflichtigen ist steuerrechtlich entweder als Schenkung
(Roman Sieber/Markus Oehrli in: Zweifel/Beusch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 14 N. 17 f.)
oder aufgrund der in Art. 16 DBG und § 16 StG verankerten
Einkommensgeneralklausel als beim Begünstigten zugeflossenes Einkommen (Richner
et al., § 16 N. 10) zu würdigen. Weil – je nach den Umständen des
Sachverhalts – beide Möglichkeiten in Betracht fallen, war das Vorgehen des
kantonalen Steueramts, zunächst eine Schenkungssteuer zu verfügen und mit der
Veranlagung/Einschätzung der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2018
zuzuwarten, durchaus zweckmässig, jedenfalls aber nicht rechtsverletzend.
Aufgrund welchen Wissens das kantonale Steueramt ein Schenkungssteuerverfahren
eröffnet hat, tut nichts zur Sache. Grundsätzlich muss sich die zuständige
Steuerbehörde das Wissen anderer Dienststellen nicht anrechnen lassen (Richner
et al., § 160 N. 28). Selbst wenn die – kaum nachweisbare –
Vermutung der Pflichtigen zutreffen sollte, dass zwischen der für die
Veranlagung der Schenkungssteuer zuständigen Dienstabteilung
Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer und der für die Veranlagung der Einkommens-
und Vermögenssteuern zuständigen Division Nord ein Informationsaustausch
stattgefunden hätte, können die Pflichtigen daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn wie gesagt, war das gestaffelte Vorgehen des Amts zulässig und
vertretbar und lässt daher das für die Erhebung einer Nachsteuer erforderliche
Element der neuen Tatsache nicht entfallen.
4.1.2
Eine Schenkung oder ein Einkommenszufluss ist allerdings dann zu verneinen,
wenn sich die erlassene Schuld als uneinbringlich erweist (VGr, 10. Juli
2013, SB.2012.00188, E. 2; Richner et al., § 16 N. 10;
Sieber/Oehrli, § 14 N. 17). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen
kann von der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung von Fr. 200'000.-
im Zeitpunkt des Erlasses am 16. Februar 2018 keine Rede sein. Nachdem der
Pflichtige mit der Gemeinde D am 18. November 2016 sein Arbeitsverhältnis
als ... per Ende 2017 aufgelöst hatte, erhielt er von der Arbeitgeberin eine
Abfindung von Fr. 115'000.-. Sodann erbrachte die Pensionskasse E aus
der 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 850'000.-. Hinzu kommt, dass der
Pflichtige im Jahr 2018 Eigentümer einer selbstbewohnten Eigentumswohnung
in D war. Aufgrund der Bewertungsvorschriften für Grundstücke gemäss § 39 Abs. 3 StG in Verbindung mit der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden
über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab
Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) vom 12. August 2009, die trotz des
seither stark angestiegenen Werts von Wohneigentum bislang nicht angepasst
worden ist, gilt es als notorisch, dass der Verkehrswert der Liegenschaft der
Pflichtigen aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich über dem in der
Steuererklärung 2018 deklarierten Wert gelegen hat. Schliesslich hatte der im
Jahr 1953 geborene Pflichtige die Aussicht, ab Januar 2019 eine einfache
Altersrente der AHV zu beziehen. Im Übrigen waren die Ehegatten mit einem laut
Steuererklärung 2018 ausgewiesenen Barvermögen von Fr. liquid. In der
Steuerperiode 2021 gehörte den Pflichtigen neben der selbstbewohnten
Eigentumswohnung in D eine weitere solche, die sie vermieteten.
4.2
4.2.1
In den Steuererklärungen 2003 und 2004 war im Schuldenverzeichnis ein
"Darlehen C" von Fr. 300'000.- aufgeführt, in der
Steuererklärung 2005 ein solches von Fr. 600'000.- mit dem Vermerk
"bis 30.4.5: 300'000.-; ab 30.4.5: 600'000.-". Diese Schuld blieb bis
zum Jahr 2017 unverändert. Während als Schuldzinsen von 2006 bis 2013 jeweils Fr. 36'000.-
deklariert wurden, korrigierte das kantonale Steueramt in der Steuerperiode
2014.
diesen Betrag auf Fr. 24'000.-, der in der Folge auch in den
Steuererklärungen 2015 bis 2017 aufgeführt war. Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung
2018.
waren die genannte Schuld sowie die Zinsen nicht mehr enthalten; als
weitere Schulden deklarierten die Pflichtigen insgesamt Fr.1'048'797.- und als
Schuldzinsen Fr. 34'950.-. Nähere Ausführungen über die Tilgung der Schuld
enthielt die Steuererklärung 2018 nicht.
4.2.2
Weil der Pflichtige auf Ende 2017 pensioniert worden war, in diesem
Zusammenhang von der früheren Arbeitgeberin im Dezember 2016 sowie im Januar
2018.
Zahlungen aus einer Abfindung von Fr. 60'000.- bzw. Fr. 55'000.-
erhalten und von der Pensionskasse E Anfang 2018 ein Kapital von Fr. 850'000.-
aus der 2. Säule bezogen hatte, waren die finanziellen Verhältnisse des
Ehepaars A/B nicht leicht durchschaubar. Insbesondere war aus der
Steuererklärung nicht ersichtlich, dass der Pflichtige das "Darlehen C"
nicht im vollen Umfang von Fr. 600'000.-, sondern nur im Teilbetrag von Fr. 400'000.-
zurückbezahlt hatte. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen war dieser Umstand
für das kantonale Steueramt nicht erkennbar, jedenfalls nicht ohne eine
vertiefte Untersuchung.
4.3
4.3.1
Mit Bezug auf die Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde im
Veranlagungsverfahren haben Rechtsprechung und Lehre eine reichhaltige Praxis
entwickelt (Richner et al., § 160 N. 19 ff.; Martin E. Looser
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 151 DBG N. 15 ff.).
Danach darf die Steuerbehörde grundsätzlich – das heisst, wenn kein besonderes
Indiz vorliegt – auf die Angaben des Steuerpflichtigen abstellen, ohne weitere
Untersuchungen vorzunehmen. So ist sie weder gehalten, im Steuerdossier nach
ergänzenden Unterlagen zu suchen, noch in den Akten früherer Steuerperioden
nach allfällig relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der
Pflichtige in der aktuellen Steuererklärung unterlassen habe (VGr, 27. März
2013, SR.2012.00016, E. 2.2.1). Der Steuerpflichtige trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung
(Looser, Art. 151 DBG N. 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Kraft Art. 126 Abs. 1 DBG und § 135 Abs. 1 StG muss er
alles Notwendige tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen. Aufgrund der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit
verlangt das Bundesgericht vom Steuerpflichtigen, dass er auf eine Unsicherheit
hinweist, wenn er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im
Unklaren ist, und darf diese nicht einfach verschweigen (BGr, 4. Juli
2014, 2C_240/2014, E. 3.2.3, 5. November 2013, 2C_416/2013, E. 8.1
und 11.1 f. = Pra 2014 Nr. 45 = StR 2014, 156 ff., 161 f.
und 165; Looser, Art. 151 DBG N. 15a). Das Verwaltungsgericht stellt
an den Untersuchungsgrundsatz, der das Steuerveranlagungsverfahren nach Art. 123
DBG und § 132 StG beherrscht, geringe Anforderungen. So muss sich der
Steuerkommissär zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer
Angaben des Steuerpflichtigen verlassen, darf dies aber ohne Verletzung der
Untersuchungspflicht tun. Auch braucht er den Sachverhalt nicht nach allen
Richtungen auszuleuchten. Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber
noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter abklärt, gelten die
betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht als neu. Die
Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts
muss offensichtlich sein. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit
anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den
Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden
Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Dies ist etwa dann
der Fall, wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr
beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht
beachtet worden sind (VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00072, E. 2.2;
30.
September 2009, StE 2010 B 97.41 Nr. 23 b; Looser, Art. 151
DBG N 15b).
4.3.2
Vorliegend enthielt die Steuererklärung 2018 der Pflichtigen keine
offensichtlichen Unstimmigkeiten, aufgrund deren sich weitere
Untersuchungshandlungen aufgedrängt hätten. Wenn die Pflichtigen in der
Beschwerde geltend machen, dass der zuständigen Steuerkommissärin ein
Vermögenszuwachs gegenüber der Vorperiode hätte auffallen müssen, der sich
nicht aus den ordentlichen Einkünften erklären lasse, so ist diesem Einwand
entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinesfalls offensichtlich war. Denn wie
erwähnt bezog der Pflichtige in der Steuerperiode 2018 neben einer
Abfindung seiner früheren Arbeitgeberin von Fr. 55'000.- ein Kapital von Fr. 850'000.-
aus der 2. Säule, das er teilweise zur Tilgung seiner Darlehensschuld
verwendete. Vielmehr hätten sich die Pflichtigen nach dem Gesagten beim
kantonalen Steueramt nach der steuerrechtlichen Bedeutung des partiellen
Erlasses der Darlehensschuld im Umfang von Fr. 200'000.- erkundigen
müssen. Ob der Pflichtige, dem als ehemaligem ... zumindest eine gewisse
Vertrautheit mit dem Steuerrecht zuzugestehen ist, diesen Vorgang tatsächlich
für rechtlich unbedeutend gehalten und er sich deswegen nicht beim kantonalen
Steueramt erkundigt hat, ist zu bezweifeln, kann aber offenbleiben. Denn das
Vorliegen einer neuen Tatsache, die Grundlage für eine Nachsteuer bildet, setzt
kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus (Richner et al., § 160 N. 8
und N 22a; Looser, Art. 151 DBG N. 7).
4.3.3
Weil das Vorgehen des kantonalen Steueramts nach dem in E. 4.1.1
Gesagten zulässig war, erübrigt sich eine weitere Diskussion der Frage, ob die
Pflichtigen die für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern 2018
zuständige Division Nord auf das hängige Rekursverfahren betreffend die
Schenkungssteuer hätten hinweisen müssen. Immerhin durften sie wohl in guten
Treuen davon ausgehen, dass diese Information amtsintern geflossen war. Auch
ein widersprüchliches Verhalten kann den Pflichtigen nicht vorgeworfen werden,
wenn sie sich einer Besteuerung des Schulderlasses prinzipiell widersetzt
haben.
5.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Darlehensverzicht bei den Pflichtigen als Einkommen zu würdigen
ist und diesbezüglich eine neue Tatsache vorliegt. Die Nichtberücksichtigung
dieses Einkommensbestandteils in der ordentlichen Veranlagung/Einschätzung 2018
hat zu einer Unterbesteuerung geführt. Die Berechnung der Nachsteuer im
angefochtenen Einspracheentscheid in Verbindung mit der detaillierten
Aufstellung in der Verfügung vom 23. Juni 2023 wird von den Pflichtigen
nicht angefochten und erweist sich – soweit ersichtlich – als zutreffend.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153
Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2023.00025 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2018) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2023.00026 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2018) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00025 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00026 wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'252.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens
SR.2023.00025 werden den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
6.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens SR.2023.00026 werden den Beschwerdeführenden auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde D;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).