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Entscheid

SR.2023.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00025

7. Februar 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25123)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00025

SR.2023.00026

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie

direkte

Bundessteuer 2018),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

C gewährte A (nachfolgend der Pflichtige; zusammen mit

seiner Ehefrau B die Pflichtigen) mit Vertrag vom 12. Mai 2003 ein

Darlehen von Fr. 300'000.- zu einem jährlichen Zins von 4 %. Dieses

Darlehen wurde später, jedenfalls vor dem 3. Januar 2005, mittels

mündlicher Übereinkunft auf Fr. 600'000.- aufgestockt. In einer auf den 16. Februar

2016 datierten Vereinbarung hielten die Vertragsparteien fest:

"Mit der

Bezahlung von CHF 400'000 durch A, Schuldner, erklärt sich C, Gläubiger, für

sämtliche ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners inklusive

Zinsen, insbesondere betreffend des obigen Darlehens über CHF 600'000 vom

3. Januar 2005, als per Saldo aller Ansprüche befriedigt. Diese

Vereinbarung tritt mit der Überweisung der hier festgesetzten CHF 400'000 an

Herrn C in Kraft."

Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den

Parteien lässt darauf schliessen, dass diese Vereinbarung erst am 16. Februar

2018 unterzeichnet worden ist. An diesem Tag überwies A den Betrag von Fr. 400'000.-

an C.

B.

In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2018

deklarierten die Pflichtigen bei Einkünften von Fr. … und Abzügen von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) ein

steuerbares Einkommen von Fr. 0.-. Laut Schuldenverzeichnis beliefen sich

die Schulden auf Fr. 1'048'797.-, wofür Fr. 34'950.- Zinsen bezahlt

wurden.

Am 10. Januar 2022 veranlagte das

kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Steuerperiode 2018 bei der

direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

schätzte sie bei den Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-

ein.

C.

Zuvor hatte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen

mit Verfügung vom 14. Januar 2021 eine Schenkungssteuer von Fr. …

auferlegt, dies mit der Begründung, dass der am 16. Februar 2018

vereinbarte Schuldenerlass von Fr. 200'000.- als Schenkung zu würdigen

sei. Nachdem eine hiergegen erhobene Einsprache des Adressaten am

1. September 2022 erfolglos geblieben war, erhob dieser am 28. September

2022 Rekurs beim Steuerrekursgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel am 8. März

2023 gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 14. Januar

2021 auf. Das Gericht kam zum Schluss, dass C keine Schenkung habe vornehmen

wollen, sondern vom Schuldner unter Hinweis auf seine katastrophale finanzielle

Lage unter Druck gesetzt worden sei und mit dem Teilerlass einen grösseren

Schaden habe vermeiden wollen. Somit unterliege der Forderungsverzicht der

Einkommenssteuer, was das kantonale Steueramt im Nachsteuerverfahren zu

beurteilen habe.

D.

Mit Schreiben vom 25. April 2023 an die

Pflichtigen eröffnete das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die

Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 und

gewährte ihnen das rechtliche Gehör bezüglich des beigelegten Entwurfs einer

Verfügung. Mit Eingaben vom 10. und 25. Mai 2023 äusserte sich der

Pflichtige ausführlich zur Sache. Daraufhin auferlegte das kantonale Steueramt

den Pflichtigen am 23. Juni 2023 Nachsteuern für die Steuerperiode 2018

(samt Zins) von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie von Fr. …

(direkte Bundessteuer).

Erwägungen

II.

Die von den Pflichtigen gegen die Verfügung

vom 23. Juni 2023 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. August

2023.

ab.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 22. September

2023.

beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung

– die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventuell sei die Sache zur

weiteren Prüfung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

In der Rekurs- und

Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 beantragte das kantonale

Steueramt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde sowie die vollumfängliche

Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die Pflichtigen nahmen hierzu am

19.

Oktober 2023 Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde D liessen sich

nicht vernehmen.

Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen

wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Rekursverfahren SR.2023.00025 (Staats- und Gemeindesteuern 2018) und das

Beschwerdeverfahren SR.2023.00026 (direkte Bundessteuer 2018) betreffen

dieselben Pflichtigen sowie die gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 25. September 2023 vereinigt worden sind.

2.

2.1

Dem Verwaltungsgericht kommt als erster

gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im

Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrund­sätze, das

Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven

und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni

1997.

[StG]; Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 52 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]

e contrario).

2.2

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung

bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG,

Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.3

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob der Verzicht von C auf die Rückzahlung des Darlehens im

Teilumfang von Fr. 200'000.- bei den Pflichtigen als steuerpflichtiges

Einkommen zu würdigen ist. Verfahrensrechtlich gilt es zu prüfen, ob der

massgebende Sachverhalt dem kantonalen Steueramt im Zeitpunkt von Einschätzung

und Veranlagung für die Steuerperiode 2018 am 10. Januar 2022 schon

bekannt war oder ob eine neue Tatsache vorliegt.

3.

3.1

Für die

Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung

vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Grundsätzlich

müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen

nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist

nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen

Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an

(BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.; BGr,

11.

Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2; VGr, 23. August 2023,

SR.2023.00005 + 00006, E. 2.2.1).

3.2

In der

Verfügung vom 23. Juni 2023 hielt das kantonale Steueramt fest, dass die

Erben von C auf die Restforderung von Fr. 200'000.- nicht aufgrund von

deren Wertlosigkeit verzichtet hätten, sondern um einen Rechtsstreit mit dem

Pflichtigen zu vermeiden. Der Forderungsverzicht sei daher im Sinn der

Generalklausel von § 16 StG bzw. Art. 16 DBG als Einkommen zu

würdigen. Im Einspracheentscheid erwog das Amt ergänzend, aus der

Steuererklärung 2018 seien keine Tatsachen ersichtlich, die ein Aufschieben der

Veranlagung hätten rechtfertigen können. Wenn die Pflichtigen innert Frist das

hängige Verfahren vor Steuerrekursgericht offengelegt hätten, wäre die

ordentliche Veranlagung sistiert oder mittels Reversunterzeichnung später

allenfalls berichtigt worden. Vom Rechtsmittelverfahren habe die zuständige

Steuerkommissärin keine Kenntnis gehabt, sondern neben den Pflichtigen selbst

nur die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer (DAIE). Die Akten

des Rechtsmittelverfahrens seien am 11. Oktober 2022 in das PER-Dossier

des elektronischen Archivs (ARTS) und somit erst nach der rechtskräftigen

Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2018 vom 10. Januar 2022

eingescannt worden. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei am 14. April

2023.

im ARTS vermerkt worden und wäre daher erst dann für die Steuerkommissärin

ersichtlich gewesen. Das Wissen aus dem Verfahrensstand der DAIE könne auch

nicht hypothetisch der für die Veranlagung zuständigen Division Süd (recte:

Nord) angerechnet werden. Denn eine neue Tatsache liege nur dann nicht vor,

wenn sich die massgebenden Sachverhaltselemente aus der betreffenden

Steuererklärung selbst herauslesen liessen. Im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten hätten die Pflichtigen die Steuerkommissärin auf das

hängige Verfahren vor Steuerrekursgericht hinweisen müssen. Mit der Anfechtung

der Schenkungssteuerveranlagung einerseits und der unterlassenen Information

der Steuerkommissärin andererseits hätten sich die Pflichtigen treuwidrig und

widersprüchlich verhalten.

3.3

Zur

Begründung von Rekurs und Beschwerde erneuern die Pflichtigen ihren Standpunkt,

dass keine neue Tatsache vorliege. Dem kantonalen Steueramt sei der partielle

Forderungsverzicht bekannt gewesen, weshalb es am 14. Januar 2021 diesen

einer Schenkungssteuer unterworfen habe. Rund ein Jahr später habe das Amt am

10.

Januar 2022 die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid

für die Steuerperiode 2018 erlassen, also für jene Steuerperiode, in der

es zum Forderungsverzicht gekommen sei. Damals sei die "finale rechtliche

Qualifikation" des partiellen Forderungsverzichts noch offen gewesen und sie

habe erst mit Rechtskraft des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 8. März

2023.

festgestanden. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts hätten

der Steuererklärung 2018 sehr wohl Tatsachen entnommen werden können, die einen

Aufschub der Veranlagung gerechtfertigt hätten. So habe sich aus dieser

gegenüber der Vorperiode 2017 ein Vermögenszuwachs von (Fr. … – Fr. … + Fr. … =) Fr. … ergeben, der nicht mit

den ordentlichen Einkünften der Pflichtigen habe erklärt werden können. Daran

ändere nichts, dass der Pflichtige im Jahr 2018 zwei Kapitalleistungen von

insgesamt Fr. … erhalten habe. Wenn er mit diesen Leistungen den

Gesamtbetrag der Differenz der Schulden per Ende 2017 und 2018 von Fr. …

beglichen hätte, wäre der Bargeldzuwachs von Fr. … nicht zu erklären

gewesen. Der für die Veranlagung der Steuerperiode 2018 zuständigen

Steuerkommissärin hätte diese unstimmige Vermögensentwicklung ins Auge springen

und sie zu einem Aktenauflageverfahren veranlassen müssen. Hätte sie vom

Gesamtbetrag der Kapitalleistungen den neu ausgewiesenen Bargeldbetrag

abgezogen, hätte sich ein Rest von Fr. … ergeben, also rund Fr. … zu

wenig, um die Verminderung der Schuld zu erklären. Vermutlich sei ihr diese

unstimmige Vermögensentwick­lung tatsächlich aufgefallen und habe sie daher die

Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer eingeschaltet.

Dementsprechend äussere sich die Nachsteuerveranlagung nicht dazu, inwiefern

eine das Nachsteuerverfahren legitimierende neue Tatsache vorliege. Bei der

Verminderung der Schuld handle es sich um eine erhebliche Tatsache, die dem

kantonalen Steueramt im Zeitpunkt der Veranlagung vom 10. Januar 2022

bekannt gewesen sei. Ein widersprüchliches Verhalten oder die Verletzung einer

Mitwirkungspflicht könne den Pflichtigen nicht vorgeworfen werden. Weil sich

ihre Auffassung, dass keine Schenkung vorliege, als zutreffend erwiesen habe,

seien sie nicht gehalten gewesen, dem kantonalen Steueramt etwas mitzuteilen.

Wenn für einen Pflichtigen keine Unklarheit bestehe oder wenn er um die

steuerliche Erheblichkeit einer allfälligen Unklarheit gar nicht habe wissen

können, bestehe für ihn keine Anzeigepflicht. Vorliegend seien die Pflichtigen

davon ausgegangen, dass der Erlass aufgrund ihrer fortbestehenden Überschuldung

keinen Steuertatbestand gebildet habe. Die Überschuldung lasse sich auch der

Steuererklärung mit einem deklarierten Vermögen von minus Fr. 240'000.-

entnehmen. Schliesslich sei fraglich, weshalb das kantonale Steueramt bezüglich

des Erlasses überhaupt ein Schenkungssteuerverfahren eröffnet habe. Die

Umstände sprächen hier dafür, dass das kantonale Steueramt schon im Zeitpunkt

der Veranlagung/Einschätzung am 10. Januar 2022 vom Erlass gewusst, diesen

Umstand jedoch rechtlich falsch gewürdigt habe. Eventuell sei die Frage, aufgrund

welchen Wissens das kantonale Steueramt ein Schenkungssteuerverfahren eröffnet

habe, näher abzuklären. Schliesslich bestreiten die Pflichtigen, dass aus der

Steuererklärung 2018 "keine Angaben ersichtlich gewesen seien, die auf

diese Vorgänge hingewiesen hätten".

4.

4.1

4.1.1

Der mit der Vereinbarung vom 16. Februar 2018 begründete Forderungsverzicht

von C gegenüber dem Pflichtigen ist steuerrechtlich entweder als Schenkung

(Roman Sieber/Markus Oehrli in: Zweifel/Beusch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum

Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 14 N. 17 f.)

oder aufgrund der in Art. 16 DBG und § 16 StG verankerten

Einkommensgeneralklausel als beim Begünstigten zugeflossenes Einkommen (Richner

et al., § 16 N. 10) zu würdigen. Weil – je nach den Umständen des

Sachverhalts – beide Möglichkeiten in Betracht fallen, war das Vorgehen des

kantonalen Steueramts, zunächst eine Schenkungssteuer zu verfügen und mit der

Veranlagung/Einschätzung der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2018

zuzuwarten, durchaus zweckmässig, jedenfalls aber nicht rechtsverletzend.

Aufgrund welchen Wissens das kantonale Steueramt ein Schenkungssteuerverfahren

eröffnet hat, tut nichts zur Sache. Grundsätzlich muss sich die zuständige

Steuerbehörde das Wissen anderer Dienststellen nicht anrechnen lassen (Richner

et al., § 160 N. 28). Selbst wenn die – kaum nachweisbare –

Vermutung der Pflichtigen zutreffen sollte, dass zwischen der für die

Veranlagung der Schenkungssteuer zuständigen Dienstabteilung

Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer und der für die Veranlagung der Einkommens-

und Vermögenssteuern zuständigen Division Nord ein Informationsaustausch

stattgefunden hätte, können die Pflichtigen daraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Denn wie gesagt, war das gestaffelte Vorgehen des Amts zulässig und

vertretbar und lässt daher das für die Erhebung einer Nachsteuer erforderliche

Element der neuen Tatsache nicht entfallen.

4.1.2

Eine Schenkung oder ein Einkommenszufluss ist allerdings dann zu verneinen,

wenn sich die erlassene Schuld als uneinbringlich erweist (VGr, 10. Juli

2013, SB.2012.00188, E. 2; Richner et al., § 16 N. 10;

Sieber/Oehrli, § 14 N. 17). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen

kann von der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung von Fr. 200'000.-

im Zeitpunkt des Erlasses am 16. Februar 2018 keine Rede sein. Nachdem der

Pflichtige mit der Gemeinde D am 18. November 2016 sein Arbeitsverhältnis

als ... per Ende 2017 aufgelöst hatte, erhielt er von der Arbeitgeberin eine

Abfindung von Fr. 115'000.-. Sodann erbrachte die Pensionskasse E aus

der 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 850'000.-. Hinzu kommt, dass der

Pflichtige im Jahr 2018 Eigentümer einer selbstbewohnten Eigentumswohnung

in D war. Aufgrund der Bewertungsvorschriften für Grundstücke gemäss § 39 Abs. 3 StG in Verbindung mit der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden

über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab

Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) vom 12. August 2009, die trotz des

seither stark angestiegenen Werts von Wohneigentum bislang nicht angepasst

worden ist, gilt es als notorisch, dass der Verkehrswert der Liegenschaft der

Pflichtigen aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich über dem in der

Steuererklärung 2018 deklarierten Wert gelegen hat. Schliesslich hatte der im

Jahr 1953 geborene Pflichtige die Aussicht, ab Januar 2019 eine einfache

Altersrente der AHV zu beziehen. Im Übrigen waren die Ehegatten mit einem laut

Steuererklärung 2018 ausgewiesenen Barvermögen von Fr. liquid. In der

Steuerperiode 2021 gehörte den Pflichtigen neben der selbstbewohnten

Eigentumswohnung in D eine weitere solche, die sie vermieteten.

4.2

4.2.1

In den Steuererklärungen 2003 und 2004 war im Schuldenverzeichnis ein

"Darlehen C" von Fr. 300'000.- aufgeführt, in der

Steuererklärung 2005 ein solches von Fr. 600'000.- mit dem Vermerk

"bis 30.4.5: 300'000.-; ab 30.4.5: 600'000.-". Diese Schuld blieb bis

zum Jahr 2017 unverändert. Während als Schuldzinsen von 2006 bis 2013 jeweils Fr. 36'000.-

deklariert wurden, korrigierte das kantonale Steueramt in der Steuerperiode

2014.

diesen Betrag auf Fr. 24'000.-, der in der Folge auch in den

Steuererklärungen 2015 bis 2017 aufgeführt war. Im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung

2018.

waren die genannte Schuld sowie die Zinsen nicht mehr enthalten; als

weitere Schulden deklarierten die Pflichtigen insgesamt Fr.1'048'797.- und als

Schuldzinsen Fr. 34'950.-. Nähere Ausführungen über die Tilgung der Schuld

enthielt die Steuererklärung 2018 nicht.

4.2.2

Weil der Pflichtige auf Ende 2017 pensioniert worden war, in diesem

Zusammenhang von der früheren Arbeitgeberin im Dezember 2016 sowie im Januar

2018.

Zahlungen aus einer Abfindung von Fr. 60'000.- bzw. Fr. 55'000.-

erhalten und von der Pensionskasse E Anfang 2018 ein Kapital von Fr. 850'000.-

aus der 2. Säule bezogen hatte, waren die finanziellen Verhältnisse des

Ehepaars A/B nicht leicht durchschaubar. Insbesondere war aus der

Steuererklärung nicht ersichtlich, dass der Pflichtige das "Darlehen C"

nicht im vollen Umfang von Fr. 600'000.-, sondern nur im Teilbetrag von Fr. 400'000.-

zurückbezahlt hatte. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen war dieser Umstand

für das kantonale Steueramt nicht erkennbar, jedenfalls nicht ohne eine

vertiefte Untersuchung.

4.3

4.3.1

Mit Bezug auf die Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde im

Veranlagungsverfahren haben Rechtsprechung und Lehre eine reichhaltige Praxis

entwickelt (Richner et al., § 160 N. 19 ff.; Martin E. Looser

in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 151 DBG N. 15 ff.).

Danach darf die Steuerbehörde grundsätzlich – das heisst, wenn kein besonderes

Indiz vorliegt – auf die Angaben des Steuerpflichtigen abstellen, ohne weitere

Untersuchungen vorzunehmen. So ist sie weder gehalten, im Steuerdossier nach

ergänzenden Unterlagen zu suchen, noch in den Akten früherer Steuerperioden

nach allfällig relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der

Pflichtige in der aktuellen Steuererklärung unterlassen habe (VGr, 27. März

2013, SR.2012.00016, E. 2.2.1). Der Steuerpflichtige trägt die

Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung

(Looser, Art. 151 DBG N. 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Kraft Art. 126 Abs. 1 DBG und § 135 Abs. 1 StG muss er

alles Notwendige tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu

ermöglichen. Aufgrund der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit

verlangt das Bundesgericht vom Steuerpflichtigen, dass er auf eine Unsicherheit

hinweist, wenn er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im

Unklaren ist, und darf diese nicht einfach verschweigen (BGr, 4. Juli

2014, 2C_240/2014, E. 3.2.3, 5. November 2013, 2C_416/2013, E. 8.1

und 11.1 f. = Pra 2014 Nr. 45 = StR 2014, 156 ff., 161 f.

und 165; Looser, Art. 151 DBG N. 15a). Das Verwaltungsgericht stellt

an den Untersuchungsgrundsatz, der das Steuerveranlagungsverfahren nach Art. 123

DBG und § 132 StG beherrscht, geringe Anforderungen. So muss sich der

Steuerkommissär zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer

Angaben des Steuerpflichtigen verlassen, darf dies aber ohne Verletzung der

Untersuchungs­pflicht tun. Auch braucht er den Sachverhalt nicht nach allen

Richtungen auszuleuchten. Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber

noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter abklärt, gelten die

betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht als neu. Die

Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts

muss offensichtlich sein. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit

anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den

Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden

Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Dies ist etwa dann

der Fall, wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr

beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde bekannt waren oder hätten bekannt

sein müssen und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht

beachtet worden sind (VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00072, E. 2.2;

30.

September 2009, StE 2010 B 97.41 Nr. 23 b; Looser, Art. 151

DBG N 15b).

4.3.2

Vorliegend enthielt die Steuererklärung 2018 der Pflichtigen keine

offensichtlichen Unstimmigkeiten, aufgrund deren sich weitere

Untersuchungshandlungen aufgedrängt hätten. Wenn die Pflichtigen in der

Beschwerde geltend machen, dass der zuständigen Steuerkommissärin ein

Vermögenszuwachs gegenüber der Vorperiode hätte auffallen müssen, der sich

nicht aus den ordentlichen Einkünften erklären lasse, so ist diesem Einwand

entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinesfalls offensichtlich war. Denn wie

erwähnt bezog der Pflichtige in der Steuerperiode 2018 neben einer

Abfindung seiner früheren Arbeitgeberin von Fr. 55'000.- ein Kapital von Fr. 850'000.-

aus der 2. Säule, das er teilweise zur Tilgung seiner Darlehensschuld

verwendete. Vielmehr hätten sich die Pflichtigen nach dem Gesagten beim

kantonalen Steueramt nach der steuerrechtlichen Bedeutung des partiellen

Erlasses der Darlehensschuld im Umfang von Fr. 200'000.- erkundigen

müssen. Ob der Pflichtige, dem als ehemaligem ... zumindest eine gewisse

Vertrautheit mit dem Steuerrecht zuzugestehen ist, diesen Vorgang tatsächlich

für rechtlich unbedeutend gehalten und er sich deswegen nicht beim kantonalen

Steueramt erkundigt hat, ist zu bezweifeln, kann aber offenbleiben. Denn das

Vorliegen einer neuen Tatsache, die Grundlage für eine Nachsteuer bildet, setzt

kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus (Richner et al., § 160 N. 8

und N 22a; Looser, Art. 151 DBG N. 7).

4.3.3

Weil das Vorgehen des kantonalen Steueramts nach dem in E. 4.1.1

Gesagten zulässig war, erübrigt sich eine weitere Diskussion der Frage, ob die

Pflichtigen die für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern 2018

zuständige Division Nord auf das hängige Rekursverfahren betreffend die

Schenkungssteuer hätten hinweisen müssen. Immerhin durften sie wohl in guten

Treuen davon ausgehen, dass diese Information amtsintern geflossen war. Auch

ein widersprüchliches Verhalten kann den Pflichtigen nicht vorgeworfen werden,

wenn sie sich einer Besteuerung des Schulderlasses prinzipiell widersetzt

haben.

5.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Darlehensverzicht bei den Pflichtigen als Einkommen zu würdigen

ist und diesbezüglich eine neue Tatsache vorliegt. Die Nichtberücksichtigung

dieses Einkommensbestandteils in der ordentlichen Veranlagung/Einschätzung 2018

hat zu einer Unterbesteuerung geführt. Die Berechnung der Nachsteuer im

angefochtenen Einspracheentscheid in Verbindung mit der detaillierten

Aufstellung in der Verfügung vom 23. Juni 2023 wird von den Pflichtigen

nicht angefochten und erweist sich – soweit ersichtlich – als zutreffend.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153

Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2023.00025 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2018) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2023.00026 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2018) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00025 wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00026 wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'252.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens

SR.2023.00025 werden den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

6.

Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens SR.2023.00026 werden den Beschwerdeführenden auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde D;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).