SR.2023.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00028
17. April 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25287)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00028
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt C,
beide vertreten durch das Steueramt der
Stadt C,
Rekursgegnerschaft,
betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2019–2023),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober
2023 forderte das Steueramt der Stadt C (nachfolgend: Steueramt) das Ehepaar A
und B dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung eines Teils der
ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2019 (25.09.2019–31.12.2019) sowie der
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2020 bis 2023 zuzüglich Zinsen und
mutmasslicher Verfahrenskosten sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde
eine Steuergefährdung aufgrund jahrelanger Nichtzahlung der Steuern und dem
Vorliegen zweier Verlustscheine angegeben.
Gleichentags erliess das Steueramt auch eine
Sicherstellungsverfügung gegen B, in welcher dieser (alleine) zur
Sicherstellung der offenen Staats- und Gemeindesteuern 1997, 1999 bis 2006
sowie 2010 bis 2019 (01.01.–24.09.2019) samt der mutmasslichen Verfahrenskosten
im Gesamtbetrag von Fr. … aufgefordert wurde. Die Steuersicherung wurde
ebenfalls mit einer Steuergefährdung aufgrund jahrelanger Nichtbegleichung der
Steuern und Konkursverlustscheinen begründet.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 29. November 2023 beantragte A
(nachfolgend: Rekurrentin) dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
sie betreffenden Sicherstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023, da diese
unzulässig und unverhältnismässig sei, gegen das Willkürverbot verstosse, sie
ihre Steuerschulden stets bezahlt habe und sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit
ihres Ehemannes nur für ihren Teil der Steuern hafte.
Mit Präsidialverfügung vom 30. November
2023.
eröffnete das Verwaltungsgericht in Bezug auf die beide Ehegatten
betreffende Sicherstellungsverfügung das Rekursverfahren SR.2023.00028. Weiter
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Eheleute keine notwendigen
Streitgenossen in diesem Sicherstellungsverfahren bilden würden und die
Rekurrentin gemäss ihrer alleine unterzeichneten Rekursschrift lediglich
insoweit an einer Aufhebung der Sicherstellungsverfügung interessiert sei,
soweit sie selbst zur Sicherstellung verpflichtet worden sei. Ihr Ehemann B sei
deshalb im Verfahren SR.2023.00028 vorerst lediglich als Mitbeteiligter und
nicht als Verfahrenspartei aufzunehmen, wenngleich die (einseitige) Aufhebung
der Sicherstellungsverfügung grundsätzlich geeignet sei, in seine
Rechtsstellung einzugreifen. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen und
den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Eingabe vom 1. Dezember
2023.
schloss sich B (nachfolgend Rekurrent) einerseits dem Rekurs seiner
Ehefrau an, weshalb er vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember
2023.
neu ebenfalls als rekurrierende Partei und nicht bloss als Mitbeteiligter
in das Verfahren SR.2023.00028 miteinbezogen wurde. Andererseits rekurrierte er
auch gegen die gegen ihn allein gerichtete Sicherstellungsverfügung vom 31. Oktober
2023, weshalb das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer SR.2023.00029
ein weiteres Rekursverfahren eröffnete, mit dem Rekurrenten als (in diesem
Verfahren) alleinige rekursführende Partei. Auch im letztgenannten Verfahren
wurden die vorinstanzlichen
Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Mit Rekursantworten vom 19. Dezember
2023.
bzw. 22. Dezember 2023 hielt das Steueramt im beiden
Sicherstellungsverfahren an einer Sicherstellung fest und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Rekurse, jeweils unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Mit Replik vom 19. Januar 2024 hielt die Rekurrentin
im Verfahren SR.2023.00028 an ihren Anträgen fest, wobei sie ergänzend
ausführte, dass sie über einen festen Arbeitsvertrag und ein reguläres
Einkommen verfüge und bereit sei, ihre Steuern zu bezahlen, sobald ihr die
betreffenden Steuerbescheide ordnungsgemäss zugestellt würden und sie sich
gegen diese habe wehren können. Zudem machte sie geltend, keine offenen
Betreibungen aufzuweisen bzw. gegen steueramtliche Betreibungen Rechtsvorschlag
erhoben zu haben. Der Rekurrent machte wiederum mit Replik vom 22. Januar
2023.
in beiden Verfahren (SR.2023.00028 und SR.2023.00029) geltend, dass die
Sicherstellungsverfügungen unzureichend begründet seien und keine konkreten
bzw. hinreichenden Angaben zu den Steuerschulden, der Eröffnung entsprechender
Einschätzungsentscheide sowie dem Sicherstellungsgrund enthielten. Weiter
erscheine die Sicherstellung unverhältnismässig. Ansonsten schloss er sich der
Replik seiner Ehefrau an.
Mit Dupliken vom 1. und 2. Februar
2024.
hielt das Steueramt in beiden Verfahren an seinen Anträgen fest. In der
Folge wurden in beiden Verfahren keine weiteren Eingaben mehr eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Verfahren
SR.2023.000028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2019–2023,
Rekurrierende A und B) und SR.2023.00029 betreffend Steuersicherung (Staats-
und Gemeindesteuern 1997, 1999 bis 2006, 2010 bis 2019, Rekurrent B) betreffen
eine weitgehend analoge Sach- und Rechtslage, betreffen aber nicht dieselben
Steuerperioden und nur teilweise dieselbe rekurrierende Partei, da sich die im
Verfahren SR.2023.00029 angefochtene Steuersicherung lediglich gegen den
Rekurrenten, nicht aber gegen dessen Ehefrau richtet. Die beiden Verfahren sind
deshalb separat zu führen.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet allein das Verfahren SR.2023.000028, während über das Verfahren
SR.2023.000029 in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist.
2.
2.1
Hat die steuerpflichtige
Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr
geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das
kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die
Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen
Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer
Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr,
21.
Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.2
Die
Sicherstellungsverfügung ist zunächst eine einfache Aufforderung an den
Steuerschuldner, Sicherheit zu leisten. Erst in zweiter Linie dient sie kraft
Gesetzes als Arrestbefehl zur Durchsetzung der verlangten Sicherheitsleistung.
Durch die Sicherstellungsverfügung wird ein Rechtsanspruch auf Sicherstellung
geschaffen, während der nachfolgende Arrest lediglich als Vollstreckungsmittel
für diesen Sicherstellungsanspruch dient (vgl. Hans Frey,
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 54 f. und 218 f.).
Somit besteht die Sicherstellungsverfügung unabhängig von einem nachfolgenden
Arrest- oder Betreibungsverfahren und wird das Sicherstellungsverfahren nicht
schon deshalb gegenstandslos, weil ein gestützt hierauf eingeleitetes
Arrestverfahren nicht fortgesetzt wird oder Mängel aufweist (VGr, 22. August
2018, SR.2018.00006/7, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Entsprechend kann auch die Sicherstellung von Steuerforderungen verlangt
werden, welche nach einem Konkurs mangels neuen Vermögens im Sinn von Art. 265
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April
1889.
(SchKG) noch gar nicht wieder betrieben werden können.
2.3
Die
Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung
voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung
benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in
einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die
mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der
sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft
erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner
et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169
DBG N. 5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr,
12.
September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.).
2.4
Praxisgemäss
vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch ein bedrohliches
Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den vorhandenen
Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.3 und VGr, 23. August 2017,
SR.2017.00018/21, E. 4.2 [bestätigt in BGr, 4. September 2018,
2C_834/2017]; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 24. März
2004, ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1;
Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; vgl. auch Richner et al., Art. 169
DBG N. 17 und 20; Frey, S. 123). Bereits ein unkooperatives,
hinauszögerndes Verhalten des Steuerschuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren
oder das Vorhandensein anderer Betreibungen lässt auf eine Steuergefährdung
schliessen. Sodann kann auch eine systematische Verschleierung der Einkommens-
und Vermögenssituation gegenüber der Steuerbehörde, die wiederholte
Nichteinreichung einer Steuererklärung oder eine sonstige Verletzung von für
die Steuerfestsetzung essenziellen Mitwirkungspflichten eine Steuergefährdung begründen
und eine Sicherstellung rechtfertigen (Richner et al., § 181 StG N. 23
und 26; VGr, 24.März 2004, SR. 2004.00002 [publiziert in ZStP 2004 S. 316 ff.],
E. 1.3)
2.5
In
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten haften sodann
unabhängig von ihrem Güterstand oder einer gerichtlich angeordneten
Gütertrennung solidarisch und unbeschränkt für die während der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft entstandenen Steuerforderungen (§ 12 Abs. 1 StG), weshalb jeder Ehegatte auch zur Sicherstellung der Anteile des jeweils
anderen Ehegatten an der Gesamtsteuer verpflichtet werden kann. Dies gilt auch
bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, solange die Solidarhaftung nicht auf
Begehren eines der Ehegatten durch besonderen Haftungsentscheid rechtskräftig
aufgehoben wurde (VGr, 15. Februar 2012, SR.2011.00027, E. 2.4.3;
VGr. 13. Juli 2016, SR.2016.00010/11, E. 5.1; zum Antragserfordernis
siehe auch Richner et al., § 12 StG N. 12). Eine Sicherstellung durch
den solidarisch mithaftenden Ehegatten kann sodann selbst dann verlangt werden,
wenn dieser selbst keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (VGr. 13. Juli
2016, SR.2016.00010/11, E. 5.2).
3.
3.1
Das
Steueramt begründet die Sicherstellung mit dem Vorliegen zweier
Konkursverlustscheine gegen den Ehemann. Zudem sollen die Eheleute bzw.
Rekurrenten ihre Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten gemäss § 132 ff.
StG wiederholt verletzt haben, indem sie seit Jahren einverlangte Unterlagen
sowie Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse trotz entsprechenden Auflagen
und Mahnungen nicht eingereicht und deshalb teilweise nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt werden mussten. In den (hier allerdings nicht
verfahrensgegenständlichen) Steuerperioden 2012, 2014 und 2016 sollen zudem
trotz Mahnung gar keine Steuererklärungen eingereicht worden sein. Die letzte
Steuerzahlung sei 2010 geleistet worden, weshalb der Rekurrent wiederholt
betrieben worden sei. Dieser habe überdies mehrfach Privatkonkurs angemeldet,
zuletzt am 24. September 2019. Weiter würden die Rekurrenten in haltloser
Weise den Empfang von Steuerrechnungen, Einschätzungsentscheiden und Mahnungen
bestreiten, um ihren steuerlichen Verpflichtungen zu entkommen.
Die Rekurrentin behauptet wiederum, Steuererklärungen
stets vollständig und fristgerecht eingereicht und ihren Anteil an der
Gesamtsteuer stets beglichen zu haben, während sie für den Anteil ihres
zahlungsunfähigen Ehegatten nicht haftbar gemacht werden könne. Weiter würden
gegen sie keinerlei Betreibungen und schon gar keine Verlustscheine vorliegen
und sei sie nach ordnungsgemässer Zustellung entsprechender Steuerbescheide
jederzeit zur Zahlung ihrer Steuerausstände bereit. Weiter macht sie geltend,
den Betrag von Fr. … bereits in Raten direkt an das Steueramt geleistet zu
haben. Ihr Ehemann macht geltend, dass die sicherzustellenden Steuerforderungen
nicht belegt und wohl falsch berechnet worden seien und die Sicherstellung
nicht hinreichend begründet worden sei. Zudem seien die
steueramtlichen Ermessenseinschätzungen nicht hinreichend begründet und
eröffnet worden. Weiter bringen beide Rekurrenten vor, dass die
Sicherstellung unverhältnismässig erscheine und ihre Existenz gefährden würde.
3.2
Das Steueramt hat den sicherzustellenden Betrag
durch die in den Akten liegenden Einschätzungsentscheide, Schlussrechnungen,
Rechtskraftbescheinigungen, Kontoauszüge und Zahlungsbefehle ohne Weiteres
glaubhaft gemacht, zumal im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung
weder eine vertiefte Überprüfung der entsprechenden Steuerforderungen
vorzunehmen noch massgeblich ist, ob die Einschätzungsentscheide bereits in
Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere sind im vorliegenden Prima-facie-Verfahren
auch nicht die Steuereinschätzungen vertieft zu überprüfen oder Begründungen
für die dort vorgenommenen Ermessenseinschätzungen nachzufordern, zumal eine
offensichtlich fehlerhafte Steuerfestsetzung weder ersichtlich noch substanziiert
behauptet wird. Ebenso wenig müssen für die Steuersicherungsmassnahmen weitere
Nachweise für eine korrekte Veranlagungseröffnung erbracht werden, zumal eine
Sicherstellung bereits vor der Eröffnung der definitiven Veranlagung bzw.
Einschätzung verlangt werden kann und die
Rekurrenten lediglich in pauschaler und unglaubhafter Weise den Empfang
sämtlicher Steuerentscheide bestreiten (vgl. dazu auch die zutreffenden
Ausführungen des Steueramts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die
nachfolgende Erwägung). In Bezug auf die Steuerperiode 2019 ist überdies zu
präzisieren, dass das Steueramt gemäss Rekursantwort vom 31. Oktober 2023
im vorliegenden Verfahren lediglich eine Sicherstellung für die Zeitspanne vom
25.09.2019
bis 31.12.2019 verlangt, während für die vorangegangene Zeitepoche
bis zum Privatkonkurs des Rekurrenten am 24. September 2019 mit gesonderter
Sicherstellungsverfügung allein der Rekurrent zur Sicherstellung aufgefordert
wurde. Sodann ist eine (teilweise) Rückzahlung der sicherzustellenden
Steuerausstände durch die Rekurrenten weder belegt noch glaubhaft, auch nicht
in Bezug auf den mit Replik vom 19. Januar 2024 genannten Betrag von Fr. ...
3.3
Weiter
sind die steueramtlich vorgebrachten Sicherstellungsgründe nach dargelegter
Rechtslage ohne Weiteres geeignet, eine Steuergefährdung zu begründen: Entgegen
der Ansicht der Rekurrierenden erscheint es wenig glaubhaft, wenn die Eheleute
den Empfang diverser steueramtlicher Sendungen bestreiten, zumal teilweise eine
Zustellung per Einschreiben belegt ist und es äusserst unwahrscheinlich
erscheint, dass per A- oder B-Post versandte steueramtliche Sendungen die
Steuerpflichtigen systematisch nicht erreicht haben. Entsprechend erscheint es
auch glaubhaft, wenn das Steueramt beiden Rekurrierenden die jahrelange
Missachtung von Verfahrenspflichten vorwirft und hieraus einen
Sicherstellungsgrund ableitet. Weiter liegen zumindest gegen den Rekurrenten
unbestrittenermassen mehrere Verlustscheine vor und sind gegen beide Ehegatten
betreibungsrechtliche Massnahmen ergriffen worden, wenngleich hiergegen jeweils
Rechtsvorschlag erhoben wurde. Selbst wenn man die gegen die Rekurrentin
eingeleiteten Betreibungsmassnahmen unberücksichtigt lässt, reicht es für die
begehrte Steuersicherung bereits aus, dass der Rekurrent einen entsprechenden
Steuersicherungsgrund gesetzt hat. Überdies stehen die über die Jahre
aufgelaufenen Steuerforderungen in einem derartigen Missverhältnis zu den
(noch) vorhandenen Mitteln der Steuerpflichtigen, dass allein hieraus bereits
eine Steuergefährdung ableitbar ist. Nach dargelegter Rechtslage ist sodann
irrelevant, in welchem Güterstand die Eheleute derzeit leben und ob aufgrund
der (behaupteten) Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten inskünftig eine Aufhebung
der Solidarhaftung in Betracht kommen könnte, da weder ein entsprechendes
Begehren noch eine entsprechende Haftungsverfügung dokumentiert ist.
3.4
Abschliessend
ist festzuhalten, dass eine Steuersicherung nicht schon deshalb
unverhältnismässig erscheint, weil hierdurch bzw. im anschliessenden
Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der
Verfügungsgewalt der Rekurrierenden entzogen wird. Vielmehr bildet ein
derartiges Missverhältnis zwischen den noch vorhandenen Mitteln und den
ausstehenden Steuerforderungen gerade Grund für eine Steuersicherung und haben
die Rekurrenten sich gegebenenfalls im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte
durch die Arrestierung ihres Vermögens und ihrer Einkünfte in ihren
Existenzbedarf eingegriffen worden sein. Eine Übersicherung ist angesichts der
dokumentierten Steuerausstände nicht ersichtlich und ergibt sich im Übrigen
auch nicht aus dem Umstand, dass der Rekurrent am 31. Oktober 2023 auch
noch zur Sicherstellung von weiteren Steuerforderungen betreffend die
vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Steuerperioden 1997, 1999 bis 2006
und 2010 bis 2019 (01.01.-24.09.2019) aufgefordert wurde (vgl. auch VGr, 29. Mai
2019, SR.2018.00025/26, E. 2.4.4 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]). Sodann ist für das vorliegende
Verfahren nach dargelegter Rechtslage irrelevant, inwieweit die
sicherzustellenden Forderungen betreibbar sind, wobei aber anzumerken ist, dass
für die erst nach dem Privatkonkurs entstandenen Steuerforderungen auch betreibungsrechtlich
kein neues Vermögen im Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG vorausgesetzt
wird. Dementsprechend liess das Bezirksgericht Pfäffikon mit Verfügung vom 2. November
2022.
(EB220112-H / U, in den Verfahrensakten) die Einrede fehlenden Vermögens
im Betreibungsverfahren Nr. 138903 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2020 auch nicht zu.
Somit sind die Voraussetzungen für eine Steuersicherung
gegeben und erscheint eine solche auch verhältnismässig.
3.5
Eine
mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung ist sodann nicht
ersichtlich:
Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung so abgefasst sein, dass der
adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen
kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in
der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). In diesem Sinn müssen wenigstens
der sicherzustellende Betrag und die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid abstützt
(Sicherstellungsgrund). Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen
aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Steuersicherung jedoch nicht
überspannt werden, weshalb eine eingehende Begründung auch noch mit der
Rekursantwort nachgereicht werden kann (VGr, 23. Oktober 2013,
SR.2013.00018, E. 2; Frey, S. 184 f.).
Wie dargelegt wurde, hat das Steueramt in seiner
Sicherstellungsverfügung sowohl den Sicherstellungsgrund als auch die
sicherzustellenden Forderungen hinreichend präzise angegeben und in seiner
Rekursantwort weitere Angaben dazu gemacht. Ein Begründungsmangel ist nicht
ersichtlich.
3.6
Die
Voraussetzungen für eine Steuersicherung sind damit allesamt erfüllt und wurden
vom Steueramt hinreichend dargelegt. Damit ist der Rekurs der beiden
Rekurrierenden abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1
Grundsätzlich
bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die
Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist
in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung
vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel
geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es
rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die
Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags
festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand
mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1;
VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August
2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren vergleichsweise
aufwendig ausfällt, rechtfertigt sich jedoch – trotz gewisser Synergieeffekte
mit dem Verfahren SR.2023.00029 – nur eine mässige Abweichung vom ordentlichen
Gebührenrahmen.
4.2
Ausgangs- und aufwandgemäss sind die
Gerichtskosten den beiden Rekurrierenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG).
Aufgrund ihres Unterliegens steht ihnen keine Entschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG). Eine solche ist auch dem Steueramt nicht zuzusprechen,
zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über dessen übliche Amtstätigkeit
hinausgeht und zu entschädigen wäre.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs SR.2023.00028 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 4'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.