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Entscheid

SR.2023.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00028

17. April 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25287)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2023.00028

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrierende,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt C,

beide vertreten durch das Steueramt der

Stadt C,

Rekursgegnerschaft,

betreffend Steuersicherung

(Staats- und Gemeindesteuern 2019–2023),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 31. Oktober

2023 forderte das Steueramt der Stadt C (nachfolgend: Steueramt) das Ehepaar A

und B dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung eines Teils der

ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2019 (25.09.2019–31.12.2019) sowie der

offenen Staats- und Gemeindesteuern 2020 bis 2023 zuzüglich Zinsen und

mutmasslicher Verfahrenskosten sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde

eine Steuergefährdung aufgrund jahrelanger Nichtzahlung der Steuern und dem

Vorliegen zweier Verlustscheine angegeben.

Gleichentags erliess das Steueramt auch eine

Sicherstellungsverfügung gegen B, in welcher dieser (alleine) zur

Sicherstellung der offenen Staats- und Gemeindesteuern 1997, 1999 bis 2006

sowie 2010 bis 2019 (01.01.–24.09.2019) samt der mutmasslichen Verfahrenskosten

im Gesamtbetrag von Fr. … aufgefordert wurde. Die Steuersicherung wurde

ebenfalls mit einer Steuergefährdung aufgrund jahrelanger Nichtbegleichung der

Steuern und Konkursverlustscheinen begründet.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 29. November 2023 beantragte A

(nachfolgend: Rekurrentin) dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der

sie betreffenden Sicherstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023, da diese

unzulässig und unverhältnismässig sei, gegen das Willkürverbot verstosse, sie

ihre Steuerschulden stets bezahlt habe und sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit

ihres Ehemannes nur für ihren Teil der Steuern hafte.

Mit Präsidialverfügung vom 30. November

2023.

eröffnete das Verwaltungsgericht in Bezug auf die beide Ehegatten

betreffende Sicherstellungsverfügung das Rekursverfahren SR.2023.00028. Weiter

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Eheleute keine notwendigen

Streitgenossen in diesem Sicherstellungsverfahren bilden würden und die

Rekurrentin gemäss ihrer alleine unterzeichneten Rekursschrift lediglich

insoweit an einer Aufhebung der Sicherstellungsverfügung interessiert sei,

soweit sie selbst zur Sicherstellung verpflichtet worden sei. Ihr Ehemann B sei

deshalb im Verfahren SR.2023.00028 vorerst lediglich als Mitbeteiligter und

nicht als Verfahrenspartei aufzunehmen, wenngleich die (einseitige) Aufhebung

der Sicherstellungsverfügung grundsätzlich geeignet sei, in seine

Rechtsstellung einzugreifen. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen und

den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.

Mit Eingabe vom 1. Dezember

2023.

schloss sich B (nachfolgend Rekurrent) einerseits dem Rekurs seiner

Ehefrau an, weshalb er vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember

2023.

neu ebenfalls als rekurrierende Partei und nicht bloss als Mitbeteiligter

in das Verfahren SR.2023.00028 miteinbezogen wurde. Andererseits rekurrierte er

auch gegen die gegen ihn allein gerichtete Sicherstellungsverfügung vom 31. Oktober

2023, weshalb das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer SR.2023.00029

ein weiteres Rekursverfahren eröffnete, mit dem Rekurrenten als (in diesem

Verfahren) alleinige rekursführende Partei. Auch im letztgenannten Verfahren

wurden die vorinstanzlichen

Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben.

Mit Rekursantworten vom 19. Dezember

2023.

bzw. 22. Dezember 2023 hielt das Steueramt im beiden

Sicherstellungsverfahren an einer Sicherstellung fest und beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Rekurse, jeweils unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Mit Replik vom 19. Januar 2024 hielt die Rekurrentin

im Verfahren SR.2023.00028 an ihren Anträgen fest, wobei sie ergänzend

ausführte, dass sie über einen festen Arbeitsvertrag und ein reguläres

Einkommen verfüge und bereit sei, ihre Steuern zu bezahlen, sobald ihr die

betreffenden Steuerbescheide ordnungsgemäss zugestellt würden und sie sich

gegen diese habe wehren können. Zudem machte sie geltend, keine offenen

Betreibungen aufzuweisen bzw. gegen steueramtliche Betreibungen Rechtsvorschlag

erhoben zu haben. Der Rekurrent machte wiederum mit Replik vom 22. Januar

2023.

in beiden Verfahren (SR.2023.00028 und SR.2023.00029) geltend, dass die

Sicherstellungsverfügungen unzureichend begründet seien und keine konkreten

bzw. hinreichenden Angaben zu den Steuerschulden, der Eröffnung entsprechender

Einschätzungsentscheide sowie dem Sicherstellungsgrund enthielten. Weiter

erscheine die Sicherstellung unverhältnismässig. Ansonsten schloss er sich der

Replik seiner Ehefrau an.

Mit Dupliken vom 1. und 2. Februar

2024.

hielt das Steueramt in beiden Verfahren an seinen Anträgen fest. In der

Folge wurden in beiden Verfahren keine weiteren Eingaben mehr eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren

SR.2023.000028 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2019–2023,

Rekurrierende A und B) und SR.2023.00029 betreffend Steuersicherung (Staats-

und Gemeindesteuern 1997, 1999 bis 2006, 2010 bis 2019, Rekurrent B) betreffen

eine weitgehend analoge Sach- und Rechtslage, betreffen aber nicht dieselben

Steuerperioden und nur teilweise dieselbe rekurrierende Partei, da sich die im

Verfahren SR.2023.00029 angefochtene Steuersicherung lediglich gegen den

Rekurrenten, nicht aber gegen dessen Ehefrau richtet. Die beiden Verfahren sind

deshalb separat zu führen.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet allein das Verfahren SR.2023.000028, während über das Verfahren

SR.2023.000029 in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist.

2.

2.1

Hat die steuerpflichtige

Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr

geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das

kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die

Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181

Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die

Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen

Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer

Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine

Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und

vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der

Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr,

21.

Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember

2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

2.2

Die

Sicherstellungsverfügung ist zunächst eine einfache Aufforderung an den

Steuerschuldner, Sicherheit zu leisten. Erst in zweiter Linie dient sie kraft

Gesetzes als Arrestbefehl zur Durchsetzung der verlangten Sicherheitsleistung.

Durch die Sicherstellungsverfügung wird ein Rechtsanspruch auf Sicherstellung

geschaffen, während der nachfolgende Arrest lediglich als Vollstreckungsmittel

für diesen Sicherstellungsanspruch dient (vgl. Hans Frey,

Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 54 f. und 218 f.).

Somit besteht die Sicherstellungsverfügung unabhängig von einem nachfolgenden

Arrest- oder Betreibungsverfahren und wird das Sicherstellungsverfahren nicht

schon deshalb gegenstandslos, weil ein gestützt hierauf eingeleitetes

Arrestverfahren nicht fortgesetzt wird oder Mängel aufweist (VGr, 22. August

2018, SR.2018.00006/7, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Entsprechend kann auch die Sicherstellung von Steuerforderungen verlangt

werden, welche nach einem Konkurs mangels neuen Vermögens im Sinn von Art. 265

Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April

1889.

(SchKG) noch gar nicht wieder betrieben werden können.

2.3

Die

Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung

voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung

benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in

einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die

mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der

sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft

erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner

et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169

DBG N. 5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr,

12.

September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.).

2.4

Praxisgemäss

vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch ein bedrohliches

Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den vorhandenen

Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr, 13. Dezember

2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.3 und VGr, 23. August 2017,

SR.2017.00018/21, E. 4.2 [bestätigt in BGr, 4. September 2018,

2C_834/2017]; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 24. März

2004, ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1;

Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; vgl. auch Richner et al., Art. 169

DBG N. 17 und 20; Frey, S. 123). Bereits ein unkooperatives,

hinauszögerndes Verhalten des Steuerschuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren

oder das Vorhandensein anderer Betreibungen lässt auf eine Steuergefährdung

schliessen. Sodann kann auch eine systematische Verschleierung der Einkommens-

und Vermögenssituation gegenüber der Steuerbehörde, die wiederholte

Nichteinreichung einer Steuererklärung oder eine sonstige Verletzung von für

die Steuerfestsetzung essenziellen Mitwirkungspflichten eine Steuergefährdung begründen

und eine Sicherstellung rechtfertigen (Richner et al., § 181 StG N. 23

und 26; VGr, 24.März 2004, SR. 2004.00002 [publiziert in ZStP 2004 S. 316 ff.],

E. 1.3)

2.5

In

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten haften sodann

unabhängig von ihrem Güterstand oder einer gerichtlich angeordneten

Gütertrennung solidarisch und unbeschränkt für die während der Dauer der

ehelichen Gemeinschaft entstandenen Steuerforderungen (§ 12 Abs. 1 StG), weshalb jeder Ehegatte auch zur Sicherstellung der Anteile des jeweils

anderen Ehegatten an der Gesamtsteuer verpflichtet werden kann. Dies gilt auch

bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, solange die Solidarhaftung nicht auf

Begehren eines der Ehegatten durch besonderen Haftungsentscheid rechtskräftig

aufgehoben wurde (VGr, 15. Februar 2012, SR.2011.00027, E. 2.4.3;

VGr. 13. Juli 2016, SR.2016.00010/11, E. 5.1; zum Antragserfordernis

siehe auch Richner et al., § 12 StG N. 12). Eine Sicherstellung durch

den solidarisch mithaftenden Ehegatten kann sodann selbst dann verlangt werden,

wenn dieser selbst keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (VGr. 13. Juli

2016, SR.2016.00010/11, E. 5.2).

3.

3.1

Das

Steueramt begründet die Sicherstellung mit dem Vorliegen zweier

Konkursverlustscheine gegen den Ehemann. Zudem sollen die Eheleute bzw.

Rekurrenten ihre Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten gemäss § 132 ff.

StG wiederholt verletzt haben, indem sie seit Jahren einverlangte Unterlagen

sowie Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse trotz entsprechenden Auflagen

und Mahnungen nicht eingereicht und deshalb teilweise nach pflichtgemässem

Ermessen eingeschätzt werden mussten. In den (hier allerdings nicht

verfahrensgegenständlichen) Steuerperioden 2012, 2014 und 2016 sollen zudem

trotz Mahnung gar keine Steuererklärungen eingereicht worden sein. Die letzte

Steuerzahlung sei 2010 geleistet worden, weshalb der Rekurrent wiederholt

betrieben worden sei. Dieser habe überdies mehrfach Privatkonkurs angemeldet,

zuletzt am 24. September 2019. Weiter würden die Rekurrenten in haltloser

Weise den Empfang von Steuerrechnungen, Einschätzungsentscheiden und Mahnungen

bestreiten, um ihren steuerlichen Verpflichtungen zu entkommen.

Die Rekurrentin behauptet wiederum, Steuererklärungen

stets vollständig und fristgerecht eingereicht und ihren Anteil an der

Gesamtsteuer stets beglichen zu haben, während sie für den Anteil ihres

zahlungsunfähigen Ehegatten nicht haftbar gemacht werden könne. Weiter würden

gegen sie keinerlei Betreibungen und schon gar keine Verlustscheine vorliegen

und sei sie nach ordnungsgemässer Zustellung entsprechender Steuerbescheide

jederzeit zur Zahlung ihrer Steuerausstände bereit. Weiter macht sie geltend,

den Betrag von Fr. … bereits in Raten direkt an das Steueramt geleistet zu

haben. Ihr Ehemann macht geltend, dass die sicherzustellenden Steuerforderungen

nicht belegt und wohl falsch berechnet worden seien und die Sicherstellung

nicht hinreichend begründet worden sei. Zudem seien die

steueramtlichen Ermessenseinschätzungen nicht hinreichend begründet und

eröffnet worden. Weiter bringen beide Rekurrenten vor, dass die

Sicherstellung unverhältnismässig erscheine und ihre Existenz gefährden würde.

3.2

Das Steueramt hat den sicherzustellenden Betrag

durch die in den Akten liegenden Einschätzungsentscheide, Schlussrechnungen,

Rechtskraftbescheinigungen, Kontoauszüge und Zahlungsbefehle ohne Weiteres

glaubhaft gemacht, zumal im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung

weder eine vertiefte Überprüfung der entsprechenden Steuerforderungen

vorzunehmen noch massgeblich ist, ob die Einschätzungsentscheide bereits in

Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere sind im vorliegenden Prima-facie-Verfahren

auch nicht die Steuereinschätzungen vertieft zu überprüfen oder Begründungen

für die dort vorgenommenen Ermessenseinschätzungen nachzufordern, zumal eine

offensichtlich fehlerhafte Steuerfestsetzung weder ersichtlich noch substanziiert

behauptet wird. Ebenso wenig müssen für die Steuersicherungsmassnahmen weitere

Nachweise für eine korrekte Veranlagungseröffnung erbracht werden, zumal eine

Sicherstellung bereits vor der Eröffnung der definitiven Veranlagung bzw.

Einschätzung verlangt werden kann und die

Rekurrenten lediglich in pauschaler und unglaubhafter Weise den Empfang

sämtlicher Steuerentscheide bestreiten (vgl. dazu auch die zutreffenden

Ausführungen des Steueramts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die

nachfolgende Erwägung). In Bezug auf die Steuerperiode 2019 ist überdies zu

präzisieren, dass das Steueramt gemäss Rekursantwort vom 31. Oktober 2023

im vorliegenden Verfahren lediglich eine Sicherstellung für die Zeitspanne vom

25.09.2019

bis 31.12.2019 verlangt, während für die vorangegangene Zeitepoche

bis zum Privatkonkurs des Rekurrenten am 24. September 2019 mit gesonderter

Sicherstellungsverfügung allein der Rekurrent zur Sicherstellung aufgefordert

wurde. Sodann ist eine (teilweise) Rückzahlung der sicherzustellenden

Steuerausstände durch die Rekurrenten weder belegt noch glaubhaft, auch nicht

in Bezug auf den mit Replik vom 19. Januar 2024 genannten Betrag von Fr. ...

3.3

Weiter

sind die steueramtlich vorgebrachten Sicherstellungsgründe nach dargelegter

Rechtslage ohne Weiteres geeignet, eine Steuergefährdung zu begründen: Entgegen

der Ansicht der Rekurrierenden erscheint es wenig glaubhaft, wenn die Eheleute

den Empfang diverser steueramtlicher Sendungen bestreiten, zumal teilweise eine

Zustellung per Einschreiben belegt ist und es äusserst unwahrscheinlich

erscheint, dass per A- oder B-Post versandte steueramtliche Sendungen die

Steuerpflichtigen systematisch nicht erreicht haben. Entsprechend erscheint es

auch glaubhaft, wenn das Steueramt beiden Rekurrierenden die jahrelange

Missachtung von Verfahrenspflichten vorwirft und hieraus einen

Sicherstellungsgrund ableitet. Weiter liegen zumindest gegen den Rekurrenten

unbestrittenermassen mehrere Verlustscheine vor und sind gegen beide Ehegatten

betreibungsrechtliche Massnahmen ergriffen worden, wenngleich hiergegen jeweils

Rechtsvorschlag erhoben wurde. Selbst wenn man die gegen die Rekurrentin

eingeleiteten Betreibungsmassnahmen unberücksichtigt lässt, reicht es für die

begehrte Steuersicherung bereits aus, dass der Rekurrent einen entsprechenden

Steuersicherungsgrund gesetzt hat. Überdies stehen die über die Jahre

aufgelaufenen Steuerforderungen in einem derartigen Missverhältnis zu den

(noch) vorhandenen Mitteln der Steuerpflichtigen, dass allein hieraus bereits

eine Steuergefährdung ableitbar ist. Nach dargelegter Rechtslage ist sodann

irrelevant, in welchem Güterstand die Eheleute derzeit leben und ob aufgrund

der (behaupteten) Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten inskünftig eine Aufhebung

der Solidarhaftung in Betracht kommen könnte, da weder ein entsprechendes

Begehren noch eine entsprechende Haftungsverfügung dokumentiert ist.

3.4

Abschliessend

ist festzuhalten, dass eine Steuersicherung nicht schon deshalb

unverhältnismässig erscheint, weil hierdurch bzw. im anschliessenden

Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der

Verfügungsgewalt der Rekurrierenden entzogen wird. Vielmehr bildet ein

derartiges Missverhältnis zwischen den noch vorhandenen Mitteln und den

ausstehenden Steuerforderungen gerade Grund für eine Steuersicherung und haben

die Rekurrenten sich gegebenenfalls im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte

durch die Arrestierung ihres Vermögens und ihrer Einkünfte in ihren

Existenzbedarf eingegriffen worden sein. Eine Übersicherung ist angesichts der

dokumentierten Steuerausstände nicht ersichtlich und ergibt sich im Übrigen

auch nicht aus dem Umstand, dass der Rekurrent am 31. Oktober 2023 auch

noch zur Sicherstellung von weiteren Steuerforderungen betreffend die

vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Steuerperioden 1997, 1999 bis 2006

und 2010 bis 2019 (01.01.-24.09.2019) aufgefordert wurde (vgl. auch VGr, 29. Mai

2019, SR.2018.00025/26, E. 2.4.4 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]). Sodann ist für das vorliegende

Verfahren nach dargelegter Rechtslage irrelevant, inwieweit die

sicherzustellenden Forderungen betreibbar sind, wobei aber anzumerken ist, dass

für die erst nach dem Privatkonkurs entstandenen Steuerforderungen auch betreibungsrechtlich

kein neues Vermögen im Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG vorausgesetzt

wird. Dementsprechend liess das Bezirksgericht Pfäffikon mit Verfügung vom 2. November

2022.

(EB220112-H / U, in den Verfahrensakten) die Einrede fehlenden Vermögens

im Betreibungsverfahren Nr. 138903 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2020 auch nicht zu.

Somit sind die Voraussetzungen für eine Steuersicherung

gegeben und erscheint eine solche auch verhältnismässig.

3.5

Eine

mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung ist sodann nicht

ersichtlich:

Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung so abgefasst sein, dass der

adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen

kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in

der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht

anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). In diesem Sinn müssen wenigstens

der sicherzustellende Betrag und die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid abstützt

(Sicherstellungsgrund). Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen

aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Steuersicherung jedoch nicht

überspannt werden, weshalb eine eingehende Begründung auch noch mit der

Rekursantwort nachgereicht werden kann (VGr, 23. Oktober 2013,

SR.2013.00018, E. 2; Frey, S. 184 f.).

Wie dargelegt wurde, hat das Steueramt in seiner

Sicherstellungsverfügung sowohl den Sicherstellungsgrund als auch die

sicherzustellenden Forderungen hinreichend präzise angegeben und in seiner

Rekursantwort weitere Angaben dazu gemacht. Ein Begründungsmangel ist nicht

ersichtlich.

3.6

Die

Voraussetzungen für eine Steuersicherung sind damit allesamt erfüllt und wurden

vom Steueramt hinreichend dargelegt. Damit ist der Rekurs der beiden

Rekurrierenden abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.

4.

4.1

Grundsätzlich

bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die

Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist

in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung

vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel

geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es

rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die

Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags

festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand

mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1;

VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August

2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren vergleichsweise

aufwendig ausfällt, rechtfertigt sich jedoch – trotz gewisser Synergieeffekte

mit dem Verfahren SR.2023.00029 – nur eine mässige Abweichung vom ordentlichen

Gebührenrahmen.

4.2

Ausgangs- und aufwandgemäss sind die

Gerichtskosten den beiden Rekurrierenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG).

Aufgrund ihres Unterliegens steht ihnen keine Entschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG). Eine solche ist auch dem Steueramt nicht zuzusprechen,

zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über dessen übliche Amtstätigkeit

hinausgeht und zu entschädigen wäre.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs SR.2023.00028 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 4'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.