SR.2023.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2023.00031
24. Juli 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25538)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2023.00031
SR.2023.00032
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber
Kürsad Okutan.
In Sachen
A,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2013–2020 sowie
direkte
Bundessteuer 2013–2020),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Anlässlich der Prüfung der Steuererklärung 2021 von A (nachfolgend
der Pflichtige) stellte der Steuerkommissär fest, dass die Prämien der
Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung in der Aufstellung zu den
Geschäftsaufwendungen mitenthalten waren. Aufgrund der Höhe der Position ''Versicherungen''
bestand der Verdacht, dass die Prämien auch in den rechtskräftig eingeschätzten
Steuerperioden 2013 bis 2020 zum Abzug gebracht worden waren.
B. Am 27. März
2023 wurde daher das Nachsteuerverfahren eröffnet und festgestellt, dass er die
Prämien für die Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung in Abzug gebracht hatte.
Diese wurden deshalb aufgerechnet und mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde
dem Pflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuer eine Nachsteuer samt
Zins von Fr. … sowie eine Busse von Fr. … auferlegt. Ausserdem wurden
ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 590.- auferlegt. Betreffend die
Bundessteuer wurde dem Pflichtigen eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … und
eine Busse von Fr. … auferlegt.
Erwägungen
II.
Die vom Pflichtigen gegen die Verfügung vom 7. Juli
2023.
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 31. Oktober 2023
ab und bestätigte die Nachsteuer.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 27. Dezember 2023
beantragte der Pflichtige – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die
Aufhebung der Nachsteuer und die mindestens teilweise Zulassung des Abzugs der
Prämien für die Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung vom steuerbaren Einkommen
sowie die Neuberechnung derselben.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 26. Januar
2024.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde
sowie die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern unter
entsprechenden Kostenfolgen. Der Pflichtige nahm hierzu am 12. Februar
2024.
Stellung und hielt implizit an seinen Anträgen fest. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt B liessen sich nicht
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Nachsteuerverfahren
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2013–2020 (SR.20243.00031) und direkte
Bundessteuer 2013–2020 (SR.2023.00032) betreffen denselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember
2023.
zu Recht vereinigt worden sind.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine
unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein
Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die
nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]). Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn
Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das
Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer
erlischt 15 Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG; Art. 152
Abs. 1 und 3 DBG).
2.2
Der
Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2013–2020 rechtskräftig eingeschätzt
bzw. veranlagt. Sodann wurde das (vereinfachte) Nachsteuerverfahren rechtzeitig
eingeleitet und das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer
ist noch
nicht verwirkt.
2.3
Streitgegenstand
ist die mindestens teilweise Anerkennung des Abzugs der Prämie für die
Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung des Pflichtigen.
3.
3.1
Gemäss § 27 Abs. 1 StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dabei ist der gesamte
Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, abzugsfähig
(Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 27
N 2). Soweit Versicherungsprämien betrieblichen Zwecken dienen, werden sie
als Geschäftsaufwand von Selbstständigerwerbenden anerkannt. Beiträge an die
berufliche Vorsorge können lediglich bei Erfüllung zweier kumulativ zu
erfüllender Voraussetzungen in Abzug gebracht werden (vgl. hierzu Richner et
al., § 31 N 85 ff.). Wenn sie die Grundsätze der Kollektivität und
Planmässigkeit nicht erfüllen, können sie nicht abgezogen werden (Richner et
al., § 31 N 91), weil sie dann als individuelle ungebundene
Vorsorgebeiträge gelten. In Bezug
auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge der Säule 3b hat der
Gesetzgeber somit einen anderen Weg gewählt als bei der gebundenen Vorsorge
(vgl. BGE 131 I 409 E. 5.3). Die aufzubringenden Prämien können steuerlich
nur sehr eingeschränkt, im Rahmen des sogenannten allgemeinen
Versicherungsabzugs, von den Einkünften abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. g StG und Art. 9 Abs. 2 lit. g des
Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StGH]). Dennoch gilt
für die Leistungen aus der Säule 3b der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00107, E. 2.2; BGE 130 I 205 E. 7.6.2;
VGr SG, 11. Mai 2010, B-2009-156, E. 4).
3.2
Die
Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer eine
Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe, mit welcher ihm, bei
Eintritt der Vollinvalidität, eine Rente in der Höhe von Fr. … jährlich
zugestanden hätte. Damit sei in erster Linie das Risiko nach der Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit versichert worden und der Vertragsteil,
bezüglich Teilinvalidität, stelle bloss eine Nebenabrede dar. Zweck der
Versicherung sei gemäss Police die Ausrichtung einer Rente bei
Erwerbsunfähigkeit nach einer 24-monatigen Wartefrist. Auch bei einer
teilweisen Unfähigkeit der Ausübung des Berufes werde das Risiko der
Erwerbsunfähigkeit versichert, welches der privaten Vorsorge zuzurechnen sei
und damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstelle. In der
Beschwerdeantwort wurde dann angeführt, dass ähnlich der Präponderanzmethode
bei der Zuordnung von gemischt verwendeten Gegenständen, wo auf die überwiegende
Nutzung abgestellt werde, hier darauf abzustellen sei, wofür die Prämien zur
Hauptsache bezahlt worden seien. Der überwiegende Teil der Prämie decke die
Erwerbsunfähigkeit, weshalb die Versicherung hauptsächlich der privaten
Vorsorge diene.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht nun vor Verwaltungsgericht nur noch geltend, dass die
Versicherungsprämien mindestens teilweise in Abzug zu bringen seien, da sie bei
einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit gerade die Aufrechterhaltung der
Erwerbstätigkeit und damit der Aufrechterhaltung der geschäftlichen Tätigkeit
dienen würden, indem die Anwaltspraxis dann nicht geschlossen werden müsste und
damit seien sie geschäftsmässig begründet. Somit handle es sich nicht um ein
Risiko, das sich erst nach der Erwerbsaufgabe realisiere. Weiter wendet er ein,
dass es keine gesetzliche Grundlage und keine zugängliche Praxis für die
Anwendung der Präponderanzmethode bei der Aufteilung von privaten und
geschäftlichen Ausgaben/Zahlungen geben würde.
3.4
3.4.1
Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, sind Prämien für gewöhnliche
Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen bei einer Erwerbsunfähigkeit bis zu
zwei Jahren geschäftsmässig begründet. Dies, weil diese Leistungen an die
Stelle des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit treten und somit
Charakter eines Ersatzeinkommens haben. Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
decken jedoch die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität (auch wenn diese
nicht vollständig ist) ab und werden deshalb zur individuellen privaten
Vorsorge gezählt. Daran ändert auch eine Teilinvalidität nichts. Denn die
Versicherung wird nicht abgeschlossen, um ein geschäftliches Risiko im
Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit abzusichern, sondern das
private Risiko des zu geringen Einkommens bei einer (teilweisen)
Arbeitsunfähigkeit. Wie die Vorinstanz weiter richtig festhielt, deckt die
Erwerbsunfähigkeitsversicherung normalerweise das Risiko ab, das nach der
Erwerbsaufgabe eintritt. Dies, weil zuvor die Taggeldversicherungen zum Tragen
kommen und innert dieser Zeit klar wird, ob eine Wiederaufnahme der
ursprünglichen Tätigkeit in vollem Umfang möglich ist oder sich das Risiko
manifestiert und eine (Teil-)Rente ausgesprochen werden muss, um den
Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Versicherung wird somit nicht im
Sinne des Geschäfts, sondern im Sinne der erkrankten/verunfallten Person
abgeschlossen. Die vom Pflichtigen abgeschlossene Versicherung beinhaltet
explizit eine Wartefrist von 24 Monaten. Somit kommt sie erst nach dem
Erwerbsersatzeinkommen durch eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen zum
Tragen, was ein weiteres Indiz für einen privaten Selbstvorsorgetatbestand
darstellt. Vorsorge hat jedoch grundsätzlich einen privaten Charakter und
stellt damit auch keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Hinzu kommt,
dass der Selbständigerwerbende sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes
nicht besser versichern kann, als er Mitarbeitende seines Unternehmens
versichern könnte (vgl. Richner et al., § 27 N 33).
3.4.2
Der Pflichtige beanstandet in seiner Stellungnahme vom 12. Februar
2024, dass das Steueramt in seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 auf die
Präponderanzmethode hingewiesen hätte. Die Anwendung dieser sei bei der
Aufteilung privater/geschäftlicher Ausgaben für ihn neu und entbehre einer
gesetzlichen Grundlage. Hierzu ist anzumerken, dass die Vorinstanz ihren
Entscheid vom 31. Oktober 2023 nicht damit begründete, sondern einzig in
der Beschwerdeantwort darauf verwies, dass es bei der Nebenabrede der
Teilinvalidität ''ähnlich wie bei der Präponderanzmethode, wonach bei gemischt
verwendeten Gegenständen auf die überwiegende Nutzung abgestellt wird'', auch
hier auf den Hauptzweck der Versicherung abzustellen sei. Zweck der
Versicherung sei gemäss Police die Ausrichtung einer Rente bei
Erwerbsunfähigkeit nach einer 24-monatigen Wartefrist. In den
Versicherungsbedingungen werde dann die Erwerbsunfähigkeit weiter definiert. Es
werde darin festgehalten, dass eine Person dann als erwerbsunfähig gilt, wenn
sie ''vollständig oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere
zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch eine Einkommenseinbusse
erleidet''. Auch bei einer teilweisen Unfähigkeit der Ausübung des Berufes
werde das Risiko der Erwerbsunfähigkeit versichert, welches der privaten
Vorsorge zuzurechnen sei und damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand
Dispositiv
darstelle. Demnach wurde die Präponderanzmethode nicht angewandt, sondern als
Vergleich hinzugezogen, weshalb diese Ausführungen nicht zu beanstanden sind.
3.4.3
Die Vorinstanz hielt zudem zu Recht fest, dass die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
nicht einer Säule 3a oder einer Pensionskasse gleichgestellt werden kann. Bei
einer solchen Argumentation verkennt der Pflichtige, dass der Gesetzgeber
(durch § 31 Abs. 1 lit. e StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e
DBG) Prämien und Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
bewusst privilegieren wollte und deshalb deren Abzugsfähigkeit zuliess, jedoch
Prämien und Einzahlungen für die freie Selbstvorsorge (Säule 3b) nicht. Diese
sind nur beschränkt oder allenfalls nicht abzugsfähig und fallen unter § 31 Abs. 1 lit. g StG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG.
Wie das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar
2024 weiter darlegte, hat der Pflichtige von der Privilegierung der Beiträge
und Einzahlungen in die Säule 3a praktisch vollständig profitiert, weshalb eine
weitere Privilegierung der (Teil-)Prämien der Nebenabrede für die
Teilinvalidität im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b) ausser Acht fällt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 153 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145
und Art. 144 Abs. 1 DBG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mail 1959) bzw. Art. 153 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 145 und Art. 144 Abs. 2 DBG in Verbindung
mit Art. 64 Abs. 1-3 des Verwaltunsgsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Der
Rekurs im Verfahren SR.2023.00031 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2013–2020) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde im Verfahren SR.2023.00032 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2013–2020) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00031 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00032 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt B;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).