SR.2024.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00001
19. April 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25296)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00001
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Kanton Zürich,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2015–2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A machte in den Steuererklärungen 2015–2017 bei den
Staats- und Gemeindesteuern Abzüge in Höhe von Fr. … für zwei in seinem
Haushalt lebende Kinder geltend. Dieselben Abzüge machte er für zwei weitere,
ausserhalb seines Haushalts lebende Kinder geltend. Das Steueramt der Stadt X
schätzte ihn in den betreffenden Steuerperioden gemäss den eingereichten
Steuererklärungen ein.
Wie sich nachträglich herausstellte, handelte es sich bei
den beiden als ausserhalb seines Haushalts lebend deklarierten Kinder von A
jedoch nicht um dessen eigene Kinder, sondern um anderweitige Verwandte. In der
Folge eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts am
21. Oktober 2022 ein Nachsteuerverfahren gegen A mit der Begründung, er
habe in den Steuerperioden 2015–2017 zu Unrecht Kinderabzüge für zwei
ausserhalb seines Haushalts lebende Kinder geltend gemacht. Mit Verfügung vom
12. Mai 2023 setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in
Höhe von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2015–2017) gegenüber A fest.
Gegen die verfügte Nachsteuer erhob A am 20. Juni
2023 Einsprache und machte geltend, sein Treuhänder habe versehentlich falsche
Angaben gemacht. Bei zwei der in den fraglichen Steuererklärungen aufgeführten
Personen handle es sich in der Tat nicht um eigene Kinder von ihm, sondern um
seine im Libanon lebende Mutter und seinen Bruder, welcher an einer schweren
Behinderung leide. Da er diese mit persönlichen Beiträgen von mindestens
Fr. … pro Jahr unterstützt habe, sei ihm der Unterstützungsabzug für
erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen zu gewähren. Am
18. Juli 2023 fand eine persönliche Anhörung von A in den Räumlichkeiten
des kantonalen Steueramts statt.
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt wies die erhobene Einsprache am
29.
November 2023 ab und bestätigte die gegenüber A festgesetzte
Nachsteuer.
III.
Mit Rekurs vom 15. Januar 2024 beantragte A
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den Verzicht auf
eine Nachsteuer.
In der Rekursantwort vom 14. Februar 2024 beantragte
das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses sowie die vollumfängliche
Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. A replizierte mit Eingabe vom 6. März
2024.
Das Steueramt der Stadt X liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Dem Verwaltungsgericht kommt als erster
gerichtlicher Instanz im Rekursverfahren gegen Nachsteuerentscheide
grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren
sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das
Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel
zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e
contrario).
1.2
Über Nachsteuerentscheide in Fällen, in
denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der
Einzelrichter (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 lit. b StG).
2.
2.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine
Einschätzung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Einschätzung
unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung
bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG).
2.2
2.2.1
Näher einzugehen ist zunächst auf das Vorliegen einer neuen Tatsache oder
neuer Beweismittel als Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer
(vgl. § 160 Abs. 1 StG).
2.2.2
Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der
Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich.
Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits
vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des
Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung
der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der
Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.;
BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2; VGr, 23. August
2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1).
Allgemein gilt, dass der
Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren alles tun muss, um eine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG).
Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG). Der Steuerpflichtige trägt
dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Steuererklärung (BGr, 14. Februar 2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3;
BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August
2012, 2C_123/2012, E. 5.1). Die Veranlagungsbehörde hat die eingereichte
Steuererklärung zu prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der
Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt
hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit
Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des
Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 25. August 2021,
2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017,
2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00034, E. 2.2).
Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die
Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.
Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen
Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine neuen Tatsachen vorliegen. Es braucht also eine in die Augen springende
Falschdeklaration seitens des Steuerpflichtigen, welche die Steuerbehörde bei
gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen
Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler, deren
Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den
Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften
Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der
Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von
Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann
können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere
Kenntnis von diesem Umstand erhalten (BGr, 25. August 2021,
2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2;
BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3;
BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).
Dagegen wird die behördliche
Untersuchungspflicht so lange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den
Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres
ersichtlich ist oder die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass
das aber zwingend gewesen wäre. Daran ändere – entgegen anderen Auffassungen in
der Literatur – auch die Möglichkeit der Bearbeitung der Steuererklärungen und
-akten in elektronischer Form nichts (vgl. BGr, 25. August 2021,
2C_868/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011,
2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. August 2016,
SR.2016.0008, E. 2.3).
2.3
Die
Vorinstanz machte in ihrem Einspracheentscheid vom 29. November 2023 keine
Ausführungen zu neuen Tatsachen, welche die Durchführung eines
Nachsteuerverfahrens begründen. Der Einspracheentscheid verwies jedoch auf die
Erwägungen in der Verfügung vom 12. Mai 2023, in welcher die Nachsteuer
gegenüber dem Pflichtigen festgesetzt wurde. In der betreffenden Verfügung
führte das kantonale Steueramt hinsichtlich neuer Tatsachen aus, im Rahmen des
Einschätzungsverfahrens 2018 die Erkenntnis gewonnen zu haben, dass es sich bei
den vom Pflichtigen in der Rubrik "Kinder ausserhalb Ihres
Haushaltes" aufgelisteten Personen nicht um seine Kinder, sondern um
übrige Verwandte gehandelt habe.
2.4
Der
Pflichtige führt hierzu namentlich aus, sein Treuhänder habe sich bei der
Ausfüllung der Steuererklärungen vertippt. Die deklarierten
Unterstützungsleistungen habe er nicht an zwei ausserhalb seines Haushalts
lebende Kinder, sondern an seine im Libanon wohnhafte Mutter sowie an seinen
dort wohnhaften Bruder bezahlt. Er erbringe diese Unterstützungsleistungen
regelmässig seit 1990.
2.5
Vorliegend
unbestritten und in den Akten ersichtlich ist, dass die zuständige
Steuerbehörde erst im Steuerjahr 2018 auf die unrichtigen Angaben des
Pflichtigen zu den deklarierten, ausserhalb seines Haushalts lebenden Kindern
aufmerksam geworden ist. Aus Sicht des Steueramts lagen in diesem Zeitpunkt
neue Tatsachen vor. Fraglich ist hingegen, ob es sich dabei nicht um
augenfällige Mängel gehandelt hat, welche weitere Untersuchungen erforderlich
gemacht hätten. Dies ist im konkreten Fall zu verneinen: Obschon die
Geburtsdaten der vier vom Pflichtigen in den Steuererklärungen 2015–2017
aufgeführten Kinder (1995, 1995, 1996 und 2005) gewisse Fragen aufwerfen, liegt
keine in die Augen springende Falschdeklaration des
Pflichtigen vor, welche das Steueramt zwingend zu weiteren Abklärungen
verpflichtet hätte. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die
Sicherstellung der Richtigkeit der Steuererklärungen in erster Linie dem
Pflichtigen selbst oblag, ungeachtet dessen, ob er die in Frage stehenden
Steuererklärungen persönlich ausgefüllt oder einen Treuhänder damit beauftragt
hat. Die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens durch das kantonale Steueramt gegen
den Pflichtigen erweist sich somit als korrekt.
2.6
2.6.1
Ebenfalls unbestritten und aus den Eingaben des Pflichtigen ersichtlich
ist, dass ihm in den Steuerperioden 2015–2017 zu Unrecht je Kinderabzüge in
Höhe von Fr. … bei den Staats- und Gemeindesteuern für zwei ausserhalb
seines Haushalts lebende Kinder gewährt worden sind. Streitig ist hingegen, ob
ihm in den betreffenden Steuerjahren ein Unterstützungsabzug in betreffender
Höhe zu gewähren ist.
2.6.2
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG kann für erwerbsunfähige oder
beschränkt erwerbsfähige Personen ein Unterstützungsabzug getätigt werden, wenn
mindestens im Umfang des im Gesetz genannten Abzugs Unterhalt geleistet wurde.
Vorausgesetzt ist dabei aber immer eine objektive und subjektive Bedürftigkeit
des Empfängers, während Unterstützungsleistungen nicht abziehbar sind, wenn die
unterstützte Person freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung
eines (genügenden) Einkommens verzichtet (Felix Richner et al., § 34 StG N. 56 f.).
Als steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den
Unterstützungsabzug durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (anstelle
vieler BGE 140 II 248 E. 3.5; VGr, 3. März 2022, SR. 2022.00001,
SR.2022.00002, E. 2.3). Die steuerpflichtige Person hat eine Bestätigung
der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten
Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen. Bei
Geldzahlungen ins Ausland werden grundsätzlich die Post- oder Bankbelege
verlangt, da hier besonders strenge Anforderungen an den Nachweis gelten. Aus
den Post- oder Bankbelegen müssen sowohl der Leistende wie auch der Empfänger
klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit
steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland werden grundsätzlich nicht als
Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen (Felix Richner et al., § 34 StG N. 49).
2.6.3
Das kantonale Steueramt führt hinsichtlich des vom Pflichtigen geforderten
Unterstützungsabzugs aus, es lägen keinerlei Belege vor, welche auch nur
annähernd darauf schliessen liessen, ob und falls ja, in welcher Höhe der
Pflichtige tatsächliche Unterstützung geleistet habe.
2.6.4
Demgegenüber wendet der Pflichtige ein, jedes Jahr Unterstützungsbeiträge
in Höhe von mehr als Fr. … zu leisten. Diese könnten aber nicht per Post-
oder Banktransfer in den Libanon geschickt werden, weil das Bankensystem dort
seit Jahren nicht funktioniere. Da sein Bruder auch kein Bank- oder Postkonto
habe, leiste er die Unterstützung immer mittels Barzahlungen. Eine beglaubigte
Übersetzung des Bürgermeisters von B im Libanon bescheinige, dass er als
einzige Person die Familie seines Bruders unterstütze. Im Übrigen seien die
betreffenden Unterstützungsleistungen seitens des Staates seit 30 Jahren akzeptiert
worden.
2.6.5
Wie vorstehend dargelegt, obliegt die Beweislast für allfällig geleistete
Unterstützungsleistungen im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. b StG dem
Pflichtigen, wobei strenge Anforderungen an die Nachweise zu stellen sind, da
die den Angaben des Pflichtigen zufolge unterstützten Angehörigen im Ausland
wohnhaft sind (vgl. E. 2.6.2). Die durch den Pflichtigen eingereichten
Belege vermögen die geltend gemachten Unterstützungsleistungen nicht
hinreichend zu belegen, da er keinerlei Bank- und/oder Postauszüge eingereicht
hat. Selbst wenn diesbezüglich auf das nicht funktionierende Bankensystem im
Libanon Rücksicht zu nehmen wäre, weist der Pflichtige auch keine Barbezüge in
der Schweiz in Höhe der behaupteten Unterstützungsleistungen nach. Ebenso wenig
reichte er beispielsweise Bankauszüge mit einem betreffenden Vermerk zu den
Akten. Weder die eingereichten "disability cards", welche
gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Familienangehörigen ausweisen, noch
die angerufene Bestätigung des Bürgermeisters von B im Libanon bezeugen die
Bezahlung von Unterstützungsleistungen durch den Pflichtigen, da weder die Höhe
allfälliger durch ihn bezahlter Geldbeträge noch der Ort und/oder das Datum der
Zahlungen genannt werden. Ferner sind die Ausführungen des Pflichtigen
hinsichtlich seit Jahren durch die Steuerbehörde akzeptierter
Unterstützungsleistungen aktenwidrig. Obschon der Pflichtige im Steuerjahr 2014
einen entsprechenden Abzug geltend gemacht hat, welcher ihm in der Folge auch
gewährt worden ist, war dies in den Steuerperioden 2003–2013 nicht der Fall.
2.6.6
Zusammenfassend hat der Pflichtige in den Steuerperioden 2015–2017 somit zu
Unrecht Kinderabzüge in Höhe von Fr. … für zwei ausserhalb seines
Haushalts lebende Kinder bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend gemacht.
Für Unterstützungsleistungen gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG fehlt
es an den erforderlichen Nachweisen, weshalb die Erhebung von Nachsteuern für
die betreffenden Steuerperioden zu Recht erfolgt ist.
2.6.7
Die Höhe der festgesetzten Nachsteuern sowie die dazugehörigen Berechnungen
stellt der Pflichtige nicht in Frage und diese erweisen sich als korrekt. Die
festgesetzten Nachsteuern (inkl. Zins) können folglich bestätigt werden.
Der Rekurs ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1
und § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu
(§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2024.00001
betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015–2017) wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren
SR.2024.00001 wird festgesetzt auf
Fr. 670.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 775.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten
auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt X.