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Entscheid

SR.2024.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00001

19. April 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25296)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00001

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Kanton Zürich,

Rekursgegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2015–2017),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A machte in den Steuererklärungen 2015–2017 bei den

Staats- und Gemeindesteuern Abzüge in Höhe von Fr. … für zwei in seinem

Haushalt lebende Kinder geltend. Dieselben Abzüge machte er für zwei weitere,

ausserhalb seines Haushalts lebende Kinder geltend. Das Steueramt der Stadt X

schätzte ihn in den betreffenden Steuerperioden gemäss den eingereichten

Steuererklärungen ein.

Wie sich nachträglich herausstellte, handelte es sich bei

den beiden als ausserhalb seines Haushalts lebend deklarierten Kinder von A

jedoch nicht um dessen eigene Kinder, sondern um anderweitige Verwandte. In der

Folge eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts am

21. Oktober 2022 ein Nachsteuerverfahren gegen A mit der Begründung, er

habe in den Steuerperioden 2015–2017 zu Unrecht Kinderabzüge für zwei

ausserhalb seines Haushalts lebende Kinder geltend gemacht. Mit Verfügung vom

12. Mai 2023 setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in

Höhe von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2015–2017) gegenüber A fest.

Gegen die verfügte Nachsteuer erhob A am 20. Juni

2023 Einsprache und machte geltend, sein Treuhänder habe versehentlich falsche

Angaben gemacht. Bei zwei der in den fraglichen Steuererklärungen aufgeführten

Personen handle es sich in der Tat nicht um eigene Kinder von ihm, sondern um

seine im Libanon lebende Mutter und seinen Bruder, welcher an einer schweren

Behinderung leide. Da er diese mit persönlichen Beiträgen von mindestens

Fr. … pro Jahr unterstützt habe, sei ihm der Unterstützungsabzug für

erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen zu gewähren. Am

18. Juli 2023 fand eine persönliche Anhörung von A in den Räumlichkeiten

des kantonalen Steueramts statt.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt wies die erhobene Einsprache am

29.

November 2023 ab und bestätigte die gegenüber A festgesetzte

Nachsteuer.

III.

Mit Rekurs vom 15. Januar 2024 beantragte A

sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie den Verzicht auf

eine Nachsteuer.

In der Rekursantwort vom 14. Februar 2024 beantragte

das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses sowie die vollumfängliche

Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. A replizierte mit Eingabe vom 6. März

2024.

Das Steueramt der Stadt X liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Dem Verwaltungsgericht kommt als erster

gerichtlicher Instanz im Rekursverfahren gegen Nachsteuerentscheide

grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren

sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das

Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel

zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e

contrario).

1.2

Über Nachsteuerentscheide in Fällen, in

denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der

Einzelrichter (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 lit. b StG).

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung

bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG).

2.2

2.2.1

Näher einzugehen ist zunächst auf das Vorliegen einer neuen Tatsache oder

neuer Beweismittel als Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer

(vgl. § 160 Abs. 1 StG).

2.2.2

Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der

Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich.

Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits

vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des

Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung

der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der

Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.;

BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2; VGr, 23. August

2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1).

Allgemein gilt, dass der

Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren alles tun muss, um eine vollständige

und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG).

Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG). Der Steuerpflichtige trägt

dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Steuererklärung (BGr, 14. Februar 2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3;

BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August

2012, 2C_123/2012, E. 5.1). Die Veranlagungsbehörde hat die eingereichte

Steuererklärung zu prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der

Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt

hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit

Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des

Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 25. August 2021,

2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017,

2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00034, E. 2.2).

Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die

Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.

Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen

Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine neuen Tatsachen vorliegen. Es braucht also eine in die Augen springende

Falschdeklaration seitens des Steuerpflichtigen, welche die Steuerbehörde bei

gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen

Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler, deren

Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den

Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften

Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der

Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von

Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann

können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere

Kenntnis von diesem Umstand erhalten (BGr, 25. August 2021,

2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2;

BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3;

BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).

Dagegen wird die behördliche

Untersuchungspflicht so lange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den

Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres

ersichtlich ist oder die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass

das aber zwingend gewesen wäre. Daran ändere – entgegen anderen Auffassungen in

der Literatur – auch die Möglichkeit der Bearbeitung der Steuererklärungen und

-akten in elektronischer Form nichts (vgl. BGr, 25. August 2021,

2C_868/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011,

2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. August 2016,

SR.2016.0008, E. 2.3).

2.3

Die

Vorinstanz machte in ihrem Einspracheentscheid vom 29. November 2023 keine

Ausführungen zu neuen Tatsachen, welche die Durchführung eines

Nachsteuerverfahrens begründen. Der Einspracheentscheid verwies jedoch auf die

Erwägungen in der Verfügung vom 12. Mai 2023, in welcher die Nachsteuer

gegenüber dem Pflichtigen festgesetzt wurde. In der betreffenden Verfügung

führte das kantonale Steueramt hinsichtlich neuer Tatsachen aus, im Rahmen des

Einschätzungsverfahrens 2018 die Erkenntnis gewonnen zu haben, dass es sich bei

den vom Pflichtigen in der Rubrik "Kinder ausserhalb Ihres

Haushaltes" aufgelisteten Personen nicht um seine Kinder, sondern um

übrige Verwandte gehandelt habe.

2.4

Der

Pflichtige führt hierzu namentlich aus, sein Treuhänder habe sich bei der

Ausfüllung der Steuererklärungen vertippt. Die deklarierten

Unterstützungsleistungen habe er nicht an zwei ausserhalb seines Haushalts

lebende Kinder, sondern an seine im Libanon wohnhafte Mutter sowie an seinen

dort wohnhaften Bruder bezahlt. Er erbringe diese Unterstützungsleistungen

regelmässig seit 1990.

2.5

Vorliegend

unbestritten und in den Akten ersichtlich ist, dass die zuständige

Steuerbehörde erst im Steuerjahr 2018 auf die unrichtigen Angaben des

Pflichtigen zu den deklarierten, ausserhalb seines Haushalts lebenden Kindern

aufmerksam geworden ist. Aus Sicht des Steueramts lagen in diesem Zeitpunkt

neue Tatsachen vor. Fraglich ist hingegen, ob es sich dabei nicht um

augenfällige Mängel gehandelt hat, welche weitere Untersuchungen erforderlich

gemacht hätten. Dies ist im konkreten Fall zu verneinen: Obschon die

Geburtsdaten der vier vom Pflichtigen in den Steuererklärungen 2015–2017

aufgeführten Kinder (1995, 1995, 1996 und 2005) gewisse Fragen aufwerfen, liegt

keine in die Augen springende Falschdeklaration des

Pflichtigen vor, welche das Steueramt zwingend zu weiteren Abklärungen

verpflichtet hätte. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die

Sicherstellung der Richtigkeit der Steuererklärungen in erster Linie dem

Pflichtigen selbst oblag, ungeachtet dessen, ob er die in Frage stehenden

Steuererklärungen persönlich ausgefüllt oder einen Treuhänder damit beauftragt

hat. Die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens durch das kantonale Steueramt gegen

den Pflichtigen erweist sich somit als korrekt.

2.6

2.6.1

Ebenfalls unbestritten und aus den Eingaben des Pflichtigen ersichtlich

ist, dass ihm in den Steuerperioden 2015–2017 zu Unrecht je Kinderabzüge in

Höhe von Fr. … bei den Staats- und Gemeindesteuern für zwei ausserhalb

seines Haushalts lebende Kinder gewährt worden sind. Streitig ist hingegen, ob

ihm in den betreffenden Steuerjahren ein Unterstützungsabzug in betreffender

Höhe zu gewähren ist.

2.6.2

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG kann für erwerbsunfähige oder

beschränkt erwerbsfähige Personen ein Unterstützungsabzug getätigt werden, wenn

mindestens im Umfang des im Gesetz genannten Abzugs Unterhalt geleistet wurde.

Vorausgesetzt ist dabei aber immer eine objektive und subjektive Bedürftigkeit

des Empfängers, während Unterstützungsleistungen nicht abziehbar sind, wenn die

unterstützte Person freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung

eines (genügenden) Einkommens verzichtet (Felix Richner et al., § 34 StG N. 56 f.).

Als steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den

Unterstützungsabzug durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (anstelle

vieler BGE 140 II 248 E. 3.5; VGr, 3. März 2022, SR. 2022.00001,

SR.2022.00002, E. 2.3). Die steuerpflichtige Person hat eine Bestätigung

der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten

Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen. Bei

Geldzahlungen ins Ausland werden grundsätzlich die Post- oder Bankbelege

verlangt, da hier besonders strenge Anforderungen an den Nachweis gelten. Aus

den Post- oder Bankbelegen müssen sowohl der Leistende wie auch der Empfänger

klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit

steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland werden grundsätzlich nicht als

Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen (Felix Richner et al., § 34 StG N. 49).

2.6.3

Das kantonale Steueramt führt hinsichtlich des vom Pflichtigen geforderten

Unterstützungsabzugs aus, es lägen keinerlei Belege vor, welche auch nur

annähernd darauf schliessen liessen, ob und falls ja, in welcher Höhe der

Pflichtige tatsächliche Unterstützung geleistet habe.

2.6.4

Demgegenüber wendet der Pflichtige ein, jedes Jahr Unterstützungsbeiträge

in Höhe von mehr als Fr. … zu leisten. Diese könnten aber nicht per Post-

oder Banktransfer in den Libanon geschickt werden, weil das Bankensystem dort

seit Jahren nicht funktioniere. Da sein Bruder auch kein Bank- oder Postkonto

habe, leiste er die Unterstützung immer mittels Barzahlungen. Eine beglaubigte

Übersetzung des Bürgermeisters von B im Libanon bescheinige, dass er als

einzige Person die Familie seines Bruders unterstütze. Im Übrigen seien die

betreffenden Unterstützungsleistungen seitens des Staates seit 30 Jahren akzeptiert

worden.

2.6.5

Wie vorstehend dargelegt, obliegt die Beweislast für allfällig geleistete

Unterstützungsleistungen im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. b StG dem

Pflichtigen, wobei strenge Anforderungen an die Nachweise zu stellen sind, da

die den Angaben des Pflichtigen zufolge unterstützten Angehörigen im Ausland

wohnhaft sind (vgl. E. 2.6.2). Die durch den Pflichtigen eingereichten

Belege vermögen die geltend gemachten Unterstützungsleistungen nicht

hinreichend zu belegen, da er keinerlei Bank- und/oder Postauszüge eingereicht

hat. Selbst wenn diesbezüglich auf das nicht funktionierende Bankensystem im

Libanon Rücksicht zu nehmen wäre, weist der Pflichtige auch keine Barbezüge in

der Schweiz in Höhe der behaupteten Unterstützungsleistungen nach. Ebenso wenig

reichte er beispielsweise Bankauszüge mit einem betreffenden Vermerk zu den

Akten. Weder die eingereichten "disability cards", welche

gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Familienangehörigen ausweisen, noch

die angerufene Bestätigung des Bürgermeisters von B im Libanon bezeugen die

Bezahlung von Unterstützungsleistungen durch den Pflichtigen, da weder die Höhe

allfälliger durch ihn bezahlter Geldbeträge noch der Ort und/oder das Datum der

Zahlungen genannt werden. Ferner sind die Ausführungen des Pflichtigen

hinsichtlich seit Jahren durch die Steuerbehörde akzeptierter

Unterstützungsleistungen aktenwidrig. Obschon der Pflichtige im Steuerjahr 2014

einen entsprechenden Abzug geltend gemacht hat, welcher ihm in der Folge auch

gewährt worden ist, war dies in den Steuerperioden 2003–2013 nicht der Fall.

2.6.6

Zusammenfassend hat der Pflichtige in den Steuerperioden 2015–2017 somit zu

Unrecht Kinderabzüge in Höhe von Fr. … für zwei ausserhalb seines

Haushalts lebende Kinder bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend gemacht.

Für Unterstützungsleistungen gemäss § 34 Abs. 1 lit. b StG fehlt

es an den erforderlichen Nachweisen, weshalb die Erhebung von Nachsteuern für

die betreffenden Steuerperioden zu Recht erfolgt ist.

2.6.7

Die Höhe der festgesetzten Nachsteuern sowie die dazugehörigen Berechnungen

stellt der Pflichtige nicht in Frage und diese erweisen sich als korrekt. Die

festgesetzten Nachsteuern (inkl. Zins) können folglich bestätigt werden.

Der Rekurs ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

und § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu

(§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2024.00001

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015–2017) wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren

SR.2024.00001 wird festgesetzt auf

Fr. 670.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 775.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten

auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt X.