SR.2024.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00002
27. März 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25238)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00002
SR.2024.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C und/oder RA D,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie
direkte
Bundessteuer 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde den Eheleuten
A und B (nachfolgend die Pflichtigen) Nachsteuern samt Zins in Höhe von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2012) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2012)
auferlegt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 20. November 2023 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in
seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der
Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekurs- bzw.
Beschwerdefrist von 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden könne.
Erwägungen
II.
Am 10. Januar 2024 erhoben die Pflichtigen in
bewusster Abweichung von der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids
beim Steuerrekursgericht Rekurs und Beschwerde, worauf das Steuerrekursgericht
mangels Zuständigkeit am 17. Januar 2024 auf die Rechtsmittel nicht
eintrat.
III.
Mit Beschwerde und Rekurs vom 2. Februar 2024 liessen
die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht Rekurs bzw. Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 20. November 2024 erheben und um Wiederherstellung
der zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist ersuchen. Zudem
machten sie geltend, ihre vorangegangene Rechtsmitteleingabe beim
Steuerrekursgericht vom 10. Januar 2024 zwar bei der falschen Instanz
erhoben, die Rechtsmittelfrist aber gewahrt zu haben, weil das
Steuerrekursgericht am 17. Januar 2024 nicht einen
Nichteintretensentscheid habe fällen dürfen, sondern das Rechtsmittel
fristwahrend an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen. Sodann
forderten sie eine Verfahrenssistierung, bis über eine mit gesonderten
Rechtsmitteleingabe gegen die steuerrekursgerichtliche Entscheidung noch zu
erhebende Beschwerde entschieden werde. Weiter wurde
eventualiter um die Gutheissung ihres Rechtsmittels vom 10. Januar 2024
ersucht.
Das Verwaltungsgericht nahm hierauf mit Präsidialverfügung
vom 5. Februar 2024 vom Eingang der Verfahren SR.2024.00002 betreffend Nachsteuern (Staats-
und Gemeindesteuern 2012) und SR.2024.00003 betreffend Nachsteuern (Direkte
Bundessteuer 2012) Vormerk, vereinigte diese und stellte einen Entscheid über
eine allfällige Verfahrenssistierung nach Eingang des angekündigten
Rechtsmittels oder Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist in Aussicht.
Mit Beschwerde vom 21. Februar
2024.
reichten die Pflichtigen die angekündigte Beschwerde gegen den
steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 17. Januar 2024 ein und liessen
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche
Entscheid vom 17. Januar 2024 aufzuheben und es sei das
Steuerrekursgericht anzuweisen, die gesamte Eingabe der Pflichtigen vom 10. Januar
2024.
fristwahrend an das Verwaltungsgericht zur materiellen Behandlung
weiterzuleiten. Eventualiter sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid zu
bestätigen, jedoch das Steuerrekursgericht anzuweisen, die gesamte Eingabe der
Pflichtigen vom 10. Januar 2024 fristwahrend an das Verwaltungsgericht zur
materiellen Beurteilung weiterzuleiten. Hierauf eröffnete das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 die
Verfahren SR.2024.00004 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2012)
und SR.2024.00005 betreffend Nachsteuern (Direkte Bundessteuer 2012) und
vereinigte diese ebenfalls.
In
allen vier Verfahren (SR.2024.00002, SR.2024.00003, SR.2024.00004, SR.2024.00005)
wurde auf Aktenbeizug und die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Auf den Beizug der Verfahrensakten und die Einholung einer
Rekurs- oder Beschwerdeantwort kann im Sinn nachfolgender Erwägungen und in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, nachdem sich der
entscheiderhebliche Sachverhalt bereits aus den dem Verwaltungsgericht
eingereichten Akten erschliesst und der Rekurs- und Beschwerdegegner durch
nachfolgenden Entscheid nicht beschwert ist.
2.
Verfahrensgegenstand bilden
die mit Rekurs und Beschwerde vom 2. Februar 2024 initiierten Verfahren SR.2024.00002 betreffend Nachsteuern (Staats-
und Gemeindesteuern 2012) und SR.2024.00003 betreffend Nachsteuern (Direkte
Bundessteuer 2012) gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2023 und
das in diesem Zusammenhang gestellte Fristwiederherstellungsgesuch bzw. die
Frage, inwiefern die Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2024 materiell zu
behandeln ist. Hingegen ist über die mit Rekurs und Beschwerde vom 21. Februar
2024.
gegen den steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Februar
2024.
initiierten Verfahren SR.2024.00004 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2012) und SR.2024.00005 betreffend Nachsteuern (Direkte
Bundessteuer 2012) in einem gesonderten Entscheid zu befinden, wobei sich aber aufgrund des engen Sachzusammenhangs der
Verfahren eine entsprechende Koordinierung und die
Beurteilung durch denselben Spruchkörper aufdrängt.
3.
3.1
Gegen
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in Nachsteuersachen kann gemäss § 162 Abs. 3
in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 153 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2
und § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 (VO DBG)
innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids Rekurs bzw.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, während das
Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür nicht zuständig ist.
Ist ein Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl
beim unzuständigen Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das
Rechtsmittel grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in
der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten. Diesfalls ist für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der
Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw. Gerichtsinstanz massgebend. Die
entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die
Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst
auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet
wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.
2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648).
Ansonsten ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen
Instanz erhobene Rechtsmittel nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person
nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere schwerwiegende bzw. erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war, wobei innert 30 Tagen nach
Wegfall der Hinderungsgründe sowohl ein schriftlich begründetes
Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als auch eine Rechtsmitteleingabe bei
der zuständigen Instanz nachgeholt werden muss (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung der
Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen ist
und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu
stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine Fristwiederherstellung
regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten Gründen bereits eine
Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt
(vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7).
Grundsätzlich irrelevant für eine allfällige
Weiterleitungspflicht oder Fristwiederherstellung ist sodann die Bedeutsamkeit
des Verfahrens, da Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine gleichförmige
Anwendung der Fristenregelung gebieten und eine Differenzierung nach Streitwert
oder sonstiger Bedeutung des zugrunde liegenden Verfahrens nicht angebracht ist
(vgl. VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581, E. 3.1.4 und 3.2.3.2 mit
weiteren Hinweisen [ein migrationsrechtliches Verfahren betreffend]).
3.2
Der
Einspracheentscheid vom 20. November 2023 ist den Pflichtigen eigenen
Angaben zufolge am 11. Dezember 2023 zugestellt worden, womit die
30-tägige Rechtsmittelfrist sowohl im staats- und gemeindesteuerlichen als auch
im bundessteuerlichen Nachsteuerverfahren unbestrittenermassen am Mittwoch, 10. Januar
2024.
ablief. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Pflichtigen innert dieser
Rechtsmittelfrist lediglich Rekurs bzw. Beschwerde beim unzuständigen
Steuerrekursgericht erheben liessen, weshalb die Rechtsmittelerhebung bei der
falschen Instanz und ansonsten verspätet erfolgte, sofern ihre am letzten Tag
der Frist erhobene Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2024 nicht
fristwahrend an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten war oder
Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.
3.3
Die
Pflichtigen wurden in der Rechtsmittelbelehrung zum Einspracheentscheid vom 20. November
2023.
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieser beim
Verwaltungsgericht (und nicht etwa beim Steuerrekursgericht) anzufechten ist.
Gleichwohl verzichteten die anwaltlich vertretenen Pflichtigen in ihrer am
letzten Tag der Rechtsmittelfrist erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar
2024.
ganz bewusst auf eine fristgerechte Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung beim
an sich zuständigen Verwaltungsgericht, da sie dieses gemäss eigenen
Ausführungen trotz anderslautender und ihnen bekannter Rechtsmittelbelehrung
für unzuständig hielten und sie ohne weitere Abklärungen von einer falschen
Rechtsmittelbelehrung ausgingen (vgl. dazu Rz. 6 der Rekurs- und
Beschwerdeeingabe vom 10. Januar 2024).
3.4
Von einer
rechtskundig vertretenen Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis selbst
bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der
korrekte Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den
einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben
prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei
auszugehen ist (BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1 f.).
Umso weniger ist verständlich, wenn eine anwaltlich vertretene Partei es nicht
bloss unterlässt, eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu
unterziehen, sondern eine korrekte Rechtsmittelbelehrung ohne weitere
Abklärungen bewusst ignoriert (vgl. auch BGr, 24. Februar 2022,
2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei korrekter Rechtsmittelbelehrung kaum
je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen ist (BGE 140 III 636 E. 3.6),
was umso mehr gelten muss, wenn die korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht bloss
überlesen, sondern von einer rechtskundigen Partei bewusst und ohne
hinreichende Veranlassung missachtet wurde. Der anwaltliche Vertreter der
Pflichtigen hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2024 ganz
bewusst die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung ignoriert und diese ohne
weitere Abklärungen und in eklatanter Verletzung seiner diesbezüglichen
Sorgfaltspflichten als falsch erachtet. Dies wiegt umso schwerer, als ein
einfacher Blick in die einschlägigen Gesetze und Verordnungen die
steueramtliche Rechtsmittelbelehrung bestätigt hätte. Von einer versehentlichen
Rechtsmittelerhebung bei der falschen Instanz kann deshalb keine Rede sein,
vielmehr liegt eine ohne Weiteres vermeidbare und bei einer rechtskundigen
Vertretung nicht entschuldbare Missachtung einer korrekten
Rechtsmittelbelehrung vor, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis sowohl
eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht als auch eine
Fristwiederherstellung ausschliesst.
3.5
Was die
Pflichtigen hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu überzeugen: Gemäss
eigener Darstellung sollen die früheren Rechtsberater der Pflichtigen in einer
E-Mail vom 11. Dezember 2023 den in Nachsteuerverfahren unerfahrenen
aktuellen Rechtsvertreter fehlerhaft über den Instanzenzug informiert und sich
dieser auf die Falschauskunft aufgrund der Weihnachtsferien bzw. -festtage und
entsprechendem Zeitdruck verlassen haben. Wie in der Rekurs- und
Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2024 aber ausdrücklich eingeräumt wird,
verfügten die früheren Berater über beachtliche Erfahrungen in entsprechenden
Nachsteuerverfahren und hätten damit ohne Weiteres erkennen müssen, dass die
Rechtsmittelbelehrung korrekt ist. Wenn sich nun der aktuelle Rechtsvertreter
ohne eigene Überprüfung auf die fehlerhafte Auskunft der früheren Berater
verlassen hatte, zog er diese letztlich als Hilfspersonen bei und er und die
Pflichtigen müssen sich deren Verhalten nach Art. 101 des
Obligationenrechts (OR) wie ihr eigenes anrechnen lassen. Zudem muss sich der
Rechtsvertreter der Pflichtigen auch ein entsprechendes Übernahmeverschulden
vorwerfen lassen, wenn er trotz fehlender Rechtskenntnisse und/oder zeitlicher
Kapazitäten ein entsprechendes Mandat übernommen hat, zumal die Prüfung des
Instanzenzugs zur Kerntätigkeit eines Anwalts gehört. Sodann entspricht es
ständiger Gerichtspraxis, dass sich Steuerpflichtige die Fehlleistungen ihres
mandatierten Rechtsvertreters und dieser wiederum die Versäumnisse beigezogener
Hilfspersonen anrechnen lassen müssen (vgl. BGr, 9. Dezember 2019,
5A_890/2019, E. 5; BGr, 22. Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2; VGr.
VB.2021.00695, E. 2; Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 50 ff.).
Ferner erscheint auch wenig glaubhaft, dass dem Rechtsvertreter der Pflichtigen
zu wenig Zeit für eine Überprüfung des korrekten Instanzenzugs verblieb,
nachdem er bereits am 11. Dezember 2023 die Fehlauskunft über den
Instanzenzug erhalten haben will und damit rund einen Monat Zeit hatte, diese
Information zu überprüfen. Hierbei hätte ein kurzer Blick in die Gesetze, eine Konsultierung der Webseite des Steuergerichts oder
eine einfache Rückfrage beim kantonalen Steueramt oder einer der in Betracht
gezogenen Rechtsmittelinstanzen zur Klärung genügt.
3.6
Das
verfassungsrechtlich geschützte Verbot des überspitzten Formalismus gebietet
entgegen der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2024 ebenfalls
nicht, rechtskundig vertretenen Parteien entgegenzukommen, welche ganz bewusst
und ohne weitere Abklärungen eine korrekte Rechtsmittelbelehrung ignorieren.
Vielmehr stellt letzteres eine grobe Nachlässigkeit in der anwaltlichen
Berufsausübung dar, die vergleichbar ist mit dem Ignorieren der Frist selbst.
Sodann steht die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG und § 14 StV unter dem dargelegten Vorbehalt, dass nicht bewusst eine fehlerhafte
Instanz angerufen wurde, was vorliegend aber der Fall ist. Hieran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass der Rechtsvertreter der Pflichtigen hierbei
blindlings auf die Fehlauskunft eines früheren Rechtsvertreters vertraut haben
will, statt der korrekten Rechtsmittelbelehrung zu folgen.
3.7
Weiter ist
nicht ersichtlich, inwiefern das Steuerrekursgericht eine entscheiderhebliche
Gehörsverletzung begangen haben könnte, indem es ohne Weiteres einen
Nichteintretensentscheid fällte und auf eine Weiterleitung an das
Verwaltungsgericht verzichtete, nachdem entsprechende Rügen ohne Weiteres im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebracht werden konnten und letztlich das
Verwaltungsgericht und nicht das unzuständige Steuerrekursgericht über die
Fristeinhaltung zu befinden hat.
3.8
Damit hat
das Steuerrekursgericht zu Recht auf eine (fristwahrende) Weiterleitung
verzichtet und ist auf den Rekurs bzw. die Beschwerde vom 10. Januar 2024
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Folglich sind die Rechtsmittel der Pflichtigen vom 2. Februar
2024.
samt Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist, und es hat keine materielle Prüfung der mit
Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar erhobenen Rügen durch das
Verwaltungsgericht zu erfolgen.
4.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass prima facie auch
eine materielle Beurteilung der (ursprünglichen) Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar
2024.
kaum zu einem gutheissenden Entscheid geführt hätte: Die Pflichtigen
machten in ihrer damaligen Eingabe geltend, dass die Voraussetzungen zur
Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nicht gegeben seien, weil die zuständige
Steuerkommissärin in grober Art und Weise ihre Untersuchungspflichten in Bezug
auf die deklarierten Anteile an der unverteilten Erbschaft bzw. die Anteile der
selbständigen Erwerbstätigkeit des Vaters sel. des Pflichtigen verletzt habe.
Wie aber schon im Einspracheentscheid vom 20. November 2021 zutreffend
festgehalten wurde, kann von einer groben Verletzung der Untersuchungspflicht
keine Rede sein. Vielmehr durfte die Steuerbehörde auf eine korrekte
Deklaration vertrauen und musste diese grundsätzlich keine Quervergleiche mit
anderen Steuerdossiers oder den Akten des verstorbenen Vaters vornehmen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu, zumal nicht um eine solche ersucht wurde (§ 162 Abs. 3
in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
und 4 sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]).
5.2
Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse, wobei bei einem geringen Begründungsaufwand die ordentliche
Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV.
VGr]).
Eine entsprechende Halbierung der Gerichtsgebühr drängt sich
auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht zum einen keine umfassende
materielle Prüfung der Begehren vom 10. Januar 2024 vornehmen musste und
lediglich eine allfällige Weiterleitungspflicht des Steuerrekursgerichts bzw.
eine allfällige Fristwiederherstellung prüfen musste. Zum anderen führte die
Verfahrensvereinigung und die vergleichbare Ausgangslage in den Parallelverfahren
SR.2024.00004 und SR.2024.00005 zu Synergieeffekten, die zu berücksichtigen
sind. Entsprechend ist vom unteren Bereich der streitwertabhängigen
Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1 der GebV VGR auszugehen und diese
Grundgebühr noch einmal zu halbieren.
6.
Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den
Parallelverfahren SR.2024.00004 und SR.2024.00005 rechtfertigt es sich, diesen
Entscheid auch dem Steuerrekursgericht zuzustellen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Februar 2024 wird abgewiesen.
2.
Der
Rekurs SR.2024.00002 betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2012) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die Beschwerde SR.2024.00003 betreffend Nachsteuern (Direkte
Bundessteuer 2012) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 5'570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00003 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
6.
Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00002 werden den Rekurrierenden
Nrn. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
7.
Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00003 werden den Beschwerdeführenden
Nrn. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
8.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt E;
d) das Steuerrekursgericht;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.