Lexipedia

Entscheid

SR.2024.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00004

27. März 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25239)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00004

SR.2024.00005

Urteil

der 2. Kammer

vom 27. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C und/oder RA D,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie

direkte

Bundessteuer 2012),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurden den

Eheleuten A und B (nachfolgend die Pflichtigen) Nachsteuern samt Zins in Höhe

von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012) bzw. Fr. … (direkte

Bundessteuer 2012) auferlegt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 20. November 2023 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in

seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der

Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekurs- bzw.

Beschwerdefrist von 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden könne.

Erwägungen

II.

Am 10. Januar 2024 erhoben die Pflichtigen in

bewusster Abweichung von der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids

beim Steuerrekursgericht Rekurs und Beschwerde, worauf das Steuerrekursgericht

mangels Zuständigkeit am 17. Januar 2024 auf die Rechtsmittel nicht

eintrat.

III.

Mit Beschwerde und Rekurs vom 2. Februar 2024 liessen

die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht Rekurs bzw. Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 20. November 2024 erheben und um Wiederherstellung

der zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist ersuchen. Zudem

machten sie geltend, ihre vorangegangene Rechtsmitteleingabe beim

Steuerrekursgericht vom 10. Januar 2024 zwar bei der falschen Instanz

erhoben, die Rechtsmittelfrist aber gewahrt zu haben, weil das

Steuerrekursgericht am 17. Januar 2024 nicht einen

Nichteintretensentscheid habe fällen dürfen, sondern das Rechtsmittel

fristwahrend an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen. Sodann

forderten sie eine Verfahrenssistierung, bis über eine mit gesonderten

Rechtsmitteleingabe gegen die steuerrekursgerichtliche Entscheidung noch zu

erhebende Beschwerde entschieden werde. Weiter wurde eventualiter um die

Gutheissung ihres Rechtsmittels vom 10. Januar 2024 ersucht.

Das Verwaltungsgericht nahm hierauf mit Präsidialverfügung

vom 5. Februar 2024 vom Eingang der Verfahren SR.2024.00002 betreffend Nachsteuern (Staats-

und Gemeindesteuern 2012) und SR.2024.00003 betreffend Nachsteuern (Direkte

Bundessteuer 2012) Vormerk, vereinigte diese und stellte einen Entscheid über

eine allfällige Verfahrenssistierung nach Eingang des angekündigten

Rechtsmittels oder Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist in Aussicht.

Mit Beschwerde vom 21. Februar

2024.

reichten die Pflichtigen die angekündigte Beschwerde gegen den

steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 17. Januar 2024 ein und liessen

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche

Entscheid vom 17. Januar 2024 aufzuheben und es sei das

Steuerrekursgericht anzuweisen, die gesamte Eingabe der Pflichtigen vom 10. Januar

2024.

fristwahrend an das Verwaltungsgericht zur materiellen Behandlung

weiterzuleiten. Eventualiter sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid zu

bestätigen, jedoch das Steuerrekursgericht anzuweisen, die gesamte Eingabe der

Pflichtigen vom 10. Januar 2024 fristwahrend an das Verwaltungsgericht zur

materiellen Beurteilung weiterzuleiten. Hierauf eröffnete das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 die

Verfahren SR.2024.00004 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2012)

und SR.2024.00005 betreffend Nachsteuern (Direkte Bundessteuer 2012) und

vereinigte diese ebenfalls.

In allen vier Verfahren

(SR.2024.00002, SR.2024.00003, SR.2024.00004, SR.2024.00005) wurde auf

Aktenbeizug und die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Auf den Beizug der Verfahrensakten und die Einholung einer

Rekurs- oder Beschwerdeantwort kann im Sinn nachfolgender Erwägungen und in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, nachdem sich der

entscheiderhebliche Sachverhalt bereits aus den dem Verwaltungsgericht

eingereichten Akten erschliesst und der Rekurs- und Beschwerdegegner durch

nachfolgenden Entscheid nicht beschwert ist.

2.

2.1

Verfahrensgegenstand

bilden die mit Rekurs und Beschwerde vom 21. Februar 2024 initiierten Verfahren SR.2024.00004 betreffend Nachsteuern (Staats-

und Gemeindesteuern 2012) und SR.2024.00005 betreffend Nachsteuern (Direkte

Bundessteuer 2012) gegen den steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheid

vom 17. Januar 2024. Hingegen ist über die mit Rekurs und Beschwerde vom 2. Februar

2024.

gegen den Einspracheentscheid initiierten Verfahren SR.2024.00002 betreffend

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2012) und SR.2024.00003 betreffend Nachsteuern

(Direkte Bundessteuer 2012) und das dort gestellte

Fristwiederherstellungsgesuch in einem gesonderten Entscheid zu befinden, wobei

sich aber aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Verfahren eine entsprechende

Koordinierung und die Beurteilung durch denselben Spruchkörper aufdrängt.

2.2

Richtet

sich ein Rechtsmittel gegen einen steuerrekursgerichtlichen

Nichteintretensentscheid, so muss sich die Beschwerde, um als genügend

begründet zu gelten, mit der (vor­instanzlichen) Eintretensfrage befassen

(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich

2021, § 147 N. 46; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A.,

Zürich 2023, Art. 140 N. 48). Denn das Verwaltungsgericht darf bei

Beschwerden oder Rekursen, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid oder

einen diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid richtet, lediglich überprüfen,

ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid

bleibt dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Entsprechend ist vorliegend allein zu prüfen, ob der

steuerrekursgerichtliche Nichteintretensentscheid rechtsfehlerfrei erfolgte

bzw. das Steuerrekursgericht eine Weiterleitungspflicht verletzt hat.

3.

3.1

Gegen

Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in Nachsteuersachen kann gemäss § 162

Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 153 Abs.

3.

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2

und § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 (VO DBG)

innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids Rekurs bzw.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, während das

Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür nicht zuständig ist.

Ist ein Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl

beim unzuständigen Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das

Rechtsmittel grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in

der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht

weiterzuleiten. Diesfalls ist für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der

Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw. Gerichtsinstanz massgebend. Die

entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die

Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst

auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet

wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.

2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648).

Ansonsten ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen

Instanz erhobene Rechtsmittel nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person

nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,

Landesabwesenheit oder andere schwerwiegende bzw. erhebliche Gründe an der

rechtzeitigen Einreichung verhindert war, wobei innert 30 Tagen nach

Wegfall der Hinderungsgründe sowohl ein schriftlich begründetes

Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als auch eine Rechtsmitteleingabe bei

der zuständigen Instanz nachgeholt werden muss (§ 162 Abs. 3 StG in

Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 133

Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung der

Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen ist

und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu

stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine Fristwiederherstellung

regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten Gründen bereits eine

Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt

(vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7).

Grundsätzlich irrelevant für eine allfällige

Weiterleitungspflicht oder Fristwiederherstellung ist sodann die Bedeutsamkeit

des Verfahrens, da Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine gleichförmige

Anwendung der Fristenregelung gebieten und eine Differenzierung nach Streitwert

oder sonstiger Bedeutung des zugrunde liegenden Verfahrens nicht angebracht ist

(vgl. VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581, E. 3.1.4 und 3.2.3.2 mit

weiteren Hinweisen [ein migrationsrechtliches Verfahren betreffend]).

3.2

Der

Einspracheentscheid vom 20. November 2023 ist den Pflichtigen eigenen

Angaben zufolge am 11. Dezember 2023 zugestellt worden, womit die

30-tägige Rechtsmittelfrist sowohl im staats- und gemeindesteuerlichen als auch

im bundessteuerlichen Nachsteuerverfahren unbestrittenermassen am Mittwoch, 10. Januar

2024.

ablief. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Pflichtigen innert dieser

Rechtsmittelfrist lediglich Rekurs bzw. Beschwerde beim unzuständigen

Steuerrekursgericht erheben liessen, weshalb die Rechtsmittelerhebung bei der falschen Instanz und ansonsten verspätet erfolgte,

sofern ihre am letzten Tag der Frist erhobene Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar

2024.

nicht fristwahrend an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten war oder

Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

3.3

Die

Pflichtigen wurden in der Rechtsmittelbelehrung zum Einspracheentscheid vom 20. November

2023.

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieser beim

Verwaltungsgericht (und nicht etwa beim Steuerrekursgericht) anzufechten ist.

Gleichwohl verzichteten die anwaltlich vertretenen Pflichtigen in ihrer am

letzten Tag der Rechtsmittelfrist erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar

2024.

ganz bewusst auf eine fristgerechte Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung beim

an sich zuständigen Verwaltungsgericht, da sie dieses gemäss eigenen Ausführungen

trotz anderslautender und ihnen bekannter Rechtsmittelbelehrung für unzuständig

hielten und sie ohne weitere Abklärungen von einer falschen

Rechtsmittelbelehrung ausgingen (vgl. dazu Rz. 6 der Rekurs- und

Beschwerdeeingabe vom 10. Januar 2024).

3.4

Von einer

rechtskundig vertretenen Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis selbst

bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der

korrekte Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den

einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben

prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei

auszugehen ist (BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1 f.).

Umso weniger ist verständlich, wenn eine anwaltlich vertretene Partei es nicht

bloss unterlässt, eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu

unterziehen, sondern eine korrekte Rechtsmittelbelehrung ohne weitere

Abklärungen bewusst ignoriert (vgl. auch BGr, 24. Februar 2022,

2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6).

Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei korrekter Rechtsmittelbelehrung kaum

je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen ist (BGE 140 III 636 E. 3.6),

was umso mehr gelten muss, wenn die korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht bloss

überlesen, sondern von einer rechtskundigen Partei bewusst und ohne

hinreichende Veranlassung missachtet wurde. Der anwaltliche Vertreter der

Pflichtigen hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2024 ganz

bewusst die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung ignoriert und diese ohne

weitere Abklärungen und in eklatanter Verletzung seiner diesbezüglichen

Sorgfaltspflichten als falsch erachtet. Dies wiegt umso schwerer, als ein

einfacher Blick in die einschlägigen Gesetze und Verordnungen die

steueramtliche Rechtsmittelbelehrung bestätigt hätte. Von einer versehentlichen

Rechtsmittelerhebung bei der falschen Instanz kann deshalb keine Rede sein,

vielmehr liegt eine ohne Weiteres vermeidbare und bei einer rechtskundigen

Vertretung nicht entschuldbare Missachtung einer korrekten

Rechtsmittelbelehrung vor, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis sowohl

eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht als auch eine

Fristwiederherstellung ausschliesst.

3.5

Was die

Pflichtigen hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu überzeugen: Gemäss

eigener Darstellung sollen die früheren Rechtsberater der Pflichtigen in einer

E-Mail vom 11. Dezember 2023 den in Nachsteuerverfahren unerfahrenen

aktuellen Rechtsvertreter fehlerhaft über den Instanzenzug informiert und sich

dieser auf die Falschauskunft aufgrund der Weihnachtsferien bzw. -festtage und

entsprechendem Zeitdruck verlassen haben. Wie in der Rekurs- und

Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2024 aber ausdrücklich eingeräumt wird,

verfügten die früheren Berater über beachtliche Erfahrungen in entsprechenden

Nachsteuerverfahren und hätten damit ohne Weiteres erkennen müssen, dass die

Rechtsmittelbelehrung korrekt ist. Wenn sich nun der aktuelle Rechtsvertreter

ohne eigene Überprüfung auf die fehlerhafte Auskunft der früheren Berater

verlassen hatte, zog er diese letztlich als Hilfspersonen bei und er und die

Pflichtigen müssen sich deren Verhalten nach Art. 101 des

Obligationenrechts (OR) wie ihr eigenes anrechnen lassen. Zudem muss sich der

Rechtsvertreter der Pflichtigen auch ein entsprechendes Übernahmeverschulden

vorwerfen lassen, wenn er trotz fehlender Rechtskenntnisse und/oder zeitlicher

Kapazitäten ein entsprechendes Mandat übernommen hat, zumal die Prüfung des

Instanzenzugs zur Kerntätigkeit eines Anwalts gehört. Sodann entspricht es

ständiger Gerichtspraxis, dass sich Steuerpflichtige die Fehlleistungen ihres

mandatierten Rechtsvertreters und dieser wiederum die Versäumnisse beigezogener

Hilfspersonen anrechnen lassen müssen (vgl. BGr, 9. Dezember 2019,

5A_890/2019, E. 5; BGr, 22. Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2; VGr.

VB.2021.00695, E. 2; Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 50 ff.).

Ferner erscheint auch wenig glaubhaft, dass dem Rechtsvertreter der Pflichtigen

zu wenig Zeit für eine Überprüfung des korrekten Instanzenzugs verblieb,

nachdem er bereits am 11. Dezember 2023 die Fehlauskunft über den

Instanzenzug erhalten haben will und damit rund einen Monat Zeit hatte, diese

Information zu überprüfen. Hierbei hätte ein kurzer Blick in die Gesetze, eine

Konsultierung der Webseite des Steuergerichts oder eine einfache Rückfrage beim kantonalen Steueramt oder einer der in Betracht

gezogenen Rechtsmittelinstanzen zur Klärung genügt.

3.6

Das

verfassungsrechtlich geschützte Verbot des überspitzten Formalismus gebietet

entgegen der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2024 ebenfalls

nicht, rechtskundig vertretenen Parteien entgegenzukommen, welche ganz bewusst

und ohne weitere Abklärungen eine korrekte Rechtsmittelbelehrung ignorieren.

Vielmehr stellt letzteres eine grobe Nachlässigkeit in der anwaltlichen

Berufsausübung dar, die vergleichbar ist mit dem Ignorieren der Frist selbst.

Sodann steht die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG und § 14 StV unter dem dargelegten Vorbehalt, dass nicht bewusst eine fehlerhafte

Instanz angerufen wurde, was vorliegend aber der Fall ist. Hieran vermag auch

der Umstand nichts zu ändern, dass der Rechtsvertreter der Pflichtigen hierbei

blindlings auf die Fehlauskunft eines früheren Rechtsvertreters vertraut haben

will, statt der korrekten Rechtsmittelbelehrung zu folgen.

3.7

Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das

Steuerrekursgericht eine entscheiderhebliche Gehörsverletzung begangen haben

könnte, indem es ohne Weiteres einen Nichteintretensentscheid fällte und auf

eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht verzichtete, nachdem Rügen ohne

Weiteres im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebracht werden konnten und

letztlich das Verwaltungsgericht und nicht das unzuständige Steuerrekursgericht

über die Fristeinhaltung zu befinden hat.

3.8

Damit hat das Steuerrekursgericht zu Recht auf

eine (fristwahrende) Weiterleitung verzichtet und ist auf den Rekurs bzw. die

Beschwerde vom 10. Januar 2024 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

Folglich sind die Rechtsmittel

der Pflichtigen vom 21. Februar 2024 abzuweisen und es hat keine

materielle Prüfung der mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2024

erhobenen Rügen durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen.

4.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass prima facie auch

eine materielle Beurteilung der (ursprünglichen) Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar

2024.

kaum zu einem gutheissenden Entscheid geführt hätte: Die Pflichtigen

machten in ihrer damaligen Eingabe geltend, dass die Voraussetzungen zur

Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nicht gegeben seien, weil die zuständige

Steuerkommissärin in grober Art und Weise ihre Untersuchungspflichten in Bezug

auf die deklarierten Anteile an der unverteilten Erbschaft bzw. die Anteile der

selbständigen Erwerbstätigkeit des Vaters sel. des Pflichtigen verletzt habe.

Wie aber schon im Einspracheentscheid vom 20. November 2021 zutreffend

festgehalten wurde, kann von einer groben Verletzung der Untersuchungspflicht

keine Rede sein. Vielmehr durfte die Steuerbehörde auf eine korrekte

Deklaration vertrauen und musste diese grundsätzlich keine Quervergleiche mit

anderen Steuerdossiers oder den Akten des verstorbenen Vaters vornehmen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu, zumal nicht um eine solche ersucht wurde (§ 162 Abs.

3.

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 1 und 4 sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]).

5.2

Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse, wobei bei einem geringen Begründungsaufwand die ordentliche

Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV.

VGr]).

Eine entsprechende Halbierung der Gerichtsgebühr drängt sich

auch vorliegend auf, da sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum einen

auf die (vorinstanzliche) Eintretensfrage und eine allfällige

Weiterleitungspflicht konzentrieren konnte, während eine umfassende materielle

Prüfung der Begehren vom 10. Januar 2024 unterbleiben musste. Zum anderen

führte die Verfahrensvereinigung und die vergleichbare Ausgangslage in den

Parallelverfahren SR.2024.00002 und SR.2024.00003 zu Synergieeffekten, die zu

berücksichtigen sind. Entsprechend ist vom unteren Bereich der

streitwertabhängigen Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1 der GebV VGR

auszugehen und diese Grundgebühr noch einmal zu halbieren.

6.

Dieser Entscheid ist auch dem Steuerrekursgericht

zuzustellen, nachdem im vorliegenden Nachsteuerverfahren ausnahmsweise ein

steuerrekursgerichtlicher Nichteintretensentscheid angefochten wurde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs SR.2024.00004 betreffend Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2012) wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde SR.2024.00005 betreffend Nachsteuern (Direkte

Bundessteuer 2012) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00004 wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 5'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00005 wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

5.

Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00004 werden den Rekurrierenden

Nrn. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

6.

Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00005 werden den Beschwerdeführenden

Nrn. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt E;

d) das Steuerrekursgericht;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.