SR.2024.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00013
28. August 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25598)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00013
Beschluss
der 2. Kammer
vom 28. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch B und/oder C,
Rekurrent,
gegen
Kanton
Zürich,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2009-2011),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. Oktober
2023 wurden A (nachfolgend der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern
2009–2011 Nachsteuern samt Zins in Höhe von Fr. … auferlegt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 10. Januar 2024 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in
seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der
Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekursfrist von
30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könne.
Erwägungen
II.
Abweichend von der Rechtsmittelbelehrung im
Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 28. Februar 2024 beim
Steuerrekursgericht Rekurs erheben, worauf das Steuerrekursgericht mangels
Zuständigkeit am 20. März 2024 auf das Rechtsmittel nicht eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 3. April 2024 liess der Pflichtigen
beim Verwaltungsgericht einerseits um die Aufhebung des
steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 20. März 2024 und
die Feststellung einer fristwahrenden Weiterleitungspflicht an das
Verwaltungsgericht ersuchen, andererseits liess er aber auch um materielle
Beurteilung des am 28. Februar 2024 fälschlicherweise beim
Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses unter (allfälliger) Wiederherstellung
der Rekursfrist ersuchen. Auf Beantragung einer Parteientschädigung wurde
ausdrücklich verzichtet.
Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf mit
Präsidialverfügungen vom 8. April 2024 einerseits das Beschwerdeverfahren
SB.2024.00034, welches die allfällige Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen
Nichteintretensentscheids bzw. die Feststellung einer fristwahrenden
Weiterleitungspflicht zum Gegenstand hat. Andererseits wurde das vorliegende
Rekursverfahren SR.2024.00013 eröffnet, welches eine allfällige materielle
Beurteilung des fälschlicherweise beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses
zum Gegenstand hat. Da beide Verfahren getrennt zu führen sind, jedoch einen
engen Sachzusammenhang aufweisen, wurden sie jeweils demselben Spruchkörper
zugewiesen. Sodann wurden im Beschwerdeverfahren
SB.2024.00034 die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei die
Fristen aufgrund drohender Verjährung der Steuerforderung auf zehn Tage
verkürzt wurden. Das vorliegende Rekursverfahren
SR.2024.00013 wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens
SB.2024.00034 ohne Aktenbeizug und Vernehmlassung sistiert.
Mit Beschwerdeentscheid vom 8. Mai 2024 wies das
Verwaltungsgericht das Verfahren SB.2024.00034 betreffend Nachsteuern (Staats-
und Gemeindesteuern 2009–2011; Weiterleitungspflicht) ab. Nachdem dieser
Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Sistierung des
vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2009–2011) aufzuheben und dieses im Sinn nachfolgender
Erwägungen ohne Aktenbeizug oder Vernehmlassung zu entscheiden.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00013
betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) bildet allein
noch die Frage, ob das Verwaltungsgericht trotz verpasster Frist und fehlender
Weiterleitungspflicht auf den beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurs vom 28. Februar
2024.
einzutreten und diesen gutzuheissen hat.
2.
2.1
Gegen
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in kantons- und
gemeindesteuerlichen Nachsteuersachen kann gemäss § 162 Abs. 3
in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG innert 30 Tagen nach
Zustellung des Einspracheentscheids Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben
werden, während das Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür
nicht zuständig ist.
2.2
Ist ein
Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl beim unzuständigen
Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das Rechtsmittel
grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in
der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem
allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz und soll verhindern, dass der Rechtssuchende
ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz
gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6). Diesfalls ist für die Einhaltung
der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw.
Gerichtsinstanz massgebend.
2.3
Die
entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die
Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst
auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet
wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.
2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648). Von einem solchen
Versehen kann einerseits dort keine Rede mehr sein, wo die vorinstanzliche
Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet wurde (VGr, 27. März 2024,
SR.2024.00002/3, E. 3 und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3).
Andererseits geht das Bundesgericht generell davon aus, dass bei korrekter
Rechtsmittelbelehrung kaum je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen
ist und diesfalls eine Weiterleitungspflicht nach den anwendbaren kantonalen
Vorschriften nur bei der Einreichung bei der Vorinstanz erforderlich
erscheint (BGE 140 III 636 E. 3.6). Von einer rechtskundig vertretenen
Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis überdies selbst bei einer
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der korrekte
Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den
einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben
prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei
auszugehen ist, die keinen Schutz verdient (BGr, 17. August 2021,
2C_504/2020, E. 1.5.1 f.). Umso weniger ist verständlich, wenn eine
rechtskundig vertretene Partei es nicht bloss unterlässt, eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte
Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet oder gar missachtet (vgl. auch BGr, 24. Februar
2022, 2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6;
VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.3 [den Pflichtigen betreffend
und zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
2.4
Ansonsten
ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen Instanz erhobene Rechtsmittel nur
einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere
schwerwiegende bzw. erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung
verhindert war, wobei innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe
sowohl ein schriftlich begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als
auch eine Rechtsmitteleingabe bei der zuständigen Instanz nachgeholt werden
muss (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung
der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen
ist und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person
zu stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine
Fristwiederherstellung regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten
Gründen bereits eine Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG
ausser Betracht fällt (vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7;
VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.4 [den Pflichtigen betreffend
und zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
3.
3.1
Der
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ist dem Pflichtigen gemäss dessen
unbestrittenen Angaben am 29. Januar 2024 zugestellt worden, womit die
30-tägige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 28. Februar 2024, ablief.
Ebenfalls unbestritten ist, dass der Pflichtige am letzten Tag der
Rechtsmittelfrist beim unzuständigen Steuerrekursgericht Rekurs erheben liess.
Sodann ist bereits im Verfahren SB.2024.00034 rechtskräftig geklärt worden,
dass die Rekurseingabe vom 28. Februar 2024 nicht fristwahrend an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten war. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die
Rekursfrist wiederherzustellen und der Rekurs dementsprechend gleichwohl
materiell durch das Verwaltungsgericht zu behandeln ist.
3.2
Wie
bereits dargelegt wurde, besteht für eine Fristwiederherstellung regelmässig
kein Raum, wenn die Fristsäumnis auf der Anrufung einer unzuständigen Instanz
beruht und keine Weiterleitungspflicht derselben bestand. Es wurde bereits im
Beschwerdeverfahren SB.2024.00034 rechtskräftig festgestellt, dass in casu eine
ohne Weiteres vermeidbare und bei der rechtskundigen Vertretung des Pflichtigen
nicht entschuldbare Nichtbeachtung einer korrekten Rechtsmittelbelehrung
vorliegt, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis eine fristwahrende
Weiterleitung an das Verwaltungsgericht ausschloss. Dementsprechend liegt auch
keine entschuldbare Säumnis vor und ist das Fristwiederherstellungsgesuch ohne
Weiterungen abzuweisen. Sodann ist auf den demzufolge verspätet erhobenen bzw.
erst nach Fristablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs
nicht einzutreten, wobei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage weder
Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten noch die übrigen
Verfahrensakten beizuziehen sind.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu, zumal nicht um eine solche ersucht wurde (§ 162 Abs. 3
in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse, wobei bei einem geringen Begründungsaufwand die ordentliche
Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte und bei einem Nichteintretensentscheid auf
einen Fünftel herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Eine entsprechende Reduzierung der Gerichtsgebühr drängt sich
auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
SR.2024.00013 zum einen lediglich eine allfällige Fristwiederherstellung bzw.
die Eintretensfrage prüfen musste. Zum anderen bestehen Synergieeffekte zum
bereits entschiedenen Beschwerdeverfahren SB.2024.00034, die zu berücksichtigen
sind. Entsprechend ist vom unteren Bereich der streitwertabhängigen
Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1 der GebV VGR auszugehen und diese
Gebühr auf rund einen Fünftel zu reduzieren.
5.
Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem rechtskräftig
entschiedenen Verfahren SB.2024.00034 rechtfertigt es sich, diesen Entscheid
zur Kenntnisnahme auch dem Steuerrekursgericht zuzustellen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Sistierung des Verfahrens SR. 2024.00013
betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) wird aufgehoben.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist
wird abgewiesen.
3.
Auf den
Rekurs SR.2024.00013 betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SR.2024.00013 wird festgesetzt
auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
5.
Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00013 werden dem Rekurrenten
auferlegt.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des
kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt Dietikon;
d) das Steuerrekursgericht (unter Hinweis auf E. 5);
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.