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Entscheid

SR.2024.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00013

28. August 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25598)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00013

Beschluss

der 2. Kammer

vom 28. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch B und/oder C,

Rekurrent,

gegen

Kanton

Zürich,

Rekursgegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2009-2011),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. Oktober

2023 wurden A (nachfolgend der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern

2009–2011 Nachsteuern samt Zins in Höhe von Fr. … auferlegt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 10. Januar 2024 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in

seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der

Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekursfrist von

30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könne.

Erwägungen

II.

Abweichend von der Rechtsmittelbelehrung im

Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 28. Februar 2024 beim

Steuerrekursgericht Rekurs erheben, worauf das Steuerrekursgericht mangels

Zuständigkeit am 20. März 2024 auf das Rechtsmittel nicht eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 3. April 2024 liess der Pflichtigen

beim Verwaltungsgericht einerseits um die Aufhebung des

steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 20. März 2024 und

die Feststellung einer fristwahrenden Weiterleitungspflicht an das

Verwaltungsgericht ersuchen, andererseits liess er aber auch um materielle

Beurteilung des am 28. Februar 2024 fälschlicherweise beim

Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses unter (allfälliger) Wiederherstellung

der Rekursfrist ersuchen. Auf Beantragung einer Parteientschädigung wurde

ausdrücklich verzichtet.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf mit

Präsidialverfügungen vom 8. April 2024 einerseits das Beschwerdeverfahren

SB.2024.00034, welches die allfällige Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen

Nichteintretensentscheids bzw. die Feststellung einer fristwahrenden

Weiterleitungspflicht zum Gegenstand hat. Andererseits wurde das vorliegende

Rekursverfahren SR.2024.00013 eröffnet, welches eine allfällige materielle

Beurteilung des fälschlicherweise beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses

zum Gegenstand hat. Da beide Verfahren getrennt zu führen sind, jedoch einen

engen Sachzusammenhang aufweisen, wurden sie jeweils demselben Spruchkörper

zugewiesen. Sodann wurden im Beschwerdeverfahren

SB.2024.00034 die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen

Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei die

Fristen aufgrund drohender Verjährung der Steuerforderung auf zehn Tage

verkürzt wurden. Das vorliegende Rekursverfahren

SR.2024.00013 wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens

SB.2024.00034 ohne Aktenbeizug und Vernehmlassung sistiert.

Mit Beschwerdeentscheid vom 8. Mai 2024 wies das

Verwaltungsgericht das Verfahren SB.2024.00034 betreffend Nachsteuern (Staats-

und Gemeindesteuern 2009–2011; Weiterleitungspflicht) ab. Nachdem dieser

Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Sistierung des

vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2009–2011) aufzuheben und dieses im Sinn nachfolgender

Erwägungen ohne Aktenbeizug oder Vernehmlassung zu entscheiden.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00013

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) bildet allein

noch die Frage, ob das Verwaltungsgericht trotz verpasster Frist und fehlender

Weiterleitungspflicht auf den beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurs vom 28. Februar

2024.

einzutreten und diesen gutzuheissen hat.

2.

2.1

Gegen

Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in kantons- und

gemeindesteuerlichen Nachsteuersachen kann gemäss § 162 Abs. 3

in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG innert 30 Tagen nach

Zustellung des Einspracheentscheids Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben

werden, während das Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür

nicht zuständig ist.

2.2

Ist ein

Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl beim unzuständigen

Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das Rechtsmittel

grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in

der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht

weiterzuleiten. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem

allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz und soll verhindern, dass der Rechtssuchende

ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz

gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6). Diesfalls ist für die Einhaltung

der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw.

Gerichtsinstanz massgebend.

2.3

Die

entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die

Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst

auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet

wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.

2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis

des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648). Von einem solchen

Versehen kann einerseits dort keine Rede mehr sein, wo die vorinstanzliche

Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet wurde (VGr, 27. März 2024,

SR.2024.00002/3, E. 3 und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3).

Andererseits geht das Bundesgericht generell davon aus, dass bei korrekter

Rechtsmittelbelehrung kaum je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen

ist und diesfalls eine Weiterleitungspflicht nach den anwendbaren kantonalen

Vorschriften nur bei der Einreichung bei der Vorinstanz erforderlich

erscheint (BGE 140 III 636 E. 3.6). Von einer rechtskundig vertretenen

Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis überdies selbst bei einer

fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der korrekte

Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den

einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben

prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei

auszugehen ist, die keinen Schutz verdient (BGr, 17. August 2021,

2C_504/2020, E. 1.5.1 f.). Umso weniger ist verständlich, wenn eine

rechtskundig vertretene Partei es nicht bloss unterlässt, eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte

Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet oder gar missachtet (vgl. auch BGr, 24. Februar

2022, 2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6;

VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.3 [den Pflichtigen betreffend

und zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.4

Ansonsten

ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen Instanz erhobene Rechtsmittel nur

einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch

Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere

schwerwiegende bzw. erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung

verhindert war, wobei innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe

sowohl ein schriftlich begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als

auch eine Rechtsmitteleingabe bei der zuständigen Instanz nachgeholt werden

muss (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung

der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen

ist und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person

zu stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine

Fristwiederherstellung regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten

Gründen bereits eine Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG

ausser Betracht fällt (vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7;

VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.4 [den Pflichtigen betreffend

und zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

3.

3.1

Der

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ist dem Pflichtigen gemäss dessen

unbestrittenen Angaben am 29. Januar 2024 zugestellt worden, womit die

30-tägige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 28. Februar 2024, ablief.

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Pflichtige am letzten Tag der

Rechtsmittelfrist beim unzuständigen Steuerrekursgericht Rekurs erheben liess.

Sodann ist bereits im Verfahren SB.2024.00034 rechtskräftig geklärt worden,

dass die Rekurseingabe vom 28. Februar 2024 nicht fristwahrend an das

Verwaltungsgericht weiterzuleiten war. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die

Rekursfrist wiederherzustellen und der Rekurs dementsprechend gleichwohl

materiell durch das Verwaltungsgericht zu behandeln ist.

3.2

Wie

bereits dargelegt wurde, besteht für eine Fristwiederherstellung regelmässig

kein Raum, wenn die Fristsäumnis auf der Anrufung einer unzuständigen Instanz

beruht und keine Weiterleitungspflicht derselben bestand. Es wurde bereits im

Beschwerdeverfahren SB.2024.00034 rechtskräftig festgestellt, dass in casu eine

ohne Weiteres vermeidbare und bei der rechtskundigen Vertretung des Pflichtigen

nicht entschuldbare Nichtbeachtung einer korrekten Rechtsmittelbelehrung

vorliegt, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis eine fristwahrende

Weiterleitung an das Verwaltungsgericht ausschloss. Dementsprechend liegt auch

keine entschuldbare Säumnis vor und ist das Fristwiederherstellungsgesuch ohne

Weiterungen abzuweisen. Sodann ist auf den demzufolge verspätet erhobenen bzw.

erst nach Fristablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs

nicht einzutreten, wobei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage weder

Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten noch die übrigen

Verfahrensakten beizuziehen sind.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu, zumal nicht um eine solche ersucht wurde (§ 162 Abs. 3

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse, wobei bei einem geringen Begründungsaufwand die ordentliche

Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte und bei einem Nichteintretensentscheid auf

einen Fünftel herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Eine entsprechende Reduzierung der Gerichtsgebühr drängt sich

auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren

SR.2024.00013 zum einen lediglich eine allfällige Fristwiederherstellung bzw.

die Eintretensfrage prüfen musste. Zum anderen bestehen Synergieeffekte zum

bereits entschiedenen Beschwerdeverfahren SB.2024.00034, die zu berücksichtigen

sind. Entsprechend ist vom unteren Bereich der streitwertabhängigen

Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1 der GebV VGR auszugehen und diese

Gebühr auf rund einen Fünftel zu reduzieren.

5.

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem rechtskräftig

entschiedenen Verfahren SB.2024.00034 rechtfertigt es sich, diesen Entscheid

zur Kenntnisnahme auch dem Steuerrekursgericht zuzustellen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Sistierung des Verfahrens SR. 2024.00013

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) wird aufgehoben.

2.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist

wird abgewiesen.

3.

Auf den

Rekurs SR.2024.00013 betreffend Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SR.2024.00013 wird festgesetzt

auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

5.

Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00013 werden dem Rekurrenten

auferlegt.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des

kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt Dietikon;

d) das Steuerrekursgericht (unter Hinweis auf E. 5);

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.