Lexipedia

Entscheid

SR.2024.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00014

3. Juli 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25472)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00014

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Rekurrent,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Gemeinde C,

beide vertreten durch das

Gemeindesteueramt C,

Rekursgegnerschaft,

betreffend

Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2020–2024),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Rekurrent) und D (nachfolgend: die

Ehefrau) sind seit geraumer Zeit verheiratet und lebten in C/Kanton ZH. Am

7. November 2022 meldete sich der Rekurrent arbeitshalber ins Ausland ab

und am 30. September 2023 meldete sich seine Ehefrau nach E/Kanton F

ab.

Mit Verfügung vom 7. März 2024 forderte das Steueramt

der Gemeinde C/Kanton ZH (nachfolgend: Gemeindesteueramt) den Rekurrenten

dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung der ausstehenden bzw.

noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2020 bis 2024 zuzüglich Zins und

mutmassliche Verfahrenskosten sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde

eine Steuergefährdung aufgrund des Auslandwohnsitzes des Rekurrenten

angegeben.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 8. April 2024 liess der Rekurrent dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sicherstellungsverfügung vom 7. März

2024.

aufzuheben und es sei der sicherzustellende Betrag auf Fr. …

herabzusetzen. Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 setzte das

Verwaltungsgericht dem Rekurrenten aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes

Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Sodann zog es die

vorinstanzlichen Akten bei und räumte der durch das Gemeindesteueramt

vertretenen Rekursgegnerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Rekursantwort vom 26. April 2024 beantragte das

Gemeindesteueramt, es sei der Rekurs "vollumfänglich abzuweisen".

Eventualiter sei die Sicherstellungsforderung auf Fr. … zu reduzieren,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. In Abweichung

zum Hauptantrag wurde in der Begründung der Rekursantwort eine Herabsetzung des

Sicherstellungsbetrags auf "Fr. … nebst Zins zu 4.5 % auf

Fr. … ab 8. März 2024" beantragt.

Mit Replik vom 10. Juni 2024 hielt der Rekurrent an

seinen Anträgen fest und wies auf die widersprüchlichen Anträge der

Rekursgegnerschaft hin.

Der mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024

auferlegte Prozesskostenvorschuss ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Hat die steuerpflichtige

Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr

geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das

kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die

Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181

Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die

Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie

einen Gefährdungstatbestand voraus. Hingegen wird weder eine definitive oder

fällige Steuer- oder Nachsteuerfestsetzung vorausgesetzt noch muss der

Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder

gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen

Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete

Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende

Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner

et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011, E. 2.3;

VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

1.2

Als

Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) muss die Begründung einer Sicherstellungsverfügung

überdies so abgefasst sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand

der Begründung ein Bild davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde

hat leiten lassen, und er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer

Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1).

In diesem Sinn müssen wenigstens der sicherzustellende Betrag, die betroffenen

Steuerperioden, die Besteuerungsgrundlage und die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid

abstützt (Sicherstellungsgrund). Die Anforderungen an die Begründungspflicht

dürfen aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Steuersicherung jedoch nicht

überspannt werden, weshalb eine eingehende Begründung auch noch mit der

Rekursantwort nachgereicht werden kann (VGr, 13. Dezember 2018,

SR.2018.00013/18, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr,

23.

Oktober 2013, SR.2013.00018, E. 2; Hans Frey,

Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 184 f.).

1.3

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht

auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese

provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und

Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands

(VGr, 18. August 2017, SR.2017.00019, E. 2.3; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2).

2.

2.1

Das

Gemeindesteueramt begründete die verfügte Steuersicherung mit dem

Auslandwohnsitz des Rekurrenten im Sinn von § 181 Abs. 1 StG,

ergänzte in seiner Rekursantwort vom 26. April 2024 jedoch, dass eine

Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Gegenstand laufender Abklärungen

und durch den Rekurrenten nachzuweisen sei. Jedenfalls sei (im Sinn einer

Motivsubstitution) auch bei fortbestehendem Wohnsitz in C/ZH von einer

Steuergefährdung auszugehen, da der Rekurrent "seine Zelte in der Schweiz

offenbar abrechen [wolle], indem er seine geschäftlichen Aktivitäten in das

Ausland (…) verlegt [habe] und sein Einfamilienhaus in C offenkundig veräussern

[wolle]".

2.2

Der

Rekurrent hat sich unbestrittenermassen am 7. November 2022 ins Ausland

abgemeldet und bestreitet auch vor Verwaltungsgericht, einen Schweizer Wohnsitz

zu haben. Dies stellt praxisgemäss und nach dem Wortlaut von § 181 Abs. 1 StG bereits einen hinreichenden Steuersicherungsgrund dar (vgl. Richner et al.,

§ 181 StG N. 8), ohne dass im Steuersicherungsverfahren eine

tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunkts abschliessend zu klären ist.

Vielmehr muss sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren auf seine eigene

Darstellung behaften lassen, wenngleich diese bei den noch vorzunehmenden

Einschätzungen durchaus wieder infrage gestellt werden darf. Sodann ist

entgegen der mit Replik vom 10. Juni 2024 geäusserten Ansicht des

Rekurrenten auch kein Begründungsmangel darin zu sehen, dass das Steueramt eine

Steuergefährdung selbst bei fehlender Verlegung des Lebensmittelpunkts ins

Ausland bejahen würde, handelt es sich doch hierbei lediglich um eine

alternative Begründung für die Steuersicherung, sollte der

Steuersicherungsgrund des Auslandswohnsitzes vom Rekurrenten bestritten werden

oder sich im Verlauf der Einschätzungsverfahren herausstellen, dass keine

Verlegung des Lebensmittelpunkts stattgefunden hat.

Näher zu prüfen bleibt damit Bestand und Umfang der

Sicherstellungsforderung.

3.

3.1

Der

Sicherstellungsbetrag darf nicht übertrieben sein, muss aber auch nicht

besonders vorsichtig festgesetzt werden. Grundsätzlich kann die Sicherstellung

des nach aktuellem Untersuchungsstand infrage kommenden Höchstbetrags verlangt

werden. Praxisgemäss ist die Höhe des sicherzustellenden Betrags erst dann

offensichtlich übersetzt, wenn dieser den mutmasslichen Steuerbetrag sämtlicher

bis zum voraussichtlichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens anfallenden

Steuern übersteigt. Massgeblich ist damit das Gesamtergebnis, während nähere

Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht dem Hauptverfahren in der

Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden

Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleiben (Frey, S. 90, 199 f., mit

Hinweisen; BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4; VGr, 16. Januar

2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; RB

2001.

Nr. 98).

3.2

Gemäss

Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024 und den Ausführungen in der

Rekursantwort vom 26. April 2024 wurde ursprünglich die Sicherstellung der

folgenden Beträge für die Staats- und Gemeindesteuern 2020–2024 verlangt:

Periode

Betrag

Bemerkungen

2020.

Fr.

definitive

und rechtskräftige Einschätzung

2021.

Fr.

Schlussrechnung

vom 1. September 2023 (nicht rechtskräftig)

2022.

Fr.

provisorische

Steuerrechnung vom 17. April 2023 (analog Vorperiode)

2023.

Fr.

provisorische

Steuerrechnung vom 17. April 2023 (analog Vorperiode)

2024.

Fr.

provisorische

Schätzung in Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024

zuzgl.

Fr.

mutmassliche

Kosten

Total

Fr.

nebst 4,5 %

Zins ab 8. März 2024

Trotz gegenteiligem Hauptantrag

reduzierte das Gemeindesteueramt in der Begründung seiner Rekursantwort den

Sicherstellungsbetrag von ursprünglich Fr. … auf Fr. … (zuzüglich

Zinsen), da es die mutmasslichen Steuerforderungen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2021–2023 nach unten korrigierte:

Periode

Betrag

Bemerkungen

2020.

Fr.

definitive

und rechtskräftige Einschätzung

2021.

Fr.

Neueinschätzung

gemäss E-Mail vom 22. April 2024

2022.

Fr.

provisorische

Neueinschätzung vom 17. April 2024, analog Vorperiode.

2023.

Fr.

angepasste

prov. Steuerrechnung vom 17. April 2024

2024.

Fr.

Schätzung

in Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024

zuzgl.

Fr.

mutmassliche

Kosten

Total

Fr.

nebst 4,5 %

Zins ab 8. März 2024

Die Korrekturen basierten hierbei

auf folgenden Annahmen: Der Rekurrent und seine Ehefrau wurden in der

Steuerperiode 2021 mangels Einreichung einer Steuererklärung zunächst nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, jedoch wird diese Ermessenseinschätzung

nach einspracheweiser Nachreichung einer Steuererklärung und vorläufiger

Einschätzung des zuständigen Steuerkommissärs zu korrigieren sein. Hierbei ging

das Gemeindesteueramt von einem vorläufig geschätzten Steuerbetrag von Fr. …

aus, was unter Addierung einer angemessenen Sicherheitsmarge einen

Sicherstellungsbetrag von (neu) Fr. … rechtfertigen soll. Da für die

Steuerperiode 2022 keine Steuererklärung eingereicht worden war und eine

tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland für das

Gemeindesteueramt nach wie vor nicht erstellt erscheint, wurde die Staats- und

Gemeindesteuer 2022 analog der Vorperiode festgesetzt. Sodann wurde der

Sicherstellungsbetrag auch für die Steuerperiode 2023 angepasst, da sich die

Ehegatten am 30. September 2023 getrennt hatten und seither

unbestrittenermassen separat zu besteuern sind.

3.3

Demgegenüber

ging der Rekurrent von folgenden sicherzustellenden Beträgen aus:

Periode

Betrag

Bemerkungen

2020.

Fr.

definitive

und rechtskräftige Einschätzung

2021.

Fr.

gemäss

Steuererklärung

2022.

Fr.

analog

Vorperiode

2023.

Fr.

analog

2024.

2024.

Fr.

Schätzung

in Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024

zuzgl.

Fr.

mutmassliche

Kosten

Total

Fr.

nebst 4,5 %

Zins ab 8. März 2024

Damit sind nur noch die Sicherstellungsbeträge

für die Steuerperioden 2021–2023 strittig, während die übrigen

Sicherstellungsbeträge und die mutmasslichen Kosten spätestens während des

Schriftenwechsels wechselseitig akzeptiert wurden.

3.4

Gemäss der

erst im Einspacheverfahren nachgereichten Steuererklärung 2021 deklarierten der

Rekurrent und seine Ehefrau im Kanton Zürich ein steuerbares Einkommen von

Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Diese

Steuerdeklaration weicht etwas von der vorläufigen Steuerkalkulation gemäss

Rekursantwort ab, wo das steuerbare Einkommen der für diese Steuerperiode

unbestrittenermassen noch gemeinsam eingeschätzten Eheleute auf Fr. … und

das steuerbare Vermögen auf Fr. … eingeschätzt wurde. Allerdings sind

diese Differenzen zu gering, um die steueramtliche Festsetzung des

Sicherstellungsbetrags als übermässig oder gar willkürlich erscheinen zu

lassen: Inwieweit tatsächlich auf die Steuerdeklaration der Eheleute abgestellt

werden kann, ist im ordentlichen Einschätzungsverfahren festzustellen, und es

ist nicht ungewöhnlich, dass es im Einschätzungsverfahren zu Aufrechnungen

kommt, gerade auch bei Steuerpflichtigen, die ihrer Mitwirkungspflicht bislang

nicht immer nachgekommen sind. Da nach dargelegter Rechtslage auch die Sicherstellung

des nach aktuellem Untersuchungsstand infrage kommenden Höchstbetrags verlangt

werden darf, erscheint weder die vorläufige Abschätzung der Staats- und

Gemeindesteuern 2021 auf Fr. … noch die dazugeschlagene Sicherheitsmarge

von Fr. … übermässig. Der Sicherstellungsbetrag von Fr. … für die

Staats- und Gemeindesteuern 2021 ist damit im Rahmen der hier vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung

nicht zu beanstanden.

3.5

Den

Sicherstellungsbetrag für die Steuerperiode 2022 wollen beide Parteien analog

der Vorperiode festgesetzt haben, womit die vorstehenden Ausführungen auch für

diese Steuerperiode sinngemäss Geltung beanspruchen können. Dies gilt umso

mehr, als dass die Steuerperiode 2022 mangels eingereichter Steuererklärung mit

noch mehr Unsicherheiten behaftet ist bzw. die Steuern voraussichtlich nach

pflichtgemässem Ermessen festzulegen sein werden (vgl. dazu die Ausführungen in

der Rekursantwort, S. 7). Selbiges gilt auch für die Steuerperiode 2023,

wo unter Zugrundelegung der Sicherstellungsbeträge gemäss Rekursantwort

ebenfalls nur noch eine geringfügige Differenz zu den Anträgen des Rekurrenten

vorhanden ist und wo die Beträge ebenfalls mangels Einreichung einer

Steuererklärung derzeit nur geschätzt werden können.

3.6

Der

Rekurrent lässt weiter beanstanden, dass die Steuersicherung einerseits auf

seinen Auslandswohnsitz gestützt werde, andererseits bei der Berechnung des

Sicherstellungsbetrags nach seinem Wegzug ins Ausland im November 2022 aber

inkonsequenterweise keine internationale Ausscheidung vorgenommen werde.

Tatsächlich steht die steueramtliche Berechnung der mutmasslichen Staats- und

Gemeindesteuer 2022 in einem gewissen Widerspruch zu dem in der

Sicherstellungsverfügung geltend gemachten Sicherstellungsgrund, wobei das

Steueramt die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland (noch) nicht als

nachgewiesen erachtet und seiner Berechnung dementsprechend auch nicht zugrunde

gelegt hatte. Zugleich ist aber auch festzuhalten, dass mangels eingereichter

Steuererklärungen die Steuerfaktoren für die Steuerperioden 2022 und 2023 nur

geschätzt werden können und mit grossen Unsicherheiten behaftet sind. Sodann

hielt es der Rekurrent in der Rekursschrift selbst für angebracht, dass die

Staats- und Gemeindesteuern 2022 analog der Vorperiode festzusetzen seien und

sind im Rahmen der vorliegenden Prima-facie-Prüfung keine tiefschürfenden

Überlegungen zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Rekurrenten und den

Ausscheidungsfolgen zu treffen. Die in der Rekursantwort zugrunde gelegten

Sicherstellungsbeträge für die Steuerperioden 2022 und 2023 erscheinen damit

zumindest im Ergebnis plausibel.

3.7

Auch

insgesamt erscheint der Sicherstellungsbetrag von Fr. … zuzüglich Zins

angesichts der vorhandenen Unsicherheiten und der teilweise fehlenden

Steuererklärungen angemessen und ist prima-facie nicht zu beanstanden. Der vom

Pflichtigen selbst als angemessen erachtete Sicherstellungsbetrag von (rund) Fr. …

weicht lediglich um rund 13 % vom neuen steueramtlichen

Sicherstellungsbetrag ab, was angesichts der noch nicht abgeschlossenen

Steuereinschätzungen, teilweise fehlender Steuerdeklarationen und üblicher

Korrekturen kein Unterschied ist, der eine Übersicherung vermuten lässt. Zu

hoch erscheint hingegen die mit Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024

verlangte Sicherstellung von total Fr. … nebst Zins, welche aber auch von

der Rekursgegnerschaft offenkundig nicht mehr als angemessen erachtet wird. Die

weiteren Ausführungen des Rekurrenten beziehen sich entweder auf den überhöhten

ursprünglichen Sicherstellungsbetrag oder sprengen offenkundig den Rahmen einer

Prima-facie-Prüfung.

Damit ist der Rekurs insoweit gutzuheissen, als dass der

Sicherstellungsbetrag im Sinn der Ausführungen in der Rekursantwort auf Fr. …

(zuzüglich Zinsen) zu reduzieren ist. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

4.

4.1

Die

Gerichtskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2

StG). Da der Sicherstellungsbetrag (zuzüglich Zinsen) vorliegend von

ursprünglich Fr. … auf neu Fr. … herabzusetzen ist und der Rekurrent

lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat,

ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind

ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem

Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG).

4.2

Grundsätzlich

bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die

Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw.

der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In

Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9

BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die

Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der

Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige

Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene

Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale

Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem

separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht

beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in

Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen

steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest

bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der

Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich

angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig

Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl. BGr, 16. Januar 2012,

2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1;

VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch § 2 GebV VGr). Selbiges

gilt auch für die Parteientschädigung (VGr, 21. August 2018,

SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-

(zuzüglich Zustellkosten) sowie eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für den überwiegend obsiegenden

Rekurrenten angemessen.

Der Rekursgegnerschaft bzw. dem

überwiegend unterliegenden und ansonsten im Rahmen seiner üblichen

Amtstätigkeit handelnden Gemeindesteueramt ist hingegen keine Entschädigung

zuzusprechen.

4.3

Der geleistete Kostenvorschuss des

Rekurrenten ist vorab mit den ihm auferlegten Kosten und allfälligen Schulden

beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die

entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind, sollten

entsprechende Schulden vorhanden sein (vgl. VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein

hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der insgesamt

sicherzustellende Betrag zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2020–2024

und der mutmasslichen Verfahrenskosten des Sicherstellungsverfahrens wird neu

auf Fr. … nebst 4,5 % Zins ab 8. März 2024 festgesetzt. Im

Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Achtel dem Rekurrenten und zu sieben Achteln der

Rekursgegnerschaft auferlegt.

4.

Die

Rekursgegnerschaft wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(unter Hinweis auf E. 4.3).