SR.2024.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00014
3. Juli 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25472)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00014
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrent,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Gemeinde C,
beide vertreten durch das
Gemeindesteueramt C,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2020–2024),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Rekurrent) und D (nachfolgend: die
Ehefrau) sind seit geraumer Zeit verheiratet und lebten in C/Kanton ZH. Am
7. November 2022 meldete sich der Rekurrent arbeitshalber ins Ausland ab
und am 30. September 2023 meldete sich seine Ehefrau nach E/Kanton F
ab.
Mit Verfügung vom 7. März 2024 forderte das Steueramt
der Gemeinde C/Kanton ZH (nachfolgend: Gemeindesteueramt) den Rekurrenten
dazu auf, den Betrag von insgesamt Fr. … zur Deckung der ausstehenden bzw.
noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2020 bis 2024 zuzüglich Zins und
mutmassliche Verfahrenskosten sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde
eine Steuergefährdung aufgrund des Auslandwohnsitzes des Rekurrenten
angegeben.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 8. April 2024 liess der Rekurrent dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sicherstellungsverfügung vom 7. März
2024.
aufzuheben und es sei der sicherzustellende Betrag auf Fr. …
herabzusetzen. Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 setzte das
Verwaltungsgericht dem Rekurrenten aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes
Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Sodann zog es die
vorinstanzlichen Akten bei und räumte der durch das Gemeindesteueramt
vertretenen Rekursgegnerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit Rekursantwort vom 26. April 2024 beantragte das
Gemeindesteueramt, es sei der Rekurs "vollumfänglich abzuweisen".
Eventualiter sei die Sicherstellungsforderung auf Fr. … zu reduzieren,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. In Abweichung
zum Hauptantrag wurde in der Begründung der Rekursantwort eine Herabsetzung des
Sicherstellungsbetrags auf "Fr. … nebst Zins zu 4.5 % auf
Fr. … ab 8. März 2024" beantragt.
Mit Replik vom 10. Juni 2024 hielt der Rekurrent an
seinen Anträgen fest und wies auf die widersprüchlichen Anträge der
Rekursgegnerschaft hin.
Der mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024
auferlegte Prozesskostenvorschuss ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Hat die steuerpflichtige
Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr
geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das
kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die
Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie
einen Gefährdungstatbestand voraus. Hingegen wird weder eine definitive oder
fällige Steuer- oder Nachsteuerfestsetzung vorausgesetzt noch muss der
Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder
gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen
Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete
Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende
Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011, E. 2.3;
VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
1.2
Als
Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) muss die Begründung einer Sicherstellungsverfügung
überdies so abgefasst sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand
der Begründung ein Bild davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde
hat leiten lassen, und er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer
Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1).
In diesem Sinn müssen wenigstens der sicherzustellende Betrag, die betroffenen
Steuerperioden, die Besteuerungsgrundlage und die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
abstützt (Sicherstellungsgrund). Die Anforderungen an die Begründungspflicht
dürfen aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Steuersicherung jedoch nicht
überspannt werden, weshalb eine eingehende Begründung auch noch mit der
Rekursantwort nachgereicht werden kann (VGr, 13. Dezember 2018,
SR.2018.00013/18, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr,
23.
Oktober 2013, SR.2013.00018, E. 2; Hans Frey,
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 184 f.).
1.3
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht
auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese
provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und
Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands
(VGr, 18. August 2017, SR.2017.00019, E. 2.3; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2).
2.
2.1
Das
Gemeindesteueramt begründete die verfügte Steuersicherung mit dem
Auslandwohnsitz des Rekurrenten im Sinn von § 181 Abs. 1 StG,
ergänzte in seiner Rekursantwort vom 26. April 2024 jedoch, dass eine
Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland Gegenstand laufender Abklärungen
und durch den Rekurrenten nachzuweisen sei. Jedenfalls sei (im Sinn einer
Motivsubstitution) auch bei fortbestehendem Wohnsitz in C/ZH von einer
Steuergefährdung auszugehen, da der Rekurrent "seine Zelte in der Schweiz
offenbar abrechen [wolle], indem er seine geschäftlichen Aktivitäten in das
Ausland (…) verlegt [habe] und sein Einfamilienhaus in C offenkundig veräussern
[wolle]".
2.2
Der
Rekurrent hat sich unbestrittenermassen am 7. November 2022 ins Ausland
abgemeldet und bestreitet auch vor Verwaltungsgericht, einen Schweizer Wohnsitz
zu haben. Dies stellt praxisgemäss und nach dem Wortlaut von § 181 Abs. 1 StG bereits einen hinreichenden Steuersicherungsgrund dar (vgl. Richner et al.,
§ 181 StG N. 8), ohne dass im Steuersicherungsverfahren eine
tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunkts abschliessend zu klären ist.
Vielmehr muss sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren auf seine eigene
Darstellung behaften lassen, wenngleich diese bei den noch vorzunehmenden
Einschätzungen durchaus wieder infrage gestellt werden darf. Sodann ist
entgegen der mit Replik vom 10. Juni 2024 geäusserten Ansicht des
Rekurrenten auch kein Begründungsmangel darin zu sehen, dass das Steueramt eine
Steuergefährdung selbst bei fehlender Verlegung des Lebensmittelpunkts ins
Ausland bejahen würde, handelt es sich doch hierbei lediglich um eine
alternative Begründung für die Steuersicherung, sollte der
Steuersicherungsgrund des Auslandswohnsitzes vom Rekurrenten bestritten werden
oder sich im Verlauf der Einschätzungsverfahren herausstellen, dass keine
Verlegung des Lebensmittelpunkts stattgefunden hat.
Näher zu prüfen bleibt damit Bestand und Umfang der
Sicherstellungsforderung.
3.
3.1
Der
Sicherstellungsbetrag darf nicht übertrieben sein, muss aber auch nicht
besonders vorsichtig festgesetzt werden. Grundsätzlich kann die Sicherstellung
des nach aktuellem Untersuchungsstand infrage kommenden Höchstbetrags verlangt
werden. Praxisgemäss ist die Höhe des sicherzustellenden Betrags erst dann
offensichtlich übersetzt, wenn dieser den mutmasslichen Steuerbetrag sämtlicher
bis zum voraussichtlichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens anfallenden
Steuern übersteigt. Massgeblich ist damit das Gesamtergebnis, während nähere
Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht dem Hauptverfahren in der
Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden
Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleiben (Frey, S. 90, 199 f., mit
Hinweisen; BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4; VGr, 16. Januar
2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; RB
2001.
Nr. 98).
3.2
Gemäss
Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024 und den Ausführungen in der
Rekursantwort vom 26. April 2024 wurde ursprünglich die Sicherstellung der
folgenden Beträge für die Staats- und Gemeindesteuern 2020–2024 verlangt:
Periode
Betrag
Bemerkungen
2020.
Fr.
…
definitive
und rechtskräftige Einschätzung
2021.
Fr.
…
Schlussrechnung
vom 1. September 2023 (nicht rechtskräftig)
2022.
Fr.
…
provisorische
Steuerrechnung vom 17. April 2023 (analog Vorperiode)
2023.
Fr.
…
provisorische
Steuerrechnung vom 17. April 2023 (analog Vorperiode)
2024.
Fr.
…
provisorische
Schätzung in Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024
zuzgl.
Fr.
…
mutmassliche
Kosten
Total
Fr.
…
nebst 4,5 %
Zins ab 8. März 2024
Trotz gegenteiligem Hauptantrag
reduzierte das Gemeindesteueramt in der Begründung seiner Rekursantwort den
Sicherstellungsbetrag von ursprünglich Fr. … auf Fr. … (zuzüglich
Zinsen), da es die mutmasslichen Steuerforderungen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2021–2023 nach unten korrigierte:
Periode
Betrag
Bemerkungen
2020.
Fr.
…
definitive
und rechtskräftige Einschätzung
2021.
Fr.
…
Neueinschätzung
gemäss E-Mail vom 22. April 2024
2022.
Fr.
…
provisorische
Neueinschätzung vom 17. April 2024, analog Vorperiode.
2023.
Fr.
…
angepasste
prov. Steuerrechnung vom 17. April 2024
2024.
Fr.
…
Schätzung
in Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024
zuzgl.
Fr.
…
mutmassliche
Kosten
Total
Fr.
…
nebst 4,5 %
Zins ab 8. März 2024
Die Korrekturen basierten hierbei
auf folgenden Annahmen: Der Rekurrent und seine Ehefrau wurden in der
Steuerperiode 2021 mangels Einreichung einer Steuererklärung zunächst nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, jedoch wird diese Ermessenseinschätzung
nach einspracheweiser Nachreichung einer Steuererklärung und vorläufiger
Einschätzung des zuständigen Steuerkommissärs zu korrigieren sein. Hierbei ging
das Gemeindesteueramt von einem vorläufig geschätzten Steuerbetrag von Fr. …
aus, was unter Addierung einer angemessenen Sicherheitsmarge einen
Sicherstellungsbetrag von (neu) Fr. … rechtfertigen soll. Da für die
Steuerperiode 2022 keine Steuererklärung eingereicht worden war und eine
tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland für das
Gemeindesteueramt nach wie vor nicht erstellt erscheint, wurde die Staats- und
Gemeindesteuer 2022 analog der Vorperiode festgesetzt. Sodann wurde der
Sicherstellungsbetrag auch für die Steuerperiode 2023 angepasst, da sich die
Ehegatten am 30. September 2023 getrennt hatten und seither
unbestrittenermassen separat zu besteuern sind.
3.3
Demgegenüber
ging der Rekurrent von folgenden sicherzustellenden Beträgen aus:
Periode
Betrag
Bemerkungen
2020.
Fr.
…
definitive
und rechtskräftige Einschätzung
2021.
Fr.
…
gemäss
Steuererklärung
2022.
Fr.
…
analog
Vorperiode
2023.
Fr.
…
analog
2024.
2024.
Fr.
…
Schätzung
in Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024
zuzgl.
Fr.
…
mutmassliche
Kosten
Total
Fr.
…
nebst 4,5 %
Zins ab 8. März 2024
Damit sind nur noch die Sicherstellungsbeträge
für die Steuerperioden 2021–2023 strittig, während die übrigen
Sicherstellungsbeträge und die mutmasslichen Kosten spätestens während des
Schriftenwechsels wechselseitig akzeptiert wurden.
3.4
Gemäss der
erst im Einspacheverfahren nachgereichten Steuererklärung 2021 deklarierten der
Rekurrent und seine Ehefrau im Kanton Zürich ein steuerbares Einkommen von
Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Diese
Steuerdeklaration weicht etwas von der vorläufigen Steuerkalkulation gemäss
Rekursantwort ab, wo das steuerbare Einkommen der für diese Steuerperiode
unbestrittenermassen noch gemeinsam eingeschätzten Eheleute auf Fr. … und
das steuerbare Vermögen auf Fr. … eingeschätzt wurde. Allerdings sind
diese Differenzen zu gering, um die steueramtliche Festsetzung des
Sicherstellungsbetrags als übermässig oder gar willkürlich erscheinen zu
lassen: Inwieweit tatsächlich auf die Steuerdeklaration der Eheleute abgestellt
werden kann, ist im ordentlichen Einschätzungsverfahren festzustellen, und es
ist nicht ungewöhnlich, dass es im Einschätzungsverfahren zu Aufrechnungen
kommt, gerade auch bei Steuerpflichtigen, die ihrer Mitwirkungspflicht bislang
nicht immer nachgekommen sind. Da nach dargelegter Rechtslage auch die Sicherstellung
des nach aktuellem Untersuchungsstand infrage kommenden Höchstbetrags verlangt
werden darf, erscheint weder die vorläufige Abschätzung der Staats- und
Gemeindesteuern 2021 auf Fr. … noch die dazugeschlagene Sicherheitsmarge
von Fr. … übermässig. Der Sicherstellungsbetrag von Fr. … für die
Staats- und Gemeindesteuern 2021 ist damit im Rahmen der hier vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung
nicht zu beanstanden.
3.5
Den
Sicherstellungsbetrag für die Steuerperiode 2022 wollen beide Parteien analog
der Vorperiode festgesetzt haben, womit die vorstehenden Ausführungen auch für
diese Steuerperiode sinngemäss Geltung beanspruchen können. Dies gilt umso
mehr, als dass die Steuerperiode 2022 mangels eingereichter Steuererklärung mit
noch mehr Unsicherheiten behaftet ist bzw. die Steuern voraussichtlich nach
pflichtgemässem Ermessen festzulegen sein werden (vgl. dazu die Ausführungen in
der Rekursantwort, S. 7). Selbiges gilt auch für die Steuerperiode 2023,
wo unter Zugrundelegung der Sicherstellungsbeträge gemäss Rekursantwort
ebenfalls nur noch eine geringfügige Differenz zu den Anträgen des Rekurrenten
vorhanden ist und wo die Beträge ebenfalls mangels Einreichung einer
Steuererklärung derzeit nur geschätzt werden können.
3.6
Der
Rekurrent lässt weiter beanstanden, dass die Steuersicherung einerseits auf
seinen Auslandswohnsitz gestützt werde, andererseits bei der Berechnung des
Sicherstellungsbetrags nach seinem Wegzug ins Ausland im November 2022 aber
inkonsequenterweise keine internationale Ausscheidung vorgenommen werde.
Tatsächlich steht die steueramtliche Berechnung der mutmasslichen Staats- und
Gemeindesteuer 2022 in einem gewissen Widerspruch zu dem in der
Sicherstellungsverfügung geltend gemachten Sicherstellungsgrund, wobei das
Steueramt die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland (noch) nicht als
nachgewiesen erachtet und seiner Berechnung dementsprechend auch nicht zugrunde
gelegt hatte. Zugleich ist aber auch festzuhalten, dass mangels eingereichter
Steuererklärungen die Steuerfaktoren für die Steuerperioden 2022 und 2023 nur
geschätzt werden können und mit grossen Unsicherheiten behaftet sind. Sodann
hielt es der Rekurrent in der Rekursschrift selbst für angebracht, dass die
Staats- und Gemeindesteuern 2022 analog der Vorperiode festzusetzen seien und
sind im Rahmen der vorliegenden Prima-facie-Prüfung keine tiefschürfenden
Überlegungen zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Rekurrenten und den
Ausscheidungsfolgen zu treffen. Die in der Rekursantwort zugrunde gelegten
Sicherstellungsbeträge für die Steuerperioden 2022 und 2023 erscheinen damit
zumindest im Ergebnis plausibel.
3.7
Auch
insgesamt erscheint der Sicherstellungsbetrag von Fr. … zuzüglich Zins
angesichts der vorhandenen Unsicherheiten und der teilweise fehlenden
Steuererklärungen angemessen und ist prima-facie nicht zu beanstanden. Der vom
Pflichtigen selbst als angemessen erachtete Sicherstellungsbetrag von (rund) Fr. …
weicht lediglich um rund 13 % vom neuen steueramtlichen
Sicherstellungsbetrag ab, was angesichts der noch nicht abgeschlossenen
Steuereinschätzungen, teilweise fehlender Steuerdeklarationen und üblicher
Korrekturen kein Unterschied ist, der eine Übersicherung vermuten lässt. Zu
hoch erscheint hingegen die mit Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2024
verlangte Sicherstellung von total Fr. … nebst Zins, welche aber auch von
der Rekursgegnerschaft offenkundig nicht mehr als angemessen erachtet wird. Die
weiteren Ausführungen des Rekurrenten beziehen sich entweder auf den überhöhten
ursprünglichen Sicherstellungsbetrag oder sprengen offenkundig den Rahmen einer
Prima-facie-Prüfung.
Damit ist der Rekurs insoweit gutzuheissen, als dass der
Sicherstellungsbetrag im Sinn der Ausführungen in der Rekursantwort auf Fr. …
(zuzüglich Zinsen) zu reduzieren ist. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
4.
4.1
Die
Gerichtskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2
StG). Da der Sicherstellungsbetrag (zuzüglich Zinsen) vorliegend von
ursprünglich Fr. … auf neu Fr. … herabzusetzen ist und der Rekurrent
lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat,
ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind
ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem
Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG).
4.2
Grundsätzlich
bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die
Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw.
der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In
Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9
BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die
Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige
Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene
Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale
Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem
separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht
beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in
Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen
steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest
bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der
Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich
angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig
Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl. BGr, 16. Januar 2012,
2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1;
VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch § 2 GebV VGr). Selbiges
gilt auch für die Parteientschädigung (VGr, 21. August 2018,
SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-
(zuzüglich Zustellkosten) sowie eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für den überwiegend obsiegenden
Rekurrenten angemessen.
Der Rekursgegnerschaft bzw. dem
überwiegend unterliegenden und ansonsten im Rahmen seiner üblichen
Amtstätigkeit handelnden Gemeindesteueramt ist hingegen keine Entschädigung
zuzusprechen.
4.3
Der geleistete Kostenvorschuss des
Rekurrenten ist vorab mit den ihm auferlegten Kosten und allfälligen Schulden
beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die
entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind, sollten
entsprechende Schulden vorhanden sein (vgl. VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der insgesamt
sicherzustellende Betrag zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2020–2024
und der mutmasslichen Verfahrenskosten des Sicherstellungsverfahrens wird neu
auf Fr. … nebst 4,5 % Zins ab 8. März 2024 festgesetzt. Im
Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Achtel dem Rekurrenten und zu sieben Achteln der
Rekursgegnerschaft auferlegt.
4.
Die
Rekursgegnerschaft wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(unter Hinweis auf E. 4.3).