SR.2024.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00015
8. Oktober 2024Deutsch25 min
(URT.2024.25699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00015
SR.2024.00016
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr.
iur. B und/oder C
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Spezialdienst,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018 sowie
direkte
Bundessteuer 2013–2018),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Pflichtige) liess sich im Steuerjahr
2013 von seiner vormaligen Ehefrau scheiden. In der Folge deklarierte er in den
Steuererklärungen 2013–2019 jährlich Ehegatten- und Kindsunterhaltsbeiträge.
Im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 erliess
das kantonale Steueramt am 21. Oktober 2015 eine Auflage gegenüber dem Pflichtigen,
gemäss welcher er eine Kopie des Scheidungsurteils sowie einen belegmässigen
Nachweis über die bezahlten Alimente, unterteilt nach Zahlungen an seine
frühere Ehefrau und an die beiden gemeinsamen Kinder, einzureichen hatte.
Ferner forderte das kantonale Steueramt eine schriftliche und unterzeichnete
Bestätigung der Alimentenempfängerin über die Höhe der im Steuerjahr 2013
erhaltenen Alimente ein. Am 22. Oktober 2015 forderte das kantonale
Steueramt weitere Unterlagen seitens des Pflichtigen ein. Nachdem er die
eingeforderten Dokumente eingereicht hatte, schätzte das kantonale Steueramt
ihn für die Steuerperiode 2013 ein bzw. veranlagte es ihn, wobei es die
deklarierten Unterhaltsbeiträge als Abzüge zuliess.
Anlässlich der Veranlagung bzw. der Einschätzung des
Pflichtigen für die Steuerperiode 2019 forderte das kantonale Steueramt mittels
Auflage vom 10. März 2021 erneut Nachweise über die deklarierten
Alimentenzahlungen ein. Gestützt auf die Stellungnahme des Pflichtigen sowie
die dazugehörigen Beilagen akzeptierte das kantonale Steueramt die deklarierten
Unterhaltszahlungen nicht mehr in vollem Umfang, sondern erachtete einen Teil
der Alimente als kapitalisiert und somit als nicht abzugsfähig.
Im hierauf folgenden Einspracheverfahren gab der
Pflichtige namentlich bekannt, keine detaillierten Auszüge zu den geleisteten
Alimentenzahlungen einreichen zu können, da diese anlässlich seiner Scheidung
im Jahr 2013 kapitalisiert und als Totalbetrag angerechnet worden seien.
Daraufhin wies das kantonale Steueramt die erhobenen Einsprachen mit
Entscheiden vom 25. März 2022 ab.
Am 25. März 2022 beantragte die Division Nord des
kantonalen Steueramts die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens
gegen den Pflichtigen, da im Zeitpunkt seiner Scheidung Ehegattenalimente
kapitalisiert und mit einer Ausgleichszahlung an seine vormalige Ehefrau
verrechnet worden seien. In den Nachjahren seien trotzdem Ehegattenalimente in
Abzug gebracht und mittels Bestätigung der Ehegatten nachgewiesen worden.
In der Folge eröffnete die Abteilung Spezialdienst des
kantonalen Steueramts am 10. Juli 2023 ein Nachsteuerverfahren gegen den
Pflichtigen betreffend die Steuerperioden 2013–2018 und gewährte ihm das
rechtliche Gehör. Nach Eingang seiner Stellungnahme erliess das kantonale
Steueramt am 3. Oktober 2023 eine Verfügung und setzte in dieser
Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2018) gegenüber dem Pflichtigen fest.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 15. März 2024 ab und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern
(samt Zins).
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 3. Mai 2023 liess
der Pflichtige die Aufhebung der Einspracheentscheide sowie den Verzicht auf
die Erhebung einer Nachsteuer beantragen. Ferner beantragte er die Zusprache
einer angemessenen Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 vereinigte das
Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00015 betreffend Nachsteuern (Staats-
und Gemeindesteuern 2013–2018) und SR.2024.00016 betreffend Nachsteuern
(direkte Bundessteuer 2013–2018).
Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsbegehren des
Pflichtigen sowie die Festsetzung von Nachsteuern in Höhe von neu Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) sowie von Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2018). Eventualiter seien die
Rechtsbegehren des Pflichtigen abzuweisen und die im Einspracheentscheid
festgesetzten Nachsteuern vollumfänglich zu bestätigen. Der Pflichtige liess am
31.
Juli 2024 replizieren, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt und
ein Nichteintreten auf den Hauptantrag des kantonalen Steueramts beantragte.
Das kantonale Steueramt duplizierte am 8. August 2024.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der
Gemeinde D liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Rekursverfahren SR.2024.00015 (Nachsteuern
Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018)
und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00016 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2013–2018) betreffen denselben Pflichtigen,
dieselben Steuerperioden und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt als erster
gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen
Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im
Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das
Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven
und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom
8.
Juni 1997 [StG]; Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 153
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]
e contrario). Im Rekursverfahren ist es den Parteien grundsätzlich
auch gestattet, gegenüber dem Verfahren vor Einspracheinstanz neue
Rechtsbegehren zu stellen oder ihre Begehren auszuweiten (vgl. Richner et
al., § 147 StG N. 37; Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 DBG N. 38). Demgegenüber ist
die Rekursbehörde verpflichtet, das materielle Recht ohne Rücksicht auf die
Parteianträge anzuwenden. Das Steuerrekursgericht kann deshalb auch zu einer
Verböserung des angefochtenen Entscheids schreiten, wobei der steuerpflichtigen
Person vorweg das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht von sich
aus den Entscheid zu ihren Ungunsten abändert (vgl. Richner et al., § 149 StG N. 21 ff.).
1.3
Was den
Umfang des eröffneten Nachsteuerverfahrens anbelangt, so erwähnte das kantonale
Steueramt in der Eröffnungsverfügung vom 10. Juli 2023 effektiv nur die
kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die teilkapitalisierten
Kinderalimente waren weder in der Nachsteuerverfügung vom 3. Oktober 2023
noch im darauffolgenden Einspracheverfahren oder im Einspracheentscheid Thema.
Erst in der Beschwerdeantwort verlangte das kantonale Steueramt auch für die
teilkapitalisierten Kinderalimente eine Nachsteuer. Da das Verwaltungsgericht in Nachsteuerverfahren
als erste gerichtliche Instanz volle Kognition und das materielle Recht
von Amtes wegen anzuwenden hat, erweist sich die Ausdehnung des
Streitgegenstandes indes als zulässig (vgl. E. 1.2). Als erste
gerichtliche Instanz hat das Verwaltungsgericht eine rechtskonforme Besteuerung
sicherzustellen, wobei gegebenenfalls auch eine reformatio in peius erfolgen
könnte. Das rechtliche Gehör hierzu hat der Pflichtige im Rahmen der Replik
wahrnehmen können.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer
samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).
2.2
Für die
Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung
vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Grundsätzlich
müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und
dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des
Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung
der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der
Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.;
BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2; VGr, 23. August
2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1).
2.3
Im
Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126
Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG, Art. 124
Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 14. Februar
2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr, 22. Oktober 2013,
2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012, E. 5.1).
Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren,
darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern er hat auf die Unsicherheit
hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und
zutreffend darlegen (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.1;
BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, E. 2.2.1). Demgegenüber hat die
Veranlagungsbehörde die eingereichte Steuererklärung zu prüfen und nimmt die
erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG, Art. 130 Abs. 1
DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der
Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt
hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit
Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des
Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 2. November
2017, 2C_651/2017, 2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021,
SR.2020.00034, E. 2.2). Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen
verpflichtet, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich
bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine
Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine neuen
Tatsachen vorliegen (BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2;
BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3;
BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).
Bloss erkennbare Mängel genügen
nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den
Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen
ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016,
2C_230/2015, 2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014, E. 2.2.2).
Stattdessen braucht es eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens
der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im
ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte
veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler,
deren Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den
Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Deklaration und
der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der Fall, wenn die
Steuerbehörden in voller Kenntnis von Ungereimtheiten davon abgesehen haben,
zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann können sie keine Nachsteuer mehr
erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand
erhalten (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr,
3.
Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober 2013,
2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1). Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht so lange
nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben der steuerpflichtigen
Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist oder wenn die
Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend
gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, 2C_495/2011, E. 2.1.3
mit weiteren Hinweisen; VGr, 19. April 2024, SR.2024.00001, E. 2.2.2;
VGr, 25. August 2016, SR.2016.0008, E. 2.3).
2.4
2.4.1
Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig
wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des
laufenden Lebensbedarfs. Unterhaltsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn sie
als Rente ausbezahlt werden. Gilt der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung
zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, fällt diese Leistung
unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher
Verpflichtungen gemäss § 24 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e
DBG. Als Korrelat zur Steuerfreiheit lässt sich die Kapitalleistung nicht
gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG respektive Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG abziehen, selbst wenn das Kapital in Raten ausbezahlt wird.
Diese Betrachtungsweise kann aber nur gelten, wenn die Kapitalform bei der
Festlegung der Unterhaltsleistungen zum Vornherein vorgesehen war (sie also z. B. in der
Scheidungskonvention vorgesehen war) (BGE 125 II 183, E. 8; BGr, 16. März
2000, 2P.252, E. 4b; Richner et al., § 31 N 62, N 72; Richner et al., Handkommentar,
Art. 33 DBG N. 61).
2.4.2
Die Parteien sind sich richtigerweise einig, dass die durch den Pflichtigen
in den Steuerperioden 2013–2018 deklarierten Ehegattenalimente sowie ein Teil
der Kinderalimente anlässlich des Scheidungsverfahrens im Jahr 2013
kapitalisiert worden sind und daher steuerlich nicht abzugsfähig waren (vgl.
2.4.1).
2.5
2.5.1
Umstritten ist hingegen das Vorliegen einer neuen Tatsache. Dies ist
nachfolgend zunächst für die Ehegattenalimente und im Anschluss für die
streitbetroffenen Kinderalimente separat zu prüfen.
2.5.2
Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2023 zu den
Ehegattenalimenten aus, es sei korrekt, dass der Pflichtige für die
Steuerperiode 2013 das Scheidungsurteil vom 4. September 2013 eingereicht
habe. Dieses sei fortan im elektronischen Archiv (ARTS) als Dauerakte geführt
worden und habe als der Steuerbehörde bekannt vorausgesetzt werden können.
Dennoch liege eine neue Tatsache vor, denn der Pflichtige habe in den
streitbetroffenen Steuerperioden Kinder- und Ehegattenalimente geltend gemacht,
welche er sich von seiner nicht im Kanton Zürich wohnhaften Ex-Ehefrau habe
bestätigen lassen. Die Steuererklärungen hätten keine in die Augen springenden
Unstimmigkeiten enthalten. Erst als der zuständige Steuerkommissär anlässlich
der Veranlagung der Steuerperiode 2019 Nachweise über die Unterhaltsleistungen
in Form von Bank- oder Postbelegen verlangt habe, sei zum Vorschein gekommen,
dass es sich bei einem Teil der für 2019 geltend gemachten Ehegattenalimente
tatsächlich um die im Scheidungsurteil festgesetzten, kapitalisierten und
güterrechtlich verrechneten Unterhaltsbeiträge gehandelt habe.
Im Einspracheentscheid vom 15. März 2024 ergänzt die
Vorinstanz, sämtliche Auskünfte, welche sich nicht direkt aus der jeweilig
aktuellen Steuererklärung samt Unterlagen ergäben, seien für die Beurteilung,
ob eine neue Tatsache vorliege oder nicht, unbeachtlich. Auch im ARTS abgelegte
Akten seien nur dann aktenkundig, wenn in der aktuellen Steuererklärung
offensichtliche Fehler oder Widersprüche enthalten seien, bei denen der
zuständige Steuerkommissär zwingend weitere Abklärungen vornehmen müsse. Seien
Abklärungen vorgenommen worden, liege immer noch eine neue Tatsache vor, wenn
für die Unklarheit aus der Steuererklärung inklusive der Belege eine plausible
Erklärung ersichtlich sei. Eine solche sei gewesen, dass der Pflichtige und
seine vormalige Ehefrau die Bezahlung zusätzlicher rentenweise ausgerichteter
Alimente vereinbart hätten. Es habe bei den geltend gemachten Abzügen nicht
zwingend auf aufgeteilte Kapitalzahlungen geschlossen werden müssen. Vielmehr
habe der Pflichtige mit den Bestätigungen seiner Ex-Frau den Nachweis über eine
tatsächlich anderslautende Vereinbarung erbracht. Den unterschriftlichen
Bestätigungen komme ein weitaus höheres Beweismass zu als einer zeitlich
früheren ausserkantonalen Veranlagung oder dem Scheidungsurteil. Letzteres habe
der Pflichtige einzig der Steuererklärung 2013, nicht hingegen den
Steuererklärungen für die Perioden 2014–2018 beigelegt. Er habe in den
Folgeperioden auch keinen Hinweis auf die genehmigte Scheidungskonvention
angebracht. Zwar sei das Urteil im ARTS bekannt gewesen, jedoch habe der
jeweilige Steuerkommissär davon keine Kenntnis haben müssen. Er habe keinen
Anlass gehabt, an den Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen zu zweifeln,
namentlich nicht aufgrund der Höhe der für die Steuerperioden 2013 und 2016 bestätigten
Ehegattenalimente, welche nicht mit den in der Scheidungskonvention
aufgeführten Unterhaltsbeiträgen übereingestimmt habe.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort äusserte das
kantonale Steueramt, auch bei den Kinderalimenten sei eine Unterbesteuerung
erfolgt, da ein Teil der Unterhaltsbeiträge ebenfalls kapitalisiert und
güterrechtlich zum Ausgleich gebracht worden sei. Der Pflichtige habe erst im
Rahmen der Einsprache vom 22. Juni 2021 erstmalig eine Kopie des
vollständigen Scheidungsurteils vom 4. September 2013 beigelegt. Die
Steuererklärungen für die Perioden 2014 ˗ 2015 hätten jedoch keine
offensichtlichen Fehler enthalten.
2.5.3
Hiergegen wendet der Pflichtige ein, die Kapitalisierung der
Unterhaltsbeiträge an seine vormalige Ehefrau sei im Scheidungsurteil
festgehalten worden. Nebst den üblichen Bestimmungen über die Anpassung der
geschuldeten Alimente im Falle eines zukünftigen Konkubinats habe das
Scheidungsurteil keine weiteren Bestimmungen über nachehelichen Unterhalt oder
zusätzliche Unterhaltszahlungen enthalten. Er habe ab Juli 2013
Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von Fr. … pro
Monat deklariert, mit Ausnahme der Steuerperiode 2016, in welcher jährliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. … deklariert worden seien. Bei den
Deklarationen habe er sich an den Wortlaut des Scheidungsurteils gehalten,
welches durch eine richterliche Behörde ausgefertigt worden sei. Der durch ihn
eingereichte Auszug des Scheidungsurteils sei im elektronischen Archiv (ARTS)
des kantonalen Steueramts als Dauerakte geführt worden und deswegen als der
Steuerbehörde bekannt zu betrachten. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass
Dauerakten bei jeder Einschätzung bzw. Veranlagung konsultiert würden.
Die eingereichte schriftliche
und unterzeichnete Bestätigung seiner vormaligen Ehefrau über die erhaltenen
Unterhaltsbeiträge sei von der Steuerbehörde eingefordert worden. Er habe alle
von ihm verlangten Unterlagen und Informationen zur Klärung des Sachverhalts
abgegeben und die Aktenauflage telefonisch und schriftlich beantwortet. Bis auf
die Steuerperiode 2016 habe er Unterhaltsbeiträge deklariert, welche mit dem
Betrag im Scheidungsurteil übereinstimmten, weshalb ohne Weiteres ersichtlich
gewesen sei, dass es sich um die gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge
gehandelt habe. Die Diskrepanz zwischen seiner Deklaration und der steuerlichen
Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge sei offensichtlich gewesen und habe
zwingend weiterer Abklärungen bedurft. Bereits in der Steuerperiode 2013 sei
mittels Aktenauflage eine umfassende Sachverhaltsabklärung erfolgt. Es sei
daher nachvollziehbar, dass er das Scheidungsurteil in den Folgeperioden nicht
nochmals eingereicht habe. Da seiner Deklaration für das Steuerjahr 2013
stattgegeben worden sei, habe aus seiner Sicht keine Unsicherheit bezüglich
künftiger Deklarationen mehr bestanden. Dass der Sachverhalt von der
zuständigen Steuerkommissärin im Ergebnis steuerrechtlich falsch beurteilt
worden sei, habe er als Laie nicht ahnen können. Aus der falschen Beurteilung
der Steuerkommissärin könne jedoch nicht automatisch auf einen komplexen
Sachverhalt geschlossen werden, genüge doch ein Blick auf die
Unterhaltszahlungen im Scheidungsurteil, die Steuererklärung sowie die
Bestätigungen seiner vormaligen Ehefrau, um festzustellen, dass die Zahlen
identisch seien.
Im Rahmen der Replik ergänzt der Pflichtige, er habe
bereits mit Schreiben vom 16. März 2021 auf die kapitalisierten
Kinderrenten hingewiesen. Da die Tatsache somit spätestens im
Veranlagungsverfahren bekannt gewesen sei, sei die Überweisungsanzeige an die
Abteilung Spezialdienst unvollständig erfolgt, was ihm jedoch nicht angelastet
werden könne. Sofern die Bankbelege seitens des Steueramts als massgebender
Nachweis bezeichnet werden, hätte auf deren Vorlage bestanden werden müssen,
ansonsten die Abzüge nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Nichteinreichung
der Zahlungsbelege hätte auch in die Beweiswürdigung einfliessen müssen. Seine
vormalige Ehefrau und er seien im Scheidungsverfahren durchaus anwaltlich
vertreten gewesen und sie hätten davon ausgehen dürfen, dass einem Zivilgericht
die wesentlichen steuerlichen Grundsätze in diesem Zusammenhang bekannt seien.
Der Wortlaut des Scheidungsurteils lasse die vom kantonalen Steueramt geltend
gemachte Auslegung (Kapitalleistung plus monatlicher Unterhaltsbeitrag) nicht
zu. Das Urteil sei im Einschätzungsverfahren 2013 zur Kenntnis genommen und ein
Steuerabzug gewährt worden, weshalb eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege.
Dieser Subsumptionsirrtum des kantonalen Steueramts habe für die Folgeperioden
Reflexwirkung.
2.6
2.6.1
Hinsichtlich der Ehegattenalimente ist unbestritten und gemäss den Akten
erstellt, dass der Pflichtige im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode
2013.
einen Auszug des Scheidungsurteils vom 4. September 2013 einreichte,
in welchem in Ziff. 4. a) aa) Folgendes festgehalten wird: "Der
Gesuchsteller bezahlt der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt einen
kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von Fr. … (monatlich Fr. … für die
Dauer von 6 Jahren und 3 Monaten ab 1. Juli 2013 bis Ende September 2019).
Dieser Betrag wird von der Ausgleichszahlung der Gesuchstellerin an den
Gesuchsteller gem. Ziff. 4 c) cc) in Abzug gebracht. Der Unterhaltsbeitrag
wird jährlich steuerlich deklariert." Aufforderungsgemäss reichte der
Pflichtige auch eine Bestätigung seiner früheren Ehefrau über den Erhalt der
deklarierten Unterhaltsbeiträge ein. Gestützt auf diese Unterlagen nahm die für
die Steuerperiode 2013 zuständige Steuerkommissärin weitere Untersuchungen in
Form eines ausserkantonalen Alimentenabgleichs mit der Steuerbehörde des
Kantons E, Gemeinde F, vor.
2.6.2
Vor dem dargelegten Hintergrund kann dem Pflichtigen keine Verletzung
seiner Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden, hat er doch sämtliche von ihm
im Auflageverfahren verlangten Unterlagen eingereicht. Das kantonale Steueramt
hinterlegte das zunächst auszugsweise eingereichte Scheidungsurteil als
Dauerakte im elektronischen System. Diesbezüglich führt der Pflichtige zu Recht
aus, Dauerakten seien durch die Behörde so zu hinterlegen, dass sie für die
Veranlagung künftiger Steuerperioden einfach einsehbar sind und leicht
beigezogen werden können. Eine jährliche Einreichung desselben
Scheidungsurteils durch den Pflichtigen erscheint für eine korrekte Veranlagung
weder erforderlich noch zweckmässig. Vielmehr wäre es der zuständigen
Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 oblegen, die
steuerliche Abzugsfähigkeit der deklarierten Unterhaltsbeiträge hinreichend zu überprüfen,
zumal die Behörde Abklärungen in diesem Zusammenhang tätigte. Hingegen erwies
sich die Untersuchung der Steuerbehörde als ungenügend. Wie dem (zu diesem
Zeitpunkt auszugsweise vorliegenden) Scheidungsurteil unmissverständlich
entnommen werden kann, wurde eine Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts
vorgesehen, welche von der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der vormaligen
Ehefrau des Pflichtigen an ihn in Abzug gebracht wurde. Die Steuerbehörde liess
die durch den Pflichtigen deklarierten Unterhaltsbeiträge ungeachtet dessen zum
Abzug zu. Somit liegt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt keine neue
Tatsache vor, welche auf einen unvollständig offengelegten Sachverhalt
zurückzuführen wäre.
Entgegen den Vorbringen der
kantonalen Steuerbehörde vermögen die Bestätigungen der vormaligen Ehefrau des
Pflichtigen hieran nichts zu ändern, wurden diese der Steuerbehörde doch auf
ausdrückliche Aufforderung hin eingereicht. Die Angaben in den Bestätigungen
stimmen nicht mit der im Scheidungsurteil festgehaltenen
Unterhaltskapitalisierung überein. Aus diesem Grund wäre das Steueramt gehalten
gewesen, weitere Nachforschungen zu tätigen und namentlich auf die Einreichung
von Bank- oder Postbelegen durch den Pflichtigen zu bestehen, andernfalls der
Abzug nicht zu gewähren gewesen wäre. Ferner hätten sich weitere Untersuchungen
der Steuerbehörde aufgedrängt, weil die durch den Pflichtigen in den
Steuerperioden 2013 und 2016 geleisteten Unterhaltsbeiträge von den im
Scheidungsurteil festgelegten Beträgen abwichen. Auf eine Erklärung in Form von
separat zwischen den früheren Eheleuten vereinbarten Unterhaltszahlungen durfte
die Steuerbehörde nicht ohne Weiteres schliessen. Aufgrund der Ausgestaltung
der Scheidungskonvention und namentlich mit Blick auf die getroffene
Unterhaltsregelung ist offensichtlich, dass die juristisch unkundigen Ehegatten
anlässlich ihrer Scheidung anwaltlich beraten wurden. Weshalb sie die
gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge unmittelbar nach ihrer Scheidung
eigenmächtig hätten abändern und zusätzliche Alimente in Höhe der bereits
festgesetzten hätten vereinbaren sollen, erschliesst sich nicht. Ferner ist
nicht einzusehen, weshalb den Bestätigungen der Ex-Ehefrau des Pflichtigen ein
höherer Beweiswert zukommen sollte als einer gerichtlich genehmigten
Scheidungskonvention, welche ausdrücklich vorsah, dass der Pflichtige den
nachehelichen Unterhalt jährlich steuerlich zu deklarieren habe. Vor diesem
Hintergrund kann ihm als juristischem Laien kein Vorwurf gemacht werden, dass
er trotz deren Kapitalisierung jährlich Unterhaltsbeiträge in seinen
Steuererklärungen deklarierte. Letzteres musste den Steuerbehörden in
sämtlichen streitbetroffenen Steuerperioden bekannt sein, denn der betreffende
Auszug des Scheidungsurteils war als Dauerakte im System hinterlegt. Somit lag
in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ab der Steuerperiode 2013 keine neue
Tatsache mehr vor, weshalb es an einer Voraussetzung für die Festsetzung einer
Nachsteuer mangelt.
Die Beschwerde ist in Bezug auf die Nachsteuern, welche
für die zu Unrecht steuerlich in Abzug gebrachten nachehelichen
Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, somit gutzuheissen.
2.6.3
Zu prüfen bleibt, ob es auch bei den teils kapitalisierten Kinderalimenten
an einer neuen Tatsache mangelt.
Diesbezüglich lässt sich dem seitens des Pflichtigen für
die Steuerperiode 2013 eingereichten Auszug des Scheidungsurteils was folgt zum
Kinderunterhalt entnehmen: "Der Vater bezahlt der Mutter an den
Unterhalt der Kinder je die folgenden monatlichen und monatlich im voraus
zahlbaren Unterhaltsbeiträge: Fr. … ab 1. Juli 2013 bis zum 12.
Geburtstag, anschliessend Fr. … bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus
bis zum Abschluss der Erstausbildung, sofern die Kinder dann noch bei der
Mutter leben. Die zurzeit vom Vater bezogenen Kinderzulagen sind zusätzlich an
die Mutter zu bezahlen."
Nicht ersichtlich auf dem durch den Pflichtigen in der
Steuerperiode 2013 eingereichten Auszug des Scheidungsurteils war hingegen der
nachfolgende Absatz: "Die Beträge über Fr. … bis zur
Volljährigkeit der Kinder werden kapitalisiert und von der Ausgleichszahlung
der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller gem. Ziff. 4 c) cc) in Abzug
gebracht. Dies ergibt einen Betrag von Fr. ... […]. Die oben genannten Unterhaltsbeiträge
inkl. Kinderzulagen werden jährlich steuerlich deklariert."
Im Gegensatz zu den Ehegattenalimenten legte der
Pflichtige den Sachverhalt hinsichtlich der zum Teil kapitalisierten
Kinderunterhaltsbeiträge in der Steuerperiode 2013 nicht vollständig offen. Als
Folge davon wurde der vorstehende Absatz des Scheidungsurteils, in welchem die
(Teil)Kapitalisierung der Kinderalimente geregelt wurde, auch nicht als
Dauerakte im elektronischen System des Steueramts hinterlegt. Erst im Rahmen
des Veranlagungs- und Einschätzungsverfahrens der Steuerperiode 2019 gab der
Pflichtige der Steuerbehörde mittels Stellungnahme die Teilkapitalisierung der
Kinderunterhaltsbeiträge bekannt und reichte das Scheidungsurteil erstmals
vollständig ein. Dass es dem zuständigen Steueramt bereits im Steuerjahr 2013
möglich gewesen wäre, das ganze Scheidungsurteil seitens des Pflichtigen
einzufordern, ist von untergeordneter Bedeutung, denn es wäre ihm oblegen,
sämtliche relevanten Sachverhaltselemente betreffend die geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge offenzulegen. Während der Pflichtige seinen Mitwirkungspflichten
hinsichtlich der Ehegattenalimente vollumfänglich nachkam, war dies bei den
Kinderalimenten nicht der Fall. Da er die Kapitalisierung des nachehelichen
Unterhalts offenlegte, hätte die Steuerbehörde nicht schliessen müssen, dass er
dies für die Kinderalimente nicht tat, zumal eine Kapitalisierung von
Kinderunterhaltsbeiträgen zu Gunsten der obhutsberechtigten Person nicht dem
Regelfall entspricht.
Folglich lagen in Bezug auf die Kinderalimente aus Sicht
der Behörde im Jahr 2021 neue Tatsachen vor, welche die Eröffnung des
Nachsteuerverfahrens rechtfertigten.
2.6.4
Vorliegend ist der Umfang der Unterbesteuerung in Höhe von Fr. …
entsprechend dem kapitalisierten Anteil der Kinderalimente unbestritten,
weshalb die Sache zur Neuberechnung der Nachsteuer samt Zins an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
Der Rekurs und die Beschwerde des
Pflichtigen sind nach dem Gesagten somit teilweise gutzuheissen und die Sache
ist im Sinn der dargelegten Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Nach § 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die
Kosten anteilsmässig aufgeteilt.
3.2
Vorliegend
unterliegt der Pflichtige im Rekurs- und Beschwerdeverfahren dahingehend, dass
ihm für die kapitalisierten Kinderunterhaltsbeiträge Nachsteuern aufzuerlegen
sind. Indes können ihm für die kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge
keine Nachsteuern auferlegt werden, was als Obsiegen zu werten ist. In der gesamthaft
erfolgenden Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls ein
teilweises Obsiegen des Pflichtigen zu erblicken. Es erscheint daher angemessen
die Gerichtskosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zu 1/2 dem Rekurs- und
Beschwerdegegner und zu 1/2 dem Pflichtigen aufzuerlegen.
3.3
Für die
Zusprache einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt § 17 Abs. 2 VRG sinngemäss (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn a) die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder
b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren.
Die angemessene Entschädigung ist nach
pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten
ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach
der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und
den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht
ersetzt. Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer
des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei
durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1
festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in
der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022,
SB.2021.00063, E. 7.2 ff.; VGr, 11. November 2020,
SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und
SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so
ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die
Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Diese Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei
einem Instanzenzug, in welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche
Instanz tätig ist, in der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten
gerichtlichen Verfahren. Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste
gerichtliche Instanz ist, erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf zwei
Drittel herabzusetzen.
3.4
In
Anwendung der vorgenannten Grundsätze sowie unter Berücksichtigung des bloss
hälftigen Obsiegens des Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint
eine Entschädigung von Fr. … (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekursverfahren
betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und von Fr. …
(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsteuern
(direkte Bundessteuer 2013–2018) angemessen.
3.5
Dem
kantonalen Steueramt steht keine Parteientschädigung zu, gehört doch die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw.
üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 51).
4.
Ein Rückweisungsentscheid ist in
der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen
welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG;
BGE 133 V 477 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend dient die Rückweisung
jedoch einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und
verbleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, weshalb der vorliegende
Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von Art. 90
BGG gilt (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht
publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2024.00015 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2013–2018) wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Sache wird zur Neuberechnung der geschuldeten Nachsteuer an das kantonale
Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2024.00016 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2013–2018) wird im
Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung
der geschuldeten Nachsteuer an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00015 wird festgesetzt auf
Fr. 950.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'037.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00016 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des Rekursverfahrens (SR.2024.00015) werden dem Rekurrierenden zu 1/2
und zu 1/2 dem Rekursgegner auferlegt.
6.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2024.00016) werden dem Beschwerdeführer zu
1/2 und zu 1/2 dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der Rekursgegner wird
verpflichtet, dem Rekurrenten für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde D;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).