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Entscheid

SR.2024.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00015

8. Oktober 2024Deutsch25 min

(URT.2024.25699)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00015

SR.2024.00016

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr.

iur. B und/oder C

Rekurrent

und

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Spezialdienst,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018 sowie

direkte

Bundessteuer 2013–2018),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Pflichtige) liess sich im Steuerjahr

2013 von seiner vormaligen Ehefrau scheiden. In der Folge deklarierte er in den

Steuererklärungen 2013–2019 jährlich Ehegatten- und Kindsunterhaltsbeiträge.

Im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 erliess

das kantonale Steueramt am 21. Oktober 2015 eine Auflage gegenüber dem Pflichtigen,

gemäss welcher er eine Kopie des Scheidungsurteils sowie einen belegmässigen

Nachweis über die bezahlten Alimente, unterteilt nach Zahlungen an seine

frühere Ehefrau und an die beiden gemeinsamen Kinder, einzureichen hatte.

Ferner forderte das kantonale Steueramt eine schriftliche und unterzeichnete

Bestätigung der Alimentenempfängerin über die Höhe der im Steuerjahr 2013

erhaltenen Alimente ein. Am 22. Oktober 2015 forderte das kantonale

Steueramt weitere Unterlagen seitens des Pflichtigen ein. Nachdem er die

eingeforderten Dokumente eingereicht hatte, schätzte das kantonale Steueramt

ihn für die Steuerperiode 2013 ein bzw. veranlagte es ihn, wobei es die

deklarierten Unterhaltsbeiträge als Abzüge zuliess.

Anlässlich der Veranlagung bzw. der Einschätzung des

Pflichtigen für die Steuerperiode 2019 forderte das kantonale Steueramt mittels

Auflage vom 10. März 2021 erneut Nachweise über die deklarierten

Alimentenzahlungen ein. Gestützt auf die Stellungnahme des Pflichtigen sowie

die dazugehörigen Beilagen akzeptierte das kantonale Steueramt die deklarierten

Unterhaltszahlungen nicht mehr in vollem Umfang, sondern erachtete einen Teil

der Alimente als kapitalisiert und somit als nicht abzugsfähig.

Im hierauf folgenden Einspracheverfahren gab der

Pflichtige namentlich bekannt, keine detaillierten Auszüge zu den geleisteten

Alimentenzahlungen einreichen zu können, da diese anlässlich seiner Scheidung

im Jahr 2013 kapitalisiert und als Totalbetrag angerechnet worden seien.

Daraufhin wies das kantonale Steueramt die erhobenen Einsprachen mit

Entscheiden vom 25. März 2022 ab.

Am 25. März 2022 beantragte die Division Nord des

kantonalen Steueramts die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens

gegen den Pflichtigen, da im Zeitpunkt seiner Scheidung Ehegattenalimente

kapitalisiert und mit einer Ausgleichszahlung an seine vormalige Ehefrau

verrechnet worden seien. In den Nachjahren seien trotzdem Ehegattenalimente in

Abzug gebracht und mittels Bestätigung der Ehegatten nachgewiesen worden.

In der Folge eröffnete die Abteilung Spezialdienst des

kantonalen Steueramts am 10. Juli 2023 ein Nachsteuerverfahren gegen den

Pflichtigen betreffend die Steuerperioden 2013–2018 und gewährte ihm das

rechtliche Gehör. Nach Eingang seiner Stellungnahme erliess das kantonale

Steueramt am 3. Oktober 2023 eine Verfügung und setzte in dieser

Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2018) gegenüber dem Pflichtigen fest.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 15. März 2024 ab und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern

(samt Zins).

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 3. Mai 2023 liess

der Pflichtige die Aufhebung der Einspracheentscheide sowie den Verzicht auf

die Erhebung einer Nachsteuer beantragen. Ferner beantragte er die Zusprache

einer angemessenen Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 vereinigte das

Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00015 betreffend Nachsteuern (Staats-

und Gemeindesteuern 2013–2018) und SR.2024.00016 betreffend Nachsteuern

(direkte Bundessteuer 2013–2018).

Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsbegehren des

Pflichtigen sowie die Festsetzung von Nachsteuern in Höhe von neu Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) sowie von Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2018). Eventualiter seien die

Rechtsbegehren des Pflichtigen abzuweisen und die im Einspracheentscheid

festgesetzten Nachsteuern vollumfänglich zu bestätigen. Der Pflichtige liess am

31.

Juli 2024 replizieren, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt und

ein Nichteintreten auf den Hauptantrag des kantonalen Steueramts beantragte.

Das kantonale Steueramt duplizierte am 8. August 2024.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der

Gemeinde D liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Rekursverfahren SR.2024.00015 (Nachsteuern

Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018)

und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00016 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2013–2018) betreffen denselben Pflichtigen,

dieselben Steuerperioden und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt als erster

gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im

Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das

Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven

und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom

8.

Juni 1997 [StG]; Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 153

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]

e contrario). Im Rekursverfahren ist es den Parteien grundsätzlich

auch gestattet, gegenüber dem Verfahren vor Einspracheinstanz neue

Rechtsbegehren zu stellen oder ihre Begehren auszuweiten (vgl. Richner et

al., § 147 StG N. 37; Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 DBG N. 38). Demgegenüber ist

die Rekursbehörde verpflichtet, das materielle Recht ohne Rücksicht auf die

Parteianträge anzuwenden. Das Steuerrekursgericht kann deshalb auch zu einer

Verböserung des angefochtenen Entscheids schreiten, wobei der steuerpflichtigen

Person vorweg das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht von sich

aus den Entscheid zu ihren Ungunsten abändert (vgl. Richner et al., § 149 StG N. 21 ff.).

1.3

Was den

Umfang des eröffneten Nachsteuerverfahrens anbelangt, so erwähnte das kantonale

Steueramt in der Eröffnungsverfügung vom 10. Juli 2023 effektiv nur die

kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die teilkapitalisierten

Kinderalimente waren weder in der Nachsteuerverfügung vom 3. Oktober 2023

noch im darauffolgenden Einspracheverfahren oder im Einspracheentscheid Thema.

Erst in der Beschwerdeantwort verlangte das kantonale Steueramt auch für die

teilkapitalisierten Kinderalimente eine Nachsteuer. Da das Verwaltungsgericht in Nachsteuerverfahren

als erste gerichtliche Instanz volle Kognition und das materielle Recht

von Amtes wegen anzuwenden hat, erweist sich die Ausdehnung des

Streitgegenstandes indes als zulässig (vgl. E. 1.2). Als erste

gerichtliche Instanz hat das Verwaltungsgericht eine rechtskonforme Besteuerung

sicherzustellen, wobei gegebenenfalls auch eine reformatio in peius erfolgen

könnte. Das rechtliche Gehör hierzu hat der Pflichtige im Rahmen der Replik

wahrnehmen können.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2

Für die

Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung

vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Grundsätzlich

müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und

dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des

Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung

der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der

Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.;

BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2; VGr, 23. August

2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1).

2.3

Im

Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige

und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126

Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung

wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG, Art. 124

Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die

Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 14. Februar

2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr, 22. Oktober 2013,

2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012, E. 5.1).

Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren,

darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern er hat auf die Unsicherheit

hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und

zutreffend darlegen (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.1;

BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, E. 2.2.1). Demgegenüber hat die

Veranlagungsbehörde die eingereichte Steuererklärung zu prüfen und nimmt die

erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG, Art. 130 Abs. 1

DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der

Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt

hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit

Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des

Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 2. November

2017, 2C_651/2017, 2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021,

SR.2020.00034, E. 2.2). Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen

verpflichtet, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich

bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine

Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine neuen

Tatsachen vorliegen (BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2;

BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3;

BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).

Bloss erkennbare Mängel genügen

nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den

Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen

ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016,

2C_230/2015, 2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014, E. 2.2.2).

Stattdessen braucht es eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens

der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im

ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte

veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler,

deren Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den

Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Deklaration und

der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der Fall, wenn die

Steuerbehörden in voller Kenntnis von Ungereimtheiten davon abgesehen haben,

zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann können sie keine Nachsteuer mehr

erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand

erhalten (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr,

3.

Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober 2013,

2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1). Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht so lange

nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben der steuerpflichtigen

Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist oder wenn die

Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend

gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, 2C_495/2011, E. 2.1.3

mit weiteren Hinweisen; VGr, 19. April 2024, SR.2024.00001, E. 2.2.2;

VGr, 25. August 2016, SR.2016.0008, E. 2.3).

2.4

2.4.1

Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig

wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des

laufenden Lebensbedarfs. Unterhaltsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn sie

als Rente ausbezahlt werden. Gilt der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung

zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, fällt diese Leistung

unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher

Verpflichtungen gemäss § 24 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e

DBG. Als Korrelat zur Steuerfreiheit lässt sich die Kapitalleistung nicht

gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG respektive Art. 33 Abs. 1

lit. c DBG abziehen, selbst wenn das Kapital in Raten ausbezahlt wird.

Diese Betrachtungsweise kann aber nur gelten, wenn die Kapitalform bei der

Festlegung der Unterhaltsleistungen zum Vornherein vorgesehen war (sie also z. B. in der

Scheidungskonvention vorgesehen war) (BGE 125 II 183, E. 8; BGr, 16. März

2000, 2P.252, E. 4b; Richner et al., § 31 N 62, N 72; Richner et al., Handkommentar,

Art. 33 DBG N. 61).

2.4.2

Die Parteien sind sich richtigerweise einig, dass die durch den Pflichtigen

in den Steuerperioden 2013–2018 deklarierten Ehegattenalimente sowie ein Teil

der Kinderalimente anlässlich des Scheidungsverfahrens im Jahr 2013

kapitalisiert worden sind und daher steuerlich nicht abzugsfähig waren (vgl.

2.4.1).

2.5

2.5.1

Umstritten ist hingegen das Vorliegen einer neuen Tatsache. Dies ist

nachfolgend zunächst für die Ehegattenalimente und im Anschluss für die

streitbetroffenen Kinderalimente separat zu prüfen.

2.5.2

Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2023 zu den

Ehegattenalimenten aus, es sei korrekt, dass der Pflichtige für die

Steuerperiode 2013 das Scheidungsurteil vom 4. September 2013 eingereicht

habe. Dieses sei fortan im elektronischen Archiv (ARTS) als Dauerakte geführt

worden und habe als der Steuerbehörde bekannt vorausgesetzt werden können.

Dennoch liege eine neue Tatsache vor, denn der Pflichtige habe in den

streitbetroffenen Steuerperioden Kinder- und Ehegattenalimente geltend gemacht,

welche er sich von seiner nicht im Kanton Zürich wohnhaften Ex-Ehefrau habe

bestätigen lassen. Die Steuererklärungen hätten keine in die Augen springenden

Unstimmigkeiten enthalten. Erst als der zuständige Steuerkommissär anlässlich

der Veranlagung der Steuerperiode 2019 Nachweise über die Unterhaltsleistungen

in Form von Bank- oder Postbelegen verlangt habe, sei zum Vorschein gekommen,

dass es sich bei einem Teil der für 2019 geltend gemachten Ehegattenalimente

tatsächlich um die im Scheidungsurteil festgesetzten, kapitalisierten und

güterrechtlich verrechneten Unterhaltsbeiträge gehandelt habe.

Im Einspracheentscheid vom 15. März 2024 ergänzt die

Vorinstanz, sämtliche Auskünfte, welche sich nicht direkt aus der jeweilig

aktuellen Steuererklärung samt Unterlagen ergäben, seien für die Beurteilung,

ob eine neue Tatsache vorliege oder nicht, unbeachtlich. Auch im ARTS abgelegte

Akten seien nur dann aktenkundig, wenn in der aktuellen Steuererklärung

offensichtliche Fehler oder Widersprüche enthalten seien, bei denen der

zuständige Steuerkommissär zwingend weitere Abklärungen vornehmen müsse. Seien

Abklärungen vorgenommen worden, liege immer noch eine neue Tatsache vor, wenn

für die Unklarheit aus der Steuererklärung inklusive der Belege eine plausible

Erklärung ersichtlich sei. Eine solche sei gewesen, dass der Pflichtige und

seine vormalige Ehefrau die Bezahlung zusätzlicher rentenweise ausgerichteter

Alimente vereinbart hätten. Es habe bei den geltend gemachten Abzügen nicht

zwingend auf aufgeteilte Kapitalzahlungen geschlossen werden müssen. Vielmehr

habe der Pflichtige mit den Bestätigungen seiner Ex-Frau den Nachweis über eine

tatsächlich anderslautende Vereinbarung erbracht. Den unterschriftlichen

Bestätigungen komme ein weitaus höheres Beweismass zu als einer zeitlich

früheren ausserkantonalen Veranlagung oder dem Scheidungsurteil. Letzteres habe

der Pflichtige einzig der Steuererklärung 2013, nicht hingegen den

Steuererklärungen für die Perioden 2014–2018 beigelegt. Er habe in den

Folgeperioden auch keinen Hinweis auf die genehmigte Scheidungskonvention

angebracht. Zwar sei das Urteil im ARTS bekannt gewesen, jedoch habe der

jeweilige Steuerkommissär davon keine Kenntnis haben müssen. Er habe keinen

Anlass gehabt, an den Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen zu zweifeln,

namentlich nicht aufgrund der Höhe der für die Steuerperioden 2013 und 2016 bestätigten

Ehegattenalimente, welche nicht mit den in der Scheidungskonvention

aufgeführten Unterhaltsbeiträgen übereingestimmt habe.

In der Rekurs- und Beschwerdeantwort äusserte das

kantonale Steueramt, auch bei den Kinderalimenten sei eine Unterbesteuerung

erfolgt, da ein Teil der Unterhaltsbeiträge ebenfalls kapitalisiert und

güterrechtlich zum Ausgleich gebracht worden sei. Der Pflichtige habe erst im

Rahmen der Einsprache vom 22. Juni 2021 erstmalig eine Kopie des

vollständigen Scheidungsurteils vom 4. September 2013 beigelegt. Die

Steuererklärungen für die Perioden 2014 ˗ 2015 hätten jedoch keine

offensichtlichen Fehler enthalten.

2.5.3

Hiergegen wendet der Pflichtige ein, die Kapitalisierung der

Unterhaltsbeiträge an seine vormalige Ehefrau sei im Scheidungsurteil

festgehalten worden. Nebst den üblichen Bestimmungen über die Anpassung der

geschuldeten Alimente im Falle eines zukünftigen Konkubinats habe das

Scheidungsurteil keine weiteren Bestimmungen über nachehelichen Unterhalt oder

zusätzliche Unterhaltszahlungen enthalten. Er habe ab Juli 2013

Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von Fr. … pro

Monat deklariert, mit Ausnahme der Steuerperiode 2016, in welcher jährliche

Unterhaltsbeiträge von Fr. … deklariert worden seien. Bei den

Deklarationen habe er sich an den Wortlaut des Scheidungsurteils gehalten,

welches durch eine richterliche Behörde ausgefertigt worden sei. Der durch ihn

eingereichte Auszug des Scheidungsurteils sei im elektronischen Archiv (ARTS)

des kantonalen Steueramts als Dauerakte geführt worden und deswegen als der

Steuerbehörde bekannt zu betrachten. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass

Dauerakten bei jeder Einschätzung bzw. Veranlagung konsultiert würden.

Die eingereichte schriftliche

und unterzeichnete Bestätigung seiner vormaligen Ehefrau über die erhaltenen

Unterhaltsbeiträge sei von der Steuerbehörde eingefordert worden. Er habe alle

von ihm verlangten Unterlagen und Informationen zur Klärung des Sachverhalts

abgegeben und die Aktenauflage telefonisch und schriftlich beantwortet. Bis auf

die Steuerperiode 2016 habe er Unterhaltsbeiträge deklariert, welche mit dem

Betrag im Scheidungsurteil übereinstimmten, weshalb ohne Weiteres ersichtlich

gewesen sei, dass es sich um die gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge

gehandelt habe. Die Diskrepanz zwischen seiner Deklaration und der steuerlichen

Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge sei offensichtlich gewesen und habe

zwingend weiterer Abklärungen bedurft. Bereits in der Steuerperiode 2013 sei

mittels Aktenauflage eine umfassende Sachverhaltsabklärung erfolgt. Es sei

daher nachvollziehbar, dass er das Scheidungsurteil in den Folgeperioden nicht

nochmals eingereicht habe. Da seiner Deklaration für das Steuerjahr 2013

stattgegeben worden sei, habe aus seiner Sicht keine Unsicherheit bezüglich

künftiger Deklarationen mehr bestanden. Dass der Sachverhalt von der

zuständigen Steuerkommissärin im Ergebnis steuerrechtlich falsch beurteilt

worden sei, habe er als Laie nicht ahnen können. Aus der falschen Beurteilung

der Steuerkommissärin könne jedoch nicht automatisch auf einen komplexen

Sachverhalt geschlossen werden, genüge doch ein Blick auf die

Unterhaltszahlungen im Scheidungsurteil, die Steuererklärung sowie die

Bestätigungen seiner vormaligen Ehefrau, um festzustellen, dass die Zahlen

identisch seien.

Im Rahmen der Replik ergänzt der Pflichtige, er habe

bereits mit Schreiben vom 16. März 2021 auf die kapitalisierten

Kinderrenten hingewiesen. Da die Tatsache somit spätestens im

Veranlagungsverfahren bekannt gewesen sei, sei die Überweisungsanzeige an die

Abteilung Spezialdienst unvollständig erfolgt, was ihm jedoch nicht angelastet

werden könne. Sofern die Bankbelege seitens des Steueramts als massgebender

Nachweis bezeichnet werden, hätte auf deren Vorlage bestanden werden müssen,

ansonsten die Abzüge nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Nichteinreichung

der Zahlungsbelege hätte auch in die Beweiswürdigung einfliessen müssen. Seine

vormalige Ehefrau und er seien im Scheidungsverfahren durchaus anwaltlich

vertreten gewesen und sie hätten davon ausgehen dürfen, dass einem Zivilgericht

die wesentlichen steuerlichen Grundsätze in diesem Zusammenhang bekannt seien.

Der Wortlaut des Scheidungsurteils lasse die vom kantonalen Steueramt geltend

gemachte Auslegung (Kapitalleistung plus monatlicher Unterhaltsbeitrag) nicht

zu. Das Urteil sei im Einschätzungsverfahren 2013 zur Kenntnis genommen und ein

Steuerabzug gewährt worden, weshalb eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege.

Dieser Subsumptionsirrtum des kantonalen Steueramts habe für die Folgeperioden

Reflexwirkung.

2.6

2.6.1

Hinsichtlich der Ehegattenalimente ist unbestritten und gemäss den Akten

erstellt, dass der Pflichtige im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode

2013.

einen Auszug des Scheidungsurteils vom 4. September 2013 einreichte,

in welchem in Ziff. 4. a) aa) Folgendes festgehalten wird: "Der

Gesuchsteller bezahlt der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt einen

kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von Fr. … (monatlich Fr. … für die

Dauer von 6 Jahren und 3 Monaten ab 1. Juli 2013 bis Ende September 2019).

Dieser Betrag wird von der Ausgleichszahlung der Gesuchstellerin an den

Gesuchsteller gem. Ziff. 4 c) cc) in Abzug gebracht. Der Unterhaltsbeitrag

wird jährlich steuerlich deklariert." Aufforderungsgemäss reichte der

Pflichtige auch eine Bestätigung seiner früheren Ehefrau über den Erhalt der

deklarierten Unterhaltsbeiträge ein. Gestützt auf diese Unterlagen nahm die für

die Steuerperiode 2013 zuständige Steuerkommissärin weitere Untersuchungen in

Form eines ausserkantonalen Alimentenabgleichs mit der Steuerbehörde des

Kantons E, Gemeinde F, vor.

2.6.2

Vor dem dargelegten Hintergrund kann dem Pflichtigen keine Verletzung

seiner Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden, hat er doch sämtliche von ihm

im Auflageverfahren verlangten Unterlagen eingereicht. Das kantonale Steueramt

hinterlegte das zunächst auszugsweise eingereichte Scheidungsurteil als

Dauerakte im elektronischen System. Diesbezüglich führt der Pflichtige zu Recht

aus, Dauerakten seien durch die Behörde so zu hinterlegen, dass sie für die

Veranlagung künftiger Steuerperioden einfach einsehbar sind und leicht

beigezogen werden können. Eine jährliche Einreichung desselben

Scheidungsurteils durch den Pflichtigen erscheint für eine korrekte Veranlagung

weder erforderlich noch zweckmässig. Vielmehr wäre es der zuständigen

Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 oblegen, die

steuerliche Abzugsfähigkeit der deklarierten Unterhaltsbeiträge hinreichend zu überprüfen,

zumal die Behörde Abklärungen in diesem Zusammenhang tätigte. Hingegen erwies

sich die Untersuchung der Steuerbehörde als ungenügend. Wie dem (zu diesem

Zeitpunkt auszugsweise vorliegenden) Scheidungsurteil unmissverständlich

entnommen werden kann, wurde eine Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts

vorgesehen, welche von der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der vormaligen

Ehefrau des Pflichtigen an ihn in Abzug gebracht wurde. Die Steuerbehörde liess

die durch den Pflichtigen deklarierten Unterhaltsbeiträge ungeachtet dessen zum

Abzug zu. Somit liegt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt keine neue

Tatsache vor, welche auf einen unvollständig offengelegten Sachverhalt

zurückzuführen wäre.

Entgegen den Vorbringen der

kantonalen Steuerbehörde vermögen die Bestätigungen der vormaligen Ehefrau des

Pflichtigen hieran nichts zu ändern, wurden diese der Steuerbehörde doch auf

ausdrückliche Aufforderung hin eingereicht. Die Angaben in den Bestätigungen

stimmen nicht mit der im Scheidungsurteil festgehaltenen

Unterhaltskapitalisierung überein. Aus diesem Grund wäre das Steueramt gehalten

gewesen, weitere Nachforschungen zu tätigen und namentlich auf die Einreichung

von Bank- oder Postbelegen durch den Pflichtigen zu bestehen, andernfalls der

Abzug nicht zu gewähren gewesen wäre. Ferner hätten sich weitere Untersuchungen

der Steuerbehörde aufgedrängt, weil die durch den Pflichtigen in den

Steuerperioden 2013 und 2016 geleisteten Unterhaltsbeiträge von den im

Scheidungsurteil festgelegten Beträgen abwichen. Auf eine Erklärung in Form von

separat zwischen den früheren Eheleuten vereinbarten Unterhaltszahlungen durfte

die Steuerbehörde nicht ohne Weiteres schliessen. Aufgrund der Ausgestaltung

der Scheidungskonvention und namentlich mit Blick auf die getroffene

Unterhaltsregelung ist offensichtlich, dass die juristisch unkundigen Ehegatten

anlässlich ihrer Scheidung anwaltlich beraten wurden. Weshalb sie die

gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge unmittelbar nach ihrer Scheidung

eigenmächtig hätten abändern und zusätzliche Alimente in Höhe der bereits

festgesetzten hätten vereinbaren sollen, erschliesst sich nicht. Ferner ist

nicht einzusehen, weshalb den Bestätigungen der Ex-Ehefrau des Pflichtigen ein

höherer Beweiswert zukommen sollte als einer gerichtlich genehmigten

Scheidungskonvention, welche ausdrücklich vorsah, dass der Pflichtige den

nachehelichen Unterhalt jährlich steuerlich zu deklarieren habe. Vor diesem

Hintergrund kann ihm als juristischem Laien kein Vorwurf gemacht werden, dass

er trotz deren Kapitalisierung jährlich Unterhaltsbeiträge in seinen

Steuererklärungen deklarierte. Letzteres musste den Steuerbehörden in

sämtlichen streitbetroffenen Steuerperioden bekannt sein, denn der betreffende

Auszug des Scheidungsurteils war als Dauerakte im System hinterlegt. Somit lag

in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ab der Steuerperiode 2013 keine neue

Tatsache mehr vor, weshalb es an einer Voraussetzung für die Festsetzung einer

Nachsteuer mangelt.

Die Beschwerde ist in Bezug auf die Nachsteuern, welche

für die zu Unrecht steuerlich in Abzug gebrachten nachehelichen

Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, somit gutzuheissen.

2.6.3

Zu prüfen bleibt, ob es auch bei den teils kapitalisierten Kinderalimenten

an einer neuen Tatsache mangelt.

Diesbezüglich lässt sich dem seitens des Pflichtigen für

die Steuerperiode 2013 eingereichten Auszug des Scheidungsurteils was folgt zum

Kinderunterhalt entnehmen: "Der Vater bezahlt der Mutter an den

Unterhalt der Kinder je die folgenden monatlichen und monatlich im voraus

zahlbaren Unterhaltsbeiträge: Fr. … ab 1. Juli 2013 bis zum 12.

Geburtstag, anschliessend Fr. … bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus

bis zum Abschluss der Erstausbildung, sofern die Kinder dann noch bei der

Mutter leben. Die zurzeit vom Vater bezogenen Kinderzulagen sind zusätzlich an

die Mutter zu bezahlen."

Nicht ersichtlich auf dem durch den Pflichtigen in der

Steuerperiode 2013 eingereichten Auszug des Scheidungsurteils war hingegen der

nachfolgende Absatz: "Die Beträge über Fr. … bis zur

Volljährigkeit der Kinder werden kapitalisiert und von der Ausgleichszahlung

der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller gem. Ziff. 4 c) cc) in Abzug

gebracht. Dies ergibt einen Betrag von Fr. ... […]. Die oben genannten Unterhaltsbeiträge

inkl. Kinderzulagen werden jährlich steuerlich deklariert."

Im Gegensatz zu den Ehegattenalimenten legte der

Pflichtige den Sachverhalt hinsichtlich der zum Teil kapitalisierten

Kinderunterhaltsbeiträge in der Steuerperiode 2013 nicht vollständig offen. Als

Folge davon wurde der vorstehende Absatz des Scheidungsurteils, in welchem die

(Teil)Kapitalisierung der Kinderalimente geregelt wurde, auch nicht als

Dauerakte im elektronischen System des Steueramts hinterlegt. Erst im Rahmen

des Veranlagungs- und Einschätzungsverfahrens der Steuerperiode 2019 gab der

Pflichtige der Steuerbehörde mittels Stellungnahme die Teilkapitalisierung der

Kinderunterhaltsbeiträge bekannt und reichte das Scheidungsurteil erstmals

vollständig ein. Dass es dem zuständigen Steueramt bereits im Steuerjahr 2013

möglich gewesen wäre, das ganze Scheidungsurteil seitens des Pflichtigen

einzufordern, ist von untergeordneter Bedeutung, denn es wäre ihm oblegen,

sämtliche relevanten Sachverhaltselemente betreffend die geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge offenzulegen. Während der Pflichtige seinen Mitwirkungspflichten

hinsichtlich der Ehegattenalimente vollumfänglich nachkam, war dies bei den

Kinderalimenten nicht der Fall. Da er die Kapitalisierung des nachehelichen

Unterhalts offenlegte, hätte die Steuerbehörde nicht schliessen müssen, dass er

dies für die Kinderalimente nicht tat, zumal eine Kapitalisierung von

Kinderunterhaltsbeiträgen zu Gunsten der obhutsberechtigten Person nicht dem

Regelfall entspricht.

Folglich lagen in Bezug auf die Kinderalimente aus Sicht

der Behörde im Jahr 2021 neue Tatsachen vor, welche die Eröffnung des

Nachsteuerverfahrens rechtfertigten.

2.6.4

Vorliegend ist der Umfang der Unterbesteuerung in Höhe von Fr. …

entsprechend dem kapitalisierten Anteil der Kinderalimente unbestritten,

weshalb die Sache zur Neuberechnung der Nachsteuer samt Zins an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist.

Der Rekurs und die Beschwerde des

Pflichtigen sind nach dem Gesagten somit teilweise gutzuheissen und die Sache

ist im Sinn der dargelegten Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Nach § 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die

Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

3.2

Vorliegend

unterliegt der Pflichtige im Rekurs- und Beschwerdeverfahren dahingehend, dass

ihm für die kapitalisierten Kinderunterhaltsbeiträge Nachsteuern aufzuerlegen

sind. Indes können ihm für die kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge

keine Nachsteuern auferlegt werden, was als Obsiegen zu werten ist. In der gesamthaft

erfolgenden Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls ein

teilweises Obsiegen des Pflichtigen zu erblicken. Es erscheint daher angemessen

die Gerichtskosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zu 1/2 dem Rekurs- und

Beschwerdegegner und zu 1/2 dem Pflichtigen aufzuerlegen.

3.3

Für die

Zusprache einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt § 17 Abs. 2 VRG sinngemäss (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn a) die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder

b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren.

Die angemessene Entschädigung ist nach

pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten

ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach

der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und

den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht

ersetzt. Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer

des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei

durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1

festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in

der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022,

SB.2021.00063, E. 7.2 ff.; VGr, 11. November 2020,

SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und

SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so

ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die

Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Diese Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei

einem Instanzenzug, in welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche

Instanz tätig ist, in der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten

gerichtlichen Verfahren. Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste

gerichtliche Instanz ist, erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf zwei

Drittel herabzusetzen.

3.4

In

Anwendung der vorgenannten Grundsätze sowie unter Berücksichtigung des bloss

hälftigen Obsiegens des Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint

eine Entschädigung von Fr. … (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekursverfahren

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und von Fr. …

(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsteuern

(direkte Bundessteuer 2013–2018) angemessen.

3.5

Dem

kantonalen Steueramt steht keine Parteientschädigung zu, gehört doch die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw.

üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 51).

4.

Ein Rückweisungsentscheid ist in

der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen

welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG;

BGE 133 V 477 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend dient die Rückweisung

jedoch einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und

verbleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, weshalb der vorliegende

Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von Art. 90

BGG gilt (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht

publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2024.00015 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2013–2018) wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Sache wird zur Neuberechnung der geschuldeten Nachsteuer an das kantonale

Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2024.00016 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2013–2018) wird im

Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung

der geschuldeten Nachsteuer an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00015 wird festgesetzt auf

Fr. 950.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'037.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00016 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des Rekursverfahrens (SR.2024.00015) werden dem Rekurrierenden zu 1/2

und zu 1/2 dem Rekursgegner auferlegt.

6.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2024.00016) werden dem Beschwerdeführer zu

1/2 und zu 1/2 dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der Rekursgegner wird

verpflichtet, dem Rekurrenten für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde D;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).