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Entscheid

SR.2024.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00017

3. Juni 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25386)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00017

SR.2024.00018

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Rekurrent

und

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2013–2016, 1.1.–31.1.2017 sowie

direkte

Bundessteuer 2013–2016, 1.1.–31.1.2017),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A

(nachfolgend: der Pflichtige) wurde für die Staats- und Gemeindesteuern vom

1.2.2017 bis 31.12.2017, 2018 und 2019 sowie für die direkte Bundessteuer der

nämlichen Steuerperioden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw.

veranlagt. Am 13. April 2023 eröffnete das kantonale Steueramt ein

Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018

sowie für die direkte Bundessteuer 2013–2018, da sich die Vermutung aufdränge,

dass die Einschätzungen 2017 und 2018 nach pflichtgemässem Ermessen zu tief

ausgefallen seien. Ferner sei davon auszugehen, dass in den Steuerperioden 2013–2016

eine ergänzende Veranlagung zur Quellensteuer hätte vorgenommen werden müssen.

Es forderte den Pflichtigen auf, zur Abklärung des Sachverhalts verschiedene

Unterlagen einzureichen. Mit Auflage vom 12. Juli 2023 wiederholte es die

Aufforderung, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung der

Nachsteuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen. Am 25. September 2023

mahnte es den Pflichtigen. Am 25. Oktober 2023 gewährte das kantonale

Steueramt dem Pflichtigen das rechtliche Gehör zu den Nachsteuergrundlagen

sowie zur Nachsteuer-, Bussen- und Zinsberechnung. Mit Verfügung vom

5. Januar 2024 schätzte das kantonale Steueramt die nicht deklarierten

Einkünfte und Vermögenswerte nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG). Für die Staats- und

Gemeindesteuern auferlegte es dem Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …,

wobei das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden vom 1.2.2017 bis 31.12.2017

und 2018 mangels Unterbesteuerung eingestellt wurde. In Anwendung von Art. 130

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) auferlegte es dem Pflichtigen zudem für die direkte

Bundessteuer eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ... Das

Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden vom 1.2.2017 bis 31.12.2017 und 2018

wurde eingestellt. Des Weiteren wurde dem Pflichtigen wegen Steuerhinterziehung

eine Busse von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …

(direkte Bundessteuer) auferlegt. Die Bussenverfahren betreffend die

Steuerperioden 2013, 1.2.2017 (recte: bis 31.12.2017) und 2018 wurden

eingestellt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von Fr. 450.-

auferlegt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob der Pflichtige am 19. Februar

2024.

Einsprache mit dem Antrag auf Aufschub des Verfahrens und der Verfügung

einer Busse, bis rechtskräftig entschieden sei, ob der Pflichtige in

Deutschland oder in der Schweiz zu besteuern sei. Das kantonale Steueramt wies

die Einsprache gegen die Auferlegung einer Nachsteuer mit Einspracheentscheid

vom 22. März 2024 (versandt am 5. April 2024) ab. Die Bussenverfahren

sistierte es bis auf Weiteres.

III.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 7. Mai

2024.

beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, das Verfahren zu

sistieren, bis rechtskräftig entschieden sei, ob das Besteuerungsrecht

Deutschland oder der Schweiz zukomme. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai

2024.

vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2024.00017

(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und SR.2024.00018

(Nachsteuern direkte Bundessteuer 2013–2018). Ferner forderte er die

Verfahrensakten ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer

Vernehmlassung wurde vorläufig verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Der

vorliegende Rekurs SR.2024.00017 (Nachsteuer Staats- und Gemeindesteuer) und

die Beschwerde SR.2024.00018 (Nachsteuer direkte Bundessteuer) betreffen

denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,

weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Nach

Einsicht in die Verfügung vom 5. Januar 2024 ergibt sich, dass das

Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden vom 1.2.2017 bis 31.12.2017 und 2018

eingestellt wurden. Diese Steuerperioden können daher nicht mehr

Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren sein. Das Rubrum ist entsprechend

anzupassen.

1.3

Das

Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde gemäss Einspracheentscheid vom

22.

März 2024 bis auf Weiteres sistiert und bildet nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Pflichtigen

nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1

Der

Pflichtige beantragt die Sistierung der vorliegenden Verfahren: Zwei deutsche

Finanzämter würden die gänzliche Steuerhoheit rückwirkend ab 2011 geltend

machen. Welches Finanzamt, stehe noch nicht genau fest; ebenso wenig, welche

Steuerjahre betroffen seien. Gegen die Entscheide sei Einsprache/Rekurs erhoben

worden, welche noch in Bearbeitung seien. Wie lange es dauere, bis die

Verfahren in Deutschland abgeschlossen seien, könne nicht abgeschätzt werden.

Ein Entscheid in der vorliegenden Sache könne eine unrechtmässige

Doppelbesteuerung zur Folge haben. Er stimme der Besteuerung im Kanton Zürich

bzw. in der Schweiz zu, weil sie der Richtigkeit entspreche.

2.2

Nach § 71

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung

mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die

Zweckmässigkeit verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann,

wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Der Entscheid

über die Sistierung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts; dabei ist

das Interesse des Beschwerdeführers an der Sistierung gegen das Interesse an

der beförderlichen Erledigung des Verfahrens abzuwägen (vgl. Nina J. Frei

in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, ZPO, Band I,

Bern 2012, Art. 126 ZPO N. 1; VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00525, E. 2.2 mit Hinweis).

2.3

Vorliegend

wird von keiner Seite bestritten, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz in der

Schweiz hat und in der Schweiz steuerpflichtig ist: Insbesondere geht auch das

Finanzamt D/DE gemäss Schreiben vom 2. April 2024 hiervon aus. Es weist

allerdings die vom Pflichtigen erzielten Einkünfte aus seiner

Geschäftsführertätigkeit für die in Deutschland domizilierte X mbH

vollumfänglich – gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Abkommens vom 11. August

1971.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik

Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland

[DBA-D]) – Deutschland der Besteuerung zu, weil die Arbeit tatsächlich in

Deutschland ausgeübt werde. Ein entsprechender Steuerbescheid für 2015 erging

am 2. Januar 2024. Aus dem genannten Steuerbescheid geht hervor, dass der

Pflichtige in Deutschland lediglich beschränkt einkommenssteuerpflichtig sei

und nicht – wie er geltend macht – "gänzlich" bzw. unbeschränkt. Eine

Sistierung der vorliegenden Verfahren ist ohnehin nicht angezeigt: Aus den

Nachsteuergrundlagen ist ersichtlich, dass die dem Pflichtigen auferlegte

Nachsteuer lediglich die Nachbesteuerung von Wertschriftenerträgen im Umfang

von Fr. … oder Fr. … sowie Erträge aus qualifizierter Beteiligung

betrifft (Staats- und Gemeindesteuer). Erhebliche Korrekturen betrafen sodann

das Vermögen. Dabei kommt es – jedenfalls im Bereich der ergänzenden

Veranlagung zur Quellensteuer im Nachsteuerverfahren – gar nicht zu einem

Doppelbesteuerungskonflikt mit Deutschland, da nicht dieselben Einkünfte bzw.

das Einkommen des Pflichtigen aus unselbständigem Erwerb betroffen sind. Für

die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Quellensteuerverfahren ist der Pflichtige

allenfalls auf die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26

DBA-D aufmerksam zu machen. Das Verständigungsverfahren ist unabhängig von

nationalen Rechtsmittelverfahren (Botschaft vom 4. November 2020 zum

Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im

Steuerbereich [Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von

zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

BBl 2020 9219, 9232]). Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Sistierung

abzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtige selbst das

Besteuerungsrecht der Schweiz vollumfänglich anerkennt, weshalb er in

Deutschland die erforderlichen Rechtsmittel zu ergreifen hat.

3.

3.1

Die

Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4

Satz 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG).

Dieselben Vorgaben gelten für die Beschwerdeschrift (Art. 140 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). In der Begründung

ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. etwa VGr, 22. Juni

2015, SB.2015.00062 und SB.2015.00063, E. 3.2.1). Antrag und Begründung

sind Gültigkeitsvoraussetzungen (Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 39). Entspricht die

Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter

Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt

(§ 147 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3

Satz 2 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 153

Abs. 3 DBG). Die Nachfrist soll vor allem rechtsunkundige und prozessual

unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung

bewahren (BGr, 10. September 2018, 2C_666/2018, E. 2.2.4; VGr,

31.

Januar 2024, SB.2023.00107 und SB.2023.00108, E. 2.1). Reicht die

steuerpflichtige Person oder ihr Vertreter bewusst eine mangelhafte

Rechtsschrift ein, um sich eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu

verschaffen, ist keine Nachfrist zu gewähren (Hunziker/Bigler, Art. 140 N.

48).

3.2

Der

Pflichtige stellte keine über den Sistierungsantrag hinausgehende Anträge; die

vorhandene Begründung betrifft nur den Sistierungsantrag. Der Pflichtige hätte

– für den Fall, dass sein Sistierungsbegehren abgewiesen würde – zumindest

einen Eventualantrag bzw. -begründung stellen müssen und darlegen müssen,

inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aus seiner Sicht rechtsverletzend sei.

Eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels kann jedoch unterbleiben, da der

Pflichtige von einem Steuerberatungsunternehmen vertreten ist und er sich

bereits vor Vorinstanz darauf beschränkte, lediglich ein Sistierungsgesuch zu

stellen, wobei im Einspracheentscheid explizit auf die formellen

Voraussetzungen für die Einreichung eines Rechtsmittels hingewiesen wurde.

Demzufolge ist auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Eine Parteientschädigung wurde nicht

verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Sistierung der Verfahren SR.2024.00017 und SR.2024.00018 wird

abgewiesen.

2.

Auf

den Rekurs SR.2024.00017 betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern

2013–2016, 1.1.2017–31.1.2017) wird nicht eingetreten.

3.

Auf

die Beschwerde SR.2024.00018 betreffend Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2013–2016,

1.1.2017–31.1.2017) wird nicht eingetreten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00017 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00018 wird festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 170.-- Total der Kosten.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde C;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.