SR.2024.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00017
3. Juni 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25386)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00017
SR.2024.00018
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2013–2016, 1.1.–31.1.2017 sowie
direkte
Bundessteuer 2013–2016, 1.1.–31.1.2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
(nachfolgend: der Pflichtige) wurde für die Staats- und Gemeindesteuern vom
1.2.2017 bis 31.12.2017, 2018 und 2019 sowie für die direkte Bundessteuer der
nämlichen Steuerperioden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw.
veranlagt. Am 13. April 2023 eröffnete das kantonale Steueramt ein
Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018
sowie für die direkte Bundessteuer 2013–2018, da sich die Vermutung aufdränge,
dass die Einschätzungen 2017 und 2018 nach pflichtgemässem Ermessen zu tief
ausgefallen seien. Ferner sei davon auszugehen, dass in den Steuerperioden 2013–2016
eine ergänzende Veranlagung zur Quellensteuer hätte vorgenommen werden müssen.
Es forderte den Pflichtigen auf, zur Abklärung des Sachverhalts verschiedene
Unterlagen einzureichen. Mit Auflage vom 12. Juli 2023 wiederholte es die
Aufforderung, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung der
Nachsteuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen. Am 25. September 2023
mahnte es den Pflichtigen. Am 25. Oktober 2023 gewährte das kantonale
Steueramt dem Pflichtigen das rechtliche Gehör zu den Nachsteuergrundlagen
sowie zur Nachsteuer-, Bussen- und Zinsberechnung. Mit Verfügung vom
5. Januar 2024 schätzte das kantonale Steueramt die nicht deklarierten
Einkünfte und Vermögenswerte nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139
Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG). Für die Staats- und
Gemeindesteuern auferlegte es dem Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …,
wobei das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden vom 1.2.2017 bis 31.12.2017
und 2018 mangels Unterbesteuerung eingestellt wurde. In Anwendung von Art. 130
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) auferlegte es dem Pflichtigen zudem für die direkte
Bundessteuer eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ... Das
Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden vom 1.2.2017 bis 31.12.2017 und 2018
wurde eingestellt. Des Weiteren wurde dem Pflichtigen wegen Steuerhinterziehung
eine Busse von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. …
(direkte Bundessteuer) auferlegt. Die Bussenverfahren betreffend die
Steuerperioden 2013, 1.2.2017 (recte: bis 31.12.2017) und 2018 wurden
eingestellt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von Fr. 450.-
auferlegt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Pflichtige am 19. Februar
2024.
Einsprache mit dem Antrag auf Aufschub des Verfahrens und der Verfügung
einer Busse, bis rechtskräftig entschieden sei, ob der Pflichtige in
Deutschland oder in der Schweiz zu besteuern sei. Das kantonale Steueramt wies
die Einsprache gegen die Auferlegung einer Nachsteuer mit Einspracheentscheid
vom 22. März 2024 (versandt am 5. April 2024) ab. Die Bussenverfahren
sistierte es bis auf Weiteres.
III.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 7. Mai
2024.
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, das Verfahren zu
sistieren, bis rechtskräftig entschieden sei, ob das Besteuerungsrecht
Deutschland oder der Schweiz zukomme. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai
2024.
vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2024.00017
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und SR.2024.00018
(Nachsteuern direkte Bundessteuer 2013–2018). Ferner forderte er die
Verfahrensakten ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer
Vernehmlassung wurde vorläufig verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Der
vorliegende Rekurs SR.2024.00017 (Nachsteuer Staats- und Gemeindesteuer) und
die Beschwerde SR.2024.00018 (Nachsteuer direkte Bundessteuer) betreffen
denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,
weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Nach
Einsicht in die Verfügung vom 5. Januar 2024 ergibt sich, dass das
Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden vom 1.2.2017 bis 31.12.2017 und 2018
eingestellt wurden. Diese Steuerperioden können daher nicht mehr
Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren sein. Das Rubrum ist entsprechend
anzupassen.
1.3
Das
Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde gemäss Einspracheentscheid vom
22.
März 2024 bis auf Weiteres sistiert und bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Pflichtigen
nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1
Der
Pflichtige beantragt die Sistierung der vorliegenden Verfahren: Zwei deutsche
Finanzämter würden die gänzliche Steuerhoheit rückwirkend ab 2011 geltend
machen. Welches Finanzamt, stehe noch nicht genau fest; ebenso wenig, welche
Steuerjahre betroffen seien. Gegen die Entscheide sei Einsprache/Rekurs erhoben
worden, welche noch in Bearbeitung seien. Wie lange es dauere, bis die
Verfahren in Deutschland abgeschlossen seien, könne nicht abgeschätzt werden.
Ein Entscheid in der vorliegenden Sache könne eine unrechtmässige
Doppelbesteuerung zur Folge haben. Er stimme der Besteuerung im Kanton Zürich
bzw. in der Schweiz zu, weil sie der Richtigkeit entspreche.
2.2
Nach § 71
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung
mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die
Zweckmässigkeit verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann,
wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Der Entscheid
über die Sistierung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts; dabei ist
das Interesse des Beschwerdeführers an der Sistierung gegen das Interesse an
der beförderlichen Erledigung des Verfahrens abzuwägen (vgl. Nina J. Frei
in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, ZPO, Band I,
Bern 2012, Art. 126 ZPO N. 1; VGr, 18. Dezember 2013,
VB.2013.00525, E. 2.2 mit Hinweis).
2.3
Vorliegend
wird von keiner Seite bestritten, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz in der
Schweiz hat und in der Schweiz steuerpflichtig ist: Insbesondere geht auch das
Finanzamt D/DE gemäss Schreiben vom 2. April 2024 hiervon aus. Es weist
allerdings die vom Pflichtigen erzielten Einkünfte aus seiner
Geschäftsführertätigkeit für die in Deutschland domizilierte X mbH
vollumfänglich – gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Abkommens vom 11. August
1971.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland
[DBA-D]) – Deutschland der Besteuerung zu, weil die Arbeit tatsächlich in
Deutschland ausgeübt werde. Ein entsprechender Steuerbescheid für 2015 erging
am 2. Januar 2024. Aus dem genannten Steuerbescheid geht hervor, dass der
Pflichtige in Deutschland lediglich beschränkt einkommenssteuerpflichtig sei
und nicht – wie er geltend macht – "gänzlich" bzw. unbeschränkt. Eine
Sistierung der vorliegenden Verfahren ist ohnehin nicht angezeigt: Aus den
Nachsteuergrundlagen ist ersichtlich, dass die dem Pflichtigen auferlegte
Nachsteuer lediglich die Nachbesteuerung von Wertschriftenerträgen im Umfang
von Fr. … oder Fr. … sowie Erträge aus qualifizierter Beteiligung
betrifft (Staats- und Gemeindesteuer). Erhebliche Korrekturen betrafen sodann
das Vermögen. Dabei kommt es – jedenfalls im Bereich der ergänzenden
Veranlagung zur Quellensteuer im Nachsteuerverfahren – gar nicht zu einem
Doppelbesteuerungskonflikt mit Deutschland, da nicht dieselben Einkünfte bzw.
das Einkommen des Pflichtigen aus unselbständigem Erwerb betroffen sind. Für
die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Quellensteuerverfahren ist der Pflichtige
allenfalls auf die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26
DBA-D aufmerksam zu machen. Das Verständigungsverfahren ist unabhängig von
nationalen Rechtsmittelverfahren (Botschaft vom 4. November 2020 zum
Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im
Steuerbereich [Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von
zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
BBl 2020 9219, 9232]). Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Sistierung
abzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtige selbst das
Besteuerungsrecht der Schweiz vollumfänglich anerkennt, weshalb er in
Deutschland die erforderlichen Rechtsmittel zu ergreifen hat.
3.
3.1
Die
Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG).
Dieselben Vorgaben gelten für die Beschwerdeschrift (Art. 140 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). In der Begründung
ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. etwa VGr, 22. Juni
2015, SB.2015.00062 und SB.2015.00063, E. 3.2.1). Antrag und Begründung
sind Gültigkeitsvoraussetzungen (Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 39). Entspricht die
Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter
Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt
(§ 147 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3
Satz 2 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 153
Abs. 3 DBG). Die Nachfrist soll vor allem rechtsunkundige und prozessual
unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung
bewahren (BGr, 10. September 2018, 2C_666/2018, E. 2.2.4; VGr,
31.
Januar 2024, SB.2023.00107 und SB.2023.00108, E. 2.1). Reicht die
steuerpflichtige Person oder ihr Vertreter bewusst eine mangelhafte
Rechtsschrift ein, um sich eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu
verschaffen, ist keine Nachfrist zu gewähren (Hunziker/Bigler, Art. 140 N.
48).
3.2
Der
Pflichtige stellte keine über den Sistierungsantrag hinausgehende Anträge; die
vorhandene Begründung betrifft nur den Sistierungsantrag. Der Pflichtige hätte
– für den Fall, dass sein Sistierungsbegehren abgewiesen würde – zumindest
einen Eventualantrag bzw. -begründung stellen müssen und darlegen müssen,
inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aus seiner Sicht rechtsverletzend sei.
Eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels kann jedoch unterbleiben, da der
Pflichtige von einem Steuerberatungsunternehmen vertreten ist und er sich
bereits vor Vorinstanz darauf beschränkte, lediglich ein Sistierungsgesuch zu
stellen, wobei im Einspracheentscheid explizit auf die formellen
Voraussetzungen für die Einreichung eines Rechtsmittels hingewiesen wurde.
Demzufolge ist auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Eine Parteientschädigung wurde nicht
verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Sistierung der Verfahren SR.2024.00017 und SR.2024.00018 wird
abgewiesen.
2.
Auf
den Rekurs SR.2024.00017 betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern
2013–2016, 1.1.2017–31.1.2017) wird nicht eingetreten.
3.
Auf
die Beschwerde SR.2024.00018 betreffend Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2013–2016,
1.1.2017–31.1.2017) wird nicht eingetreten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00017 wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00018 wird festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 170.-- Total der Kosten.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde C;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.