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Entscheid

SR.2024.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00020

25. September 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25668)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00020

SR.2024.00021

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Rekurrent

und

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt C,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegnerschaft

und

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Steuersicherung

(Staats-

und Gemeindesteuern 2021) und Steuersicherung

(direkte

Bundessteuer 2021),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 forderte das kantonale

Steueramt A (nachfolgend: der Pflichtige) dazu auf, die mutmasslich

geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Nachsteuern und Bussen) samt

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. … (zuzüglich Zinsen)

sicherzustellen.

Gleichentags forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen

mit analoger Begründung auch zur Sicherstellung der mutmasslichen direkten

Bundessteuer 2021 (ordentliche Steuern, Nachsteuern und Bussen) samt

Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. … auf.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde

vom 19. Juni 2024 (Datum Poststempel: 20. Juni 2024) beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die beiden

Sicherstellungsverfügungen aufzuheben und es seien die verarrestierten

Rentenleistungen freizugeben. Zudem lag der Rechtsmitteleingabe eine auf den 10. Juni

2024.

datierende Beschwerde gegen einen am 29. Mai 2024 verweigerten

Steuererlass für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 und die direkte

Bundessteuer 2021 bei.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 eröffnete

das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00020 betreffend Steuersicherung

(Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung

(direkte Bundessteuer 2021), welche es sogleich vereinigte. Sodann gab es den

übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und trat am

Folgetag auf die getrennt geführte Beschwerden SB.2024.00052/53 gegen den

verweigerten Steuererlass mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Am 28. Juni 2024 auferlegte das kantonale Steueramt

dem Pflichtigen für die Steuerperiode 2021 Nachsteuern und Bussen.

Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024

hielt das kantonale Steueramt in Vertretung von Stadt C und Kanton Zürich

an den verfügten Sicherstellungen fest und beantragte die Abweisung der

Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht

vernehmen.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren

SR.2024.000020 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021)

und SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021)

betreffen denselben Steuerpflichtigen, dieselbe Steuerperiode und eine

weitgehend analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

25.

Juni 2024 zu Recht vereinigt wurden.

Nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die bereits rechtskräftig entschiedenen

Verfahren SB.2024.00052/53 betreffend den begehrten Steuererlass (vgl. VGr, 26. Juni

2024, SB.2024.00052/53 [den Pflichtigen betreffend]) und die inzwischen

erlassene Nachsteuer- und Bussenverfügung des kantonalen Steueramts vom 28. Juni

2024.

Ebenso wenig

Verfahrensgegenstand bilden die gestützt auf die Sicherstellungsverfügungen

eingeleiteten Arrestverfahren Nr. 149/2024 und Nr. 150/2024, weshalb

auf die Rechtsmittel des Pflichtigen von Vornherein nicht einzutreten ist,

soweit mit diesen (implizit) auch die Aufhebung der Arrestbefehle verlangt

worden sein sollte.

2.

2.1

Hat die steuerpflichtige

Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr

geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das

kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die

Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181

Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 169

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

[DBG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer

Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung

einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine

Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und

vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der

Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr,

21.

Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember

2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

2.2

Die

Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung

voraus noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung

benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in

einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die

mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der

sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft

erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner

et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169

DBG N. 5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr,

12.

September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.).

Die Höhe der Sicherheitsleistung muss aber verhältnismässig bleiben und darf

nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (Frey, S. 187, mit weiteren

Hinweisen).

2.3

Praxisgemäss

vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch ein bedrohliches

Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den vorhandenen

Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr, 13. Dezember

2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.3 und VGr, 23. August 2017,

SR.2017.00018/21, E. 4.2 [bestätigt in BGr, 4. September 2018,

2C_834/2017]; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 24. März

2004, ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1;

Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; Richner et al., Art. 169

DBG N. 17 und 20; Frey, S. 123). Bereits ein unkooperatives,

hinauszögerndes Verhalten des Steuerschuldners oder das Vorhandensein anderer

Betreibungen lässt auf eine Steuergefährdung schliessen. Sodann kann auch eine

systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber

der Steuerbehörde, die wiederholte Nichteinreichung einer Steuererklärung oder

eine sonstige Verletzung von für die Steuerfestsetzung essenziellen

Mitwirkungspflichten eine Steuergefährdung begründen und eine Sicherstellung

rechtfertigen (Richner et al., § 181 StG N. 23 und 26; Richner et

al., Art. 169 DBG N. 23 und 26; VGr, 24.März 2004, SR. 2004.00002

[publiziert in ZStP 2004 S. 316 ff.], E. 1.3).

3.

3.1

Das

kantonale Steueramt begründet die Steuersicherung in den

Sicherstellungsverfügungen vom 16. Mai 2024 und seiner Rekurs- und

Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 zusammengefasst wie folgt: Der

Pflichtige habe 2020 und 2021 keine Steuererklärung eingereicht und seine

finanziellen Verhältnisse verschleiert, womit von einer Steuergefährdung

auszugehen sei. Sodann sei es aufgrund der Nichtdeklaration substanzieller

Rentenleistungen der Versicherung B zu einer nicht unerheblichen

Unterbesteuerung gekommen. Weiter sei sein Erlassgesuch abgewiesen worden und

die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben und sei der Pflichtige

aufgrund seiner aktuellen Finanzsituation und unter Berücksichtigung der

empfangenen Renten- und Kapitalleistungen zur Bezahlung der offenen

(Nach-)Steuern ohne Weiteres in der Lage.

Der Pflichtige behauptet wiederum, dass es sich bei den

bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten Policen um teilweise bereits

abgelaufene Risikoversicherungen ohne kapitalbildenden Anteil handeln würde,

und er aus der bezogenen vierteljährlichen Rente seine finanziellen

Verpflichtungen erfüllen müsse. Weiter verweist er darauf, sich nach Erlass der

Sicherstellungsverfügungen telefonisch und schriftlich um eine

aussergerichtliche Lösung bemüht zu haben.

3.2

Vorab ist

festzuhalten, dass die Argumentation des kantonalen Steueramts etwas

widersprüchlich erscheint, soweit einerseits aufgrund eines bedrohlichen

Verhältnisses zwischen (mutmasslichen) Steuerausständen und aktuellen

Vermögensverhältnissen auf eine Steuergefährdung geschlossen wird, andererseits

aber gerade betont wird, dass der Pflichtige aufgrund der empfangenen Renten-

und Kapitalleistungen ohne Weiteres zur Bezahlung seiner Steuern in der Lage

sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da eine

Steuergefährdung sich nach dargelegter Rechtslage und untenstehender Sachlage

jedenfalls aus der Nichteinreichung der Steuererklärungen 2020 und 2021 sowie

der Nichtdeklaration der Renteneinkünfte ergibt.

3.3

Mangels

Einreichung einer Steuererklärung schätzte das kantonale Steueramt am 15. Juni

2023.

das steuerbare Einkommen des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen auf

Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein.

In der Folge erfuhr das kantonale Steueramt von mehreren

Renten und Rentennachzahlungen (vgl. dazu die Nachsteuergrundlagen gemäss

steueramtlicher Verfügung vom 28. Juni 2024 und die Bestätigungen der Versicherung B

vom 27. Mai 2024 und 12. Juni 2024):

Beschreibung

Betrag

Bemerkungen

IV-Rente

(inkl. Rentennachzahlungen)

CHF …

Rente Vers. B,

Police Nr. 01

Säule 3b ab 01.02.2016

CHF …

am

30.04.2025

auslaufende reine Risikoversicherung

Rente Vers. B,

Police Nr. 02

Säule 3a ab 15.03.2016

CHF …

2020.

ausgelaufene reine Risikoversicherung

Rente Vers. B,

Police Nr. 03

Säule 3a ab 01.04.2016

CHF …

2020.

ausgelaufene reine Risikoversicherung

Total

Rentenleistungen

CHF …

Aufgrund dieser Noven auferlegte

das kantonale Steueramt dem Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. Juni

2024.

für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …

und eine Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. ... In Bezug

auf die direkte Bundessteuer 2021 wurde die Nachsteuern (samt Zins) auf Fr. …

und die Busse auf Fr. … festgesetzt.

3.4

Auch wenn

sich die Höhe der empfangenen Rentenleistungen und Kapitalzahlungen nur

indirekt aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten erschliesst, besteht

zumindest im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Würdigung kein Anlass,

die steueramtlich dargelegten (Nach-)Steuergrundlagen in Zweifel zu ziehen: Der

Pflichtige räumt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2024 selbst

ein, von der Versicherung B eine vierteljährliche Rente zu erhalten. Über

die Höhe der Rentenempfänge in der Steuerperiode 2021 und empfangene

Rentennachzahlungen schweigt er sich aus. Sodann ist letztlich unerheblich,

dass es sich bei den mit der Versicherung B abgeschlossenen Versicherungen

um teilweise bereits ausgelaufene reine Risikoversicherungen ohne

Kapitalbildungsanteil handelt, da der versicherte Risikofall gemäss Bestätigung

der Versicherung B vom 27. Mai 2024 zumindest in Bezug auf die Police

Nr. 01 eingetreten ist und auch bei den ausgelaufenen Risikoversicherungen

Nachzahlungen in der strittigen Steuerperiode 2021 nicht auszuschliessen sind.

Wie bereits dargelegt wurde, hat das Verwaltungsgericht in einem

Steuersicherungs­verfahren die (Nach-)Besteuerungsgrundlagen nicht umfassend zu

prüfen und darf grundsätzlich auf die diesbezüglichen steueramtlichen Angaben

abstützen, solange diese glaubhaft erscheinen und der Steuerpflichtige diese

nicht mit einer substanziierten Sachverhaltsdarstellung zu erschüttern vermag.

Hierzu sind die rudimentären Angaben des Pflichtigen nicht geeignet, ebenso wenig

die Feststellungen im Arrestverfahren, welche lediglich zu den aktuellen

finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen Auskunft geben können (und weitgehend

auf dessen eigenen Angaben beruhen), ohne dass hierdurch die Verhältnisse in

der Steuerperiode 2021 erhellt werden. Wie sich aus dem Einschätzungsentscheid

vom 10. Juni 2024 für die vorliegend nicht verfahrensgegenständliche

Steuerperiode 2022 erschliesst, ist das kantonale Steueramt für die

nachfolgenden Steuerperioden auch von einem wesentlich tieferen Einkommen

ausgegangen, was angesichts der auslaufenden Versicherungsdeckungen schlüssig

erscheint.

3.5

Weiter hat

der Pflichtige gemäss Aktenlage in den Steuerperioden 2020–2022 keine

Steuererklärungen eingereicht sowie gegen seine prima-facie zu tiefe

Ermessenseinschätzung in der Steuerperiode 2021 keine Einsprache erhoben und

damit seine Mitwirkungspflichten nach § 133 und § 135 Abs. 1 StG

bzw. Art. 124 und Art. 126 Abs. 1 DBG wiederholt verletzt.

3.6

Damit ist

im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts hinreichend

erstellt, dass der Pflichtige seine finanziellen Verhältnisse verschleierte

sowie essenzielle Mitwirkungspflichten verletzte und es durch die

Nichtdeklaration von Rentenleistungen und -nachzahlungen prima facie zu einer

erheblichen Steuerverkürzung gekommen ist.

3.7

Auch der

Umfang der sicherzustellenden Forderungen ist prima facie hinreichend glaubhaft

gemacht: Wie bereits dargelegt wurde, muss die Höhe der Sicherheit

verhältnismässig bleiben und darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen.

Dies setzt zwar voraus, dass sich die Sicherheitsleistung am mutmasslichen

Steuerbetrag zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu orientieren hat, jedoch

wird eine verfügte Sicherstellung nicht schon deshalb ganz oder teilweise

hinfällig, weil bei einer anschliessenden (Nach-)Steuerveranlagung oder

-einschätzung geringfügig tiefere Beträge festgelegt wurden, zumindest so lange

nicht, als die entsprechenden Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen und

die Steuerbeträge noch nicht definitiv geworden sind (vgl. auch Frey, S. 187).

Ausgehend von der Nachsteuerverfügung vom 28. Juni 2024

ist im kantonssteuerlichen Verfahren mit eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …

und einer Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. … zu

rechnen. Zuzüglich der mutmasslichen Verfahrenskosten im

Sicherstellungsverfahren in Höhe von Fr. … ergibt sich hieraus ein Betrag,

der knapp über den Sicherstellungsbetrag liegt. In Bezug auf die direkte

Bundessteuer 2021 wurden die Nachsteuern (samt Zins) auf Fr. … und die

Busse auf Fr. … festgesetzt. Hinzu kommt die ebenfalls sicherzustellende

ordentliche Steuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 15. Juni 2023 in Höhe

von Fr. … und die mutmasslichen Verfahrenskosten des

Sicherstellungsverfahrens in Höhe von Fr. …, woraus ein

Sicherstellungsbetrag von Fr. … resultiert. Dieser Betrag liegt derart

geringfügig unter dem sicherzustellenden Betrag von Fr. …, dass er im

dargelegten Sinne einer Prima-facie-Überprüfung standhält und sich noch keine

Korrektur des Sicherstellungsbetrags gebietet.

3.8

Damit ist

sowohl der Bestand und der Umfang der sicherzustellenden Forderung als auch

eine Steuergefährdung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden und ist der

volle Beweis einer entsprechenden Steuerverkürzung vom kantonalen Steueramt

nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im (Nach-)Steuerverfahren zu

erbringen.

3.9

Abschliessend

ist festzuhalten, dass eine Steuersicherung nicht schon deshalb

unverhältnismässig erscheint, weil hierdurch bzw. im anschliessenden

Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der

Verfügungsgewalt des Steuerpflichtigen entzogen und die Begleichung laufender

finanzieller Verpflichtungen erschwert wird. Vielmehr bildet ein derartiges

Missverhältnis zwischen den noch vorhandenen Mitteln und den ausstehenden

Steuerforderungen gerade Grund für eine Steuersicherung und hat sich der

Pflichtige gegebenenfalls im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte durch die

Arrestierung seines Vermögens und seiner Einkünfte in seinen Existenzbedarf

eingegriffen worden sein. Eine zu korrigierende Übersicherung ist angesichts

der glaubhaft gemachten Steuerausstände nicht ersichtlich (vgl. VGr, 17. April

2024, SR.2023.00029, E. 3.4 und VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 2.4.4

[beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Somit sind die Voraussetzungen für eine Steuersicherung

gegeben und erscheint eine solche auch verhältnismässig.

3.10

Von vornherein irrelevant ist sodann, dass der

Pflichtige nach Erlass der Sicherstellungsverfügung mit den Steuerbehörden

Kontakt aufgenommen und erfolglos um Steuererlass ersucht hatte: Ein

Erlassgesuch schliesst eine Steuersicherung keineswegs aus und könnte nur dann

einer Steuersicherung entgegenstehen, wenn es bewilligt und damit der Bestand

der Steuerforderung entfallen würde. Ebenso wenig entfallen die

Sicherstellungsvoraussetzungen, weil der Pflichtige das Gespräch mit den

Steuerbehörden suchte und gravierendere Massnahmen abwenden wollte.

3.11

Eine

mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung ist sodann nicht

ersichtlich:

Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung so abgefasst sein, dass der

adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen

kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in

der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht

anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). In diesem Sinn müssen wenigstens

der sicherzustellende Betrag und die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid abstützt

(Sicherstellungsgrund). Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen

aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Steuersicherung jedoch nicht

überspannt werden, weshalb eine eingehende Begründung auch noch mit der Rekurs-

bzw. Beschwerdeantwort nachgereicht werden kann (VGr, 23. Oktober 2013,

SR.2013.00018, E. 2; Frey, S. 184 f.).

Wie dargelegt wurde, hat das Steueramt in seiner

Sicherstellungsverfügung sowohl den Sicherstellungsgrund als auch die

sicherzustellenden Forderungen hinreichend präzise angegeben und in seiner

Rekurs- und Beschwerdeantwort weitere Angaben dazu gemacht. Selbst wenn die

steueramtlichen Angaben im dargelegten Sinne vereinzelt widersprüchlich

erscheinen, ist insgesamt kein massgeblicher Begründungsmangel ersichtlich.

3.12

Die

Voraussetzungen für eine Steuersicherung sind damit allesamt erfüllt und wurden

vom Steueramt hinreichend dargelegt. Damit sind die Rechtsmittel des

Pflichtigen abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.

4.

4.1

Grundsätzlich

bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die

Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist

in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-Facie-Prüfung

vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel

geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es

rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die

Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags

festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand

mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1;

VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August

2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren einen

vergleichsweise geringen Aufwand generierte und durch die Verfahrensvereinigung

gewisse Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, rechtfertigt sich eine

Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.

4.2

Ausgangs- und aufwandgemäss sind die

Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG;

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3

DBG). Aufgrund seines Unterliegens und mangels

massgeblicher Aufwände steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG bzw. Art. 64 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3

DBG). Eine solche ist auch dem Steueramt nicht

zuzusprechen, zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über dessen übliche

Amtstätigkeit hinausgeht und zu entschädigen wäre.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs SR.2024.00020 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern

2021) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021)

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00020 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00021 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00020 werden dem Rekurrenten auferlegt.

6.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00021 werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

7.

Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.