Lexipedia

Entscheid

SR.2024.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00022

18. Juni 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26378)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00022

SR.2024.00023

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Rekurrierende und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton

Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2020

sowie direkte Bundessteuer 2020),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Aufgrund

eines Auszugs der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom

24./25. November 2021 betreffend die von A und B (nachfolgend: die

Pflichtigen) im Jahr 2020 erzielten Erwerbseinkünfte eröffnete das kantonale

Steueramt am 14. Februar 2023 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die

Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie die direkte Bundessteuer 2020.

B. Mit

Eingabe vom 8. Mai 2023 machten die Pflichtigen im Wesentlichen geltend,

dass sich ihr Wohnsitz in der Steuerperiode 2020 in D befunden habe. Mit

Auflage vom 11. Mai 2023 verlangte das kantonale Steueramt von den

Pflichtigen weitere Unterlagen, die am 26. Juli 2023 eingingen.

Gleichentags gab das Amt den Pflichtigen Gelegenheit, zur Berechnung der

Nachsteuern und Bussen Stellung zu nehmen, wovon diese am 10. August 2023

Gebrauch machten. Ein weiteres Mal äusserten sich die Pflichtigen am 4. Oktober

2023.

C. Mit

Verfügung vom 5. Januar 2024 auferlegte das kantonale Steueramt den

Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern eine Nachsteuer (samt Zins) von

Fr. … und für die direkte Bundessteuer eine solche von Fr. …

Ausserdem überband das Amt dem Ehemann eine Busse von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) und von Fr. … (direkte Bundessteuer); das Bussenverfahren

gegen die Ehefrau wurde eingestellt.

Erwägungen

II.

Eine von den Betroffenen

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 21. Juni

2024.

ab.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht

liessen A und B am 7. August 2024 beantragen:

"Hauptantrag:

1.

Die Nachsteuer- und Bussenverfügung vom 5. Januar

2024.

betreffend Nachsteuer und Steuerhinterziehung der Staats- und

Gemeindesteuern und der Direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2020 ist

vollständig aufzuheben;

2.

Es ist vorfrageweise festzustellen, dass dem Kanton

Zürich keine Veranlagungszuständigkeit für die Staats- und Gemeindesteuern

sowie die Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2020 und 2021 im

ordentlichen Veranlagungsverfahren 2020 und 2021 zusteht; folglich sind

sämtliche schon bezogenen Direkte Bundessteuern und Staats- und Gemeindesteuern

für die Steuerperiode 2020 und 2021 dem Steuerpflichtigen unter Bezahlung der

Aktivzinsen zurückzuerstatten;

3.

Es ist vorfrageweise festzustellen, dass dem Kanton

Zürich keine Veranlagungszuständigkeit für die Staats- und Gemeindesteuern 2020

sowie die Direkte Bundessteuer 2020 im Nachsteuerverfahren zusteht; folglich

sind die festgesetzten Nachsteuern (samt Zins) und die Bussenverfügung zu

annullieren und die erhobenen Verfahrensgebühren bzw. entschiedene

Kostenauflage zu annullieren/retournieren.

4.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.

Eventualantrag:

[…]"

In seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 beantragte

das kantonale Steueramt (nachfolgend: Rekursgegner) die Abweisung des Rechtsmittels.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Stadt F

liessen sich nicht vernehmen. Die Pflichtigen liessen am 24./26. August 2024

das Begehren um Akteneinsicht stellen, äusserten sich aber in der Folge nicht

mehr.

Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen

wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Nachsteuerverfahren bezüglich

Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SR.2024.00022)

und direkte Bundessteuer 2020 (SR.2024.00023) betreffen dieselben Pflichtigen

und die gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 8. August

2024.

vereinigt worden sind. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens

bildet einzig die Steuerperiode 2020.

In der nämlichen Verfügung

hat die Abteilungspräsidentin i. V. festgehalten, dass über

die Steuerhinterziehungsverfahren betreffend diese Steuerperiode in separaten

Verfahren zu entscheiden sei.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Veranlagung bzw. Einschätzung zu Unrecht unterblieben

oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine

unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon

im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt

massgeblich. Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der

Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein.

Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es

auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der

Steuerbehörde bei der Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020,

E. 2.1.1 f.; BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2;

VGr, 23. August 2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1).

2.2

Bei der

Mitteilung der SVA vom 24./25. November 2021 betreffend die von den

Pflichtigen im Jahr 2020 erzielten Erwerbseinkünfte handelt es sich um neue

Tatsachen, was die Pflichtigen denn auch nicht bestreiten. Die Voraussetzungen

für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens sind daher erfüllt.

2.3

Dem Verwaltungsgericht kommt als erster

gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im

Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das

Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven

und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 Satz 2 StG und Art. 153 Abs. 3 DBG; Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021,

§ 162 N. 40; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

3.

3.1

Die

Eheleute A und B wohnten gemäss eigener Darstellung seit 2013 mit ihren beiden

Söhnen (geb. 2006 und 2013) in einer Mietwohnung in D. Am 28. Dezember 2020

reisten sie nach F, um eine 2-Zimmer-Wohnung am E-Weg 01 in F zu

übernehmen, die sie befristet gemietet hatten. Am gleichen Tag meldeten sie

sich online beim Einwohneramt von F an und bei jenem von D ab.

3.2

Weil die

Pflichtigen innert der bis 31. März 2021 laufenden Frist keine

Steuererklärung 2020 eingereicht hatten, wurden sie hierzu mit eingeschriebener

Postsendung vom 25. Mai 2021 gemahnt. Nachdem sie hierauf nicht reagiert

hatten, schätzte sie das Steueramt der Stadt F am 8. September 2021 nach

pflichtgemässem Ermessen ein, und zwar mit Einschätzungsentscheid betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … sowie mit Veranlagungsverfügung betreffend

direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von ebenfalls Fr. …

3.3

Am 26. Oktober

2021.

übermittelten die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt die Steuererklärung

2020.

mit der Adressangabe E-Weg 01, F, worin sie für die Staats- und

Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer je ein steuerbares Einkommen von

Fr. … (F und Schweiz) deklarierten. Das steuerbare Vermögen bezifferten

sie auf Fr. … (F) sowie Fr. … (Ausland), insgesamt Fr. …

Daraufhin stellte das Amt am 17. November 2021 ein Gesuch bei der SVA des Kantons

Zürich um Bekanntgabe der von den Pflichtigen im Jahr 2020 erzielten

Erwerbseinkünfte. Diese beliefen sich für den Ehemann auf Fr. … und für

die Ehefrau auf Fr. … Das kantonale Steueramt nahm die Steuererklärung 2020

als Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung

vom 8. September 2021 entgegen und wies diese am 31. Januar 2022 wegen

Verspätung ab.

4.

4.1

Das

kantonale Steueramt erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, dass die Frage

der Steuerhoheit in der Verfügung vom 5. Januar 2024 beantwortet worden

sei. Die Pflichtigen hätten sich nach Ermessen einschätzen lassen, ohne dass im

Lauf des ordentlichen Verfahrens ein anderer Wohnsitz geltend gemacht worden

sei, insbesondere auch nicht in der im Rechtsmittelverfahren verspätet

eingereichten Steuererklärung. Die daraus resultierenden Steuerrechnungen seien

am 16. bzw. 23. September 2021 mit den ermessensweise geschätzten Faktoren

versandt und am 7. Dezember 2021 durch die Pflichtigen bezahlt worden.

Auch bei dieser Gelegenheit hätten sie das Steuerdomizil im Kanton Zürich nicht

in Frage gestellt. Im Rahmen des Nachsteuer- und Bussenverfahrens habe der Kanton

X am 9. Oktober 2023 sodann bestätigt, dass keine Steuereinschätzung 2020

vorgesehen sei, weil die Pflichtigen in einen anderen Kanton weggezogen seien.

Weil die Steuerpflicht des Kantons Zürich im ordentlichen Verfahren

festgestellt worden sei, könne die Steuerhoheit im Nachsteuer- und

Bussenverfahren nicht mehr bestritten werden. Dass sich die Pflichtigen im

Nachgang zur Einsprache um eine Beanspruchung der Steuerpflicht durch den Kanton X

bemüht hätten, was bereits am 29. März 2024 zu einer Steuereinschätzung

durch diesen geführt habe, sei als Verstoss gegen Treu und Glauben nicht zu

beachten. Gegen die der angefochtenen Verfügung beiliegenden

Nachsteuergrundlagen und die Steuerberechnung hätten die Pflichtigen keine

Einwendungen erhoben.

4.2

Zur

Begründung von Rekurs und Beschwerde bringen die Pflichtigen vor, dass die

Übergabe der am E-Weg 01, F, gemieteten Wohnung am 28. Dezember 2020

gescheitert sei, worauf sie wieder in ihre bisher benutzte Unterkunft in D

zurückgekehrt seien. Die in der Anmeldung beim Einwohneramt der Stadt F

provisorisch bezeichnete Wohnung hätten sie in der Folge nie bezogen. Bis zum

2.

August 2022 seien sie in D verblieben und dann nach G gezogen. Das

Objekt am E-Weg hätten sie vertragsgemäss am 31. März 2022 zurückgegeben;

die Abmeldung beim Einwohneramt der Stadt F sei daraufhin am 30. August

2022.

erfolgt. Die am 17. September 2021 zugestellte Ermessenseinschätzung

hätten sie nicht abgeholt, weshalb die Postsendung mit diesem Vermerk an das

kantonale Steueramt retourniert worden sei. Weil der Briefkasten in F nur

unregelmässig geleert worden sei, hätten sie erst am 7. November 2021 und

somit nach Ablauf der Einsprachefrist von der Ermessenseinschätzung Kenntnis

genommen. Daraufhin hätten sie das Steueramt der Stadt F am 9. November

2021.

betreffend ein allfälliges Rechtsmittel und die Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs

für die Steuerrechnung kontaktiert. Letztere sei dann am 7. Dezember 2021

beglichen worden. Abgesehen von der fehlenden Möglichkeit eines Rechtsmittels

hätten sie keinen Anlass gehabt, die Zahlung zu unterlassen, weil der Kanton X

bis dahin "keine Steuerhoheit geltend gemacht" habe. Aufgrund

besonderer Herausforderungen hätten sie sich nie richtig um die

Steuerangelegenheiten gekümmert. Erst am 8. Mai 2023 hätten sie Stellung

genommen und dargelegt, dass sie in den Jahren 2020 und 2021 ihren

Lebensmittelpunkt stets im Kanton X beibehalten und nie einen Wohnsitz im

Kanton Zürich begründet oder eine dortige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. Auf

entsprechenden Hinweis von ihnen habe das kantonale Steueramt die

Nachsteuergrundlagen am 26. Juli 2023 korrigiert. Am 4. Oktober 2023

hätten sie das Amt darauf hingewiesen, dass der Kanton Zürich nach der Praxis

des Bundesgerichts verpflichtet sei, die Steuerhoheit des tatsächlich

zuständigen Kantons X für die Steuerperioden 2020 und 2021 anzuerkennen.

Dessen ungeachtet habe die Verfügung vom 5. Januar 2024 an der

Berechtigung des Kantons Zürich zur Erhebung einer Nachsteuer mit der

Begründung festgehalten, dass der Kanton X bislang kein

Steuerhoheitsverfahren eröffnet habe. Somit liege keine Doppelbesteuerung vor,

die einer Besteuerung am Wohnsitz in der Stadt F entgegenstehe. Im

Nachgang zur Einsprache vom 21. Februar 2024 habe die Steuerverwaltung des

Kantons X den Pflichtigen bestätigt, dass sie für die Jahre 2020 und 2021

dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterlägen. Daraufhin seien sie, die

Pflichtigen, am 20. März 2024 vom Kanton X für die kantonalen Steuern

und die direkte Bundessteuer 2020 veranlagt worden, wobei die der

Ermessenseinschätzung durch den Kanton Zürich zugrunde liegenden Faktoren

berücksichtigt worden seien. Wie sich aus diesem Sachverhalt ergebe, sei die

der Ermessenseinschätzung zugrunde liegende Annahme, dass sie am 31. Dezember

2020.

ihren Wohnsitz in der Stadt F gehabt hätten, offensichtlich

unrichtig. Dass die Veranlagung durch den Kanton X für die Steuerperiode 2020

vom 20. März 2024 "qualifiziert rechtsmissbräuchlich" sei,

treffe nicht zu. Jeder Pflichtige habe einen verfassungsrechtlichen Anspruch

auf einen selbständig anfechtbaren Vorentscheid, wenn er die Steuerhoheit eines

Kantons bestreite. Der Kanton Zürich habe es bis anhin unterlassen, einen

solchen Steuerdomizilentscheid zu fällen. Die Ermessenseinschätzung vom 8. September

2021, die sich bezüglich der Steuerhoheit einzig auf eine Online-Anmeldung der

Pflichtigen beim Einwohneramt stütze, vermöge einen solchen Domizilentscheid

nicht zu ersetzen. Vielmehr hätte die Retournierung der Ermessenseinschätzung 2020

an das kantonale Steueramt wegen Nichtzustellung an die Pflichtigen Anlass dazu

geben müssen, weitere Abklärungen zu ihrer Adresse bzw. zum Wohnsitz vorzunehmen.

Von einer Anerkennung der zürcherischen Steuerhoheit durch sie aufgrund der

versäumten Mitwirkungspflicht und der deswegen ergangenen Ermessenseinschätzung

könne nicht gesprochen werden. Denn mangels Kenntnisnahme derselben innerhalb

der Einsprachefrist hätten sie gar keine Möglichkeit gehabt, die Steuerhoheit

des Kantons Zürich zu bestreiten bzw. diesbezüglich einen Vorentscheid zu

verlangen. Weil es daher an einer freiwilligen Einlassung in das ordentliche

Veranlagungsverfahren fehle, müsse dem Gesuch um Erlass eines Steuerdomizilentscheids

im Rahmen des Nachsteuerverfahrens stattgegeben werden. Der Vorwurf eines treuwidrigen

Verhaltens sei unbegründet, weil sie nicht mit Sicherheit vom kollidierenden

Steueranspruch des Kantons X gewusst hätten. Sodann sei die Verwirkung des

Beschwerderechts bei treuwidrigem Verhalten eines Pflichtigen im Fall einer

möglichen Doppelbesteuerung deswegen nicht sachgerecht, weil das Interesse des zweitveranlagenden,

zur Besteuerung tatsächlich berechtigten Kantons überwiege. Die vom kantonalen

Steueramt geltend gemachte Verwirkung des Rechts der Pflichtigen zur

Geltendmachung einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung sei daher im

Licht der neuesten bundesgerichtlichen Praxis unzutreffend.

4.3

In seiner

Rekurs- und Beschwerdeantwort hält das kantonale Steueramt an seinem Standpunkt

fest, dass nach rechtskräftig festgestellter Steuerhoheit des Kantons Zürich im

ordentlichen Einschätzungsverfahren im Nachsteuer- und Bussenverfahren darauf

nicht zurückgekommen werden könne. Die Ausführungen zum angeblichen Wohnsitz im

Kanton X seien daher nicht zu hören. Aus der versäumten Einreichung der

Steuererklärung und dem Nichtabholen des Einschätzungsentscheids könnten die

Pflichtigen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch hätten sie die Steuerhoheit

des Kantons Zürich weder im Anschluss an die Einschätzung vom 8. September

2021.

für die Steuerperiode 2020 noch mit der Steuererklärung für die Periode 2021

bestritten. Ferner tue es nichts zur Sache, dass die Pflichtigen im Verlauf des

Nachsteuer- und Bussenverfahrens eine Einschätzung des Kantons X erwirkt

hätten, die ohne vorgängigen Hoheitsentscheid ergangen sei. Falls im Zeitpunkt

der Anmeldung in der Stadt F am 28. Dezember 2020 eine virtuelle

Doppelbesteuerung bestanden hätte, wäre die Anmeldung wider besseres Wissen

erfolgt und damit rechtsmissbräuchlich. Dass der Kanton Zürich wegen

Nichtabholens der Ermessenseinschätzung Nachforschungen zum Wohnsitz der

Pflichtigen hätte anstellen sollen, sei lebensfremd.

5.

5.1

Natürliche

Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn

ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss

§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes

vom 14. Dezember 1990 (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel

der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich. Für das

streitbetroffene Jahr 2020 ist dies der 31. Dezember 2020.

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu

verstehen, d. h. der

Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (BGE 148 II 285 E. 3.2.1

und 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit

bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der

objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht

nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.

Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es

nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die

tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein,

wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29

E. 4.1; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00026, E. 2.1 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Über den Lebensmittelpunkt und damit den

steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden,

sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei

sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl.

BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2 und BGr, 6. Dezember

2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2). Ehegatten, welche in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haben grundsätzlich einen gemeinsamen

steuerrechtlichen Wohnsitz (BGr, 8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.3.1;

Richner et al., § 3 N. 28). Wenn sich eine Person abwechslungsweise

an einem von zwei Orten aufhält (sog. alternierender Wohnsitz), ist für die

Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der

beiden Orte die bedeutenderen Beziehungen bestehen. Die Beantwortung der Frage,

auf welchen Ort dies zutrifft, erfordert im individuell-konkreten Fall die

Würdigung sämtlicher rechtserheblicher Sachumstände (BGr, 10. März 2021,

2C_596/2020, E. 2.2.4; BGE 132 I 29 E. 4.2; kritisch zur Figur

des alternierenden Wohnsitzes: BGE 148 II 285 E. 3.8).

5.2

Wie in E. 3.1

festgehalten, meldeten sich die Pflichtigen am 28. Dezember 2020 beim

Einwohneramt D ab. Gemäss eigener, nicht aktenkundiger Darstellung hatten sie

sich zuvor am gleichen Tag beim Einwohneramt der Stadt F angemeldet. Weil

grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass sich ein Pflichtiger

gegenüber Amtsstellen und Behörden wahrheitsgemäss verhält, begründet dieser

Vorgang eine natürliche Vermutung dafür, dass die Pflichtigen ihren Wohnsitz tatsächlich

in die Stadt F verlegt haben. Diese Vermutung wird dadurch erhärtet, dass

sie eine 2-Zimmer-Wohnung für die Dauer eines guten Jahres gemietet hatten und

nach eigenen Angaben während dieser Zeit eine für die ganze Familie geeignete

Wohnung zu suchen beabsichtigten. Demgegenüber erscheint die – weder näher

substanziierte noch belegte – Behauptung, dass die Wohnung im Anschluss an

Schwierigkeiten bei der Übergabe später nie bezogen worden sei, als wenig

glaubwürdig. Weil die Pflichtigen beruflich primär im Kanton X tätig sind,

sprechen die Bankauszüge mit Benützung der Kreditkarte für das Jahr 2021 nicht

ohne Weiteres dafür, dass sich auch der Lebensmittelpunkt am massgebenden

Stichtag des 31. Dezember 2020 in D befunden hat. Auch die Stromrechnung

vom 22. Januar 2022 betreffend die Wohnung am E-Weg 01 spricht zwar

für eine bescheidene Nutzung, nicht aber gegen einen Wohnsitz in der Stadt F.

Umgekehrt führen die Pflichtigen nicht substanziiert aus, dass sie nach dem 28. Dezember

2020.

weiterhin in D gewohnt haben sollen. Eine Stromrechnung für die

betreffende Liegenschaft haben sie nicht präsentiert. Ebenso wenig berufen sie

sich auf Auskunftspersonen, welche den dortigen Aufenthalt der Familie

bestätigen könnten. Ferner bleibt unerklärlich, weshalb die Pflichtigen unter

den genannten Umständen nicht im Kanton X fristgerecht eine

Steuererklärung 2020 eingereicht haben. Schliesslich bezeichnet auch ein Auszug

aus dem Handelsregister des Kantons X vom 8. Mai 2023 F als den

Wohnsitz der Pflichtigen.

5.3

Selbst

unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Pflichtigen und ihrer

intensiven beruflichen Beanspruchung widerspricht es der Lebenserfahrung, dass

sie den Briefkasten ihrer Wohnung am E-Weg 01 nicht geleert hätten.

Vielmehr ist für den Fall der seltenen Nutzung einer Wohnung anzunehmen, dass

die Post entweder an die Adresse des tatsächlichen Aufenthalts eines Empfängers

umgeleitet oder eine Vertrauensperson mit der periodischen Leerung des Briefkastens

betraut wird. Somit erscheint es unglaubwürdig, dass die Pflichtigen sowohl von

der am 25. Mai 2021 ergangenen Mahnung zur Einreichung einer

Steuererklärung als auch von der Ermessenseinschätzung vom 8. September 2021

nicht rechtzeitig, sondern erst am 7. November 2021 Kenntnis erlangt haben

wollen. Für diese Annahme spricht insbesondere die Tatsache, dass die

Pflichtigen am 20. Oktober 2021 eine Steuererklärung ausgefüllt und am 22. Oktober

2021.

unterschrieben haben. Weil diese zahlreiche Belege umfasste, spricht eine

starke Vermutung dafür, dass die Vorarbeiten zur Erstellung derselben

wesentlich früher und vermutlich noch während der gegen die Einschätzung/Veranlagung

vom 8. September 2021 laufenden Einsprachefrist in Angriff genommen worden

sind.

5.4

Es mag

zutreffen, dass ein rechtskundig vertretener Pflichtiger nach Kenntnisnahme

einer – mangels Abholung – bereits rechtskräftigen Ermessenseinschätzung die

Erfolgsaussichten einer Einsprache als gering gewürdigt und deswegen auf eine

solche verzichtet hat. Hingegen erstaunt es, dass ein Laie eine derartige

Verfügung akzeptiert, wenn er die Auffassung vertritt, zum einen mangels eines tatsächlichen

Wohnsitzes vom falschen Kanton veranlagt worden zu sein und zum anderen für ein

viel zu hohes Einkommen. Denn in der daraufhin am 26. Oktober 2021 eingereichten

Steuererklärung 2020 deklarierten die Pflichtigen ein Erwerbseinkommen des Ehemannes

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … und ein solches der Ehefrau

von Fr. … Es macht den Anschein, dass die Pflichtigen damit versucht

haben, auf eine Korrektur der Ermessenseinschätzung vom 8. September 2021

hinzuwirken. Wie die nachfolgende Mitteilung der SVA vom 24./25. November 2021

ergeben hat, waren die deklarierten Einkünfte offensichtlich unrichtig. Ob sich

die Pflichtigen damit der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht

haben, braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft zu werden.

Allerdings ist kaum anzunehmen, dass die seit Jahren in der Finanzbranche

tätigen Pflichtigen sich über die periodengerechte Deklaration von Boni geirrt

haben sollten.

Weil die Pflichtigen am 26. Oktober 2021 die

Steuererklärung 2020 eingereicht und darin die Adresse E-Weg 01, F,

angegeben haben, ist das kantonale Steueramt zu Recht davon ausgegangen, dass

sie sich auf die Veranlagung durch den Kanton Zürich eingelassen haben. Der

Einschätzungsvorschlag betreffend die Einsprache vom 7. Dezember 2021,

worin das kantonale Steueramt an den Faktoren gemäss Einschätzung/Veranlagung

vom 8. September 2021 festhielt, wie auch der – in Rechtskraft erwachsene –

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 wurden an die Adresse E-Weg 01,

F, zugestellt. Zuvor hatten die Pflichtigen nach unbestrittener Angabe des Rekursgegners

am 7. Dezember 2021 die am 16. bzw. 23. September 2021 ausgestellten

Steuerrechnungen bezahlt, wiederum ohne dass sie ein fehlendes Steuerdomizil im

Kanton Zürich bemängelt hätten.

5.5

Nachdem

das kantonale Steueramt am 14. Februar 2023 das Nachsteuer- und

Bussenverfahren eröffnet hatte, mandatierten die Pflichtigen eine

Rechtsanwältin, die mit Eingabe vom 8. Mai 2023 für 2020 und 2021 einen

fortdauernden Wohnsitz in D geltend machte. Weshalb die Pflichtigen unter

diesen Umständen – wie in den Vorjahren – dannzumal keine Steuererklärung im Kanton X

eingereicht hatten, bleibt indessen selbst unter den dargelegten

zwischenzeitlich schwierigen persönlichen Umständen unerfindlich. Auf Anfrage

der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts vom 9. Oktober

2023.

teilte das Steueramt des Kantons X mit, dass für die Pflichtigen

keine Veranlagung für die Steuerperiode 2020 erfolgt sei, weil diese in jenem

Jahr in einen anderen Kanton gezogen seien.

5.6

Liegt ein

interkantonaler Sachverhalt vor, sind die Regeln des interkantonalen

Steuerrechts zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine

gegen Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) verstossende Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von

zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche

Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein

Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit

überschreitet und eine Steuer erhebt, für deren Erhebung ein anderer Kanton

zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung). Erfährt eine Veranlagungsbehörde

oder Rechtsmittelinstanz vom konkurrierenden Anspruch eines anderen Kantons,

ist vor weiteren Veranlagungshandlungen die ESTV anzugehen, um die

Zuständigkeit festlegen zu lassen (Art. 108 Abs. 1 DBG; BGE 137 I 273 E. 3.3.1).

Der Kanton Zürich hatte seinen Anspruch für die

Steuerperiode 2020 schon mit der Mahnung vom 25. Mai 2021, spätestens aber

mit dem Erlass der Einschätzung/Veranlagung vom 8. September 2021 geltend

gemacht. Unter diesen Umständen hätte der Kanton X einen eigenen Anspruch

bei der ESTV anmelden müssen. Stattdessen hat er – offensichtlich auf Betreiben

der Pflichtigen – ohne Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens, ohne Rücksprache

mit dem Kanton Zürich und ohne weitere Untersuchungshandlungen während des hängigen

Einspracheverfahrens betreffend Nachsteuer am 20. März 2024 einen eigenen

Einschätzungs-/Veranlagungsentscheid erlassen. Dem Rekursgegner ist

beizupflichten, dass dieses Verhalten der Pflichtigen als rechtsmissbräuchlich

zu würdigen ist. Auch bleibt es schwer verständlich, dass die Steuerverwaltung

des Kantons X im Nachgang zur Auskunft vom 9. Oktober 2023 zu einem

solchen Vorgehen Hand geboten hat. Ein konkurrierender Steueranspruch des Kantons X

liegt daher – im Unterschied zu den von den Pflichtigen angeführten Präjudizien

des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts – nicht vor.

Wie der Rekursgegner wohl zu Recht annimmt, haben sich die

Pflichtigen – in Kenntnis ihrer tatsächlichen Einkünfte – mit den der

Ermessenseinschätzung vom 8. September 2021 zugrunde liegenden Faktoren

und der Nichtberücksichtigung der nachträglich in der Steuererklärung vom 22. Oktober

2021.

deklarierten Einkünfte noch abfinden können. Hingegen haben die in der

Verfügung vom 5. Januar 2024 festgesetzten Nachsteuern und Bussen sie

motiviert, sich nachträglich gegen die Steuerhoheit des Kantons Zürich und die damit

verbundenen Folgen zu wehren.

5.7

Dass die

Pflichtigen die durch den Kanton X am 20. März 2024 gestützt auf

andere Faktoren festgesetzten Steuern von Bund und Kanton offenbar bezahlt

haben, tut im vorliegenden Verfahren nichts zur Sache. Ebenso wenig braucht

sich das Verwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob die – von den

Pflichtigen nach dem Gesagten rechtsmissbräuchlich herbeigeführte – Einschätzung

durch den Kanton X zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs gegenüber

diesem führt oder nicht (vgl. dazu BGE 149 II 354).

5.8

Die

Berechnung der Nachsteuer im angefochtenen Einspracheentscheid in Verbindung

mit der detaillierten Aufstellung in der Verfügung vom 5. Januar 2024 wird

von den Pflichtigen nicht angefochten und erweist sich – soweit ersichtlich –

als zutreffend.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung von Rekurs und Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 153 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG

sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2024.00022 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2020) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2024.00023 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2020) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SR.2024.00022 wird festgesetzt auf

Fr. 7'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 7'887.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SR.2024.00023 wird festgesetzt auf

Fr. 5'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 5'252.50 Total der Kosten.

5.

Sämtliche

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden bzw. Beschwerdeführenden auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt F;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).