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Entscheid

SR.2024.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00024

28. Mai 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26304)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00024

SR.2024.00025

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2011–2014 sowie

direkte

Bundessteuer 2011–2014),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens der

Steuerperiode 2015 für das Ehepaar A und B (nachfolgend die Pflichtigen)

stellte die zuständige Steuerkommissärin fest, dass der Pflichtige für seine

Geschäftsliegenschaft am D-Weg in E unzulässigerweise einen Pauschalabzug

geltend gemacht hat. Gestützt auf die darauffolgende Überweisung der

Steuerkommissärin eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienst des kantonalen

Steueramts am 17. Dezember 2021 (Steuerperioden 2011–2014) bzw. am 8. März 2022

(Steuerperiode 2015) ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Pflichtigen,

gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und verlangte gleichzeitig mittels

Auflage einen Nachweis über effektive Unterhaltskosten für die Liegenschaft.

Nach erneuter Aufforderung reichte der damalige Vertreter der Pflichtigen dem

kantonalen Steueramt die eingeforderten Unterlagen am 4. März 2022 ein. In

der Folge liess das kantonale Steueramt den Pflichtigen am 8. März

2022 eine Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen sowie der Nachsteuer-,

Bussen- und Zinsberechnung zukommen und gewährte ihnen hierzu das rechtliche

Gehör. Nach Eingang einer Stellungnahme der Pflichtigen fand am 29. Juni 2022 eine persönliche

Anhörung des Pflichtigen statt.

Mit Verfügung vom 8. März 2024 setzte das kantonale

Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2014)

und Fr. … (direkte Bundessteuer 2011–2014) gegenüber den Pflichtigen fest.

Überdies verfügte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen gegenüber Bussen in

Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und Gemeindesteuern 2014–2015) und von Fr. …

(Verfahren direkte Bundessteuer 2014–2015), während es das Bussenverfahren für

die Steuerperioden 2011–2013 einstellte. Das Bussenverfahren gegenüber der

Pflichtigen stellte das kantonale Steueramt ebenso ein.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 12. Juli 2024 ab, wobei es – unter Anpassung der betroffenen

Steuerperioden – die Nachsteuern für

die Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015 unter Berücksichtigung der

korrekten Gemeindesteuerausscheidung zwischen E und F neu auf Fr. … (samt Zins) festsetzte. Die Busse im

Steuerhinterziehungsverfahren reduzierte das kantonale Steueramt für die

Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 auf Fr. ... Für die direkte Bundessteuer bestätigte das

kantonale Steueramt sowohl die festgesetzten Nachsteuern wie auch die verfügte

Busse für die Steuerperioden 2014 und 2015.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 28. August 2024 liessen

die Pflichtigen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Einstellung

der Nachsteuerverfahren und den Freispruch des Pflichtigen vom Vorwurf der

vollendeten bzw. der versuchten Steuerhinterziehung beantragen. Ferner

ersuchten sie um Zusprache einer Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren SR.2024.00024

(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015) und SR.2024.00025

(Nachsteuern direkte Bundessteuer 2011–2015) mit Präsidialverfügung vom 29. August

2024.

Gleichentags vereinigte das Verwaltungsgericht die

Steuerhinterziehungsverfahren unter den separaten Verfahrensnummern

GB.2024.00014 und GB.2024.00015.

Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 6. September

2024.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel sowie

die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die Pflichtigen

liessen am 8. November 2024 replizieren. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung und die Steuerämter der Gemeinden F und E liessen sich nicht

vernehmen.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 sistierte das

Verwaltungsgericht die separat geführten Steuerhinterziehungsverfahren

GB.2024.00014 und GB.2024.00015 bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids

über allfällig geschuldete Nachsteuern.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Dem

Verwaltungsgericht kommt als erster gerichtlicher Instanz im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende

Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die

Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss

anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147

Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

1.2

Während das

kantonale Steueramt in der Verfügung vom 8. März 2024 Nachsteuern

gegenüber den Pflichtigen für die Steuerperioden 2011–2014 verfügte, wurden im

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 dem Entscheidbetreff zufolge auch

für die Steuerperiode 2015 Nachsteuern festgesetzt. Der Begründung des

Einspracheentscheids lassen sich keine Ausführungen zur erfolgten Anpassung der

streitbetroffenen Steuerperioden entnehmen. In der Rekurs- und Beschwerdeantwort

vom 6. September 2024 merkt

das kantonale Steueramt im Rahmen der Anträge indes an, für die Steuerperiode

2015.

sei den Pflichtigen keine Nachsteuer auferlegt worden, weil lediglich ein

Verfahren betreffend versuchte Steuerhinterziehung durchgeführt worden sei. Die

Berechnungsbeilagen des Einspracheentscheids bestätigen dies. Da für die

Steuerperiode 2015 folglich keine Nachsteuern streitig sind, ist das Rubrum des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids entsprechend anzupassen.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung

bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG;

Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2

2.2.1

Die Pflichtigen haben in den streitbetroffenen Steuerperioden im

Liegenschaftenverzeichnis unbestritten unzulässigerweise pauschale Unterhalts-

und Verwaltungskosten für die überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaft

des Pflichtigen geltend gemacht. Die betreffenden Kosten führten sie in den

jeweiligen Steuererklärungen als effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten

auf, bezeichneten sie im Beiblatt "Aufstellung

als effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten" (nachfolgend Beiblatt zum

Liegenschaftenverzeichnis) jedoch als Pauschale. Aus dieser falschen Deklaration resultierte unstreitig

eine Unterbesteuerung der Pflichtigen. Uneinig sind sich die Parteien

hingegen über das Vorliegen einer neuen Tatsache als Grundvoraussetzung für die

Erhebung einer Nachsteuer (vgl. § 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2.2

Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der

Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Zum

Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung zählen nur – aber immerhin – jene

Dokumente, die vom zuständigen Steuerkommissär bzw. von der zuständigen

Steuerkommissärin direkt eingesehen werden können. Grundsätzlich müssen die

neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht

nachträglich eingetreten sein. Neu sind daher nur Tatsachen und Beweismittel,

die im Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung nicht in den Akten der

Steuerbehörde waren und dieser erst nach Vornahme der ordentlichen Veranlagung

zur Kenntnis gelangten. Die unterbliebene und unvollständige Veranlagung muss

auf den unvollständigen Aktenstand zum Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung

zurückzuführen sein. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist hingegen nicht

erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des

Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (vgl.

BGr, 21. Oktober 2024, 9C_634/2023, E. 5.1.1; BGr,

25.

August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.;

BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2 f.;

BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 4.3; VGr, 23. August

2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1; Martin

E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 151 N. 14

und 31c).

Allgemein gilt, dass der

Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren alles tun muss, um eine vollständige

und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126

Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung

wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG; Art. 124

Abs. 1 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die

Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 14. Februar

2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr, 22. Oktober 2013,

2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012,

E. 5.1). Die Veranlagungsbehörde hat die eingereichte Steuererklärung zu

prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG; Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf

verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und

vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet,

Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im

Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 25. August

2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017,

2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00034, E. 2.2).

Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die

Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.

Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen

Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine neuen Tatsachen vorliegen. Es braucht also eine in die Augen springende

Falschdeklaration seitens des Steuerpflichtigen, welche die Steuerbehörde bei

gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen

Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler, deren

Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den

Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften

Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der Fall,

wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von

Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann

können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere

Kenntnis von diesem Umstand erhalten (BGr, 25. August 2021,

2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2;

BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3;

BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).

Bloss erkennbare Mängel genügen

dagegen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien

den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse

diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar

2016, 2C_230/2015, 2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015,

2C_458/2014, E. 2.2.2). Die

behördliche Untersuchungspflicht wird nicht verletzt, solang eine Unstimmigkeit

aus den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht ohne

Weiteres ersichtlich ist, oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen

können, ohne dass das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 25. August

2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2012,

2C_494/2011, 2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. September

2024, SR.2024.00011, SR.2024.00012, E. 2.3 ; VGr, 25. August 2016,

SR.2016.0008, E. 2.3).

2.3

Zum

Vorliegen einer neuen Tatsache vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der

Pflichtige bzw. sein Steuervertreter hätte die Gewerbeliegenschaft in den

Steuerperioden 2011–2014 durchgängig als solche ausgewiesen und hierfür

effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten geltend gemacht. Unter der Ziffer

für Pauschalabzüge hätten die Kosten in der elektronisch ausgefüllten

Steuererklärung gar nicht erfasst werden können, da diese Ziffer bei

Gewerbeliegenschaften gesperrt sei. Indessen hätten sich die Pflichtigen einer

"Umgehungslösung" bedient, indem sie inkorrekt pauschale

Unterhaltskosten als effektive Unterhaltskosten erfasst hätten, um diese dann

im Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis als "20 % Pauschal"

auszuweisen. Da sich die Steuerbehörde auf die Richtigkeit der eingereichten

Steuererklärung verlassen dürfe, habe der zuständige Steuerkommissär nicht

sämtliche Hilfsblätter und Beilagen überprüfen müssen. Es sei korrekt,

dass er in den Steuerperioden 2011 und 2014 das Liegenschaftenverzeichnis

konsultiert und die zahlenmässige Deklaration der Pflichtigen übernommen habe.

Doch er habe nicht damit rechnen

müssen, dass der als effektive Kosten im Liegenschaftenverzeichnis erfasste

Betrag im Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis als Pauschalabzug

umqualifiziert werde. Dies sei weder augenfällig noch erwartbar. Ferner habe

für ihn keine Verpflichtung bestanden, diese Aufstellung zu konsultieren, denn

er habe sich auf die Richtigkeit der Angaben im Liegenschaftenverzeichnis verlassen

dürfen. Da die im Hauptblatt Liegenschaftenverzeichnis aufgeführten Beträge

nicht in einem ins Auge springenden Missverhältnis zu den deklarierten

Mieteinnahmen standen, habe der Steuerkommissär keinerlei Verpflichtung gehabt

das Hilfsblatt mit der Aufstellung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten

zu kontrollieren. In einem Massenverfahren sei nicht realistisch, dass jede

eingereichte Seite durchgescrollt und studiert werde.

Was die für die Steuerperioden 2012 und 2013 erfassten

pauschalen Unterhaltskosten betreffe, so habe es sich um eine fehlerhafte

elektronische Übertragung der Steuererklärung ins Einschätzungsprogramm handeln

müssen. Im separaten Liegenschaftenblatt des Einschätzungsprogramms fände eine

automatische Korrektur auf Fr. … statt, wenn für Gewerbeliegenschaften

pauschale Unterhaltskosten eingegeben würden. Die Pauschale werde auch auf Fr. …

gesetzt, wenn effektive Unterhaltskosten erfasst würden. Unglücklicherweise

fehle diese Korrektur in den streitbetroffenen Steuerperioden, weshalb bei der

Erfassung von Mietzinseinnahmen unter der Kategorie Gewerbeliegenschaft

automatisch pauschale Unterhaltskosten von 20 % berechnet worden seien.

Hätte es sich dagegen um eine bewusste, manuelle Korrektur des Steuerkommissärs

gehandelt, so wäre diese mittels Stern und einer Begründung ausgewiesen worden.

Bei Computerprogrammen könne es naturgemäss zu Programmierungsfehlern kommen,

die jeweils mit dem nächsten Release beseitigt würden, womit die Steuerbehörde

ihre Sorgfaltspflicht erfüllt habe.

2.4

Hiergegen

machen die Pflichtigen geltend, sie seien für die Offenlegung der

steuerrelevanten Tatsachen verantwortlich, während die Steuerverwaltung die

Verantwortung für die korrekte Anwendung des Steuerrechts trage. Als der

Steuerverwaltung bekannte Tatsachen gälten sämtliche Informationen, die in den

vom Veranlagungsbeamten direkt einsehbaren Dokumenten, also dem

Steuererklärungsformular, den Beiblättern und den Beilagen enthalten seien und

in welche er bei pflichtgemässer Sorgfalt habe Einsicht nehmen müssen.

Ignoriere er solche Informationen, werde deren Kenntnis fingiert. Sofern die

unvollständige Veranlagung nicht auf einen unvollständigen Aktenstand

zurückzuführen sei, sei die Erhebung einer Nachsteuer unzulässig. Vorliegend

habe die Steuerverwaltung beurteilen müssen, ob die geltend gemachten

Unterhalts- und Verwaltungskosten abzugsfähig seien. Da bei überwiegend

geschäftlich genutzten Liegenschaften nur effektive Kosten abzugsfähig seien,

habe sie prüfen müssen, ob die aufgeführten Kosten tatsächlich angefallen

seien. Die Pflichtigen hätten die überwiegend geschäftliche Nutzung der

Liegenschaft des Pflichtigen offengelegt und die in Ziff. 5741 des

Liegenschaftenverzeichnisses geltend gemachten effektiven Unterhalts- und

Verwaltungskosten im dazugehörigen Beiblatt als Bestandteil der Akten

unmissverständlich als Pauschale aufgeführt. Somit hätten sie die für die

Rechtsanwendung notwendigen Informationen zur Steuererklärung deklariert. Den

jeweiligen Aufstellungen über effektive Unterhaltskosten sei auf den ersten

Blick anzusehen gewesen, dass diese gerade keine detaillierte Aufstellung

enthielten. Die Kenntnis dieser Information sei den Steuerbehörden daher

anzurechnen. Auch in einem Massenverfahren hätten die Veranlagungsbeamten jede

Seite der eingereichten Steuerunterlagen zumindest anzuschauen.

In den Steuerperioden 2012 und 2013 habe die

Steuerverwaltung ausdrücklich pauschale Verwaltungskosten zum Abzug zugelassen,

obwohl die Pflichtigen die überwiegend geschäftliche Nutzung der betroffenen

Liegenschaft deklariert hätten. Die Ausführungen zu einem angeblichen

EDV-Fehler überzeugten nicht, denn die unterbliebene Korrektur setze voraus,

dass pauschale Unterhaltskosten eingegeben worden seien. Die Pflichtigen hätten

jedoch effektive Unterhaltskosten deklariert, weshalb die Pauschale auf Fr. …

hätte herabgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine

Mutation der Kosten von effektiv zu pauschal durch den zuständigen

Steuerkommissär nahe. Steuerkommissäre seien von Gesetzes wegen aufgefordert,

eine fehlerhafte Deklaration zu korrigieren bzw. nicht zu übernehmen. Es liege

eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Ohnehin beschlügen angebliche

Programmierungsfehler den Verantwortungsbereich der Steuerverwaltung.

2.5

2.5.1

Die Pflichtigen führten im Liegenschaftenverzeichnis der Steuererklärungen

für die Steuerperioden 2011–2014 effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten

auf, welche sie auf dem dazugehörigen Beiblatt einzeilig als "20 %

Pauschale" bezeichneten. Bis die Steuerbehörde die falsche Deklaration im

Rahmen der Einschätzung der Steuerperiode 2015 bemerkte, wurden keine weiteren

Unterlagen oder Beweismittel aktenkundig. Vielmehr war der Aktenstand im

Zeitpunkt der Einschätzung bzw. der Veranlagung der streitbetroffenen

Steuerperioden vollständig, was das Vorliegen einer neuen Tatsache entfallen

lässt, da die Beiblätter und Aufstellungen zur Steuererklärung Bestandteil von

dieser bilden. Überdies ist der Steuerbehörde eine Verletzung ihrer

behördlichen Prüf- und Untersuchungspflicht vorzuwerfen, denn sie hat für die eingereichte

Steuererklärung den für den Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ihm nur solche

Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt

hat (vgl. Richner et al., § 138 N. 14; Felix Richner et al., Handkommentar

zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 130 N. 3). Im konkreten Fall

oblag es den Pflichtigen, effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten als

steuermindernde Tatsachen in den fraglichen Steuerperioden nicht nur zu

behaupten, sondern diese auch zu belegen (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5

mit Hinweisen; BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 2.3).

Demgegenüber war die Steuerbehörde gehalten, die geltend gemachten Unterhalts-

und Verwaltungskosten sowohl hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualifikation wie

auch in Bezug auf ihre Höhe anhand der erforderlichen Belege (Rechnungen,

Zahlungsnachweise etc.) zumindest grob auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies

gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass jährlich Beträge im höheren

fünfstelligen Bereich als Abzüge geltend gemacht wurden. Die Vornahme einer

entsprechenden Überprüfung wird seitens des kantonalen Steueramts indes weder vorgebracht

noch ist eine solche zu vermuten, hätte die Steuerbehörde andernfalls doch auf

das Fehlen von Nachweisen über effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten

sowie auf die Deklaration der Pauschale von 20 % aufmerksam werden müssen.

Die Steuerbehörde hat ihre behördliche Prüf- und Untersuchungspflicht folglich

verletzt, was zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der falschen

Deklaration der Pflichtigen und ihrer inkorrekten Einschätzung bzw. Veranlagung

führt. Die Erhebung einer Nachsteuer ist folglich unzulässig.

2.5.2

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in den Steuerperioden 2012 und

2013.

allenfalls eine manuelle Korrektur der deklarierten Unterhalts- und

Verwaltungskosten durch den zuständigen Steuerkommissär bzw. die zuständige

Steuerkommissärin erfolgt ist. Diesbezüglich merken die Pflichtigen allerdings

zu Recht an, dass allfällige EDV-Fehler grundsätzlich im Verantwortungsbereich

der Verwaltung liegen.

2.5.3

Nach dem Gesagten mangelt es somit am Vorliegen einer neuen Tatsache, was

die Erhebung einer Nachsteuer in den streitbetroffenen Steuerperioden

verunmöglicht.

Die erhobenen Rechtsmittel sind somit gutzuheissen und das

Nachsteuerverfahren gegenüber den Pflichtigen ist einzustellen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Rekurs- und Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1

DBG). Dieser hat den Pflichtigen eine Parteientschädigung auszurichten

(§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).

3.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen

(vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 GebV

VGr. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der

Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu

bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem

bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des

Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch

Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063,

E. 7.2 ff.; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4;

VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b,

veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung

bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder

unterschritten werden kann. Diese

Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in

welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in

der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren.

Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist,

erscheint es gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV

berechnete Grundgebühr für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf zwei Drittel

herabzusetzen.

3.3

In Anwendung

der vorgenannten Grundsätze erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend Nachsteuern (Staats-

und Gemeindesteuern 2011–2014) bzw. von Fr. 2'600.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) für das Verfahren betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2014)

angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2024.00024 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2011–2014) wird gutgeheissen und das Nachsteuerverfahren

gegenüber den Rekurrierenden wird eingestellt.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2024.00025 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2011–2014) wird gutgeheissen und das Nachsteuerverfahren gegenüber

den Beschwerdeführenden wird eingestellt.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00024 wird festgesetzt auf

Fr. 3'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'887.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00025 wird festgesetzt auf

Fr. 2'700.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'752.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens

SR.2024.00024 werden dem Rekursgegner auferlegt.

6.

Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens SR.2024.00025 werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

7.

Der Rekursgegner wird verpflichtet,

den Rekurrierenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Steuerämter der Gemeinden F und E;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).