SR.2024.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00024
28. Mai 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26304)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00024
SR.2024.00025
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2011–2014 sowie
direkte
Bundessteuer 2011–2014),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens der
Steuerperiode 2015 für das Ehepaar A und B (nachfolgend die Pflichtigen)
stellte die zuständige Steuerkommissärin fest, dass der Pflichtige für seine
Geschäftsliegenschaft am D-Weg in E unzulässigerweise einen Pauschalabzug
geltend gemacht hat. Gestützt auf die darauffolgende Überweisung der
Steuerkommissärin eröffnete die Dienstabteilung Spezialdienst des kantonalen
Steueramts am 17. Dezember 2021 (Steuerperioden 2011–2014) bzw. am 8. März 2022
(Steuerperiode 2015) ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Pflichtigen,
gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und verlangte gleichzeitig mittels
Auflage einen Nachweis über effektive Unterhaltskosten für die Liegenschaft.
Nach erneuter Aufforderung reichte der damalige Vertreter der Pflichtigen dem
kantonalen Steueramt die eingeforderten Unterlagen am 4. März 2022 ein. In
der Folge liess das kantonale Steueramt den Pflichtigen am 8. März
2022 eine Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen sowie der Nachsteuer-,
Bussen- und Zinsberechnung zukommen und gewährte ihnen hierzu das rechtliche
Gehör. Nach Eingang einer Stellungnahme der Pflichtigen fand am 29. Juni 2022 eine persönliche
Anhörung des Pflichtigen statt.
Mit Verfügung vom 8. März 2024 setzte das kantonale
Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2014)
und Fr. … (direkte Bundessteuer 2011–2014) gegenüber den Pflichtigen fest.
Überdies verfügte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen gegenüber Bussen in
Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und Gemeindesteuern 2014–2015) und von Fr. …
(Verfahren direkte Bundessteuer 2014–2015), während es das Bussenverfahren für
die Steuerperioden 2011–2013 einstellte. Das Bussenverfahren gegenüber der
Pflichtigen stellte das kantonale Steueramt ebenso ein.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 12. Juli 2024 ab, wobei es – unter Anpassung der betroffenen
Steuerperioden – die Nachsteuern für
die Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015 unter Berücksichtigung der
korrekten Gemeindesteuerausscheidung zwischen E und F neu auf Fr. … (samt Zins) festsetzte. Die Busse im
Steuerhinterziehungsverfahren reduzierte das kantonale Steueramt für die
Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 auf Fr. ... Für die direkte Bundessteuer bestätigte das
kantonale Steueramt sowohl die festgesetzten Nachsteuern wie auch die verfügte
Busse für die Steuerperioden 2014 und 2015.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 28. August 2024 liessen
die Pflichtigen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Einstellung
der Nachsteuerverfahren und den Freispruch des Pflichtigen vom Vorwurf der
vollendeten bzw. der versuchten Steuerhinterziehung beantragen. Ferner
ersuchten sie um Zusprache einer Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren SR.2024.00024
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015) und SR.2024.00025
(Nachsteuern direkte Bundessteuer 2011–2015) mit Präsidialverfügung vom 29. August
2024.
Gleichentags vereinigte das Verwaltungsgericht die
Steuerhinterziehungsverfahren unter den separaten Verfahrensnummern
GB.2024.00014 und GB.2024.00015.
Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 6. September
2024.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel sowie
die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die Pflichtigen
liessen am 8. November 2024 replizieren. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung und die Steuerämter der Gemeinden F und E liessen sich nicht
vernehmen.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 sistierte das
Verwaltungsgericht die separat geführten Steuerhinterziehungsverfahren
GB.2024.00014 und GB.2024.00015 bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids
über allfällig geschuldete Nachsteuern.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Dem
Verwaltungsgericht kommt als erster gerichtlicher Instanz im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende
Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die
Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss
anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147
Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
1.2
Während das
kantonale Steueramt in der Verfügung vom 8. März 2024 Nachsteuern
gegenüber den Pflichtigen für die Steuerperioden 2011–2014 verfügte, wurden im
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 dem Entscheidbetreff zufolge auch
für die Steuerperiode 2015 Nachsteuern festgesetzt. Der Begründung des
Einspracheentscheids lassen sich keine Ausführungen zur erfolgten Anpassung der
streitbetroffenen Steuerperioden entnehmen. In der Rekurs- und Beschwerdeantwort
vom 6. September 2024 merkt
das kantonale Steueramt im Rahmen der Anträge indes an, für die Steuerperiode
2015.
sei den Pflichtigen keine Nachsteuer auferlegt worden, weil lediglich ein
Verfahren betreffend versuchte Steuerhinterziehung durchgeführt worden sei. Die
Berechnungsbeilagen des Einspracheentscheids bestätigen dies. Da für die
Steuerperiode 2015 folglich keine Nachsteuern streitig sind, ist das Rubrum des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids entsprechend anzupassen.
2.
2.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine
Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung
unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung
bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG;
Art. 151 Abs. 1 DBG).
2.2
2.2.1
Die Pflichtigen haben in den streitbetroffenen Steuerperioden im
Liegenschaftenverzeichnis unbestritten unzulässigerweise pauschale Unterhalts-
und Verwaltungskosten für die überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaft
des Pflichtigen geltend gemacht. Die betreffenden Kosten führten sie in den
jeweiligen Steuererklärungen als effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten
auf, bezeichneten sie im Beiblatt "Aufstellung
als effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten" (nachfolgend Beiblatt zum
Liegenschaftenverzeichnis) jedoch als Pauschale. Aus dieser falschen Deklaration resultierte unstreitig
eine Unterbesteuerung der Pflichtigen. Uneinig sind sich die Parteien
hingegen über das Vorliegen einer neuen Tatsache als Grundvoraussetzung für die
Erhebung einer Nachsteuer (vgl. § 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).
2.2.2
Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der
Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Zum
Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung zählen nur – aber immerhin – jene
Dokumente, die vom zuständigen Steuerkommissär bzw. von der zuständigen
Steuerkommissärin direkt eingesehen werden können. Grundsätzlich müssen die
neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht
nachträglich eingetreten sein. Neu sind daher nur Tatsachen und Beweismittel,
die im Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung nicht in den Akten der
Steuerbehörde waren und dieser erst nach Vornahme der ordentlichen Veranlagung
zur Kenntnis gelangten. Die unterbliebene und unvollständige Veranlagung muss
auf den unvollständigen Aktenstand zum Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung
zurückzuführen sein. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist hingegen nicht
erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des
Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (vgl.
BGr, 21. Oktober 2024, 9C_634/2023, E. 5.1.1; BGr,
25.
August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.;
BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2 f.;
BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 4.3; VGr, 23. August
2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1; Martin
E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 151 N. 14
und 31c).
Allgemein gilt, dass der
Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren alles tun muss, um eine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126
Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG; Art. 124
Abs. 1 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 14. Februar
2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr, 22. Oktober 2013,
2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012,
E. 5.1). Die Veranlagungsbehörde hat die eingereichte Steuererklärung zu
prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG; Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf
verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und
vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet,
Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im
Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 25. August
2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017,
2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00034, E. 2.2).
Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die
Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.
Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen
Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine neuen Tatsachen vorliegen. Es braucht also eine in die Augen springende
Falschdeklaration seitens des Steuerpflichtigen, welche die Steuerbehörde bei
gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen
Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler, deren
Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den
Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften
Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der Fall,
wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von
Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann
können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere
Kenntnis von diesem Umstand erhalten (BGr, 25. August 2021,
2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2;
BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3;
BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).
Bloss erkennbare Mängel genügen
dagegen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien
den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse
diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar
2016, 2C_230/2015, 2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015,
2C_458/2014, E. 2.2.2). Die
behördliche Untersuchungspflicht wird nicht verletzt, solang eine Unstimmigkeit
aus den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht ohne
Weiteres ersichtlich ist, oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen
können, ohne dass das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 25. August
2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2012,
2C_494/2011, 2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. September
2024, SR.2024.00011, SR.2024.00012, E. 2.3 ; VGr, 25. August 2016,
SR.2016.0008, E. 2.3).
2.3
Zum
Vorliegen einer neuen Tatsache vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der
Pflichtige bzw. sein Steuervertreter hätte die Gewerbeliegenschaft in den
Steuerperioden 2011–2014 durchgängig als solche ausgewiesen und hierfür
effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten geltend gemacht. Unter der Ziffer
für Pauschalabzüge hätten die Kosten in der elektronisch ausgefüllten
Steuererklärung gar nicht erfasst werden können, da diese Ziffer bei
Gewerbeliegenschaften gesperrt sei. Indessen hätten sich die Pflichtigen einer
"Umgehungslösung" bedient, indem sie inkorrekt pauschale
Unterhaltskosten als effektive Unterhaltskosten erfasst hätten, um diese dann
im Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis als "20 % Pauschal"
auszuweisen. Da sich die Steuerbehörde auf die Richtigkeit der eingereichten
Steuererklärung verlassen dürfe, habe der zuständige Steuerkommissär nicht
sämtliche Hilfsblätter und Beilagen überprüfen müssen. Es sei korrekt,
dass er in den Steuerperioden 2011 und 2014 das Liegenschaftenverzeichnis
konsultiert und die zahlenmässige Deklaration der Pflichtigen übernommen habe.
Doch er habe nicht damit rechnen
müssen, dass der als effektive Kosten im Liegenschaftenverzeichnis erfasste
Betrag im Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis als Pauschalabzug
umqualifiziert werde. Dies sei weder augenfällig noch erwartbar. Ferner habe
für ihn keine Verpflichtung bestanden, diese Aufstellung zu konsultieren, denn
er habe sich auf die Richtigkeit der Angaben im Liegenschaftenverzeichnis verlassen
dürfen. Da die im Hauptblatt Liegenschaftenverzeichnis aufgeführten Beträge
nicht in einem ins Auge springenden Missverhältnis zu den deklarierten
Mieteinnahmen standen, habe der Steuerkommissär keinerlei Verpflichtung gehabt
das Hilfsblatt mit der Aufstellung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten
zu kontrollieren. In einem Massenverfahren sei nicht realistisch, dass jede
eingereichte Seite durchgescrollt und studiert werde.
Was die für die Steuerperioden 2012 und 2013 erfassten
pauschalen Unterhaltskosten betreffe, so habe es sich um eine fehlerhafte
elektronische Übertragung der Steuererklärung ins Einschätzungsprogramm handeln
müssen. Im separaten Liegenschaftenblatt des Einschätzungsprogramms fände eine
automatische Korrektur auf Fr. … statt, wenn für Gewerbeliegenschaften
pauschale Unterhaltskosten eingegeben würden. Die Pauschale werde auch auf Fr. …
gesetzt, wenn effektive Unterhaltskosten erfasst würden. Unglücklicherweise
fehle diese Korrektur in den streitbetroffenen Steuerperioden, weshalb bei der
Erfassung von Mietzinseinnahmen unter der Kategorie Gewerbeliegenschaft
automatisch pauschale Unterhaltskosten von 20 % berechnet worden seien.
Hätte es sich dagegen um eine bewusste, manuelle Korrektur des Steuerkommissärs
gehandelt, so wäre diese mittels Stern und einer Begründung ausgewiesen worden.
Bei Computerprogrammen könne es naturgemäss zu Programmierungsfehlern kommen,
die jeweils mit dem nächsten Release beseitigt würden, womit die Steuerbehörde
ihre Sorgfaltspflicht erfüllt habe.
2.4
Hiergegen
machen die Pflichtigen geltend, sie seien für die Offenlegung der
steuerrelevanten Tatsachen verantwortlich, während die Steuerverwaltung die
Verantwortung für die korrekte Anwendung des Steuerrechts trage. Als der
Steuerverwaltung bekannte Tatsachen gälten sämtliche Informationen, die in den
vom Veranlagungsbeamten direkt einsehbaren Dokumenten, also dem
Steuererklärungsformular, den Beiblättern und den Beilagen enthalten seien und
in welche er bei pflichtgemässer Sorgfalt habe Einsicht nehmen müssen.
Ignoriere er solche Informationen, werde deren Kenntnis fingiert. Sofern die
unvollständige Veranlagung nicht auf einen unvollständigen Aktenstand
zurückzuführen sei, sei die Erhebung einer Nachsteuer unzulässig. Vorliegend
habe die Steuerverwaltung beurteilen müssen, ob die geltend gemachten
Unterhalts- und Verwaltungskosten abzugsfähig seien. Da bei überwiegend
geschäftlich genutzten Liegenschaften nur effektive Kosten abzugsfähig seien,
habe sie prüfen müssen, ob die aufgeführten Kosten tatsächlich angefallen
seien. Die Pflichtigen hätten die überwiegend geschäftliche Nutzung der
Liegenschaft des Pflichtigen offengelegt und die in Ziff. 5741 des
Liegenschaftenverzeichnisses geltend gemachten effektiven Unterhalts- und
Verwaltungskosten im dazugehörigen Beiblatt als Bestandteil der Akten
unmissverständlich als Pauschale aufgeführt. Somit hätten sie die für die
Rechtsanwendung notwendigen Informationen zur Steuererklärung deklariert. Den
jeweiligen Aufstellungen über effektive Unterhaltskosten sei auf den ersten
Blick anzusehen gewesen, dass diese gerade keine detaillierte Aufstellung
enthielten. Die Kenntnis dieser Information sei den Steuerbehörden daher
anzurechnen. Auch in einem Massenverfahren hätten die Veranlagungsbeamten jede
Seite der eingereichten Steuerunterlagen zumindest anzuschauen.
In den Steuerperioden 2012 und 2013 habe die
Steuerverwaltung ausdrücklich pauschale Verwaltungskosten zum Abzug zugelassen,
obwohl die Pflichtigen die überwiegend geschäftliche Nutzung der betroffenen
Liegenschaft deklariert hätten. Die Ausführungen zu einem angeblichen
EDV-Fehler überzeugten nicht, denn die unterbliebene Korrektur setze voraus,
dass pauschale Unterhaltskosten eingegeben worden seien. Die Pflichtigen hätten
jedoch effektive Unterhaltskosten deklariert, weshalb die Pauschale auf Fr. …
hätte herabgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine
Mutation der Kosten von effektiv zu pauschal durch den zuständigen
Steuerkommissär nahe. Steuerkommissäre seien von Gesetzes wegen aufgefordert,
eine fehlerhafte Deklaration zu korrigieren bzw. nicht zu übernehmen. Es liege
eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Ohnehin beschlügen angebliche
Programmierungsfehler den Verantwortungsbereich der Steuerverwaltung.
2.5
2.5.1
Die Pflichtigen führten im Liegenschaftenverzeichnis der Steuererklärungen
für die Steuerperioden 2011–2014 effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten
auf, welche sie auf dem dazugehörigen Beiblatt einzeilig als "20 %
Pauschale" bezeichneten. Bis die Steuerbehörde die falsche Deklaration im
Rahmen der Einschätzung der Steuerperiode 2015 bemerkte, wurden keine weiteren
Unterlagen oder Beweismittel aktenkundig. Vielmehr war der Aktenstand im
Zeitpunkt der Einschätzung bzw. der Veranlagung der streitbetroffenen
Steuerperioden vollständig, was das Vorliegen einer neuen Tatsache entfallen
lässt, da die Beiblätter und Aufstellungen zur Steuererklärung Bestandteil von
dieser bilden. Überdies ist der Steuerbehörde eine Verletzung ihrer
behördlichen Prüf- und Untersuchungspflicht vorzuwerfen, denn sie hat für die eingereichte
Steuererklärung den für den Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ihm nur solche
Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt
hat (vgl. Richner et al., § 138 N. 14; Felix Richner et al., Handkommentar
zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 130 N. 3). Im konkreten Fall
oblag es den Pflichtigen, effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten als
steuermindernde Tatsachen in den fraglichen Steuerperioden nicht nur zu
behaupten, sondern diese auch zu belegen (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5
mit Hinweisen; BGr, 2. Oktober 2019, 2C_130/2019, E. 2.3).
Demgegenüber war die Steuerbehörde gehalten, die geltend gemachten Unterhalts-
und Verwaltungskosten sowohl hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualifikation wie
auch in Bezug auf ihre Höhe anhand der erforderlichen Belege (Rechnungen,
Zahlungsnachweise etc.) zumindest grob auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies
gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass jährlich Beträge im höheren
fünfstelligen Bereich als Abzüge geltend gemacht wurden. Die Vornahme einer
entsprechenden Überprüfung wird seitens des kantonalen Steueramts indes weder vorgebracht
noch ist eine solche zu vermuten, hätte die Steuerbehörde andernfalls doch auf
das Fehlen von Nachweisen über effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten
sowie auf die Deklaration der Pauschale von 20 % aufmerksam werden müssen.
Die Steuerbehörde hat ihre behördliche Prüf- und Untersuchungspflicht folglich
verletzt, was zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der falschen
Deklaration der Pflichtigen und ihrer inkorrekten Einschätzung bzw. Veranlagung
führt. Die Erhebung einer Nachsteuer ist folglich unzulässig.
2.5.2
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob in den Steuerperioden 2012 und
2013.
allenfalls eine manuelle Korrektur der deklarierten Unterhalts- und
Verwaltungskosten durch den zuständigen Steuerkommissär bzw. die zuständige
Steuerkommissärin erfolgt ist. Diesbezüglich merken die Pflichtigen allerdings
zu Recht an, dass allfällige EDV-Fehler grundsätzlich im Verantwortungsbereich
der Verwaltung liegen.
2.5.3
Nach dem Gesagten mangelt es somit am Vorliegen einer neuen Tatsache, was
die Erhebung einer Nachsteuer in den streitbetroffenen Steuerperioden
verunmöglicht.
Die erhobenen Rechtsmittel sind somit gutzuheissen und das
Nachsteuerverfahren gegenüber den Pflichtigen ist einzustellen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Rekurs- und Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1
DBG). Dieser hat den Pflichtigen eine Parteientschädigung auszurichten
(§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
3.2
Die
angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen
(vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 GebV
VGr. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu
bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem
bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch
Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten
Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf
ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063,
E. 7.2 ff.; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4;
VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b,
veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung
bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder
unterschritten werden kann. Diese
Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in
welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in
der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren.
Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist,
erscheint es gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV
berechnete Grundgebühr für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf zwei Drittel
herabzusetzen.
3.3
In Anwendung
der vorgenannten Grundsätze erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend Nachsteuern (Staats-
und Gemeindesteuern 2011–2014) bzw. von Fr. 2'600.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) für das Verfahren betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2014)
angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2024.00024 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2011–2014) wird gutgeheissen und das Nachsteuerverfahren
gegenüber den Rekurrierenden wird eingestellt.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2024.00025 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2011–2014) wird gutgeheissen und das Nachsteuerverfahren gegenüber
den Beschwerdeführenden wird eingestellt.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00024 wird festgesetzt auf
Fr. 3'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'887.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00025 wird festgesetzt auf
Fr. 2'700.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'752.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens
SR.2024.00024 werden dem Rekursgegner auferlegt.
6.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens SR.2024.00025 werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
7.
Der Rekursgegner wird verpflichtet,
den Rekurrierenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Steuerämter der Gemeinden F und E;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).