SR.2024.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00026
12. November 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26729)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00026
SR.2024.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016 sowie
direkte
Bundessteuern 2010–2016),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurden A
(nachfolgend der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2016
Nachsteuern samt Zins von Fr. … und eine Busse von Fr. … auferlegt.
Betreffend die direkte Bundessteuer wurden dem Pflichtigen mit derselben
Verfügung Nachsteuern samt Zins von Fr. … sowie eine Busse von Fr. …
auferlegt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 14. Juni 2024 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in
seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der
Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekurs- bzw.
Beschwerdefrist von 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden könne.
Erwägungen
II.
Abweichend von der Rechtsmittelbelehrung im
Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 7. August 2024 beim
Steuerrekursgericht Rekurs und Beschwerde erheben, worauf das
Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit am 22. August 2024 auf die Rechtsmittel
nicht eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 27. September 2024 liess der
Pflichtige beim Verwaltungsgericht einerseits um Wiederherstellung der Rekurs-
und Beschwerdefrist betreffend den Einspracheentscheid ersuchen sowie um die
Sistierung des Verfahrens betreffend die weiteren Anträge bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die Fristwiederherstellung. Andererseits liess
er, falls dem ersten Antrag nicht stattgegeben würde, beantragen, die Sache sei
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der
Anweisung um vollständige und richtige Feststellung des Sachverhalts. Falls
auch diesem Antrag nicht stattgegeben würde, liess er beantragen, die
Vorinstanz anzuweisen, die Eingabe vom 7. August 2024 in Folge
überspitzten Formalismus an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Weiter wurde
beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf mit
Präsidialverfügungen vom 2. Oktober 2024 einerseits die
Beschwerdeverfahren SB.2024.00097 (Nachsteuern betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2010–2016) und SB.2024.00098 (Nachsteuern betreffend direkte Bundessteuern
2010–2016), welche die allfällige Aufhebung des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheids resp. die Feststellung einer fristwahrenden
Weiterleitungspflicht zum Gegenstand haben, und vereinigte diese. Andererseits
wurden die vorliegend separat zu führenden Rekurs- (SR.2024.00026) und
Beschwerdeverfahren (SR.2024.00027) eröffnet und vereinigt, welche eine
allfällige materielle Beurteilung des fälschlicherweise beim
Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses und der ebenfalls dort erhobenen
Beschwerde zum Gegenstand haben. Sodann wurden in den Beschwerdeverfahren
SB.2024.00097 und SB.2024.00098 die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den
übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das
vorliegende Rekurs- (SR.2024.00026) und Beschwerdeverfahren (SR.2024.00027)
wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdeverfahren SB.2024.00097
und SB.2024.00098 ohne Aktenbeizug und Vernehmlassung sistiert.
Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2024 wies
das Verwaltungsgericht das Verfahren SB.2024.00097 betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016; Weiterleitungspflicht) sowie das
Verfahren SB.2024.00098 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuern
2010–2016; Weiterleitungspflicht) ab. Auf die Beschwerde vom 17. Februar
2025.
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts trat das Bundesgericht am 30. September
2025.
nicht ein. Nachdem die Entscheide des Verwaltungsgerichts in den Verfahren
SB.2024.00097 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016;
Weiterleitungspflicht) und SB.2024.00098 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuern 2010–2016; Weiterleitungspflicht) in Rechtskraft erwachsen sind, ist
die Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00026 betreffend
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) und des
Beschwerdeverfahrens SR.2024.00027 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuern 2010–2016) aufzuheben und im Sinn nachfolgender Erwägungen ohne
Aktenbeizug oder Vernehmlassung zu entscheiden.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
SR.2024.00026 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016)
und des Beschwerdeverfahrens SR.2024.00027 (direkte Bundessteuern 2010–2016)
bildet allein noch die Frage, ob das Verwaltungsgericht trotz verpasster Frist
und fehlender Weiterleitungspflicht auf den beim Steuerrekursgericht erhobenen
Rekurs und die Beschwerde vom 7. August 2024 einzutreten und diese
gutzuheissen hat.
2.
2.1
Gegen
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in Nachsteuersachen kann gemäss
§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG bzw.
Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und
§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
4.
November 1998 (VO DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung des
Einspracheentscheids Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben
werden, während das Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür
nicht zuständig ist.
2.2
Ist ein
Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl beim unzuständigen
Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das Rechtsmittel
grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in
der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem
allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz und soll verhindern, dass der Rechtsuchende
ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz
gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6). Diesfalls ist für die
Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde bzw. Gerichtsinstanz massgebend.
2.3
Die
entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die
Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst
auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet
wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.
2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1648). Von einem solchen
Versehen kann einerseits dort keine Rede mehr sein, wo die vorinstanzliche
Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet wurde (VGr, 27. März 2024,
SR.2024.00002/3, E. 3 und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3).
Andererseits geht das Bundesgericht generell davon aus, dass bei korrekter
Rechtsmittelbelehrung kaum je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen
ist und diesfalls eine Weiterleitungspflicht nach den anwendbaren kantonalen
Vorschriften nur bei der Einreichung bei der Vorinstanz erforderlich
erscheint (BGE 140 III 636 E. 3.6). Von einer rechtskundig
vertretenen Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis überdies selbst
bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der
korrekte Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den
einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben
prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei
auszugehen ist, die keinen Schutz verdient (BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020,
E. 1.5.1 f.). Umso weniger ist verständlich, wenn eine rechtskundig
vertretene Partei es nicht bloss unterlässt, eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte
Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet oder gar missachtet (vgl. auch BGr, 24. Februar
2022, 2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6;
VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.3).
Ansonsten ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen
Instanz erhobene Rechtsmittel nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person
nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere schwerwiegende bzw. erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war, wobei innert 30 Tagen nach
Wegfall der Hinderungsgründe sowohl ein schriftlich begründetes
Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als auch eine Rechtsmitteleingabe bei
der zuständigen Instanz nachgeholt werden muss (§ 162 Abs. 3 StG
in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung der
Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen ist
und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu
stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine Fristwiederherstellung
regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten Gründen bereits eine
Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt
(vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7; VGr, 8. Mai 2024,
SB.2024.00034, E. 2.4).
3.
3.1
Der
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 ist dem Pflichtigen gemäss dessen
unbestrittenen Angaben am 8. Juli 2024 zugestellt worden, womit die
30-tägige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 7. August 2024, ablief. Ebenfalls
unbestritten ist, dass der Pflichtige am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim
unzuständigen Steuerrekursgericht Rekurs erheben liess. Sodann ist bereits in
den Verfahren SB.2024.00097 und SB.2024.00098 rechtskräftig geklärt worden,
dass die Rekurseingaben vom 7. August 2024 nicht fristwahrend an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten waren. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die
Rekursfrist wiederherzustellen und die Rekurse dementsprechend gleichwohl
materiell durch das Verwaltungsgericht zu behandeln sind.
3.2
Wie
bereits dargelegt wurde, besteht für eine Fristwiederherstellung regelmässig
kein Raum, wenn die Fristsäumnis auf der Anrufung einer unzuständigen Instanz
beruht und keine Weiterleitungspflicht derselben bestand. Es wurde bereits in
den Beschwerdeverfahren SB.2024.00097 und SB.2024.00098 rechtskräftig
festgestellt, dass in casu eine ohne Weiteres vermeidbare und bei der
rechtskundigen Vertretung des Pflichtigen nicht entschuldbare Nichtbeachtung
einer korrekten Rechtsmittelbelehrung vorliegt, was nach dargelegter Rechtslage
und Praxis eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht
ausschloss. Dementsprechend liegt auch keine entschuldbare Säumnis vor und ist
das Fristwiederherstellungsgesuch ohne Weiterungen abzuweisen. Sodann ist auf
den demzufolge verspätet erhobenen bzw. erst nach Fristablauf beim zuständigen
Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs nicht einzutreten, wobei aufgrund der
klaren Sach- und Rechtslage weder Stellungnahmen der übrigen
Verfahrensbeteiligten noch die übrigen Verfahrensakten beizuziehen sind.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1
und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 153
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG).
4.2
Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse, wobei die ordentliche Gerichtsgebühr bei einem geringen
Begründungsaufwand bis auf die Hälfte und bei einem Nichteintretensentscheid
bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Eine entsprechende Reduzierung der Gerichtsgebühr drängt sich
auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Verfahren
SR.2024.00026 und SR.2024.00027 zum einen lediglich eine allfällige
Fristwiederherstellung bzw. die Eintretensfrage prüfen musste. Zum anderen
bestehen Synergieeffekte zu den bereits entschiedenen Beschwerdeverfahren
SB.2024.00097 und SB.2024.00098, die zu berücksichtigen sind. Entsprechend ist
vom unteren Bereich der streitwertabhängigen Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1
der GebV VGR auszugehen und diese Gebühr auf rund einen Fünftel zu reduzieren.
5.
Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem rechtskräftig
entschiedenen Verfahren SB.2024.00097 und SB.2024.00098 rechtfertigt es sich,
diesen Entscheid zur Kenntnisnahme auch dem Steuerrekursgericht zuzustellen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Sistierung der Verfahren SR.2024.00026 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) und
SR.2024.00027 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuern 2010–2016) wird
aufgehoben.
2.
Das Gesuch um
Wiederherstellung der Rekursfrist wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
4.
Auf den
Rekurs SR.2024.00026 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) wird nicht eingetreten.
5.
Auf die Beschwerde SR.2024.00027 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuern 2010–2016) wird nicht eingetreten.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00026 wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 787.50 Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00027 wird festgesetzt auf
Fr. 275.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 327.50 Total der Kosten.
8.
Die
reduzierten Gerichtskosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten
auferlegt.
9.
Die
reduzierten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
10.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
11.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
12.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.