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Entscheid

SR.2024.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00026

12. November 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26729)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00026

SR.2024.00027

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Rekurrent

und

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016 sowie

direkte

Bundessteuern 2010–2016),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurden A

(nachfolgend der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2016

Nachsteuern samt Zins von Fr. … und eine Busse von Fr. … auferlegt.

Betreffend die direkte Bundessteuer wurden dem Pflichtigen mit derselben

Verfügung Nachsteuern samt Zins von Fr. … sowie eine Busse von Fr. …

auferlegt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 14. Juni 2024 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in

seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der

Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekurs- bzw.

Beschwerdefrist von 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden könne.

Erwägungen

II.

Abweichend von der Rechtsmittelbelehrung im

Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 7. August 2024 beim

Steuerrekursgericht Rekurs und Beschwerde erheben, worauf das

Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit am 22. August 2024 auf die Rechtsmittel

nicht eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 27. September 2024 liess der

Pflichtige beim Verwaltungsgericht einerseits um Wiederherstellung der Rekurs-

und Beschwerdefrist betreffend den Einspracheentscheid ersuchen sowie um die

Sistierung des Verfahrens betreffend die weiteren Anträge bis zum

rechtskräftigen Entscheid über die Fristwiederherstellung. Andererseits liess

er, falls dem ersten Antrag nicht stattgegeben würde, beantragen, die Sache sei

zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der

Anweisung um vollständige und richtige Feststellung des Sachverhalts. Falls

auch diesem Antrag nicht stattgegeben würde, liess er beantragen, die

Vorinstanz anzuweisen, die Eingabe vom 7. August 2024 in Folge

überspitzten Formalismus an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Weiter wurde

beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf mit

Präsidialverfügungen vom 2. Oktober 2024 einerseits die

Beschwerdeverfahren SB.2024.00097 (Nachsteuern betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2010–2016) und SB.2024.00098 (Nachsteuern betreffend direkte Bundessteuern

2010–2016), welche die allfällige Aufhebung des vorinstanzlichen

Nichteintretensentscheids resp. die Feststellung einer fristwahrenden

Weiterleitungspflicht zum Gegenstand haben, und vereinigte diese. Andererseits

wurden die vorliegend separat zu führenden Rekurs- (SR.2024.00026) und

Beschwerdeverfahren (SR.2024.00027) eröffnet und vereinigt, welche eine

allfällige materielle Beurteilung des fälschlicherweise beim

Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses und der ebenfalls dort erhobenen

Beschwerde zum Gegenstand haben. Sodann wurden in den Beschwerdeverfahren

SB.2024.00097 und SB.2024.00098 die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den

übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das

vorliegende Rekurs- (SR.2024.00026) und Beschwerdeverfahren (SR.2024.00027)

wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdeverfahren SB.2024.00097

und SB.2024.00098 ohne Aktenbeizug und Vernehmlassung sistiert.

Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2024 wies

das Verwaltungsgericht das Verfahren SB.2024.00097 betreffend Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016; Weiterleitungspflicht) sowie das

Verfahren SB.2024.00098 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuern

2010–2016; Weiterleitungspflicht) ab. Auf die Beschwerde vom 17. Februar

2025.

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts trat das Bundesgericht am 30. September

2025.

nicht ein. Nachdem die Entscheide des Verwaltungsgerichts in den Verfahren

SB.2024.00097 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016;

Weiterleitungspflicht) und SB.2024.00098 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuern 2010–2016; Weiterleitungspflicht) in Rechtskraft erwachsen sind, ist

die Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00026 betreffend

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) und des

Beschwerdeverfahrens SR.2024.00027 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuern 2010–2016) aufzuheben und im Sinn nachfolgender Erwägungen ohne

Aktenbeizug oder Vernehmlassung zu entscheiden.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens

SR.2024.00026 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016)

und des Beschwerdeverfahrens SR.2024.00027 (direkte Bundessteuern 2010–2016)

bildet allein noch die Frage, ob das Verwaltungsgericht trotz verpasster Frist

und fehlender Weiterleitungspflicht auf den beim Steuerrekursgericht erhobenen

Rekurs und die Beschwerde vom 7. August 2024 einzutreten und diese

gutzuheissen hat.

2.

2.1

Gegen

Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in Nachsteuersachen kann gemäss

§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG bzw.

Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und

§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

4.

November 1998 (VO DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung des

Einspracheentscheids Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben

werden, während das Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür

nicht zuständig ist.

2.2

Ist ein

Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl beim unzuständigen

Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das Rechtsmittel

grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in

der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht

weiterzuleiten. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem

allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz und soll verhindern, dass der Rechtsuchende

ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz

gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6). Diesfalls ist für die

Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen

Behörde bzw. Gerichtsinstanz massgebend.

2.3

Die

entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die

Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst

auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet

wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.

2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis

des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1648). Von einem solchen

Versehen kann einerseits dort keine Rede mehr sein, wo die vorinstanzliche

Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet wurde (VGr, 27. März 2024,

SR.2024.00002/3, E. 3 und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3).

Andererseits geht das Bundesgericht generell davon aus, dass bei korrekter

Rechtsmittelbelehrung kaum je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen

ist und diesfalls eine Weiterleitungspflicht nach den anwendbaren kantonalen

Vorschriften nur bei der Einreichung bei der Vorinstanz erforderlich

erscheint (BGE 140 III 636 E. 3.6). Von einer rechtskundig

vertretenen Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis überdies selbst

bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der

korrekte Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den

einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben

prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei

auszugehen ist, die keinen Schutz verdient (BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020,

E. 1.5.1 f.). Umso weniger ist verständlich, wenn eine rechtskundig

vertretene Partei es nicht bloss unterlässt, eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte

Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet oder gar missachtet (vgl. auch BGr, 24. Februar

2022, 2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6;

VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.3).

Ansonsten ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen

Instanz erhobene Rechtsmittel nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person

nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,

Landesabwesenheit oder andere schwerwiegende bzw. erhebliche Gründe an der

rechtzeitigen Einreichung verhindert war, wobei innert 30 Tagen nach

Wegfall der Hinderungsgründe sowohl ein schriftlich begründetes

Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als auch eine Rechtsmitteleingabe bei

der zuständigen Instanz nachgeholt werden muss (§ 162 Abs. 3 StG

in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung der

Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen ist

und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu

stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine Fristwiederherstellung

regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten Gründen bereits eine

Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt

(vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7; VGr, 8. Mai 2024,

SB.2024.00034, E. 2.4).

3.

3.1

Der

Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 ist dem Pflichtigen gemäss dessen

unbestrittenen Angaben am 8. Juli 2024 zugestellt worden, womit die

30-tägige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 7. August 2024, ablief. Ebenfalls

unbestritten ist, dass der Pflichtige am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim

unzuständigen Steuerrekursgericht Rekurs erheben liess. Sodann ist bereits in

den Verfahren SB.2024.00097 und SB.2024.00098 rechtskräftig geklärt worden,

dass die Rekurseingaben vom 7. August 2024 nicht fristwahrend an das

Verwaltungsgericht weiterzuleiten waren. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die

Rekursfrist wiederherzustellen und die Rekurse dementsprechend gleichwohl

materiell durch das Verwaltungsgericht zu behandeln sind.

3.2

Wie

bereits dargelegt wurde, besteht für eine Fristwiederherstellung regelmässig

kein Raum, wenn die Fristsäumnis auf der Anrufung einer unzuständigen Instanz

beruht und keine Weiterleitungspflicht derselben bestand. Es wurde bereits in

den Beschwerdeverfahren SB.2024.00097 und SB.2024.00098 rechtskräftig

festgestellt, dass in casu eine ohne Weiteres vermeidbare und bei der

rechtskundigen Vertretung des Pflichtigen nicht entschuldbare Nichtbeachtung

einer korrekten Rechtsmittelbelehrung vorliegt, was nach dargelegter Rechtslage

und Praxis eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht

ausschloss. Dementsprechend liegt auch keine entschuldbare Säumnis vor und ist

das Fristwiederherstellungsgesuch ohne Weiterungen abzuweisen. Sodann ist auf

den demzufolge verspätet erhobenen bzw. erst nach Fristablauf beim zuständigen

Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs nicht einzutreten, wobei aufgrund der

klaren Sach- und Rechtslage weder Stellungnahmen der übrigen

Verfahrensbeteiligten noch die übrigen Verfahrensakten beizuziehen sind.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 153

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG).

4.2

Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse, wobei die ordentliche Gerichtsgebühr bei einem geringen

Begründungsaufwand bis auf die Hälfte und bei einem Nichteintretensentscheid

bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Eine entsprechende Reduzierung der Gerichtsgebühr drängt sich

auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Verfahren

SR.2024.00026 und SR.2024.00027 zum einen lediglich eine allfällige

Fristwiederherstellung bzw. die Eintretensfrage prüfen musste. Zum anderen

bestehen Synergieeffekte zu den bereits entschiedenen Beschwerdeverfahren

SB.2024.00097 und SB.2024.00098, die zu berücksichtigen sind. Entsprechend ist

vom unteren Bereich der streitwertabhängigen Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1

der GebV VGR auszugehen und diese Gebühr auf rund einen Fünftel zu reduzieren.

5.

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem rechtskräftig

entschiedenen Verfahren SB.2024.00097 und SB.2024.00098 rechtfertigt es sich,

diesen Entscheid zur Kenntnisnahme auch dem Steuerrekursgericht zuzustellen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Sistierung der Verfahren SR.2024.00026 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) und

SR.2024.00027 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuern 2010–2016) wird

aufgehoben.

2.

Das Gesuch um

Wiederherstellung der Rekursfrist wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um

Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

4.

Auf den

Rekurs SR.2024.00026 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) wird nicht eingetreten.

5.

Auf die Beschwerde SR.2024.00027 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuern 2010–2016) wird nicht eingetreten.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00026 wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 787.50 Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00027 wird festgesetzt auf

Fr. 275.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 327.50 Total der Kosten.

8.

Die

reduzierten Gerichtskosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten

auferlegt.

9.

Die

reduzierten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

10.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

11.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

12.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.