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Entscheid

SR.2024.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00028

6. November 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25771)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00028

SR.2024.00029

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

C,

Rekurrent

und

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015 sowie

Direkte

Bundessteuer 2011–2015),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 beantragte die

Division Stadt D die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens gegen A

(nachfolgend der Pflichtige) betreffend die Steuerperioden 2013 und 2014, da

die erfolgten Ermessenseinschätzungen in den genannten Steuerperioden zu tief

ausgefallen seien. Die Abteilung Spezialdienst eröffnete am 8. Oktober

2020 ein Nachsteuerverfahren gegen den Pflichtigen.

Nachdem der Pflichtige aufforderungsgemäss weitere

Unterlagen zu den Akten gereicht hatte, eröffnete das kantonale Steueramt auch

für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2015 ein Nachsteuerverfahren, da er in

diesen Steuerperioden ebenfalls nicht alle Vermögenswerte deklariert zu haben

schien. Nachdem das kantonale Steueramt eine nicht erklärbare

Vermögensvermehrung in Höhe von Fr. … zwischen den Steuerperioden 2014 und

2015 festgestellt hatte, erliess es dem Pflichtigen gegenüber am 11. August

2023 eine Auflage, mittels welcher es von ihm eine Aufstellung über

Bargeldbestände und beweiskräftige Unterlagen dazu einforderte. Mit Mahnung vom

30. Oktober 2023 wiederholte das kantonale Steueramt die Auflage, doch

holte der Pflichtige das Einschreiben nicht ab. In der Folge liess ihm das

kantonale Steueramt die Mahnung mittels A-Post Plus erneut zukommen, wobei die

Zustellung am 18. November 2023 erfolgte. Als der Pflichtige weiterhin

nicht auf die Mahnungen reagierte, erliess das kantonale Steueramt ihm

gegenüber am 14. März 2024 eine Verfügung, in welcher es ihm Nachsteuern (samt

Zins) in Höhe von Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern 2011–2015) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2011–2015) auferlegte.

Das Steueramt liess die Verfügung dem Pflichtigen als Einschreiben zukommen,

welches am 3. April 2024 zur Abholung gemeldet wurde, doch holte der

Pflichtige die Verfügung auf der Post nicht ab, woraufhin sie am 11. April

2024 nach Ablauf der siebentägigen Frist retourniert wurde. In der Folge liess

das Steueramt dem Pflichtigen die Verfügung erneut sowohl als Einschreiben wie

auch mittels A-Post Plus zukommen.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt trat auf die am 19. Mai

2024.

(Datum Poststempel) erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 14. August

2024.

infolge Fristablaufs nicht ein und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 1. Oktober 2024

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, auf die erhobenen

Einsprachen sei einzutreten oder die Sache sei zur Neubeurteilung und erneuter

Fristansetzung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Gegebenenfalls sei

die Frist zur Einsprache wiederherzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00028 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015)

und SR.2024.00029 (Nachsteuern direkte

Bundessteuer 2011–2015) und verzichtete vorerst auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort beziehungsweise einer Vernehmlassung sowie auf den Beizug der

vorinstanzlichen Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Rekurs

SR.2024.00028 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015)

und SR.2024.00029 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2015)

betreffen denselben Pflichtigen, dieselben Steuerperioden sowie eine analoge

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.

1.2

Für den

Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.-

(Zuständigkeit des Einzelrichters i.S.v. § 38b Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die andere

Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der

Kammer) aufweist, werden grundsätzlich beide Beschwerden von der Kammer

entschieden (vgl. VGr, 29. Mai 2024, SR.2023.00014/00015, E. 1.2;

VGr, 13. Mai 2015, SB.2014.00136/00137, E. 1.1). Da die Beschwerde

betreffend Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015

(SR.2024.00028) den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind nach dem

Gesagten beide Verfahren (SR.2024.00028 und SR.2024.00029) von der Kammer und

nicht vom Einzelrichter zu beurteilen.

1.3

Richtet

sich ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, so muss sich die

Beschwerde, um als genügend begründet zu gelten, mit der vor­instanzlichen

Eintretensfrage befassen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 46; Felix Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 N. 48).

Denn das Verwaltungsgericht darf bei Beschwerden oder Rekursen, die sich gegen

einen Nichteintretensentscheid oder einen diesen bestätigenden

Rechtsmittelentscheid richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein

weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid bleibt dem Gericht verwehrt

(BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 27. März 2024,

SR.2024.0004, SR.2024.0005, E. 2.2).

1.4

Auf den

Beizug der Verfahrensakten und die Einholung einer Rekurs- oder

Beschwerdeantwort konnte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet

werden, nachdem sich der entscheiderhebliche Sachverhalt bereits aus den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten erschliesst.

2.

2.1

Wie die

Vorinstanz richtigerweise feststellte und seitens des Pflichtigen anerkannt

wird, erhob er die Einsprachen gegen die Verfügung vom 14. März 2024 nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet. Das vorinstanzliche

Nichteintreten erweist sich somit als korrekt.

2.2

Der

Pflichtige wendet jedoch ein, ein Nichteintretensentscheid aus formellen

Gründen könne postwendend gefällt werden, da keine weitere inhaltliche

Begründung verfasst werden müsse. Vorliegend sei damit jedoch länger zugewartet

und er dadurch im Glauben gelassen worden, dass die Einsprache und weitere

Unterlagen noch hätten nachgereicht werden können. Der von ihm verfasste

Nachtrag sei dem kantonalen Steueramt am 31. Juli 2024 zugestellt worden.

Auch dann sei noch ein Monat zugewartet worden, bis der Einsprache- und

Nichteintretensentscheid gefällt worden sei. Aufgrund der für ihn nicht

unwesentlichen Kostenfolgen stelle sich die Frage, ob nicht gegen den Grundsatz

von Treu und Glauben verstossen worden sei, weshalb ein Eintreten auf die durch

ihn erhobenen Rechtsmittel und/oder eine neue Fristansetzung für eine

ordentliche Einsprache beantragt werde.

2.3

2.3.1

Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Soweit

er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist

festzuhalten, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 18 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Welche

Behandlungsfrist für ein Verfahren noch als angemessen erscheint, beurteilt

sich dabei aufgrund der Art des Verfahrens und der Umstände des Einzelfalls,

wobei namentlich die Komplexität des Verfahrens eine Rolle spielt, es sei denn,

die anwendbaren Verfahrensvorschriften sähen bestimmte Erledigungsfristen vor.

Zu berücksichtigen sind nicht nur die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern

auch die Angemessenheit der gesamten Verfahrensdauer (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4;

BGr, 21. April 2020, 2C_804/2019, E. 3.1; VGr, 20. April

2016, SB.2016, 00029, E. 1.4).

2.3.2

Vorliegend lief die Rechtsmittelfrist für die fristgerechte Erhebung einer

Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 14. März 2024 am 10. Mai

2024.

ab. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheid vom 14. August 2024

nicht auf die verspätet erhobenen Einsprachen des Pflichtigen ein. Unter

Berücksichtigung der Tatsachen, dass der verfasste Einspracheentscheid vier

Seiten umfasst und der Pflichtige eigenen Angaben zufolge nach Fristablauf

weitere Eingaben an die Steuerbehörde verfasste, welche diese wiederum prüfen

musste, erscheint die Zeitdauer bis zum Erlass des Einspracheentscheids

unproblematisch. Eine Bearbeitungsdauer von rund drei Monaten bis zum Erlass

eines begründeten Entscheids war im konkreten Fall angemessen. Angesichts der

verpassten Frist hatte der Pflichtige keinen Grund zur Annahme, dass seine

Einsprachen ohne Weiteres "nachgereicht" werden konnten, weshalb von

einem Verstoss gegen Treu und Glauben keine Rede sein kann.

2.3.3

Hinsichtlich der beantragten Fristwiederherstellung ist anzumerken, dass

eine solche den Nachweis voraussetzt, dass der Pflichtige oder sein Vertreter

ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis

erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist

verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten zum Beispiel Krankheit,

Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (vgl. § 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs.

3.

in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da der Pflichtige

vorliegend weder schwerwiegende Gründe, welche ihn an der Fristwahrung

gehindert hätten, geltend macht noch substanziiert solche nachweist, ist eine

Fristwiederherstellung ausgeschlossen.

2.3.4

Schliesslich gilt zu den zusätzlich aufgelaufenen Kosten festzuhalten, dass

für den Nichteintretens- beziehungsweise für den Einspracheentscheid vom 14. August

2024.

keine Kosten erhoben wurden. Sofern indes auf Seiten der Rechtsvertretung

des Pflichtigen zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, sind diese wie

dargelegt nicht auf eine übermässig lange Verfahrensdauer zurückzuführen,

sondern auf unnötige Aufwendungen seiner Rechtsvertretung trotz verpasster

Frist. Der Pflichtige kann hieraus im vorliegenden Verfahren jedoch nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR)

zu reduzierenden Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihm

als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit 153 Abs. 4 StG, § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 DBG in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 144 Abs. 1 und 4

DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs SR.2024.00028 Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015)

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SR.2024.00029 Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2015)

wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00028 wird festgesetzt auf

Fr. 820.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 907.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00029 wird festgesetzt auf

Fr. 360.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 412.50 Total der Kosten.

5.

Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00028 werden dem Rekurrenten

auferlegt.

6.

Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00029 werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Steuergemeinde Zell, unter Beilage des

Einspracheentscheids

des kantonalen Steueramts

vom 14. August 2024;

d) die Eidgenössische

Steuerverwaltung, unter Beilage des Einspracheentscheids

des

kantonalen Steueramts vom 14. August 2024.