SR.2024.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00028
6. November 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00028
SR.2024.00029
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
C,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015 sowie
Direkte
Bundessteuer 2011–2015),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 beantragte die
Division Stadt D die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens gegen A
(nachfolgend der Pflichtige) betreffend die Steuerperioden 2013 und 2014, da
die erfolgten Ermessenseinschätzungen in den genannten Steuerperioden zu tief
ausgefallen seien. Die Abteilung Spezialdienst eröffnete am 8. Oktober
2020 ein Nachsteuerverfahren gegen den Pflichtigen.
Nachdem der Pflichtige aufforderungsgemäss weitere
Unterlagen zu den Akten gereicht hatte, eröffnete das kantonale Steueramt auch
für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2015 ein Nachsteuerverfahren, da er in
diesen Steuerperioden ebenfalls nicht alle Vermögenswerte deklariert zu haben
schien. Nachdem das kantonale Steueramt eine nicht erklärbare
Vermögensvermehrung in Höhe von Fr. … zwischen den Steuerperioden 2014 und
2015 festgestellt hatte, erliess es dem Pflichtigen gegenüber am 11. August
2023 eine Auflage, mittels welcher es von ihm eine Aufstellung über
Bargeldbestände und beweiskräftige Unterlagen dazu einforderte. Mit Mahnung vom
30. Oktober 2023 wiederholte das kantonale Steueramt die Auflage, doch
holte der Pflichtige das Einschreiben nicht ab. In der Folge liess ihm das
kantonale Steueramt die Mahnung mittels A-Post Plus erneut zukommen, wobei die
Zustellung am 18. November 2023 erfolgte. Als der Pflichtige weiterhin
nicht auf die Mahnungen reagierte, erliess das kantonale Steueramt ihm
gegenüber am 14. März 2024 eine Verfügung, in welcher es ihm Nachsteuern (samt
Zins) in Höhe von Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern 2011–2015) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2011–2015) auferlegte.
Das Steueramt liess die Verfügung dem Pflichtigen als Einschreiben zukommen,
welches am 3. April 2024 zur Abholung gemeldet wurde, doch holte der
Pflichtige die Verfügung auf der Post nicht ab, woraufhin sie am 11. April
2024 nach Ablauf der siebentägigen Frist retourniert wurde. In der Folge liess
das Steueramt dem Pflichtigen die Verfügung erneut sowohl als Einschreiben wie
auch mittels A-Post Plus zukommen.
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt trat auf die am 19. Mai
2024.
(Datum Poststempel) erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 14. August
2024.
infolge Fristablaufs nicht ein und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 1. Oktober 2024
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, auf die erhobenen
Einsprachen sei einzutreten oder die Sache sei zur Neubeurteilung und erneuter
Fristansetzung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Gegebenenfalls sei
die Frist zur Einsprache wiederherzustellen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00028 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015)
und SR.2024.00029 (Nachsteuern direkte
Bundessteuer 2011–2015) und verzichtete vorerst auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort beziehungsweise einer Vernehmlassung sowie auf den Beizug der
vorinstanzlichen Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Rekurs
SR.2024.00028 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015)
und SR.2024.00029 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2015)
betreffen denselben Pflichtigen, dieselben Steuerperioden sowie eine analoge
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.
1.2
Für den
Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.-
(Zuständigkeit des Einzelrichters i.S.v. § 38b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die andere
Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der
Kammer) aufweist, werden grundsätzlich beide Beschwerden von der Kammer
entschieden (vgl. VGr, 29. Mai 2024, SR.2023.00014/00015, E. 1.2;
VGr, 13. Mai 2015, SB.2014.00136/00137, E. 1.1). Da die Beschwerde
betreffend Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015
(SR.2024.00028) den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind nach dem
Gesagten beide Verfahren (SR.2024.00028 und SR.2024.00029) von der Kammer und
nicht vom Einzelrichter zu beurteilen.
1.3
Richtet
sich ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, so muss sich die
Beschwerde, um als genügend begründet zu gelten, mit der vorinstanzlichen
Eintretensfrage befassen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 46; Felix Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 N. 48).
Denn das Verwaltungsgericht darf bei Beschwerden oder Rekursen, die sich gegen
einen Nichteintretensentscheid oder einen diesen bestätigenden
Rechtsmittelentscheid richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein
weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid bleibt dem Gericht verwehrt
(BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 27. März 2024,
SR.2024.0004, SR.2024.0005, E. 2.2).
1.4
Auf den
Beizug der Verfahrensakten und die Einholung einer Rekurs- oder
Beschwerdeantwort konnte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet
werden, nachdem sich der entscheiderhebliche Sachverhalt bereits aus den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten erschliesst.
2.
2.1
Wie die
Vorinstanz richtigerweise feststellte und seitens des Pflichtigen anerkannt
wird, erhob er die Einsprachen gegen die Verfügung vom 14. März 2024 nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet. Das vorinstanzliche
Nichteintreten erweist sich somit als korrekt.
2.2
Der
Pflichtige wendet jedoch ein, ein Nichteintretensentscheid aus formellen
Gründen könne postwendend gefällt werden, da keine weitere inhaltliche
Begründung verfasst werden müsse. Vorliegend sei damit jedoch länger zugewartet
und er dadurch im Glauben gelassen worden, dass die Einsprache und weitere
Unterlagen noch hätten nachgereicht werden können. Der von ihm verfasste
Nachtrag sei dem kantonalen Steueramt am 31. Juli 2024 zugestellt worden.
Auch dann sei noch ein Monat zugewartet worden, bis der Einsprache- und
Nichteintretensentscheid gefällt worden sei. Aufgrund der für ihn nicht
unwesentlichen Kostenfolgen stelle sich die Frage, ob nicht gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstossen worden sei, weshalb ein Eintreten auf die durch
ihn erhobenen Rechtsmittel und/oder eine neue Fristansetzung für eine
ordentliche Einsprache beantragt werde.
2.3
2.3.1
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Soweit
er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist
festzuhalten, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 18 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Welche
Behandlungsfrist für ein Verfahren noch als angemessen erscheint, beurteilt
sich dabei aufgrund der Art des Verfahrens und der Umstände des Einzelfalls,
wobei namentlich die Komplexität des Verfahrens eine Rolle spielt, es sei denn,
die anwendbaren Verfahrensvorschriften sähen bestimmte Erledigungsfristen vor.
Zu berücksichtigen sind nicht nur die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern
auch die Angemessenheit der gesamten Verfahrensdauer (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4;
BGr, 21. April 2020, 2C_804/2019, E. 3.1; VGr, 20. April
2016, SB.2016, 00029, E. 1.4).
2.3.2
Vorliegend lief die Rechtsmittelfrist für die fristgerechte Erhebung einer
Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 14. März 2024 am 10. Mai
2024.
ab. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheid vom 14. August 2024
nicht auf die verspätet erhobenen Einsprachen des Pflichtigen ein. Unter
Berücksichtigung der Tatsachen, dass der verfasste Einspracheentscheid vier
Seiten umfasst und der Pflichtige eigenen Angaben zufolge nach Fristablauf
weitere Eingaben an die Steuerbehörde verfasste, welche diese wiederum prüfen
musste, erscheint die Zeitdauer bis zum Erlass des Einspracheentscheids
unproblematisch. Eine Bearbeitungsdauer von rund drei Monaten bis zum Erlass
eines begründeten Entscheids war im konkreten Fall angemessen. Angesichts der
verpassten Frist hatte der Pflichtige keinen Grund zur Annahme, dass seine
Einsprachen ohne Weiteres "nachgereicht" werden konnten, weshalb von
einem Verstoss gegen Treu und Glauben keine Rede sein kann.
2.3.3
Hinsichtlich der beantragten Fristwiederherstellung ist anzumerken, dass
eine solche den Nachweis voraussetzt, dass der Pflichtige oder sein Vertreter
ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis
erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten zum Beispiel Krankheit,
Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (vgl. § 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs.
3.
in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da der Pflichtige
vorliegend weder schwerwiegende Gründe, welche ihn an der Fristwahrung
gehindert hätten, geltend macht noch substanziiert solche nachweist, ist eine
Fristwiederherstellung ausgeschlossen.
2.3.4
Schliesslich gilt zu den zusätzlich aufgelaufenen Kosten festzuhalten, dass
für den Nichteintretens- beziehungsweise für den Einspracheentscheid vom 14. August
2024.
keine Kosten erhoben wurden. Sofern indes auf Seiten der Rechtsvertretung
des Pflichtigen zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, sind diese wie
dargelegt nicht auf eine übermässig lange Verfahrensdauer zurückzuführen,
sondern auf unnötige Aufwendungen seiner Rechtsvertretung trotz verpasster
Frist. Der Pflichtige kann hieraus im vorliegenden Verfahren jedoch nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR)
zu reduzierenden Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihm
als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit 153 Abs. 4 StG, § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 DBG in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 144 Abs. 1 und 4
DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs SR.2024.00028 Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015)
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SR.2024.00029 Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2015)
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00028 wird festgesetzt auf
Fr. 820.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 907.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00029 wird festgesetzt auf
Fr. 360.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 412.50 Total der Kosten.
5.
Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00028 werden dem Rekurrenten
auferlegt.
6.
Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00029 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Steuergemeinde Zell, unter Beilage des
Einspracheentscheids
des kantonalen Steueramts
vom 14. August 2024;
d) die Eidgenössische
Steuerverwaltung, unter Beilage des Einspracheentscheids
des
kantonalen Steueramts vom 14. August 2024.