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Entscheid

SR.2024.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00030

26. Februar 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26037)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00030

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(direkte Bundessteuer 2018),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (nachfolgend

der Pflichtige) war Inhaber der Einzelunternehmung D. Per 27. Juni

2018 wandelte er sein Einzelunternehmen in die E AG um, welche am

29. Juni 2018 ins Handelsregister eingetragen wurde. Primärer Zweck der Gesellschaft war ...

Mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018 schloss die E AG

mit der F AG einen Kaufvertrag ab zwecks Übernahme "gewisser Aktiven

und Verträge der Verkäuferin" für Fr. ... Hiervon vereinbarten die

Parteien Fr. … als Basiskaufpreis. Die Zahlung von Fr. … stellten sie

unter den Vorbehalt des Weiterbestandes des per 22. Oktober 2018

abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses des Pflichtigen bei der F AG.

Für die Steuerperiode 2018 reichten der Pflichtige und

seine Ehefrau trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, woraufhin sie am

2. Juni 2020 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt und veranlagt

wurden. Das kantonale Steueramt setzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten

für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2018 auf Fr. … fest. Mit

Einsprache vom 11. Juni 2020 beantragten die Ehegatten, mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt zu werden. Daraufhin veranlagte

das kantonale Steueramt sie entsprechend.

B. Am

7. Februar 2023 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und

Bussenverfahren betreffend die Steuerperiode 2018 gegen den Pflichtigen. Als

Begründung führte das kantonale Steueramt aus, aufgrund des Verkaufs des

Geschäftsbetriebs nur wenige Monate nach der Umwandlung der Einzelfirma in eine

Aktiengesellschaft bestehe keine Steuerneutralität der Übertragung der Aktiven

mehr. Die stillen Reserven im Umfang der Differenz zwischen dem Verkaufspreis

von Fr. … und den übertragenen Buchwerten von Fr. … gelangten somit

zur Besteuerung. Die Korrektur der Unterbesteuerung habe im Nachsteuerverfahren

zu erfolgen.

Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

Pflichtigen setzte das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 12. Mai 2018

Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2018) und Fr. … (direkte

Bundessteuer 2018) gegenüber dem Pflichtigen fest und verfügte ihm gegenüber

Bussen in Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und Gemeindesteuern 2018) und

von Fr. … (Verfahren direkte Bundessteuer 2018).

C. Hiergegen

liessen die Pflichtigen am 26. Juni 2023 Einsprache beim kantonalen

Steueramt erheben. Gleichzeitig liessen sie in Bezug auf die direkte

Bundessteuer 2018 die Weiterleitung der Eingabe als (Sprung-)Beschwerde an das

Verwaltungsgericht beantragen, sofern das Nachsteuer- und Bussenverfahren auf

die Einsprache hin nicht eingestellt würde.

Erwägungen

II.

Das

Verwaltungsgericht hiess die erhobene (Sprung-)Beschwerde betreffend

Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2018) teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im

Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück

(VGr, 20. Dezember 2023, SR.2023.00016).

III.

Mit Auflage vom 8. Februar 2024 forderte das

kantonale Steueramt diverse weitere Unterlagen und Angaben seitens des

Pflichtigen ein. Letzterer leistete der Auflage fristgerecht Folge, woraufhin

ihm das kantonale Steueramt das rechtliche Gehör zur einer neuen

Nachsteuerberechnung gewährte. Nach Eingang einer Stellungnahme des Pflichtigen

setzte das kantonale Steueramt ihm gegenüber mit Verfügung vom 16. August

2024.

Nachsteuern in Höhe von Fr. … betreffend die direkte Bundessteuer

2018.

fest.

IV.

Hiergegen liessen die Pflichtigen am 13. September

2024.

wiederum Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben, wobei sie erneut

die Weiterleitung der Eingabe als (Sprung-)Beschwerde an das Verwaltungsgericht

beantragen liessen, sofern ihrer Einsprache nicht stattgegeben werden sollte.

Das kantonale Steueramt stellte die Eingabe daraufhin dem Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zu.

V.

Dem Verwaltungsgericht liessen die Pflichtigen

beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das

Nachsteuerverfahren sei hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2018

einzustellen. Weiter ersuchten sie um Zusprache einer Parteientschädigung.

Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht

vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober

2024.

die Abweisung der Beschwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung der

festgesetzten Nachsteuer. Eventualiter sei zu prüfen, ob es sich bei der

Auszahlung an den Pflichtigen um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

handle. Ferner sei das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung direkte

Bundessteuer 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens zu

sistieren. Die Pflichtigen liessen hierzu am 11. November 2024

replizieren, woraufhin das kantonale Steueramt am 18. November 2024

duplizierte. Mit Eingaben vom 21. November 2024 und 26. November 2024

äusserten sich die Parteien abschliessend.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Richtet

sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Nachsteuerverfügung, so

kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als

Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden (Art. 132

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie § 14

Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 [VO DBG];

VGr, 25. August 2016, SR.2016.00008, E. 1.1).

1.2

Die

Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde sind vorliegend unbestrittenermassen

erfüllt, nachdem das kantonale Steueramt seine Nachsteuerverfügung vom

16.

August 2024 einlässlich begründet hat und die Pflichtigen mit

Zustimmung des kantonalen Steueramts direkt das Verwaltungsgericht angerufen

bzw. um die Weiterleitung ihres Rechtsmittels an dasselbe ersucht haben. Auf

die Beschwerde betreffend die Nachsteuern im bundessteuerrechtlichen Verfahren

(direkte Bundessteuer 2018) ist damit einzutreten.

1.3

Wie

bereits bei der ersten Beurteilung bilden die Nachsteuern betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2018 nicht Gegenstand des Verfahrens, da mangels

analoger kantonaler Regelung das Einspracheverfahren nicht übersprungen werden

kann. Diesbezüglich entschied die zuständige Einsprachebehörde über eine

allfällige Verfahrenssistierung bis zur Fällung des Entscheids im

bundessteuerlichen Parallelverfahren. Aufgrund der analogen Sach- und

Rechtslage hat der vorliegende Entscheid jedoch eine präjudizierende Wirkung

auf das Einspracheverfahren betreffend die kantonalen Steuern.

1.4

Demgegenüber

ist das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung direkte Bundessteuer 2018

aktuell am Verwaltungsgericht hängig und sistiert. Die Sistierung des

Verfahrens wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens verlängert

werden.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als

Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2

Hinsichtlich

neuer Tatsachen hielt das Verwaltungsgericht bei seiner ersten Beurteilung

fest, die Pflichtigen hätten für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2018

erst im Rahmen ihrer Einsprache gegen die erfolgte Ermessensveranlagung

nachträglich eine Steuererklärung eingereicht. Sie hätten darin einzig mit

einem Satz bemerkt, dass das Einzelunternehmen D per 1. Januar 2018

in die E AG umgewandelt worden sei, jedoch hätten sie es unterlassen,

ihrer Steuererklärung die Verträge zur Umwandlung der Einzelunternehmung sowie

den Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018 zwischen der E AG und der F AG

beizulegen. Ohne die Einreichung der besagten Verträge sei den Steuerbehörden

eine umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage indes nicht möglich

gewesen. Ferner seien die Angaben, wonach die Aktiengesellschaft des

Pflichtigen auf den 1. Januar 2018 gegründet worden sei, zumindest

missverständlich gewesen, da der Pflichtige in der ersten Jahreshälfte noch mit

seiner Einzelunternehmung selbständig erwerbstätig gewesen sei und die

Aktiengesellschaft erst am 29. Juni 2018 in das Handelsregister habe

eintragen lassen. Das kantonale Steueramt habe daher zu Recht ein

Nachsteuerverfahren gegen den Pflichtigen eröffnet (vgl. VGr, 20. Dezember

2023, SR.2023.00016, E. 2.2.7).

3.

3.1

Nach

Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 20. Dezember 2023

nahm das kantonale Steueramt weitere Untersuchungen in der Sache vor. Gestützt

auf die gewonnenen Erkenntnisse erliess es eine neue Nachsteuerverfügung und

setzte darin Nachsteuern in Höhe von Fr. … gegenüber dem Pflichtigen fest.

Als Grund für die Nachsteuern führte das kantonale Steueramt neu – im Gegensatz

zur ersten Nachsteuerverfügung – "Unterbesteuerung infolge

Nichtdeklaration von unselbständigen Erwerbseinkünften" auf. Umstritten

ist, ob die in den Jahren 2019 bis 2022 deklarierten Erwerbseinkünfte des

Pflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Verkaufserlös seiner

Gesellschaft in Höhe von Fr. … finanziert und die Salärzahlungen

periodenfremd deklariert wurden.

3.2

Das

kantonale Steueramt erwog diesbezüglich, sämtliche Betriebsaktiven der durch

den Pflichtigen Ende Juni 2018 gegründeten E AG seien am 18. Oktober

2018.

an die F AG verkauft worden. Letztere habe auch sämtliche

Mitarbeitenden der E AG übernommen und mit dem Pflichtigen selbst einen

unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 22. Oktober 2018

abgeschlossen. Sein Arbeitsverhältnis mit der E AG sei folglich zu diesem

Zeitpunkt aufgehoben worden. Aufgrund des obligationenrechtlichen sowie des

vertraglichen Konkurrenzverbots habe der Pflichtige in den Jahren 2019–2022

keine die F AG konkurrenzierende Tätigkeit ausüben dürfen. Eine

Weiterbeschäftigung für die E AG sei ihm nach dem Oktober 2018 überdies

nicht möglich gewesen, da sämtliche Betriebsaktiven des Unternehmens an die F AG

verkauft worden seien.

Gemäss Art. 339 Abs. 1 des Obligationenrechts vom

30.

März 1911 (OR) sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses des

Pflichtigen für die E AG die Fälligkeit aller Forderungen aus dem

Arbeitsverhältnis eingetreten. Da für Salärzahlungen nach dem Oktober 2018

keine Rechtsgrundlage mehr bestanden habe, habe die Besteuerung sämtlicher

Salärleistungen aus dem aufgelösten Arbeitsverhältnis des Pflichtigen mit der E AG

im Jahr 2018 stattzufinden, zumal die Forderungen nicht besonders unsicher

gewesen seien. Die finanziellen Mittel der verspäteten Salärzahlungen hätten

der E AG ab dem 22. Oktober 2018 zur Verfügung gestanden und der

Pflichtige habe als alleiniges Organ der Gesellschaft uneingeschränkten Zugriff

auf den Betrag gehabt. Die späteren Auszahlungen in den Jahren 2019–2022

stellten lediglich Zahlungsmodalitäten dar. Der Pflichtige habe erst am 17. Dezember

2019.

Fr. … zu Lasten seines Kontokorrents bei der E AG bezogen und

den Bezug am 31. Dezember 2019 mit einer Gegenbuchung von Fr. … und

der Bemerkung "Lohn 2019" ausgeglichen. Im Jahr 2020 seien monatliche

Lohnzahlungen verbucht worden, im Jahr 2021 eine Zahlung per 31. Dezember

2021.

und im Jahr 2022 halbjährliche Zahlungen. Die Lohnjournale würden hingegen

nicht mit den verbuchten Zahlungen übereinstimmen.

Ferner erwog das kantonale Steueramt, das Vorgehen des

Pflichtigen qualifiziere als Steuerumgehung, würde doch ein Arbeitgeber einem

unabhängigen Arbeitnehmer kaum Jahre nach Aufhebung des Arbeitsvertrages im

gegenseitigen Einvernehmen noch Lohnzahlungen leisten, welche auf einen Jahre

zurückliegenden ausserordentlichen Gewinn aus einem Verkauf der

betriebsnotwendigen Aktiven zurückgingen. Die Rechtsgestaltung sei einzig

gewählt worden, um die Umwandlung der Einzelunternehmung des Pflichtigen in die

Aktiengesellschaft sowie die anschliessende Veräusserung sämtlicher

betriebsnotwendigen Aktiven und die Auszahlung des Verkaufspreises an den

Pflichtigen in der Steuererklärung 2018 nicht auf den ersten Blick erkennbar zu

machen. Der Pflichtige habe als einziges Organ der E AG Lohnhöhe und

Auszahlungszeitpunkt frei auf die bestehende Steuerprogression abstimmen

können. Mit kaum nachvollziehbaren Angaben habe er die Höhe seines bei der E AG

versicherten Lohnes auf die Höhe des möglichen Einkaufsbetrages bzw. auf die

Höhe der ausbezahlten Gewinnbeteiligung abzustimmen versucht.

3.3

Hiergegen

wendet der Pflichtige ein, ihm werde vorliegend mit einer völlig neuen

Begründung eine ähnlich hohe Nachsteuer wie mit der ersten Nachsteuerverfügung

in Aussicht gestellt. Aus der Verfügung des kantonalen Steueramts müsse

geschlossen werden, dass der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende

Vorhalt stillschweigend fallengelassen worden sei. Sowohl er wie auch seine

Ehefrau seien nach 2019 weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zur E AG

gestanden, denn sie hätten die Geschäfte weiterführen und Kundenanfragen an die

F AG weiterleiten müssen. Ein Beschäftigungsverbot des Pflichtigen für

eine andere Arbeitgeberin habe sein Arbeitsvertrag mit der F AG nicht

vorgesehen, sondern einzig ein Konkurrenzierungsverbot für die Zeit nach seinem

Ausscheiden aus dem Unternehmen. Im Übrigen seien auch Einkommen, welche im

Rahmen einer vertrags- oder rechtsverletzenden Tätigkeit erzielt würden, im

Zeitpunkt des Zuflusses steuerbar. Ferner habe es im Jahr 2018 keine

Forderungen des Pflichtigen gegeben, denn er habe erst nach dem Jahresabschluss

2018.

entschieden, sich einen Bonus auszuzahlen, bei welchem für die Besteuerung

auf den Zufluss abzustellen sei. Demgegenüber seien die im Zusammenhang mit dem

Verkauf der Gesellschaft vereinnahmten Kaufpreiszahlungen in den Büchern

richtig, eindeutig und abschliessend verbucht worden.

Die Festsetzung eines Salärs bzw. eines Bonus nach Vorliegen

der Jahresrechnung sei nicht als ungewöhnliche Handlung im Sinn einer

Steuerumgehung zu bezeichnen. Sodann wäre der Einkauf in die Pensionskasse im

Jahr 2018 erfolgt, wenn die Auszahlung des Bonus in diesem Jahr erfolgt wäre.

Gegenüber der Pensionskasse habe er ein übliches Gehalt von Fr. …

gemeldet, da sein Einkommen für das Jahr 2019 per 1. Januar 2019 noch

nicht bestimmt gewesen sei. Nach Bekanntwerden des effektiven Jahresgehalts

2019.

in Höhe von Fr. … sei der Pensionskasse eine Lohnänderung gemeldet

worden. Da im Jahr 2020 hingegen von vornherein klar gewesen sei, dass nicht

erneut ein Lohn in besagter Höhe bezahlt werden könne, sei die zu erwartende

Lohnsumme wiederum reduziert worden.

3.4

Das steuerbare Einkommen bemisst

sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 41 Abs. 1 DBG).

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 40 Abs. 1 DBG). Die

Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zufluss von Einkünften (BGE 144 II 427 E. 7.2 m. w. H.; BGr, 17. Oktober

2012, 2C_319/2012, E. 2.3.1). Der Einkommenszufluss ist ein faktischer

Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass die steuerpflichtige Person die

wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat.

Das Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen daher dann als zugeflossen

und als erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen

vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie

tatsächlich verfügen kann. Als Zeitpunkt des Einkommenszuflusses kommen

grundsätzlich in der zeitlichen Abfolge drei Tatbestände in Frage: Der

steuerpflichtigen Person kann nämlich Einkommen im steuerrechtlichen Sinn

zufliessen,

˗ wenn sie einen

Anspruch erwirbt,

˗ wenn dieser fällig

wird oder

˗ wenn er schliesslich

erfüllt wird.

Einkünfte fliessen der steuerpflichtigen Person

grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist;

dann hat die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das

Vermögensrecht erworben, sofern die Erfüllung nicht besonders unsicher ist. Der

Forderungserwerb stellt dabei in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs

(Geldleistung) dar. Vom Forderungserwerb ist die Fälligkeit zu unterscheiden.

Eine Forderung gilt dann als fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete

Leistung fordern kann (wobei es keine Rolle spielt, ob er die Leistung auch

tatsächlich fordert) und der Schuldner sie (auf entsprechende Aufforderung hin)

erfüllen muss. Die Fälligkeit des Rechtsanspruchs ist in der Regel nicht

erforderlich. Einerseits kann der steuerpflichtigen Person aus dem Erwerb nicht

fälliger Ansprüche Einkommen zufliessen, andererseits hat trotz Fälligkeit eine

Besteuerung zu unterbleiben, wenn der Zufluss bei der steuerpflichtigen Person

noch nicht gesichert ist. Ist dagegen die Erfüllung der Forderung besonders

unsicher, wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt (Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 41

DBG N. 20 ff., vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2 m. w. H.; BGr, 17. Oktober 2012,

2C_319/2012, E. 2.3.1).

3.5

Anlässlich

der ersten Beurteilung ungeklärt war namentlich die Frage, ob die E AG

nach ihrer Gründung effektiv eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hatte. Aus der

vorinstanzlichen Nachsteuerverfügung muss geschlossen werden, dass dies seitens

des kantonalen Steueramts nach der Vornahme weiterer Abklärungen nun anerkannt

wird, soll doch gestützt auf die Geschäftstätigkeit im Steuerjahr 2018 ein

unselbständiges Erwerbseinkommen des Pflichtigen aus seinem Arbeitsverhältnis

für die Gesellschaft besteuert werden. Konkret beabsichtigt die Vorinstanz, dem

Pflichtigen den Verkaufspreis für die veräusserten betrieblichen Aktiven seiner

Gesellschaft direkt als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

anzurechnen. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass zwei unterschiedliche

Steuersubjekte zu besteuern sind. Der durch die Gesellschaft vereinnahmte

Verkaufspreis für die Veräusserung ihrer Betriebsaktiven wurde von ihr in der

Jahresrechnung 2019 (01.01.2018–31.12.2019) richtigerweise als

ausserordentlicher Erfolg verbucht. Eine direkte Zurechnung des Verkaufspreises

im Zeitpunkt der Vereinnahmung durch die Gesellschaft als Einkommen des

Pflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit käme einer transparenten

Besteuerung gleich, welche in der vorliegenden Konstellation gesetzlich nicht

vorgesehen ist.

3.6

Die

Argumentation des kantonalen Steueramts vermag hieran nichts zu ändern. So

fällt der Abschluss des Kaufvertrages vom 18. Oktober 2018 zunächst nicht

mit dem Datum des Stellenantritts des Pflichtigen bei der F AG am 22. Oktober

2018.

zusammen. Überdies ist nachvollziehbar, wenn der Pflichtige darlegt,

zwecks Festsetzung einer Bonuszahlung im Folgejahr habe zunächst die

Jahresrechnung für das Steuerjahr 2018 erstellt werden müssen. Dies dürfte

namentlich der Fall sein, weil der Pflichtige im Jahr 2019 erstmals eine

Bonuszahlung an sich selbst veranlasste, ohne dass vorgängig ein fixer Anspruch

seinerseits auf die Ausrichtung eines Bonus bestanden hätte oder festgelegt

worden wäre. Demgegenüber kann im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages

zwischen der E AG und der F AG über die "für die Weiterführung

des Geschäftsbereichs erforderlichen Aktiven" nicht automatisch auf die

Fälligkeit sämtlicher Arbeitsleistungen des Pflichtigen gegenüber der E AG

geschlossen werden. Denn wie sich dem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018

entnehmen lässt und durch den Pflichtigen ausgeführt wird, blieb er nach der

Abwicklung des Vertrages für die Weiterleitung von Kundenanfragen sowie für die

Information der F AG über "Ereignisse, die nach Abschluss des

Vertrages eintreten, [...] und die für den Geschäftsbetrieb von wesentlicher

Bedeutung sind", zuständig (vgl. Ziff. 10.2 des Kaufvertrags vom

18.10.2018: Weiterführung des Geschäfts). Dem Handelsregistereintrag zufolge

liquidierte der Pflichtige die E AG bis heute nicht. Diesbezüglich führte

er selbst im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vielmehr aus und hielt

das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen fest, er habe es bis zu seinem

Austritt aus der F AG geschafft, dass seine Produkte neu auch die

EU-Brandschutznormen einhielten (VGr, 20. Dezember 2023, SR.2023.00016, E. 3.3).

Sowohl der Weiterbestand der Gesellschaft des Pflichtigen wie auch die

Weiterentwicklung der von ihm vertriebenen Produkte dürfte in den auf den

Folgejahren nach dem Verkauf der Betriebsaktiven an die F AG eine

fortdauernde Geschäftstätigkeit des Pflichtigen erfordert haben. Das seitens

der Vorinstanz aufgeführte Konkurrenzverbot greift in diesem Zusammenhang

nicht, denn letzteres wurde für die Dauer von fünf Jahren ab dem Vollzugsdatum

bzw. ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsvertrages des

Pflichtigen mit der Käuferin bzw. einer Gruppengesellschaft der Käuferin

vereinbart. Doch selbst eine allfällige Missachtung bzw. eine Verletzung des

Konkurrenzverbots durch den Pflichtigen wäre für die Besteuerung eines

hierdurch erzielten Erwerbseinkommens unbeachtlich, denn ein in einem

Konkurrenzverhältnis erwirtschafteter Lohn wäre gestützt auf Art. 17 Abs. 1

DBG regulär im Zeitpunkt des Zuflusses steuerbar.

Konkret muss gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

geschlossen werden, dass der Pflichtige erst nach Abschluss der Jahresrechnung

2018/2019 und somit erst im Steuerjahr 2019 die Bonuszahlung im Jahr 2019 der

Höhe nach festsetzen konnte, weshalb er die freie wirtschaftliche

Verfügungsmacht über das ihm zugeflossene Einkommen von Fr. … ebenfalls

erst im Jahr 2019 hatte. Die Höhe des festgesetzten Salärs bzw. der hohen

Bonuszahlung des Pflichtigen lässt sich durch den ausserordentlich hohen Ertrag

seiner Gesellschaft ohne Weiteres erklären und der Pflichtige entrichtete –

soweit in den Akten ersichtlich – die geschuldeten Sozialabgaben auf dem

Einkommen. Die hohe Salärzahlung ermöglichte ihm einen entsprechend hohen

Einkauf in die Pensionskasse im Jahr 2019, worin indes keine Steuerumgehung

ersichtlich ist. Ein grösserer Einkauf in die Pensionskasse stellt – bei

Vorliegen der vorausgesetzten Vorsorgelücke – keineswegs eine Rechtsgestaltung dar,

welche ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls aber jenseits des

wirtschaftlich Vernünftigen liegen würde (vgl. VGr, 11. Mai

2022, SB.2021.00121, SB.2021.00122, E. 4.2.2; VGr, 10. Dezember 2021,

SR.2021.00013, SR.2021.00014, E. 2.4.2). Da der erfolgte

Pensionskasseneinkauf in Bezug auf den Umfang seitens des kantonalen Steueramts

nicht in Frage gestellt wird, ist das Vorliegen einer Steuerumgehung zu

verneinen.

3.7

Zu den

Steuerjahren 2020–2022 ist anzumerken, dass die E AG wie erwähnt auch nach

dem Verkauf der wesentlichen Betriebsaktiven im Oktober 2018 weiterbestand. Der

Pflichtige war eigenen Angaben zufolge sowie gestützt auf die aktenkundigen

Lohnjournale und Lohnausweise in den Steuerjahren 2020–2022 weiterhin für das

Unternehmen tätig. Er war dabei gestützt auf den aktenkundigen Kaufvertrag

sowie seine eigenen Angaben im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren

namentlich für die Weiterleitung von Kundenanfragen an die F AG zuständig

wie auch für die Weiterentwicklung der Produkte des Unternehmens (vgl. E. 3.6).

Folglich erscheinen die Salärzahlungen des Pflichtigen für seine Tätigkeit für

die E AG in den Steuerperioden 2020–2022 begründet, weshalb die in den

betreffenden Jahren deklarierten Entschädigungen nicht als periodenfremd

erachtet werden können.

3.8

Für die

eventualiter beantragte Überprüfung, ob es sich bei der Auszahlung an den

Pflichtigen im Jahr 2019 nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

handle, besteht vorliegend kein Anlass, da die Vorinstanz selbst von einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit seinerseits für die E AG ausgeht, welche

der Pflichtige zumindest bis ins Jahr 2022 fortgeführt hat.

3.9

Abgesehen

vom Vorhalt der Nichtdeklaration von unselbständigen Erwerbseinkünften bzw. der

periodenfremden Deklaration der Einkünfte wird dem Pflichtigen kein Verhalten

in der Nachsteuerverfügung vorgeworfen, welches die Festsetzung einer

Nachsteuer begründen würde. Da sich der Vorwurf der periodenfremden Deklaration

nach dem Gesagten als unbegründet erwies, besteht für eine Nachbesteuerung des

Pflichtigen somit kein Rechtsgrund, weshalb das Nachsteuerverfahren betreffend

die direkte Bundessteuer 2018 einzustellen ist.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und

dieser hat den Pflichtigen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 153

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG]).

4.2

Die

angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen

(vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 GebV

VGr. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der

Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu

bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem

bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des

Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch

Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten

Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063,

E. 7.2 ff.; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4;

VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b,

veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung

bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder

unterschritten werden kann. Diese

Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in

welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in

der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren.

Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist,

erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV

berechnete Grundgebühr für das Beschwerdeverfahren auf zwei Drittel

herabzusetzen. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder

die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu

einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV).

4.3

In Anwendung

der vorgenannten Grundsätze erscheint eine Entschädigung von Fr. 6'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Verfahren betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2018) angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2024.00030 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2018) wird gutgeheissen und das Nachsteuerverfahren gegenüber dem

Beschwerdeführer wird eingestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 7'855.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).