SR.2024.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00034
2. April 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26142)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00034,
SR.2024.00035
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG
Zürich,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie direkte Bundessteuer 2012),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Einschätzungsentscheid und
Veranlagungsverfügung vom 4. September 2015 schätzte das kantonale
Steueramt A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) für die Staats- und
Gemeindesteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte es sie mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer 2012.
B. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 26. November
2012 verkaufte der Pflichtige der in seinem Alleineigentum stehenden D AG
rückwirkend per 1. November 2012 3'200 Namenaktien der E AG aus
seinem Privatvermögen für Fr. …, was einem Preis von Fr. … pro Aktie
entsprach. Die in G domizilierte D AG (seit 20. November 2023
firmierend unter F AG) hatte ihren Sitz bis im Februar 2016 in H (Kanton I).
In der Veranlagungsverfügung 2012 vom 30. April 2014 betreffend die D AG
hielt die Steuerverwaltung des Kantons I fest, es sei ein Non-Valeur im
Wert von Fr. … zugunsten des Pflichtigen in die Gesellschaft eingebracht
worden, da der Wert einer Aktie der E AG per Ende 2011 bloss Fr. …
statt Fr. … betragen habe. Künftige Abschreibungen auf den Wertschriften
müssten daher aufgerechnet werden. Eine seitens der D AG für die
Steuerperiode 2014 geltend gemachte Wertberichtigung in Höhe von Fr. …
liess die Steuerverwaltung I mit Einschätzungsentscheid vom 26. Februar
2016 mit der Begründung "Abschreibung auf Non-Valeur" nicht in vollem
Umfang zu. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen lehnten die hiergegen erhobenen
Rechtsmittel der D AG ab. Auf die darauffolgende Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar
2019 nicht ein.
C. Mit
Schreiben vom 27. Juli 2020 zeigte die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts den Pflichtigen die Eröffnung eines Nachsteuer-
und Bussenverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 und die direkte
Bundessteuer 2012 an, weil der Pflichtige in der Steuerperiode 2012 eine
geldwerte Leistung in Höhe von Fr. … von der D AG erhalten habe.
Gleichzeitig gewährte das kantonale Steueramt den Pflichtigen das rechtliche
Gehör zu den beigelegten Berechnungsgrundlagen für die Nachsteuern und Bussen.
Mit Eingabe vom 30. September 2020
liessen die Pflichtigen ausführlich zur Sache Stellung nehmen. Am 19. April
2022 gewährte das kantonale Steueramt ihnen erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme und gab ihnen gleichzeitig die beabsichtigte Einstellung des
Bussenverfahrens bekannt. Am 15. November 2022 fand eine persönliche
Anhörung des Pflichtigen statt. In der Folge auferlegte das kantonale
Steueramt den Pflichtigen mit Verfügung vom 3. Februar 2023 Nachsteuern
(samt Zins) für die Steuerperiode 2012
in Höhe von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer), während es die
eröffneten Bussenverfahren einstellte.
Erwägungen
II.
Die von den Pflichtigen hiergegen
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 11. Oktober 2024 ab
und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 26. November
2024.
beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung
– die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 3. Februar
2023.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 16. Januar
2025.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde
sowie die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde G liessen sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Rekursverfahren SR.2024.00034 (Staats-
und Gemeindesteuern 2012) und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00035 (direkte
Bundessteuer 2012) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselbe Steuerperiode
sowie die gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
27.
November 2024 zu Recht vereinigt worden sind.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt als erster
gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen
Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im
Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das
Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven
und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons
Zürich vom 8. Juni 1997 [StG];
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG];
§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG] e contrario).
1.3
1.3.1
Wenn eine ordentliche Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen
Entscheid in der Sache überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch
den Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt); nur noch der
Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar,
sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht (BGr, 29. Februar
2024, 9C_496/2023, E. 4.4 mit Hinweisen). Für die Nachsteuerverfügung und den hierzu ergangenen
Rechtsmittelentscheid gilt, dass der Einspracheentscheid, sofern er als
Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid ist, der die
Nachsteuerverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt. Der
Einschätzungsentscheid kann nicht direkt mit Rekurs angefochten werden, wie es
auch ausgeschlossen ist, neben dem Einspracheentscheid auch den ursprünglichen
Einschätzungsentscheid anzufechten (vgl. Richner et al., § 140 N. 3
und § 147 N. 12; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 27 Rz. 27).
1.3.2
Die durch eine professionelle
Treuhandgesellschaft vertretenen Pflichtigen beantragen vorliegend einzig die
Aufhebung der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 3. Februar
2023.
Sie verzichten indessen darauf, die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 11. Oktober 2024 zu beantragen. Grundsätzlich wäre auf die erhobenen Rechtsmittel
daher mangels rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die
Rechtsfolge des Nichteintretens auf fehlerhafte Begehren steht jedoch unter dem
Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung). Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ist daher ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus
der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was die Rekurrenten bzw. die Beschwerdeführenden in der Sache
verlangen. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung
auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3). Aus der
Rekurs- und Beschwerdeschrift ergibt sich, dass es den Pflichtigen letztlich um
die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids geht. Der Rekurs und
die Beschwerde sind folglich trotz mangelhaftem Rechtsbegehren entsprechend
entgegenzunehmen.
2.
2.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine
Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung
unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung
bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).
2.2
2.2.1
Streitig ist vorliegend, ob die im
Eigentum des Pflichtigen stehende D AG ihm in der Steuerperiode 2012 eine
geldwerte Leistung in Höhe von Fr. … hat zukommen lassen oder nicht.
Entscheidend für die Klärung hierfür ist, ob der Pflichtige der Gesellschaft 3'200 Aktien aus seinem Privatvermögen zu einem übersetzten Preis
verkauft hat. Diesbezüglich ist fraglich, welche Bewertungsmethode für
die Festsetzung des massgeblichen Steuerwerts der nicht
börsenkotierten Aktien zur Anwendung kommt. Hingegen ist das Vorliegen
einer neuen Tatsache als Grundvoraussetzung des Nachsteuerverfahrens nicht
strittig.
2.2.2
Der
Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
(§ 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG). Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c
DBG unterliegen auch Erträge aus
beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer, insbesondere Dividenden,
Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen
aller Art.
Geldwerte Vorteile aus
Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine
gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil
erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem
Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und
4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft erkennbar war. Stets vorauszusetzen ist dabei, dass die
Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte. Letzteres wird
nach der Praxis des Bundesgerichts vermutet, wenn die geldwerte Leistung dem
Drittvergleich nicht standhält. Falls der als geldwerte Leistung
qualifizierende Handelsvorgang weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim
Beteiligungsinhaber besteuert worden ist, führt dies grundsätzlich beidseitig
zur Aufrechnung. Das folgt seitens der leistenden Gesellschaft aus § 64 Abs. 1
Ziff. 2 und 3 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG,
hinsichtlich des empfangenden Beteiligungsinhabers aus § 20 Abs.1 lit. c
StG bzw. Art. 20 Abs.1 lit. c DBG, soweit es um eine natürliche
Person geht (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 140 II 88
E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; BGr, 23. September 2024,
9C_595/2023, E. 2.1).
2.2.3
Haben die Steuerbehörden im Rahmen der Veranlagung der Gesellschaft
festgestellt, dass die Gesellschaft einem Anteilsinhaber eine geldwerte
Leistung ausgerichtet hat, dürfen sie im Rahmen der Veranlagung des
Anteilsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Anteilsinhaber
oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen ist und deshalb bei ihm der
Einkommenssteuer untersteht. Es besteht jedoch kein Aufrechnungsautomatismus,
d. h. diese
natürliche Vermutung ist weder unwiderlegbar, noch entfaltet die rechtskräftige
Veranlagung der Gesellschaft Bindungswirkung für die Veranlagung ihrer
Anteilsinhaber (BGr, 23. September 2024, 9C_595/2023, E. 2.2 mit
Hinweis auf BGr, 7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 3.2; BGr, 16. September
2019, 2C_364/2018, E. 1.4.3; BGr, 23. April 2019, 2C_312/2019, E. 2.3.4 f.;
BGr, 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.5.7).
2.2.4
Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen
fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert
aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die
zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthält das
Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur
Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend
Kreisschreiben SSK Nr. 28; Version vom 28. August 2008). Das Kreisschreiben
SSK Nr. 28 bezweckt für die Vermögenssteuer eine schweizweit einheitliche
Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse
gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen
(Ziff. 1 Abs. 1). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, stellen die
darin beschriebenen Bewertungsmethoden eine geeignete Grundlage für die
Bewertung nicht kotierter Wertschriften im Privatvermögen dar, auf die sich
grundsätzlich auch im Bereich der Einkommenssteuer abstellen lässt (BGr,
16.
Januar 2019, 2C_77/2017, E. 5.2.1, mit Hinweisen). Sodann eignet
sich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 in der Praxis auch zur Bewertung
von Beteiligungen, die von juristischen Personen gehalten werden (vgl. BGr, 30. Juni
2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.5, mit Hinweis auf Kreisschreiben
SSK Nr. 28, Rz. 38 ff.). Es ist grundsätzlich auch dann
anwendbar, wenn zu prüfen ist, welcher Preis zwischen unabhängigen Dritten
normalerweise vereinbart worden wäre (vgl. BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002,
E. 2.2, mit Hinweisen; VGr, 21. August 2019, SB.2019.00006,
SB.2019.00007, E. 5.2). Für die Bewertung ist gemäss dem Kreisschreiben
SSK Nr. 28 nach Art der Unternehmung zu unterscheiden
(BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1).
Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens
SSK Nr. 28 entspricht der Verkehrswert bei nicht kotierten Wertpapieren,
für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den
Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet.
Der Wert nicht kotierter Aktien wird insbesondere durch deren bisherigen und
erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere
Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und
die Stabilität des Geschäftsbetriebes bestimmt. Die Ermittlung des Verkehrswerts
von Aktien hat daher grundsätzlich aufgrund des Substanz- und des Ertragswerts
zu erfolgen. In Einklang damit sieht das Kreisschreiben SSK Nr. 28 vor,
dass der für den Verkehrswert von Aktien von Handels-, Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaften sowie von Domizil- und gemischten Gesellschaften
massgebende Unternehmenswert bei Fehlen einer Handänderung unter unabhängigen
Dritten grundsätzlich nach der sogenannten Praktikermethode durch zweimalige
Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu
ermitteln ist (Ziff. 34 ff.; vgl. dazu auch BGr, 14. Januar
2015, 2C_1082/2013, 2C_1083/2013, E. 5.3).
Das Kreisschreiben SSK Nr. 28 ist
indes keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechtsnorm und kann somit von
vornherein kein Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG] darstellen.
Ebenso wenig lässt sie sich als interkantonales Recht im Sinn von Art. 95
lit. e BGG qualifizieren. Denn beim Kreisschreiben SSK Nr. 28 handelt
es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und
Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln
für das Verhalten der Steuerbeamten. lndessen gilt das Kreisschreiben SSK
Nr. 28 nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode
zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihm die Überlegungen, die für die
Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen
massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 1. Oktober 2019,
2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 16. September 2019, 2C_328/2019,
E. 5.2; BGr, 5. Januar 2017, 2C_826/2015, E. 4.3). Jedenfalls in
Bezug auf die Vermögenssteuer wird dementsprechend davon ausgegangen, dass das
Kreisschreiben SSK Nr. 28 bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter
Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von
dieser Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis
des Verkehrswerts dies gebietet (vgl. BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022,
E. 2.4; BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1 mit
Hinweisen; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.4; Richner et al., § 39
N. 24).
2.3
2.3.1
Das kantonale Steueramt erwog im
Einspracheentscheid und in der Rekurs- und Beschwerdeantwort im Wesentlichen,
das Kreisschreiben SSK Nr. 28 sei auch zur Prüfung der Frage anwendbar,
welcher Preis bei einem Aktienverkauf unter unabhängigen Dritten erzielbar
wäre, wenn es sich beim Käufer nicht um einen Aktionär oder eine ihm
nahestehende Person handeln würde. Gemäss Aktenlage beträfen sämtliche
Aktienverkäufe zum Preis von Fr. … pro Aktie rein gesellschaftsinterne
Geschäfte. Handänderungen zwischen Aktionären und Partnern gälten nicht als
unter unabhängigen Dritten erfolgt. Bei gesellschaftsinternen Geschäften
bestehe gerade keine Vermutung dafür, dass der Kaufpreis den Verkehrswert
abbilde. Nachdem der Verwaltungsrat der E AG den Kaufpreis jeweils selbst
jährlich festlege, liege keine freie Preisbildung für Mitarbeiter- und
Verwaltungsratsbeteiligungen vor. Aktienkäufe in den Vor- und Folgejahren seien
zu erheblich tieferen Kursen abgewickelt worden, womit es an der Transparenz
der Preisbildung mangle. Die Pflichtigen hätten die grossen Ausschläge nach
oben und unten nicht nachvollziehbar begründet. Ferner stehe die Entwicklung
des Aktienkurses gemäss der EBITDA-Berechnung in direktem Widerspruch zu den
gestützt auf das Kreisschreiben SSK Nr. 28 errechneten
Vermögenssteuerwerten der Aktien. Der Pflichtige habe in den Steuerperioden
2011.
und 2012 Steuerwerte von Fr. … und Fr. … pro Aktie versteuert.
Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Pflichtigen widersprüchlich,
da sie die Bewertungsgrundlage gemäss Kreisschreiben SSK Nr. 28 in Bezug
auf die Deklaration des steuerbaren Vermögens durchaus verwendet hätten. Ab der
Steuerperiode 2007 sei der Kurs gegenüber dem hier massgebenden Wert von 2011
eingebrochen, währenddem der geltend gemachte EBITDA-Kurs in derselben
Zeitspanne massiv an Wert gewonnen habe, um in der Folge wiederum massiv
einzubrechen. Für die Bewertungsfrage der Aktien sei auf das durch die
Pflichtigen angerufene Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 22. Juli
2013.
betreffend Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (aktuelle Version
datierend vom 30. Oktober 2020; nachfolgend Kreisschreiben ESTV Nr. 37)
nur abzustellen, wenn im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse vom
Kreisschreiben SSK Nr. 28 Abstand genommen werden müsse. Vorliegend sei
dies nicht der Fall. Der zu beurteilende Vorgang betreffe nicht den Erwerb von
Aktien durch den Pflichtigen in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der E AG,
sondern den Verkauf von Aktien an die von ihm zu 100 % gehaltene D AG.
Grund für die erfolgte Aufrechnung sei denn auch nicht Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern eine geldwerte Leistung der D AG.
Das Kreisschreiben ESTV Nr. 37 enthalte diesbezüglich keine einschlägigen
Bestimmungen, sondern verweise in Ziff. 3.2.2. explizit auf die Regelungen
des Kreisschreibens SSK Nr. 28.
2.3.2
Gegen diese Erwägungen wenden die Pflichtigen ein, zur Bewertung von
Beteiligungen kämen grundsätzlich verschiedene Methoden in Frage. Das
Verwaltungsgericht I habe sich nicht mit der Frage der Auswahl der
richtigen Bewertungsmethode auseinandergesetzt, sondern bloss festgestellt,
mangels Dritttransaktionen sei die Bewertungsmethode des Kreisschreibens SSK Nr. 28
("Praktikermethode") anzuwenden. Doch sei das Kreisschreiben SSK Nr. 28
in casu nicht zwingend anwendbar, da es um eine Bewertung für die Zwecke der Einkommenssteuer
und der Gewinnsteuer gehe. Bei Mitarbeiteraktien sei das Kreisschreiben ESTV Nr. 37
betreffend Mitarbeiterbeteiligungen massgebend. Seit der Implementierung des
Mitarbeiterbeteiligungsplans im Jahr 2008 werde die weltweit bekannte
EBITDA-Bewertung verwendet. Eine willkürliche Abweichung hiervon rechtfertige
sich nicht. Die Berechnung entspreche einer für den entsprechenden Arbeitgeber
tauglichen und anerkannten Methode, welche – einmal gewählt – zwingend
beibehalten werden müsse. Diese Methode könne nicht einfach dadurch negiert
werden, dass keine Dritttransaktionen stattgefunden hätten. Indem die
Vorinstanz jedoch noch nicht einmal im Ansatz auf die EBITDA-Berechnung
eingegangen sei, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Da der
Mitarbeiterbeteiligungsplan erst am 1. April 2008 implementiert worden
sei, könnten Kurswerte davor für die Beurteilung der EBITDA-Berechnung keine
Rolle spielen. Obschon der Kaufpreis vom Verwaltungsrat der E AG
festgelegt werde, sei dieser Wert nicht zwingend falsch, denn die Festsetzung
habe zwingend nach den Vorschriften des Mitarbeiterbeteiligungsplans zu
erfolgen. Neben dem massgeblichen Verkaufsgeschäft an die D AG seien
sieben weitere Transaktionen zum Aktienpreis von Fr. … an Verwaltungsräte
der E AG abgewickelt worden. Da die sach- oder branchenkundigen
Verwaltungsräte ihre Vergütung in Aktien oder in bar hätten beziehen können,
hätten sie sicher keine überhöhten Werte der Aktien akzeptiert. Überdies habe
der Pflichtige am 4. Juni 2010 Aktien zum Preis von Fr. … pro Stück
an die E AG verkauft, ohne dass die Steuerbehörde von einem Non-Valeur
ausgegangen sei. Es sei nicht bekannt, dass die Bewertungen für die
Einkommenssteuer von den zuständigen Steuerbehörden nicht akzeptiert worden
sei. Schliesslich sei es widersprüchlich seitens der Steuerbehörde, wenn sie
für die Einkommenssteuer einen Wert von Fr. … pro Aktie akzeptiert hätte,
denn in Anwendung des Kreisschreibens SSK Nr. 28 hätte in den Lohnausweisen
der Verwaltungsräte Fr. … oder Fr. …, zumindest aber Fr. …
deklariert werden müssen. Ansonsten würde die Bewertung derselben Aktien in
derselben Steuerperiode bei der gleichen Steuer – der Einkommenssteuer – für
zwei zeitnahe Transaktionen nicht mit denselben Bewertungsgrundsätzen
anerkannt.
2.4
2.4.1
Für die Beurteilung, ob der Pflichtige in der
streitbetroffenen Steuerperiode einen geldwerten Vorteil von der D AG
erhalten hat, ist zunächst die Frage des massgeblichen Steuerwerts der durch ihn verkauften Aktien zu klären.
2.4.2
Den Pflichtigen ist zuzustimmen, dass sich das Kreisschreiben SSK Nr. 28
grundsätzlich auf die Vermögenssteuer und nicht auf die Einkommenssteuer
bezieht. Allerdings hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der darin
beschriebenen Bewertungsmethoden auch für den Bereich der Einkommenssteuer
bestätigt (E. 2.2.4).
2.4.3
Dem Einwand der Pflichtigen hiergegen, dass für die Bestimmung des
massgeblichen Steuerwerts der veräusserten Aktien das Kreisschreiben ESTV Nr. 37
zur Anwendung käme, kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Das Kreisschreiben ESTV Nr. 37
wurde am 22. Juli 2013 erlassen und per 30. Oktober 2020 in seiner
aktuell gültigen Fassung publiziert. Der Pflichtige verkaufte die
streitbetroffenen Namenaktien jedoch in der Steuerperiode 2012, weshalb nicht
ohne Weiteres auf die betreffenden Bestimmungen abgestellt werden kann. Ohnehin
galten als Mitarbeiteraktien jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des Kreisschreibens
ESTV Nr. 37 Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften,
die dem Mitarbeitenden von seinem Arbeitgeber aufgrund seines
Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden
(vgl. Portmann Dominique, Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiteraktien und
Mitarbeiteroptionen im schweizerischen Arbeitsrecht, Bern 2005, SSA 62, S. 38;
Helbling Christof, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. A.,
Zürich – Basel – Genf 2003, S. 205). Unabhängig davon, ob die Aktien der E AG
im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Pflichtigen als Mitarbeiteraktien zu
qualifizieren waren, sind sie es bei der hiesig zu beurteilenden Transaktion
nicht. Denn Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist – wie das kantonale
Steueramt zu Recht festhielt – nicht der Erwerb oder Verkauf von Aktien durch
den Pflichtigen von oder an eine Gesellschaft, bei welcher er in einem
Arbeitsverhältnis steht, sondern vielmehr die Veräusserung von Aktien aus
seinem Privatvermögen an eine andere ihm gehörige Gesellschaft, die D AG.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Pflichtige denselben Verkaufspreis auch
bei einem Geschäft mit einem unabhängigen Dritten hätte erzielen können, ist
grundsätzlich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 anwendbar, sofern nicht eine bessere
Erkenntnis über den Verkehrswert eine Abweichung hiervon gebietet (vgl. E. 2.2.4).
2.4.4
Für eine Abweichung von der Anwendung des Kreisschreibens SSK Nr. 28
bestehen vorliegend indes keine Gründe. Vielmehr drängt sich eine Überprüfung
des im Aktienkaufvertrag vom 26. November 2012 genannten Aktienwerts nach
den Vorgaben des Kreisschreibens SSK Nr. 28 aus folgenden Gründen auf: Der
Preis der streitbetroffenen Aktien wurde unbestritten jährlich durch die
Verwaltungsräte der E AG festgelegt, so auch in der Steuerperiode 2012.
Ein in diesem Sinn eigens durch die Gesellschaft festgesetzter Aktienwert kann
steuerrechtlich keinen objektiven Marktpreis darstellen. Wie bereits das
Verwaltungsgericht des Kantons I feststellte, würde ein unbesonnenes
Abstellen auf diesen Wert andernfalls dazu führen, dass der Verwaltungsrat der E AG
den steuerlichen Verkehrs- und Marktwert der Aktien selber bestimmen könnte,
ungeachtet dessen, ob dieser marktorientiert zustande gekommen ist. Dies gilt
selbst dann, wenn der Verwaltungsrat die Festsetzung des Aktienwerts gemäss der
bekannten EBITDA-Bewertungsmethode (EBITDA: Gewinn, d. h. Preis bzw. Umsatz minus Kosten, aber
ohne Abzug von Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen [earnings
before interest, taxes, depreciation and amortization]; vgl. BGr, 5. März
2024, 2C_698/2021, E. 7.10) vornahm. Denn wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt und seitens der Pflichtigen nicht substanziiert bestritten wird,
weist die Entwicklung des Aktienkaufpreises grosse Ausschläge auf mit folgenden
Werten: Fr. …, Fr. …, Fr. … und Fr. … (2008), Fr. …
(2009), Fr. … (2011), Fr. … (2012), Fr. … und Fr. … (2015).
Die Kurssteigerung gemäss EBITDA-Berechnung widerspricht den gestützt auf das
Kreisschreiben SSK Nr. 28 errechneten Vermögenssteuerwerten der Aktien.
Denn die Aktien der E AG wiesen seit der Implementierung des
Mitarbeiterbeteiligungsplans im Jahr 2008 folgende Vermögenssteuerwerte per
Ende der jeweiligen Steuerperiode auf: Fr. … (2008), Fr. … (2009), Fr. …
(2010), Fr. … (2011), Fr. … (2012), Fr. … (2013) und Fr. …
(2014 und 2015). Die offenkundigen Abweichungen drängen eine Überprüfung des
durch den Verwaltungsrat festgesetzten Aktienpreises ebenfalls auf. Eine
Überprüfung mittels weiterer Handänderungen ist indes nicht möglich, da es
hierfür an Handänderungen unter unabhängigen Dritten mangelt. Wie der
Pflichtige selbst ausführt, handelte es sich bei den übrigen sieben
Transaktionen, welche zu einem Aktienpreis von Fr. … pro Stück in der
Steuerperiode 2012 erfolgt sind, ausschliesslich um Verkaufsgeschäfte an Verwaltungsräte
der E AG und somit um rein gesellschaftsinterne Vorgänge.
2.4.5
Dem Argument der Pflichtigen, dass die sach- oder branchenkundigen
Verwaltungsräte die Aktien nicht zu einem über ihrem Verkehrswert liegenden
Preis bezogen hätten, kann nicht gefolgt werden. Da es sich bei den
Verwaltungsräten nicht um von der Gesellschaft unabhängige Dritte gehandelt
hat, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Käufer ein
Interesse daran hatten, einen über dem objektiven Marktwert liegenden
Aktienwert zu suggerieren. Vorliegend nicht massgebend scheint denn auch, dass
der Pflichtige den Angaben der Rekurs- und Beschwerdeschrift sowie den dazugehörigen
Beilagen zufolge am 4. Juni 2010 Aktien zum Preis von Fr. … pro Stück
an die E Holding AG verkaufte, ohne dass die Steuerbehörde von einem
Non-Valeur ausging. Einerseits erfolgte der besagte Verkauf nicht in der
streitbetroffenen Steuerperiode und andererseits war dabei mit der E
Holding AG eine andere Kaufpartei beteiligt. Ferner scheint es sich um den
Erwerb eigener Aktien gehandelt zu haben, welcher mit dem zu beurteilenden
Kaufgeschäft nicht vergleichbar ist. Schliesslich bildet die erfolgte
Einschätzung bzw. die Veranlagung des Einkommens der übrigen Verwaltungsräte
der E AG in der Steuerperiode 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens und der Pflichtige kann hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten,
selbst wenn diesbezüglich auf einen Aktienpreis von Fr. … abgestellt
worden sein sollte.
Somit kann festgestellt werden,
dass das kantonale Steueramt für die Festsetzung des Steuerwerts der
streitbetroffenen Aktien in der Steuerperiode 2012 zu Recht auf die
Praktikermethode gemäss Kreisschreiben SSK Nr. 28 abgestellt hat.
2.4.6
Gegen die konkrete Berechnung des kantonalen Steueramts, welche einen
massgeblichen Steuerwert von Fr. … pro Aktie ergab, bringen die
Pflichtigen keine substanziierten Einwendungen vor. Die geltend gemachte
Gehörsverletzung ist hingegen zu verneinen, da eine vertiefte
Auseinandersetzung der Steuerbehörde mit der EBITDA-Berechnung der Pflichtigen
mangels deren Einschlägigkeit für die Festsetzung des Steuerwerts der Aktien
nicht erforderlich war.
2.4.7
Der Pflichtige hat anlässlich des Verkaufs der von ihm in seinem
Privatvermögen gehaltenen 3'200 Aktien mit Blick auf den massgeblichen
Steuerwert der Aktien somit einen zu hohen Kaufpreis von der in seinem Eigentum
stehenden D AG vereinnahmt. Er erzielte aufgrund seiner Eigenschaft als
alleiniger Beteiligungsinhaber der D AG einen Verkaufspreis, welcher nicht
nahestehenden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden worden wäre.
Dies war für den Pflichtigen überdies erkennbar, womit sämtliche
Voraussetzungen für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils im Sinn von § 20 Abs.1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs.1 lit. c DBG erfüllt sind
(vgl. E. 2.2). Die Nachbesteuerung des Pflichtigen für die Steuerperiode
2012.
erweist sich somit als korrekt.
2.4.8
Gegen die Höhe und Berechnung der festgesetzten Nachsteuern machen die
Pflichtigen keine konkreten Einwendungen geltend und diese erweisen sich als
korrekt.
Der Rekurs und die Beschwerde sind somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2024.00034 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2012) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2024.00035 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2012) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00034 wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'387.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00035 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'552.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens
SR.2024.00034 werden den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten.
6.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens SR.2024.00035 werden den Beschwerdeführenden auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Gemeinde G;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).