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Entscheid

SR.2024.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00034

2. April 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26142)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00034,

SR.2024.00035

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C AG

Zürich,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie direkte Bundessteuer 2012),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Einschätzungsentscheid und

Veranlagungsverfügung vom 4. September 2015 schätzte das kantonale

Steueramt A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) für die Staats- und

Gemeindesteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte es sie mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer 2012.

B. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 26. November

2012 verkaufte der Pflichtige der in seinem Alleineigentum stehenden D AG

rückwirkend per 1. November 2012 3'200 Namenaktien der E AG aus

seinem Privatvermögen für Fr. …, was einem Preis von Fr. … pro Aktie

entsprach. Die in G domizilierte D AG (seit 20. November 2023

firmierend unter F AG) hatte ihren Sitz bis im Februar 2016 in H (Kanton I).

In der Veranlagungsverfügung 2012 vom 30. April 2014 betreffend die D AG

hielt die Steuerverwaltung des Kantons I fest, es sei ein Non-Valeur im

Wert von Fr. … zugunsten des Pflichtigen in die Gesellschaft eingebracht

worden, da der Wert einer Aktie der E AG per Ende 2011 bloss Fr. …

statt Fr. … betragen habe. Künftige Abschreibungen auf den Wertschriften

müssten daher aufgerechnet werden. Eine seitens der D AG für die

Steuerperiode 2014 geltend gemachte Wertberichtigung in Höhe von Fr. …

liess die Steuerverwaltung I mit Einschätzungsentscheid vom 26. Februar

2016 mit der Begründung "Abschreibung auf Non-Valeur" nicht in vollem

Umfang zu. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen lehnten die hiergegen erhobenen

Rechtsmittel der D AG ab. Auf die darauffolgende Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar

2019 nicht ein.

C. Mit

Schreiben vom 27. Juli 2020 zeigte die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts den Pflichtigen die Eröffnung eines Nachsteuer-

und Bussenverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 und die direkte

Bundessteuer 2012 an, weil der Pflichtige in der Steuerperiode 2012 eine

geldwerte Leistung in Höhe von Fr. … von der D AG erhalten habe.

Gleichzeitig gewährte das kantonale Steueramt den Pflichtigen das rechtliche

Gehör zu den beigelegten Berechnungsgrundlagen für die Nachsteuern und Bussen.

Mit Eingabe vom 30. September 2020

liessen die Pflichtigen ausführlich zur Sache Stellung nehmen. Am 19. April

2022 gewährte das kantonale Steueramt ihnen erneut Gelegenheit zur

Stellungnahme und gab ihnen gleichzeitig die beabsichtigte Einstellung des

Bussenverfahrens bekannt. Am 15. November 2022 fand eine persönliche

Anhörung des Pflichtigen statt. In der Folge auferlegte das kantonale

Steueramt den Pflichtigen mit Verfügung vom 3. Februar 2023 Nachsteuern

(samt Zins) für die Steuerperiode 2012

in Höhe von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer), während es die

eröffneten Bussenverfahren einstellte.

Erwägungen

II.

Die von den Pflichtigen hiergegen

erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 11. Oktober 2024 ab

und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 26. November

2024.

beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung

– die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 3. Februar

2023.

In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 16. Januar

2025.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde

sowie die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde G liessen sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Rekursverfahren SR.2024.00034 (Staats-

und Gemeindesteuern 2012) und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00035 (direkte

Bundessteuer 2012) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselbe Steuerperiode

sowie die gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

27.

November 2024 zu Recht vereinigt worden sind.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt als erster

gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im

Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrund­sätze, das

Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven

und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 162 Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons

Zürich vom 8. Juni 1997 [StG];

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG];

§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG] e contrario).

1.3

1.3.1

Wenn eine ordentliche Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen

Entscheid in der Sache überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch

den Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt); nur noch der

Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar,

sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht (BGr, 29. Februar

2024, 9C_496/2023, E. 4.4 mit Hinweisen). Für die Nachsteuerverfügung und den hierzu ergangenen

Rechtsmittelentscheid gilt, dass der Einspracheentscheid, sofern er als

Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid ist, der die

Nachsteuerverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt. Der

Einschätzungsentscheid kann nicht direkt mit Rekurs angefochten werden, wie es

auch ausgeschlossen ist, neben dem Einspracheentscheid auch den ursprünglichen

Einschätzungsentscheid anzufechten (vgl. Richner et al., § 140 N. 3

und § 147 N. 12; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 27 Rz. 27).

1.3.2

Die durch eine professionelle

Treuhandgesellschaft vertretenen Pflichtigen beantragen vorliegend einzig die

Aufhebung der Verfügung des kantonalen Steueramts vom 3. Februar

2023.

Sie verzichten indessen darauf, die Aufhebung des Einspracheentscheids

vom 11. Oktober 2024 zu beantragen. Grundsätzlich wäre auf die erhobenen Rechtsmittel

daher mangels rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die

Rechtsfolge des Nichteintretens auf fehlerhafte Begehren steht jedoch unter dem

Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung). Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde mit formell

mangelhaften Rechtsbegehren ist daher ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus

der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,

ergibt, was die Rekurrenten bzw. die Beschwerdeführenden in der Sache

verlangen. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung

auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3). Aus der

Rekurs- und Beschwerdeschrift ergibt sich, dass es den Pflichtigen letztlich um

die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids geht. Der Rekurs und

die Beschwerde sind folglich trotz mangelhaftem Rechtsbegehren entsprechend

entgegenzunehmen.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung

bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2

2.2.1

Streitig ist vorliegend, ob die im

Eigentum des Pflichtigen stehende D AG ihm in der Steuerperiode 2012 eine

geldwerte Leistung in Höhe von Fr. … hat zukommen lassen oder nicht.

Entscheidend für die Klärung hierfür ist, ob der Pflichtige der Gesellschaft 3'200 Aktien aus seinem Privatvermögen zu einem übersetzten Preis

verkauft hat. Diesbezüglich ist fraglich, welche Bewertungsmethode für

die Festsetzung des massgeblichen Steuerwerts der nicht

börsenkotierten Aktien zur Anwendung kommt. Hingegen ist das Vorliegen

einer neuen Tatsache als Grundvoraussetzung des Nachsteuerverfahrens nicht

strittig.

2.2.2

Der

Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte

(§ 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG). Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c

DBG unterliegen auch Erträge aus

beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer, insbesondere Dividenden,

Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen

aller Art.

Geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine

gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil

erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem

Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und

4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft erkennbar war. Stets vorauszusetzen ist dabei, dass die

Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte. Letzteres wird

nach der Praxis des Bundesgerichts vermutet, wenn die geldwerte Leistung dem

Drittvergleich nicht standhält. Falls der als geldwerte Leistung

qualifizierende Handelsvorgang weder bei der Kapitalgesellschaft noch beim

Beteiligungsinhaber besteuert worden ist, führt dies grundsätzlich beidseitig

zur Aufrechnung. Das folgt seitens der leistenden Gesellschaft aus § 64 Abs. 1

Ziff. 2 und 3 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG,

hinsichtlich des empfangenden Beteiligungsinhabers aus § 20 Abs.1 lit. c

StG bzw. Art. 20 Abs.1 lit. c DBG, soweit es um eine natürliche

Person geht (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 140 II 88

E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; BGr, 23. September 2024,

9C_595/2023, E. 2.1).

2.2.3

Haben die Steuerbehörden im Rahmen der Veranlagung der Gesellschaft

festgestellt, dass die Gesellschaft einem Anteilsinhaber eine geldwerte

Leistung ausgerichtet hat, dürfen sie im Rahmen der Veranlagung des

Anteilsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Anteilsinhaber

oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen ist und deshalb bei ihm der

Einkommenssteuer untersteht. Es besteht jedoch kein Aufrechnungsautomatismus,

d. h. diese

natürliche Vermutung ist weder unwiderlegbar, noch entfaltet die rechtskräftige

Veranlagung der Gesellschaft Bindungswirkung für die Veranlagung ihrer

Anteilsinhaber (BGr, 23. September 2024, 9C_595/2023, E. 2.2 mit

Hinweis auf BGr, 7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 3.2; BGr, 16. September

2019, 2C_364/2018, E. 1.4.3; BGr, 23. April 2019, 2C_312/2019, E. 2.3.4 f.;

BGr, 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.5.7).

2.2.4

Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen

fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert

aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die

zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthält das

Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nachfolgend

Kreisschreiben SSK Nr. 28; Version vom 28. August 2008). Das Kreisschreiben

SSK Nr. 28 bezweckt für die Vermögenssteuer eine schweizweit einheitliche

Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse

gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen

(Ziff. 1 Abs. 1). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, stellen die

darin beschriebenen Bewertungsmethoden eine geeignete Grundlage für die

Bewertung nicht kotierter Wertschriften im Privatvermögen dar, auf die sich

grundsätzlich auch im Bereich der Einkommenssteuer abstellen lässt (BGr,

16.

Januar 2019, 2C_77/2017, E. 5.2.1, mit Hinweisen). Sodann eignet

sich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 in der Praxis auch zur Bewertung

von Beteiligungen, die von juristischen Personen gehalten werden (vgl. BGr, 30. Juni

2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.5, mit Hinweis auf Kreisschreiben

SSK Nr. 28, Rz. 38 ff.). Es ist grundsätzlich auch dann

anwendbar, wenn zu prüfen ist, welcher Preis zwischen unabhängigen Dritten

normalerweise vereinbart worden wäre (vgl. BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002,

E. 2.2, mit Hinweisen; VGr, 21. August 2019, SB.2019.00006,

SB.2019.00007, E. 5.2). Für die Bewertung ist gemäss dem Kreisschreiben

SSK Nr. 28 nach Art der Unternehmung zu unterscheiden

(BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1).

Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens

SSK Nr. 28 entspricht der Verkehrswert bei nicht kotierten Wertpapieren,

für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den

Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet.

Der Wert nicht kotierter Aktien wird insbesondere durch deren bisherigen und

erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere

Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und

die Stabilität des Geschäftsbetriebes bestimmt. Die Ermittlung des Verkehrswerts

von Aktien hat daher grundsätzlich aufgrund des Substanz- und des Ertragswerts

zu erfolgen. In Einklang damit sieht das Kreisschreiben SSK Nr. 28 vor,

dass der für den Verkehrswert von Aktien von Handels-, Industrie- und

Dienstleistungsgesellschaften sowie von Domizil- und gemischten Gesellschaften

massgebende Unternehmenswert bei Fehlen einer Handänderung unter unabhängigen

Dritten grundsätzlich nach der sogenannten Praktikermethode durch zweimalige

Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu

ermitteln ist (Ziff. 34 ff.; vgl. dazu auch BGr, 14. Januar

2015, 2C_1082/2013, 2C_1083/2013, E. 5.3).

Das Kreisschreiben SSK Nr. 28 ist

indes keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechtsnorm und kann somit von

vornherein kein Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG] darstellen.

Ebenso wenig lässt sie sich als interkantonales Recht im Sinn von Art. 95

lit. e BGG qualifizieren. Denn beim Kreisschreiben SSK Nr. 28 handelt

es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und

Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln

für das Verhalten der Steuerbeamten. lndessen gilt das Kreisschreiben SSK

Nr. 28 nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode

zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihm die Überlegungen, die für die

Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen

massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 1. Oktober 2019,

2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 16. September 2019, 2C_328/2019,

E. 5.2; BGr, 5. Januar 2017, 2C_826/2015, E. 4.3). Jedenfalls in

Bezug auf die Vermögenssteuer wird dementsprechend davon ausgegangen, dass das

Kreisschreiben SSK Nr. 28 bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter

Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von

dieser Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis

des Verkehrswerts dies gebietet (vgl. BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022,

E. 2.4; BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 4.2.1 mit

Hinweisen; VGr, 11. März 2020, SB.2018.00132, E. 2.1.4; Richner et al., § 39

N. 24).

2.3

2.3.1

Das kantonale Steueramt erwog im

Einspracheentscheid und in der Rekurs- und Beschwerdeantwort im Wesentlichen,

das Kreisschreiben SSK Nr. 28 sei auch zur Prüfung der Frage anwendbar,

welcher Preis bei einem Aktienverkauf unter unabhängigen Dritten erzielbar

wäre, wenn es sich beim Käufer nicht um einen Aktionär oder eine ihm

nahestehende Person handeln würde. Gemäss Aktenlage beträfen sämtliche

Aktienverkäufe zum Preis von Fr. … pro Aktie rein gesellschaftsinterne

Geschäfte. Handänderungen zwischen Aktionären und Partnern gälten nicht als

unter unabhängigen Dritten erfolgt. Bei gesellschaftsinternen Geschäften

bestehe gerade keine Vermutung dafür, dass der Kaufpreis den Verkehrswert

abbilde. Nachdem der Verwaltungsrat der E AG den Kaufpreis jeweils selbst

jährlich festlege, liege keine freie Preisbildung für Mitarbeiter- und

Verwaltungsratsbeteiligungen vor. Aktienkäufe in den Vor- und Folgejahren seien

zu erheblich tieferen Kursen abgewickelt worden, womit es an der Transparenz

der Preisbildung mangle. Die Pflichtigen hätten die grossen Ausschläge nach

oben und unten nicht nachvollziehbar begründet. Ferner stehe die Entwicklung

des Aktienkurses gemäss der EBITDA-Berechnung in direktem Widerspruch zu den

gestützt auf das Kreisschreiben SSK Nr. 28 errechneten

Vermögenssteuerwerten der Aktien. Der Pflichtige habe in den Steuerperioden

2011.

und 2012 Steuerwerte von Fr. … und Fr. … pro Aktie versteuert.

Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Pflichtigen widersprüchlich,

da sie die Bewertungsgrundlage gemäss Kreisschreiben SSK Nr. 28 in Bezug

auf die Deklaration des steuerbaren Vermögens durchaus verwendet hätten. Ab der

Steuerperiode 2007 sei der Kurs gegenüber dem hier massgebenden Wert von 2011

eingebrochen, währenddem der geltend gemachte EBITDA-Kurs in derselben

Zeitspanne massiv an Wert gewonnen habe, um in der Folge wiederum massiv

einzubrechen. Für die Bewertungsfrage der Aktien sei auf das durch die

Pflichtigen angerufene Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 22. Juli

2013.

betreffend Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (aktuelle Version

datierend vom 30. Oktober 2020; nachfolgend Kreisschreiben ESTV Nr. 37)

nur abzustellen, wenn im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse vom

Kreisschreiben SSK Nr. 28 Abstand genommen werden müsse. Vorliegend sei

dies nicht der Fall. Der zu beurteilende Vorgang betreffe nicht den Erwerb von

Aktien durch den Pflichtigen in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der E AG,

sondern den Verkauf von Aktien an die von ihm zu 100 % gehaltene D AG.

Grund für die erfolgte Aufrechnung sei denn auch nicht Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern eine geldwerte Leistung der D AG.

Das Kreisschreiben ESTV Nr. 37 enthalte diesbezüglich keine einschlägigen

Bestimmungen, sondern verweise in Ziff. 3.2.2. explizit auf die Regelungen

des Kreisschreibens SSK Nr. 28.

2.3.2

Gegen diese Erwägungen wenden die Pflichtigen ein, zur Bewertung von

Beteiligungen kämen grundsätzlich verschiedene Methoden in Frage. Das

Verwaltungsgericht I habe sich nicht mit der Frage der Auswahl der

richtigen Bewertungsmethode auseinandergesetzt, sondern bloss festgestellt,

mangels Dritttransaktionen sei die Bewertungsmethode des Kreisschreibens SSK Nr. 28

("Praktikermethode") anzuwenden. Doch sei das Kreisschreiben SSK Nr. 28

in casu nicht zwingend anwendbar, da es um eine Bewertung für die Zwecke der Einkommenssteuer

und der Gewinnsteuer gehe. Bei Mitarbeiteraktien sei das Kreisschreiben ESTV Nr. 37

betreffend Mitarbeiterbeteiligungen massgebend. Seit der Implementierung des

Mitarbeiterbeteiligungsplans im Jahr 2008 werde die weltweit bekannte

EBITDA-Bewertung verwendet. Eine willkürliche Abweichung hiervon rechtfertige

sich nicht. Die Berechnung entspreche einer für den entsprechenden Arbeitgeber

tauglichen und anerkannten Methode, welche – einmal gewählt – zwingend

beibehalten werden müsse. Diese Methode könne nicht einfach dadurch negiert

werden, dass keine Dritttransaktionen stattgefunden hätten. Indem die

Vorinstanz jedoch noch nicht einmal im Ansatz auf die EBITDA-Berechnung

eingegangen sei, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Da der

Mitarbeiterbeteiligungsplan erst am 1. April 2008 implementiert worden

sei, könnten Kurswerte davor für die Beurteilung der EBITDA-Berechnung keine

Rolle spielen. Obschon der Kaufpreis vom Verwaltungsrat der E AG

festgelegt werde, sei dieser Wert nicht zwingend falsch, denn die Festsetzung

habe zwingend nach den Vorschriften des Mitarbeiterbeteiligungsplans zu

erfolgen. Neben dem massgeblichen Verkaufsgeschäft an die D AG seien

sieben weitere Transaktionen zum Aktienpreis von Fr. … an Verwaltungsräte

der E AG abgewickelt worden. Da die sach- oder branchenkundigen

Verwaltungsräte ihre Vergütung in Aktien oder in bar hätten beziehen können,

hätten sie sicher keine überhöhten Werte der Aktien akzeptiert. Überdies habe

der Pflichtige am 4. Juni 2010 Aktien zum Preis von Fr. … pro Stück

an die E AG verkauft, ohne dass die Steuerbehörde von einem Non-Valeur

ausgegangen sei. Es sei nicht bekannt, dass die Bewertungen für die

Einkommenssteuer von den zuständigen Steuerbehörden nicht akzeptiert worden

sei. Schliesslich sei es widersprüchlich seitens der Steuerbehörde, wenn sie

für die Einkommenssteuer einen Wert von Fr. … pro Aktie akzeptiert hätte,

denn in Anwendung des Kreisschreibens SSK Nr. 28 hätte in den Lohnausweisen

der Verwaltungsräte Fr. … oder Fr. …, zumindest aber Fr. …

deklariert werden müssen. Ansonsten würde die Bewertung derselben Aktien in

derselben Steuerperiode bei der gleichen Steuer – der Einkommenssteuer – für

zwei zeitnahe Transaktionen nicht mit denselben Bewertungsgrundsätzen

anerkannt.

2.4

2.4.1

Für die Beurteilung, ob der Pflichtige in der

streitbetroffenen Steuerperiode einen geldwerten Vorteil von der D AG

erhalten hat, ist zunächst die Frage des massgeblichen Steuerwerts der durch ihn verkauften Aktien zu klären.

2.4.2

Den Pflichtigen ist zuzustimmen, dass sich das Kreisschreiben SSK Nr. 28

grundsätzlich auf die Vermögenssteuer und nicht auf die Einkommenssteuer

bezieht. Allerdings hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der darin

beschriebenen Bewertungsmethoden auch für den Bereich der Einkommenssteuer

bestätigt (E. 2.2.4).

2.4.3

Dem Einwand der Pflichtigen hiergegen, dass für die Bestimmung des

massgeblichen Steuerwerts der veräusserten Aktien das Kreisschreiben ESTV Nr. 37

zur Anwendung käme, kann vorliegend nicht gefolgt werden.

Das Kreisschreiben ESTV Nr. 37

wurde am 22. Juli 2013 erlassen und per 30. Oktober 2020 in seiner

aktuell gültigen Fassung publiziert. Der Pflichtige verkaufte die

streitbetroffenen Namenaktien jedoch in der Steuerperiode 2012, weshalb nicht

ohne Weiteres auf die betreffenden Bestimmungen abgestellt werden kann. Ohnehin

galten als Mitarbeiteraktien jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des Kreisschreibens

ESTV Nr. 37 Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften,

die dem Mitarbeitenden von seinem Arbeitgeber aufgrund seines

Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden

(vgl. Portmann Dominique, Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiteraktien und

Mitarbeiteroptionen im schweizerischen Arbeitsrecht, Bern 2005, SSA 62, S. 38;

Helbling Christof, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. A.,

Zürich – Basel – Genf 2003, S. 205). Unabhängig davon, ob die Aktien der E AG

im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Pflichtigen als Mitarbeiteraktien zu

qualifizieren waren, sind sie es bei der hiesig zu beurteilenden Transaktion

nicht. Denn Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist – wie das kantonale

Steueramt zu Recht festhielt – nicht der Erwerb oder Verkauf von Aktien durch

den Pflichtigen von oder an eine Gesellschaft, bei welcher er in einem

Arbeitsverhältnis steht, sondern vielmehr die Veräusserung von Aktien aus

seinem Privatvermögen an eine andere ihm gehörige Gesellschaft, die D AG.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Pflichtige denselben Verkaufspreis auch

bei einem Geschäft mit einem unabhängigen Dritten hätte erzielen können, ist

grundsätzlich das Kreisschreiben SSK Nr. 28 anwendbar, sofern nicht eine bessere

Erkenntnis über den Verkehrswert eine Abweichung hiervon gebietet (vgl. E. 2.2.4).

2.4.4

Für eine Abweichung von der Anwendung des Kreisschreibens SSK Nr. 28

bestehen vorliegend indes keine Gründe. Vielmehr drängt sich eine Überprüfung

des im Aktienkaufvertrag vom 26. November 2012 genannten Aktienwerts nach

den Vorgaben des Kreisschreibens SSK Nr. 28 aus folgenden Gründen auf: Der

Preis der streitbetroffenen Aktien wurde unbestritten jährlich durch die

Verwaltungsräte der E AG festgelegt, so auch in der Steuerperiode 2012.

Ein in diesem Sinn eigens durch die Gesellschaft festgesetzter Aktienwert kann

steuerrechtlich keinen objektiven Marktpreis darstellen. Wie bereits das

Verwaltungsgericht des Kantons I feststellte, würde ein unbesonnenes

Abstellen auf diesen Wert andernfalls dazu führen, dass der Verwaltungsrat der E AG

den steuerlichen Verkehrs- und Marktwert der Aktien selber bestimmen könnte,

ungeachtet dessen, ob dieser marktorientiert zustande gekommen ist. Dies gilt

selbst dann, wenn der Verwaltungsrat die Festsetzung des Aktienwerts gemäss der

bekannten EBITDA-Bewertungsmethode (EBITDA: Gewinn, d. h. Preis bzw. Umsatz minus Kosten, aber

ohne Abzug von Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen [earnings

before interest, taxes, depreciation and amortization]; vgl. BGr, 5. März

2024, 2C_698/2021, E. 7.10) vornahm. Denn wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt und seitens der Pflichtigen nicht substanziiert bestritten wird,

weist die Entwicklung des Aktienkaufpreises grosse Ausschläge auf mit folgenden

Werten: Fr. …, Fr. …, Fr. … und Fr. … (2008), Fr. …

(2009), Fr. … (2011), Fr. … (2012), Fr. … und Fr. … (2015).

Die Kurssteigerung gemäss EBITDA-Berechnung widerspricht den gestützt auf das

Kreisschreiben SSK Nr. 28 errechneten Vermögenssteuerwerten der Aktien.

Denn die Aktien der E AG wiesen seit der Implementierung des

Mitarbeiterbeteiligungsplans im Jahr 2008 folgende Vermögenssteuerwerte per

Ende der jeweiligen Steuerperiode auf: Fr. … (2008), Fr. … (2009), Fr. …

(2010), Fr. … (2011), Fr. … (2012), Fr. … (2013) und Fr. …

(2014 und 2015). Die offenkundigen Abweichungen drängen eine Überprüfung des

durch den Verwaltungsrat festgesetzten Aktienpreises ebenfalls auf. Eine

Überprüfung mittels weiterer Handänderungen ist indes nicht möglich, da es

hierfür an Handänderungen unter unabhängigen Dritten mangelt. Wie der

Pflichtige selbst ausführt, handelte es sich bei den übrigen sieben

Transaktionen, welche zu einem Aktienpreis von Fr. … pro Stück in der

Steuerperiode 2012 erfolgt sind, ausschliesslich um Verkaufsgeschäfte an Verwaltungsräte

der E AG und somit um rein gesellschaftsinterne Vorgänge.

2.4.5

Dem Argument der Pflichtigen, dass die sach- oder branchenkundigen

Verwaltungsräte die Aktien nicht zu einem über ihrem Verkehrswert liegenden

Preis bezogen hätten, kann nicht gefolgt werden. Da es sich bei den

Verwaltungsräten nicht um von der Gesellschaft unabhängige Dritte gehandelt

hat, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Käufer ein

Interesse daran hatten, einen über dem objektiven Marktwert liegenden

Aktienwert zu suggerieren. Vorliegend nicht massgebend scheint denn auch, dass

der Pflichtige den Angaben der Rekurs- und Beschwerdeschrift sowie den dazugehörigen

Beilagen zufolge am 4. Juni 2010 Aktien zum Preis von Fr. … pro Stück

an die E Holding AG verkaufte, ohne dass die Steuerbehörde von einem

Non-Valeur ausging. Einerseits erfolgte der besagte Verkauf nicht in der

streitbetroffenen Steuerperiode und andererseits war dabei mit der E

Holding AG eine andere Kaufpartei beteiligt. Ferner scheint es sich um den

Erwerb eigener Aktien gehandelt zu haben, welcher mit dem zu beurteilenden

Kaufgeschäft nicht vergleichbar ist. Schliesslich bildet die erfolgte

Einschätzung bzw. die Veranlagung des Einkommens der übrigen Verwaltungsräte

der E AG in der Steuerperiode 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens und der Pflichtige kann hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten,

selbst wenn diesbezüglich auf einen Aktienpreis von Fr. … abgestellt

worden sein sollte.

Somit kann festgestellt werden,

dass das kantonale Steueramt für die Festsetzung des Steuerwerts der

streitbetroffenen Aktien in der Steuerperiode 2012 zu Recht auf die

Praktikermethode gemäss Kreisschreiben SSK Nr. 28 abgestellt hat.

2.4.6

Gegen die konkrete Berechnung des kantonalen Steueramts, welche einen

massgeblichen Steuerwert von Fr. … pro Aktie ergab, bringen die

Pflichtigen keine substanziierten Einwendungen vor. Die geltend gemachte

Gehörsverletzung ist hingegen zu verneinen, da eine vertiefte

Auseinandersetzung der Steuerbehörde mit der EBITDA-Berechnung der Pflichtigen

mangels deren Einschlägigkeit für die Festsetzung des Steuerwerts der Aktien

nicht erforderlich war.

2.4.7

Der Pflichtige hat anlässlich des Verkaufs der von ihm in seinem

Privatvermögen gehaltenen 3'200 Aktien mit Blick auf den massgeblichen

Steuerwert der Aktien somit einen zu hohen Kaufpreis von der in seinem Eigentum

stehenden D AG vereinnahmt. Er erzielte aufgrund seiner Eigenschaft als

alleiniger Beteiligungsinhaber der D AG einen Verkaufspreis, welcher nicht

nahestehenden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden worden wäre.

Dies war für den Pflichtigen überdies erkennbar, womit sämtliche

Voraussetzungen für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils im Sinn von § 20 Abs.1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs.1 lit. c DBG erfüllt sind

(vgl. E. 2.2). Die Nachbesteuerung des Pflichtigen für die Steuerperiode

2012.

erweist sich somit als korrekt.

2.4.8

Gegen die Höhe und Berechnung der festgesetzten Nachsteuern machen die

Pflichtigen keine konkreten Einwendungen geltend und diese erweisen sich als

korrekt.

Der Rekurs und die Beschwerde sind somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2024.00034 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2012) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2024.00035 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2012) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00034 wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'387.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00035 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'552.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens

SR.2024.00034 werden den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten.

6.

Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens SR.2024.00035 werden den Beschwerdeführenden auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Gemeinde G;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).