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Entscheid

SR.2024.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00036

7. Mai 2025Deutsch29 min

(URT.2025.26230)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2024.00036

SR.2024.00037

Urteil

der 2.

Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrierende

und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015 sowie

direkte

Bundessteuer 2008–2015),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt auf eine Meldung der Kantonspolizei Zürich vom 4. April

2017 eröffnete das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienst, am 3. Januar

2017 (recte: 2018) ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die

Steuerperioden 2008–2015 gegen A und B (nachfolgend: die Pflichtigen). Als

Begründung führte das kantonale Steueramt aus, die Pflichtigen hätten in den

fraglichen Steuerperioden diverse Vermögenswerte und Erträge nicht versteuert.

Verfahrensgegenstand war namentlich die Gewährung von Darlehen durch den

Pflichtigen an diverse Drittpersonen zu allfällig übersetzten Zinsen

(Steuerperioden 2008–2015). Zur Klärung des Sachverhalts forderte das kantonale

Steueramt diverse Unterlagen und Angaben von den Pflichtigen ein und richtete

ein Akteneinsichtsbegehren an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland

betreffend das gegen den Pflichtigen wegen Wucher geführte Strafverfahren.

Mit Auflage vom 7. Februar 2018 mahnte das kantonale

Steueramt die Pflichtigen zur Einreichung der einverlangten Unterlagen und

Angaben und setzte ihnen hierzu erneut Frist. Gleichentags sistierte es die

eröffneten Bussenverfahren. Nachdem die Pflichtigen der Mahnung

keine Folge leisteten, liess das kantonale Steueramt ihnen mit Schreiben vom

10. Juli 2019 eine Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen, der

Nachsteuer- und Zinsberechnung sowie eine Zusammenfassung zukommen und gewährte

ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 nahmen

die Pflichtigen zur Sache Stellung, woraufhin das kantonale Steueramt sie am 18. Juli

2019 unter anderem zur Einreichung einer Aufstellung sämtlicher nicht

versteuerter Einkünfte und Vermögenswerte aufforderte. Nach Eingang einer

Stellungnahme mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am

6. Dezember 2019 erneut zur Einreichung der zwecks Aufklärung des

Sachverhalts eingeforderten Unterlagen und Angaben. Die Mahnung wurde am 16. Juli

2020 wiederholt. Ein Vertreter der Pflichtigen liess dem kantonalen Steueramt

am 14. Dezember 2020 diverse Unterlagen zukommen. Mit Schreiben vom 3. Januar

2022 gab das kantonale Steueramt den Pflichtigen letztmalig Gelegenheit zur

Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs in Form der Einreichung einer weiteren

Stellungnahme oder durch eine persönliche Anhörung. In der Folge wurde der

Pflichtige am 23. Februar 2022 durch das kantonale Steueramt

persönlich angehört.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 auferlegte

das kantonale Steueramt den Pflichtigen Nachsteuern von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und Fr. … (direkte

Bundessteuer 2008–2015). Gegenüber dem Pflichtigen verfügte es zudem Bussen in

Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) und von Fr. …

(direkte Bundessteuer 2012–2015). Die Bussenverfahren gegenüber der Pflichtigen

wurden dagegen eingestellt, ebenso die Bussenverfahren betreffend die

Steuerperioden 2008–2011.

Erwägungen

II.

Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen

hiess das kantonale Steueramt am 8. November 2024 teilweise gut und setzte

die Nachsteuern neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und Fr. …

(direkte Bundessteuer 2008–2015) fest. Die gegenüber dem Pflichtigen verfügte

Busse wurde bei den Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 auf Fr. …

reduziert und für die direkte Bundessteuer 2012–2015 unverändert beibehalten.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 14. Dezember 2024

beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bussenverfügungen. Ferner sei

ihnen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die

Unverhältnismässigkeit der Nachsteuerforderungen festzustellen. Schliesslich

sei anzuerkennen, dass ihre kulturellen und sozialen Praktiken bei der

steuerlichen Beurteilung angemessen berücksichtigt werden müssten.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren

SR.2024.00036 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und

SR.2024.00037 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2008–2015) mit

Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024. Weiter erwog das

Verwaltungsgericht, dem Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend Nachsteuern

komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb es auf die

beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtete. Die

Bussenverfahren wurden unter den separaten Verfahrensnummern GB.2024.00018 und

GB.2024.00019 vereinigt und einstweilen

bis zum Erlass eines

rechtskräftigen Entscheids über allfällig geschuldete Nachsteuern sistiert.

Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 24. Januar

2025.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel sowie

die Festsetzung der Nachsteuern (inkl. Zins) gegenüber den Pflichtigen auf neu

Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015) und Fr. … (direkte

Bundessteuer 2010–2015) infolge Verjährungseintritts für die Steuerperioden

2008.

und 2009. Die Pflichtigen replizierten am 14. Februar 2025 unter dem

Titel einer "Vernehmlassung". Das kantonale Steueramt liess dem

Verwaltungsgericht am 25. Februar 2025 die Duplik zukommen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt

der Stadt N liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Rekursverfahren SR.2024.00036 (Nachsteuern

Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00037 (Nachsteuern

direkte

Bundessteuer 2008–2015) betreffen

dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt als erster

gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im

Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das

Einschätzungs- und das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar,

weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3

in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Felix Richner

et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021,

§ 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

1.3

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich allfällig seitens der

Pflichtigen geschuldete Nachsteuern, wohingegen für die Bussenverfahren

separate Verfahren eröffnet und einstweilen sistiert wurden. Auf den Rekurs

bzw. die Beschwerde der Pflichtigen kann daher hinsichtlich der beantragten

Aufhebung der Bussenverfügungen nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Vorbehaltlich

eines Unterbrechungs- oder Stillstandgrundes verjährt das Recht zur

Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative

Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode

(absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 Abs. 1 und 4 StG und

Art. 120 Abs. 1 und 4 DBG).

2.2

Vorliegend

ist eine Nachbesteuerung der Steuerperioden 2008 und 2009 aufgrund der

zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung ausgeschlossen, weshalb das

kantonale Steueramt in der Beschwerde- und Rekursantwort zu Recht eine

entsprechende Kürzung der festgesetzten Nachsteuern beantragt hat.

3.

3.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG).

3.2

Streitgegenstand

des Verfahrens bilden einzig noch allfällig durch den Pflichtigen vereinnahmte,

überhöhte Darlehenszinsen. Die weiteren Aufrechnungen im vorangehenden

Verfahren für die Vermögenssteuerwerte der Anteile der Unternehmung C

(Steuerperioden 2011–2015) und der D GmbH sowie eine geldwerte Leistung letzterer

in der Steuerperiode 2014 sind nicht länger umstritten, da die Pflichtigen die

in diesem Zusammenhang festgesetzten Nachsteuern mit E-Mail vom

12.

September 2023 akzeptierten. In Bezug auf die noch strittigen

Darlehenszinsen ist zu klären, ob der Pflichtige überhaupt übersetzte Zinsen

für durch ihn gewährte Darlehen vereinnahmt hat und – falls dies zu bejahen ist

– in welcher Höhe Zinseinnahmen erzielt wurden.

3.3

Im Steuerrecht gilt, dass die

Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden

Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden

und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;

BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

Das Beweismass bezeichnet den Grad, zu

welchem eine Behörde oder ein Gericht von einer Tatsache überzeugt sein muss,

um sie als bewiesen betrachten zu dürfen. Im Steuerverfahrensrecht gilt nach

der Rechtsprechung grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung:

Der Beweis ist erbracht, wenn die beurteilende Behörde (Steuerbehörde oder

-gericht) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer

Sachbehauptung überzeugt ist (vgl. BGr, 21. September 2021, 2C_759/2020,

2C_760/2020, E. 3.2; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1;

BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3.1; BGr, 6. August

2015, 2C_16/2015, E. 2.5.3). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt

werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am

Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder

allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 135 V 39 E. 6.2; BGE 130 III 321 E. 3.2). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die

Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse

auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat die

gesammelten rechtserheblichen Tatsachen einer freien Beweiswürdigung zu

unterziehen (BGr, 31. Mai 2022, 2C_808/2021, E. 2.2.3;

BGr, 5. November 2015, 2C_605/2015, E. 2.3.2).

3.4

Bei

der gegebenen Sachlage ist zu prüfen, ob dem kantonalen Steueramt der Nachweis

über die dem Pflichtigen aufgerechneten Darlehenszinsen gelungen ist.

3.4.1

Das Steueramt erwog hierzu, der Pflichtige habe in den Steuerperioden 2008–2015

zahlreiche Konti unterhalten, welche teils auf seinen, teils auf den Namen der

Pflichtigen gelautet hätten. Von zahlreichen Personen seien regelmässig

Einzahlungen auf diese Konti vorgenommen worden, während der Pflichtige in

gewissen Abständen grössere Beträge abgehoben habe. In sämtlichen aktenkundigen

Darlehensverträgen seien durch ihn gewährte Darlehen zinsfrei aufgesetzt

worden.

Entgegen seinen Erklärungen sei es realitätsfern

anzunehmen, der Pflichtige habe selbst Geld aus seiner Verwandtschaft

ausgeliehen, um dieses dann in seinem Familien- und Freundeskreis in sehr hohen

Summen, ohne Zinsen und unter Inkaufnahme von Verlusten durch Zahlungsausfälle

weiter zu verleihen. Klare Indizien würden dieses Vorgehen widerlegen: So habe E

unter Strafandrohung am 23. Januar 2017 gegenüber der Polizei zu Protokoll

gegeben, ein Darlehen des Pflichtigen bezogen zu haben, wobei schriftlich Fr. 23'000.-

vereinbart, jedoch lediglich Fr. 20'000.- übergeben und Fr. 3'000.-

als Zins zurückbehalten worden seien. Ferner hätten Zinsen in Höhe von 60 %

bezahlt werden müssen. Das Darlehen werde seitens der Pflichtigen nicht

bestritten und der Pflichtige habe stattdessen selbst angegeben, dies sei einer

der wenigen Fälle mit einem Nettozugang gewesen. Dieselbe Vorgehensweise habe

er den Angaben von F des Steueramts G zufolge auch bei einer Darlehensvergabe

an H angewendet. Die seitens des Pflichtigen eingereichten Schreiben, in

welchen vormalige Darlehensnehmer eine zinsfreie Darlehensvergabe

bescheinigten, vermöchten hieran nichts zu ändern. Rückzahlungen könnten auch

in bar oder auf unbekannte Konti erfolgt sein. Dies namentlich, weil der

Pflichtige die Darlehen teils auch bar ausgezahlt habe. Ein Teil der

Rückzahlungen sei über die Kontobewegungen somit nicht ersichtlich und das

Bargeld als solches könne auf nicht bekannte Konti transferiert, verbraucht

oder zu Investitionszwecken ins Ausland geschafft worden sein, namentlich durch

die im Ausland ansässige Unternehmung C. Aufgrund der Gesamtumstände dürfe

bezweifelt werden, dass bei dem wegen Wucher gegen den Pflichtigen geführten

Strafverfahren sämtliche seiner Konti aufgedeckt worden seien. Mangels

Vollständigkeitsgarantie lasse sich aus den Aufstellungen über Zahlungsein- und

-ausgänge nichts ableiten. Am Beispiel E sei ersichtlich, dass offensichtlich

nicht sämtliche Geldflüsse über die aufgedeckten Bankkonti der Pflichtigen

erfolgt seien. Ein Zahlungsausfall in Höhe von Fr. …, wie er seitens des

Pflichtigen geltend gemacht werde, sei äusserst lebensfremd, zumal er nachher

noch weiter im grossen Stil Gelder ausgeliehen und an einen breit gestreuten

Personenkreis verliehen haben soll, während er dabei selbst Schulden generiert

habe. Es sei nicht beantragt worden, den angeblichen Zahlungsausfall als

Schuldposition im Rahmen des Nachsteuerverfahrens zu berücksichtigen, und es

seien keine Darlehensverträge für selbst bezogene Gelder vorgelegt worden.

Dispositiv

Aus diesen Gründen sei von den zahlreichen

Zahlungseingängen auf sämtlichen bisher nicht deklarierten Bankkonti der

Pflichtigen für die Nachsteuergrundlagen in analoger Anwendung der

Jahreszinshöhe des Darlehens "E" von den berechneten 60 % Zins

unter Berücksichtigung eines Abzugs für Zahlungsausfälle und allfällig tiefere

Zinsen ein Zinsumfang von 30 % geschätzt worden.

3.4.2

Hiergegen wenden die Pflichtigen ein, der Pflichtige habe in den Jahren

2008–2015 aus seinem privaten und sozialen Umfeld Gelder entgegengenommen und

diese als Darlehen zinsfrei durch schriftliche Verträge weiterverliehen. Diese

Tätigkeit sei keine geschäftsmässige Vergabe von Krediten gewesen, sondern habe

der finanziellen Unterstützung von Freunden, Familienmitgliedern und deren

sozialem Umfeld gedient. Finanzielle Unterstützung in dieser Form sei im

kulturellen Umfeld der Pflichtigen durchaus üblich. Die Unterstützung in

Krisenzeiten sei die bewährte soziale Realität in Gemeinschaften wie jener der

Pflichtigen. Die ihnen seitens des kantonalen Steueramts unterstellte

systematische Erzielung von Zinseinnahmen sei falsch. Die von der Vorinstanz

genannten "klaren Indizien" zweier Einzelfälle (E / H und I) würden

für eine pauschale Hochrechnung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht

ausreichen. Im Fall von E lasse die bestehende Restschuld darauf schliessen,

dass die behaupteten Zinsen nie tatsächlich geflossen seien, was seine

Glaubwürdigkeit erheblich in Frage stelle. Seine Angaben seien als zentraler

Beweis somit unhaltbar. Auch die Aktennotiz des Steueramts G entbehre jeder

belastbaren Grundlage, da aus der Notiz selbst hervorgehe, dass der

Kreditvertrag zinsfrei ausgefertigt worden sei, und lediglich der Eindruck der

Zinsfreiheit entstehen könnte. Dies sei kein schlüssiger Nachweis, zumal H und I

am 28. August 2022 schriftlich die Zinsfreiheit der ihnen gewährten

Darlehen bescheinigt hätten. H könne daher nicht uneingeschränkt als objektiver

Zeuge gelten. Ohne objektive Zeugen würde die Behörde jedoch die Anforderungen

an die ihr obliegende Beweisführung nicht erfüllen. Schriftliche Bestätigungen

von diversen Darlehensnehmern über die Zinsfreiheit der ihnen gewährten

Darlehen bestätigten die ursprünglichen Darlehensverträge und stellten

entlastende Beweismittel dar. Bei den vermuteten Barzahlungen und weiteren

Konti des Pflichtigen handle es sich um reine, nicht rechtskonforme Vermutungen

des Steueramts. Jedoch müsse jede Einnahme individuell nachgewiesen werden. Die

pauschale Annahme, dass sämtliche Darlehen Zinserträge enthalten hätten,

verstosse gegen die Grundsätze der Individualbesteuerung. Das gegen den

Pflichtigen geführte Strafverfahren wegen Wucher sei mangels Beweisen über

strafrechtlich relevante Zinsen eingestellt worden. Dagegen bestätige die

detaillierte Auswertung der Bankkonti und Darlehen schlüssig, dass die Annahmen

des Steueramts auf unzutreffenden Hochrechnungen und spekulativen Annahmen

basierten. Gemäss den aktenkundigen Listen seien alle Geldmittel umgehend

weiterverliehen worden. In den Steuerjahren 2008–2015 sei ein signifikanter

Zahlungsausfall von insgesamt Fr. … entstanden, was durchschnittlich etwa

Fr. … pro Jahr entspreche und durch Bankkontoauszüge präzise aufgelistet

worden sei. Es werde nachgewiesen, dass der Pflichtige mehr Mittel ausgegeben

habe, als er tatsächlich erhalten habe, was auf einen realen Nettoverlust

hinweise. Der nachweisbare Vermögensverzehr und die dokumentierten

Zahlungsausfälle widerlegten die Existenz steuerpflichtigen Einkommens aus

Darlehenszinsen und zeigten auf, dass er lediglich als Vermittler von

Finanzmitteln agiert habe, ohne daraus einen eigenen finanziellen Vorteil zu

ziehen. Während das Steueramt die eingereichten Beweise als redundant abgetan

habe, seien sie ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen.

Schliesslich sei, selbst wenn von generellen Zinseinnahmen

ausgegangen würde, der Zinssatz von 30 % für sämtliche Darlehen viel zu

hoch und dieser stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Umständen des

Einzelfalles.

3.4.3

3.4.3.1

Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer namentlich in den vorliegend in Frage

stehenden Steuerperioden in grossem Stil Gelder als Darlehen an Drittpersonen

verliehen. Einem Polizeirapport vom 4. April 2017 zufolge ging seine

Tätigkeit jedoch über die fraglichen Steuerperioden hinaus, resultierte aus

einer Addition der Beträge in den Darlehensverträgen doch eine Summe von mehr

als neun Millionen in der Zeit von 1998 bis 2016. Gemäss einer Zusammenstellung

des Pflichtigen selbst gewährte er in den Jahren 2004–2013 Darlehen in Höhe von

Fr. … an Dritte, wobei er gesamthaft einen Verlust von Fr. … erlitten

haben soll. Wie in den aktenkundigen Kontoauszügen der Pflichtigen weiter

ersichtlich ist und ihrerseits nicht bestritten wird, erfolgte die

Darlehensvergabe über diverse unterschiedliche Konti. Etliche Personen zahlten

regelmässig Geldbeträge auf die Konti ein, während der Pflichtige selbst

wiederum grössere Beträge abhob. Aus einer im Rahmen des Strafverfahrens wegen

Wucher durch die Polizei erstellten Tabelle ist erkennbar, dass der Pflichtige

seine Tätigkeit über Kantonsgrenzen hinweg in weiten Teilen der Schweiz

ausübte. So vergab er unter anderem Darlehen an Personen mit Wohnsitz in den

Kantonen Zürich, Thurgau, Bern, Basel, Tessin, Freiburg, Aargau, St. Gallen, Solothurn und

Schaffhausen. Die verliehenen Darlehenssummen, welche – gemäss Auflistung des

Pflichtigen selbst – teils im sechsstelligen Bereich lagen, die jahrzehntelange

Ausübung der Tätigkeit sowie die Vielzahl der in der ganzen Schweiz ansässigen

Darlehensnehmer zeugen zweifelsfrei von einer gewerbsmässigen Tätigkeit des

Pflichtigen. Dessen gegenteilige Vorbringen wirken realitäts- und lebensfremd

mit Blick auf das Ausmass der Darlehensgewährung sowie den damit verbundenen

Arbeitsaufwand namentlich in Bezug auf die Rückeintreibung der Forderungen etwa

auf dem Betreibungsweg. Allfällige Zahlungsausfälle im fünf- und/oder

sechsstelligen Bereich stellten für den Pflichtigen ein beträchtliches

finanzielles Risiko dar. Vor diesem Hintergrund kann ihm kein Glaube geschenkt

werden, wenn er – ohne konkrete Nachweise in Form von eigenen

Darlehensverträgen – geltend macht, das verliehene Geld selbst jeweils aus

seinem familiären Umfeld geliehen zu haben. Diesbezüglich ist allein schon

nicht nachvollziehbar, weshalb er diesfalls nicht einfach die Kontakte zwischen

seinen eigenen Darlehensgebern und den von ihm vermittelten Personen

hergestellt hat.

3.4.3.2

In den Darlehensverträgen des Pflichtigen mit E, H und den Ehegatten J

wurde schriftlich jeweils die Zinsfreiheit der Darlehen festgehalten, doch

wurden nebst Zahlungszuschlägen für den Fall einer verspäteten Rückzahlung 20 %

Zinsen pro Jahr vorgesehen, sofern es zu Streitigkeiten kommen sollte. Im

Rahmen ihrer Replik reichten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht weitere

Darlehensverträge ein, in welchen Zinsen zwischen 1,9 % und 8,3 %

sowie Verzugszinsen von bis zu 15 % jährlich vorgesehen wurden. Trotz

mehrfacher Aufforderung des kantonalen Steueramts legten die Pflichtigen die

betreffenden Verträge im Nachsteuerverfahren bis anhin nicht offen, wodurch sie

ihre Mitwirkungspflicht nachweislich verletzten.

3.4.3.3

In seinen Stellungnahmen an das kantonale Steueramt vom 17. August

2019 und 30. Juli 2020 führte der Pflichtige aus, lediglich zinsfreie

Darlehen in seinem Freundes- und Familienkreis gewährt zu haben. An dieser

Auffassung hielt er an seiner persönlichen Anhörung am 23. Februar 2022

fest, wobei er auch die Vergabe von Krediten bestritt. Angesichts der dem

Verwaltungsgericht eingereichten Darlehensverträge, in welchen Zinsen

vereinbart worden sind, ist erstellt, dass der Pflichtige im Laufe des

Verfahrens mehrfach falsche Angaben gegenüber der Steuerbehörde gemacht hat.

3.4.3.4

Zu den seitens des Pflichtigen bezogenen Darlehen gab E sowohl anlässlich

seiner Einvernahme bei der Polizei am 23. Januar 2017 wie auch in einem an

den Pflichtigen adressierten Schreiben vom 14. Januar 2008 sowie in einer

Stellungnahme an das Gerichtspräsidium M vom 9. März 2009

übereinstimmend an, von dem vereinbarten Darlehen in Höhe von Fr. 23'000.-

bloss Fr. 20'000.- erhalten zu haben, während Fr. 3'000.- direkt als

Zins durch den Pflichtigen zurückbehalten worden seien. Die besagten Angaben von

E wirken glaubwürdig, da er diese über einen längeren Zeitraum hinweg gegenüber

verschiedenen Parteien übereinstimmend kundgetan hat. Auch seine offengelegte

Verschuldung bzw. der aktenkundige Verlustschein lassen ihn nicht als

unglaubwürdig erscheinen, denn er beschönigte seine eigene prekäre finanzielle

Situation nicht. Dies gilt auch für die Angaben von E in seinem Schreiben an

das Gerichtspräsidium M, gemäss welchen der Pflichtige seiner Ehefrau am

Arbeitsplatz gedroht habe, woraufhin sie ihre Stelle sofort gekündigt habe und

in der Folge zwei Jahre arbeitslos gewesen sei. Inwiefern E durch eine stärkere

Belastung des Pflichtigen – namentlich im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw.

eines Zivilverfahrens – persönliche Vorteile hätte erzielen können, ist nicht

ersichtlich. Auch das Gerichtspräsidium M wertete seine Angaben im

Rechtsöffnungsentscheid vom 11. März 2009, in welchem von einem Zinssatz

von 46 % ausgegangen wurde, als glaubwürdig. Mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte erachtet das Verwaltungsgericht die Angaben von E ebenfalls als

glaubhaft.

3.4.3.5

Wie sich der Aktennotiz von F des Steueramts G entnehmen lässt, gaben H und

I anlässlich einer Besprechung vom 4. Dezember 2008 bekannt, für ihre

Hochzeit einen Kredit in Höhe von rund Fr. 28'000.- beim Pflichtigen

bezogen zu haben. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung sei der Kreditbetrag

zuzüglich 20 % Zins und Zinseszinsen vereinbart worden. Sollten sie etwas

gegen den Pflichtigen unternehmen oder die Restzahlung verweigern, stünde er

sofort vor der Tür und sie hätten sowohl hier wie auch in ihrem Heimatland

Repressionen zu befürchten. Das Ehepaar würde offenbar eingeschüchtert und

hätte Folgen zu befürchten, falls sie nicht spuren würden. Die Angaben in der

Aktennotiz scheinen glaubwürdig. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der

zuständige Steuerkommissär diese wahrheitswidrig dokumentieren sollte, und

andererseits ist davon auszugehen, dass die Besprechungsteilnehmer im Zeitpunkt

der Befragung nicht davon ausgingen, dass der Pflichtige oder weitere

Drittpersonen Kenntnis vom Inhalt der Besprechung erhalten würden. In Bezug auf

den Zins hält die Notiz klar fest, dass (Zinses-)Zinsen in Höhe von 20 %

vereinbart worden seien. Aufgrund der Furcht der Ehegatten vor Repressionen des

Pflichtigen kommt der durch sie nachträglich eingereichten Bestätigung über die

Zinsfreiheit der ihnen gewährten Darlehen im Gegensatz zum Inhalt der

Aktennotiz nur geringe Beweiskraft zu. Dies gilt namentlich vor dem

Hintergrund, dass die betreffende Bestätigung offensichtlich auf Wunsch des

Pflichtigen nach Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfahren ausgestellt

wurde und auch E Drohungen des Pflichtigen bestätigt hat.

3.4.3.6

K gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. September

2016 namentlich zu Protokoll, zu Beginn des Jahres 2010 Bargeld in Höhe von

EUR 50'000,00 in einem Restaurant ausserhalb von Zürich vom Pflichtigen

erhalten zu haben. Als Zinsen seien monatlich 5 % bzw. EUR 2'500,-

vereinbart worden. Im Sommer 2011 habe er nochmals EUR 50'000,00 seitens

des Pflichtigen erhalten, zu denselben Konditionen. Im Jahr 2012 habe er den

nächsten Kredit in Höhe von Fr. 80'000.- bar in Tausendernoten von ihm

bezogen. Schliesslich habe er noch einmal Fr. 100'000.- erhalten und

einmal etwas Kleines, ungefähr noch Fr. 30'000.-, zu einem Zins von 7 %

pro Monat. Die monatlichen Zinsen, welche der Pflichtige von ihm und seinem

Bruder L verlangt hätte, seien zusammengerechnet ins Unermessliche

gestiegen. Es falle ihnen schwer, die mafiaartigen Zinsen zu bezahlen, und die

extremen Forderungen hätten sie vernichtet. Sie hätten gedacht, dies in zwei

bis drei Monaten zurückzuzahlen, doch jetzt, zwei bis drei Jahre später,

verlange der Pflichtige immer noch Zinsen. Auf Frage, woher der Pflichtige das

Geld jeweils hatte, antwortete K, er habe wohl jemanden bei der Bank oder

finanziere dies aus den hohen Zinsen, die er einnehme. Verträge habe er nicht

unterzeichnet, jedoch Quittungen anlässlich der Bargeldübergaben. Ferner führte

K auf Frage aus, das Geld nicht via Bankkonto überwiesen zu haben, da dies

nicht im Interesse des Pflichtigen gewesen sei, weil man die Gelder so

schneller hätte entdecken und er nicht 7 % Zinsen pro Monat hätte

einkassieren können.

Schliesslich sagte K frei aus,

der Pflichtige habe seinem Bruder und ihm (noch) nicht gedroht oder sie unter

Druck gesetzt. Er verneinte ausdrücklich, durch den Pflichtigen zur

Unterzeichnung von Verträgen gezwungen worden zu sein. Angesichts dieser den

Pflichtigen entlastenden Aussagen sowie der hinreichenden Detailliertheit der

Angaben in Bezug auf die Bargeldübergaben sind die Aussagen insgesamt glaubhaft.

3.4.3.7

Gestützt auf die vorstehende Beweislage wird als erwiesen erachtet, dass

der Pflichtige nachweislich mehrfach falsche Angaben gegenüber der kantonalen

Steuerbehörde machte, indem er bestritt, gewerbsmässig Darlehen vergeben und

hierfür Zinsen vereinnahmt zu haben. Die dargelegten Gesamtumstände lassen

keine ernsthaften Zweifel offen, dass entgegen den aktenkundigen schriftlichen

Verträgen mündlich gegenteilige Abreden zwischen dem Pflichtigen und seinen

Darlehensnehmern getroffen wurden. Die zahlreichen (nachträglich bekannten)

Konti des Pflichtigen, die Vielzahl an Transaktionen und an involvierten

Personen bezeugen ein systematisches und bloss schwer durchschaubares und

nachweisbares Vorgehen des Pflichtigen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf einen

möglichen Auslandsbezug durch seine dort angesiedelte Unternehmung. Der Verleih

von hohen Darlehensbeträgen als Bargeld erschwert die Übersicht über die

Geschäfte des Pflichtigen zusätzlich. Die Geschäftsmässigkeit der Tätigkeit

scheint indes offensichtlich, dies bereits angesichts des immensen

(Arbeits-)Aufwandes für die Gewährung und regelmässige Rückeintreibung der

Darlehen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen scheint komplett

lebensfremd, dass der Pflichtige etlichen Personen bloss Gefälligkeiten

geleistet haben will, ohne daraus einen eigenen Nutzen zu ziehen. Zum

behaupteten Verlust des Pflichtigen ist anzumerken, dass er trotz angeblich

massiver Zahlungsausstände nie Insolvenz angemeldet hat. Bei effektiven

Ausständen im sechsstelligen Bereich ist allerdings davon auszugehen, dass er

bereits nach viel kürzerer Zeit mit der Vergabe von Krediten aufgehört hätte,

andernfalls seine eigene finanzielle Existenz gefährdet worden wäre. Der

Pflichtige macht es sich zu einfach, wenn er sich einzig auf die Beweislast der

Steuerbehörden beruft, zeichnen die vorstehenden Beweise doch ein klares

Gesamtbild. Schliesslich verkennt der Pflichtige auch gänzlich, dass es in

erster Linie ihm oblag, seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen und

Vermögen) in den streitbetroffenen Steuerperioden gegenüber der Steuerbehörde

transparent offenzulegen, was er nachweislich nicht tat (vgl. § 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Er behauptet denn auch nicht, die –

zumindest zum Teil zugestandenermassen – vereinnahmten Zinsen als steuerbares

Einkommen deklariert zu haben. Dass der Pflichtige dem Verwaltungsgericht mit

der Replik neu Darlehensverträge mit fixen Zinsvereinbarungen vorlegte, diese

der Vorinstanz jedoch aufforderungswidrig nicht einreichte, belegt seine

unzureichende Mitwirkung im vorliegenden Verfahren abermals.

Gesamthaft ist der Schluss des

kantonalen Steueramts somit nicht zu beanstanden, dass der Pflichtige mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur in den Fällen von E und H,

sondern auch bei sämtlichen übrigen Darlehensnehmern hohe Zinsen vereinbart und

vereinnahmt hat. Ferner wird nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der

Pflichtige nebst den aktenkundigen Konti und Transaktionen noch weitere

Darlehensgeschäfte durch Bargeldübergaben und/oder über weitere Bankkonti

abgewickelt hat.

3.4.3.8

Den Vorbringen der Pflichtigen hiergegen kann nicht gefolgt werden. Obschon

die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern und Freunden in ihrem

kulturellen Umfeld in einem gewissen Mass üblich sein mag, dürfte die

vorliegende Tätigkeit doch deutlich über den gewöhnlichen Rahmen hinausgehen.

Im Übrigen wird ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine nähere Freundschaft

zwischen dem Pflichtigen und seinen Darlehensnehmern durch ihn weder

substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Aufgrund der gemäss E sowie H und I

ihnen gegenüber ausgesprochenen Einschüchterungen des Pflichtigen vermögen die

eingereichten Bestätigungen einiger Darlehensnehmer über die Zinsfreiheit der

Kredite am vorstehenden Beweisergebnis nichts zu ändern, sind die Schreiben

doch teils wortgleich auf Wunsch des Pflichtigen während des laufenden

Nachsteuerverfahrens erstellt worden. Angesichts der Machtposition, in welcher

sich der Pflichtige gegenüber seinen Schuldnern befand, kann auf den Inhalt der

Bestätigungen nicht abgestellt werden. Aus der Einstellung des gegen ihn

geführten Strafverfahrens kann der Pflichtige ebenfalls nichts zu seinen

Gunsten ableiten, da im Strafverfahren namentlich aufgrund der

Unschuldsvermutung andere Beweisanforderungen gelten. Was die Aufstellungen der

Pflichtigen über die von ihm verliehenen Kredite anbelangt, so kann aufgrund

seiner unzureichenden Mitwirkung im Verfahren wie auch aufgrund der

Gesamtumstände nicht von deren Vollständigkeit ausgegangen werden. Dasselbe

gilt in Bezug auf den geltend gemachten Vermögensverzehr der Pflichtigen.

3.4.3.9

Zusammenfassend kann die Würdigung des kantonalen Steueramts, gemäss

welcher der Pflichtige für sämtliche durch ihn gewährten Darlehen Zinsen

vereinnahmt hat, somit bestätigt werden.

3.5

3.5.1

Zu klären bleibt, ob sich die Höhe der dem Pflichtigen seitens des

kantonalen Steueramts ermessensweise aufgerechneten Zinsen als korrekt erweist.

3.5.2

Die Rechtsmittelinstanzen haben die Voraussetzungen für eine

Ermessenseinschätzung im angefochtenen Entscheid auch ohne entsprechenden

Antrag von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Felix Richner et al., § 140 StG N. 65; Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 132 N. 55). Die

Veranlagungsbehörde hat die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. § 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Anlass zu einer solchen

Veranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt,

welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile

hiervon "einwandfrei" zu ermitteln, d. h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des

Sachverhalts. Die vom Gesetz gesondert als Voraussetzung der

Ermessensveranlagung erwähnte Nichterfüllung von Verfahrenspflichten seitens

der steuerpflichtigen Person erweist sich bloss als Teil des umfassenderen

Tatbestands der sachverhaltlichen Ungewissheit. Denn bei Missachtung von

Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person gerät die

Veranlagungsbehörde regelmässig in einen "Untersuchungsnotstand", der

den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss erscheinen lässt. Stellt

sich trotz Verfahrenspflichtverletzung jedoch kein behördlicher

Untersuchungsnotstand ein und können die tatsächlichen Verhältnisse geklärt

werden, verbietet sich die Vornahme einer Ermessensveranlagung. Zu einer

Schätzung wird immer nur dann Zuflucht genommen, wenn das Beweisverfahren

genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder

steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im

Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe

der Steuerfaktoren). Auch eine Nachsteuer kann ermessensweise festgesetzt

werden (vgl. Felix Richner et

al., § 139 StG N. 42 f.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

4. A., Basel 2022, Art. 130 DBG N. 30 f. mit weiteren

Hinweisen).

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG).

Die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Ermessenseinschätzung begründet sich

durch die damit naturgemäss verbundene Unschärfe. Die steuerpflichtige Person

hat nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung den tatsächlichen

Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat

sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu

beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der

Einsprache bzw. der Beschwerde ist daher der Sachverhalt in substanziierter

Weise dazulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung

zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu

bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu

bezeichnen (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_304/2022, E. 4.2.2;

Richner et al., § 140 N. 64).

Der Unrichtigkeitsnachweis hat unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG

bzw. Art 132 Abs. 3 DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis

ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als

solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür

beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung

dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht

begründbar erweist (VGr, 30. März 2022, SB.2022.00003, E. 2.1;

VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweisen).

3.5.3

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Beweiswürdigung bestehen nach wie vor

Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Umfangs

der durch den Pflichtigen erzielten Einnahmen aus Darlehenszinsen. Der

Pflichtige kam seinen Mitwirkungspflichten zu Beginn des vorliegenden

Verfahrens über einen längeren Zeitraum gar nicht und im Anschluss bloss

unzureichend nach (vgl. E. I. und E. 3.4.3.2). Die tatsächlichen

Verhältnisse konnten hinsichtlich der Darlehenszinsen bis dato nicht restlos

geklärt werden, weshalb trotz hinreichender Untersuchungen und Abklärungen

seitens der Steuerbehörde ein behördlicher Untersuchungsnotstand vorliegt. Das

kantonale Steueramt nahm hinsichtlich der Darlehenszinsen somit – wie vorgängig

in den gegenüber den Pflichtigen erlassenen Auflagen wiederholt angekündigt –

zu Recht eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

3.5.4

Zur Höhe der Ermessenseinschätzung bzw. zur Berechnung der Darlehenszinsen

führt das kantonale Steueramt aus, ausgehend von den zwischen E und dem

Pflichtigen vereinbarten Darlehenskonditionen auf einen monatlichen Zins von 5 %

abgestellt zu haben. Das besagte Darlehen sei in den Akten am besten

dokumentiert. Aus dem Monatszins sei multipliziert mit dem Faktor 12 auf einen

Jahreszins von 60 % (12 × 5 %)

geschlossen worden. Von diesem vermuteten Bruttozins sei grosszügig ein

Abschlag von 30 % für Zahlungsausfälle und Darlehen zu niedrigeren

Zinssätzen gewährt worden. Die dadurch resultierenden Darlehenserträge seien

dann jeweils jährlich aufsummiert und als Guthaben berücksichtigt worden. In

der Rekurs- und Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt ferner, dass

bei einer Multiplikation der Monatszinsen mit dem Faktor 12 im Fall von H ein

Jahreszins von 21 % und bei K von 60 % resultiert sei, was wiederum

einen Schnitt von 47 % ergebe.

3.5.5

Angesichts der vorstehenden Beweislage muss davon ausgegangen werden, dass

durchschnittliche Zinseinnahmen von 30 % für die in den streitbetroffenen

Steuerperioden durch den Pflichtigen gewährten Darlehen durchaus im Bereich des

Möglichen lagen. Teilweise dürften, wie der Fall von E exemplarisch zeigt, auch

deutlich höhere Zinsen durch den Pflichtigen vereinnahmt worden sein. Die

Zinsberechnung des kantonalen Steueramts stützt sich auf aktenkundige Belege

und eine umfassende Beweiswürdigung, aufgrund derer die Behörde eine

realistische Annahme treffen musste. Die vorliegende Schätzung erweist sich vor

diesem Hintergrund und mit Blick auf die Akten nicht als willkürlich.

3.5.6

Den Pflichtigen gelingt es mangels aussagekräftiger Beweismittel nicht, die

offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen (vgl. E. 3.4.3.8).

Ebenso wenig machen sie substanziierte Einwendungen gegen die

Nachsteuerberechnung des kantonalen Steueramts geltend. Diese erweist sich

unter Berücksichtigung der mit der Rekurs- und Beschwerdeantwort beantragten

Kürzung aufgrund der Verjährung der Steuerperioden 2008 und 2009 als korrekt.

Die den Pflichtigen auferlegten Nachsteuern in Höhe von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2010–2015) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuern 2010–2015)

sind somit zu bestätigen.

Dem Antrag der Pflichtigen

betreffend die Feststellung der Unverhältnismässigkeit der Nachsteuerforderung

kann somit nicht stattgegeben werden.

3.5.7

Was den Antrag der Pflichtigen auf eine angemessene Berücksichtigung ihrer

kulturellen und sozialen Praktiken bei der steuerlichen Beurteilung anbelangt,

so gilt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass

Steuerpflichtige gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung (BV) in gleichen

wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind (vgl. BGE 124 I 193 E. 3). Allein schon dieser Grundsatz verbietet eine Sonderbesteuerung

der Pflichtigen aufgrund ihrer Herkunft, weshalb dieser Antrag ebenfalls

abzuweisen ist.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Nach

§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser

Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

4.2 Vorliegend

unterliegen die Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren überwiegend, da

die ihnen gegenüber verfügten Nachsteuern im Grundsatz zu bestätigen sind. Die

Kürzung der Nachsteuern aufgrund der Verjährung der Steuerperioden 2008 und

2009 erfolgt bloss in einem Umfang von (gerundet) 10 % bei den Nachsteuern

für die Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015 bzw. von (gerundet) 5 % bei

den Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2010–2015, was keine Kostenauflage

an das überwiegend obsiegende kantonale Steueramt rechtfertigt. Folglich sind

die gesamten Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen.

4.3 Bei diesem

Verfahrensausgang steht den Pflichtigen keine Umtriebsentschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem kantonalen Steueramt steht

trotz überwiegendem Obsiegen ebenfalls keine Parteientschädigung zu, gehört

doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter

bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine

Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der

Rekurs im Verfahren SR.2024.00036 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2008–2015) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Die Nachsteuer (samt Zins) für die Staats- und

Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010–2015 wird festgesetzt auf Fr. …

2.

Die Beschwerde im Verfahren SR.2024.00037 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuern 2008–2015) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Die Nachsteuer (samt Zins) für die direkte Bundessteuer der

Steuerperioden 2010–2015 wird festgesetzt auf Fr. …

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00036 wird festgesetzt auf

Fr. 6'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 6'287.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00037 wird festgesetzt auf

Fr. 3'800.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'852.50 Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2024.00036

werden den Rekurrierenden auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6. Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens SR.2024.00037 werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt Zürich;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).