SR.2024.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2024.00036
7. Mai 2025Deutsch29 min
(URT.2025.26230)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2024.00036
SR.2024.00037
Urteil
der 2.
Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015 sowie
direkte
Bundessteuer 2008–2015),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Gestützt auf eine Meldung der Kantonspolizei Zürich vom 4. April
2017 eröffnete das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienst, am 3. Januar
2017 (recte: 2018) ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die
Steuerperioden 2008–2015 gegen A und B (nachfolgend: die Pflichtigen). Als
Begründung führte das kantonale Steueramt aus, die Pflichtigen hätten in den
fraglichen Steuerperioden diverse Vermögenswerte und Erträge nicht versteuert.
Verfahrensgegenstand war namentlich die Gewährung von Darlehen durch den
Pflichtigen an diverse Drittpersonen zu allfällig übersetzten Zinsen
(Steuerperioden 2008–2015). Zur Klärung des Sachverhalts forderte das kantonale
Steueramt diverse Unterlagen und Angaben von den Pflichtigen ein und richtete
ein Akteneinsichtsbegehren an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland
betreffend das gegen den Pflichtigen wegen Wucher geführte Strafverfahren.
Mit Auflage vom 7. Februar 2018 mahnte das kantonale
Steueramt die Pflichtigen zur Einreichung der einverlangten Unterlagen und
Angaben und setzte ihnen hierzu erneut Frist. Gleichentags sistierte es die
eröffneten Bussenverfahren. Nachdem die Pflichtigen der Mahnung
keine Folge leisteten, liess das kantonale Steueramt ihnen mit Schreiben vom
10. Juli 2019 eine Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen, der
Nachsteuer- und Zinsberechnung sowie eine Zusammenfassung zukommen und gewährte
ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 nahmen
die Pflichtigen zur Sache Stellung, woraufhin das kantonale Steueramt sie am 18. Juli
2019 unter anderem zur Einreichung einer Aufstellung sämtlicher nicht
versteuerter Einkünfte und Vermögenswerte aufforderte. Nach Eingang einer
Stellungnahme mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am
6. Dezember 2019 erneut zur Einreichung der zwecks Aufklärung des
Sachverhalts eingeforderten Unterlagen und Angaben. Die Mahnung wurde am 16. Juli
2020 wiederholt. Ein Vertreter der Pflichtigen liess dem kantonalen Steueramt
am 14. Dezember 2020 diverse Unterlagen zukommen. Mit Schreiben vom 3. Januar
2022 gab das kantonale Steueramt den Pflichtigen letztmalig Gelegenheit zur
Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs in Form der Einreichung einer weiteren
Stellungnahme oder durch eine persönliche Anhörung. In der Folge wurde der
Pflichtige am 23. Februar 2022 durch das kantonale Steueramt
persönlich angehört.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 auferlegte
das kantonale Steueramt den Pflichtigen Nachsteuern von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und Fr. … (direkte
Bundessteuer 2008–2015). Gegenüber dem Pflichtigen verfügte es zudem Bussen in
Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) und von Fr. …
(direkte Bundessteuer 2012–2015). Die Bussenverfahren gegenüber der Pflichtigen
wurden dagegen eingestellt, ebenso die Bussenverfahren betreffend die
Steuerperioden 2008–2011.
Erwägungen
II.
Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen
hiess das kantonale Steueramt am 8. November 2024 teilweise gut und setzte
die Nachsteuern neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und Fr. …
(direkte Bundessteuer 2008–2015) fest. Die gegenüber dem Pflichtigen verfügte
Busse wurde bei den Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 auf Fr. …
reduziert und für die direkte Bundessteuer 2012–2015 unverändert beibehalten.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 14. Dezember 2024
beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bussenverfügungen. Ferner sei
ihnen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die
Unverhältnismässigkeit der Nachsteuerforderungen festzustellen. Schliesslich
sei anzuerkennen, dass ihre kulturellen und sozialen Praktiken bei der
steuerlichen Beurteilung angemessen berücksichtigt werden müssten.
Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren
SR.2024.00036 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und
SR.2024.00037 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2008–2015) mit
Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024. Weiter erwog das
Verwaltungsgericht, dem Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend Nachsteuern
komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb es auf die
beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtete. Die
Bussenverfahren wurden unter den separaten Verfahrensnummern GB.2024.00018 und
GB.2024.00019 vereinigt und einstweilen
bis zum Erlass eines
rechtskräftigen Entscheids über allfällig geschuldete Nachsteuern sistiert.
Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 24. Januar
2025.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel sowie
die Festsetzung der Nachsteuern (inkl. Zins) gegenüber den Pflichtigen auf neu
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015) und Fr. … (direkte
Bundessteuer 2010–2015) infolge Verjährungseintritts für die Steuerperioden
2008.
und 2009. Die Pflichtigen replizierten am 14. Februar 2025 unter dem
Titel einer "Vernehmlassung". Das kantonale Steueramt liess dem
Verwaltungsgericht am 25. Februar 2025 die Duplik zukommen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt
der Stadt N liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Rekursverfahren SR.2024.00036 (Nachsteuern
Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00037 (Nachsteuern
direkte
Bundessteuer 2008–2015) betreffen
dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt als erster
gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen
Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im
Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das
Einschätzungs- und das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar,
weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021,
§ 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich allfällig seitens der
Pflichtigen geschuldete Nachsteuern, wohingegen für die Bussenverfahren
separate Verfahren eröffnet und einstweilen sistiert wurden. Auf den Rekurs
bzw. die Beschwerde der Pflichtigen kann daher hinsichtlich der beantragten
Aufhebung der Bussenverfügungen nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Vorbehaltlich
eines Unterbrechungs- oder Stillstandgrundes verjährt das Recht zur
Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative
Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
(absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 Abs. 1 und 4 StG und
Art. 120 Abs. 1 und 4 DBG).
2.2
Vorliegend
ist eine Nachbesteuerung der Steuerperioden 2008 und 2009 aufgrund der
zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung ausgeschlossen, weshalb das
kantonale Steueramt in der Beschwerde- und Rekursantwort zu Recht eine
entsprechende Kürzung der festgesetzten Nachsteuern beantragt hat.
3.
3.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer
samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG).
3.2
Streitgegenstand
des Verfahrens bilden einzig noch allfällig durch den Pflichtigen vereinnahmte,
überhöhte Darlehenszinsen. Die weiteren Aufrechnungen im vorangehenden
Verfahren für die Vermögenssteuerwerte der Anteile der Unternehmung C
(Steuerperioden 2011–2015) und der D GmbH sowie eine geldwerte Leistung letzterer
in der Steuerperiode 2014 sind nicht länger umstritten, da die Pflichtigen die
in diesem Zusammenhang festgesetzten Nachsteuern mit E-Mail vom
12.
September 2023 akzeptierten. In Bezug auf die noch strittigen
Darlehenszinsen ist zu klären, ob der Pflichtige überhaupt übersetzte Zinsen
für durch ihn gewährte Darlehen vereinnahmt hat und – falls dies zu bejahen ist
– in welcher Höhe Zinseinnahmen erzielt wurden.
3.3
Im Steuerrecht gilt, dass die
Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden
Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;
BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
Das Beweismass bezeichnet den Grad, zu
welchem eine Behörde oder ein Gericht von einer Tatsache überzeugt sein muss,
um sie als bewiesen betrachten zu dürfen. Im Steuerverfahrensrecht gilt nach
der Rechtsprechung grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung:
Der Beweis ist erbracht, wenn die beurteilende Behörde (Steuerbehörde oder
-gericht) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung überzeugt ist (vgl. BGr, 21. September 2021, 2C_759/2020,
2C_760/2020, E. 3.2; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1;
BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3.1; BGr, 6. August
2015, 2C_16/2015, E. 2.5.3). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt
werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am
Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder
allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 135 V 39 E. 6.2; BGE 130 III 321 E. 3.2). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die
Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse
auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat die
gesammelten rechtserheblichen Tatsachen einer freien Beweiswürdigung zu
unterziehen (BGr, 31. Mai 2022, 2C_808/2021, E. 2.2.3;
BGr, 5. November 2015, 2C_605/2015, E. 2.3.2).
3.4
Bei
der gegebenen Sachlage ist zu prüfen, ob dem kantonalen Steueramt der Nachweis
über die dem Pflichtigen aufgerechneten Darlehenszinsen gelungen ist.
3.4.1
Das Steueramt erwog hierzu, der Pflichtige habe in den Steuerperioden 2008–2015
zahlreiche Konti unterhalten, welche teils auf seinen, teils auf den Namen der
Pflichtigen gelautet hätten. Von zahlreichen Personen seien regelmässig
Einzahlungen auf diese Konti vorgenommen worden, während der Pflichtige in
gewissen Abständen grössere Beträge abgehoben habe. In sämtlichen aktenkundigen
Darlehensverträgen seien durch ihn gewährte Darlehen zinsfrei aufgesetzt
worden.
Entgegen seinen Erklärungen sei es realitätsfern
anzunehmen, der Pflichtige habe selbst Geld aus seiner Verwandtschaft
ausgeliehen, um dieses dann in seinem Familien- und Freundeskreis in sehr hohen
Summen, ohne Zinsen und unter Inkaufnahme von Verlusten durch Zahlungsausfälle
weiter zu verleihen. Klare Indizien würden dieses Vorgehen widerlegen: So habe E
unter Strafandrohung am 23. Januar 2017 gegenüber der Polizei zu Protokoll
gegeben, ein Darlehen des Pflichtigen bezogen zu haben, wobei schriftlich Fr. 23'000.-
vereinbart, jedoch lediglich Fr. 20'000.- übergeben und Fr. 3'000.-
als Zins zurückbehalten worden seien. Ferner hätten Zinsen in Höhe von 60 %
bezahlt werden müssen. Das Darlehen werde seitens der Pflichtigen nicht
bestritten und der Pflichtige habe stattdessen selbst angegeben, dies sei einer
der wenigen Fälle mit einem Nettozugang gewesen. Dieselbe Vorgehensweise habe
er den Angaben von F des Steueramts G zufolge auch bei einer Darlehensvergabe
an H angewendet. Die seitens des Pflichtigen eingereichten Schreiben, in
welchen vormalige Darlehensnehmer eine zinsfreie Darlehensvergabe
bescheinigten, vermöchten hieran nichts zu ändern. Rückzahlungen könnten auch
in bar oder auf unbekannte Konti erfolgt sein. Dies namentlich, weil der
Pflichtige die Darlehen teils auch bar ausgezahlt habe. Ein Teil der
Rückzahlungen sei über die Kontobewegungen somit nicht ersichtlich und das
Bargeld als solches könne auf nicht bekannte Konti transferiert, verbraucht
oder zu Investitionszwecken ins Ausland geschafft worden sein, namentlich durch
die im Ausland ansässige Unternehmung C. Aufgrund der Gesamtumstände dürfe
bezweifelt werden, dass bei dem wegen Wucher gegen den Pflichtigen geführten
Strafverfahren sämtliche seiner Konti aufgedeckt worden seien. Mangels
Vollständigkeitsgarantie lasse sich aus den Aufstellungen über Zahlungsein- und
-ausgänge nichts ableiten. Am Beispiel E sei ersichtlich, dass offensichtlich
nicht sämtliche Geldflüsse über die aufgedeckten Bankkonti der Pflichtigen
erfolgt seien. Ein Zahlungsausfall in Höhe von Fr. …, wie er seitens des
Pflichtigen geltend gemacht werde, sei äusserst lebensfremd, zumal er nachher
noch weiter im grossen Stil Gelder ausgeliehen und an einen breit gestreuten
Personenkreis verliehen haben soll, während er dabei selbst Schulden generiert
habe. Es sei nicht beantragt worden, den angeblichen Zahlungsausfall als
Schuldposition im Rahmen des Nachsteuerverfahrens zu berücksichtigen, und es
seien keine Darlehensverträge für selbst bezogene Gelder vorgelegt worden.
Dispositiv
Aus diesen Gründen sei von den zahlreichen
Zahlungseingängen auf sämtlichen bisher nicht deklarierten Bankkonti der
Pflichtigen für die Nachsteuergrundlagen in analoger Anwendung der
Jahreszinshöhe des Darlehens "E" von den berechneten 60 % Zins
unter Berücksichtigung eines Abzugs für Zahlungsausfälle und allfällig tiefere
Zinsen ein Zinsumfang von 30 % geschätzt worden.
3.4.2
Hiergegen wenden die Pflichtigen ein, der Pflichtige habe in den Jahren
2008–2015 aus seinem privaten und sozialen Umfeld Gelder entgegengenommen und
diese als Darlehen zinsfrei durch schriftliche Verträge weiterverliehen. Diese
Tätigkeit sei keine geschäftsmässige Vergabe von Krediten gewesen, sondern habe
der finanziellen Unterstützung von Freunden, Familienmitgliedern und deren
sozialem Umfeld gedient. Finanzielle Unterstützung in dieser Form sei im
kulturellen Umfeld der Pflichtigen durchaus üblich. Die Unterstützung in
Krisenzeiten sei die bewährte soziale Realität in Gemeinschaften wie jener der
Pflichtigen. Die ihnen seitens des kantonalen Steueramts unterstellte
systematische Erzielung von Zinseinnahmen sei falsch. Die von der Vorinstanz
genannten "klaren Indizien" zweier Einzelfälle (E / H und I) würden
für eine pauschale Hochrechnung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
ausreichen. Im Fall von E lasse die bestehende Restschuld darauf schliessen,
dass die behaupteten Zinsen nie tatsächlich geflossen seien, was seine
Glaubwürdigkeit erheblich in Frage stelle. Seine Angaben seien als zentraler
Beweis somit unhaltbar. Auch die Aktennotiz des Steueramts G entbehre jeder
belastbaren Grundlage, da aus der Notiz selbst hervorgehe, dass der
Kreditvertrag zinsfrei ausgefertigt worden sei, und lediglich der Eindruck der
Zinsfreiheit entstehen könnte. Dies sei kein schlüssiger Nachweis, zumal H und I
am 28. August 2022 schriftlich die Zinsfreiheit der ihnen gewährten
Darlehen bescheinigt hätten. H könne daher nicht uneingeschränkt als objektiver
Zeuge gelten. Ohne objektive Zeugen würde die Behörde jedoch die Anforderungen
an die ihr obliegende Beweisführung nicht erfüllen. Schriftliche Bestätigungen
von diversen Darlehensnehmern über die Zinsfreiheit der ihnen gewährten
Darlehen bestätigten die ursprünglichen Darlehensverträge und stellten
entlastende Beweismittel dar. Bei den vermuteten Barzahlungen und weiteren
Konti des Pflichtigen handle es sich um reine, nicht rechtskonforme Vermutungen
des Steueramts. Jedoch müsse jede Einnahme individuell nachgewiesen werden. Die
pauschale Annahme, dass sämtliche Darlehen Zinserträge enthalten hätten,
verstosse gegen die Grundsätze der Individualbesteuerung. Das gegen den
Pflichtigen geführte Strafverfahren wegen Wucher sei mangels Beweisen über
strafrechtlich relevante Zinsen eingestellt worden. Dagegen bestätige die
detaillierte Auswertung der Bankkonti und Darlehen schlüssig, dass die Annahmen
des Steueramts auf unzutreffenden Hochrechnungen und spekulativen Annahmen
basierten. Gemäss den aktenkundigen Listen seien alle Geldmittel umgehend
weiterverliehen worden. In den Steuerjahren 2008–2015 sei ein signifikanter
Zahlungsausfall von insgesamt Fr. … entstanden, was durchschnittlich etwa
Fr. … pro Jahr entspreche und durch Bankkontoauszüge präzise aufgelistet
worden sei. Es werde nachgewiesen, dass der Pflichtige mehr Mittel ausgegeben
habe, als er tatsächlich erhalten habe, was auf einen realen Nettoverlust
hinweise. Der nachweisbare Vermögensverzehr und die dokumentierten
Zahlungsausfälle widerlegten die Existenz steuerpflichtigen Einkommens aus
Darlehenszinsen und zeigten auf, dass er lediglich als Vermittler von
Finanzmitteln agiert habe, ohne daraus einen eigenen finanziellen Vorteil zu
ziehen. Während das Steueramt die eingereichten Beweise als redundant abgetan
habe, seien sie ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen.
Schliesslich sei, selbst wenn von generellen Zinseinnahmen
ausgegangen würde, der Zinssatz von 30 % für sämtliche Darlehen viel zu
hoch und dieser stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Umständen des
Einzelfalles.
3.4.3
3.4.3.1
Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer namentlich in den vorliegend in Frage
stehenden Steuerperioden in grossem Stil Gelder als Darlehen an Drittpersonen
verliehen. Einem Polizeirapport vom 4. April 2017 zufolge ging seine
Tätigkeit jedoch über die fraglichen Steuerperioden hinaus, resultierte aus
einer Addition der Beträge in den Darlehensverträgen doch eine Summe von mehr
als neun Millionen in der Zeit von 1998 bis 2016. Gemäss einer Zusammenstellung
des Pflichtigen selbst gewährte er in den Jahren 2004–2013 Darlehen in Höhe von
Fr. … an Dritte, wobei er gesamthaft einen Verlust von Fr. … erlitten
haben soll. Wie in den aktenkundigen Kontoauszügen der Pflichtigen weiter
ersichtlich ist und ihrerseits nicht bestritten wird, erfolgte die
Darlehensvergabe über diverse unterschiedliche Konti. Etliche Personen zahlten
regelmässig Geldbeträge auf die Konti ein, während der Pflichtige selbst
wiederum grössere Beträge abhob. Aus einer im Rahmen des Strafverfahrens wegen
Wucher durch die Polizei erstellten Tabelle ist erkennbar, dass der Pflichtige
seine Tätigkeit über Kantonsgrenzen hinweg in weiten Teilen der Schweiz
ausübte. So vergab er unter anderem Darlehen an Personen mit Wohnsitz in den
Kantonen Zürich, Thurgau, Bern, Basel, Tessin, Freiburg, Aargau, St. Gallen, Solothurn und
Schaffhausen. Die verliehenen Darlehenssummen, welche – gemäss Auflistung des
Pflichtigen selbst – teils im sechsstelligen Bereich lagen, die jahrzehntelange
Ausübung der Tätigkeit sowie die Vielzahl der in der ganzen Schweiz ansässigen
Darlehensnehmer zeugen zweifelsfrei von einer gewerbsmässigen Tätigkeit des
Pflichtigen. Dessen gegenteilige Vorbringen wirken realitäts- und lebensfremd
mit Blick auf das Ausmass der Darlehensgewährung sowie den damit verbundenen
Arbeitsaufwand namentlich in Bezug auf die Rückeintreibung der Forderungen etwa
auf dem Betreibungsweg. Allfällige Zahlungsausfälle im fünf- und/oder
sechsstelligen Bereich stellten für den Pflichtigen ein beträchtliches
finanzielles Risiko dar. Vor diesem Hintergrund kann ihm kein Glaube geschenkt
werden, wenn er – ohne konkrete Nachweise in Form von eigenen
Darlehensverträgen – geltend macht, das verliehene Geld selbst jeweils aus
seinem familiären Umfeld geliehen zu haben. Diesbezüglich ist allein schon
nicht nachvollziehbar, weshalb er diesfalls nicht einfach die Kontakte zwischen
seinen eigenen Darlehensgebern und den von ihm vermittelten Personen
hergestellt hat.
3.4.3.2
In den Darlehensverträgen des Pflichtigen mit E, H und den Ehegatten J
wurde schriftlich jeweils die Zinsfreiheit der Darlehen festgehalten, doch
wurden nebst Zahlungszuschlägen für den Fall einer verspäteten Rückzahlung 20 %
Zinsen pro Jahr vorgesehen, sofern es zu Streitigkeiten kommen sollte. Im
Rahmen ihrer Replik reichten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht weitere
Darlehensverträge ein, in welchen Zinsen zwischen 1,9 % und 8,3 %
sowie Verzugszinsen von bis zu 15 % jährlich vorgesehen wurden. Trotz
mehrfacher Aufforderung des kantonalen Steueramts legten die Pflichtigen die
betreffenden Verträge im Nachsteuerverfahren bis anhin nicht offen, wodurch sie
ihre Mitwirkungspflicht nachweislich verletzten.
3.4.3.3
In seinen Stellungnahmen an das kantonale Steueramt vom 17. August
2019 und 30. Juli 2020 führte der Pflichtige aus, lediglich zinsfreie
Darlehen in seinem Freundes- und Familienkreis gewährt zu haben. An dieser
Auffassung hielt er an seiner persönlichen Anhörung am 23. Februar 2022
fest, wobei er auch die Vergabe von Krediten bestritt. Angesichts der dem
Verwaltungsgericht eingereichten Darlehensverträge, in welchen Zinsen
vereinbart worden sind, ist erstellt, dass der Pflichtige im Laufe des
Verfahrens mehrfach falsche Angaben gegenüber der Steuerbehörde gemacht hat.
3.4.3.4
Zu den seitens des Pflichtigen bezogenen Darlehen gab E sowohl anlässlich
seiner Einvernahme bei der Polizei am 23. Januar 2017 wie auch in einem an
den Pflichtigen adressierten Schreiben vom 14. Januar 2008 sowie in einer
Stellungnahme an das Gerichtspräsidium M vom 9. März 2009
übereinstimmend an, von dem vereinbarten Darlehen in Höhe von Fr. 23'000.-
bloss Fr. 20'000.- erhalten zu haben, während Fr. 3'000.- direkt als
Zins durch den Pflichtigen zurückbehalten worden seien. Die besagten Angaben von
E wirken glaubwürdig, da er diese über einen längeren Zeitraum hinweg gegenüber
verschiedenen Parteien übereinstimmend kundgetan hat. Auch seine offengelegte
Verschuldung bzw. der aktenkundige Verlustschein lassen ihn nicht als
unglaubwürdig erscheinen, denn er beschönigte seine eigene prekäre finanzielle
Situation nicht. Dies gilt auch für die Angaben von E in seinem Schreiben an
das Gerichtspräsidium M, gemäss welchen der Pflichtige seiner Ehefrau am
Arbeitsplatz gedroht habe, woraufhin sie ihre Stelle sofort gekündigt habe und
in der Folge zwei Jahre arbeitslos gewesen sei. Inwiefern E durch eine stärkere
Belastung des Pflichtigen – namentlich im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw.
eines Zivilverfahrens – persönliche Vorteile hätte erzielen können, ist nicht
ersichtlich. Auch das Gerichtspräsidium M wertete seine Angaben im
Rechtsöffnungsentscheid vom 11. März 2009, in welchem von einem Zinssatz
von 46 % ausgegangen wurde, als glaubwürdig. Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte erachtet das Verwaltungsgericht die Angaben von E ebenfalls als
glaubhaft.
3.4.3.5
Wie sich der Aktennotiz von F des Steueramts G entnehmen lässt, gaben H und
I anlässlich einer Besprechung vom 4. Dezember 2008 bekannt, für ihre
Hochzeit einen Kredit in Höhe von rund Fr. 28'000.- beim Pflichtigen
bezogen zu haben. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung sei der Kreditbetrag
zuzüglich 20 % Zins und Zinseszinsen vereinbart worden. Sollten sie etwas
gegen den Pflichtigen unternehmen oder die Restzahlung verweigern, stünde er
sofort vor der Tür und sie hätten sowohl hier wie auch in ihrem Heimatland
Repressionen zu befürchten. Das Ehepaar würde offenbar eingeschüchtert und
hätte Folgen zu befürchten, falls sie nicht spuren würden. Die Angaben in der
Aktennotiz scheinen glaubwürdig. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der
zuständige Steuerkommissär diese wahrheitswidrig dokumentieren sollte, und
andererseits ist davon auszugehen, dass die Besprechungsteilnehmer im Zeitpunkt
der Befragung nicht davon ausgingen, dass der Pflichtige oder weitere
Drittpersonen Kenntnis vom Inhalt der Besprechung erhalten würden. In Bezug auf
den Zins hält die Notiz klar fest, dass (Zinses-)Zinsen in Höhe von 20 %
vereinbart worden seien. Aufgrund der Furcht der Ehegatten vor Repressionen des
Pflichtigen kommt der durch sie nachträglich eingereichten Bestätigung über die
Zinsfreiheit der ihnen gewährten Darlehen im Gegensatz zum Inhalt der
Aktennotiz nur geringe Beweiskraft zu. Dies gilt namentlich vor dem
Hintergrund, dass die betreffende Bestätigung offensichtlich auf Wunsch des
Pflichtigen nach Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfahren ausgestellt
wurde und auch E Drohungen des Pflichtigen bestätigt hat.
3.4.3.6
K gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. September
2016 namentlich zu Protokoll, zu Beginn des Jahres 2010 Bargeld in Höhe von
EUR 50'000,00 in einem Restaurant ausserhalb von Zürich vom Pflichtigen
erhalten zu haben. Als Zinsen seien monatlich 5 % bzw. EUR 2'500,-
vereinbart worden. Im Sommer 2011 habe er nochmals EUR 50'000,00 seitens
des Pflichtigen erhalten, zu denselben Konditionen. Im Jahr 2012 habe er den
nächsten Kredit in Höhe von Fr. 80'000.- bar in Tausendernoten von ihm
bezogen. Schliesslich habe er noch einmal Fr. 100'000.- erhalten und
einmal etwas Kleines, ungefähr noch Fr. 30'000.-, zu einem Zins von 7 %
pro Monat. Die monatlichen Zinsen, welche der Pflichtige von ihm und seinem
Bruder L verlangt hätte, seien zusammengerechnet ins Unermessliche
gestiegen. Es falle ihnen schwer, die mafiaartigen Zinsen zu bezahlen, und die
extremen Forderungen hätten sie vernichtet. Sie hätten gedacht, dies in zwei
bis drei Monaten zurückzuzahlen, doch jetzt, zwei bis drei Jahre später,
verlange der Pflichtige immer noch Zinsen. Auf Frage, woher der Pflichtige das
Geld jeweils hatte, antwortete K, er habe wohl jemanden bei der Bank oder
finanziere dies aus den hohen Zinsen, die er einnehme. Verträge habe er nicht
unterzeichnet, jedoch Quittungen anlässlich der Bargeldübergaben. Ferner führte
K auf Frage aus, das Geld nicht via Bankkonto überwiesen zu haben, da dies
nicht im Interesse des Pflichtigen gewesen sei, weil man die Gelder so
schneller hätte entdecken und er nicht 7 % Zinsen pro Monat hätte
einkassieren können.
Schliesslich sagte K frei aus,
der Pflichtige habe seinem Bruder und ihm (noch) nicht gedroht oder sie unter
Druck gesetzt. Er verneinte ausdrücklich, durch den Pflichtigen zur
Unterzeichnung von Verträgen gezwungen worden zu sein. Angesichts dieser den
Pflichtigen entlastenden Aussagen sowie der hinreichenden Detailliertheit der
Angaben in Bezug auf die Bargeldübergaben sind die Aussagen insgesamt glaubhaft.
3.4.3.7
Gestützt auf die vorstehende Beweislage wird als erwiesen erachtet, dass
der Pflichtige nachweislich mehrfach falsche Angaben gegenüber der kantonalen
Steuerbehörde machte, indem er bestritt, gewerbsmässig Darlehen vergeben und
hierfür Zinsen vereinnahmt zu haben. Die dargelegten Gesamtumstände lassen
keine ernsthaften Zweifel offen, dass entgegen den aktenkundigen schriftlichen
Verträgen mündlich gegenteilige Abreden zwischen dem Pflichtigen und seinen
Darlehensnehmern getroffen wurden. Die zahlreichen (nachträglich bekannten)
Konti des Pflichtigen, die Vielzahl an Transaktionen und an involvierten
Personen bezeugen ein systematisches und bloss schwer durchschaubares und
nachweisbares Vorgehen des Pflichtigen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf einen
möglichen Auslandsbezug durch seine dort angesiedelte Unternehmung. Der Verleih
von hohen Darlehensbeträgen als Bargeld erschwert die Übersicht über die
Geschäfte des Pflichtigen zusätzlich. Die Geschäftsmässigkeit der Tätigkeit
scheint indes offensichtlich, dies bereits angesichts des immensen
(Arbeits-)Aufwandes für die Gewährung und regelmässige Rückeintreibung der
Darlehen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen scheint komplett
lebensfremd, dass der Pflichtige etlichen Personen bloss Gefälligkeiten
geleistet haben will, ohne daraus einen eigenen Nutzen zu ziehen. Zum
behaupteten Verlust des Pflichtigen ist anzumerken, dass er trotz angeblich
massiver Zahlungsausstände nie Insolvenz angemeldet hat. Bei effektiven
Ausständen im sechsstelligen Bereich ist allerdings davon auszugehen, dass er
bereits nach viel kürzerer Zeit mit der Vergabe von Krediten aufgehört hätte,
andernfalls seine eigene finanzielle Existenz gefährdet worden wäre. Der
Pflichtige macht es sich zu einfach, wenn er sich einzig auf die Beweislast der
Steuerbehörden beruft, zeichnen die vorstehenden Beweise doch ein klares
Gesamtbild. Schliesslich verkennt der Pflichtige auch gänzlich, dass es in
erster Linie ihm oblag, seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen und
Vermögen) in den streitbetroffenen Steuerperioden gegenüber der Steuerbehörde
transparent offenzulegen, was er nachweislich nicht tat (vgl. § 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Er behauptet denn auch nicht, die –
zumindest zum Teil zugestandenermassen – vereinnahmten Zinsen als steuerbares
Einkommen deklariert zu haben. Dass der Pflichtige dem Verwaltungsgericht mit
der Replik neu Darlehensverträge mit fixen Zinsvereinbarungen vorlegte, diese
der Vorinstanz jedoch aufforderungswidrig nicht einreichte, belegt seine
unzureichende Mitwirkung im vorliegenden Verfahren abermals.
Gesamthaft ist der Schluss des
kantonalen Steueramts somit nicht zu beanstanden, dass der Pflichtige mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur in den Fällen von E und H,
sondern auch bei sämtlichen übrigen Darlehensnehmern hohe Zinsen vereinbart und
vereinnahmt hat. Ferner wird nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der
Pflichtige nebst den aktenkundigen Konti und Transaktionen noch weitere
Darlehensgeschäfte durch Bargeldübergaben und/oder über weitere Bankkonti
abgewickelt hat.
3.4.3.8
Den Vorbringen der Pflichtigen hiergegen kann nicht gefolgt werden. Obschon
die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern und Freunden in ihrem
kulturellen Umfeld in einem gewissen Mass üblich sein mag, dürfte die
vorliegende Tätigkeit doch deutlich über den gewöhnlichen Rahmen hinausgehen.
Im Übrigen wird ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine nähere Freundschaft
zwischen dem Pflichtigen und seinen Darlehensnehmern durch ihn weder
substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Aufgrund der gemäss E sowie H und I
ihnen gegenüber ausgesprochenen Einschüchterungen des Pflichtigen vermögen die
eingereichten Bestätigungen einiger Darlehensnehmer über die Zinsfreiheit der
Kredite am vorstehenden Beweisergebnis nichts zu ändern, sind die Schreiben
doch teils wortgleich auf Wunsch des Pflichtigen während des laufenden
Nachsteuerverfahrens erstellt worden. Angesichts der Machtposition, in welcher
sich der Pflichtige gegenüber seinen Schuldnern befand, kann auf den Inhalt der
Bestätigungen nicht abgestellt werden. Aus der Einstellung des gegen ihn
geführten Strafverfahrens kann der Pflichtige ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da im Strafverfahren namentlich aufgrund der
Unschuldsvermutung andere Beweisanforderungen gelten. Was die Aufstellungen der
Pflichtigen über die von ihm verliehenen Kredite anbelangt, so kann aufgrund
seiner unzureichenden Mitwirkung im Verfahren wie auch aufgrund der
Gesamtumstände nicht von deren Vollständigkeit ausgegangen werden. Dasselbe
gilt in Bezug auf den geltend gemachten Vermögensverzehr der Pflichtigen.
3.4.3.9
Zusammenfassend kann die Würdigung des kantonalen Steueramts, gemäss
welcher der Pflichtige für sämtliche durch ihn gewährten Darlehen Zinsen
vereinnahmt hat, somit bestätigt werden.
3.5
3.5.1
Zu klären bleibt, ob sich die Höhe der dem Pflichtigen seitens des
kantonalen Steueramts ermessensweise aufgerechneten Zinsen als korrekt erweist.
3.5.2
Die Rechtsmittelinstanzen haben die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung im angefochtenen Entscheid auch ohne entsprechenden
Antrag von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Felix Richner et al., § 140 StG N. 65; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 132 N. 55). Die
Veranlagungsbehörde hat die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. § 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Anlass zu einer solchen
Veranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt,
welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile
hiervon "einwandfrei" zu ermitteln, d. h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des
Sachverhalts. Die vom Gesetz gesondert als Voraussetzung der
Ermessensveranlagung erwähnte Nichterfüllung von Verfahrenspflichten seitens
der steuerpflichtigen Person erweist sich bloss als Teil des umfassenderen
Tatbestands der sachverhaltlichen Ungewissheit. Denn bei Missachtung von
Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person gerät die
Veranlagungsbehörde regelmässig in einen "Untersuchungsnotstand", der
den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss erscheinen lässt. Stellt
sich trotz Verfahrenspflichtverletzung jedoch kein behördlicher
Untersuchungsnotstand ein und können die tatsächlichen Verhältnisse geklärt
werden, verbietet sich die Vornahme einer Ermessensveranlagung. Zu einer
Schätzung wird immer nur dann Zuflucht genommen, wenn das Beweisverfahren
genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder
steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im
Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe
der Steuerfaktoren). Auch eine Nachsteuer kann ermessensweise festgesetzt
werden (vgl. Felix Richner et
al., § 139 StG N. 42 f.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
4. A., Basel 2022, Art. 130 DBG N. 30 f. mit weiteren
Hinweisen).
Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG).
Die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Ermessenseinschätzung begründet sich
durch die damit naturgemäss verbundene Unschärfe. Die steuerpflichtige Person
hat nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat
sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu
beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der
Einsprache bzw. der Beschwerde ist daher der Sachverhalt in substanziierter
Weise dazulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung
zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu
bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu
bezeichnen (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_304/2022, E. 4.2.2;
Richner et al., § 140 N. 64).
Der Unrichtigkeitsnachweis hat unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG
bzw. Art 132 Abs. 3 DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis
ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als
solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung
dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht
begründbar erweist (VGr, 30. März 2022, SB.2022.00003, E. 2.1;
VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweisen).
3.5.3
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Beweiswürdigung bestehen nach wie vor
Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Umfangs
der durch den Pflichtigen erzielten Einnahmen aus Darlehenszinsen. Der
Pflichtige kam seinen Mitwirkungspflichten zu Beginn des vorliegenden
Verfahrens über einen längeren Zeitraum gar nicht und im Anschluss bloss
unzureichend nach (vgl. E. I. und E. 3.4.3.2). Die tatsächlichen
Verhältnisse konnten hinsichtlich der Darlehenszinsen bis dato nicht restlos
geklärt werden, weshalb trotz hinreichender Untersuchungen und Abklärungen
seitens der Steuerbehörde ein behördlicher Untersuchungsnotstand vorliegt. Das
kantonale Steueramt nahm hinsichtlich der Darlehenszinsen somit – wie vorgängig
in den gegenüber den Pflichtigen erlassenen Auflagen wiederholt angekündigt –
zu Recht eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3.5.4
Zur Höhe der Ermessenseinschätzung bzw. zur Berechnung der Darlehenszinsen
führt das kantonale Steueramt aus, ausgehend von den zwischen E und dem
Pflichtigen vereinbarten Darlehenskonditionen auf einen monatlichen Zins von 5 %
abgestellt zu haben. Das besagte Darlehen sei in den Akten am besten
dokumentiert. Aus dem Monatszins sei multipliziert mit dem Faktor 12 auf einen
Jahreszins von 60 % (12 × 5 %)
geschlossen worden. Von diesem vermuteten Bruttozins sei grosszügig ein
Abschlag von 30 % für Zahlungsausfälle und Darlehen zu niedrigeren
Zinssätzen gewährt worden. Die dadurch resultierenden Darlehenserträge seien
dann jeweils jährlich aufsummiert und als Guthaben berücksichtigt worden. In
der Rekurs- und Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt ferner, dass
bei einer Multiplikation der Monatszinsen mit dem Faktor 12 im Fall von H ein
Jahreszins von 21 % und bei K von 60 % resultiert sei, was wiederum
einen Schnitt von 47 % ergebe.
3.5.5
Angesichts der vorstehenden Beweislage muss davon ausgegangen werden, dass
durchschnittliche Zinseinnahmen von 30 % für die in den streitbetroffenen
Steuerperioden durch den Pflichtigen gewährten Darlehen durchaus im Bereich des
Möglichen lagen. Teilweise dürften, wie der Fall von E exemplarisch zeigt, auch
deutlich höhere Zinsen durch den Pflichtigen vereinnahmt worden sein. Die
Zinsberechnung des kantonalen Steueramts stützt sich auf aktenkundige Belege
und eine umfassende Beweiswürdigung, aufgrund derer die Behörde eine
realistische Annahme treffen musste. Die vorliegende Schätzung erweist sich vor
diesem Hintergrund und mit Blick auf die Akten nicht als willkürlich.
3.5.6
Den Pflichtigen gelingt es mangels aussagekräftiger Beweismittel nicht, die
offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen (vgl. E. 3.4.3.8).
Ebenso wenig machen sie substanziierte Einwendungen gegen die
Nachsteuerberechnung des kantonalen Steueramts geltend. Diese erweist sich
unter Berücksichtigung der mit der Rekurs- und Beschwerdeantwort beantragten
Kürzung aufgrund der Verjährung der Steuerperioden 2008 und 2009 als korrekt.
Die den Pflichtigen auferlegten Nachsteuern in Höhe von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2010–2015) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuern 2010–2015)
sind somit zu bestätigen.
Dem Antrag der Pflichtigen
betreffend die Feststellung der Unverhältnismässigkeit der Nachsteuerforderung
kann somit nicht stattgegeben werden.
3.5.7
Was den Antrag der Pflichtigen auf eine angemessene Berücksichtigung ihrer
kulturellen und sozialen Praktiken bei der steuerlichen Beurteilung anbelangt,
so gilt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass
Steuerpflichtige gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung (BV) in gleichen
wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind (vgl. BGE 124 I 193 E. 3). Allein schon dieser Grundsatz verbietet eine Sonderbesteuerung
der Pflichtigen aufgrund ihrer Herkunft, weshalb dieser Antrag ebenfalls
abzuweisen ist.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Nach
§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser
Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.
4.2 Vorliegend
unterliegen die Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren überwiegend, da
die ihnen gegenüber verfügten Nachsteuern im Grundsatz zu bestätigen sind. Die
Kürzung der Nachsteuern aufgrund der Verjährung der Steuerperioden 2008 und
2009 erfolgt bloss in einem Umfang von (gerundet) 10 % bei den Nachsteuern
für die Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015 bzw. von (gerundet) 5 % bei
den Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2010–2015, was keine Kostenauflage
an das überwiegend obsiegende kantonale Steueramt rechtfertigt. Folglich sind
die gesamten Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen.
4.3 Bei diesem
Verfahrensausgang steht den Pflichtigen keine Umtriebsentschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem kantonalen Steueramt steht
trotz überwiegendem Obsiegen ebenfalls keine Parteientschädigung zu, gehört
doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter
bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine
Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der
Rekurs im Verfahren SR.2024.00036 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2008–2015) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Die Nachsteuer (samt Zins) für die Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010–2015 wird festgesetzt auf Fr. …
2.
Die Beschwerde im Verfahren SR.2024.00037 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuern 2008–2015) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Nachsteuer (samt Zins) für die direkte Bundessteuer der
Steuerperioden 2010–2015 wird festgesetzt auf Fr. …
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00036 wird festgesetzt auf
Fr. 6'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 6'287.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00037 wird festgesetzt auf
Fr. 3'800.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'852.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2024.00036
werden den Rekurrierenden auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens SR.2024.00037 werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt Zürich;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).