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Entscheid

SR.2025.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2025.00007

14. Januar 2026Deutsch17 min

(URT.2026.26890)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2025.00007

Urteil

der 2. Kammer

vom 14. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch Dr. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Nachsteuern

(direkte Bundessteuer 2014 bis 2019),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Dr. med. B führte bis ins Jahr 2021 im Bereich der … eine

eigene Praxis an der D-Strasse 01, E. Unter den Personalkosten führte sie

in ihrer Buchhaltung jeweils Lohnkosten für F in der Höhe von monatlich Fr. …

(2014 und 2015) bzw. … (2016–2019) auf. Zusammen mit ihrem ebenfalls als Arzt

in eigener Praxis in G tätigen Ehemann, Dr. med. A

(beide nachfolgend: die Pflichtigen), wurde B für die Steuerperioden 2014–2019

rechtskräftig eingeschätzt. Nach einer entsprechenden Denunziation, wonach Dr. med. B die Kosten für die private Haushaltshilfe zu

Unrecht im Geschäftsaufwand verbucht habe, führte das kantonale Steueramt für

die Steuerperioden 2020 und 2021 eine Bücherrevision durch. Am 8. August

2024 eröffnete der Spezialdienst des kantonalen Steueramts gegenüber den

Ehegatten ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

2014–2019 und die direkte Bundessteuer 2014–2019. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs nahmen die Pflichtigen mit Eingabe vom 24. September 2024 Stellung

und verlangten u. a., das Nachsteuer- und

Bussenverfahren sei einzustellen. Bei den Kosten der Haushaltshilfe handle es

sich um behinderungsbedingte Kosten von Dr. med. B,

die 1998 an … erkrankt sei. Am 5. Dezember 2024 fand eine persönliche

Anhörung der Steuerpflichtigen statt. Einen Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsvorschlag des kantonalen Steueramts lehnten die Pflichtigen am

3. Januar 2025 ab.

Mit Verfügung vom

17. Januar 2025 auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2014–2019 eine Nachsteuer von Fr. … und für

die direkte Bundessteuer eine solche von Fr. ... Dabei wurde das

Bruttoeinkommen von F (zuzüglich geschätzter Arbeitgeberbeiträge

Sozialversicherungen) beim selbständigen Erwerbseinkommen der Ehefrau

aufgerechnet bzw. lediglich im Umfang von 10 % als Geschäftsaufwand

akzeptiert. Zudem wurde die Ehefrau mit einer Busse von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) bestraft. Die

Bussenverfahren für die Steuerperiode 2014 wurden eingestellt. Ferner wurden

der Pflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'575.- auferlegt.

Erwägungen

II.

Am 12. März 2025 erhoben

die Pflichtigen Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2025 und

beantragten dem kantonalen Steueramt, die Einsprache betreffend die direkte

Bundessteuer als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. In

materieller Hinsicht beantragten die Pflichtigen, das Nachsteuer- und

Bussenverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei in einem Nachsteuerverfahren

für die Steuerperioden 2014–2019 bei den Personalkosten von F davon auszugehen,

dass ihre Kosten im Umfang von 20 % anstelle von behinderungsbedingten

Kosten Lebenshaltungskosten darstellen würden. An die Nachsteuer 2014–2019 sei

sodann die Überbesteuerung der Steuerperioden 2020 und 2021 anzurechnen. Auf

eine Busse sei zu verzichten. Für den Fall, dass die Einsprache betreffend die

direkte Bundessteuer an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werde,

beantragten die Pflichtigen, dass die Kosten des Verfahrens dem kantonalen

Steueramt zu überbinden seien und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen

sei.

Am 1. April 2025 leitete

das kantonale Steueramt die Einsprache der Pflichtigen als Sprungbeschwerde im

Bereich der direkten Bundessteuer an das Verwaltungsgericht weiter. Zudem

teilte es dem Verwaltungsgericht mit, das Einspracheverfahren betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sistiert

zu halten. Nebst dem vorliegend zu beurteilenden Nachsteuerverfahren eröffnete

das Verwaltungsgericht betreffend die Steuerbusse (direkte Bundessteuer 2015–2019)

das Verfahren GB.2025.00005.

Am 5. Mai 2025 (Datum

Poststempel: 6. Mai 2025) erstattete das kantonale Steueramt

Beschwerdeantwort. Hierzu replizierten die Pflichtigen am 18. Mai 2025.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Richtet sich die

Einsprache gegen eine einlässlich begründete Nachsteuerverfügung, so kann sie

mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden (Art. 132 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 14 Abs. 2 der Verordnung

über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November

1998; vgl. auch VGr, 25. August 2016, SR.2016.00008, E. 1.1).

1.2

Die Voraussetzungen

für eine Sprungbeschwerde sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt, nachdem

das kantonale Steueramt seine Nachsteuerverfügung vom 17. Januar 2025 einlässlich

begründet hat und die Pflichtigen mit Zustimmung des kantonalen Steueramts

direkt das Verwaltungsgericht angerufen bzw. um die Weiterleitung ihres Rechtsmittels

an dasselbe ersucht haben. Auf die Beschwerde betreffend Nachsteuern im

bundessteuerrechtlichen Verfahren (direkte Bundessteuer 2014–2019) ist damit

einzutreten.

1.3

Nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die Nachsteuern betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2014–2019, wo mangels analoger kantonaler Regelung das

Einspracheverfahren nicht übersprungen werden kann. Jenes Verfahren wurde auf

Stufe des kantonalen Steueramts sistiert.

2.

2.1

Ergibt sich

aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt

waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige

Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige

Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2

Das

Nachsteuerverfahren bringt keine umfassende Neuprüfung der Besteuerung mit

sich, sondern beschränkt sich auf zuvor nicht bekannte Elemente der Veranlagung

(BGr, 5. November 2025, 9C_353/2025, E. 4.1.2; BGr, 7. Dezember

2022, 2C_396/2022, E. 6.1.2). Indes kann der Steuerpflichtige –

vorbehältlich offensichtlicher Fehler – beantragen, dass die Veranlagung zu

seinen Gunsten in jenen Punkten wiederaufgenommen wird, die Gegenstand der

Nachsteuerforderung sind (BGr, 27. Mai 2021, 2C_14/2021, E. 5.1).

3.

3.1

Bei selbständiger

Erwerbstätigkeit werden laut Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Unter die geschäftsmässig

begründeten Kosten fällt auch der Personalaufwand (Markus Reich/Marina

Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 27 DBG N. 21).

Aufwendungen eines Geschäfts oder eines Selbständigerwerbenden, die der

privaten Sphäre des Inhabers bzw. des Selbständigerwerbenden zuzuordnen sind,

gelten als privat und dürfen nicht als Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl.

BGr, 3. Oktober 2019, 2C_509/2019, E. 4.3). So wird Aufwendungen für

die private Haushaltshilfe der Gewinnungskostencharakter abgesprochen, weil

diese Kosten nicht unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und

Lebenshaltungskosten darstellen (Reich/Züger/Betschart, Art. 27 DBG

N. 13). Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst

sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil

vorzunehmen (vgl. BGr, 3. Oktober 2019, 2C_509/2019, E. 4.3; BGr, 30. Juli

2015, 2C_374/2014, E. 2.3).

3.2

Gemäss Angaben der

Pflichtigen habe die Angestellte F in den Jahren 2014–2021 jeweils zwei- bis

dreimal pro Woche von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr in ihrem Privathaushalt

an der H-Strasse 02, G, folgende Arbeiten verrichtet: Einkaufen für privat

und Praxis, putzen, betten, Aufräumen der Wohnung, Zubereitung des Mittagessens

für Dr. A (der im Haus gegenüber seine Praxis hat), waschen, glätten,

Reinigung der Praxiswäsche und Reinigung des Büros. Das kantonale Steueramt

liess 10 % des geltend gemachten Aufwands für die Reinigungskraft als

geschäftsmässig begründeten Aufwand (Reinigung der Praxiswäsche) zu. Nicht

bestritten ist, dass die übrigen Kosten der Haushaltshilfe keine

geschäftsmässig begründeten Kosten der Arztpraxis in E darstellen und von der

Pflichtigen zu Unrecht unter dem Titel Personalaufwand abgerechnet wurden.

Fraglich ist, ob die weiteren Personalkosten von Frau F als

behinderungsbedingte Kosten in Abzug gebracht werden können.

3.3

Als Mensch mit

Behinderung gilt laut Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG) eine Person, der es eine voraussichtlich

dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder

verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu

pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine

Dispositiv

Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit einer Behinderung geht demnach ein

Funktionsverlust einher (Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in:

Zweifel/Beusch, Art. 33 DBG N. 32l). Gemäss Art. 33 Abs. 1

lit. hbis DBG können von den Einkünften die

behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm

unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des BehiG abgezogen werden,

soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt. Gemäss Ziff. 4.3.2

des Kreisschreibens Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 betreffend

Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten

(ESTV-KS Nr. 11) sind die aufgrund einer notwendigen Hilfe im Haushalt entstandenen

Kosten steuerlich abzugsfähig. Zum Abzug gebracht werden können aber nur jene

Kosten, die als direkte Folge der Behinderung anfallen (vgl. BGr, 31. Januar

2023, 9C_635/2022, E. 2.2.2; VGr, 14. April 2025, SB.2024.00113/114, E. 4.1).

Von den behinderungsbedingten Kosten sind die Lebenshaltungs- und Luxuskosten

abzugrenzen (vgl. BGr, 15. September 2020, 2C_450/2020, E. 3.3; vgl.

zum Ganzen auch VGr, 14. April 2025, SB.2024.00113/114, E. 4). Damit

Kosten als behinderungsbedingt erscheinen, muss die Behinderung also einerseits

eine notwendige Bedingung der Kosten sein (conditio sine qua non; natürliche

Kausalität). Andererseits dürfen die Kosten nicht den Rahmen dessen

überschreiten, was für einen sachgerechten Umgang mit der Behinderung

erforderlich ist. Während es sich bei der natürlichen Kausalität um eine

Tatfrage handelt, beinhaltet die Beurteilung der Erforderlichkeit eine

rechtliche Wertung und ist mithin als Rechtsfrage zu qualifizieren (vgl. zur

analogen Situation beim adäquaten Kausalzusammenhang im Haftpflichtrecht BGE 143 II 661 E. 5.1.1 und 5.1.2; 139 V 176 E. 8.4.3). Bleibt die natürliche

Kausalität trotz allen zumutbaren Untersuchungsmassnahmen unbewiesen, weil

unklar ist, ob bestimmte Kosten auf die Behinderung zurückzuführen sind oder

sie auch ohne die Behinderung angefallen wären, hat die steuerpflichtige Person

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. zur Beweislastverteilung im

Steuerrecht BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 147 II 209 E. 5.1.3).

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können nach der Verwaltungspraxis nur

uneingeschränkt abgezogen werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung (z. B. anhand des Fragebogens im Anhang zum ESTV-KS Nr. 11)

vorliegt, worin attestiert wird, welche Haushaltstätigkeiten als Folge der

Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können (ESTV-KS Nr. 11, Ziff. 4.3.2).

3.4 Zur Beurteilung,

ob behinderungsbedingte Kosten vorliegen, zog das kantonale Steueramt für die Staats-

und Gemeindesteuern das Merkblatt des kantonalen Steueramts zu den Abzügen

der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom

19. Juli 2005 (ZStB Nr. 32.1; nachfolgend: Merkblatt) heran. Es

erwog, unter den Behinderungsbegriff fielen gemäss Ziff. 3 lit. b des

Merkblatts Bezüger von Hilflosenentschädigungen aufgrund der Bundesgesetze vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) und vom 19. Juni 1992

über die Militärversicherung (MVG), Bezüger von Leistungen aufgrund des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Bezüger von

Hilfsmitteln aufgrund des AHVG, des UVG und des MVG. In diesen Fällen hätten

bereits andere Institutionen das Vorliegen einer Behinderung bejaht, weshalb

sich das Steueramt auf die Entscheide dieser Institutionen stütze. Habe

vorgängig keine andere Institution das Vorliegen einer Behinderung abgeklärt,

prüfe das Steueramt in geeigneter Weise, ob eine Behinderung im

steuerrechtlichen Sinn vorliege. So würden gemäss Ziff. 3 lit. b des Merkblatts

auch Heimbewohner und Spitex-Patienten als Personen mit Behinderung gelten,

sofern bei ihnen ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von

60 Minuten und mehr anfalle. Der Pflege- und Betreuungsbedarf beziehe sich

dabei auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (z. B. Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc.). Das

Kriterium "60 Minuten Pflege- und Betreuungsaufwand für alltägliche

Lebensverrichtungen pro Tag" wende das kantonale Steueramt auch auf

Personen an, welche nicht in einem Heim wohnen bzw. von keiner Spitex betreut

würden. Dies ermögliche gegenüber allen Steuerpflichtigen eine rechtsgleiche

Behandlung, denn es wäre rechtsungleich, wenn auf Personen mit und ohne Spitex-Betreuung

ein unterschiedlicher Massstab angewandt würde. Vorliegend benötige die

Pflichtige keine tägliche Hilfe, weshalb es sich bei ihr nicht um eine

behinderte Person im steuerrechtlichen Sinn handle und der Abzug für

behinderungsbedingte Kosten ausscheide. Dasselbe gelte mit Blick auf die direkte

Bundessteuer: Diesbezüglich verwies das kantonale Steueramt auf die analoge

Regelung im ESTV-KS Nr. 11 (Ziff. 4.1 lit. d).

3.5 Die Pflichtigen

bringen vor, die Ehefrau sei auch im steuerrechtlichen Sinn behindert. Die

"60-Minuten-Regelung" sei nicht auf sie anwendbar: Wohl mache diese

Regelung in Altersheimen Sinn, weil bei Altersheimbewohnern in der Regel eine

Behinderung nicht a priori gegeben sei. Es bedürfe daher eines Entscheidungskriteriums

zur Bestimmung, ob eine steuerrechtlich anerkannte Behinderung eines Altersheimbewohners

vorliege. Diese Entscheidungsregel sei holzschnittartig auf die Pflichtige

angewandt worden, welche weder in einem Alters- oder Pflegeheim lebe noch

Pflegekosten generiere. Behinderungsbedingt seien einzig die Kosten für die

Haushaltshilfe. Die "60-Minuten-Regelung" sei auch nicht notwendig,

weil ein Gutachten bescheinige, dass die Pflichtige behindert sei; ausserdem

lege sie den von einem kompetenten Facharzt ausgefüllten Fragebogen gemäss ESTV-KS

Nr. 11 vor. Die Definition des kantonalen Steueramts, welches für den

Nachweis einer Behinderung eine Stunde Pflegeaufwand fordere, sei sachwidrig

und willkürlich.

3.6 Im Bereich der direkten

Bundessteuer ist das ESTV-KS Nr. 11 zur Qualifizierung

behinderungsbedingter Kosten heranzuziehen. Dieses stimmt mit dem Wortlaut und

dem Geist von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG überein

und gilt grundsätzlich als gefestigte Praxis. Zwar ist das Kreisschreiben als

Verwaltungsverordnung für die Gerichte nicht verbindlich, doch weicht das

Gericht nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern der generell-abstrakte

Gehalt des Kreisschreibens eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt (BGE 150 II 40 E. 6.6.2; 146 I 105 E. 4.1; BGr, 31. Januar 2023,

9C_635/2022, E. 2.3.1). Gemäss ESTV-KS Nr. 11, Ziff. 4.1 lit. d,

gelten als behinderte Personen Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein

Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt.

Weiter gelten gemäss ESTV-KS Nr. 11, Ziff. 4.1 lit. a–c, als

behinderte Personen auch Bezüger von Leistungen gemäss IVG, Bezüger von

Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 43bis AHVG, von Art. 26

UVG und von Art. 20MVG sowie Bezüger von Hilfsmitteln im Sinn von

Art. 43ter AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG.

Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden

können, ist in geeigneter Weise (z. B. mit

Hilfe eines Fragebogens [Anhang zum ESTV-KS Nr. 11]) zu ermitteln, ob eine

Behinderung vorliegt. Damit erweist sich das Vorgehen des kantonalen

Steueramts, einer ausserhalb eines Alters- oder Pflegheims wohnhaften Person

nur dann eine steuerrechtlich relevante Behinderung zu attestieren, wenn sie

wie ein Heimbewohner mindestens 60 Minuten Pflege und Betreuung pro Tag in

Anspruch nimmt, als willkürlich. Bei Personen, die wie die Pflichtige keine

Leistungen gemäss ESTV-KS Nr. 11, Ziff. 4.1 lit. a–c, beziehen

und auch nicht zur Personengruppe der Heim- oder Spitex-Patienten gehören, ist

vielmehr in geeigneter Weise aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu

ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt (Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 33 DBG

N. 32o; vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 17. August 2023, I/1-2022/262 und 263, E. 4c;

VGr BE, 22. März 2021, 100.2019.346, E. 5).

3.7 Vorab ist festzuhalten,

dass die Pflichtige in den relevanten Steuerperioden als Ärztin voll arbeitsfähig

war und keinerlei Einschränkungen unterlag. Ein Betreuungs- und Pflegebedarf

bestand nicht; auch Autofahren konnte die Pflichtige selbst. Die von der

Pflichtigen geltend gemachte Behinderung bezieht sich einzig auf die

Haushaltsführung. Zum Nachweis einer Behinderung reichte die Pflichtige

verschiedene Unterlagen ein: Gemäss Musterfragebogen als Beilage zum ESTV-KS Nr. 11

sei die Pflichtige körperlich eingeschränkt und verfüge aufgrund der Erkrankung …

über eine verlangsamte Motorik beim Gehen und bei der Feinmotorik. Seit

mindestens 15 Jahren habe sie eine eingeschränkte Gehdistanz und

Blockaden. Im Verlauf progredienter Gleichgewichtsstörungen komme es zu

häufigen Stürzen. Der Tremor sei rechtsbetont, habe sich seit einer

THS-Therapie gebessert. Es bestehe weiterhin eine deutliche Gangstörung. Gemäss

Fragebogen könne die Körperpflege, das Aufstehen vom Stuhl und das Aussteigen

aus der Badewanne nur mit Dritthilfe ausgeübt werden. Es sei eine

Haushaltshilfe erforderlich, weil Raumreinigung, staubsaugen, Teppichreinigung,

Bettwäsche wechseln, bügeln und Fensterreinigung nicht mehr möglich seien. Zur

Fortbewegung sei die Pflichtige auf einen Walking-Stick angewiesen sowie auf

ein Dreirad-Elektrovelo. Schliesslich sei die Pflege von sozialen Kontakten,

die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder der Kontakt mit Ämtern und

Behörden nur mit Dritthilfe möglich. Dieser von Dr. med. I, Spital J, Klinik K, erstellte

Fragebogen datiert – wie erwähnt – vom 20. September 2024. Dieser erst

über fünf Jahre nach Abschluss der letzten hier interessierenden Steuerperiode

2019 erstellte Fragebogen vermag über den gesundheitlichen Zustand der

Pflichtigen in den Steuerperioden 2014–2019 nicht verlässlich Auskunft zu geben

(vgl. dazu VGr, 14. April 2025, SB.2024.00113/114, E. 4.8) und

widerspricht den eigenen Angaben der Pflichtigen anlässlich der Anhörung beim

kantonalen Steueramt am 5. Dezember 2024: Sie müsse keinerlei Pflege

Dritter in Anspruch nehmen; duschen könne sie selber und die Körperpflege

ebenfalls selbst bewerkstelligen. Auch die Ausführungen aus dem Bericht von Dr. med. I vom 20. August 2024 betreffen nicht primär

die hier massgeblichen Steuerperioden, sondern die Folgejahre. Gemäss dem

Bericht aus August 2024 sei die Pflichtige bereits 1998 an … erkrankt, was 2001

diagnostiziert worden sei. Seit 2015 habe sich die Pflichtige neurologisch im Spital J

behandeln lassen. In dieser Zeit habe sich der neurologische Zustand der

Pflichtigen kontinuierlich verschlechtert. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie

immer mehr auf Hilfe im Haushalt angewiesen gewesen sei, um auch ihre Tätigkeit

als Ärztin aufrechtzuerhalten. Schliesslich habe sich die Patientin im August

2021 einer Hirnoperation mittels tiefer Hirnstimulation unterziehen müssen,

worauf sich der neurologische Zustand wieder deutlich gebessert habe. Im Rahmen

der Erkrankung … sei es auch zu verstärkten Rückenschmerzen gekommen. Zu

den relevanten Steuerperioden lässt sich dem Bericht einzig entnehmen, dass es

ab 2017 zu leichten Wearing-on/off-Phänomenen gekommen sei; in neurologischer

Hinsicht wurde im September 2019 festgestellt, dass die Pflichtige eine leichte

attentionale, vor allem selektive Aufmerksamkeit aufweise und eine leichte

mnestische (nonverbal-episodische) Störung (Abruf) sowie eine

unterdurchschnittliche kognitive Flexibilität und eine kognitive Fatigue ohne

relevante affektive Verstimmung. Klare Rückschlüsse, dass die Pflichtige den

Haushalt nicht mehr selbständig hätte führen können, ergeben sich aber auch aus

diesem Bericht nicht. Es hätte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht an den

Pflichtigen gelegen, die für die hier interessierenden Steuerperioden

massgeblichen Arztberichte einzureichen, die über die sicherlich regelmässigen

ärztlichen Konsultationen der Pflichtigen beim Spital J Aufschluss gegeben

hätten. Einschlägig – zumindest für die Steuerperiode 2016 – ist das

"Ärztliche Zeugnis betreffend Gesundheitszustand für die selbständige

Berufsausübung als Ärztin" vom 15. November 2016, ebenfalls erstellt

vom Spital J, Klinik K: Gemäss diesem Zeugnis bestehe eine

zufriedenstellende motorische Symptomkontrolle sowie seit Jahren eine stabile

Situation bezüglich der Motorik ("unveränderter motorischer

Neurostatus"). Damit scheitert der Nachweis, dass die Haushaltstätigkeiten

als Folge einer Behinderung der Pflichtigen in den Steuerperioden 2014–2019 nicht

mehr ohne Hilfe ausgeübt werden konnten. Bleibt die natürliche Kausalität

unbewiesen, ist zum Nachteil der insoweit beweisbelasteten Pflichtigen davon

auszugehen, dass das damalige Stadium der Erkrankung … der Pflichtigen

keine conditio sine qua non für die Anstellung der Haushaltshilfe war und diese

Kosten möglicherweise auch ohne die Erkrankung angefallen wären. Es kann

deshalb offenbleiben, ob die Pflichtige als behinderte Person im Sinn des BehiG

zu qualifizieren ist. Folglich ist auch der Eventualantrag der Pflichtigen, die

Personalkosten von Frau F seien im Umfang von 20 % als

Lebenshaltungskosten statt als behinderungsbedingte Kosten zu qualifizieren,

abzuweisen. Soweit die Pflichtigen eventualiter verlangen, an die Nachsteuer

2014–2019 sei die Überbesteuerung der Steuerperioden 2020 und 2021 anzurechnen,

beantragen sie eine periodenfremde Korrektur (vgl. BGE 151 II 120 E. 5.1).

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und es steht weder

ihnen noch (mangels ausserordentlichen Aufwands) dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2014–2019) wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 3'605.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).