SR.2025.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2025.00008
21. Mai 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26269)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2025.00008
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten
durch C,
Rekurrent,
gegen
1. Kanton
Zürich,
2. Stadt
B,
beide vertreten durch das
Steueramt der Stadt B,
Rekursgegnerschaft,
betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2016 und 2019),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
10. März 2025 verfügte das Steueramt der Stadt B gegenüber A
(nachfolgend: der Rekurrent) wegen seines Auslandwohnsitzes die Sicherstellung
von Fr. … zur Deckung der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern für die
Steuerperioden 2014, 2015, 2016 und 2019. Zuzüglich der mutmasslichen
Verfahrenskosten wurde gesamthaft die Sicherstellung von Fr. … ab
5. März 2025 angeordnet. Die Verfügung wurde dem Sohn des Rekurrenten, C,
als dessen designiertem Vertreter am 14. März 2025 nachweislich
zugestellt.
Erwägungen
II.
Mit auf den 28. April
2025.
datierter Eingabe (Poststempel vom 30. April 2025) liess der
Rekurrent, vertreten durch seinen Sohn, Rekurs am Verwaltungsgericht gegen die
Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2025 erheben und deren Aufhebung
oder Neubeurteilung beantragen. Ferner ersuchte er um vollständige
Akteneinsicht.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai
2025.
setzte das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten Frist zur Einreichung einer
Vollmachtserklärung für das angegebene Vertretungsverhältnis im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ferner setzte das Verwaltungsgericht ihm
eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen von der
Zustellung der Verfügung an gerechnet, um die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde
zu beweisen, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung
nicht eingetreten würde.
Mit Eingabe vom 14. Mai
2025.
liess der Rekurrent, vertreten durch seinen Sohn, dem Verwaltungsgericht
die eingeforderte Vollmacht sowie eine kurze Stellungnahme zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Bei
offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln kann auf den
Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Einholung einer Rekursantwort und die
vorinstanzliche Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren in
einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 181 Abs. 3
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 114 Abs. 2 lit. a
des Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 [StG]). Wie nachfolgend darzulegen
ist, erweist sich der vorliegende Rekurs als verspätet und damit als
offensichtlich unzulässig.
1.2
Aufgrund
der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses konnte für die Beurteilung vom
Beizug der Verfahrensakten abgesehen werden (E. 1.1). Eine Einsichtnahme
des Rekurrenten in die Steuerakten der streitbetroffenen Steuerperioden ist im
vorliegenden Verfahren aufgrund der verspäteten Rechtsmittelerhebung ebenfalls
nicht erforderlich, weshalb der betreffende Antrag abzuweisen ist. Ungeachtet
dessen steht es dem Rekurrenten frei, beim Steueramt direkt ein entsprechendes
Gesuch zu stellen.
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die
Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort
vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein
vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 181 Abs. 1 StG). Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen
nach Zustellung des angefochtenen Entscheids Rekurs beim Verwaltungsgericht
erhoben werden (§ 181 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG).
2.2
Der Tag
der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung einer Verfügung oder
eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 12
Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).
Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen
Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO
StG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben
vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein, wobei die Beweislast
für den Zeitpunkt der Einspracheerhebung der Einsprecher trägt, während die
Steuerbehörde die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung
des Einschätzungsentscheids trägt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 19 mit Verweis
auf § 140 StG N. 45). Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist, die
als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Vorbehalten bleiben einzig
Fristwiederherstellungsgründe gemäss § 15 VO StG (Richner et al.,
§ 147 StG N. 17 und N. 19 mit Verweis auf § 140 StG N. 48).
2.3
Vorliegend
ist der Rekurrent unstreitig im Ausland wohnhaft, weshalb die Sicherstellung
des durch ihn mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags zulässig war. Es ist
unbestritten, dass der Rekurs gegen die betreffende Sicherstellungsverfügung
verspätet erhoben wurde, wurde diese dem Sohn des Rekurrenten als dessen
Vertreter doch am 14. März 2025 zugestellt, womit der letzte Tag der
dreissigtägigen Rekursfrist auf den Montag, 14. April 2025, fiel. Der
Rekurs wurde gemäss Poststempel hingegen erst am 30. April 2025 und somit
verspätet erhoben.
3.
3.1
Der
Rekurrent lässt indes vorbringen, es sei seinem Vertreter nicht möglich
gewesen, den Rekurs innert der gesetzlichen Frist einzureichen, da dieser
aufgrund eines Unfalls einen Spitalbesuch gehabt habe und aktuell zu 50 bis 100 %
arbeitsunfähig sei. Aufgrund dessen habe er die Rekurseingabe nicht
fristgerecht vornehmen können. Unter Beilage entsprechender ärztlicher
Bestätigungen beantrage er jedoch die Wiederherstellung der Rekursfrist.
3.2
Hinsichtlich der beantragten
Fristwiederherstellung ist anzumerken, dass eine solche den Nachweis
voraussetzt, dass der Pflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder
von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende
Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende
Gründe gelten zum Beispiel Krankheit, Todesfall in der Familie,
Landesabwesenheit oder Militärdienst (vgl. § 181 Abs. 3 StG in
Verbindung mit § 15 VO StG). Bei
der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein
strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).
Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine
Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der oder die
Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist die
Prozesshandlung vorzunehmen. Das Vorliegen von Krankheit kann demgemäss für
sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss
hinzukommen, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der
fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind von der
steuerpflichtigen Person zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine
derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über
die massgebenden Tatsachen zu führen noch Frist zur Verbesserung des Gesuchs
anzusetzen (vgl. VGr, 17. Januar 2024, SB.2023.00116, E. 2.4.2;
VGr, 8. Juli 2009, SB.2008.00111, E. 1.4; RB 1979
Nr. 51).
3.3
Der
Rekurrent bringt vor, sein Vertreter sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden
von einer rechtzeitigen Rechtsmitteleingabe abgehalten worden. Hingegen bringt
er nicht vor, selbst an einer Erkrankung oder an Unfallfolgen zu leiden, welche
ihn von der rechtzeitigen Rekurserhebung oder von der Bestellung eines anderen
Vertreters hierfür abgehalten hätten. Eine Fristwiederherstellung kommt
folglich bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Im Übrigen bescheinigen
die für den Sohn und Vertreter des Rekurrenten eingereichten Arztzeugnisse
diesem einzig eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit
vom 28. Februar bis 27. April 2025. Darüber hinaus lassen sich den Arztzeugnissen
keine näheren Angaben zum Gesundheitszustand des Vertreters des Rekurrenten
entnehmen und es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der nur im Umfang
von 50 % krankgeschriebene Vertreter von der fristgerechten Einreichung
des Rekurses abgehalten worden sein sollte. Den ärztlichen Zeugnissen kommt
folglich kein genügender Beweiswert für einen Fristwiederherstellungsgrund zu.
Somit ist erstellt, dass weder der Rekurrent selbst noch sein Sohn und
Vertreter krankheits- oder unfallbedingt von einer fristgerechten
Rekurserhebung abgehalten worden wären.
Eine
Fristwiederherstellung ist daher abzulehnen und auf den Rekurs ist
androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden
Gerichtskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen und steht ihm keine Entschädigung
zu (§ 181 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und
§ 152 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in Verbindung mit
§ 17 Abs. 2 VRG).
Eine Entschädigung steht auch
der obsiegenden Rekursgegnerschaft nicht zu, da dieser kein über die übliche
Amtstätigkeit hinausgehender Aufwand erwachsen ist.
4.2
Was die
Höhe der Gerichtsgebühr betrifft, so bemisst sich diese grundsätzlich auch bei
der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen nach Massgabe des Streitwerts
bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In
Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht
(Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich
erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem
Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich
dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung
betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das
Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet.
Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die
Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine
Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der
Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren,
insbesondere sofern wie vorliegend einzig über formelle Aspekte zu entscheiden
ist. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen
die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags
festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand
mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012, 2C_603/2011, E. 3.3
und 3.5; VGr, 3. Juli 2024, SR.2024.00014, E. 4.2; VGr, 29. Mai
2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1; VGr, 2. Oktober 2019,
SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];
vgl. auch § 2 GebV VGr).
Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-
(zuzüglich Zustellkosten) vorliegend angemessen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf den
Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
reduzierten Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4.
Eine
Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.