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Entscheid

SR.2025.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2025.00008

21. Mai 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26269)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2025.00008

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten

durch C,

Rekurrent,

gegen

1. Kanton

Zürich,

2. Stadt

B,

beide vertreten durch das

Steueramt der Stadt B,

Rekursgegnerschaft,

betreffend Steuersicherung

(Staats- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2016 und 2019),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

10. März 2025 verfügte das Steueramt der Stadt B gegenüber A

(nachfolgend: der Rekurrent) wegen seines Auslandwohnsitzes die Sicherstellung

von Fr. … zur Deckung der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern für die

Steuerperioden 2014, 2015, 2016 und 2019. Zuzüglich der mutmasslichen

Verfahrenskosten wurde gesamthaft die Sicherstellung von Fr. … ab

5. März 2025 angeordnet. Die Verfügung wurde dem Sohn des Rekurrenten, C,

als dessen designiertem Vertreter am 14. März 2025 nachweislich

zugestellt.

Erwägungen

II.

Mit auf den 28. April

2025.

datierter Eingabe (Poststempel vom 30. April 2025) liess der

Rekurrent, vertreten durch seinen Sohn, Rekurs am Verwaltungsgericht gegen die

Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2025 erheben und deren Aufhebung

oder Neubeurteilung beantragen. Ferner ersuchte er um vollständige

Akteneinsicht.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai

2025.

setzte das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten Frist zur Einreichung einer

Vollmachtserklärung für das angegebene Vertretungsverhältnis im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ferner setzte das Verwaltungsgericht ihm

eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen von der

Zustellung der Verfügung an gerechnet, um die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde

zu beweisen, unter der Androhung, dass ansonsten auf dieselbe wegen Verspätung

nicht eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 14. Mai

2025.

liess der Rekurrent, vertreten durch seinen Sohn, dem Verwaltungsgericht

die eingeforderte Vollmacht sowie eine kurze Stellungnahme zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Bei

offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln kann auf den

Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Einholung einer Rekursantwort und die

vorinstanzliche Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren in

einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 181 Abs. 3

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 114 Abs. 2 lit. a

des Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 [StG]). Wie nachfolgend darzulegen

ist, erweist sich der vorliegende Rekurs als verspätet und damit als

offensichtlich unzulässig.

1.2

Aufgrund

der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses konnte für die Beurteilung vom

Beizug der Verfahrensakten abgesehen werden (E. 1.1). Eine Einsichtnahme

des Rekurrenten in die Steuerakten der streitbetroffenen Steuerperioden ist im

vorliegenden Verfahren aufgrund der verspäteten Rechtsmittelerhebung ebenfalls

nicht erforderlich, weshalb der betreffende Antrag abzuweisen ist. Ungeachtet

dessen steht es dem Rekurrenten frei, beim Steueramt direkt ein entsprechendes

Gesuch zu stellen.

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder

das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die

Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die

Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort

vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein

vollstreckbares Gerichtsurteil (§ 181 Abs. 1 StG). Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen

nach Zustellung des angefochtenen Entscheids Rekurs beim Verwaltungsgericht

erhoben werden (§ 181 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG).

2.2

Der Tag

der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung einer Verfügung oder

eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 12

Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).

Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen

Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 VO

StG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben

vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der

Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein, wobei die Beweislast

für den Zeitpunkt der Einspracheerhebung der Einsprecher trägt, während die

Steuerbehörde die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung

des Einschätzungsentscheids trägt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 19 mit Verweis

auf § 140 StG N. 45). Die Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist, die

als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Vorbehalten bleiben einzig

Fristwiederherstellungsgründe gemäss § 15 VO StG (Richner et al.,

§ 147 StG N. 17 und N. 19 mit Verweis auf § 140 StG N. 48).

2.3

Vorliegend

ist der Rekurrent unstreitig im Ausland wohnhaft, weshalb die Sicherstellung

des durch ihn mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags zulässig war. Es ist

unbestritten, dass der Rekurs gegen die betreffende Sicherstellungsverfügung

verspätet erhoben wurde, wurde diese dem Sohn des Rekurrenten als dessen

Vertreter doch am 14. März 2025 zugestellt, womit der letzte Tag der

dreissigtägigen Rekursfrist auf den Montag, 14. April 2025, fiel. Der

Rekurs wurde gemäss Poststempel hingegen erst am 30. April 2025 und somit

verspätet erhoben.

3.

3.1

Der

Rekurrent lässt indes vorbringen, es sei seinem Vertreter nicht möglich

gewesen, den Rekurs innert der gesetzlichen Frist einzureichen, da dieser

aufgrund eines Unfalls einen Spitalbesuch gehabt habe und aktuell zu 50 bis 100 %

arbeitsunfähig sei. Aufgrund dessen habe er die Rekurseingabe nicht

fristgerecht vornehmen können. Unter Beilage entsprechender ärztlicher

Bestätigungen beantrage er jedoch die Wiederherstellung der Rekursfrist.

3.2

Hinsichtlich der beantragten

Fristwiederherstellung ist anzumerken, dass eine solche den Nachweis

voraussetzt, dass der Pflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder

von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende

Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende

Gründe gelten zum Beispiel Krankheit, Todesfall in der Familie,

Landesabwesenheit oder Militärdienst (vgl. § 181 Abs. 3 StG in

Verbindung mit § 15 VO StG). Bei

der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein

strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine

Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der oder die

Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist die

Prozesshandlung vorzunehmen. Das Vorliegen von Krankheit kann demgemäss für

sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss

hinzukommen, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der

fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind von der

steuerpflichtigen Person zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine

derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über

die massgebenden Tatsachen zu führen noch Frist zur Verbesserung des Gesuchs

anzusetzen (vgl. VGr, 17. Januar 2024, SB.2023.00116, E. 2.4.2;

VGr, 8. Juli 2009, SB.2008.00111, E. 1.4; RB 1979

Nr. 51).

3.3

Der

Rekurrent bringt vor, sein Vertreter sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden

von einer rechtzeitigen Rechtsmitteleingabe abgehalten worden. Hingegen bringt

er nicht vor, selbst an einer Erkrankung oder an Unfallfolgen zu leiden, welche

ihn von der rechtzeitigen Rekurserhebung oder von der Bestellung eines anderen

Vertreters hierfür abgehalten hätten. Eine Fristwiederherstellung kommt

folglich bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Im Übrigen bescheinigen

die für den Sohn und Vertreter des Rekurrenten eingereichten Arztzeugnisse

diesem einzig eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit

vom 28. Februar bis 27. April 2025. Darüber hinaus lassen sich den Arztzeugnissen

keine näheren Angaben zum Gesundheitszustand des Vertreters des Rekurrenten

entnehmen und es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der nur im Umfang

von 50 % krankgeschriebene Vertreter von der fristgerechten Einreichung

des Rekurses abgehalten worden sein sollte. Den ärztlichen Zeugnissen kommt

folglich kein genügender Beweiswert für einen Fristwiederherstellungsgrund zu.

Somit ist erstellt, dass weder der Rekurrent selbst noch sein Sohn und

Vertreter krankheits- oder unfallbedingt von einer fristgerechten

Rekurserhebung abgehalten worden wären.

Eine

Fristwiederherstellung ist daher abzulehnen und auf den Rekurs ist

androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden

Gerichtskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen und steht ihm keine Entschädigung

zu (§ 181 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und

§ 152 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in Verbindung mit

§ 17 Abs. 2 VRG).

Eine Entschädigung steht auch

der obsiegenden Rekursgegnerschaft nicht zu, da dieser kein über die übliche

Amtstätigkeit hinausgehender Aufwand erwachsen ist.

4.2

Was die

Höhe der Gerichtsgebühr betrifft, so bemisst sich diese grundsätzlich auch bei

der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen nach Massgabe des Streitwerts

bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In

Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und

Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht

(Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich

erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem

Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich

dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung

betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das

Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet.

Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die

Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine

Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der

Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren,

insbesondere sofern wie vorliegend einzig über formelle Aspekte zu entscheiden

ist. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen

die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags

festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand

mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012, 2C_603/2011, E. 3.3

und 3.5; VGr, 3. Juli 2024, SR.2024.00014, E. 4.2; VGr, 29. Mai

2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1; VGr, 2. Oktober 2019,

SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];

vgl. auch § 2 GebV VGr).

Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-

(zuzüglich Zustellkosten) vorliegend angemessen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf den

Rekurs wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

reduzierten Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Eine

Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.