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Entscheid

SR.2025.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2025.00023

15. Oktober 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26651)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2025.00023

Urteil

der 2.

Kammer

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A AG,

Rekurrentin,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt C,

beide vertreten

durch das Steueramt der Stadt C,

Rekursgegnerschaft,

betreffend Steuersicherung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) veräusserte

am 27. Mai 2015 die Liegenschaft B-Strasse 01 in C. Mit unangefochten

in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 21. August 2024 (SB.2023.00064) setzte

das Verwaltungsgericht die Grundstückgewinnsteuer aus diesem Verkauf auf Fr. …

fest. Am 31. Mai 2016 wurde hierauf ein Depositum von Fr. … geleistet.

Weitere Zahlungen wurden von der Pflichtigen verweigert, da sie sich zurzeit

keine Zahlungen leisten könne und ihre Vermögenswerte infolge eines Rechtsverfahrens

blockiert seien.

Mit Sicherstellungsverfügung vom 22. April 2025 forderte

das Steueramt der Stadt C die Pflichtige zur Sicherstellung von Fr. … auf,

zwecks Deckung der definitiven Restforderung plus mutmasslicher Belastungs- und

Vergütungszinsen sowie der mutmasslichen Kosten des Sicherstellungs- und

Arrestverfahrens. Gestützt auf die genannte Sicherstellungsverfügung wurde das

Arrestverfahren Nr. 02 eröffnet und der Arrest mittels einer ordentlichen

Betreibung auf Pfändung (Zahlungsbefehl vom 24. April 2025) sowie eines

anschliessenden Begehrens um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im

Betreibungsverfahren Nr. 03 (Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Mai 2025)

beim Bezirksgericht Zürich prosequiert.

Mit Urteil vom 25. Juni 2025 (EB250739-L / U) wies

das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch im erwähnten Betreibungsverfahren

ab, da fälschlicherweise gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eine

(ordentliche) Betreibung auf Geldzahlung eingeleitet worden sei und die Fortsetzung

der auf Geldzahlung angehobenen Betreibung als Betreibung auf

Sicherheitsleistung ausgeschlossen sei. Zudem sei auch die Erteilung der

Rechtsöffnung gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August

2024 (VB.2023.00064) nicht möglich, da der im Zahlungsbefehl genannte

Forderungsgrund nicht mit dem Rechtsöffnungstitel übereinstimme und für die

Pflichtige als Schuldnerin nicht erkennbar gewesen sei, welche Forderung in

Betreibung gesetzt worden sei.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2025

forderte das Steueramt der Stadt C die Pflichtige erneut dazu auf, die

Grundstückgewinnsteuer (zuzüglich Kosten und Zinsen) aus dem Verkauf der

Liegenschaft B-Strasse 01 in C vom 27. Mai 2015 sicherzustellen. Der

neu festgesetzte Sicherstellungsbetrag stellte sich hierbei aus folgenden

Positionen zusammen:

Restforderung

Grundstückgewinnsteuer

CHF 1'109'140.00

Belastungs- und

Vergütungszins 27.08.2015–30.07.2025

CHF 141'648.70

Notariatskosten

CHF 620.00

Total

Sicherstellungsbetrag

CHF 1'251'408.70

(zuzüglich Kosten

des Arrestverfahrens)

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 31. Juli 2025 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sicherstellungsverfügung vom 29. Juli

2025.

aufzuheben und eventualiter sei festzustellen, dass eine erneute

Sicherstellung mit identischem Sachverhalt und ohne neue Tatsachen unzulässig

sei. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Eingabe

vom 5. August 2025 wurde überdies beantragt, dass dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2025 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Es

erwog, das steuerrechtliche Sicherstellungsverfahren bestehe grundsätzlich

unabhängig von einem nachfolgenden Arrest- oder Betreibungsverfahren und werde

nicht schon deshalb gegenstandslos, weil ein gestützt hierauf eingeleitetes

Arrestverfahren nicht fortgesetzt werde oder Mängel aufweise. Sodann gewährte

es der Rekursgegnerschaft das rechtliche Gehör und zog die vorinstanzlichen

Akten bei.

Mit Rekursantwort vom 5. September 2025 beantragte

die durch das Steueramt der Stadt C vertretene Rekursgegnerschaft die

vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Pflichtigen.

Mit fristgerechter Replik vom 11. September 2025

(Datum Poststempel: 12. September 2025) hielt die Pflichtige an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Pflichtige macht sinngemäss zusammengefasst geltend, dass

über die vorangegangene Steuersicherung vom 22. April 2025 bereits

rechtskräftig entschieden und ein gestützt hierauf eröffnetes Arrestverfahren

erfolglos prosequiert worden sei. Mangels neuer Tatsachen oder Beweise liege

damit eine rechtsmissbräuchliche Wiedererwägung vor und stelle die erneute

Sicherstellungsverfügung eine unzulässige Umgehung der rechtskräftigen

Ablehnung des Rechtsöffnungsgesuchs vor. Der Erlass einer neuen

(Sicherstellungs-)Verfügung sei nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bei identischem Sachverhalt nur beim Vorliegen neuer Tatsachen

oder Beweise möglich und es verletze Treu und Glauben und missachte die

materielle Rechtskraft, ohne neue Sach- oder Rechtslage eine gleichlautende

Verfügung zu erlassen. Überdies fehle es an einem Sicherungsinteresse, würden

durch die (erneute) Sicherstellung andere Gläubiger benachteiligt und erscheine

die Aufforderung zur Sicherstellung angesichts ihrer Liquiditätsengpässe und

des ohnehin fortbestehenden Steueranspruchs unverhältnismässig.

2.

2.1

Hat die

steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die

Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das

Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen

Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten

Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Die

Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen

Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer

Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine

Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und

vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der

Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr,

21.

Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f., sowie VGr,

13.

Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Die Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige

Steuerfestsetzung voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer

Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es

aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch nicht

rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer

festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und dessen

Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181 StG

N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar

zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169 DBG N. 5; VGr,

13.

Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr,

12.

September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.).

Die Höhe der Sicherheitsleistung muss aber verhältnismässig bleiben und darf

nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (Frey, S. 187, mit weiteren

Hinweisen).

Praxisgemäss vermögen sowohl das Vorliegen von

Verlustscheinen als auch ein bedrohliches Verhältnis zwischen den unbeglichenen

Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend

zu begründen (vgl. VGr, 17. April 2024, SR.2023.00028, E. 2.4; VGr,

23.

August 2017, SR.2017.00018/21, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht, bestätigt in BGr, 4. September 2018, 2C_834/2017]; VGr,

21.

Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 24. März 2004, ZStP

2004, 316 ff., E. 1.2; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006,

E. 3.1; Richner et al., § 181 StG N. 17 f. und 20; Richner

et al., Art. 169 DBG N. 17 f. und 20; Frey, S. 123). Dabei

genügt eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs, während ein schuldhaftes,

auf Vereitelung des Steueranspruchs gerichtetes Verhalten der steuerpflichtigen

Person nicht erforderlich ist (vgl. Frey, S. 110 f.).

2.2

Vorliegend

verlangt das Steueramt der Stadt C die Sicherstellung der bereits definitiv und

rechtskräftig festgesetzten Grundstückgewinnsteuer (Restforderung) aus dem Verkauf

der Liegenschaft B-Strasse 01 in C vom 27. Mai 2015 zuzüglich Kosten

und Zinsen. Als Sicherstellungsgrund wird eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs

genannt, nachdem gegen die Pflichtige noch weitere namhafte Forderungen

vorliegen.

2.3

Die

entsprechenden Sicherstellungsvoraussetzungen erscheinen prima facie erfüllt:

Umfang und Bestand der sicherzustellenden Forderung erschliessen sich aus der

rechtskräftig festgesetzten Grundstückgewinnsteuer und den steueramtlichen

Kosten- und Zinsaufstellungen. Eine Übersicherung ist nicht ersichtlich. Sodann

können ein bedrohliches Verhältnis zwischen den vorhandenen Mitteln und den

unbeglichenen Verbindlichkeiten sowie andere Betreibungen und

Sicherstellungsverfahren im dargelegten Sinn einen Sicherstellungsgrund

darstellen. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen ist damit unerheblich, ob die

Sicherstellung die Liquiditätsprobleme der Pflichtigen verschärfen könnte,

vielmehr begründet das bedrohliche Verhältnis zwischen den Steuerausständen und

den übrigen Verpflichtungen der Pflichtigen nach dargelegter Praxis gerade die

objektive Gefährdung des Steueranspruchs und damit auch den

Sicherstellungsgrund. Überdies wird die Sicherstellung nicht schon

unverhältnismässig, weil sie die liquiden Mittel der Pflichtigen übersteigt, da

die Höhe des Sicherstellungsbetrags nicht von den aktuellen

Zahlungsmöglichkeiten der Pflichtigen, sondern von deren Steuerausständen

abhängt. Unerheblich ist auch, ob das Sicherstellungsverfahren zu einer

Besserstellung der Steuerbehörde gegenüber anderen Gläubigern führt (welche

ihre Forderungen bislang gestundet haben), zumal eine solche Besserstellung

gerade der gesetzgeberischen Intention entspricht und es im

Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG) den Kantonen

überlassen wird, die Sicherstellung von Steuern in ihren kantonalen Steuergesetzen

zu normieren und den Arrestbefehlen nach Art. 274 SchKG gleichzustellen

(vgl. Art. 78 StHG).

Die Sicherstellungsvoraussetzungen sind damit im Rahmen der

vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung erfüllt und werden im Übrigen von der

Pflichtigen auch nicht substanziiert bestritten. Näherer Prüfung bedarf jedoch

der Einwand der Pflichtigen, wonach mangels Noven nicht erneut eine

Steuersicherung vorgenommen werden dürfe.

3.

3.1

Die

Sicherstellungsverfügung ist zunächst eine einfache Aufforderung an den

Steuerschuldner, Sicherheit zu leisten. Erst in zweiter Linie dient sie kraft

Gesetz als Arrestbefehl zur Durchsetzung der verlangten Sicherheitsleistung.

Durch die Sicherstellungsverfügung wird ein Rechtsanspruch auf Sicherstellung

geschaffen, während der nachfolgende Arrest lediglich als Vollstreckungsmittel

für diesen Sicherstellungsanspruch dient (vgl. Frey, S. 54 f. und

218.

f.). Somit besteht die Sicherstellungsverfügung unabhängig von einem

nachfolgenden Arrest- oder Betreibungsverfahren und wird das

Sicherstellungsverfahren nicht schon deshalb gegenstandslos, weil ein gestützt

hierauf eingeleitetes Arrestverfahren nicht fortgesetzt wird oder Mängel

aufweist (VGr, 17. April 2024, SR.2023.00028, E. 2.2; VGr,

22.

August 2018, SR.2018.00006/7, E. 1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

3.2

Damit

wurde die vorangegangene Sicherstellungsverfügung vom 22. April 2025 nicht

schon hinfällig, weil der nachfolgende Arrest aus formalen Gründen nicht

prosequiert werden konnte (vgl. Frey, S. 283 f. und S. 309; BGr,

5.

März 2003, 7B.4/2003, E. 1 und E. 5.3) bzw. gestützt auf das

erwähnte rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. August 2024

(als definitiven Rechtsöffnungstitel) direkt auf eine Geldzahlung betrieben

werden könnte (vgl. auch Richner et al., § 182 N. 42 f. StG;

BGr, 4. Februar 2025, 4S_435/2024, E. 2.1.2). Die ursprüngliche

Sicherstellungsverfügung vom 22. April 2025 hatte damit durch die

gescheiterte Arrestprosequierung ihre Gültigkeit nicht verloren und es hätte

zumindest bis zum Erlass der verfahrensgegenständlichen

Sicherstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 jederzeit auch gestützt auf die

ursprüngliche Sicherstellungsverfügung vom 22. April 2025 ein neues

Arrestverfahren eingeleitet werden können (Frey, S. 283 f. und

S. 309). Das betreibungsrechtliche Urteil des Bezirksgerichts vom

25.

Juni 2025 (EB250739-L / U) liess damit zwar den Arrest, nicht aber die

Sicherstellungsverfügung vom 22. April 2025 dahinfallen.

4.

4.1

Dem

Steueramt der Stadt C stand es gleichwohl frei, im Sinn einer Anpassung eine

neue Sicherstellungsverfügung zu erlassen und den Sicherstellungsbetrag

anzupassen, nachdem insbesondere die inzwischen weiter aufgelaufenen Zinsen

einen etwas höheren Sicherstellungsbetrag rechtfertigten. In Analogie zu den

allgemeinen Grundsätzen zur Anpassung von Verfügungen kann eine

Sicherstellungsverfügung geändert oder neu erlassen werden, wenn sich die

massgeblichen Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verändert haben, die

Rechtssicherheit durch eine Anpassung nicht in unverhältnismässiger Weise

gefährdet wird und auch Treu und Glauben keine Rechtsbeständigkeit erfordern

(vgl. dazu allgemein Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]. 3. Aufl., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 6 ff. und 17 ff.).

Letzteres ist insbesondere dort kaum der Fall, wo lediglich der

Sicherstellungsbetrag den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde und die

angepasste Sicherstellungsverfügung nicht im Widerspruch zu einer früheren

Entscheidung einer Rechtsmittelinstanz steht. Weitere steuerspezifische

Anforderungen sind nicht zu erfüllen, insbesondere müssen im

Steuersicherungsverfahren auch nicht neue Tatsachen oder Beweismittel

vorliegen, wie diese etwa im Nachsteuerverfahren vorausgesetzt werden.

4.2

Die

angepasste Sicherstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 steht weder im

Widerspruch zur vorangegangenen Sicherstellungsverfügung vom 22. April 2025

noch zum betreibungsrechtlichen Urteil vom 25. Juni 2025: Vielmehr stellt

die Anpassung der Sicherstellungsverfügung lediglich den Nachvollzug der

zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen (Zins-)Kosten dar, während das

betreibungsrechtliche Urteil vom 25. Juni 2025 das

Sicherstellungsverfahren grundsätzlich gar nicht betrifft. Wie bereits

dargelegt wurde, steht das betreibungsrechtliche Urteil vom 25. Juni 2025

einer erneuten Sicherstellung (oder einer erneuten Einleitung eines Arrestverfahrens

gestützt auf die ursprüngliche Sicherstellung vom 22. April 2025) nicht

entgegen. Die materielle Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils vom 25. Juni

2025.

beschränkt sich auf das dortige Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren

und vermag den Erlass einer neuen Sicherstellungsverfügung im steuerrechtlichen

Verfahren nicht zu verhindern, zumal eine Steuersicherung im dargelegten Sinn

überhaupt nicht voraussetzt, dass anschliessend Arrest gelegt und prosequiert

wird, selbst wenn mit der Steuersicherung regelmässig eine nachfolgende

Arrrestlegung bezweckt wird.

4.3

Lediglich

ergänzend ist anzumerken, dass die vorangegangene Prosequierung im

Betreibungsverfahren allein an der fehlerhaften Betreibung auf Geldzahlung

statt auf blosse Sicherstellung bzw. aufgrund der fehlenden Forderungsidentität

scheiterte, ohne dass die Steuersicherung selbst fehlerhaft verfügt wurde oder

deren Voraussetzungen inzwischen entfallen sind. Es ist deshalb keineswegs

ausgeschlossen, dass die Pflichtige im Betreibungsverfahren inskünftig gestützt

auf die neu erlassene Sicherstellungsverfügung auf Sicherheitsleistung bzw.

gestützt auf das Urteil vom 21. August 2024 (als definitiven

Rechtsöffnungstitel) direkt auf eine Geldzahlung betrieben werden könnte (vgl.

auch Richner et al., § 182 N. 42 f. StG). Wird lediglich auf

Sicherheitsleistung betrieben, hat die Sicherstellungsverfügung im

Betreibungsverfahren gemäss § 181 Abs. 1 in fine StG dieselbe Wirkung

wie ein vollsteckbares Gerichtsurteil (definitiver Rechtsöffnungstitel), jedoch

ist diesfalls eine (direkte) Betreibung auf Geldzahlung ausgeschlossen und kann

nur auf Sicherheitsleistung betrieben werden. Da die sicherzustellende

Grundstückgewinnsteuer vorliegend bereits rechtskräftig veranlagt wurde, könnte

grundsätzlich direkt gestützt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. August

2024.

(SB.2023.00064) eine Betreibung auf Geldzahlung eingeleitet werden (vgl.

dazu das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts vom 25. Juni 2025 (EB250739-L

/ U sowie Frey, S. 291 Fn. 1466).

4.4

Der

erneute Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist für die Pflichtige sodann nur

insoweit mit einem Nachteil verbunden, als sie mit der Sicherstellungsverfügung

vom 29. Juli 2025 neu zur Sicherstellung von Fr. … aufgefordert

wurde, während in der Sicherstellungsverfügung vom 22. April 2025 lediglich

die Sicherstellung von Fr. … verlangt wurde. Die Differenz von rund Fr. …

erklärt sich ohne Weiteres aus den zwischenzeitlich zusätzlich aufgelaufenen

Kosten und Zinsen. Ansonsten hat die Pflichtige durch den Erlass einer neuen

Sicherstellungsverfügung keineswegs einen Nachteil erlitten, nachdem die

ursprünglich erlassene Sicherstellungsverfügung im dargelegten Sinne mit der

erfolglosen Prosequierung gerade nicht dahingefallen war und zumindest bis zum

Erlass der neuen Sicherstellungsverfügung weiterhin Grundlage eines neuen

Arrest- und Betreibungsverfahrens hätte bilden können. Im Gegenteil: Durch den

Erlass einer neuen Sicherstellungsverfügung bekam die Pflichtige erneut

Gelegenheit zur (freiwilligen) Sicherstellung und Anfechtung der

Sicherstellungsverfügung. Der Neuerlass der Sicherstellungsverfügung vom 29. Juli

2025.

gefährdet damit weder die Rechtssicherheit noch liegt eine Verletzung von

Treu und Glauben oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Es liegen

aufgrund der weiter angewachsenen (Zins-)Kosten vielmehr veränderte Umstände

vor, welche den Neuerlass bzw. die Anpassung der ursprünglichen

Sicherstellungsverfügung zu rechtfertigen vermögen, zumal die Rechtsstellung

der Pflichtigen damit lediglich im Umfang des geringfügig höheren

Sicherstellungsbetrags verschlechtert wurde und sie offenkundig auch zur

Sicherstellung der neu aufgelaufenen Kosten verpflichtet werden durfte, ohne

dass deshalb eine Übersicherung ersichtlich ist.

4.5

Die

Voraussetzungen für eine Steuersicherung sind damit allesamt erfüllt und wurden

vom Steueramt hinreichend dargelegt. Ebenso war es zulässig (wenngleich nicht

zwingend erforderlich), eine neue Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Damit

ist der Rekurs abzuweisen. Inwieweit die neu erlassene Steuersicherung

Grundlage für ein neues Arrest- und Betreibungsverfahren bilden kann, ist als

betreibungsrechtliche Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu

erörtern.

5.

5.1

Grundsätzlich

bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die

Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist

in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung

vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel

geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es

rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die

Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen

und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen

(vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1; VGr,

13.

Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August

2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren trotz Erlasses

einer ausführlicheren Zwischenverfügung keinen besonderen Aufwand generierte,

rechtfertigt sich eine Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.

5.2

Ausgangs-

und aufwandgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG).

Aufgrund ihres Unterliegens und mangels massgeblicher Aufwände steht ihr keine

(Umtriebs-)Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3

Satz 2 StG). Eine solche ist auch der Beschwerdegegnerschaft nicht

zuzusprechen, zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über deren übliche

Amtstätigkeit hinausgeht und zu entschädigen wäre.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.

4.

Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.