SR.2025.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2025.00026
12. November 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26725)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2025.00026
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Rekurrierende,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt F,
beide vertreten durch das Steueramt der
Stadt F,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2020−2021, 2023−2025),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2025
forderte das Steueramt der Stadt F A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) dazu
auf, die mutmasslich geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2020−2021
sowie 2023−2025 – zuzüglich Zinsen, bisher angefallener Betreibungs- und
Verfahrenskosten – in der Höhe von total Fr. … sicherzustellen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 18. August 2025 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung sei
vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei der sicherzustellende Betrag unter
Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens deutlich herabzusetzen. Zudem
seien die Kosten des Verfahrens dem Gemeinwesen aufzuerlegen.
Mit Rekursantwort vom 18. September 2025 beantragte
das Steueramt der Stadt F die Abweisung des Rekurses und die vollumfängliche
Bestätigung der Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2025, unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die neu durch die C AG vertretenen
Pflichtigen liessen sich hierzu mit einem als "Einsprache" betitelten
Schreiben vom 6. Oktober 2025 vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom
7.
Oktober 2025 informierte die Abteilungspräsidentin die Parteien
darüber, dass die Eingabe vom 6. Oktober 2025 als Replik entgegengenommen
werde. Überdies setzte sie der C AG eine Frist zur Einreichung einer im
Original unterschriebenen Vollmacht an; weiter wurde die C AG
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Replik vom 6. Oktober 2025 von
einer für sie zeichnungsberechtigten Person im Original unterzeichnet erneut
einzureichen. Die beanstandeten Mängel wurden fristgerecht behoben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die
Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie
einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung
beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung
bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das
Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr, 25. September 2024,
SR.2024.00020/21, E. 2.1).
1.2
Die
Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung
voraus, noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung
benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in
einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die
mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der
sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft
erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6; VGr, 25. September
2024, SR.2024.00020/21, E. 2.2; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und
Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.).
Die Höhe der Sicherheitsleistung muss aber verhältnismässig bleiben und darf
nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (Frey, S. 187, mit weiteren
Hinweisen).
2.
2.1
Das
Steueramt der Stadt F begründete die Steuersicherung in der
Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2025 und der Rekursantwort vom 18. September
2025.
damit, dass die Pflichtigen für die Steuerperioden 2020 und 2021 trotz
Mahnungen die von ihnen geschuldeten Steuern nicht bezahlt hätten. In der Folge
seien zunächst gegen den Ehemann Betreibungen eingeleitet worden. Für beide
Steuerperioden lägen mittlerweile Verlustscheine gegen ihn vor, da weder
pfändbares Einkommen noch Vermögen habe festgestellt werden können. Am 4. Juni
2025.
habe das Steueramt auch die Ehefrau solidarisch betrieben. Diese sei im
Besitz einer Liegenschaft in der Gemeinde E. Im Rahmen der Betreibung habe sich
ergeben, dass diese Liegenschaft per 31. Juli 2025 verkauft werde. Zum
Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft seien die Zahlungsbefehle gegen die
Ehefrau noch nicht rechtskräftig gewesen, weshalb kein Fortsetzungsbegehren
gestellt und keine Sachpfändung habe vorgenommen werden können. Um zu verhindern,
dass der Verkaufserlös dem Zugriff der Steuerbehörde entzogen werde, sei das
Steueramt gezwungen gewesen, den erwarteten Verkaufserlös zu verarrestieren und
eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Insbesondere mit Hinblick auf einen
baldigen Eigentümerwechsel sei die Steuerforderung real gefährdet gewesen.
2.2
Grundsätzlich
spricht das Vorhandensein von unbeweglichem Vermögen in der Schweiz eher gegen
die Gefährdung der Steuerforderung (Richner et al., § 181 N. 9).
Vorliegend war gerade Anlass der Sicherstellungsverfügung, dass die Pflichtige
ihre Liegenschaft in D (Steuergemeinde E) versilbern könnte und den Erlös nicht
für die Begleichung der offenen Steuerforderungen verwenden würde. Ob das vom
Gemeindesteueramt befürchtete Szenario tatsächlich eingetreten ist und die
Liegenschaft in D mittlerweile veräussert worden ist, ist dem
Verwaltungsgericht nicht bekannt. Auch so ist es dem Steueramt gelungen, mit
seinen Ausführungen die Gefährdung des Steueranspruchs glaubhaft zu machen: Praxisgemäss
vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen – wie hier – als auch ein
bedrohliches Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den
vorhandenen Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr,
21.
Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 24. März 2004,
SR.2004.00002 = ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006,
E. 3.1; Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; Frey,
S. 123). Kommt hinzu, dass die Pflichtigen in der Vergangenheit ihren
Deklarationspflichten nicht nachgekommen sind, sodass sie – mangels Einreichens
einer Steuererklärung – sowohl für die Steuerperiode 2021 als auch für die
Steuerperiode 2023 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden mussten
(siehe Einschätzungsentscheid vom 5. Dezember 2023 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2021 sowie Einschätzungsentscheid vom 20. Mai 2025 für die
Staats- und Gemeindesteuern 2023). Auch das wiederholte Nichteinreichen der
Steuererklärung – wie vorliegend – kann eine Steuergefährdung darstellen und
eine Sicherstellung rechtfertigen (VGr, 24. März 2004, SR.2004.00002, E. 2.2
= ZStP 2004 S. 316 ff.; Richner et al., § 181 StG N. 23 und
26).
3.
3.1
Weiter ist
zu prüfen, ob der Bestand der Steuerforderung wahrscheinlich erscheint und sich
die verlangte Sicherstellung ihrer Höhe nach als verhältnismässig erweist (vgl.
Richner et al., § 181 N. 2a). Die Veranlagungsbehörde hat darauf zu
achten, dass keine Übersicherung eintritt (vgl. BGr, 23. Dezember 2021,
2C_815/2021, E. 3.4.3). Grundsätzlich kann die Sicherstellung des nach
aktuellem Untersuchungsstand infrage kommenden Höchstbetrags verlangt werden.
Praxisgemäss ist die Höhe des sicherzustellenden Betrags erst dann
offensichtlich übersetzt, wenn dieser den mutmasslichen Steuerbetrag sämtlicher
bis zum voraussichtlichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens anfallenden
Steuern übersteigt. Massgeblich ist damit das Gesamtergebnis, während die
nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht dem Hauptverfahren in
der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden
Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleibt (BGr, 26. Oktober 2013,
2C_235/2013, E. 2.4; VGr, 3. Juli 2024, SR.2024.00014, E. 3.1;
Frey, S. 90, 199 f., mit Hinweisen).
3.2
Zwar haben
die Pflichtigen die vollumfängliche Aufhebung der Sicherstellungsverfügung
verlangt, indes akzeptieren sie in ihrer Replik vom 6. Oktober 2025, dass
die Ermessenseinschätzungen 2020 und 2021 rechtskräftig seien und die
festgesetzten Steuern von ihnen bezahlt werden sollten. Damit ist rund ein
Drittel (Fr. …) der sichergestellten Forderung der Höhe nach anerkannt.
Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2023 wurden die Pflichtigen mit
Einschätzungsentscheid vom 20. Mai 2025 nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Gegen die Ermessenseinschätzung haben die Pflichtigen am 7. Juli
2025.
Einsprache erhoben und im Rahmen des Einspracheverfahrens die
Steuererklärung 2023 nachgereicht. Darin deklarierten die Pflichtigen ein
steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. …
Da das kantonale Steueramt die Vermögenszunahme gegenüber dem Vorjahr als nicht
begründet erachtete, setzte es den Pflichtigen eine Frist bis 16. September
2025, um die Vermögensentwicklung anhand beweiskräftiger Unterlagen zu
beweisen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 baten die Pflichtigen das
kantonale Steueramt um Korrektur des Bankvermögens von Amtes wegen: Richtig sei
Fr. … (Bankvermögen) und Fr. … (Zinsen) anstelle des deklarierten
Bankvermögens von bloss Fr. … Die Vermögenszunahme sei erfolgt, weil in
der Steuererklärung 2022 das Bankvermögen nicht deklariert worden sei. Wie es
sich damit verhält, kann offengelassen werden, da die Festsetzung der wirklich
geschuldeten Steuer dem Einschätzungs- bzw. – hier – dem Einspracheverfahren
vorbehalten bleibt. Insbesondere kann das Steueramt gemäss klarem Wortlaut von § 181 Abs. 1 StG die Sicherstellung des mutmasslichen Steuerbetrags auch vor der
rechtskräftigen Einschätzung verlangen. Im Rahmen der Prima-facie-Prüfung
muss das Verwaltungsgericht daher auch nicht prüfen, ob das von den Pflichtigen
deklarierte, massiv tiefere Einkommen gegenüber der Ermessenseinschätzung, vom
kantonalen Steueramt übernommen werden müsste. Dies wäre dem Gericht ohnehin
nicht möglich, liegt ihm doch nur die ausgefüllte Steuererklärung 2023 vor,
ohne jegliche Belege dazu. Eine – sich gestützt auf die Steuererklärung 2023
ergebende – Übersicherung ist daher nicht erkennbar.
3.3
Für die
Steuerperioden 2024 und 2025 liegen provisorische Steuerrechnungen vom
22.
Juli 2025 in den Akten, wobei das Steueramt der Steuerrechnung
dieselben Steuerfaktoren wie für die Steuerperiode 2023 zugrunde legte. Die
Steuererklärung 2024 wurde von den Pflichtigen ebenfalls nach Erlass der
Sicherstellungsverfügung am 6. Oktober 2025 eingereicht. Dabei
deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares
Vermögen von Fr. … Belege, welche aufgrund der Steuererklärung auf eine
Übersicherung im Rahmen der Sicherstellung hindeuten würden, wurden dem
Verwaltungsgericht nicht eingereicht, weshalb die Pflichtigen für die
Einschätzung vollumfänglich an das kantonale Steueramt zu verweisen sind. Eine
Steuererklärung 2025 liegt nicht vor, weshalb grundsätzlich auf die
provisorische Steuerrechnung abgestellt werden kann. Eine Sicherstellung ist
nur für geschuldete Steuern möglich, weshalb nur die bis zum Tag des Erlasses
der Sicherstellungsverfügung geschuldeten Steuern (pro rata temporis)
sichergestellt werden können (Richner et al., § 181 N. 6). Es
verbietet sich daher, den gesamten für die Steuerperiode 2025 provisorisch in
Rechnung gestellten Betrag (Fr. …) sicherzustellen. Die
Sicherstellungsverfügung ist daher betragsmässig so zu reduzieren, dass einzig
die bis 22. Juli 2025 geschuldeten Beträge sichergestellt werden dürfen
(zur Korrektur im Einzelnen, siehe E. 3.4).
3.4
Entspricht
die Höhe des sicherzustellenden Betrags etwa der voraussichtlich geschuldeten
Steuer zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten, erweist sich die
Sicherstellungsverfügung als verhältnismässig (vgl. Frey, S. 187). Das
Steueramt der Stadt F verlangt von den Pflichtigen, dass sie Sicherstellung
leisten für Steuerausstände (inkl. Verfahrenskosten, Zinsen und
Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. … Bei Zusammenrechnung der
einzelnen Beträge in der Sicherstellungsverfügung ergibt sich – unter
Berücksichtigung der von der Rekursgegnerschaft geltend gemachten
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000 – lediglich ein
sicherzustellender Betrag von Fr. … Eine weitere Differenz ergibt sich,
wenn man die in der Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2025 angegebenen
Beträge den (zusammengerechneten) Beträgen gegenüberstellt, die sich aus den
Auszügen aus dem individuellen Steuerkonto der Pflichtigen ergeben. Die Auszüge
vom individuellen Steuerkonto der Pflichtigen ergeben per 19. September
2025.
offene Steuerschulden von Fr. … Diese Summe berücksichtigt auch eine
Teilzahlung der Pflichtigen im Umfang von Fr. …, welche am 14. August
2025, d. h. nach
Erlass der Sicherstellungsverfügung, geleistet wurde. Schliesslich ist, um die
zulässige Höhe des Sicherstellungsbetrags zu erreichen, der sich aus dem
individuellen Steuerkonto der Pflichtigen ergebende Totalbetrag so zu
korrigieren, dass für die Steuerperiode 2025 einzig die bis 22. Juli 2025
aufgelaufene Steuerschuld berücksichtigt wird. Pro rata temporis sind daher bis
22.
Juli 2025 nur Fr. … geschuldet, weshalb die Steuerschuld für die
Steuerperiode 2025 um Fr. … zu kürzen ist. Dies ergibt total einen
zulässigen Sicherstellungsbetrag von Fr. …
Aus diesem Grund ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und
der sicherzustellende Betrag auf das zulässige Mass, d. h. auf Fr. …, herabzusetzen.
4.
4.1
Die
Gerichtskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181
Abs. 3 Satz 2 StG). Da der Sicherstellungsbetrag (zuzüglich
Zinsen) vorliegend von ursprünglich Fr. … auf neu Fr. … herabzusetzen
ist, sind die Rekurrierenden als überwiegend unterliegend zu erachten und sind
ihnen die Kosten im Umfang von 4/5 und der Rekursgegnerschaft im Umfang von 1/5
aufzuerlegen.
Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von
Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts
bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung
des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und des Anspruchs auf Zugang zum
Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht
ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der
Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das
Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet.
Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die
Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine
Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der
Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es
rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die
Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags
festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand
mitzuberücksichtigen (VGr, 3. Juli 2024, SR.2024.00014, E. 4.2). Damit
erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- (zuzüglich Zustellkosten) als
angemessen.
4.2
Parteientschädigungen
wurden nicht verlangt und sind auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der insgesamt
sicherzustellende Betrag zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2020–2021,
2023–2025 (inkl. Zins und Betreibungskosten) und der mutmasslichen
Verfahrenskosten des Sicherstellungsverfahrens wird neu auf Fr. …
festgesetzt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 den Rekurrierenden unter solidarischer Haftung für
die Kosten und zu 1/5 der Rekursgegnerschaft auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.