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Entscheid

SR160021

Vollendeter Versuch zu vorsätzlicher Tötung

11. November 2016Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

4.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.

Der Gesuchsteller wird letztmals darauf hingewiesen, dass ein nächstes Revisionsgesuch, sollte darin nicht klar ein Revisionsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden, ohne Weiterungen ad acta gelegt wird.

6.

Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

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− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2016 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard -- 4 of 4 --

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2016 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard -- 4 of 4 --

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