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Entscheid

SR200024

Fahren ohne Berechtigung

23. Februar 2021Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch mit diversen Beilagen gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2017 ein (Urk. 1; Urk. 2/1-20). Sodann überwies das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 eine Eingabe des Gesuchstellers vom 15. November 2020 samt Akten zuständigkeitshalber dem Obergericht (Urk. 4). Es wurden sowohl die Untersuchungsakten (Urk. 5; Unt. Nr. 2015/151100324) als auch die gesamten am Bezirksgericht Meilen vorhandenen Akten betreffend den genannten Strafbefehl beigezogen (Urk. 6/1-5).

2.

Den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2017 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. 5/40). Dem Strafbefehl zugrunde liegen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern vom 4. August 2016, welche mit Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 23. November 2016 bestätigt wurden (Urk. 5/D2/5/5). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2017 abgewiesen (Urk. 5/D2/5/20,1C_556/2016). Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das bundesgerichtliche Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2019 nicht ein (1F_36/2019; vgl. Urk. 6/4/142).

3.

Gegen den Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 erhob der Gesuchsteller Einsprache. Nachdem er diese mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 zurückgezogen hatte (Urk. 6/1/61), schrieb die zuständige Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Meilen das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 als durch Rückzug erledigt ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest (Urk. 6/1/63). Auf das dagegen erhobene Revisionsgesuch des Gesuchstellers trat die hiesige -- 2 of 11 -Kammer mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 nicht ein (Urk. 6/2/2; Geschäftsnummer SR180009).

3.1

Der Gesuchsteller reichte diverse weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft ein, welche diese teilweise als sinngemässe Einsprache gegen den Strafbefehl einstufte und sie dem zuständigen erstinstanzlichen Einzelgericht überwies (Urk. 6/2/10). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen trat mit Verfügung vom 7. Februar 2019 nicht auf die Einsprachen des Gesuchstellers ein und überwies die Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich zur Prüfung eines neuerlichen Revisionsgesuches (Urk. 6/2/13). Da der Gesuchsteller gegen besagte Verfügung auch eine Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichtes erhob, wurde das entsprechende Revisionsverfahren sistiert. Die III. Strafkammer des Obergerichtes hiess mit Beschluss vom 11. Juni 2019 die Beschwerde des Gesuchstellers gut und wies das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zurück (Urk. 6/4/65). Mit Beschluss vom 10. September 2019 wurde auf das Revisionsverfahren nicht eingetreten (Urk. 6/4/104).

3.2

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Meilen tätigte diverse Abklärungen und terminierte die (erneute) Hauptverhandlung auf den 4. Februar 2020 (Urk. 6/4/110). Ein Verschiebungsgesuch des Gesuchstellers vom 2. Februar 2020 (Urk. 6/4/167) wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2020 abgewiesen (Urk. 6/4/170). Zur Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht des Bezirkes Meilen am 4. Februar 2020 erschien der Gesuchsteller unentschuldigt nicht (Prot. GB190006 S. 22 in Urk. 6/4). Deshalb verfügte die zuständige Einzelrichterin am 4. Februar 2020, dass das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben wird (Urk. 6/4/172). Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wies sie das am 10. Februar 2020 durch den Gesuchsteller gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab (Urk. 6/4/182 und 185).

3.3

Gegen die Erledigungsverfügung des Einzelgerichtes vom 4. Februar 2020 erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich. Zudem führte er Beschwerde gegen die Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuches und erhob Ausstandsgesuche gegen die Mitglieder der Vorinstanz. Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 trat die -- 3 of 11 -III. Strafkammer auf die beiden Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 4. und 12. Februar 2020 ab (Urk. 6/4/201).

3.4

Gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Juli 2020 erhob der Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 6/4/202).

4. Das ordentliche Verfahren ist mit dem letzten Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Oktober 2020 abgeschlossen, weshalb grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Revision vorliegt. II. Revision

4. Das ordentliche Verfahren ist mit dem letzten Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Oktober 2020 abgeschlossen, weshalb grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Revision vorliegt. II. Revision

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK StPO - Heer, 2. Auflage, Art. 410 N 4 und 9; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 410 N 1 f.).

1.1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

1.2 Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO – abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freige-- 4 of 11 -sprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Heer, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).

1.3 Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1, S. 66). Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4;6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2;6B_455/2011 E. 1.3 vom 29. November 2011). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1;6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1;6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2;6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche dem Gesuchsteller von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren auf einfache Einsprache hin hätte geltend machen können (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.3. bzw. Pra 2005 Nr. 35, S. 262; Urteile des Bundesgerichtes 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1;6B_581/2014 vom 15. August 2014, E. 3 a.E.). Auch kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind -- 5 of 11 -(Heer, a.a.O., Art. 410 N 42; BGE 125 IV 298 E. 2b). Die Revision ist somit nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 2 mit Hinweisen).

2. Wenn der Gesuchsteller geltend macht, er habe jederzeit über einen gültigen Führerschein verfügt, so ist festzuhalten, dass er dies bereits bei seiner ersten Einvernahme durch die Polizei Luzern am 4. März 2017 ausgesagt hatte (Urk. 5 D2/2 S. 4). Diese Behauptung wurde hinlänglich im Revisionsverfahren SR180009 geprüft, auf welche Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 6/2/2 S. 4 f.). Die hiesige Kammer erwog im Entscheid vom 10. Dezember 2018 zusammenfassend, dass die Behauptung des Beschuldigten, er sei zu jedem Zeitpunkt im Besitze eines gültigen Führerausweises gewesen, sich bereits im Rahmen einer rudimentären Vorprüfung nach Art. 412 StPO nicht als neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erweise. Sie war der Staatsanwaltschaft See / Oberland im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls vom 25. Oktober 2017 bekannt und konnte durch sie berücksichtigt werden. Dass die Behauptung des Gesuchstellers gemäss seiner eigenen Auffassung nicht in genügender Weise in die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung einfloss, hätte dieser im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen (Urk. 6/2/2 S. 4 f.). Dies gilt auch nach den diversen Entscheiden noch, welche seither ergangen sind. Da der Gesuchsteller seine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht weiterverfolgte, sondern unentschuldigt nicht zur neu angesetzten Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 4. Februar 2020 erschien, kann sein Revisionsgesuch nicht dazu dienen, diesen nachträglich doch noch überprüfen zu lassen (BGE 145 IV

197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.3. bzw. Pra 2005 Nr. 35, S. 262; Heer, a.a.O., Art. 410 N 37; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 13). Seine Säumnis hat er selbst zu vertreten und somit auch die prozessualen Konsequenzen zu tragen. Es sind Fälle wie dieser, welche das Bundesgericht keiner erneuten Überprüfung zugänglich machen wollte. Das Verhalten des Gesuchstellers ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

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3. Aus Gründen der Sorgfaltspflicht ist noch kurz auf die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Vorbringen und Beweismittel des Gesuchstellers einzugehen. Hierzu ist erneut zu betonen, dass der Gesuchsteller bis zum 4. Februar 2020 die Möglichkeit hatte (und diese auch rege nutzte), dem Einzelgericht des Bezirkes Meilen jederzeit Beweismittel einzureichen und seinen Standpunkt zu erläutern. Seine Argumentation, dass ihm gewisse Dokumente erst im Jahr 2019 mit Hilfe des Ombudsmannes des Kantons Zürich bekanntgeworden seien (Urk.1 S. 4; vgl. dazu Urk. 2/2 und 2/3, E-Mails vom 6. und 19. September bzw. 30. Oktober 2019, auch bereits in Urk. 6/4/107), ist demnach von vornherein unbehelflich, konnten sie somit doch ohne Weiteres im ordentlichen Strafverfahren eingebracht werden.

3.1 Der Gesuchsteller behauptet, dass ihm der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis mit Wirkung vom 14. April 1999 ab dem 15. April 2014 nicht mehr vorgehalten werden dürfe (Urk. 1 S 2). Dies hätte vom Gesuchsteller sowohl im dem Strafbefehl zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren, als auch im ordentlichen Strafverfahren vorgebracht werden können. Hier liegt offensichtlich keine neue Tatsache vor.

3.2 Auch bereits im Verfahren hätten folgende Beweismittel vorgebracht werden können: − Urk. 2/16 E-Mail von B._____, Landespolizeidirektion Wien, an den Gesuchsteller vom 8. Mai 2014 − Urk. 2/17 E-Mail von C._____, Abteilungsleiter Landesbetrieb Verkehr, Hamburg, vom 21. August 2017 an den Gesuchsteller

3.3 Der Gesuchsteller bezieht sich sodann auf umfangreiche Selbstauskünfte der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes und des Verkehrsamtes Wien, wonach er im tatrelevanten Zeitraum des Jahres 2017 über eine gültige Fahrberechtigung verfügt habe (Urk. 1 S. 3). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass bereits das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2019 (vgl. oben Erw. I. 2.) festhielt, dass der Gesuchsteller nicht -- 7 of 11 -nachvollziehbar begründe, weshalb er seine "Selbstauskünfte" nicht längst ins Verfahren eingeführt habe, weshalb er mit ihnen nicht mit Erfolg die Revision verlangen könne. Zumal die Behauptung zumindest teilweise unzutreffend sei, da gewisse "Selbstauskünfte" bereits Bestandteil der Akten des Verfahrens 1C_556/2016 seien (Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Oktober 2019 1F_36/2019 E. 3.). Diese Erwägungen des Bundesgerichtes beanspruchen auch für das strafrechtliche Revisionsverfahren Geltung. Von den eingereichten Beilagen wurden folgende Dokumente nachweislich durch den Gesuchsteller bereits in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht und sind somit keine neuen Tatsachen: − Urk. 2/1 E-Mail des Verkehrsamtes Wien 18. Januar 2017 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, in welchem E-Mail bestätigt wird, dass der Gesuchsteller im Besitz einer österreichischen Lenkberechtigung sei: Dieses reichte der Gesuchsteller bereits am 31. Oktober 2019 im Prozess GB190006 als Beilage zu Urk. 6/4/102 ins Recht. − Urk. 2/4 Bestätigung über die Fahrberechtigung des Strassenverkehrsamtes Zürich vom 30. Oktober 2014: Diese war bereits dem Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil vom 23. November 2016 bekannt (Urk. 5/D2/5/5 S. 2), welches dem Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 zugrunde liegt. − Urk. 2/6 Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 3. April 2019 inkl. Ergänzung Urk. 2/7 vom 9. April 2019, adressiert an den Gesuchsteller (beide Dokumente nicht unterzeichnet), dazu gehörend wohl auch Urk. 2/8 als Beilage 1, vgl. dazu unten bei Urk. 2/19: Diese reichte er am 12. Dezember 2019 im Prozess GB190006 als Urk. 6/4/117/4 ins Recht. Ohnehin sind Einträge per Stichtag 1. April 2019 für die Beurteilung der Fahrberechtigung im Jahre 2017 nicht relevant. − Urk. 2/11-14 Anfrage der Amtsanwaltschaft Berlin mit Abklärung Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg (D) vom 12. Juli bis 28. August 2013: Diese reichte er am 12. Dezember 2019 schon im Prozess GB190006 als Urk. 6/4/117/2 -- 8 of 11 -ins Recht. Zudem wird im Bundesgerichtsentscheid vom 25. Oktober 2019 (1F_36/2019, Erw. 3) erwähnt, dass dies bereits bei den Akten sei. − Urk. 2/19 Auszug aus dem Führerscheinregister vom 7. Oktober 2016: Diesen reichte der Gesuchsteller am 12. Dezember 2019 bereits im Prozess GB190006 als Urk. 6/4/117/5 ins Recht. Zudem wurde auch dieser im Bundesgerichtsentscheid vom 25. Oktober 2019 (1F_36/2019, Erw. 3) als bereits bei den Akten liegend qualifiziert. Der Auszug ist bis auf das Druckdatum identisch mit Urk. 2/8 (vgl. Hinweis oben).

3.4 Sämtliche Behauptungen und Dokumente hätten somit ohne Weiteres ins ordentliche Strafverfahren eingebracht werden können oder wurden sogar nachweislich dort eingereicht. Es handelt sich somit weitestgehend nicht um neue Tatsachen. Dass der Beschuldigte nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 erschien, hat er selbst zu verantworten und die entsprechenden prozessualen Folgen zu tragen.

4. Dasselbe gilt für die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Dezember 2020, welche sich auf die Überweisungsverfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 16. Dezember 2020 bezieht (Urk. 4 und Urk. 7). Dem Gesuchsteller wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, der Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Auch hier ist es als rechtsmissbräuchlich zu erachten, dies erst im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu tun.

5. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Aardoom

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