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Entscheid

SR210003

Raufhandel

26. März 2021Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Die Staatanwaltschaft I des Kantons Zürich (Gesuchsgegnerin) verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 4. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von

4.

Monaten (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch, in welchem er geltend macht, bei ihm sei eine seit dem Jahr 2013 bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und er sei gemäss gutachterlicher Feststellung seither umfassend schuldunfähig (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 f.). Er verweist hierzu auf die Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juli 2019, 23. Januar 2020 und 21. August 2020 (Urk. 3/4/1-3) sowie die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2020 (Urk. 3/3). Es liege entsprechend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO vor (Urk. 2 S. 2 f.).

2.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 wurde auf das Revisionsbegehren eingetreten, die Akten der Gesuchsgegnerin beigezogen sowie ihr Frist angesetzt, um zum Revisionsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Gesuchsgegnerin reichte sodann ihre Verfahrensakten ein und erklärte, auf eine Stellungnahme zum Revisionsbegehren zu verzichten (Urk. 6). Das Verfahren ist damit spruchreif.

3. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist.

3. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist.

4. Vorliegend wird im psychiatrischen Gutachten über den Gesuchsteller festgehalten, dass bei diesem im Jahr 2013 eine Erstmanifestation seiner schizophrenen Erkrankung dokumentiert sei. Seither bestehe eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung (Urk. 3/2 S. 23). Konkret äussert sich das Gutachten zum Zeitraum von April 2018 bis zum November 2019. In dieser Zeit habe der -- 2 of 4 -Gesuchsteller an einer wahnhaften Symptomatik und akustischen Halluzinationen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Auswirkungen der Erkrankung würden die Fähigkeit betreffen, gesetzliche Normen als solche zu erkennen und auf die eigene Person, die wahnhaft als über den Gesetzen stehend wahrgenommen werde, anzuwenden (Urk. 3/2 S. 23). Der Gutachter kommt schliesslich zum Schluss, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Gutachten zu beurteilenden Taten im Deliktszeitraum zwischen April 2018 und November 2019 nicht schuldfähig gewesen sei (Urk. 3/2 S. 25). Das dem angefochtenen Strafbefehl zu Grunde liegende Delikt wurde am 31. März 2019 begangen (vgl. Urk. 3/1). Die vom Gutachter für den Zeitraum zwischen April 2018 und November 2019 festgehaltenen Beurteilungen und Schlussfolgerungen sind auch in Bezug auf dieses Delikt als gültig anzusehen. Insbesondere ist kein Grund zu erkennen, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich des dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikts anders als bei den im Gutachten beurteilten Delikten eine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht dieser Tat gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere angesichts der (nachvollziehbar begründeten) gutachterlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller im beurteilten Zeitraum von April 2018 bis November 2019 nicht mehr in der Lage war, die Realität zu erkennen und zu bewerten (vgl. Urk. 3/2 S. 25). Es ist demnach auch hinsichtlich des dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikts von Schuldunfähigkeit auszugehen, wobei dies im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch nicht bekannt war. Es ist entsprechend von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs.1 lit. a StPO auszugehen.

5. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Gesuchsgegnerin vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 414 StPO wird die Gesuchsgegnerin zu entscheiden haben, wie das Verfahren angesichts der Schuldunfähigkeit zu erledigen ist und welche Kosten- und Entschädigungsfolgen daraus resultieren.

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6. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend vorsorglichen Aufschub des Vollzugs der ausgefällten Strafe wird mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos und braucht nicht weiter behandelt zu werden.

7. Die kassatorische Gutheissung eines Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (BSK-HEER, N 18 zu Art. 413 StPO).

8. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Der amtlichen Verteidigung wird in einem der parallel laufenden Revisionsverfahren eine Entschädigung ausgerichtet.

1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. April 2019 (A-5/2019/10011406) wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an die Staatanwaltschaft I zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Rücksendung der Akten) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. März 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 4 of 4 --