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Entscheid

SR210006

Raufhandel etc.

31. August 2021Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Gesuchsgegnerin) verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 12. Januar 2017 zu einer Geldstrafe von

120.

Tagessätzen zu je Fr. 60.– (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch, in welchem er geltend macht, bei ihm sei eine seit dem Jahr 2013 bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und er sei gemäss gutachterlicher Feststellung seither umfassend schuldunfähig (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 f.). Er verweist hierzu auf die Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juli 2019, 23. Januar 2020 und 21. August 2020 (Urk. 3/4/1-3) sowie die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2020 (Urk. 3/3). Es liege entsprechend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO vor (Urk. 2 S. 2 f.).

2.

Im psychiatrischen Gutachten über den Gesuchsteller wird festgehalten, dass bei diesem im Jahr 2013 eine Erstmanifestation seiner schizophrenen Erkrankung dokumentiert sei. Seither bestehe eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung (Urk. 3/4/2 S. 23). Konkret äussert sich das Gutachten zum Zeitraum von April 2018 bis November 2019. In dieser Zeit habe der Gesuchsteller an einer wahnhaften Symptomatik und akustischen Halluzinationen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Auswirkungen der Erkrankung würden die Fähigkeit betreffen, gesetzliche Normen als solche zu erkennen und auf die eigene Person, die wahnhaft als über den Gesetzen stehend wahrgenommen werde, anzuwenden (Urk. 3/4/2 S. 23). Der Gutachter kam schliesslich zum Schluss, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Gutachten zu beurteilenden Taten im Deliktszeitraum zwischen April 2018 und November 2019 nicht schuldfähig gewesen sei (Urk. 3/4/2 S. 25).

3.1

Die dem angefochtenen Strafbefehl zu Grunde liegenden Delikte wurden im Zeitraum zwischen dem 23. April 2016 und dem 23. November 2016 begangen. Sie fallen entsprechend nicht in den Zeitraum von April 2018 bis November 2019, welcher in den bereits vorgängig eingereichten Gutachten untersucht wurde. Mit Beschluss vom 26. März 2021 wurde daher entschieden, dass ein Ergänzungs-- 2 of 5 -gutachten betreffend die vor April 2018 begangenen Delikte eingeholt werde (Urk. 9). Nachdem ein entsprechendes Ergänzungsgutachten bei Prof. Dr. med. B._____ in Auftrag gegeben wurde und dieses beim Gericht einging (Urk. 18), wurde den Parteien Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Verteidigung nahm hierzu mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Stellung (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2021 die Abweisung des Revisionsbegehrens, da die im Gutachten festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit einerseits keine Auswirkung auf den Schuldpunkt habe und andererseits bei der Strafzumessung bereits angemessen berücksichtigt worden sei, weshalb die ausgesprochene Sanktion klar noch im Ermessensspielraum der urteilenden Instanz liege (Urk. 23). In einem weiteren Schriftenwechsel bzw. von den Parteien unaufgefordert eingereichten Eingaben hielten diese an ihren Standpunkten fest (Urk. 26 und Urk. 30). Nach Zustellung der letzten Eingabe der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung, gingen keine weiteren Vernehmlassungen ein, womit das Verfahren spruchreif ist.

3.2

Im Ergänzungsgutachten vom 1. Juli 2021 wird festgehalten, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Jahr 2016 begangenen Delikte (Raufhandel sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) trotz der schizophrenen Grunderkrankung in der Lage gewesen sei, die Realität angemessen wahrzunehmen und als solche zu bewerten. Die Fähigkeit zur Steuerung seines Verhaltens sei jedoch in einem forensisch relevanten Ausmass eingeschränkt gewesen, was eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit bedinge (Urk. 18 S. 18).

4.

Es ist gestützt auf die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Ergänzungsgutachten hinsichtlich der im Jahr 2016 begangen Delikte gemäss Strafbefehl der Gesuchsgegnerin vom 12. Januar 2017 von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, wobei diese Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch nicht bekannt waren. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erkenntnisse bei der Strafzumessung bereits ausreichend berücksichtigt worden wären (vgl. Urk. 23 und 30), zumal im Strafbefehl nichts dergleichen festgehalten wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – nach Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk.

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23.

und 30) – bereits eine milde Sanktion ausgefällt worden sei. Ob und inwiefern diese neue Erkenntnis Auswirkung auf die Strafzumessung haben wird, ist nicht im Revisionsverfahren zu prüfen, zumal eine Verminderung der Schuldfähigkeit jedenfalls ein gewichtiges Element der Strafzumessung darstellt, welches vorliegend bei Erlass des Strafbefehls noch nicht berücksichtigt werden konnte. Es ist entsprechend von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs.1 lit. a StPO auszugehen.

5.

Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Gesuchsgegnerin vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 414 StPO wird die Gesuchsgegnerin zu entscheiden haben, wie das Verfahren angesichts verminderten Schuldfähigkeit zu erledigen ist und welche Kosten- und Entschädigungsfolgen daraus resultieren.

6.

Die kassatorische Gutheissung eines Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (BSK-HEER, N 18 zu Art. 413 StPO).

7.

Angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtlichen Verteidigung wird im Parallelverfahren SR210004 eine Entschädigung zugesprochen.

Dispositiv

1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Januar 2017 (E-2/2016/10015332) wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

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4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Akten) Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 5 of 5 --