SR210027
Unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
20. Dezember 2021Deutsch12 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210027-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 20. Dezember 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegnerin betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April 2020 (G-3/2019/10039991)
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Erwägungen:
I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April 2020 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (Urk. 2/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Einsprache (Urk. 4/8/1, 4/8/7-8). In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab (Urk. 4/9/1-7) und erliess nach Abschluss der ergänzenden Untersuchung einen neuen Strafbefehl, datiert vom 9. Juli 2020 (Urk. 4/11). Mit letzterem sprach die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin wiederum des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wobei sie von einer um rund Fr. 200.– höheren Deliktssumme ausging, und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von
10.
Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Urk. 4/11). Der Strafbefehl vom 9. Juli 2020 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Stempel auf 2. Exemplar von Urk. 4/11).
2.
Mit Eingabe vom 30. September 2021 beantragte der Geschäftsführer der B._____ GmbH, C._____, namens der Gesuchstellerin die Revision des Urteils [recte: Strafbefehls] vom 16. April 2020 (Urk. 1).
3.
Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen, wobei klar anzugeben ist, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird (Art. 411 Abs. 1 StPO, BSK StPO-Marianne Heer, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 411 StPO N 6). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe gel-- 2 of 9 -tend gemacht, fällt mithin eine Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss (BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 9).
4.
Das Revisionsgesuch erweist sich in formeller Hinsicht als ungenügend. Zum einen richtet es sich gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April 2020, welcher nie in Rechtskraft erwachsen ist, da gegen ihn fristgerecht Einsprache erhoben wurde (Urk. 4/8/1, vgl. auch Urk. 4/6). Zum anderen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin wegen eines Vergehens zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, die Verteidigung in Strafverfahren, welche ein Vergehen zum Gegenstand haben, aber Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (§ 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Anwaltsgesetz, LS 215.1). Obwohl die Gesuchstellerin bereits von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen wurde, dass die Verteidigung einer beschuldigten Person gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Urk. 4/8/7), wurde das Revisionsgesuch nicht von der Gesuchstellerin, sondern von Herrn C._____ unterzeichnet. Letzterer ist nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen und damit nicht befugt, die Gesuchstellerin im Revisionsverfahren zu vertreten. Daran ändert auch die von Herrn C._____ eingereichte Vollmacht der Gesuchstellerin nichts (Urk. 2/4). Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich allerdings, von der Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieser Formmängel abzusehen, fällt doch – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – bereits die Vorprüfung des Revisionsgesuches negativ aus. II. Revision
1.
Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 4 und N 9; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1).
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Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 14 und 34 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).
Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 14 und 34 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).
2. Im vorliegenden Revisionsgesuch wird die Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO [neue Tatsachen oder Beweismittel] beantragt (Urk. 1 S. 1). Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen (ordentlichen) Rechtsmittel zu ergreifen. Deshalb ist auch das Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl rechtsmissbräuchlich, wenn die Umstände mit der Einsprache hätten geltend gemacht werden können (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 13, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 N 37). Die Gesuchstellerin liess zur Begründung ihres Revisionsgesuches ausführen, die Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten gegen sie Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe in der Höhe von -- 4 of 9 -Fr. 3'083.50 eingereicht, obwohl am 16. April 2019 gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 7. März 2019 Rekurs beim Bezirksrat eingereicht worden sei. Die Strafanzeige sei somit trotz hängigem Verfahren beim Bezirksrat erfolgt, ohne dass der Beschluss des Bezirksrates abgewartet worden sei. Inzwischen sei aber der Entscheid des Bezirksrates ergangen, mit welchem der Rekurs gutgeheissen worden sei. Aufgrund dessen sei auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Gesuchstellerin vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen unter Rückerstattung der bisher geleisteten Verfahrenskosten (Urk. 1).
3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums Ausstellungsstrasse vom 20. Dezember 2017 verpflichtet wurde, in der Zeit von Dezember 2016 bis Juni 2017 zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 3'061.15 den Sozialen Diensten zurückzuerstatten (Urk. 4/3/3). Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies ein dagegen erhobenes Neubeurteilungsgesuch mit Entscheid vom 7. März 2019 ab (Urk. 2/5). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. April 2019 Rekurs beim Bezirksrat (Urk. 2/8). Parallel zum verwaltungsrechtlichen Verfahren leiteten die Sozialen Dienste am 19. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft mittels Strafanzeige ein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin ein (Urk. 4/1). Dieses wurde in einem ersten Schritt mit Strafbefehl vom 16. April 2020 abgeschlossen (Urk. 4/6). Nach ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl wurde die Gesuchstellerin am 9. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 4/9/1). Anlässlich dieser Einvernahme zeigte sich die Gesuchstellerin in objektiver Hinsicht geständig und machte einzig geltend, sie hätte nicht böswillig gehandelt (a.a.O. S. 3 ff., S. 8). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft gleichentags einen neuen Strafbefehl (Urk. 9/11). Die Einsprachefrist gegen diesen Strafbefehl liess die Gesuchstellerin unbenutzt verstreichen. Rund ein halbes Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens hielt der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid fest, die Gesuchstellerin sei von der Sozialbehörde zu Unrecht zu einer Rückerstattung verpflichtet worden. Der Bezirksrat hiess den -- 5 of 9 -Rekurs der Gesuchstellerin daher mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 3. Dezember 2020 gut und hob den angefochtenen Entscheid der Sozialbehörde auf (Urk. 2/11).
4. Auch wenn der Bezirksrat klar festhielt, dass die Gesuchstellerin von der Sozialbehörde zu Unrecht zu einer Rückerstattung verpflichtet worden sei, liegt kein Revisionsgrund vor. Der Bezirksrat würdigte die Sache anders als zuvor die Sozialbehörde der Stadt Zürich. Einerseits legte er seinem Entscheid einen anderen Sachverhalt zugrunde, indem er von den insgesamt Fr. 7'330.–, welche die Gesuchstellerin von ihrem damaligen Lebenspartner in vielen Einzelbeträgen erhalten habe, zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz abgezogenen Beträgen (rund Fr. 3'400.– [Begleichung Rechnungen, welche auf den Partner der Gesuchstellerin lauteten] und rund Fr. 870.– [Bezahlung Steuerrechnung der Gesuchstellerin]), eine Rückzahlung an ihren Partner im Betrag von Fr. 1'800.– in Abzug brachte. Andererseits kam er nach Abzug dieses Betrages in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass es sich beim verbleibenden Restbetrag von rund Fr. 1'200.–, welchen die Gesuchstellerin von ihrem Partner über einen Zeitraum von sieben Monaten erhalten habe, um Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle, welche der Gesuchstellerin nicht anzurechnen seien. Dies zumal es zumindest plausibel erscheine, dass die Gesuchstellerin aus dem Restbetrag noch weitere Rechnungen ihres Partners beglichen habe. Eine Rückerstattung rechtfertige sich vor diesem Hintergrund nicht (Urk. 2/11 S. 6 f.) Die Gesuchstellerin bestritt weder im Verwaltungs- noch im Strafverfahren, von ihrem Partner Zuwendungen erhalten zu haben, machte aber stets geltend, sie habe Einzahlungen für ihren Partner erledigt bzw. Rechnungen für ihn beglichen (vgl. Urk. 4/3/3 S. 2 und Urk. 4/9/1 S. 3). Die von der Gesuchstellerin behauptete Rückzahlung an ihren Partner im Betrag von Fr. 1'800.– wurde allerdings erst mit dem Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vorgebracht (Urk. 4/8/4 S. 4).
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Der Staatsanwaltschaft lag der Rekurs der Gesuchstellerin gegen den Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vor Erlass ihres zweiten Strafbefehls vom 9. Juli 2020 vor (Urk. 4/8/4). War der Staatsanwaltschaft die Argumentation der Gesuchstellerin betreffend die weitere Rückzahlung aber bekannt, fehlt es an der Neuheit der Tatsache. Unklar ist zwar, ob der Staatsanwaltschaft auch die im Rekursverfahren eingereichte Belegkopie für die Rückzahlung vom 9. März 2017 vorgelegen hat (vgl. Urk. 4/8/5). Dies kann jedoch offen bleiben, da aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem zweiten Strafbefehl von einer höheren Deliktssumme ausging, als im ersten Strafbefehl, anzunehmen ist, dass sie die Tatsache der weiteren Rückzahlung von Fr. 1'800.– nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn der Entscheid der Staatsanwaltschaft deshalb willkürlich sein sollte, hätte die Gesuchstellerin dies somit mit Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen müssen. Mit der Revision kann keine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise geltend gemacht werden, auch nicht eine als unzulässig erachtete antizipierte Beweiswürdigung (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 13, BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 N 37). Soweit der Bezirksrat – indem er die Zuwendungen an die Gesuchstellerin als bescheiden erachtete und deshalb festhielt, dass sie ihr nicht anzurechnen seien – eine andere rechtliche Würdigung vornahm, als die Staatsanwaltschaft, ist dies ebenfalls nicht revisionsbegründend (vgl. BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 N 92).
5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend offensichtlich auch kein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt. Gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine Unverträglichkeit zwischen Entscheiden nämlich nur beachtlich, soweit sie zwischen zwei Strafurteilen – und nicht zwischen einem Straf- und einem Verwaltungsentscheid – besteht (BSK StPO-Marianne Heer, a.a.O., Art. 410 N 95). Darüber hinaus wäre bei der Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO eine Frist von 90 Tagen einzuhalten gewesen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Nachdem das Revisionsgesuch erst rund acht Monate nach Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksrates gestellt wurde, wäre es mit dieser Argumentation somit offensichtlich verspätet.
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6. Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens wären deshalb der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Nachdem das Wiederaufnahmeverfahren von Herrn C._____ eingeleitet wurde, welcher nicht zur Vertretung der Gesuchstellerin befugt war, und da die Gesuchstellerin nicht rechtskundig ist, rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtsgebühr im Sinne einer Ausnahme ausser Ansatz fallen zu lassen.
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − C._____, c/o B._____ GmbH, … [Adresse] − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl als Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten G-3/2019/10039991).
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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard -- 9 of 9 --