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Entscheid

SR210031

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

12. Januar 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210031-O /U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 12. Januar 2022 in Sachen A._____, Gesuchst...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR210031-O /U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 12. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 6. August 2021 (ST.2021-035-289)

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich forderten mit Entscheid vom 4. Februar 2021 vom Gesuchsteller zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen zurück und zeigten den Gesuchsteller zudem beim Stadtrichteramt Zürich an (vgl. Urk. 4/1). Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 sprach ihn das Stadtrichteramt Zürich sodann des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB schuldig und auferlegte ihm eine Busse in Höhe von Fr. 500.– (Urk. 4/3 S. 2). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Urk. 4/3 S. 1 und Urk. 4/4). Am 18. August 2021 zogen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihren Entscheid vom 4. Februar 2021 nach einer erneuten Prüfung der Sachlage indessen in Wiedererwägung und verzichteten auf die Rückforderung der Unterstützungsleistungen, da diese doch rechtmässig ausbezahlt worden seien (Urk. 4/2). Der Gesuchsteller reichte daraufhin – gemeinsam mit den ebenfalls unterzeichneten Sozialen Diensten der Stadt Zürich – ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 6. August 2021 ein und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 3). Das Stadtrichteramt Zürich erklärte nach erfolgter Fristansetzung, auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch zu verzichten (Urk. 7). Das Verfahren ist damit spruchreif.

Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich forderten mit Entscheid vom 4. Februar 2021 vom Gesuchsteller zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen zurück und zeigten den Gesuchsteller zudem beim Stadtrichteramt Zürich an (vgl. Urk. 4/1). Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 sprach ihn das Stadtrichteramt Zürich sodann des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB schuldig und auferlegte ihm eine Busse in Höhe von Fr. 500.– (Urk. 4/3 S. 2). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Urk. 4/3 S. 1 und Urk. 4/4). Am 18. August 2021 zogen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihren Entscheid vom 4. Februar 2021 nach einer erneuten Prüfung der Sachlage indessen in Wiedererwägung und verzichteten auf die Rückforderung der Unterstützungsleistungen, da diese doch rechtmässig ausbezahlt worden seien (Urk. 4/2). Der Gesuchsteller reichte daraufhin – gemeinsam mit den ebenfalls unterzeichneten Sozialen Diensten der Stadt Zürich – ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 6. August 2021 ein und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 3). Das Stadtrichteramt Zürich erklärte nach erfolgter Fristansetzung, auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch zu verzichten (Urk. 7). Das Verfahren ist damit spruchreif.

II. Revision

1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

1.2 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend – sinngemäss – auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Gemäss diesem Revisionsgrund kann,

wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht bzw. der erkennenden Behörde im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2).

1.3 Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich haben mit Wiedererwägungsentscheid vom 6. August 2021 festgestellt, dass die für den Zeitraum vom 4. August 2017 bis zum 23. August 2019 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen – entgegen der früheren Annahme – zu Recht an den Gesuchsteller ausbezahlt wurden. Dem Stadtrichteramt konnte diese Feststellung der für die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörde aufgrund des chronologischen Ablaufs bei Erlass des Strafbefehls vom 6. August 2021 noch nicht bekannt sein. Da die Rechtmässigkeit der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen gerade den Kern des dem Gesuchsteller vorgeworfenen Verhaltens gemäss Art. 148a Abs.1 und Abs. 2 StGB darstellt, ist gestützt auf den Wiedererwägungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ein wesentlicher günstigerer Entscheid bzw. gar ein Freispruch zu erwarten. Es liegt demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.

2.1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache entweder an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b).

2.2 Im Wiedererwägungsentscheid der Sozialen Dienste vom 18. August 2021 wird verfügt, dass für den Zeitraum vom 4. August 2017 bis zum 23. August 2019 keine Unterstützungsbeiträge zurückgefordert würden, da diese rechtmässig erfolgt seien (Urk. 4/2). Demgegenüber reicht der dem Gesuchsteller gemäss angefochtenem Strafbefehl vorgeworfene Tatzeitraum vom 30. Mai 2018 bis zum 10. November 2019 (Urk. 4/3 S. 2). Angesichts dieser nicht übereinstimmenden Tatzeiträume präsentiert sich die Aktenlage entsprechend nicht so eindeutig, dass das Berufungsgericht als Revisionsinstanz in der Lage wäre, selbständig einen neuen Entscheid im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO zu fällen. Der Strafbefehl vom 6. August 2021 ist daher aufzuheben und das Verfahren an das Stadtrichteramt Zürich zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. Demnach wird das Stadtrichteramt Zürich in seinem Entscheid über die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu befinden haben.

2. Ausgangsgemäss die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

IV. Rechtsmittel

Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 413; HEER in: BSK StPO, N 18 zu Art. 413).

1. Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich (… [Nummer]) vom 6. August 2021 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich zurückgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Januar 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti