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Entscheid

SR230016

Diebstahl etc.

30. November 2023Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2019 wurde der Gesuchsteller wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft, und es wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Zudem wurde über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Gesuchsteller und über die Vernichtung der beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren entschieden. Ferner wurde vorgemerkt, dass der Gesuchsteller die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ Filiale C._____ [Ortschaft] im Betrag von Fr. 1'160.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wurde sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/2). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Stempel auf Urk. 4/55).

2.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2019 wurde der Gesuchsteller wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft. Die Zivilklage wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, und die Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 2/3). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Stempel auf Urk. 2/3).

3.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. September 2020 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller die Straftatbestände der versuchten Tötung, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls erfüllt und diese Taten im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 2/5). Auch dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Stempel auf Urk. 2/5). Der Gesuchsteller befindet -- 2 of 12 -sich zurzeit im Massnahmenvollzug in der psychiatrischen Klinik D._____ (Urk. 1 S. 5).

4.

Mit Eingabe vom 14. August 2023 liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2019 und den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2019 einreichen (Urk. 1).

5.

Die den beiden angefochtenen Entscheiden zugrunde liegenden Akten des Bezirksgerichtes Hinwil, Geschäfts-Nr. GG190010, und der Staatsanwaltschaft, Geschäfts-Nr. A-4/2019/100527276, wurden für das Revisionsverfahren beigezogen (Urk. 4; Urk. 5).

6.

Mit Beschluss vom 14. September 2023 wurde dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt und der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie dem Bezirksgericht Hinwil Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Revisionsgesuch angesetzt (Urk. 6). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin liessen die Frist ungenutzt verstreichen. Das Bezirksgericht Hinwil verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (Urk. 8). Das Revisionsverfahren erweist sich als spruchreif. II. Revision

1.

Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur im engen Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER/COVACI in: NIGGLI /HEER/ W IPRÄCHTIGER, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; JOSITSCH/ SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 f. zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – abschliessend genannt (HEER/COVACI, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410 StPO).

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1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Wer durch ein rechtskräftiges Urteil respektive durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Zur Begründung lässt der Gesuchsteller zusammengefasst ausführen, dass er bereits am 6. Februar 2019 an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt gewesen sei, diese Tatsache indes in den Strafverfahren, welche zu den Verurteilungen vom 9. Mai 2019 und 12. August 2019 geführt hätten, nicht bekannt gewesen sei. Namentlich sei die Frage einer psychischen Erkrankung oder der Verminderung bzw. Aufhebung der Steuerungsfähigkeit in diesen Strafverfahren nicht thematisiert worden und habe entsprechend keinerlei Eingang in die angefochtenen Verurteilungen gefunden. Bereits ab Mai 2018 habe sich bei ihm eine wahnhafte Symptomatik mit akutem florid-psychotischem Erleben gezeigt. Damit stünde fest, dass er zum Zeitpunkt der Taten, die zu den in Revision zu ziehenden Strafverfahren geführt hätten, eine wahnhafte Symptomatik mit akutem florid-psychotischem Erleben gezeigt habe und seine Steuerungs- und damit seine Schuldfähigkeit bereits damals vollständig aufgehoben gewesen seien (Urk. 1 S. 6 f.). Der Gesuchsteller beantragt demnach die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Landesverweisung),

1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Wer durch ein rechtskräftiges Urteil respektive durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Zur Begründung lässt der Gesuchsteller zusammengefasst ausführen, dass er bereits am 6. Februar 2019 an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt gewesen sei, diese Tatsache indes in den Strafverfahren, welche zu den Verurteilungen vom 9. Mai 2019 und 12. August 2019 geführt hätten, nicht bekannt gewesen sei. Namentlich sei die Frage einer psychischen Erkrankung oder der Verminderung bzw. Aufhebung der Steuerungsfähigkeit in diesen Strafverfahren nicht thematisiert worden und habe entsprechend keinerlei Eingang in die angefochtenen Verurteilungen gefunden. Bereits ab Mai 2018 habe sich bei ihm eine wahnhafte Symptomatik mit akutem florid-psychotischem Erleben gezeigt. Damit stünde fest, dass er zum Zeitpunkt der Taten, die zu den in Revision zu ziehenden Strafverfahren geführt hätten, eine wahnhafte Symptomatik mit akutem florid-psychotischem Erleben gezeigt habe und seine Steuerungs- und damit seine Schuldfähigkeit bereits damals vollständig aufgehoben gewesen seien (Urk. 1 S. 6 f.). Der Gesuchsteller beantragt demnach die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Landesverweisung),

7 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin) und 8 (recte: 9; offensichtlich ist die Kostenauflage und nicht die Kostenfestsetzung gemeint) des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2019 sowie der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe) und 3 (Kostenauflage) des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2019 (Urk. 1 S. 2). Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er dem Revisionsgesuch u.a. das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ vom 3. April 2020 (Urk. 2/4) sowie die Austrittsberichte der Clienia Schlössli AG vom 9. Mai 2018, 5. Februar 2019 und 27. März 2019 (Urk. 2/6) bei.

1.2. Unter Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltes von

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Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; BGE 141 IV 93 E. 2.3). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1364/2021 vom 26. Januar 2022 E. 1.2.2;6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei genügt es im Revisionsverfahren, wenn die Erheblichkeit der vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel plausibel ist und überzeugt. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichtes 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.3. Das vom Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch eingereichte forensischpsychiatrische Gutachten wurde im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens betreffend vorsätzliche Tötung am 3. April 2020 erstattet (Urk. 2/4), mithin nach den Verurteilungen vom 9. Mai 2019 und 12. August 2019. Darin wird beim Gesuchsteller unter anderem eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und festgestellt, dass er im Zeitpunkt des Anlassdeliktes (der versuchten Tötung, begangen am 9. August 2019) schuldunfähig gewesen sei (Urk. 2/4 insb. S. 43, 46 und 48). Im Einzelnen ist dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im gesamten Untersuchungszeitraum von mehr als einem Monat massive Auffälligkeiten gezeigt habe. Dabei habe er von akustischen Halluzinationen und zu Angstzuständen führenden Wahrnehmungsveränderungen berichtet. Insbesondere habe er gemäss seinen Angaben damals kaum schlafen -- 5 of 12 -können, weil sich Gegenstände in seiner Zelle bewegt hätten, was Panik in ihm ausgelöst habe. Ferner habe er den Fernseher im Gefängnis aufgrund von Stimmen zerschlagen. Als besonders augenfällig wertete der Gutachter seine Spracharmut, Schläfrigkeit und eine Einengung auf den Wunsch nach einer Ausschaffung. Bezüglich des undifferenzierten und diffusen Ausschaffungsbestrebens sei von einer wahnhaften Symptomatik auszugehen. Er sehe diese als dringlich und alternativlos an, ohne begründen zu können, warum das so sei. Aus dem klinischen Eindruck ergebe sich ein Vorherrschen der wahnhaften Symptomatik mit aktuellem florid-psychotischem Erleben, so dass die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) erfüllt seien (Urk. 2/4 S. 45 f.). Weiter ist im Gutachten festgehalten, dass sich Hinweise auf einen frühen Krankheitsbeginn ergeben würden. So habe der Gesuchsteller in der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2019 (vor dem Bezirksgericht Hinwil) unter anderem angegeben, dass er krank sei. Auf die Frage, was für eine Krankheit er habe, habe er geantwortet, dass er tot sei. Damit meine er, dass er genesen müsse. Sein Kopf dröhne die ganze Zeit, und er wisse nicht, warum. Dieser dröhne. Er habe die Beschwerden, seit er in die Schweiz gekommen sei. Der Landesverweis würde für ihn Heilung bedeuten. In der Schweiz habe er nichts verloren. Er wolle nur sehen, was mit ihm passiere und was mit ihm los sei. In der Schweiz habe er nur Informationen über „Weed" einholen wollen, diese Informationen habe er nun (vgl. dazu Urk. 5 Prot. S. 8 f. und S. 17). Bereits in der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2019 habe der Gesuchsteller angegeben, dass er sich seine Zukunft so vorstelle, dass er gerne einen Affen besitzen würde. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er sein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea formuliert: "Muss ich dann nach Eritrea? Das würde ich gerne annehmen." (vgl. dazu Urk. 5/5 S. 8). Somit sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits seit 2017, spätestens aber seit Beginn des Jahres 2019 erkrankt sei (Urk. 2/4 S. 46). Ferner wurde im Gutachten angemerkt, dass die kriminelle Vorgeschichte des Gesuchstellers Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung nahelege. Dabei sei eine Symptomverschlechterung, die mit einer etwa einjährigen Prodromalphase einhergegangen sei, zu eruieren. Diese habe im Begehen des Anlassdeliktes gegipfelt. Es sei daher bei ihm nicht von einer isolierten Störung der Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Vielmehr -- 6 of 12 -habe sich das frühe Einsetzen der schizophrenen Symptomatik negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung des Gesuchstellers ausgewirkt (Urk. 2/4 S. 46 f.). Schliesslich geht aus dem Gutachten hervor, dass der Gesuchsteller grundsätzlich die Fähigkeit besitze und besessen habe, das Unrecht der begangenen Tat zu erkennen. Er habe in den Einvernahmen geäussert, dass es sein Ziel gewesen sei, ein so schwerwiegendes Delikt zu begehen, das eine Ausschaffung rechtfertigen würde. Die Unrechtseinsicht könne dementsprechend als gegeben erachtet werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei aber zum Tatzeitpunkt das Steuerungsvermögen aufgehoben gewesen, was auf die wahnhafte Situationsverkennung zurückzuführen sei. Es sei somit von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 2/4 S. 47 f.).

1.4. Den dem Revisionsgesuch beigelegten Austrittsberichten der Clienia Schlössli AG ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bereits am 3. Mai 2018 notfallmässig und freiwillig von der Klinik Zugersee zu seinem ersten stationären Aufenthalt in die Clienia Privatklinik Schlössli überwiesen wurde. Die Zuweiser der Klinik Zugersee hätten berichtet, der Gesuchsteller habe sich dort am Abend des 2. Mai 2018 völlig aufgelöst, ängstlich und von imperativen und abwertenden Stimmen geplagt präsentiert. Er habe auch von Vergiftungsängsten berichtet. Bei seinem Eintritt in die Clienia Privatklinik Schlössli habe er über starke Schlafstörungen, innere Bilder aus seiner Zeit während der Flucht in die Schweiz, eine imperative Stimme, Verfolgungswahn, Vergiftungswahn und starke innere Anspannung berichtet. Er habe sich gewünscht, wieder einen freien Kopf zu haben und von den Stimmen erlöst zu werden. Weiter ergeht aus dem Bericht, dass sich eine diagnostische Einschätzung schwierig gestalte. Anhand der vorliegenden Informationen und Verhaltensbeobachtung sei am ehesten von einer schweren psychosozialen Belastung und möglichen Traumatisierung auszugehen, in deren Zusammenhang sich auch die typischen pseudohalluzinatorischen Wahrnehmungen einordnen liessen. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die Rahmenbedingungen einer stationären Behandlung habe einlassen können, sei dessen Austritt am 8. Mai 2018 initiiert worden. Gemäss dem Austrittsbericht der Clienia Schlössli AG vom 5. Februar 2019 sei es sodann am 23. Januar 2019 zu einem weiteren stationären Aufenthalt des Gesuchstellers im Haus gekommen. Auch damals habe er -- 7 of 12 -über starke Ein- und Durchschlafstörungen, akustische Halluzinationen (eine Trommel im Kopf), Verfolgungswahn (er sei von 3 Hunden verfolgt) berichtet und er habe passive Todeswünsche ohne konkrete Pläne gehabt. Zwei Tage nach seinem Eintritt sei er jedoch wieder entlassen worden, nachdem er den Wunsch geäussert habe, unverzüglich auszutreten und sich schliesslich ohne Austrittsgespräch aus der Klinik entfernt habe (Urk. 2/6). Gemäss dem Austrittsbericht der Clienia Schlössli AG vom 12. August 2019 hielt sich der Gesuchsteller vom 30. Januar 2019 bis zum 4. Februar 2019 nochmals in der Klinik auf. Aufgrund des angegebenen wahnhaften und halluzinatorischen Erlebens sei eine antipsychotische Medikation initiiert worden. Allerdings wurde er wegen fehlender Therapiemotivation und therapieschädigenden Verhaltens wieder aus der Klinik entlassen. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erachteten die zuständigen Ärzte jedoch als indiziert (Urk. 2/6).

1.5. Weder das Bezirksgericht Hinwil noch die Staatsanwaltschaft hatten im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung vom 9. Mai 2019 und 12. August 2019 Kenntnis von der Tatsache, dass der Gesuchsteller an einer paranoiden Schizophrenie leidet, existierte das forensisch-psychiatrische Gutachten damals doch noch gar nicht. Auch waren die Austrittsberichte der Clienia Schlössli AG, welche wie das Gutachten auf einen frühen Krankheitsbeginn hinweisen, nicht aktenkundig. Insofern gingen sowohl das Bezirksgericht Hinwil als auch die Staatsanwaltschaft bei ihren Entscheiden von der (vollen) Schuldfähigkeit des Gesuchstellers aus. Somit handelt es sich bei der psychischen Erkrankung des Gesuchstellers um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

1.6. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. April 2020 äussert sich zwar nicht direkt zur Frage einer Schuldunfähigkeit bzw. einer verminderten Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt der mit Urteil vom 9. Mai 2019 und Strafbefehl vom 12. August 2019 abgeurteilten Straftaten. Dennoch bestehen gestützt darauf und die Austrittsberichte der Clienia Schlössli AG vom 9. Mai 2018, 5. Februar 2019 und 27. März 2019 klare Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller bereits in diesem Tatzeitraum, also frühestens seit Februar 2019, psychisch schwer erkrankt war. Zu berücksichtigen ist auch die zeitliche Nähe zu den -- 8 of 12 -mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. September 2020 abgeurteilten Delikten (versuchte Tötung, Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl), für welche festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller sie im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2019 abgeurteilten Straftaten (versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung) beging er lediglich zwei Tage nach der versuchten Tötung. Es ist demnach glaubhaft dargelegt, dass die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers aufgrund dieser psychischen Beeinträchtigung im Zeitraum der vom 6. Februar 2019 bis 11. August 2019 begangenen Straftaten vermindert oder aufgehoben gewesen sein könnte, was sich auf die Bestrafung auswirkt. Es ist daher – insbesondere bei Berücksichtigung der Erkenntnisse des forensischpsychiatrischen Gutachtens – davon auszugehen, dass für den Gesuchsteller ein deutlich milderes Urteil bzw. ein deutlich milderer Strafbefehl resultiert – wenn es überhaupt noch zu solchen kommt. Somit erscheint zum heutigen Zeitpunkt wahrscheinlich, dass das Urteil vom 9. Mai 2019 und der Strafbefehl vom 12. August 2019 in wiederaufzunehmenden Verfahren abgeändert werden bzw. der Gesuchsteller (zumindest) wesentlich milder zu bestrafen sein wird. Die beim Gesuchsteller diagnostizierte psychische Störung ist damit geeignet, einen deutlich günstigeren Entscheid zu seinen Gunsten zu ermöglichen. Es liegt somit auch eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.

2. Nachdem die vom Gesuchsteller geltend gemachte Tatsache sowohl neu als auch erheblich zu qualifizieren ist, ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO hebt das Gericht den angefochtenen Entscheid in diesem Fall ganz oder teilweise auf. Es verfügt dabei über ein weites Ermessen. Die Aufhebung des früheren Urteils kann den Straf-, aber auch den Zivilpunkt betreffen. Wird der Schuldpunkt aufgehoben, sind in der Regel auch alle anderen Teile des Urteils neu zu beurteilen. Entsprechend ist das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. Eine teilweise Aufhebung des Urteils kommt dann in Frage, wenn dieses nur in Nebenpunkten angefochten wird. Zu denken ist etwa an Fragen wie die Anrechnung der Untersuchungshaft, die Einziehung etc. (HEER/COVACI, a.a.O., N 16 zu Art. 413 StPO). Der Gesuchsteller liess, wie bereits ausgeführt, die Aufhebung einzelner Dispositivziffern der beiden angefochte-- 9 of 12 -nen Entscheide beantragen (Urk. 1 S. 2). Da die Gutheissung des Revisionsgesuchs die Schuldpunkte beider Entscheide betrifft, hängen damit auch die Folgepunkte des Urteils – also etwa die Anordnung der Landesverweisung, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilpunkte sowie die Kostenund Entschädigungsregelungen – zusammen. Entsprechend sind sowohl das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2019 als auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2019 vollumfänglich aufzuheben. III. Kassatorischer Entscheid

1. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO fällt das Gericht selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Ist dies nicht der Fall, so weist das Gericht die Sache an die zu bezeichnende Behörde zur Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a).

2. Aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. April 2020, der Austrittsberichte der Clienia Schlössli AG und der Feststellungen des Gerichtes aus den beigezogenen Verfahrensakten, aus denen hervorgeht, dass der Gesuchsteller während den Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und vom Gericht wirre Aussagen machte (vgl. Urk. 5/5 S. 8 und Urk. 5 Prot. S. 8 f. und S. 17), ist davon auszugehen, dass er die am 6. Februar 2019 und am 11. August 2019 verübten Straftaten im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. Nichtsdestotrotz erlaubt die Aktenlage keinen reformatorischen Entscheid durch das hiesige Gericht. Wurde ein Strafverfahren eröffnet und ergibt sich dabei, dass eine Person schuldunfähig ist, sind verschiedene Konstellationen denkbar: Ergibt sich die Schuldunfähigkeit nach erfolgter Anklage während des Hauptverfahrens nach Art. 328 ff. StPO, hat das Gericht die betroffene Person freizusprechen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Ergibt sich die Schuldunfähigkeit bereits während des Vorverfahrens und erachtet die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme für notwendig, ist in der Regel ein selbstständiges Verfahren nach Art. 374 f. StPO durchzuführen. Hält die Staatsanwaltschaft keine Massnahme für angezeigt, kann sie das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO -- 10 of 12 -einstellen. Zwar wird in dieser Bestimmung die fehlende Schuldfähigkeit nicht genannt, jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei bereits in der Untersuchung feststehender Schuldunfähigkeit und ohne Notwendigkeit eines Vorgehens nach Art. 374 f. StPO das Verfahren ebenfalls einzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind beide Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen. Ihr obliegt in beiden Angelegenheiten, zu entscheiden, wie die Verfahren angesichts der Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers im Tatzeitraum zu erledigen sind und welche Kostensowie Entschädigungsfolgen resultieren. IV. Kosten

1. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn ein Entscheid aufgehoben und zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend ihrer Honorarnote vom 23. November 2023 (Urk. 9) mit Fr. 4'393.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Der Entscheid über die Kosten der beiden zurückzuweisenden Verfahren liegt im Ermessen der Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat (Art. 428 Abs. 5 StPO).

1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2019 (GG190010) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen.

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3. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. August 2019 (A-4/2019/10027276) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 4'393.70 und werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der Akten Unt.Nr. A-4/2019/10027276 und zusammen mit den Akten Gesch.-Nr. GG190010) − das Bezirksgericht Hinwil − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 30 Abs. 5 StReG. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. November 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Lazareva -- 12 of 12 --

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