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Entscheid

ST.2008.376

Einschätzung 2006 (1.7. - 31.12.) und Direkte Bundessteuer 2006 (1.7. - 31.12.)

30. März 2009Deutsch7 min

Ermessenseinschätzung. Anforderungen an die Begründung der Einsprachen. Einsprachen gegen zu Recht erfolgte Ermessenseinschätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung sind sachbezogen und nachvollziehbar zu begründen, d.h. es muss aus ihnen bzw. den beilgelegten Unterlagen erkennbar hervorgehen, dass und weshalb das Einkommen und Vermögen im Sinn des gestellten Einschätzungs- bzw. Veranlagungsantrags festgesetzt werden soll.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Rekurs oder Beschwerde, so ist der Rekurskommission die materielle Prüfung der Rechtsmittel auf die Einschätzung bzw. Veranlagung hin verwehrt. Sie darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 43; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DGB, 2003, Art. 140 N 43). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzen-- 3 of 6 --

1.

ST.2008.376

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DB.2008.230 zugs zur materiellen Überprüfung der Einschätzung bzw. Veranlagung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57). Dementsprechend ist auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nur insofern einzutreten, als die Pflichtige die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt. Nicht zu behandeln sind namentlich die gegen die Höhe der Einschätzung vorgebrachten Rügen.

2.

a) Eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG kann gemäss § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr, 19. Juni 2002,2A.442/2001 E. 2.2; BGr, 9. September 2004,2P.234/2003 E. 2 und 2A.407/2003 E. 2, www.bger.ch). Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung bzw. Veranlagung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48, 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist demgegenüber nach der differenzierten bundesgerichtlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Ob die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung offensichtlich unrichtig und abzuändern ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 + 621/2007 E. 3.2, wonach "nur die Einsprachebegründung als solche eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, nicht aber das Nachreichen der Steuererklärung an und für -- 4 of 6 --

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DB.2008.230 sich"; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00053 E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 4. Juli 2005, StR 2005, 973 E. 6; Zweifel/Casanova Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 20 Rz. 20). Daran ändert nichts, dass eine Begründung, um gültig zu sein, u.U. erfordern kann, dass die unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird. Das trifft in aller Regel bei Ermessenseinschätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung zu, weil nur so der vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzungs- bzw. Veranlagungsantrag nachvollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen: VGr, 21. Januar 2009, SB.2008.00105 + 106 E. 2.3.2 sowie SB. 2008.00096 + 97 je E. 3.1). b) Der Pflichtige hat es unterlassen, binnen der Einsprachefrist eine Steuererklärung 2006 nachzureichen. Er hat sich damit der Möglichkeit beraubt, zu den sich im Zusammenhang mit der Steuereinschätzung typischerweise stellenden Fragen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Folge davon ist, dass weder der Einsprache vom 18. Mai noch jener vom 29. Juni 2008 oder den ihnen beigelegten Unterlagen entnommen werden kann, mit welchem Einkommen und Vermögen der Pflichtige eingeschätzt werden will. Sodann fehlt es an jeglicher sachbezogenen Begründung, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die in der Einsprache vom 18. Mai 2008 aufgeführten und bloss teilweise belegten Umstände (in der Einsprache vom 29. Juni 2008 wird pauschal auf jene zurückverwiesen) die Einsprachebehörde zur Erkenntnis bringen soll, es sei einem vom Pflichtigen gar nicht gestellten Einschätzungs- bzw. Veranlagungsantrag zu folgen. Das kantonale Steueramt ist damit offensichtlich mit gutem Grund zum Schluss gelangt, den Einsprachen vom 18. Mai bzw. 29. Juni 2008 fehle es an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die ergriffenen Rechtsmittel nicht einzutreten sei.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG). Zu Recht sind ihm im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern auch die Einsprachekosten auferlegt worden, da er rechtens nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden ist (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Vorordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Kostenfestsetzung ist mit Fr. 150.- auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Ziff. 7.1. des Protokolls der Sitzung vom -- 5 of 6 --

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1 DB.2008.230 16. Dezember 1998 der Kommission nichtkaufmännisches Steuerrecht i.V.m. § 21 Abs. 2 VO StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1 DB.2008.230 16. Dezember 1998 der Kommission nichtkaufmännisches Steuerrecht i.V.m. § 21 Abs. 2 VO StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. [...]

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