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Entscheid

ST.2009.113

Einschätzung 2006 (Revision) und Direkte Bundessteuer 2006 (Revision)

23. Juli 2009Deutsch12 min

Die Nichtvornahme von Abklärungen durch den Steuerkommissär, um welche der Steuerpflichtige in der Steuererklärung ersucht hat, bzw. die damit begangene Verletzung der Untersuchungspflicht, stellt wohl einen Revisionsgrund dar, doch ist die Revision hier dennoch ausgeschlossen, weil die Pflichtige das, was sie als Revisionsgrund vorbringt, schon bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können und müssen.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

a) Gegenstand des Rekurses bzw. der Beschwerde bilden nach § 147 Abs.

1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 26. März 2009. Zu entscheiden ist damit einzig, ob die Revision zu Recht abgelehnt wurde. Wäre dies nicht der Fall, wären die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur erstinstanzlichen Ermittlung der verrechenbaren Verlustvorträge an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, weil es diesfalls in dieser Hinsicht zu Unrecht an einem materiellen Entscheid fehlte (vgl. §. 149 Abs. 3 StG). Soweit die Pflichtige verlangt, die Steuerrekurskommission habe den verrechenbaren Verlustsaldo selbst festzusetzen, ist auf die Rechtsmittel somit nicht einzutreten. b) Die Pflichtige beantragt erneut, den vorliegenden Fall eventualiter unter dem Titel von § 159 StG bzw. Art. 150 DGB zu subsumieren und eine allfällige Korrektur auf dieser Grundlage vorzunehmen. Diesen Begehren ist indessen schon deshalb von vornherein kein Erfolg beschieden, weil weder ein Rechnungsfehler noch ein Schreibversehen zur Diskussion steht. Die entsprechenden Eventualanträge sind damit ohne weiteres abzuweisen.

1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 26. März 2009. Zu entscheiden ist damit einzig, ob die Revision zu Recht abgelehnt wurde. Wäre dies nicht der Fall, wären die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur erstinstanzlichen Ermittlung der verrechenbaren Verlustvorträge an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, weil es diesfalls in dieser Hinsicht zu Unrecht an einem materiellen Entscheid fehlte (vgl. §. 149 Abs. 3 StG). Soweit die Pflichtige verlangt, die Steuerrekurskommission habe den verrechenbaren Verlustsaldo selbst festzusetzen, ist auf die Rechtsmittel somit nicht einzutreten. b) Die Pflichtige beantragt erneut, den vorliegenden Fall eventualiter unter dem Titel von § 159 StG bzw. Art. 150 DGB zu subsumieren und eine allfällige Korrektur auf dieser Grundlage vorzunehmen. Diesen Begehren ist indessen schon deshalb von vornherein kein Erfolg beschieden, weil weder ein Rechnungsfehler noch ein Schreibversehen zur Diskussion steht. Die entsprechenden Eventualanträge sind damit ohne weiteres abzuweisen.

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2. a) Nach § 155 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann ein rechtskräftiger Entscheid oder eine rechtskräftige Verfügung auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen zu dessen Gunsten revidiert werden, wenn (nachträglich) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Gemäss § 155 Abs.

2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Voraussetzungen der Revision stimmen damit fast wörtlich mit den in § 108 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) umschriebenen Revisionsgründen überein, weshalb es sich rechtfertigt, diesbezüglich auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung abzustellen (vgl. VGr, 19. Mai 1999, RG.99.00002). Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den zu revidierenden Entscheid (letztinstanzlich und mit voller Kognition) getroffen hat (§ 157 Abs. 1 StG; Richner/Frei/Kaufmann, Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A 2006, § 157 N 1 und 3, auch zum Folgenden; Art. 149 Abs. 1 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DGB, 2003, Art. 149 N 1 und 3, auch zum Folgenden). Es muss die Revisionsgründe genau bezeichnen und einen Antrag enthalten, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. Der Antrag hat die Einschätzungsfaktoren zahlenmässig bestimmt oder eindeutig bestimmbar anzugeben. Nach § 156 StG bzw. Art. 148 DGB ist das Revisionsbegehren vom Steuerpflichtigen innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung der Verfügung oder des Entscheids einzureichen. Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit ihrer Entdeckung noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Revisionsantrag und Sachvorbringen darüber, dass die Revisionsfrist gewahrt worden ist (vgl. für das Fristwiederherstellungsgesuch RB 1979 Nr. 51), sind Gültigkeitsvoraussetzungen des Revisionsbegehrens (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 109 N 2, § 110 N 1 und 2). Fehlt es daran, ist auf das Begehren schon aus formellen Gründen nicht einzutreten (VGr, 15. Januar 1985, SB 66/1984).

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1 DB.2009.61 b) Die Pflichtige beruft auf den Revisionsgrund von § 155 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 147 Abs. 1 lit. b DGB, wenn sie geltend macht, angesichts ihres Vorbehalts in der Steuererklärung 2006 wäre der Steuerkommissär im Licht der Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, im Rahmen der Einschätzung der Frage des Vorliegens allfälliger weiterer Vorjahresverluste nachzugehen. Indem dies unterlassen worden sei, habe die Behörde erhebliche Tatsachen, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, pflichtwidrig ausser Acht gelassen. Als sie diese Unterlassung bzw. ihren Irrtum hinsichtlich des Vorliegens weiterer Vorjahresverluste entdeckt habe, habe sie umgehend um Revision nachgesucht. Es ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – offensichtlich, dass der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht hier an sich zutrifft (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 155 N 32; Richner/Frei/Kaufmann, Art. 147 N 25). Mithin kann nicht gesagt werden, es fehle schon an einem Revisionsgrund. Indessen fragt sich, ob die angestrebte Revision nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Vertreterin bzw. die Pflichtige das, was sie als Revisionsgrund vorbringen, bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren (mittels fristgerechter Einsprache) hätten geltend machen können. c) Anders als im von der Pflichtigen angeführten Berner Fall (StE 2003 97.11 Nr. 21) hat sie von der Steuerbehörde keine ausdrückliche (falsche) Zusicherung erhalten (hier: der Steuerkommissär habe die Verlustverrechnung überprüft und seien in den Geschäftsjahren 2002 und früher keine Verluste mehr zu verzeichnen gewesen). Vielmehr wurden ihr bzw. ihrer Vertreterin lediglich die Schlussrechnung bzw. die Veranlagungsverfügung zugestellt, aus denen hervorging, dass die Veranlagungen 2006 gemäss Steuererklärung vorgenommen worden sind. Damit fehlt es aber schon an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage, kann doch allein hieraus nicht geschlossen werden, der Steuerkommissär sei im Sinn des in der Steuererklärung 2006 angebrachten Vorbehalts vorgegangen. Unter diesen Umständen hätte sich die Vertreterin nicht mit der blossen Mutmassung begnügen dürfen, die notwendigen ergänzenden Abklärungen durch den Steuerkommissär seien wohl erfolgt. Vielmehr hätte es die Beachtung gehöriger Sorgfalt erfordert, ihre diesbezüglichen Mutmassung noch binnen der Einsprachefrist zu verifizieren. Die Dinge liegen hier gleich, wie im Fall eines Anwalts, der seinerzeit die Rekursfrist verpasst hatte, weil er über den genauen Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheids an seine Klientin nur Mutmassungen angestellt hatte, statt in diese Richtung eigene geeignete sachdienliche Abklärungen zu treffen (VGr, 6. April 1982, SB 46/1981; vgl. auch RB 1968 Nr. 1). Weil für die Handlungen -- 6 of 7 --

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1 DB.2009.61 und Unterlassungen des Vertreters der Steuerpflichtige einzustehen hat, ist damit zugleich entschieden, dass sich die Pflichtige dieses sorgfaltswidrige Verhalten ihrer Vertreterin wie ihr eigenes anrechnen lassen muss. Die verfochtene Revision fällt damit nach § 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG von vornherein ausser Betracht. d) Im Übrigen ist anzumerken, dass das Nichtwissen der Pflichtigen um die Höhe der Geschäftsverluste 2002 und frühere Jahre auch auf eigenem Verschulden beruht: Nach Art. 957 Abs. 3 OR (in der Fassung vom 22. Dezember 1999) sind Betriebsrechung und Bilanz schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Ausserdem sind diese Dokumente nach Art. 961 OR, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen und sind die Geschäftsbücher nach Art. 962 OR während zehn Jahren aufzubewahren. Hat die Pflichtige diesen Geboten nachgelebt, ist unverständlich, weshalb ihre Geschäftsführerin B, die ja um die Verlustabschlüsse wissen musste, die Vertreterin nicht schon nach Erhalt der Schlussrechnung bzw. der Veranlagungsverfügung darauf hingewiesen hat, dass in den Jahren 2002 und früher Verluste angefallen sind. Dieses Verhalten gereicht ihr zum Verschulden. Trifft dagegen die Sachdarstellung im Revisionsbegehren zu und war die Pflichtige tatsächlich nicht mehr im Besitz der Betriebsrechnungen und Bilanzen der Jahre vor 2004, hätte sie klarerweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen, was ihr ebenfalls als Pflichtwidrigkeit anzurechnen ist.

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […]

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