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Entscheid

ST.2009.276

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

3. Dezember 2009Deutsch10 min

Alimentenzahlungen an eine 19-jährige Tochter. Voraussetzungen für Kinderabzug nicht erfüllt, weil deren Unterhalt nicht zur Hauptsache damit bestritten wurde (Staatssteuer) bzw. nicht einmal im Umfang des Kinderabzugs (direkte Bundessteuer). Hingegen steht dem Pflichtigen der Unterstützungsabzug zu, allerdings nur bei der Staatssteuer, nicht aber bei der direkten Bundessteuer; Grund: Die Zahlungen erreichen lediglich den notwendigen (tieferen) Schwellenwert bei der Staatssteuer, nicht aber den erforderlichen (höheren) Wert bei der direkten Bundessteuer. Kostenauflage zulasten Steueramt trotz Unterliegens des Beschwerdeführers, weil sich das Amt in der Einsprachebegründung mit dem wesentlichen Argument des Einsprechers nicht auseinandergesetzt und damit eine Gehörsverweigerung begangen hat.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

Fest steht vorab, dass der Pflichtige gegen die beiden Einspracheentscheide vom 1. Oktober 2009 Rekurs bzw. Beschwerde erheben will. Sodann ist nun – gestützt auf seine Eingabe vom 17. November 2009 – klar, dass er im Grunde genommen – entgegen seinem möglicherweise missverständlichen ursprünglichen Antrag – nach wie vor einzig die Herabsetzung der steuerbaren Einkommen um die pro 2007 für seine volljährige Tochter entrichteten Alimente verlangt.

2.

Alimentenzahlungen für Kinder sind nach § 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; in der Fassung vom 11. September 2000) und Art. 33 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundssteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) von den steuerbaren Einkünften absetzbar, allerdings nur dann, wenn sie für Minderjährige bestimmt sind. Diesfalls ist ein entsprechender Sozialabzug beim Leistenden gemäss § 34 Abs. 1 StG und Art. 213 Abs. 1 DBG ausgeschlossen. Hingegen kann dieser nach § 34 Abs. 1 lit. a StG und Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG für volljährige Kinder, welche in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt er bestreitet, einen Kinderabzug geltend machen, nach kantonalem Recht allerdings ausdrücklich nur dann, wenn er für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt und dieses das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat (§ 34 Abs. 1 lit. a StG, in der Fassung vom 25. April 2005). Hierfür können nach kantonalem Recht Fr. 6'800.- (StG, in der Fassung vom 25. April 2005) und nach Bundesrecht Fr. 6'100.- (DBG, in der Fassung gemäss Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer vom 4. März 1996/27. April 2005 [VO KP]) abgezogen werden. Kommt ein solcher Abzug nicht in Betracht, kann allenfalls ein Unterstützungsabzug beansprucht werden. Ein solcher kommt namentlich infrage, falls der Steuerpflichtige zum Unterhalt eines volljährigen Kinds, das erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig ist, mindestens im Umfang des Abzugs von Fr. 2'500.- bei den Staats- und Gemeindesteuern (§ 34 Abs. 1 lit. b StG, in der Fassung vom 25. April 2005) und von Fr. 6'100.- bei der direkten Bundessteuer (Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG; in der Fassung gemäss VO KP) beiträgt. Während die beiden Abzüge (Kinder- und Unterstützungsabzug) bei der Bundessteuer mithin nicht differieren, unterscheiden sie sich nach kantonalem Recht quantitativ erheblich. Als erwerbsunfähig bzw. beschränkt erwerbsunfähig gilt namentlich eine junge Erwachsene (bzw. ein -- 4 of 7 --

2.

ST.2009.276

2.

DB.2009.164 junger Erwachsener), welche(r) sich in der Erstausbildung befindet und daher auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Schliesslich kann der Steuerpflichtige für jede Person, für welche ihm ein Kinder- oder Unterstützungsabzug zusteht, als Abzug zusätzlich maximal Fr. 1'200.- (§ 31 Abs. 1 lit. g StG, in der Fassung vom 25. August 2003) bzw. Fr. 700.- (Art. 212 Abs. 1 Lemma 2 DBG, in der Fassung gemäss VO KP) für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen beanspruchen.

3.

Der geschiedene Pflichtige ist Vater der am … 1988 geborenen B, welche bei ihrer Mutter lebt. Seine Tochter absolvierte 2007 eine reguläre Lehre bei der D in E. An ihren Unterhalt im Jahr 2007 bezahlte der Pflichtige in Beachtung des Scheidungsurteils Fr. 3'600.-. Diese Zahlungen will er vollumfänglich zum Abzug bringen. a) Die Tochter ist volljährig, weshalb ein Abzug der Alimente nach dem Gesagten ausser Betracht fällt. Sie stand 2007 in ihrer Erstausbildung und hatte damals das 25. Altersjahr noch nicht vollendet. Mithin kann sich fragen, ob der Pflichtige den Kinderabzug beanspruchen könnte. Doch hat er mit seiner Leistung offenkundig nicht zur Hauptsache den Unterhalt seiner Tochter bestritten; er machte das Gegenteil auch gar nicht geltend. Somit scheidet ein solcher Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern aus. Die gesetzliche Regelung bei der direkten Bundessteuer kennt diese Voraussetzung nicht. Indes kann der Steuerpflichtige hier den Abzug nur dann beanspruchen, wenn er Leistungen erbringt, welche mindestens dem Umfang des Kinderabzugs entsprechen (StE 2003 B 29.3 Nr. 20; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., 2009, Art. 213 N 40). Mit Fr. 3'600.- erreichen die Leistungen des Pflichtigen den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 6'100.- nicht annähernd, weshalb der Kinderabzug auch hier ausscheidet. b) Bei solcher Lage der Dinge bleibt zu prüfen, ob der Pflichtige allenfalls Anspruch auf einen Unterstützungsabzug besitzt. Dies ist bei den Staats- und Gemeindesteuern mit dem Steueramt zu bejahen. Denn die Tochter ist unter den gegebenen Umständen unbestrittenermassen unterstützungsbedürftig; sodann überschritten die ausgewiesenen Unterhaltszahlungen den gesetzlich geforderten Minimalbetrag von Fr. 2'500.-. Hingegen ist bei der direkten Bundessteuer der entsprechende Wert von Fr. 6'100.- nicht erreicht. Der Abzug kann auch hier nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige an den Unterhalt der erwerbsunfähigen oder (nur) beschränkt er-- 5 of 7 --

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2 DB.2009.164 werbsfähigen Person mindestens in der Höhe eben dieses Abzugs beiträgt. Demnach muss der Bundessteuer-Unterstützungsabzug dem Pflichtigen versagt bleiben. c) Ist diesem wenigstens bei den Staats- und Gemeindesteuern der Unterstützungsabzug zuzugestehen, so kann er dort den um Fr. 1'200.- höheren Versicherungsprämienabzug beanspruchen. Zwar hat er diese Erhöhung nicht geltend gemacht. Doch kann mit dem Steueramt ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Pflichtigen im genannten Umfang entsprechender Mehraufwand angefallen ist. Insofern drängt sich eine Korrektur zugunsten des Pflichtigen auf.

2 DB.2009.164 werbsfähigen Person mindestens in der Höhe eben dieses Abzugs beiträgt. Demnach muss der Bundessteuer-Unterstützungsabzug dem Pflichtigen versagt bleiben. c) Ist diesem wenigstens bei den Staats- und Gemeindesteuern der Unterstützungsabzug zuzugestehen, so kann er dort den um Fr. 1'200.- höheren Versicherungsprämienabzug beanspruchen. Zwar hat er diese Erhöhung nicht geltend gemacht. Doch kann mit dem Steueramt ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Pflichtigen im genannten Umfang entsprechender Mehraufwand angefallen ist. Insofern drängt sich eine Korrektur zugunsten des Pflichtigen auf.

4. a) All das führt dazu, dass der Rekurs gutzuheissen und die Beschwerde abzuweisen ist. Für die Staats- und Gemeindesteuerperiode 2007 gilt neu: Fr. Steuerbares Einkommen laut Einspracheentscheid 49'400../. - Unterstützungsabzug 2'500.- zusätzliche Versicherungsprämien 1'200.steuerbares Einkommen 45'700.-. Weil die Steuerrekurskommission das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 149 Abs. 2 StG), führt dies zu einer reformatio in melius; d.h. der Pflichtige ist im Vergleich zu seinem Antrag (von Fr. 45'800.-) tiefer einzuschätzen. b) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens von vornherein dem Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Bezüglich der Bundessteuerveranlagung unterliegt der Pflichtige zwar vollumfänglich. Gleichwohl hat das Steueramt die Kosten auch insofern zu tragen (vgl. Art. 144 Abs. 3 DBG). Denn das Amt hat es versäumt, sich im Einspracheentscheid mit der Argumentation des Pflichtigen auseinanderzusetzen. Obgleich dieser in seinen Eingaben vom 22. Juni und 25. August 2009 unmissverständlich dafür gehalten hat, die Alimente seien für seine in Ausbildung begriffene Tochter bestimmt, blieb dieser Hinweis völlig unbeachtet. Das Steueramt hat in seinen Erwägungen einzig ausgeführt, B habe das 18. Altersjahr vor 2007 beendet. Mithin sei sie volljährig gewesen, weshalb kein Anspruch auf den Kinderabzug bestehe. Der Umstand der Volljährigkeit war aber letztlich – wie dargetan – gar nicht entscheidend. Mit der entscheidwesentlichen Begründung hat sich das kantonale -- 6 of 7 --

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2 DB.2009.164 Steueramt – nach der gegebenenfalls gebotenen Untersuchung – nicht befasst. In diesem Licht hat sich das Steueramt einer Gehörsverweigerung schuldig gemacht. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt (Tarif nach § 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. […]

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