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Entscheid

ST.2009.3

Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006

3. Mai 2010Deutsch9 min

Übrige Berufskosten. Unterlöhne, die ein angestellter Journalist zum Aufbau einer elektronischen Datenbank aufwendet, sind aufgrund der vorliegenden ungewöhnlichen Umstände als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu würdigen.

Source strgzh.ch

Sachverhalt

U.a ist er gemäss Art. 321 OR zur persönlichen Leistung der vertraglich übernommenen Arbeit verpflichtet, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. Dafür muss ihm der Arbeitgeber nebst dem verabredeten Lohn alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen (Art. 322 Abs. 1 und 327a OR). Ferner hat ihn der Arbeitgeber mit jenen Geräten oder Material auszurüsten, die er für die Ausführung der Arbeit braucht (Art. 327 Abs. 1 OR). Stellt der Arbeitnehmer mit dem Einverständnis des Arbeitgebers die zur Arbeitsausführung benötigten Geräte oder Materialien selbst zur Verfügung, ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 327 Abs. 2). Aus arbeitsrechtlicher Sicht betrachtet fallen deshalb beim unselbständig Erwerbstätigen beträchtlich geringere Gewinnungskosten als beim Selbständigerwerbenden an; sie beschränken sich zur Hauptsache auf Auslagen für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung, Weiterbildung und übrige Berufskosten, wobei sich Letztere i.d.R. im Bereich der Pauschalen bewegen. Trotzdem kann es vorkommen, dass dem Arbeit-- 5 of 7 --

Erwägungen

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DB.2009.1 nehmer bei der Arbeit Kosten erwachsen, die er selber trägt. In diesem Falle ist er trotz des arbeitsvertraglich unabdingbaren Anspruchs auf Auslagenersatz (Art. 327a OR) berechtigt, die betreffenden Kosten bei Überschreitung der Pauschale steuerlich abzuziehen, sofern sie betragsmässig und hinsichtlich ihrer beruflichen Begründetheit nachgewiesen und üblich sind und nicht im Wesentlich privat veranlasst wurden. c) Die Tatsache, dass der Pflichtige im Jahr 2006 (für die Zeit vom 1. August bis 30. November) rund 45% (Fr. 28'026.-) seines Jahres-Nettoeinkommens von Fr. 62'945.- aufwendete, um ein privates elektronisches Recherchenarchiv aufzubauen, ist ungewöhnlich. Denn unter normalen Umständen ist kaum ein Arbeitnehmer bereit, für Arbeiten, die er während der Arbeitszeit oder allenfalls während der Freizeit selber erledigen könnte und müsste, ohne Beanspruchung von Auslagenersatz beim Arbeitgeber einen derart hohen Anteil seines Nettoeinkommens aufzuwenden, um seine beruflichen Aufgaben besser erfüllen zu können. Der an D für erbrachte Hilfstätigkeiten in der Zeit vom 1. August 2006 bis 30. November 2006 bezahlte Bruttolohn von Fr. 6'767.- pro Monat ist zudem höher als der eigene Bruttolohn von monatlich Fr. 5'976.- (inkl. allfälliger 13. Monatslohn) für eine anspruchsvollere Journalistentätigkeit. Hinzu kommt, dass sich die Tätigkeit von D auf die elektronische Erfassung von früher gesammeltem, d.h. älterem Archivmaterial bezog. Die Archivierung solcher Daten weist unter dem Aspekt von Gewinnungskosten beschränkten Wert auf. Denn der Pflichtige ist bei B in erster Linie angestellt worden, um aktuelle länderspezifische Reglementierungen und Informationen aus der Reisebranche zusammenzutragen, die sich ohne persönliche Datenbank ebenso gut auch aus dem Internet beschaffen liessen. All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Pflichtige das Recherchenarchiv auf freiwilliger Basis und in erster Linie aufgrund von persönlichen Präferenzen aufgebaut hat. Demzufolge können die geltend gemachten Lohnkosten nicht als Berufskosten im Sinn von § 26 Abs. 3 lit. c resp. Art. 26 Abs. 3 lit. c DBG abgezogen werden und muss es bei der Gewährung der entsprechenden Berufskostenpauschale sein Bewenden haben. Somit ist der Rekurs abzuweisen.

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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. […]

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