Lexipedia

Entscheid

ST.2009.5

Einschätzung 2006

31. März 2009Deutsch8 min

Unterstützungs- und Versicherungsprämienabzug. - Beiträge an den Unterhalt einer Drittperson können in Abzug gebracht werden, wenn diese Person erwerbsunfähig/beschränkt erwerbsfähig und unterstützungsbedürftig ist. Die Umstände, die einen solchen Abzug als berechtigt erscheinen lassen, sind steuermindernder Natur und daher mittels substanziierter und belegter Sachverhaltsdarstellung durch den Steuerpflichtigen darzutun. Ebenso hat er die Leistungen hinreichend nachzuweisen. Vorliegend ist das Begehren mangels substanziierter Sachverhaltsdarstellung abzuweisen.

Source strgzh.ch

Sachverhalt

B.

c) Zum Nachweis der Unterstützungsleistungen hat der Pflichtige von B unterzeichnete Quittungen über monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 500.- für das Jahr 2006 eingereicht. Diesen Quittungen kann jedoch kein grosser Beweiswert zugemessen werden, da sich aus ihnen weder der genaue Zeitpunkt der Zahlungen noch der effektive Zahlungsfluss ersehen lässt. Schliesslich bleibt der Zahlungszweck völlig -- 5 of 6 --

Erwägungen

1.

ST.2009.5 offen, d.h. es fehlt der Nachweis, dass es sich bei den quittierten Beträgen tatsächlich um Unterstützungsleistungen gehandelt hat. Sodann geht aus diesen Quittungen nicht hervor, wer B die dort verurkundeten Geldbeträge jeweils bar ausbezahlt hat, und dies, obwohl der Pflichtige mittels entsprechender Bank- oder Postbelege die Bezüge ab seinem eigenen Konto leicht hätte nachweisen können. Hat es der Pflichtige dergestalt unterlassen, über die Erwerbsunfähigkeit, Unterstützungsbedürftigkeit und die Leistung der Unterstützungsbeiträge eine substanziierte Sachverhaltsdarstellung zu geben und entsprechende Belege einzureichen oder zumindest zu offerieren, so trifft die Steuerrekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht. Der Rekurs ist daher abzuweisen. d) Anzumerken bleibt sodann, dass der vom Pflichtigen geltend gemachte zusätzliche Abzug für Versicherungsprämien gemäss § 31 Abs. 1 lit. g StG seinerseits den Nachweis des vollen Unterstützungsabzuges gemäss § 34 Abs. 1 StG voraussetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 31 N 130) und deshalb nicht gewährt werden kann.

3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. […]

-- 6 of 6 --