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Entscheid

ST.2010.187

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

20. September 2010Deutsch18 min

Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Macht der Steuerpflichtige die effektiven Kosten und nicht lediglich den Pauschalabzug geltend, hat er sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Zugehörigkeit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht, steht im grundsätzlich nur der Pauschalabzug zu. Ausnahmsweise sind jedoch die effektiven Kosten nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, wenn nur deren Höhe ungewiss ist.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

a) Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte (vom Reineinkommen) abgezogen werden (§ 30 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Nicht abzugsfähig sind Kosten und Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 33 lit. d StG und Art. 34 lit. d DBG). b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Unter ihn fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen, nicht als Unterhalt zu qualifizierenden Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 30 N 14 StG mit -- 4 of 11 --

1.

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1 DB.2010.137 Hinweisen, auch zum Folgenden sowie Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 17 DBG). Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu auch lit. C der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 [ZStB I Nr. 18/701], nachfolgend Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 32 N 11). Denn diesfalls liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig sind. Abziehbar sind sodann lediglich Auslagen, die dem Steuerpflichtigen aus der Besorgung der Verwaltung durch Dritte wie beispielsweise Banken, Treuhänder oder sonstige Vermögensverwalter erwachsen. Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt, kann er keinen Abzug beanspruchen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 15 StG bzw. Art. 32 N 13 f. DBG). c) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat somit nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch die für die Abzugsfähigkeit aufgrund der genannten Voraussetzungen sprechenden Tatsachen zu beweisen. Dazu hat er spätestens im Rekurs-/Beschwerdeverfahren die Ab-- 5 of 11 --

1 DB.2010.137 Hinweisen, auch zum Folgenden sowie Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 17 DBG). Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu auch lit. C der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 [ZStB I Nr. 18/701], nachfolgend Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 32 N 11). Denn diesfalls liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig sind. Abziehbar sind sodann lediglich Auslagen, die dem Steuerpflichtigen aus der Besorgung der Verwaltung durch Dritte wie beispielsweise Banken, Treuhänder oder sonstige Vermögensverwalter erwachsen. Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt, kann er keinen Abzug beanspruchen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 15 StG bzw. Art. 32 N 13 f. DBG). c) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat somit nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch die für die Abzugsfähigkeit aufgrund der genannten Voraussetzungen sprechenden Tatsachen zu beweisen. Dazu hat er spätestens im Rekurs-/Beschwerdeverfahren die Ab-- 5 of 11 --

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1 DB.2010.137 züge durch eine substanziierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten. Kann der Steuerpflichtige zwar nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte entstanden sind, umfassen die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich nicht ausgeschiedene Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, kann er gemäss langjähriger, heute in der Weisung festgeschriebener Praxis für die durch Dritte verwalteten Wertschriften (nicht jedoch für Darlehen oder Bankguthaben aller Art wie Sparhefte, Bankkonten oder Festgeldanlagen) einen Pauschalabzug in der Höhe von 3 ‰ des Steuerwerts dieser Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.- (entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-), beanspruchen. Macht der Steuerpflichtige höhere Abzüge geltend, hat er aufgrund der erwähnten Beweislastverteilung sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Zugehörigkeit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG nachzuweisen. Hat er bei Leistung des entsprechenden Nachweises praktische Schwierigkeiten, indem er z.B. wegen der mit dem Vermögensverwalter vereinbarten Pauschalabgeltung die auf die Anlagetätigkeit entfallenden Kosten nicht beziffern kann, hat er dies selber zu vertreten (StRK III, 18. Mai 1995 = StE 1996 B 24.7 Nr. 1; StRK IV, 14. Dezember 1994 = ZStP 1995; StRK I, 19. April 1994, I 7/1994; vgl. zum Ganzen auch Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, § 30 N 21 StG mit Hinweisen). Die Weisung gilt zwar nur für die Staats- und Gemeindesteuern, sie wird jedoch in der Einschätzungspraxis – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt.

2. a) Vorliegend weisen die Pflichtigen für die Steuerperiode 2007 Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. 15'359.- aus, von denen sie grundsätzlich mindestens drei Viertel als abzugsfähig erachten. Bei den Kosten handelt es sich insbesondere um Gebühren für die Vermögensverwaltung durch die C (insgesamt Fr. 11'784.20) sowie um Kontospesen der D und der E (letztere sind mit Fr. 24.40 indes vernachlässigbar). Die Pflichtigen vertreten die Ansicht, diese Kosten seien allesamt abzugsfähig, da die bezahlten Dienstleistungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich seien und der Sicherung und Erhaltung des -- 6 of 11 --

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1 DB.2010.137 Kapitals dienten. Die Vermögenserträge, deren Höhe (ca. 2%) im Übrigen unterstreiche, dass keine Wertvermehrung angestrebt wurde, seien ihnen zur Bestreitung des Lebensunterhalts periodisch überwiesen worden. Somit würden keine Kosten geltend gemacht, die gemäss Weisung nicht abzugsfähig seien. Diese Aussagen wurden indes weder im Einschätzungs- und Einspracheverfahren noch vor der Rekurskommission mit entsprechenden Belegen untermauert. Die Rechnungen der C geben lediglich Aufschluss über die Höhe der bezahlten Verwaltungsgebühren, wobei der mit Rekurs bzw. Beschwerde erstmals eingereichte Vermögensverwaltungsauftrag verdeutlicht, dass diese Gebühren pauschal, unter Berücksichtigung der verwalteten Vermögenswerte, festgelegt werden. Es lässt sich somit nicht feststellen, für welche Dienstleistungen der C die Gebühren im Einzelnen entrichtet wurden. Genauso verhält es sich auch mit den Vermögensverwaltungsgebühren der D. Die Pflichtigen halten dafür, sie hätten mit ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen im Einschätzungs- und Einspracheverfahren ausreichend begründet, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um abzugsfähige Aufwendungen handle und diese Kosten insbesondere mit den eingereichten Rechnungen der C belegt. Dabei verkennen sie jedoch, dass sie gemäss obigen Ausführungen sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte als auch deren Zugehörigkeit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten zu beweisen haben. Da aber sowohl die C als auch die D gemäss den eingereichten Verwaltungsaufträgen an sich auch Leistungen erbringen, deren Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind und diese Leistungen zusammen mit den Vermögensverwaltungshandlungen pauschal vergütet werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von den Pflichtigen bezahlten Gebühren ebenso abzugsfähige wie auch nicht abzugsfähige Kosten beinhalten. Mithin hätten die Pflichtigen die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten anhand einer detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür bezahlten Gebühren sowie entsprechender Belege nachweisen müssen. Dies haben sie indes bis jetzt nicht getan. Insbesondere enthalten die Quartalsrechnungen der C keine Darstellung der erbrachten Leistungen und kann aufgrund des darin verwendeten Tarifs (0,7% p.a.) nicht einfach geschlossen werden, die fakturierten Gebühren seien vollumfänglich abzugsfähig. Mithin ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang die ausgewiesenen Kosten tatsächlich abzugsfähig sind. Dass der geforderte Nachweis aufgrund der vereinbarten Pauschalabgeltungen allenfalls praktische Schwierigkeiten bereitet, haben die Pflichtigen im Übrigen selber zu vertreten.

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1 DB.2010.137 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Pflichtigen auch ihre weitere Behauptung, die Banken hätten die Abzugsfähigkeit ihrer in den Steuer- bzw. Depotverzeichnissen aufgeführten Kosten vom kantonalen Steueramt genehmigen lassen, nicht nachgewiesen haben. b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Pflichtigen den Beweis für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten effektiven Vermögensverwaltungskosten nicht erbracht haben. Erwiesen ist lediglich, dass ihnen tatsächlich Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte erwachsen sind, womit ihnen grundsätzlich der Pauschalabzug von 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften zusteht. Da sie gemäss den Akten in der Steuerperiode 2007 über Wertschriften im Wert von rund Fr. 932'500.- (Total von Fr. 1'527'031.- gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis abzüglich Bankkonti und Festgeldanlagen im Wert von Fr. 594'502.-) verfügten, beläuft sich dieser Pauschalabzug auf rund Fr. 2'800.-. Indes bleibt zu prüfen, ob sich vorliegend ausnahmsweise ein höherer Abzug im Sinn einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen rechtfertigt.

3. a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde gemäss § 139 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG die Einschätzung bzw. die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmungen setzen einen Untersuchungsnotstand voraus, der im Regelfall dadurch verursacht wird, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung seinen Mitwirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der für die Einschätzung massgeblichen Tatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Eine Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG liegt namentlich vor, wenn der Steuerpflichtige seine bedeutendste Mitwirkungspflicht, nämlich diejenige zur Einreichung der Steuererklärung (Deklarationspflicht), nicht erfüllt, wenn er trotz entsprechender Aufforderung Tatsachen gar nicht oder nur mangelhaft substanziiert behauptet oder den vom Gesetz vorgesehenen Beweisleistungspflichten nicht nachkommt. Ein diesbezügliches Verschulden ist nicht vorausgesetzt.

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1 DB.2010.137 Die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten hinsichtlich steuermindernder Tatsachen – z. B. bei einem vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Abzug – führt im Normalfall nicht zu einer Ermessenseinschätzung sondern dazu, dass zuungunsten des beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen wird, diese Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht berücksichtigt wird (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 46 N 30 StHG mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 61 ff StG bzw. Art. 130 N 42 ff DBG mit Hinweisen, je auch zum Folgenden). Ausnahmsweise ist jedoch auch bezüglich steuermindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Dies insbesondere dann, wenn das Bestehen einer steuermindernden Tatsache erwiesen, aber deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und willkürlich, den entsprechenden Abzug mangels genügender Substanziierung gänzlich zu verweigern; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden. b) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann der Steuerpflichtige laut § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG einzig wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diese Norm beinhaltet eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen. Letztere können eine zu Recht getroffene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nur aufheben, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist (so im Ergebnis Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 130 N 33 DBG).

4. a) Vorliegend haben die Pflichtigen trotz entsprechender Auflage/Mahnung des Steuerkommissärs vom 22. September/10. Dezember 2009 die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten nicht durch geeignete Belege nachgewiesen, wodurch sie ihrer Mitwirkungspflicht im Einschätzungsverfahren nicht nachgekommen sind. Da es sich aber um den Nachweis einer steuermindernden Tatsache handelte, hätte diese Verfahrenspflichtverletzung grundsätzlich nicht eine (partielle) Ermessenseinschätzung, sondern die Nichtberücksichtigung der in Frage stehenden Tatsache zur Folge, vorliegend also eine Beschränkung des Abzugs für Vermögensverwaltungskosten auf den Pauschalabzug von 3 ‰. Indes hatten die Pflichtigen mit den eingereichten Unterlagen immerhin nachgewiesen, dass ihnen aus der Vermögensverwaltung durch Dritte tatsächlich Kosten in der Höhe von insgesamt -- 9 of 11 --

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1 DB.2010.137 Fr. 15'359.- entstanden sind, und davon auszugehen war, dass deren abzugsfähiger Teil den Pauschalabzug von vorliegend rund Fr. 2'800.- übersteigt. Unter diesen Umständen rechtfertigte es sich, ihnen diesen Abzug zu gewähren, und dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dies hat denn das kantonale Steueramt auch getan, indem es den Abzug für Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 4'000.schätzte. Bei diesem Betrag handelt es sich nämlich nicht – wie die Pflichtigen offenbar annehmen – um den Pauschalabzug, sondern eben um den nach Ermessen geschätzten abzugsfähigen Teil der effektiven Vermögensverwaltungskosten. Damit stellt sich vorliegend einzig noch die Frage, ob sich diese Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist. b) Nachdem die Pflichtigen in der Steuererklärung einen Abzug von drei Vierteln der gesamten ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten (= Fr. 11'519.22) geltend gemacht hatten, erklärten sie im anschliessenden Einschätzungsverfahren, falls nur eine Schätzung der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten gewährt werden könne, würden sie sich mit einem Kompromiss von zwei Dritteln der effektiven Kosten von Fr. 15'359.-, entsprechend Fr. 10'239.30 einverstanden erklären. Daran hielten sie im Laufe des Einschätzungsverfahrens sowie auch in der Einsprache und im Rekurs bzw. in der Beschwerde fest. Eine derartige Schätzung entbehrt indes jeglicher Grundlage. Wie bereits erwähnt, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, für welche konkreten Leistungen die ausgewiesenen Kosten von Fr. 15'359.- angefallen sind, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Betrag neben abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten insbesondere auch nicht abzugsfähige Aufwendungen wie Entschädigungen für Finanz- und Anlageberatung, Transaktionskosten, Emmissionsabgaben, Vermögensumlagerungskosten etc. enthalten sind. Dies umso mehr, als bei den Pflichtigen gemäss Steuerauszügen der D im Jahr 2007 zahlreiche Wertschriftentransaktionen stattgefunden haben, die eben solche Kosten verursachen. Dass diese nicht abzugsfähigen Aufwendungen lediglich einen Drittel der gesamten ausgewiesenen Kosten ausmachen sollen, während die restlichen zwei Drittel – nota bene rund 1.1 % des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften – abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellen, scheint fragwürdig. Demgegenüber hat das kantonale Steueramt die abzugsfähigen Aufwendungen auf gut einen Viertel der gesamten ausgewiesenen Kosten und rund 4.3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften geschätzt, -- 10 of 11 --

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1 DB.2010.137 was unter den gegebenen Umständen durchaus vertretbar erscheint. Immerhin haben es die Pflichtigen selbst zu verantworten, dass sie den Nachweis der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht erbracht haben, weshalb der ihnen gewährte, den Pauschalabzug um mehr als einen Drittel übersteigende Abzug im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auf jeden Fall erweist sich die Schätzung des kantonalen Steueramts nicht als offensichtlich unrichtig. Mithin muss es beim Abzug von Fr. 4'000.- für Vermögensverwaltungskosten sein Bewenden haben.

5. Nach alledem sind die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts zu bestätigen, was zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde führt. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. […]

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