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Entscheid

ST.2010.213

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

27. September 2010Deutsch9 min

Deklaration einer Schenkung von Fr. 150'000.-. Die Steuerbefreiung eines bestimmten Vermögenszugangs stellt eine steueraufhebende Tatsache dar, deren Nachweis dem Steuerpflichtigen obliegt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres anzunehmen, es liege steuerbares Einkommen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG vor. Vorliegend konnten die Pflichtigen den Nachweis einer einkommenssteuerbefreiten Schenkung nicht erbringen, weshalb die Fr. 150'000.- als Einkommen zu besteuern sind. Abweisung.

Source strgzh.ch

Erwägungen

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a) Sowohl das Bundes- als auch das kantonale Steuerrecht verwirklichen den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer mit der Einkommensgeneralklausel und einem exemplifikativen Einkünftekatalog. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen so alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Sämtliche Einkünfte sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar. Unter Einkünften sind dabei alle von aussen zufliessenden Vermögensrechte zu verstehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 16 N 7 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 16 N 9 StG). Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte Einkünfte ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt oder einer anderen Besteuerungsordnung (z.B. der Grundstückgewinnsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer) unterwirft (RB 1997 Nr. 32 = ZStP 1997, 197 = StE 1997 B 24.4 Nr. 45). Die in Art. 17 – 23 DBG bzw. §§ 17 – 23 StG beispielhaft aufgezählten Wertzuflüsse konkretisieren zwar den Grundsatz der Einkommensgeneralklausel, stellen aber keine abschliessende Aufzählung der steuerbaren Einkünfte dar; vielmehr bilden Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG einen Auffangtatbestand, unter den alle Einkünfte fallen, die nicht von Art. 17 – 23 DBG bzw. §§ 17 – 23 StG erfasst werden, aber auch nicht zu den ausdrücklichen Ausnahmen von der Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer zählen. b) Nach Art. 123 ff. DBG bzw. § 132 ff. StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei haben -- 4 of 7 --

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DB.2010.154 sie in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: RB 1994 Nr. 33). Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis nicht, dass ein bestimmter Vermögenszugang aus Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder einem andern bestimmten einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG vor, da letztere Bestimmungen – wie erwähnt – als Generalklausel alle Wertzuflüsse erfassen, sofern sie nicht kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.

2.

a) Vorliegend haben die Pflichtigen in der Steuererklärung 2007 einen Betrag von Fr. 150'000.- als Schenkung bzw. Erbvorbezug deklariert, ohne jedoch genauere Angaben dazu zu machen. Insbesondere reichten sie keinen belegmässigen Nachweis über die Schenkung bzw. den Erbvorbezug ein, auch nicht, nachdem sie der Steuerkommissär mit Auflagen vom 19. März/24. April 2009 bzw. Mahnung vom 18. Mai 2009 wiederholt dazu aufgefordert hatte. Auch mit der Einsprache und mit dem Rekurs reichten die Pflichtigen keine entsprechenden Belege ein. Mithin haben sie nicht nachgewiesen, dass der unbestrittene Vermögenszugang von Fr. 150'000.- aus einem von der Einkommenssteuer befreiten Grund erfolgte, sodass der besagte Betrag schon allein deswegen nach den obengenannten Grundsätzen als steuerbares Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG zu betrachten ist. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Pflichtigen anlässlich der Besprechung mit dem Steuerkommissär vom 7. August 2009 offenbar ausdrücklich erklärte, dass es sich beim fraglichen Betrag "wahrscheinlich" nicht um eine Schenkung der Eltern, sondern eher um Zahlungen aus F im Zusammenhang mit unlauteren Geschäften handle. Damit ist erst recht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Einkommenssteuerbefreiung nicht gegeben sind. Schliesslich ist auch noch anzumerken, dass die Aussagen der Pflichtigen insofern widersprüchlich sind, als sie in der Rekurs-/Beschwerdeschrift erstmals behaupten, die Fr. 150'000.- seien ihnen während Jahren teils in bar, teils durch Hinterlegung in einem Banksafe zur Verfügung gestellt worden, während bis dahin stets von einer einmaligen Zahlung von Fr. 150'000.- im Jahr 2007 die Rede war (so auch die Angaben in der Steuererklärung 2007).

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DB.2010.154 b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Herkunft der Fr. 150'000.-, welche die Pflichtigen gemäss Selbstdeklaration im Jahr 2007 erhalten haben, weder im Einsprache- noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geklärt werden konnte. Folglich hat das kantonale Steueramt den Betrag zu Recht als Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG erfasst. Ob es sich beim aufgerechneten Betrag um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder aus anderer Quelle handelt, spielt keine Rolle und mag daher offenbleiben. Mithin muss es bei der Aufrechnung der Fr. 150'000.- als steuerbares Einkommen der Pflichtigen sein Bewenden haben. c) An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die Pflichtigen die in der Einsprache gerügten formellen Mängel der Einschätzung mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde im Wesentlichen nicht wiederholt haben, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen. Sie machen einzig noch geltend, der Steuerkommissär hätte ihnen nach der Besprechung mit dem Vertreter eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme in Aussicht gestellt, was jedoch bis heute ausgeblieben sei. Ob sie damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben, da diese Rüge ohnehin nicht stichhaltig wäre. So hatten die Pflichtigen im Einschätzungswie auch im Einspracheverfahren mehrmals Gelegenheit, ausführliche Angaben zur angeblichen Schenkung zu machen und Beweismittel vorzulegen, wobei sogar eine mündliche Besprechung stattfand. Somit kann von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein, selbst wenn die Vorinstanz den Pflichtigen tatsächlich eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme in Aussicht gestellt haben sollte. Mithin haben die Pflichtigen auch in formeller Hinsicht nichts vorgebracht, was die Aufhebung der Einspracheentscheide rechtfertigte.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).

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1 DB.2010.154 Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1 DB.2010.154 Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. […]

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