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Entscheid

ST.2010.44

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

24. Juni 2010Deutsch20 min

Schulgelder sind weder teilweise noch gänzlich gemeinnützige Zuwendungen, auch wenn das Schulinstitut zufolge Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist. Eine generelle Zusicherung des Steueramts, wonach ein einen bestimmten Schwellenwert überschiessender Betrag gleichwohl als gemeinnützige Zuwendung zu gelten habe, ist gesetzwidrig. Dies gilt namentlich für die Vereinbarung zwischen dem Steueramt und den Rudolf Steiner Schulen. Indes greift im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1.

Streitig ist einzig, ob, und falls ja, inwiefern Zahlungen, welche die Pflichtigen für den Besuch ihrer Tochter D 2007 an die E geleistet haben, als gemeinnützig im Sinn des Steuergesetzes gelten und darum von den steuerbaren Einkünften abzugsfähig sind.

2.

a) Von den Einkünften sind gemäss § 32 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. dem ab 1. Januar 2006 an dessen Stelle massgeblichen Art. 9 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990/8. Oktober 2004 (StHG) die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, abziehbar, sofern die Zuwendungen in der Steuerperiode mindestens Fr. 100.- erreichen; der Abzug ist begrenzt auf 20% des näher definierten Reineinkommens. Die entsprechende Regelung bei der direkten Bundessteuer findet sich für die Steuerperiode 2007 in Art. 33a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; in der Fassung vom 8. Oktober 2004), wobei die Abzugsbegrenzung dort ebenfalls bei 20% angesetzt ist. Unter Zuwendungen sind Vergabungen, Mitgliederbeiträge und Spenden zu verstehen, die jemand freiwillig und unentgeltlich, d.h. weder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb des Anspruchs auf eine Gegenleistung erbringt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

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A., 2006, § 32 N 41 ff. StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., 2009, Art. 33a N 11 ff. DBG).

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DB.2010.37 b) Gemeinnützige Zuwendungen sind steuermindernder Natur und damit gemäss der im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregel vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen. Die ihm obliegende Beweisleistung setzt in erster Linie und in jedem Fall eine – spätestens vor Rekurskommission abzugebende – substanziierte Sachdarstellung voraus. Substanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der verfochtenen Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt einer Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der zum Abzug beanspruchten Auslagen möglich ist (VGr, 26. Januar 1988, SB 87/0044, auch zum Folgenden). Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung – welche im Beweisverfahren nicht nachgeholt werden kann (RB 1973 Nr. 35, 1980 Nr. 69) –, so hat die Rekurskommission von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64), und muss eine Beweisabnahme unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der fraglichen Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist. Für die von ihm verfochtene, hinreichend substanziierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige sodann von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55).

3.

a) Aufgrund einer Untersuchung kam die DARE 2005 zum Schluss, die durchschnittlichen Kosten der vier E im Kanton Zürich beliefen sich aufgrund der Abschlüsse 2001/02 und 2002/03 sowie des Budgets 2003/04 auf rund Fr. 7'500.- pro Jahr. Zahlungen der Eltern von Schülern bis zu diesem Betrag erachtet das Steueramt seither (d.h. ab Steuerperiode 2005) als Unterrichtsgeld und damit als nicht abzugsfähig. Hingegen können die Eltern Leistungen, welche diesen Wert (zuvor galten Fr. 3'900.- als Schwellenwert) übersteigen, als gemeinnützige Zuwendungen in Abzug bringen (Schreiben der DARE vom 8. Februar 2005 an die ………..). b) Wegen falscher Bestätigungen namentlich der E prüfte die DARE später, ob die E weiterhin die Steuerbefreiung beanspruchen können. Zum Abschluss der Untersuchungen verfügte die DARE am 9. Juli 2009, die E in F sei gestützt auf § 61 lit. g StG sowie Art. 56 lit. g DBG "weiterhin" von der Staatssteuer, den allgemeinen Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer befreit (Verfügung Nr. 09/10 314). Diese -- 5 of 12 --

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DB.2010.37 Befreiung, mit welcher die frühere Regelung (Befreiungs-Verfügung vom 28. Mai 1998) fortgesetzt wird, erfolgte neu (anders als bis dahin, wo die Verfolgung von Unterrichtszwecken massgeblich war) wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken im Sinn der genannten Bestimmungen. In dieser Verfügung war sodann festgehalten, dass freiwillige Leistungen an den Verein im Rahmen von § 32 lit. b StG und Art. 33a DBG abzugsfähig seien; dies gelte aber nicht für sämtliche Zahlungen, welche "Entgelt für Leistungen des Vereins an den Zuwendenden darstellten, (wie) z.B. Kosten für Unterricht, Prüfungen, Schulmaterial etc." Am 22. September 2009 gelangte die E schriftlich an die DARE und ersuchte unter Hinweis auf ein Schreiben der DARE vom 22. Januar 2009 um eine Klarstellung. Die Ausführung in der Steuerbefreiungsverfügung bezüglich der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen stehe, so die E, aus ihrer Sicht der früheren steueramtlichen Zusicherung nicht entgegen, wonach von den Beiträgen, welche Eltern, deren Kinder "unsere" Schulen besuchen, (lediglich) Fr. 7'500.- pro Kind und Jahr als Schulgeld einzustufen und daher nicht abzugsfähig seien; darüber hinausgehende Geldleistungen hingegen seien abzugsfähige Zuwendungen. Hierauf bestätigte die DARE am 6. Oktober 2009, "selbstverständlich" gelte nach wie vor die "CHF 7'500.Regelung"; die Schuleltern könnten sich weiterhin darauf berufen (Schulgeld Fr. 7'500.pro Jahr und Kind).

4.

Die Tochter D der Pflichtigen besuchte 2007 die E. a) Die Eltern der Schüler dieser Schule sind gehalten, nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Schulgeld zu entrichten. Die E führt jeweils eine einkommensabhängige Beitragstabelle. Dort sind die Beiträge abgestuft nach der Höhe des Bruttoeinkommens der Eltern. Der Ansatz betrug (für das Schuljahr 2004/05) am unteren Ende für Bruttoeinkommen bis Fr. 60'000.- minimal Fr. 6'000.- und maximal Fr. 7'200.- im Jahr, am oberen Ende ab Fr. 180'000.- zwischen Fr. 24'000.- und Fr. 28'900.- für ein Kind. Die Ansätze galten offenbar unabhängig von der Anzahl der beschulten Kinder, mit Ausnahme jener Eltern, welche der obersten Stufe zugeteilt waren. Diese abgestuften Beiträge waren verbindlich, wobei die E unmissverständlich der Erwartung Ausdruck verliehen hat, der "höhere Ansatz" werde entrichtet. Auch wies sie darauf hin, sie sei auf Beitragversprechen angewiesen, welche den empfohlenen Wert überstiegen. Grundlage für die Festsetzung des konkreten Beitrags bildet jeweils die Vereinbarung zwischen den Eltern und der Schulleitung, welche sich auf -- 6 of 12 --

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DB.2010.37 das massgebliche Finanzierungsmodell der E und den von den Eltern unterzeichneten Schulvertrag stützt. Aufgabe der Eltern ist es, ihr für die Einstufung massgebliches Einkommen (sowie ihr Vermögen) wahrheitsgemäss anzugeben. Das von ihnen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse korrekt auszufüllende Vereinbarungsformular ist vom "Schulverein" gegenzuzeichnen. Für den Besuch des Kindergartens konnten unabhängig von der finanziellen Lage der Eltern (monatliche) Pauschalbeträge vereinbart werden. Zu den genannten Beträgen gesellten sich fixe Grundpauschalen von monatlich Fr. 18.- sowie ein Jahresbeitrag für den Schulverein von Fr. 100.-. b) Mit Vereinbarung vom 13./14. April und 5. Juli 2006 verpflichteten sich die Eltern, für Ds Besuch des Kindergartens im Schuljahr 2006/07 (1.8.2006 bis 31.7.2007) monatlich Fr. 660.- zu entrichten. Damit entsprachen sie der Empfehlung der E. Für das Schuljahr 2007/08 (1.8.2007 bis 31.7.2008) vereinbarten die Pflichtigen mit der Schulleitung am 10./14. April und 15. Juli 2007 auf der Grundlage eines massgeblichen Einkommens von Fr. 102'160.- entsprechend der Tabelle einen Jahresbeitrag von Fr. 13'200.-, was ein Monatsbetreffnis von Fr. 1'100.- ergab. Mit diesen Beitragsversprechen verpflichteten sie sich im Grunde für 2007 zu einem Kindergarten- bzw. Schulgeld von monatlich Fr. 660.- (bis und mit Juli) resp. Fr. 1'100.- (ab August). Angesichts der mit der E getroffenen Vereinbarung kann keine Rede davon sein, hierbei handle es sich wenigstens teilweise um eine freiwillige Leistung. Vielmehr haben sich die Eltern auf der Grundlage der grundsätzlich verbindlichen Regeln der E verpflichtet, Schulgeld in dieser Höhe zu entrichten. Dass sie damit über den für Eltern in schlechten finanziellen Verhältnissen geltenden Minimalansatz hinausgegangen sind und insofern dazu beigetragen haben, dass solche Eltern entlastet werden konnten, indem sie mit ihren Leistungen zum Teil gleichsam eine Quersubventionierung zu deren Gunsten bewerkstelligt haben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Sinn der Abstufung der Schulgeldansätze liegt eben darin, damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen, indem die Eltern eine ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechende Entschädigung der Leistungen der Schule entrichten. Es ist entgegen dem, was die Pflichtigen und die E weismachen wollen, nicht so, dass ein Schulgeld von (bloss) Fr. 7'500.- geschuldet war und der überschiessende Betrag eine freiwillige Leistung beinhaltet hat. Denn die Pflichtigen haben als Eltern von D einzig den aufgrund der massgeblichen Tabelle geschuldeten Beitrag, nämlich ein Kindergarten- bzw. Schulgeld von monatlich Fr. 660.bzw. Fr. 1'100.-, bezahlt, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Diesen Zahlungen stan-- 7 of 12 --

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DB.2010.37 den äquivalente Gegenleistungen der E in Form von Kindergartenbetreuung und Schulunterricht gegenüber. c) Laut Zusammenstellung und Belegen der Pflichtigen, welche sich mit den letztlich massgeblichen Bestätigung der E ([Fr. 13'400.-./. Doppelzahlung von Fr. 1'100.- = Fr. 12'300.- ] und) decken, leisteten diese 2007 insgesamt Fr. 12'300.-, welcher Betrag sich wie folgt zusammensetzte: - 8 Kindergartenbeiträge à Fr. 660.- Fr. 5'280.- 6 Schulbeiträge à Fr. 1'100.- Fr. 6'600.- 1 Schulbeitrag (Grundbetrag) Fr. 100.- 8 Grundpauschalen Kindergarten à Fr. 18.- Fr. 144.- 3 Materialrechnungen für 1. Klasse Fr. 176.Total Fr. 12'300.-. Solche Zahlungen sind ohne Ausnahme nicht abzugsfähig im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG i.V.m. § 32 lit. b StG und Art. 33a DBG. Denn es geht allein um ein "Entgelt für Leistungen des Vereins (sc. der E) an den Zuwendenden" (Verfügung Nr. 09/10 314 der DARE vom 9. Juli 2009). Die Zahlungen stellen eine Gegenleistung der Pflichtigen dar, welche diese ohnehin nicht freiwillig erbringen. Anders würde es sich verhalten, wenn die Pflichtigen eine Zuwendung getätigt hätten, welche über den aufgrund des Schulvertrags und der Schulgeldvereinbarung geschuldeten Betrag hinausginge. Solche Leistungen sind nicht erkennbar. Nach alledem ergibt sich, dass für den einkommensschmälernden Abzug von Leistungen der Pflichtigen an die E im Jahr 2007 die unerlässliche gesetzliche Grundlage fehlt. d) Indes bleibt zu prüfen, ob den Pflichtigen trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nicht gleichwohl Anspruch auf die Absetzung eines Teils der an die E geleisteten Zahlungen in Anwendung des Grundsatzes der speziellen Rechtsgleichheit zusteht. Denn es gilt die Abmachung zwischen dem kantonalen Steueramt und der E zu beachten.

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2 DB.2010.37 aa) Ungeachtet der konkreten Verhältnisse hat das kantonale Steueramt wiederholt zugestanden, dass alle Leistungen der Eltern von Schülern der E, welche den Schwellenwert von Fr. 7'500.- überstiegen, als gemeinnützige Zuwendungen im Sinn der steuergesetzlichen Norm anzusehen seien, mit Ausnahme jener, welche Schulmaterial etc., also nicht eigentliche Unterrichtsleistungen beträfen. In diesem Licht hat die DARE auch Schulgelder, welche – wie hier – diesen Wert übertreffen, als gemeinnützig gewürdigt. Abgesehen vom Sockelbetrag von Fr. 7'500.-, welcher nach deren Ansicht allein als solches anzusehen ist, wird Schulgeld demnach generell als abzugsfähig erachtet, da es – wohl im Sinn einer schematischen, die Einschätzungspraxis vereinfachenden Betrachtung – als gemeinnützige Zuwendung zu würdigen sei. Gemäss Vereinbarung über die Schulbeiträge sind vom Schulgeld ausdrücklich ausgenommen die "Kosten für das Schulmaterial, den Küchenbeitrag, Schullager, Mittagstisch, Hort oder Spielgruppe. Solche Aufwendungen jedenfalls sind von vornherein nicht absetzbar. Diese Zusicherung an die E, welche im Interesse und zuhanden der Eltern von E-Schülern erfolgte, vermag sachlich nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und ist mit der gesetzlichen Regelung, wonach Schulgelder, d.h. Entschädigungen für die Beschulung (so auch wie hier durch Privatschulen), nicht als gemeinnützige Zuwendungen betrachtet werden können, nicht vereinbar, und zwar auch dann nicht, wenn das Schulinstitut – wie die E – gemeinnützige Zwecke verfolgt, weil es klarerweise an der Gegenleistungslosigkeit mangelt. bb) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) verlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz (Art. 5 und 8 BV); er geht der Rücksichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Rainer J. Schweizer, in: St.Galler Kommentar zur BV, 2.A., 2008, Art. 8 N 42; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu §§ 199 - 131 N 110 ff. StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 – 121 N 101 ff. DBG, je mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wenn aber die Behörde in andern gleichgelagerten Fällen generell eine gesetzwidrige Praxis übt, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzesverletzende Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt wird (Gleichbehandlung im Unrecht, spezielle Rechtsgleichheit). Dabei dürfen keine gewichtigen öffentlichen Interessen einer gesetzwidrigen Rechtsanwendung gegenüberstehen. Vorausgesetzt wird im Weitern, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit bewusst war und dennoch keine Anstalten getroffen hat, ihre Praxis zu ändern. Zudem hat derjenige, der eine recht-- 9 of 12 --

2 DB.2010.37 aa) Ungeachtet der konkreten Verhältnisse hat das kantonale Steueramt wiederholt zugestanden, dass alle Leistungen der Eltern von Schülern der E, welche den Schwellenwert von Fr. 7'500.- überstiegen, als gemeinnützige Zuwendungen im Sinn der steuergesetzlichen Norm anzusehen seien, mit Ausnahme jener, welche Schulmaterial etc., also nicht eigentliche Unterrichtsleistungen beträfen. In diesem Licht hat die DARE auch Schulgelder, welche – wie hier – diesen Wert übertreffen, als gemeinnützig gewürdigt. Abgesehen vom Sockelbetrag von Fr. 7'500.-, welcher nach deren Ansicht allein als solches anzusehen ist, wird Schulgeld demnach generell als abzugsfähig erachtet, da es – wohl im Sinn einer schematischen, die Einschätzungspraxis vereinfachenden Betrachtung – als gemeinnützige Zuwendung zu würdigen sei. Gemäss Vereinbarung über die Schulbeiträge sind vom Schulgeld ausdrücklich ausgenommen die "Kosten für das Schulmaterial, den Küchenbeitrag, Schullager, Mittagstisch, Hort oder Spielgruppe. Solche Aufwendungen jedenfalls sind von vornherein nicht absetzbar. Diese Zusicherung an die E, welche im Interesse und zuhanden der Eltern von E-Schülern erfolgte, vermag sachlich nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und ist mit der gesetzlichen Regelung, wonach Schulgelder, d.h. Entschädigungen für die Beschulung (so auch wie hier durch Privatschulen), nicht als gemeinnützige Zuwendungen betrachtet werden können, nicht vereinbar, und zwar auch dann nicht, wenn das Schulinstitut – wie die E – gemeinnützige Zwecke verfolgt, weil es klarerweise an der Gegenleistungslosigkeit mangelt. bb) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) verlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz (Art. 5 und 8 BV); er geht der Rücksichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Rainer J. Schweizer, in: St.Galler Kommentar zur BV, 2.A., 2008, Art. 8 N 42; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu §§ 199 - 131 N 110 ff. StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 – 121 N 101 ff. DBG, je mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wenn aber die Behörde in andern gleichgelagerten Fällen generell eine gesetzwidrige Praxis übt, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzesverletzende Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt wird (Gleichbehandlung im Unrecht, spezielle Rechtsgleichheit). Dabei dürfen keine gewichtigen öffentlichen Interessen einer gesetzwidrigen Rechtsanwendung gegenüberstehen. Vorausgesetzt wird im Weitern, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit bewusst war und dennoch keine Anstalten getroffen hat, ihre Praxis zu ändern. Zudem hat derjenige, der eine recht-- 9 of 12 --

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2 DB.2010.37 sungleiche Behandlung geltend macht, zu beweisen, dass und inwieweit die Behörde, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat, in konkreten tatsächlich und rechtlich gleich liegenden Fällen anders entschieden hat. Dass die untere Behörde in einzelnen oder selbst in vielen Fällen vom Gesetz abgewichen ist, vermag grundsätzlich den Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht zu präjudizieren, liegt doch deren Aufgabe gerade darin, dafür zu sorgen, dass das Steuerrecht richtig angewendet und durchgesetzt wird. Das gilt jedenfalls solange, als anzunehmen ist, die Rechtsauffassung der oberen Behörde werde im Anschluss an ihren Entscheid auch von der untern Behörde befolgt (BGE 90 I 159 = Pra 53 Nr. 135). Besteht indes eine ständige gesetzwidrige Praxis der Behörde und ist keine Bereitschaft dieser Behörde erkennbar, von dieser Praxis abzuweichen, so haben die Betroffenen einen Anspruch, genauso behandelt zu werden (BGE 131 V 20 E. 3.7; 127 I 1 E. 3a; 126 V 390 E. 6a; 122 II 446 E. 4a). Gleichwohl können höherwertige Interessen, sei es der Allgemeinheit, sei es eines privaten Dritten, den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise auch in dieser Konstellation überwiegen und eine korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall erheischen (BGE 123 II 248 E. 3c; 126 V 390 E. 6a). cc) In dieser Optik erscheint es vertretbar, dass die Pflichtigen sich ebenso wie andere Eltern von Schülern, welche eine E besuchen, erfolgreich auf die Zusicherung der DARE berufen können, trotz deren Rechtswidrigkeit. Denn obgleich von der Steuerrekurskommission II auf die Problematik der infrage stehenden generellen Regelung aufmerksam gemacht, hat das kantonale Steueramt ihr gegenüber zu erkennen gegeben, dass es sich weiterhin an die mit der E getroffenen Abmachung halten werde. Mithin besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. e) Das führt zur weitgehenden Gutheissung der Rechtsmittel. Indes wird das kantonale Steueramt nicht umhin kommen, die Schulgeld-Regelung erneut einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und, was zu erwarten ist, mit den E eine gesetzeskonforme Abmachung zu treffen. Abzugsfähig sind folgende Leistungen:

8 Kindergartenbeiträge à Fr. 660.- Fr. 5'280.-

6 Schulbeiträge à Fr. 1'100.- Fr. 6'600.zusammen Fr. 11'880.-

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2 DB.2010.37./. Sockelbetrag gemäss DARE Fr. 7'500.absetzbar Fr. 4'380.-. Die restlichen Leistungen betreffen kein Schulgeld (siehe Vereinbarung mit der E). Dass hier nicht nur zwölf, sondern 14 Monatsbetreffnisse berücksichtigt werden, ist hinzunehmen, weil das Ist- und nicht das Soll-Prinzip greift. Die 20-%-Schranke (vorn E. 2a) ist beim ermittelten Betrag bei Weitem nicht erreicht. In diesem Licht ergeben sich steuerbare Einkommen von (Fr. 84'573.-./. Fr. 4'380.- = abgerundet) Fr. 80'100.- für die Staats- und Gemeindesteuern sowie von (Fr. 85'983.-./. Fr. 4'380.= abgerundet) Fr. 81'600.- für die direkte Bundessteuer.

5. Nach alledem sind die Rechtsmittel teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat normalerweise die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (§ 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Indes ist hier zu berücksichtigen, dass bezüglich der Qualität der Zahlungen an die E erst im Rekurs-/Beschwerdeverfahren Klarheit geschaffen wurde. Aufgrund der von den Pflichtigen im Einschätzungs-/Veranlagungs- sowie im Einspracheverfahren vorgelegten Unterlagen hatte das kantonale Steueramt allen Grund zur Annahme, insgesamt Fr. 5'626.- beträfen Materialrechnungen. Hätte diese Würdigung, welche unter den gegebenen Umständen allein die Pflich-tigen zu verantworten hatten, zugetroffen, hätte für einen Abzug von "gemeinnützigen Zuwendungen" im vorliegenden Zusammenhang von vornherein kein Platz bestanden. Bei solcher Lage der Dinge rechtfertigt es sich, die Kosten trotz weitgehenden Obsiegens der Pflichtigen hälftig zu verlegen (§ 151 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Bei solchem Ausgang des Verfahrens kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968).

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2 DB.2010.37 Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuer, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 80'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 275'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif)

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 81'600.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif). […]

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