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Entscheid

ST.2015.156

Steuerhoheit (ab 1.6.2010)

17. Dezember 2018Deutsch32 min

Ort der tatsächlichen Verwaltung. Sitzverlegung einer juristischen Person in einen anderen Kanton. Diese juristische Person verwaltet seither nur noch Lizenzen und verfügt weder über Personal noch Büros. Für die Pflichtige sass neben dem Mehrheitsaktionär der Treuhänder, der das Domizil zur Verfügung stellte, im Verwaltungsrat. Daneben bestand mit der Firma des Treuhänders ein Auftragsverhältnis mit der Treuhandgesellschaft des Treuhänders. Die rein administrativen Aufgaben wie Rechnungsstellung, Buchhaltung, etc. sind mangels Unterordnungsverhältnis nicht der Pflichtigen zuzurechnen. Den Entscheidungen des Mehrheitsaktionärs und Verwaltungsrats im Zusammenhang mit der Leitung des Unternehmens sind aufgrund seiner jahrelangen Verbundenheit mit dem Unternehmen und seiner faktisch beherrschenden Stellung ungleich wichtiger als diejenigen des Treuhänders. Ort der tatsächlichen Verwaltung ist demnach der Wohnsitz des Mehrheitsaktionärs im Kanton Zürich.

Source strgzh.ch

Erwägungen

1. a) Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Unter Sitz ist der zivilrechtliche bzw. statutarische Sitz zu verstehen. Die steuerrechtliche Zugehörigkeit bestimmt sich vorab nach diesem, sofern er nicht nur formeller Natur ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 55 N 7 f. StG, auch zum Folgenden). Im letzteren Fall (so genanntes Briefkastendomizil) ist auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen. b) Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012, E. 2.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 55 N 11 ff. StG). Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Dabei ist es ausgeschlossen, dass die Tätigkeit von im Auftrag handelnden Personen der auftraggebenden Gesellschaft zuzuordnen sind, denn es fehlt von vornherein am notwendigen Unterordnungsverhältnis (StRG, 29. August 2017, 1 ST.2015.301; StRG, 12. Dezember 2016, 1 ST.2016.3; StRG, 24. November 2016, 1 ST.2016.191; vgl. auch BGr, 3. Juni 1959, E. 3.4, in: Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Interkantonale Doppelbesteuerung, § 4, I B, Nr. 9). Im Entscheid BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 5.2.2 hält das oberste Gericht in etwas abgeschwächter Form dafür, dass eine Ausübung der tatsächlichen Verwaltung im Auftragsverhältnis "kaum denkbar" sei (ebenso VGr, 19. April 2017, SB.2017.00005, E. 2.1). Das Bundesgericht grenzt die Geschäftsleitung ab von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane anderseits, soweit Letztere sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Entscheidend ist jener Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen und die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen. Abzustellen ist somit auf den Ort der Führung der laufenden Geschäfte im Sinn der obersten Leitung der operationellen Betriebsführung (vgl. die Übersicht bei Heilinger/Maute, Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung im -- 10 of 18 --

1. a) Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Unter Sitz ist der zivilrechtliche bzw. statutarische Sitz zu verstehen. Die steuerrechtliche Zugehörigkeit bestimmt sich vorab nach diesem, sofern er nicht nur formeller Natur ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 55 N 7 f. StG, auch zum Folgenden). Im letzteren Fall (so genanntes Briefkastendomizil) ist auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen. b) Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012, E. 2.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 55 N 11 ff. StG). Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Dabei ist es ausgeschlossen, dass die Tätigkeit von im Auftrag handelnden Personen der auftraggebenden Gesellschaft zuzuordnen sind, denn es fehlt von vornherein am notwendigen Unterordnungsverhältnis (StRG, 29. August 2017, 1 ST.2015.301; StRG, 12. Dezember 2016, 1 ST.2016.3; StRG, 24. November 2016, 1 ST.2016.191; vgl. auch BGr, 3. Juni 1959, E. 3.4, in: Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Interkantonale Doppelbesteuerung, § 4, I B, Nr. 9). Im Entscheid BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 5.2.2 hält das oberste Gericht in etwas abgeschwächter Form dafür, dass eine Ausübung der tatsächlichen Verwaltung im Auftragsverhältnis "kaum denkbar" sei (ebenso VGr, 19. April 2017, SB.2017.00005, E. 2.1). Das Bundesgericht grenzt die Geschäftsleitung ab von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane anderseits, soweit Letztere sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Entscheidend ist jener Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen und die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen. Abzustellen ist somit auf den Ort der Führung der laufenden Geschäfte im Sinn der obersten Leitung der operationellen Betriebsführung (vgl. die Übersicht bei Heilinger/Maute, Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung im -- 10 of 18 --

1 ST.2015.156 interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten Steuern, StR 2008, 742 und 752). Findet die Geschäftsleitung in diesem Sinn an verschiedenen Orten statt, so kommt es auf das Zentrum, d.h. den Mittelpunkt dieser Tätigkeit an. Nicht entscheidend ist in der Regel der Ort der Verwaltungsratssitzungen oder der Generalversammlungen, denn die wichtigen Entscheidungen werden meist vorher recherchiert, vorbereitet, verhandelt und gefasst. Ebensowenig kommt es auf den Wohnsitz der Aktionäre an, jedenfalls dann, wenn ihre Entscheidungen und Tätigkeiten nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder ihrer Organfunktion der Gesellschaft zuzuordnen sind. Bisher offen geblieben ist, wie es sich verhält, wenn Mehrheitsaktionäre auf den einzigen Verwaltungsrat einer Firma einen dominierenden Einfluss ausüben, und Letzterer faktisch lediglich als deren Stellvertreter erscheint. Der Wohnsitz oder ein regelmässiger Arbeitsort kann dann als Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeiten gelten, wenn etwa die Handlungen, die im Rahmen der Geschäftsführung und Verwaltung vorgenommen werden, auf verschiedene Orte entfallen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Geschäftsführung und Verwaltung einer Gesellschaft beispielsweise vorwiegend in den Händen eines einzigen Aktionärs und Verwaltungsrats liegen (vgl. auch Heilinger/Maute, 757; StRG, 29. August 2017,

1 ST.2015.301). Wenn Wohn- und Arbeitsort im gleichen Kanton liegen, so muss im Steuerhoheitsverfahren der kantonalen Behörde nicht danach geforscht werden, welche genaue Örtlichkeit betroffen ist. Es genügt die Feststellung, dass die Entscheidungen bzw. Verrichtungen im entsprechenden Kanton fielen bzw. vorgenommen wurden. c) Rechtsprechung und Kommentatoren haben eine Reihe von Beispielen genannt bzw. Indizien herausgearbeitet, die für einen bloss formellen Charakter des statutarischen Sitzes sprechen: - die Gesellschaft unterhält am statutarischen Sitz keine Büros oder sonstigen Einrichtungen und ist auch telefonisch nicht erreichbar; - die Gesellschaft besitzt am Sitz keine wesentliche Infrastruktur; - am statutarischen Sitz befinden sich weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen (Büroräumlichkeiten, Personal usw.). Vielmehr stellt ein Beauftragter der juristischen Person seine Geschäftsadresse zur Verfügung, nimmt allenfalls die für diese bestimmte Post entgegen und leitet sie an die Gesellschaft weiter;

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1 ST.2015.156 - Anfragen an die Gesellschaft am statutarischen Sitz werden von einem anderen Ort aus erledigt; - die Sitzungen der Gesellschaftsorgane werden nicht am statutarischen Ort durchgeführt.

2. a) aa) Zu Beginn des Kalenderjahrs 2010 spielten sich die operativen und strategischen Aktivitäten der Pflichtigen zum grössten Teil in den eigenen Büroräumlichkeiten in M/ZH ab. Die strategischen wie die operativen Entscheide fällten I, J und K, welche in Personalunion als Verwaltungsräte, Aktionäre und Angestellte alle im Sitzkanton Zürich in der Nähe ihres Arbeitsorts ihren Wohnsitz hatten, vermutungsweise zusammen im Büro, wo sie als Vollzeit-Angestellte viel Zeit miteinander verbrachten, oder ausnahmsweise bei einem Geschäftsessen, einer Einladung oder einem Ausflug auswärts. Der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit wie auch der formelle Sitz befanden sich unbestrittenermassen im Kanton Zürich. Neben dem Tagesgeschäft (Programmierung, Lizenzvergabe- und -verwaltung, Inkasso, etc.) beschäftigten sich die drei Verwaltungsräte und Angestellten auch mit der Zukunft der Pflichtigen. Klar war, dass der Mietvertrag für die Büros Ende Mai 2010 auslaufen würde. Mit einer langjährigen wichtigen Kundin, der Q, bestand ein enger Kontakt. Mehr als einmal schon hatten Delegationen der Q die Pflichtige in M/ZH aufgesucht, nicht zuletzt um eine ausschliessliche Lizenzierung der von ihr verwendeten Software zu besprechen. Letzteres Geschäft lag schon Mitte 2009 in der Luft und alle damit zusammenhängenden Vorbereitungshandlungen und Entscheide waren für die Zukunft der Pflichtigen wie auch für deren Angestellte und Eigentümer von grösster strategischer Bedeutung. Strittig ist, ob sich der Mittelpunkt der eben beschriebenen geschäftlichen Interessen und Aktivitäten anlässlich der statutarischen Verlegung des Sitzes in die Gemeinde T im Kanton Zug per Mitte Mai 2010 oder in den darauf folgenden Monaten in den Kanton Zug verschob, oder aber – wie es das kantonale Steueramt verficht – weiterhin im Kanton Zürich anzusiedeln war. Eine feste, durch die Pflichtige angemietete Infrastruktur bestand im Kanton Zug auch nach der Aufgabe der Geschäftsräume in M/ZH auf Ende Mai 2010 unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt. Ab anfangs Juni 2010 verfügte die Pflichtige zudem über keinerlei Personal, weshalb zur Feststellung des Mittelpunkts der Geschäftstätigkeit auf die übrigen aktenkundigen Umstände abzustellen ist. Mit dem Kanton Zug verband die Pflichtige – neben dem statutarischen Sitz – vornehmlich der im Mai 2010 eingesetzte, in Gemeinde T wohnhafte Verwal-- 12 of 18 --

1 ST.2015.156 tungsrat der Pflichtigen, S; ab jenem Zeitpunkt schieden die beiden Verwaltungsratsmitglieder J und K aus. bb) Die Pflichtige behauptet, S sei für sie ab seiner Wahl zum Verwaltungsrat operativ bzw. im Rahmen des Tagesgeschäfts administrativ tätig gewesen, indem er für sie die Buchhaltung erledigt, die Lizenzen verwaltet und den in zunehmend reduziertem Mass noch bestehenden Kunden für die (noch) laufenden Lizenzen Rechnung gestellt habe. Ob diese Tätigkeiten örtlich der Pflichtigen zuzuordnen sind, entscheidet sich daran, ob S sie in seiner Funktion als persönlich haftender Verwaltungsrat der Pflichtigen, im Auftragsverhältnis oder aber als Angestellter der R AG ausführte. Angestellte beschäftigte die Pflichtige selber unbestrittenermassen ab Ende Mai 2010 nicht. Wie bereits weiter oben eingehend dargelegt (vgl. E. 1b oben), sind wegen der fehlenden Unterordnung im Auftragsverhältnis ausgeführte Arbeiten nicht der Pflichtigen zuzuordnen und spielen diese für die Abwägung, wo sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit befindet, keine Rolle. Das Verwaltungsratshonorar von S im Jahr 2010 im Umfang von Fr. 2'062.30 (inkl. MwSt) wurde von der U gmbh für den Zeitraum ab 11. Mai bis 31. Dezember 2010 am 30. August 2010 in Rechnung gestellt. In der Buchhaltung der Pflichtigen, auf welche Letztere grundsätzlich zu behaften ist, erscheint der Betrag im Konto 4750 (Buchhaltung, Revision), wobei als Leistungserbringerin die U gmbh und nicht etwa S persönlich aufgeführt ist. Daneben stellte S am 30. August 2010 für den oberwähnten Zeitraum persönlich die bescheidene Domizilgebühr für die Bereitstellung der c/o Adresse der Pflichtigen in Höhe von Fr. 767.- in Rechnung. Weitere, von der R AG ausgestellte Rechnungen betrafen u.a. als "diverse" bzw. "steuerliche" oder "rechtliche" Abklärungen bezeichnete Dienstleistungen. Letztere buchte die Pflichtige als Rechtsund Beratungsspesen ab (Konto 4760), wobei als Leistungserbringerin ebenfalls die R AG und nicht S persönlich figurierte. Der die R AG betreffende Saldo auf diesem Konto belief sich per Ende 2010 auf rund Fr. 23'500.-. Die Pflichtige nahm das Verwaltungsratshonorar des einzigen anderen ab April 2010 amtierenden Verwaltungsrats, I, für das ganze Geschäftsjahr (1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011) in Höhe von Fr. 3'000.- dagegen im Konto 4000 als VR-Gehalt auf. Die Art der Rechnungsstellung und der Verbuchung bei der Pflichtigen sind deutliche Hinweise darauf, dass die Vertragsparteien grundsätzlich von einem – jederzeit kündbaren – Auftragsverhältnis zwischen der R AG bzw. U gmbh und der Pflichtigen ausgingen. Ein Unterordnungsverhältnis aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit der Pflichtigen als Arbeitgeberin ist angesichts der Tat-- 13 of 18 --

1 ST.2015.156 sache, dass es sich bei der R AG bzw. U gmbh um keine natürliche Person handelt, von vornherein ausgeschlossen. Dass S persönlich durch Abschluss eines Arbeitsvertrags von der Pflichtigen angestellt war und Lohn erhielt, wird weder behauptet noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. Indessen sind die Handlungen von S in seiner Funktion als formell gewählter Verwaltungsrat der Pflichtigen zuzurechnen, soweit eine Weiterdelegation gesetzlich oder statutarisch ausgeschlossen ist. Der Verwaltungsrat führt gemäss Art. 716 Abs. 2 OR die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Die Statuten können den Verwaltungsrat zwar ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR). Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung (Abs. 2). Erforderlich ist in formeller Hinsicht u.a. der Erlass eines schriftlichen Organisationsreglements durch den Verwaltungsrat (Watter/Roth Pellanda, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A., 2016, Art. 716b N 5 OR). Mangels Anhaltspunkten in den Akten ist zugunsten der Pflichtigen anzunehmen, dass kein Organisationsreglement erlassen wurde und S in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat auch Geschäftsführungsaufgaben übernommen hat. Der Begriff "Geschäftsführung" ist gesetzlich nicht definiert; Lehre und Schrifttum verstehen darunter sämtliche auf die Verfolgung des Gesellschaftszweckes gerichteten Tätigkeiten. Die Geschäftsführung i.w.S. umfasst sowohl die interne Leitung (neudeutsch: "managen") als auch die Vertretung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (Watter/Roth Pellanda, Art. 716 N 9 OR). Das Führen der Buchhaltung, (rechtliche) Beratung und Abklärungen, die Aufbewahrung der Lizenzen, Rechnungsstellung und Inkasso sowie die Bereitstellung einer c/o-Adresse sind keine eigentlichen Führungs- oder Leitungsfunktionen, weshalb eine Auslagerung an Dritte im Auftragsverhältnis auch ohne Reglement ohne Weiteres zulässig war. Diese Aufgaben hat S demnach nicht in einem Unterordnungsverhältnis oder als Verwaltungsrat ausgeführt. Es verbietet sich somit, sie der Pflichtigen zuzurechnen: Für die Feststellung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung sind sie ausser Acht zu lassen.

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1 ST.2015.156 b) aa) Die Geschäftsführung der Pflichtigen oblag nach der in Art. 716 Abs. 2 OR vorgesehenen gesetzlichen Ordnung nach dem Ausscheiden von J und K ab Mitte Mai 2010 den beiden Verwaltungsratsmitgliedern I und S gemeinsam. Spätestens ab Ende Mai waren sie die einzigen Personen, die für die Pflichtige handeln konnten. Über Angestellte verfügte die Pflichtige wie gesehen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Die wesentlichen unternehmerischen Entscheide und Handlungen betrafen in der Phase ab Mitte April bis zum Abschluss des Software-Verkaufs Ende September 2010 zunächst die Verhandlungen mit der Q, den Vertragsschluss und die Sicherstellung und Überwachung der termingerechten Übermittlung der verkauften Software nach Asien. Ab September 2010 erforderte die Leitung der Pflichtigen einerseits (wenn auch sporadische) Entscheide rund um die noch laufenden Lizenzen (Kündigung oder Weiterführung, Überwachung der Rechnungsstellung und des Inkassos), die Sicherstellung des minimalen (technischen) Supports für die noch bestehende Kundschaft (evtl. durch Dritte, z.B. J) und regelmässig, jeweils nach Analyse der finanziellen Lage, die Auseinandersetzung mit der dringlicheren Frage, ob bzw. wann die Pflichtige, deren Einnahmen wegen den schwindenden Lizenzeinnahmen zusehends wegbrachen, als weiteres Standbein ein neues Geschäftsfeld eröffnen sollte, etwa durch Einstellung von Personal, Zukauf eines Betriebs, Fusion, etc., oder ob sie stillgelegt oder liquidiert werden müsste. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen erfordert auch die Leitung eines rein auf die Bewirtschaftung von Lizenzen spezialisierten Unternehmens im wechselnden wirtschaftlichen Umfeld ständige Wachsamkeit und in einer gewissen Regelmässigkeit die Fällung unternehmerischer Entscheide. bb) Die Exklusiv-Lizenzierung bzw. der Verkauf der Software an die Q war für die Pflichtige von herausragender Bedeutung. Die zwei langjährigen Mitarbeiter I und J hatten die Library mit Unterstützung von K über viele Jahre hinweg zusammen entwickelt und verbessert. Es handelte sich sozusagen um ihr "Lebenswerk", das zudem bezeichnenderweise das einzige nennenswerte Aktivum der Pflichtigen darstellte. Die Q war offenbar zum Kauf nur bereit, wenn sich alle drei Mitarbeiter und Aktionäre zusammen mit der Pflichtigen persönlich unter Androhung einer Konventionalstrafe in Millionenhöhe dazu verpflichteten, ihr Know-How während sechs Jahren nicht mehr weiter auf dem Markt anzubieten. Diese Vertragsklausel entzog der Pflichtigen auf einen Schlag ihre einzige Geschäftsgrundlage. Den Verhandlungen mit der Q ab anfangs 2010 auf dem Korrespondenzweg, am Telefon sowie am Verhandlungstisch in Frankreich und in der Schweiz und der damit einhergehenden Entscheidfindung ist aus den genannten Gründen grosses Gewicht beizumessen. Es ist offensichtlich, dass S -- 15 of 18 --

1 ST.2015.156 bei diesen Vorgängen, wenn überhaupt, eine kleine Nebenrolle spielte. Die Fäden hielt I in engster Absprache mit seinen langjährigen Arbeitskollegen und Mitaktionären fest in der Hand: Er kannte die Pflichtige und ihr Produkt, das verkauft werden sollte, wie seine eigene Westentasche, und hatte als Mehrheitsaktionär und langjähriger Mitarbeiter der Pflichtigen nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht ein eminentes persönliches Interesse an der Erzielung eines guten Preises. Es ist nicht von ungefähr, dass I und nicht etwa S in Begleitung von J zu den entscheidenden Vertragsverhandlungen mit den Vertretern der Q im Juni 2010 nach Frankreich reiste. Die Details der Vereinbarung wurden dort ausgehandelt. I kannte die für die Q handelnden Personen teilweise seit 2009, weil sie die Pflichtige mehrmals in M/ZH besucht und dadurch mit I, J und K persönlichen sowie geschäftlichen Kontakt gepflegt hatten. Auch als eine Delegation der Q zur Feier der Unterzeichnung für eine Woche zu Besuch in der Schweiz weilte, war S, wenn überhaupt, nur am Rande beteiligt, ebenso hatte er mit der Übermittlung der Software an die Q im Zeitraum bis Ende September 2010 nichts zu tun. Die Freischaltung der Software nahm J im Auftragsverhältnis vor, denn er war zu jenem Zeitpunkt nicht mehr Angestellter der Pflichtigen. Die Instruktionen erhielt er, wenn überhaupt, von seinem Kollegen und Mitaktionär I, der wie er mit der Software bis in alle Details vertraut war. Es ist zwar richtig, dass der Vertrag mit der Q auch die Unterschrift von S trägt, doch wäre dies angesichts der Tatsache, dass I einzelzeichnungsberechtigt war, nicht einmal formell nötig gewesen. Auch nachdem der Softwareverkauf unter Dach und Fach war, und das Tagesgeschäft ab Oktober 2010 nur noch die Weiterführung der noch bestehenden Lizenzen beinhaltete, war für die wesentlichen die Pflichtige betreffenden geschäftsrelevanten Entscheidungen durchwegs I zuständig. Er und nicht S kannte die Kunden, die Software und die Lizenzverträge. Er und nicht S kannte den Markt und bestimmte darüber, was mit den noch laufenden Lizenzen zu geschehen hatte, und ob das Geschäft mit neuem Geschäftsfeld weitergeführt oder ob und wann es liquidiert würde. Er und nicht S beantwortete die ab und zu auftauchenden fachlichen Fragen der Kunden. Als Mehrheitsaktionär, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und enger Vertrauter der übrigen langjährigen Aktionäre, mit denen er sich absprach und mit denen er engen Kontakt pflegte, kontrollierte I die Generalversammlung der Pflichtigen bis zur letzten Stimme und damit auch die (Wieder-)Wahl und Entlastung von S. Das Engagement und Interesse von S für die Pflichtige war während seiner Amtszeit als Verwaltungsrat ohnehin eher gering oder doch abnehmend, weshalb ihn I nach etwas mehr als drei Jahren im Januar 2014 kurzerhand absetzte.

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1 ST.2015.156 Stillschweigend, doch aufgrund der Umstände evident, bestand nach dem Gesagten die Absprache, dass S die Entscheidungen von I und der übrigen Aktionäre getreulich mittragen bzw. ausführen würde, weshalb den Handlungen des Erstgenannten inbezug auf die Leitung der Pflichtigen weit weniger Gewicht beizumessen ist. Ob in einer ähnlichen Konstellation, in welcher der einzige Verwaltungsrat einer Firma aufgrund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Konsenses, einer Marionette gleich, ohne eigene Führungs- und Fachkenntnisse einzig die Anweisungen eines beherrschenden Aktionärs ausführt, die Aktivitäten des Verwaltungrats nicht direkt den im Hintergrund agierenden Personen zuzurechnen ist, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. cc) Fehlen regelmässig benützte firmeneigene Räumlichkeiten, wo sich die für die Firma in Leitungsfunktion handelnden Personen auch vorwiegend aufhalten, muss mangels anderer Anhaltspunkte für die Ortsbestimmung der einzelnen Entscheidungen und Handlungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der regelmässige Arbeitsort der handelnden Person herangezogen werden. Eine andere Zuordnung ist schlicht nicht möglich, weil die unternehmerischen Entscheide zu jeder Tages- und Nachtzeit gefällt werden und als innere Tatsachen einer Beweisführung unzugänglich sind. Dem (zufällig) gewählten Ort der rein formellen Ereignisse, wie das Abhalten von Sitzungen und das Unterschreiben von Dokumenten, kommt nur geringes Gewicht zu, sobald Anzeichen dafür vorhanden sind, dass die Entscheidfindung und -fällung anderswo stattfindet. Wie gesehen, sind die Handlungen von I durchwegs ungleich stärker zu gewichten als diejenigen von S, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Pflichtigen – wie durch die Vorinstanz richtigerweise festgestellt wurde – im Kanton Zürich in der Gemeinde X, wo I seinen Lebensmittelpunkt hatte, und nicht im Kanton Zug anzusiedeln ist. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

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3. Die Frage, ob die Verlegung des Sitzes und die Verkürzung des Geschäftsjahres 2010 rein steuerlich motiviert waren und deshalb i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen wären, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Für die Verkürzung des Geschäftsjahrs spricht auf den ersten Blick nur, dass hierdurch die Steuerbehörden im Kanton Zürich vom Verkauf der im Kanton Zürich über viele Jahre hinweg entwickelten Software nicht Wind bekommen sollten, was lästige Nachforschungen bezüglich des genauen Zeitpunkts des Verkaufs, der korrekten buchhalterischen Abgrenzung des Kaufpreises sowie des Orts der tatsächlichen Verwaltung hätte nach sich ziehen können. Für die Verlegung des Sitzes gerade in die Gemeinde T im Kanton Zug fehlen, ausser dass eine Steuerersparnis resultiert, ebenfalls gute Argumente, sind doch alle drei beherrschenden Aktionäre im Kanton Zürich wohnhaft. Ein weit entfernter Sitz war für sie nur mit Unannehmlichkeiten, etwa wegen des langen Anfahrtswegs zur Generalversammlung, verbunden. Für den Verwaltungsrat I bedeutete die Verlegung des Sitzes ebenfalls längere Anfahrtswege und eine deutlich erschwerte Kommunikation mit dem anderen Verwaltungsrat, S. Dass steuerliche Motive bei der Sitzverlegung im Vordergrund standen, hat I nota bene in der Besprechung mit dem Steueramt am 7. Mai 2015 offen zugegeben.

4. Die unterliegende Pflichtige wird damit kostenpflichtig (§ 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt bei diesem Verfahrensausgang. Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. […]

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